{"status":"available","doknr":"OLD305625","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0225.14A4921.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-02-25","aktenzeichen":"14 A 4921/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird aufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung \nund Entscheidung zurückverwiesen.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger unterzog sich am 18. Mai 1994 der ersten \njuristischen Staatsprüfung, die er mit der Note „befriedigend \n(8,80 Punkte)\" bestand. Das Ergebnis der Prüfung wurde dem \nKläger nach deren Ende vom Vorsitzenden der Prüfungskommission \nverkündet.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 27. Mai 1994 übersandte der Vorsitzende \ndes beklagten Amtes dem Kläger mittels Einschreiben ein - auf \ndenselben Tag datiertes - Zeugnis, wonach der Kläger am 18. Mai \n1994 die erste juristische Staatsprüfung mit der Note \n„befriedigend (8,80 Punkte)\" bestanden hat. Das Schreiben \nhatte folgenden Wortlaut:\n\n4\n\n„Nachdem Sie am 18.5.94 vor dem Justizprüfungsamt bei dem \nOberlandesgericht Köln die erste juristische Staatsprüfung \nbestanden haben, übersende ich Ihnen das beiliegende \nZeugnis. Als weitere Anlagen erhalten Sie die eingereichten \nUnterlagen zurück.\"\n\n5\n\nDas Schreiben war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, \nderen erster Satz wie folgt lautet:\n\n6\n\n„Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats \nnach Zugang Widerspruch beim Justizprüfungsamt bei dem \nOberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, \neinlegen.\"\n\n7\n\nSchreiben und Zeugnis wurden nach einem Aktenvermerk auf der \nUrschrift am 30. Mai 1994 per Einschreiben an den Kläger \nabgesandt.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 13. August 1994 legte der Kläger gegen die \nPrüfungsentscheidung Widerspruch ein, mit dem er sich gegen die \nBewertung seiner Hausarbeit wandte. Das beklagte Amt wies den \nWiderspruch nach Anhörung des Klägers durch \nWiderspruchsbescheid vom 12. September 1994 wegen Versäumung \nder Widerspruchsfrist als unzulässig zurück.\n\n9\n\nDer Kläger hat am 12. Oktober 1994 Klage erhoben. Er hat die \nAuffassung vertreten, sein Widerspruch sei rechtzeitig \neingelegt. Die Rechtsbehelfsbelehrung unter dem Schreiben vom \n27. Mai 1994, bei dem es sich nicht um einen Verwaltungsakt, \nsondern nur um eine Mitteilung handele, sei fehlerhaft.\n\n10\n\nDer Kläger hat sinngemäß beantragt,\n\n11\n\ndas beklagte Amt - unter Aufhebung \nseines Bescheides vom 18. Mai 1994 und \ndes Widerspruchsbescheides vom \n12. September 1994 insoweit - zu \nverpflichten, die häusliche Arbeit des \nKlägers unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut \nbewerten zu lassen.\n\n12\n\nDas beklagte Amt hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEs hat seinen Rechtsstandpunkt aus dem Vorverfahren \nwiederholt.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene \nUrteil abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage \nsei unzulässig, da der Widerspruch verspätet eingelegt worden \nsei. Die Prüfungsentscheidung vom 18. Mai 1994 sei durch das \nSchreiben vom 27. Mai 1994 nebst Zeugnis verkörpert worden. \nDies sei ohne weiteres erkennbar gewesen. Das Schreiben habe \ndeshalb die Widerspruchsfrist beginnen lassen. Wenn die \nRechtsbehelfsbelehrung von „diesem\" Bescheid spreche, so sei \ndies nicht irreführend. Die Rechtsbehelfsbelehrung beziehe sich \nauf die Prüfungsentscheidung vom 18. Mai 1994. Wenn sich das \nnicht bereits aus dem Wortlaut ergebe, erschließe es sich im \nHinblick auf die dem Kläger bekannte Regelung des § 15 Abs. 5 \nSatz 2 JAG durch Auslegung.