{"status":"available","doknr":"OLD305626","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0225.15A3495.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-02-25","aktenzeichen":"15 A 3495/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufungen werden zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 88/100, der Beklagte \nzu 12/100. Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \njeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 70.037,08 DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nI. \n\n3\n\nWegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird \ngemäß § 130 b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen \nUrteils Bezug genommen. Gegen das der Klage teilweise \nstattgebende Urteil haben beide Hauptbeteiligte rechtzeitig \nBerufung eingelegt. \n\n4\n\nDie Klägerin trägt vor: Zu Unrecht habe der Beklagte die \nFlurstücke 144 und 145 in die veranlagte wirtschaftliche \nEinheit einbezogen. Diese Flurstücke gehörten nicht zum mit \neinem viergeschossigen Klinikgebäude bebauten Grundstück, \nsondern stellten eine Baulücke dar. Die Nutzung als Parkplatz \nund die Bebauung mit einem Generatorenhäuschen führten nicht \nzu einer wirtschaftlichen Einheit mit dem eigentlichen \nKlinikgelände. Möglicherweise sei auch das \nErschließungsbeitragsrecht anwendbar, so dass von vornherein \nauf den Buchgrundstücksbegriff abzustellen sei. Die Klägerin \nbeantragt sinngemäß,\n\n5\n\nunter Änderung des angefochtenen \nUrteils den Bescheid des Beklagten vom \n2. August 1994 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 22. Dezember \n1994 aufzuheben. \n\n6\n\nDer Beklagte stellt keinen ausdrücklichen \nBerufungszurückweisungsantrag, tritt aber dem \nBerufungsvorbringen entgegen. \n\n7\n\nZu seiner eigenen Berufung trägt er vor: Zu Unrecht habe \ndas Verwaltungsgericht den Bescheid aufgehoben, soweit ein \nArtzuschlag im angefochtenen Bescheid wegen tatsächlicher \ngewerblicher Grundstücksnutzung zugrunde gelegt worden sei. \nDie bauplanungsrechtliche Ausweisung eines Sondergebiets \n\"Klinikgebiet\" sei für ein kleines Krankenhaus, wie es das der \nKlägerin sei, nicht erforderlich. Im Übrigen seien Anlagen zu \ngesundheitlichen Zwecken ausnahmsweise sogar in Gewerbe- und \nIndustriegebieten, in Kerngebieten sogar generell zulässig. In \nsolchen Gebieten könne somit ein Grundstück mit einem \nKrankenhaus rechtmäßig genutzt werden. Gewerbliche Tätigkeit \nliege bei der vorliegenden Krankenhausnutzung begrifflich vor. \nDie Auslegung des Begriffes \"gewerblich\" durch das \nVerwaltungsgericht führe zu unvertretbaren Ergebnissen: Selbst \nbei einem Krankenhaus in einem ausgewiesenen Klinikgebiet \nkönne bei dieser Auslegung kein Gewerbezuschlag erhoben \nwerden. Gleiches gelte für ein Einkaufszentrum, das in einem \nausgewiesenen Sondergebiet errichtet werde. \n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage unter Änderung des Urteils \ndes Verwaltungsgerichts abzuweisen. \n\n10\n\nDie Klägerin stellt keinen Antrag zur Berufung des \nBeklagten. \n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug \ngenommen. \n\n12\n\nII.\n\n13\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch \nBeschluss gemäß § 130 a VwGO, dessen Voraussetzungen \nvorliegen. \n\n14\n\nDie Berufungen sind zulässig, aber nicht begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid zu Recht \naufgehoben, soweit ein Beitrag von mehr als 61.937,56 DM \nfestgesetzt wurde, und die Klage im Übrigen zu Recht \nabgewiesen. \n\n15\n\nDie Berufung der Klägerin ist unbegründet. In Höhe von \n61.937,56 DM ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig und \nverletzt nicht die Rechte der Klägerin (vgl. § 113 Abs. 1 Satz \n1 VwGO). Hinsichtlich der Beitragsfähigkeit des abgerechneten \nAusbaus, des umlagefähigen Aufwandes und der Verteilung wird \nauf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. \nDafür, dass die Vorschriften des Erschließungsbeitragsrechts \neinschlägig