{"status":"available","doknr":"OLD305647","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0223.19A1333.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-02-23","aktenzeichen":"19 A 1333/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 300,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für eine \nZulassung nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.\n\n3\n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO.\n\n4\n\nIn der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist grundsätzlich geklärt, wann ein \nSchulweg besonders gefährlich im Sinne von § 6 Abs. 2 SchfkVO ist. Der Begriff \n„gefährlich\" ist - in Anlehnung an den ordnungsrechtlichen Gefahrenbegriff - ganz allgemein \nals „Wahrscheinlichkeit der Schädigung von Rechtsgütern\" zu verstehen. Das qualifizierende \nMerkmal „besonders\" (gefährlich) umschreibt eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit des \nSchadenseintritts. Damit bringt der Verordnungsgeber zum Ausdruck, dass die üblichen \nRisiken, denen Schüler auf dem Weg zur Schule - insbesondere im Rahmen des modernen \nStraßenverkehrs - ausgesetzt sind, fahrkostenrechtlich unbeachtlich sein sollen. Nur wenn \nkonkrete Umstände hinzutreten, die das Schadensrisiko als überdurchschnittlich hoch \nerscheinen lassen, besteht ein Anspruch auf Fahrkostenerstattung. Maßgeblich sind insoweit \ndie objektiven Gegebenheiten des jeweiligen Schulweges.\n\n5\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 16. November 1999 - 19 A 4220/96 -, und vom 15. \nSeptember 1997 - 19 A 443/97 -, sowie Urteil vom 14. November 1989 - 16 A 2639/88 -, \nNVwZ-RR 1990, 197 (199).\n\n6\n\nNach bereits erfolgter grundsätzlicher Klärung einer Rechts- oder Tatsachenfrage ist eine \nZulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ausgeschlossen, es sei denn, es \nwerden neue Gesichtspunkte vorgebracht.\n\n7\n\nVgl. zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: BVerwG, Beschlüsse \nvom 25. November 1992 - 6 B 27.92 -, Buchholz 421.0, Prüfungswesen, Nr. 306, S. 223 \n(224), und vom 2. August 1960 - VII B 54.60 -, DVBl. 1961, 854.\n\n8\n\nDas ist hier nicht der Fall. Die Klägerin hat keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht, die \ndie ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts zur besonderen Gefährlichkeit eines \nSchulweges in Frage stellen könnten.\n\n9\n\nDer pauschale Hinweis der Klägerin auf die „Zunahme der Verkehrsdichte und \nGefährlichkeit der Straßen\" genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a \nAbs. 1 Satz 4 VwGO, weil er nicht unter Angabe konkreter Einzelheiten begründet ist. Im \nÜbrigen ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts die Frage nach der \nbesonderen Gefährlichkeit eines Schulweges - wie ausgeführt - danach zu beurteilen, ob der \nSchüler einem überdurchschnittlich hohen Schadensrisiko ausgesetzt ist, weil Risiken \nbestehen, die über die üblichen Risiken des modernen Straßenverkehrs hinausgehen.\n\n10\n\nNicht nachvollziehbar ist der Vortrag der Klägerin, soweit sie zur Begründung ihrer \nAuffassung, die Einstellung der Bevölkerung zur Gefährdung von Kindern im Straßenverkehr \nhabe sich in den letzten zehn Jahren „maßgeblich\" verändert, darauf hinweist, dass Kinder \nsich im Straßenverkehr nicht wie Erwachsene verhielten, dass sie „mitunter\" unberechenbar \nund unkontrolliert handelten und dass sie Erwachsenen bei der Einschätzung von \nGeschwindigkeiten und Abständen von Fahrzeugen weit unterlegen seien. Hierbei handelt es \nsich nicht um neue, sondern um seit jeher bekannte und in der bisherigen Rechtsprechung des \nerkennenden Gerichts berücksichtigte Gesichtspunkte. Nach dieser Rechtsprechung wird im \nÜbrigen den von der Klägerin angeführten Gesichtspunkten dadurch Rechnung getragen, dass \nfür die Beurteilung der besonderen Gefährlichkeit eines Schulweges nicht auf einen \nErwachsenen, sondern auf das individuelle Alter und den Entwicklungsstand des jeweiligen \nSchülers abgestellt wird, das dieser zu Beginn des streitigen Bewilligungszeitraumes hat.\n\n11\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 16. November 1999 - 19 A 4220/96 -, und Urteil \nvom 14. November 1989 - 16 A 2639/88 -, a. a. O., (198).\n\n12\n\nDie von der Klägerin geltend gemachte „Verschärfung\" straßenverkehrsrechtlicher \nVorschriften zum Schutz der Kinder vor Gefahren im Straßenverkehr ist ebenfalls kein neuer \nGesichtspunkt. Abgesehen davon, dass die von der Klägerin in diesem Zusammenhang \nbeispielhaft genannten straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen bereits Jahre zurück liegen, \nhat das erkennende Gericht bereits in seinem Urteil vom 2. Juli 1971 - V A 724/70 -, \nausgeführt, dass trotz des Bemühens der Allgemeinheit, die Gefährdung der Kinder durch den \nStraßenverkehr zu vermindern, weder die Notwendigkeit noch die Möglichkeit besteht, \njegliche Gefährdung auszuschließen. Es ist in erster Linie Aufgabe der \nErziehungsberechtigten, ihre Kinder anzuleiten und anzuhalten, die Gefahren der Umwelt zu \nerkennen und zu überwinden. Auch vor dem Hintergrund zahlreicher gesetzlicher \nMaßnahmen zum Schutz der Kinder vor Gefahren im Straßenverkehr rechtfertigt deshalb \nnach der Regelung in § 6 Abs. 2 SchfkVO nur eine besondere, also eine über das normale \nMaß hinausgehende Gefährdung der Schüler auf dem Schulweg die Übernahme von \nSchülerfahrkosten zu Lasten des Schulträgers.