\n\n16\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der vom Senat \nmit Beschluss vom 19. Januar 2000 zugelassenen Berufung, zu \nderen Begründung er seinen Rechtsstandpunkt zur Rechtzeitigkeit \ndes Widerspruchs wiederholt. Ferner macht er Einwände gegen die \nBewertung seiner Hausarbeit geltend.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil aufzuheben \nund den Rechtsstreit zur anderweitigen \nVerhandlung und Entscheidung an das \nVerwaltungsgericht \nzurückzuverweisen.\n\n19\n\nDas beklagte Amt beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nbeklagten Amtes ergänzend Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nI. Der Senat entscheidet, ohne dem beklagten Amt den \nbeantragten Schriftsatznachlass einzuräumen. Für diesen besteht \nkeine Rechtfertigung.\n\n24\n\nEntgegen der Auffassung des beklagten Amtes ergibt sich ein \nAnspruch auf schriftliche Äußerung zur Berufung des Klägers \nnicht aus § 85 Satz 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift für das \nerstinstanzliche Verfahren ist der Beklagte mit der Zustellung \nder Klageschrift aufzufordern, sich schriftlich zu äußern. Die \nVerfahrensvorschriften für das erstinstanzliche Verfahren \ngelten zwar gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO für das \nBerufungsverfahren entsprechend, jedoch nur, soweit nicht im \n12. Abschnitt der VwGO etwas anderes geregelt ist. Das ist hier \nder Fall. Seit Einführung der Zulassungsberufung beginnt das \nBerufungsverfahren, ohne dass eine Berufungsschrift bei Gericht \neinzureichen ist. Vielmehr hat der Rechtsmittelführer die \nZulassung der Berufung zu beantragen. Der Zulassungsantrag ist \nentsprechend § 85 Satz 1 und 2 VwGO - wie hier geschehen - dem \nRechtsmittelgegner mit der Aufforderung zur schriftlichen \nÄußerung zuzustellen. Nach Zulassung der Berufung wird das \nAntragsverfahren gemäß § 124 a Abs. 2 Satz 4 VwGO als \nBerufungsverfahren fortgesetzt, ohne dass es der Einlegung der \nBerufung bedarf. Nunmehr hat der Berufungskläger das Verfahren \ngemäß § 124 a Abs. 3 VwGO - bei Gefahr des Verlustes des \nRechtsmittels - zu fördern. Bei dieser Verfahrenslage fehlen \nAnlass und Notwendigkeit für eine entsprechende Anwendung von \n§ 85 Satz 2 VwGO. Diese Vorschrift betrifft nämlich nicht die \nStellungnahme zur Begründung des Rechtsmittels, sondern zum \nRechtsmittel selbst.\n\n25\n\nDas beklagte Amt will denn auch den Schriftsatznachlass \nnicht, um auf die Berufung, sondern auf die gemäß § 124 a \nAbs. 3 VwGO vom Kläger vorgelegte Berufungsbegründung \nschriftlich zu reagieren. Ob und inwieweit insoweit die \nMöglichkeit der schriftlichen Äußerung zu geben ist, folgt \nnicht aus § 85 Satz 2 VwGO, sondern aus dem \nverfahrensrechtlichen Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren.\n\n26\n\nDas Gebot des rechtlichen Gehörs machte es hier aber nicht \nerforderlich, dem beklagten Amt wegen der Ausführungen in der \nBerufungsbegründung noch einen Schriftsatznachlass zu gewähren. \nDer Senat hatte mit der Ladung angedeutet und in der mündlichen \nVerhandlung angekündigt, dass auf die mündliche Verhandlung vom \n25. Februar 2000 eine Entscheidung nur zur Zulässigkeit der \nKlage, insbesondere zur Frage der vom beklagten Amt und dem \nVerwaltungsgericht verneinten Rechtzeitigkeit des Widerspruchs, \nnicht aber zur Sache ergehen werde. Zu diesen Fragen enthält \ndie Berufungsbegründung außer einer Bezugnahme auf die bereits \nim 1. Rechtszug und im Zulassungsverfahren vertretene \nRechtsauffassung des Klägers, zu der das beklagte Amt sich \nbereits seit Jahren äußern konnte und auch - zuletzt im \nZusammenhang mit dem Zulassungsantrag - geäußert hat, nichts. \nWeshalb dazu weitere Stellungnahmen abgegeben werden sollten, \ndie nicht in der mündlichen Verhandlung abgegeben werden \nkonnten, hat das beklagte Amt nicht dargelegt. Es hat sich \nvielmehr lediglich auf den unzutreffenden Rechtsstandpunkt \ngestellt, dass ihm aus § 85 Satz 2 VwGO ein formaler Anspruch \nauf schriftliche Erwiderung zustehe.