wären, wie die Klägerin in den Raum stellt, ist \nnicht ersichtlich. Das Berufungsvorbringen gibt alleine noch \nAnlass zu folgenden Ausführungen: \n\n16\n\nZu Recht bezieht der Bescheid auch die Flurstücke 144 und \n145 in die veranlagte Fläche mit viergeschossiger Bebauung \nein. Der umlagefähige Aufwand ist gemäß § 4 Buchst. A Abs. 1 \nSatz 1 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 \nKAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt vom 7. \nSeptember 1983 (SBS) auf die durch die Anlage erschlossenen \nGrundstücke zu verteilen. Grundstück im Sinne des \nStraßenbaubeitragsrechts ist die wirtschaftliche Einheit, also \nder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der \nselbständig genutzt werden kann, und zwar hier baulich oder \ngewerblich. Ausgangspunkt ist dabei das Buchgrundstück, denn \nin der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des \nbürgerlichen Rechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. \nDavon ausgehend ist festzustellen, ob das Buchgrundstück zur \nBildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert \noder verkleinert werden muss. \n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. \nAugust 1999 - 15 A 2781/99 -, S. 4 des \namtlichen Umdrucks. \n\n18\n\nFür eine Zusammenlegung von Flächen, wie es der Beklagte \nhinsichtlich der Flurstücke 144 und 145 mit dem übrigen \nKlinikgelände getan hat, ist ein Mindestmaß an rechtlicher \nZusammengehörigkeit der Fläche erforderlich. Das ist etwa bei \nbebauten Grundstücken der Fall, wenn eine die in Rede stehende \nflächenumfassende bauaufsichtlich genehmigte und verwirklichte \nNutzung vorliegt. \n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni \n1998 - 15 A 6852/95 -, NWVBl. 1999, \n25. \n\n20\n\nDie Flurstücke 144 und 145 sind in den Lageplänen zu \nmehreren Baugenehmigungen als Teile des Baugrundstücks \nverzeichnet. \n\n21\n\nSo umfasst das Baugrundstück, das von der Baugenehmigung \n978/58 vom 31. Juli 1958 betroffen ist, mit der eine \nErweiterung des Krankenhauses genehmigt wurde, ausweislich des \nzu ihr gehörenden Lageplans die heutigen Flurstücke 144 und \n145 unter den damaligen Parzellen-Nummern 10 und 11. Die \nBaugenehmigung 58/60 vom 12. Mai 1960, mit der eine \nErweiterung und der Umbau des Krankenhauses im zweiten \nBauabschnitt genehmigt wurden, betrifft ausweislich des \nzugehörigen Lageplans ein Baugrundstück unter Einschluss der \nheutigen Flurstücke 144 und 145, wobei die Fläche des heutigen \nFlurstücks 144 als Parkplatz, die des heutigen Flurstücks 145 \nals Zufahrt gekennzeichnet ist. Auf dem heutigen Flurstück 144 \nund teilweise den Parkplatz überlappend ist ein abzubrechendes \nGebäude eingezeichnet. Dabei handelt es sich ausweislich der \nSchlussabnahmebescheinigung vom 7. Januar 1965 um eine \nLeichenhalle und Trafostation, die am Tage der Schlussabnahme \nam 6. Januar 1965 noch nicht beseitigt war. Auch der Lageplan \nzur Baugenehmigung 521/77 vom 15. August 1979 (Fusion der \nKrankenhäuser) umfasst die Flurstücke 144 und 145 als Teil des \nBaugrundstücks, wobei nach wie vor die \nLeichenhalle/Trafostation auf dem Flurstück 144 als - nicht zu \nentfernender - Gebäudebestand verzeichnet ist. Schließlich \numfasst auch der Lageplan zur Baugenehmigung 648/79 vom 19. \nDezember 1979, mit der die Errichtung einer Gasübergabestation \nauf dem Flurstück 145 genehmigt wurde, auch die Flurstücke 144 \nund 145. Sowohl die Trafostation als auch die \nGasübergabestation (als Generatorgebäude bezeichnet) sind \nausweislich des Protokolls des erstinstanzlichen Ortstermins \nvom 22. April 1996 bis heute als Baubestand vorhanden. \n\n22\n\nAngesichts dieser Einbeziehung der Flurstücke 144 und 145 \ndurch verschiedene Baugenehmigungen in das Baugrundstück und \ndurch die verwirklichte bauliche Nutzung auf ihnen bilden die \nFlurstücke mit den Flurstücken, auf denen das Klinikgebäude \nsteht, eine wirtschaftliche Einheit, da das erforderliche \nMindestmaß