\n\n13\n\nDie sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.\n\n14\n\nDas Vorbringen der Klägerin genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a \nAbs. 1 Satz 4 VwGO, soweit sie vorträgt, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 6 \nund 7 des angefochtenen Urteils seien widersprüchlich, weil auf S. 6 festgestellt werde, dass \ndie Fahrzeugfrequenz auf der Q.-------straße nicht hoch genug sei, während auf S. 7 \nfestgestellt werde, die Gefahr von Übergriffen durch Straftäter sei nicht sehr hoch, weil die \nQ.-------straße vom Autoverkehr „rege\" genutzt werde. Dieser Widerspruch „indiziere\" die \nFehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils.\n\n15\n\nEs fehlt bereits die Darlegung, ob die Klägerin die Feststellung des Verwaltungsgerichts \nauf S. 6 oder die auf S. 7 oder gegebenenfalls beide Feststellungen für fehlerhaft hält. \nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils liegen nämlich nicht schon \ndann vor, wenn das Urteil Begründungsmängel enthält, weil etwa einzelne Teile der \nEntscheidungsgründe widersprüchlich sind. Erforderlich ist vielmehr die Darlegung, dass das \nangefochtene Urteil im Ergebnis falsch ist. Sollte die Klägerin die Feststellung auf S. 6 für \nunzutreffend halten, hätte sie darüber hinaus darlegen müssen, dass und aus welchen Gründen \ndas Verwaltungsgericht von fehlerhaften Voraussetzungen für die Annahme einer \nverkehrsreichen Straße ausgegangen ist oder dass und aus welchen Gründen das \nVerwaltungsgericht eine unzutreffende Fahrzeugfrequenz zugrunde gelegt hat. Sollte die \nKlägerin die Feststellung auf S. 7 für fehlerhaft halten, hätte sie weitergehend ausführen \nmüssen, dass sich die Schüler nicht nur angesichts der vermeintlich geringen Dichte des \nAutoverkehrs auf der Q.-------straße , sondern auch aufgrund der gesamten örtlichen \nGegebenheiten entlang dieser Straße in einer schutzlosen Situation befinden. Denn für die \nFrage, ob Schüler mit der erforderlichen gesteigerten Wahrscheinlichkeit der Gefahr \nausgesetzt sind, Opfer von Straftaten zu werden, kommt es - unter anderem - darauf an, ob \nnach den gesamten örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht \ngewährleistet ist.\n\n16\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 16. November 1999 - 19 A 4220/96 -, m. w. N.\n\n17\n\nDie Klägerin hätte insofern darlegen müssen, dass die Schüler insbesondere trotz der \nvorhandenen Bebauung an der Q.-------straße in dem Abschnitt von der Einmündung der P.--\nstraße in die Q.-------straße bis zur Einmündung der X.------straße in die Q.-------straße nicht \nmit Hilfeleistung durch Dritte rechnen können. Denn nach der in den Verwaltungsvorgängen \nvorhandenen Karte ist die Q.-------straße zwar in diesem Abschnitt teilweise unbebaut. An \nder den unbebauten Grundstücken gegenüber liegenden Straßenseite ist aber jeweils \nBebauung vorhanden.\n\n18\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht \naus dem Vortrag der Klägerin, die Länge des Schulweges müsse als „zusätzliches Moment \nder Gefährlichkeit\" berücksichtigt werden. Bei einer Schulweglänge von 3072 m könnten die \nAnforderungen an die Voraussetzungen der besonderen Gefährlichkeit eines Schulweges \nnicht mehr hoch angesetzt werden.\n\n19\n\nIn der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist grundsätzlich geklärt, dass an das \nMerkmal der „besonderen\" Gefährlichkeit nicht deswegen geringere Anforderungen zu stellen \nsind, weil der Schulweg insgesamt recht lang ist, aber noch knapp die Entfernungsgrenze \ngemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO unterschreitet. Etwas anderes gilt möglicherweise dann, \nwenn die Gefahrenquellen so dicht aufeinander folgen, dass sie ständige Konzentration \nerfordern und das Kind deshalb so überlasten, dass es auch „einfachen\" Gefahrenlagen nicht \nmehr gewachsen ist.\n\n20\n\nVgl. nur OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 1990 - 16 A 2578/89 -, NWVBl 1991, 176 \nf.\n\n21\n\nDafür hat die Klägerin jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte im Sinne des § 124 a \nAbs. 1 Satz 4 VwGO dargelegt.\n\n22\n\nVon einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefaßten Beschlusses wird gemäß § \n124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO abgesehen.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 13 Abs. 2, 124 GKG.\n\n24\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305647","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-23/19-a-1333-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305647","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305647","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-23/19-a-1333-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305647","retrieved":"2026-07-09 03:33:17.229159+00:00"}}