\n\n27\n\nEs bestand auch kein Anlass zum Schriftsatznachlass, soweit \ndieser - ohne dass dies allerdings in der mündlichen \nVerhandlung seitens des beklagten Amtes erklärt worden wäre - \nauch dazu dienen sollte, unabhängig vom Berufungsvorbringen des \nKlägers zu dem nicht von diesem, sondern vom Senat in der \nmündlichen Verhandlung angesprochenen weiteren Mangel der \nRechtsbehelfsbelehrung, nämlich dem Abstellen auf den „Zugang\" \nstatt auf die „Zustellung\", noch schriftlich zu äußern. Zu \ndieser Frage, bei der im Tatsächlichen nichts streitig war, \nkonnte von der Sitzungsvertreterin des beklagten Amtes wegen \nihrer einfachen rechtlichen Problematik in der mündlichen \nVerhandlung und nach den dazu gegebenen rechtlichen Hinweisen \ndes Senats auch ohne Vorbereitung umfassend Stellung genommen \nwerden. Dafür, dass dazu noch Bedarf für weitere schriftliche \nDarlegungen bestand, hat sie nichts vorgebracht und ist auch \nnichts ersichtlich.\n\n28\n\nII. Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die \nKlage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen.\n\n29\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der \nWiderspruch des Klägers gegen die Prüfungsentscheidung vom \n18. Mai 1994 nicht verspätet eingelegt worden. Das Schreiben \ndes beklagten Amtes vom 27. Mai 1994 hat nämlich nicht gemäß \n§§ 70 Abs. 1, 58 Abs. 1 VwGO eine Rechtsbehelfsfrist von einem \nMonat ausgelöst, da, wenn in ihm überhaupt die Zustellung der \nPrüfungsentscheidung nach § 15 Abs. 5 Satz 2 JAG gesehen werden \nkann, jedenfalls die mit ihm verbundene Rechtsbehelfsbelehrung \nunrichtig war. Vielmehr lief gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine \nRechtsbehelfsfrist von einem Jahr seit dem 18. Mai 1994, dem \nTag der durch Verkündung erfolgten Bekanntgabe und dem dadurch \nerfolgten wirksamen Erlass der Prüfungsentscheidung.\n\n30\n\n1. Es erscheint bereits fraglich, ob das Schreiben vom \n27. Mai 1994 als die von § 15 Abs. 5 Satz 2 JAG vorgeschriebene \nZustellung der Prüfungsentscheidung angesehen werden kann. \nDiese Zweifel gründen darauf, dass die Prüfungsentscheidung in \ndem Schreiben lediglich als vergangenes Ereignis erwähnt wird \n(„Nachdem Sie am 18.5.1994 ... bestanden haben\"), ohne dass \ndas Schreiben in irgendeiner Weise zum Ausdruck bringt, dass \nmit ihm etwas auf diese Prüfungsentscheidung Bezogenes, etwa \nderen Zustellung, vorgenommen werden soll. Soweit das Schreiben \nangibt, was mit ihm bewirkt werden soll, bezieht es sich nach \nseinem Wortlaut allein auf die Übersendung eines Zeugnisses \nnach § 13 Abs. 1 JAO und die Rücksendung der eingereichten \nUnterlagen. Dagegen enthält es inhaltlich nichts, was auf eine \nZustellung der bereits ergangenen Prüfungsentscheidung \nhindeutet.\n\n31\n\nHält man diese Bedenken für durchgreifend und sieht in dem \nSchreiben nur die Zeugnisübersendung und nicht auch die \nZustellung der Prüfungsentscheidung nach § 15 Abs. 5 Satz 2 \nJAG, so fehlt es bereits an jedem Bezug der mit dem Schreiben \nverbundenen Rechtsmittelbelehrung zur Prüfungsentscheidung vom \n18. Mai 1994. Eine Rechtsmittelbelehrung bezüglich der \nPrüfungsentscheidung wäre dann im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO „unterblieben\", da die Prüfungsentscheidung eben nur \nmündlich verkündet worden wäre.