rechtlicher Zusammengehörigkeit besteht. Ob eine \nAbtrennung der Flurstücke aus dem Klinikbaugrundstück und eine \neigenständige bauliche Nutzung möglich wäre, ist unerheblich, \nda es auf die Verhältnisse der rechtlichen Zusammengehörigkeit \nim Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht ankommt. \n\n23\n\nAuch die Erhöhung der Verteileranteile für die genannten \nFlurstücke mit dem Maßzuschlag für viergeschossige Bebauung \nist nicht zu beanstanden, da es in unbeplanten Gebieten nach § \n4 Buchst. B Abs. 6 Nr. 1 SBS auf die Zahl der tatsächlich \nvorhandenen Geschosse ankommt. Tatsächlich sind auf dem \nGrundstück, also der wirtschaftlichen Einheit, vier Geschosse \nam Klinikgebäude vorhanden. Dass die Flurstücke 144 und 145 \nnicht viergeschossig bebaut sind, ist unerheblich, da es für \nden Maßzuschlag nach der Satzung nicht auf die Geschossigkeit \nder Gebäude auf einzelnen Grundstücksteilen, sondern auf die \nGeschossigkeit auf dem Grundstück ankommt, so dass das Gebäude \nmit der höchsten Geschossigkeit auf dem Grundstück für den \nMaßzuschlag hinsichtlich des gesamten Grundstücks entscheidend \nist. Das ist rechtlich unbedenklich. \n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. \nApril 1996 - 15 B 3476/95 -, S. 2 f. \ndes amtlichen Umdrucks. \n\n25\n\nDie Berufung des Beklagten ist unbegründet. Soweit der \nangefochtene Bescheid einen Beitrag von mehr als 61.937,56 DM \nfestsetzt, ist er rechtswidrig und verletzt die Rechte der \nKlägerin. \n\n26\n\nZu Unrecht hat der Beklagte einen Artzuschlag von 30 % \ngemäß § 4 Buchst. C SBS angesetzt. Nach dieser Vorschrift ist \nbei Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten \nsowie bei Grundstücken, die in anders beplanten und \nunbeplanten Gebieten liegen, aber überwiegend gewerblich oder \nindustriell genutzt werden, der sich aus dem Maß der Nutzung \nergebende Vomhundertsatzzuschlag auf die Grundstücksfläche um \n30 Prozentpunkte zu erhöhen. \n\n27\n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das im unbeplanten \nGebiet liegende Grundstück der Klägerin wird nicht gewerblich \noder industriell genutzt. Das hier allein in Betracht kommende \nMerkmal \"gewerblich\" ist begrifflich mehrdeutig. Unter Gewerbe \nkann der gewerberechtliche Begriff verstanden werden, also ein \nselbständiges, erlaubtes, auf Gewinnerzielung gerichtetes und \nfortgesetztes Handeln mit Ausnahme der Urproduktion, der \nfreien Berufe und der Verwaltung und Nutzung eigenen \nVermögens. \n\n28\n\nVgl. zum Gewerbebegriff im Sinne des \nGewerberechts Landmann/Rohmer, \nGewerbeordnung, Loseblattsammlung \n(Stand: 1. Juli 1999), Einleitung Rdn. \n32.\n\n29\n\nDanach ist der Krankenhausbetrieb der Klägerin \ngewerberechtlich als Gewerbebetrieb einzustufen (vgl. auch § \n30 der Gewerbeordnung). Hier jedoch bedarf der Begriff \n\"gewerblich\" aus satzungssystematischen Gründen einer \nEinschränkung, die dazu führt, dass das Merkmal gewerblich für \ndie Grundstücksnutzung der Klägerin entfällt. Der Begriff \n\"gewerblich\" in § 4 Abs. C SBS beschränkt sich nämlich auf \nNutzungen, die der typischen gewerblichen Nutzung gerade in \nKern-, Gewerbe- oder Industriegebieten das Gepräge geben. Dazu \nzählt eine Krankenhausnutzung nicht. \n\n30\n\nDie Beitragssatzung differenziert für den Artzuschlag nach \nfolgenden Kriterien: In ausgewiesenen Kern-, Gewerbe- und \nIndustriegebieten sollen unabhängig von der tatsächlichen \nGrundstücksnutzung alle Grundstücke mit einem Artzuschlag \nbelegt werden, in anders beplanten oder unbeplanten Gebieten \nnur bei tatsächlicher überwiegender gewerblicher oder \nindustrieller Nutzung. \n\n31\n\nAus dieser Systematik ergibt sich, dass der Begriff \n\"gewerblich\" bauplanungsrechtlich überlagert ist. Der in Kern-\n, Gewerbe- und Industriegebieten unterschiedslos angeordnete \nArtzuschlag erklärt sich daraus, dass bauplanungsrechtlich \ndiese Gebiete in weitem Umfange für eine gewerbliche \nGrundstücksnutzung vorgesehen sind (§§ 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, \n8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 der \nBaunutzungsverordnung - BauNVO -). Andere Gebiete sind \nentweder überhaupt nicht oder nur in einem nichtgewerbliche \nNutzung nicht wesentlich störenden Umfang für eine gewerbliche \nGrundstücksnutzung vorgesehen. Wenn die Satzung für den \nArtzuschlag bei anders beplanten oder unbeplanten Gebieten auf \neine tatsächliche gewerbliche Nutzung abstellt, spricht der \nZusammenhang mit der Artzuschlagsregelung für Kern-, Gewerbe- \nund Industriegebiete dafür, dass der Begriff \"gewerblich\" \ndahin auszulegen ist, dass er vom Umfang her die gewerbliche \nNutzung umfasst, für die Kern-, Gewerbe- und Industriegebiete \nvorgesehen sind. \n\n32\n\nFür diese baugebietsbezogene Auslegung des Gewerbebegriffs \nspricht weiter, dass neben tatsächlicher gewerblicher Nutzung \nauch tatsächliche industrielle Nutzung zu einem Artzuschlag \nführen soll. Wäre der Begriff \"gewerblich\" rein \ngewerberechtlich zu verstehen, hätte das alternative \nTatbestandsmerkmal \"industriell\" keinen eigenständigen \nAnwendungsbereich, denn industrielle Grundstücksnutzung ist \nimmer auch gewerbliche im Sinne der Gewerbeordnung. \n\n33\n\nVgl. zu einer ebenfalls \nbaugebietsbezogenen Auslegung des \nGewerbebegriffs für eine zum Teil \nanders formulierte Satzungsvorschrift \nOVG NRW, Urteil vom 16. August 1990 - 2 \nA 639/89 -, NWVBl. 1991, 344 ff. \n\n34\n\nAuf dieser Auslegungsgrundlage ist die hier in Rede \nstehende Nutzung des Grundstücks als Krankenhaus nicht als \ngewerblich einzustufen. Der Gewerbebegriff des \nBauplanungsrechts lehnt sich zwar an den der Gewerbeordnung \nan. \n\n35\n\nVgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 9. \nAufl., § 2 Rdn. 24; \nErnst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, \nLoseblattsammlung (Stand: Februar \n1999), § 2 BauNVO Rdn. 53. \n\n36\n\nJedoch kommt es für die Zulässigkeit einer bestimmten \nNutzung in einem Baugebiet nicht allein darauf an, dass sie \nunter den so gefassten Gewerbebegriff fällt, sondern darauf, \nob sie im Einklang mit der von der Baunutzungsverordnung \nvorausgesetzten typischen Funktion des Baugebiets steht und \nnicht anderen Baugebieten ausdrücklich oder nach ihrer \nallgemeinen Zweckbestimmung zugewiesen ist. \n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. April \n1992 - 4 C 43.89 -, BVerwGE 90, 140 \n(146). \n\n38\n\nEine Krankenhausnutzung zählt regelmäßig nicht zu den \nbaugebietsverträglichen Nutzungen eines Gewerbe- oder \nIndustriegebiets. Das ergibt sich schon daraus, dass in \nsolchen Gebieten Anlagen für gesundheitliche Zwecke nur \nausnahmsweise zugelassen werden können (§§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 9 \nAbs. 3 Nr. 2 BauNVO), nämlich nur für baugebietsverträgliche \nFormen dieser Nutzung. \n\n39\n\nVgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 9. \nAufl., § 8 Rdn. 15. \n\n40\n\nSchließlich führt auch der Umstand, dass Anlagen für \ngesundheitliche Zwecke in Kerngebieten allgemein zulässig sind \n(§ 7 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO), nicht zur Qualifizierung einer \nKrankenhausnutzung als gewerbliche Nutzung i.S.d. § 4 Abs. C \nSBS. Kerngebiete erhalten ihr Gepräge außer durch \nHandelsbetriebe durch zentrale Infrastruktureinrichtungen. \n\n41\n\nVgl. König/Roeser/Stork, BauNVO, § 7 \nRdn. 5; Knaup/Stange, BauNVO, 8. Aufl., \n§ 7 Rdn. 9. \n\n42\n\nAnlagen für gesundheitliche Zwecke i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 4 \nBauNVO sind in Kerngebieten nicht deshalb allgemein zulässig, \nweil sie Teil der das Kerngebiet prägenden gewerblichen \nNutzung wären, sondern weil sie als Gemeinbedarfsanlagen zu \nden Infrastruktureinrichtungen zählen. Solche \nGemeinbedarfsanlagen setzen sich von gewerblicher Tätigkeit \ndadurch ab, dass das dafür typische private Gewinnstreben \ndeutlich zurücktritt.