\n\n32\n\n2. Dies bedarf jedoch keiner Entscheidung. Im Ergebnis nichts \nanderes gilt nämlich, wenn man unterstellt, das Schreiben vom \n27. Mai 1994 habe neben der Zeugniserteilung nach § 13 Abs. 1 \nJAG auch die Zustellung der Prüfungsentscheidung vom 18. Mai \n1994 beinhaltet. Dann nämlich war - bezogen auf die \nPrüfungsentscheidung - die Rechtsmittelbelehrung im Sinne des \n§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO „unrichtig erteilt\".\n\n33\n\na) Die Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung folgt \nbereits daraus, dass für den Beginn der Frist auf den „Zugang\" \nund nicht auf die „Zustellung\" des Bescheides abgehoben worden \nist. Nach § 15 Abs. 5 Satz 2 JAG ist die Prüfungsentscheidung \n„zuzustellen\". So ist hier - immer unterstellt, dass in dem \nSchreiben die Zustellung nach § 15 Abs. 5 Satz 2 JAG zu sehen \nist - auch verfahren worden, denn das Schreiben vom 27. Mai \n1994 ist nach dem in den Akten enthaltenen Vermerk am 30. Mai \n1994 (Montag) als Einschreiben zur Post gegeben worden \n(Zustellung nach § 1 Abs. 1 LZG NRW iVm. §§ 2 Abs. 2, 4 VwZG). \nGemäß § 57 VwGO beginnt die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 \nVwGO mit der Zustellung, d.h. gemäß § 4 Abs. 1 VwZG mit dem \ndritten Tag nach der Aufgabe zur Post, dem Tag, an dem - da ein \nspäterer Zugang des Schreibens nicht behauptet wird - die \nZustellung als bewirkt galt. Dies war hier der 2. Juni 1994, so \ndass die „normale\" Widerspruchsfrist bis zum 2. Juli 1994 \ngelaufen wäre. Die Rechtsbehelfsbelehrung stellte aber nicht \nauf den 2. Juni 1992 für den Fristbeginn ab, sondern auf den \nTag des Zugangs, der, wenn er nicht nach dem 2. Juni 1994 lag, \nohne jede Bedeutung für den Lauf der Frist war.\n\n34\n\nDie fehlerhafte Angabe des für den Beginn der Frist \nmaßgeblichen Ereignisses kann sich auch auf die Einlegung des \nRechtsbehelfs auswirken. Da eine Frist, die vom Zugang des \nBescheides an läuft, früher ablaufen kann als die, die von dem \n- fiktiven - Zeitpunkt an rechnet, in dem die Zustellung nach \n§ 4 Abs. 1 VwZG als bewirkt gilt, kann der Fehler dazu führen, \ndass zum Ende der Frist die Einlegung eines Widerspruches in \nder durch die Rechtsbehelfsbelehrung ausgelösten fehlerhaften \nVorstellung unterbleibt, die Frist sei bereits abgelaufen, \nobwohl sie in Wirklichkeit noch läuft. Es handelt sich deshalb \num einen Fehler, der die Rechtsbehelfsbelehrung „unrichtig\" im \nSinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO macht.\n\n35\n\nb) Die Fehlerhaftigkeit der mit dem Schreiben vom 27. Mai \n1994 verbundenen Rechtsbehelfsbelehrung folgt ferner - und \nunabhängig von dem unter a) aufgezeigten Mangel - daraus, dass, \nworauf der Kläger zutreffend hingewiesen hat, nach dieser der \nWiderspruch „gegen diesen Bescheid\" zu richten war, während, \nsoweit die Prüfungsentscheidung und nicht nur das erteilte \nZeugnis angegriffen werden sollte, der Widerspruch „gegen den \nBescheid vom 18. Mai 1994\", nämlich die bereits mündlich \nbekannt gegebene Prüfungsentscheidung zu richten war.\n\n36\n\nDer Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei dem \n„Wortlaut\" des Schreibens vom 27. Mai 1994 zu entnehmen, dass \nmit „diesem Bescheid\" die Prüfungsentscheidung vom 18. Mai \n1994 gemeint sei, kann nicht gefolgt werden. Die Worte „dieser \nBescheid\" in einer schriftlichen Rechtsbehelfsbelehrung \nbeziehen sich eindeutig auf das Schreiben, zu dem die \nRechtsbehelfsbelehrung hinzugesetzt ist, und das ist hier das \nSchreiben vom 27. Mai 1994 und nicht der mündlich erlassene \nVerwaltungsakt vom 18. Mai 1994.