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember \n1996 - 4 C 17.95 -, BVerwGE 102, 351 \n(356).\n\n44\n\nDie so auszulegende Satzungsregelung steht mit § 8 KAG NRW \nin Einklang. Die Beiträge sind gemäß § 8 Abs. 6 KAG NRW nach \nden Vorteilen zu bemessen, wobei Gruppen von \nBeitragspflichtigen mit annähernd gleichen Vorteilen \nzusammengefasst werden dürfen. Der wirtschaftliche Vorteil \nbesteht darin, dass dem Grundstück durch die Möglichkeit der \nInanspruchnahme der ausgebauten Anlage Gebrauchsvorteile \ngewährt werden, die seinen Gebrauchswert steigern. \n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. \nSeptember 1998 - 15 A 7653/95 -, S. 14 \nf. des amtlichen Umdrucks; Urteil vom \n23. März 1987 - 2 A 42/85 -, ZKF 1987, \n277 (278). \n\n46\n\nEin Artzuschlag rechtfertigt sich nicht allein aus der \nUnterschiedlichkeit im Umfang der zu erwartenden \nInanspruchnahme, sondern ganz maßgeblich auch aus der durch \ndie Maßnahme bewirkten Förderung der Nutzung gerade eines \nGewerbegrundstücks, die in der grundsätzlichen Möglichkeit \nbesteht, aus gewerblicher Nutzung eine höhere Rendite zu \nerzielen. Der höhere Gebrauchswert eines Gewerbegrundstücks \ngegenüber Wohngrundstücken rechtfertigt es daher, den dem \nGrundstück durch die Ausbaumaßnahme gewährten wirtschaftlichen \nVorteil höher zu bewerten. \n\n47\n\nVgl. zum Kanalanschlussbeitragsrecht \nOVG NRW, Urteil vom 24. Oktober 1995 \n- 15 A 890/90 -, NWVBl. 1996, 232 f. \n\n48\n\nFür die Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen steht dem \nSatzungsgeber ein weites Ermessen zu, das nur auf die \nEinhaltung der Grenzen des sachlich Vertretbaren überprüft \nwerden kann. \n\n49\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. \nNovember 1995 - 15 A 1432/93 -, Gemhlt. \n1997, 63 (64). \n\n50\n\nInsbesondere kann die Gemeinde sich bei der Regelung des \nArtzuschlags an unterschiedlichen Merkmalen orientieren, etwa \nan Gewerbezweigen und Betriebsgrößen. \n\n51\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. März \n1980 - 2 A 1263/79 -, KStZ 1980, 196 \n(zum Wasseranschlussbeitragsrecht). \n\n52\n\nDie Gemeinde darf etwa neben gewerblicher Nutzung auch \nfreiberufliche Tätigkeit mit einem Artzuschlag belegen, ohne \ndazu verpflichtet zu sein. \n\n53\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. August \n1990 - 2 A 639/89 -, NWVBl. 1991, 344 \n(346). \n\n54\n\nDie Regelung des § 4 Abs. C SBS, die für die hier in Rede \nstehende Krankenhausnutzung keinen Artzuschlag vorsieht, \nbewegt sich im Rahmen des so abgesteckten satzungsgeberischen \nErmessens, weil sie sachlich vertretbar ist. Eine \nKrankenhausnutzung jedenfalls der vorliegenden Art, die auf \ndie Finanzierung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz \nangewiesen ist, unterscheidet sich angesichts der Abhängigkeit \nvon staatlicher Regelung der Einnahmenseite grundsätzlich von \nfreier unternehmerischer Betätigung am Markt. Wegen des \nanderen Gebrauchswertes eines so genutzten Grundstücks \ngegenüber einem Grundstück mit klassischer gewerblicher \nNutzung ist es am Maßstab des § 8 KAG NRW unbedenklich, im \nRahmen des satzungsgeberischen Ermessens die wirtschaftlichen \nVorteile aus der Ausbaumaßnahme nicht anders als bei \nWohngrundstücken zu bewerten und auf einen Artzuschlag zu \nverzichten. \n\n55\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich \naus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n56\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n57\n\nDie Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 2 GKG. \n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305626","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-25/15-a-3495-96","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305626","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305626","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-25/15-a-3495-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305626","retrieved":"2026-07-09 03:33:15.422024+00:00"}}