\n\n37\n\nDurch Auslegung kann den Worten „gegen diesen Bescheid\" \nkein anderer Sinn zugeordnet werden, als sie ihn nach dem \nWortlaut haben. Den diesbezüglichen Erwägungen des \nVerwaltungsgerichts ist nicht zu folgen. Die Worte „gegen \ndiesen Bescheid\" sind eindeutig und können deshalb nicht durch \nAuslegung in „gegen die Entscheidung vom 18. Mai 1994\" \numgedeutet werden. Es lag allerdings für jemanden, der, worauf \ndas Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, wie der \nKläger die gesetzliche Regelung des § 15 Abs. 5 JAG kannte, \n„auf der Hand\", dass die Worte „gegen diesen Bescheid\" \nbezogen auf die - wie unterstellt wird - mit dem Schreiben vom \n27. Mai 1994 erfolgte Zustellung der bereits ergangenen \nPrüfungsentscheidung mangels „Bescheidqualität\" dieser \nZustellung keinen Sinn machten. Diese sich aufdrängende \nErkenntnis führt aber allein dazu, dass die Fehlerhaftigkeit \nder Rechtsbehelfsbelehrung, soweit sie sich auf die \nPrüfungsentscheidung bezog, „auf der Hand\" lag. Sie bot jedoch \nkeine Möglichkeit der Auslegung. Dass für den Betroffenen klar \nzu erkennen ist, dass die von der Behörde gewählte Formulierung \nfalsch ist und dass sie richtigerweise etwas anderes in die \nRechtsbehelfsbelehrung hätte schreiben müssen, ist nicht dazu \ngeeignet, die nicht auslegungsfähige falsche Aussage in die \nnach der Rechtslage richtige umzudeuten. Das Wissen des \nBetroffenen über die wahre Rechtslage ändert nichts daran, dass \ndie Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO \nobjektiv unrichtig ist und deshalb die ordentliche Frist nicht \nin Gang setzt.\n\n38\n\nDie fehlende Auslegungsfähigkeit ergibt sich aus einem \nWeiteren: Nach der Rechtsbehelfsbelehrung beginnt die \nWiderspruchsfrist „nach Zugang\", womit nichts anderes als der \nZugang des Schreibens vom 27. Mai 1994 gemeint sein kann und \ndamit eben der Zugang „dieses Bescheides\" im Sinne des \nEinleitungssatzes der Rechtsbehelfsbelehrung. Bedeutet „dieser \nBescheid\" in der Rechtsbehelfsbelehrung bezogen auf den Zugang \nunzweideutig und anderer Auslegung unzugänglich jedoch das \nSchreiben vom 27. Mai 1994, so kann diese Bezeichnung - bezogen \nauf den Gegenstand, gegen den Widerspruch einzulegen ist - \nnicht gleichzeitig etwas anderes bedeuten.\n\n39\n\nIm übrigen ist es entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts nicht einmal eindeutig, dass die Behörde \nmit „diesem Bescheid\" die Prüfungsentscheidung meinte. Das \nSchreiben vom 27. Mai 1994 enthält nämlich zwei verschiedene \nElemente: Zum einen erfolgte mit ihm - wie hier unterstellt \nwird - die Zustellung der Prüfungsentscheidung nach § 15 Abs. 5 \nSatz 2 JAG, zum anderen wurde mit ihm gemäß § 13 Abs. 1 JAO das \nZeugnis über die bestandene Prüfung erteilt. Ob die Behörde mit \n„diesem Bescheid\" statt der Prüfungsentscheidung nicht nur die \nErteilung des Zeugnisses meinte, der sie - ob zu Recht oder zu \nUnrecht - Verwaltungsaktqualität zuschrieb, ist nicht eindeutig \nerkennbar.\n\n40\n\nDa das Verwaltungsgericht in der Sache noch nicht \nentschieden hat, hat der Senat von der Möglichkeit der \nZurückverweisung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Gebrauch \ngemacht.\n\n41\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305625","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-25/14-a-4921-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305625","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305625","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-25/14-a-4921-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305625","retrieved":"2026-07-09 03:33:15.333449+00:00"}}