{"status":"available","doknr":"OLD305645","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0223.13B1111.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-02-23","aktenzeichen":"13 B 1111/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 40.000,-- DM \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, \ndie Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, die Erlaubnis zur vorübergehenden \nAusübung der Zahnheilkunde über den 25. Mai 1999 hinaus um \nmindestens ein Jahr zu verlängern, zu Recht abgelehnt. \n\n4\n\nWie das Verwaltungsgericht ist auch der Senat der \nAuffassung, dass der Antragsteller einen entsprechenden \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. \n\n5\n\nBei § 13 ZHG, der allein als Anspruchsgrundlage für das \nBegehren des Antragstellers in Betracht kommt, handelt es sich \n- wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - um eine \nErmessensvorschrift. Dementsprechend könnte die beantragte \neinstweilige Anordnung auf Verlängerung der Erlaubnis zur \nvorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nur ergehen, wenn \neine sog. Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen und allein \ndie Entscheidung, die Erlaubnis für den Antragsteller zu \nverlängern, ermessensgerecht wäre. Eine derartige Reduzierung \ndes Ermessens der Antragsgegnerin ist aber nicht anzunehmen. \n\n6\n\nZwar macht § 13 Abs. 1 ZHG die Erteilung der Erlaubnis zur \nvorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde vom Wortlaut her \nnur abhängig vom Abschluss einer zahnärztlichen Ausbildung, \nohne danach zu differenzieren, wo die Ausbildung absolviert \nworden ist; anders als z.B. bei § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG \nwird bei einer zahnärztlichen Ausbildung im Ausland auch nicht \nausdrücklich die Notwendigkeit der \"Gleichwertigkeit des \nAusbildungsstandes\" gefordert. Dennoch führt die \nNichterwähnung dieses Merkmals in § 13 Abs. 1 ZHG nicht dazu, \ndass diese Frage bei der Erteilung der Erlaubnis zur \nvorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde an einen \nAntragsteller mit im Ausland abgeschlossener zahnärztlicher \nAusbildung ohne jegliche Bedeutung ist. Vor dem Hintergrund \ndes auch für § 13 ZHG maßgebenden Patientenschutzes, der darin \nbesteht, die Ausübung zahnärztlicher Tätigkeiten nur \ndenjenigen zu erlauben, welche die erforderliche fachliche \nEignung zur Berufsausübung besitzen, spricht bei einem \nBewerber mit im Ausland abgeschlossener zahnärztlicher \nAusbildung vieles dafür, die \"Gleichwertigkeit des \nAusbildungsstandes\" - entsprechend der ausdrücklichen Regelung \nin § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG - bereits als ungeschriebenes \nTatbestandsmerkmal des § 13 ZHG anzusehen. Diese Frage braucht \naber abschließend nicht geklärt zu werden, weil sich die \nEntscheidung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller die \nVerlängerung der Erlaubnis zu versagen, jedenfalls als \nsachgerecht und ermessensfehlerfrei darstellt. Die \nAntragsgegnerin hat in ihrem ablehnenden Bescheid vom 8. April \n1999 Bezug genommen auf den Runderlass des früheren \nMinisteriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 20. Juni \n1994 (MBl.NRW. S. 762) zur Durchführung des Gesetzes über die \nAusübung der Zahnheilkunde, nach dessen Nr. 2.4.1 entsprechend \neinem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 10. Dezember \n1982 (BT-Drucks. 9/2235; BT-Prot. 9/137, S. 8548) eine \nvorübergehende Ausübung der Zahnheilkunde nicht erlaubt werden \nsoll, wenn Zweifel bestehen, ob die zahnärztliche Ausbildung \ndes Betroffenen der Art und den wesentlichen Inhalten der in \nder Bundesrepublik Deutschland vorgeschriebenen Ausbildung \nentspricht. Auch wenn derartige Verwaltungsvorschriften für \ndas verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Bindungswirkung \nhaben, so bewirken sie doch eine Steuerung des den \nVerwaltungsbehörden bei § 13 ZHG eingeräumten Ermessens und \nenthalten mit dem Hinweis auf eine der vorgeschriebenen \nAusbildung in der Bundesrepublik Deutschland entsprechende \nzahnärztliche Ausbildung im Ausland einen sachgerechten \nGesichtspunkt, der dem auch bei dieser Bestimmung maßgebenden \nPatientenschutz Rechnung trägt. Die bezeichnete Regelung kommt \nden Interessen der betroffenen Zahnärzte dadurch entgegen, \ndass sie auf die volle Gleichwertigkeit des \nAusbildungsstandes, wie § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG sie für \ndie Approbation verlangt, verzichtet, aber im Interesse der \nGesundheit der Bevölkerung für den Regelfall ein Minimum an \nVergleichbarkeit von Art und Inhalt der Ausbildung mit der in \nder Bundesrepublik Deutschland vorgeschriebenen fordert. In \nÜbereinstimmung mit dem Zweck des § 13 ZHG führt sie zu einer \npraktischen Konkordanz der Belange des Antragstellers - auch \nsoweit sie durch Grundrechtspositionen geschützt sind - mit \nden öffentlichen Belangen der Gesundheit der Bevölkerung. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. \nJuni 1994 - 5 B 3315/93 -, und vom 23. \nAugust 1989 - 5 B 1795/89 -, MedR 1990, \n156. \n\n8\n\nEine in diesem Sinne zu verstehende Vergleichbarkeit der \nAusbildung des Antragstellers an der zahnärztlichen Fakultät \nder Universität Dicle/Türkei mit der in der Bundesrepublik \nDeutschland vorgeschriebenen zahnärztlichen Ausbildung kann \nbei dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht bejaht werden. Die \nAntragsgegnerin hat in der die Verlängerung der Erlaubnis nach \n§ 13 ZHG ablehnenden Entscheidung ausgeführt, nach \nvorliegenden Einzelgutachten besitze das Zahnmedizinstudium in \nder Türkei nicht annähernd die Vergleichbarkeit mit einem \nStudium der Zahnheilkunde in der Bundesrepublik Deutschland. \nIm gerichtlichen Verfahren, insbesondere in der zweiten \nInstanz, sind darüberhinaus gutachterliche Stellungnahmen des \nProf. em. Dr. med. dent. Sch. von der Poliklinik für \nZahnerhaltung, D., - der zugleich als Vorsitzender der \nSachverständigenkommission der Zahnärztekammer Nordrhein zur \nBewertung von zahnärztlichen Ausbildungen, die außerhalb des \nEG-Bereichs absolviert worden sind, fungiert - vorgelegt \nworden, die sich in einem wertenden Vergleich zur \nzahnärztlichen Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland \nmit der konkreten Ausbildung des Antragstellers befassen. Nach \nden Begutachtungen des Dr. Sch. vom 26. Juli 1999 und 13. \nSeptember 1999 entspricht zwar die Gesamtzahl der vom \nAntragsteller absolvierten Fachstunden ungefähr dem Unterricht \nin der Bundesrepublik Deutschland und steht die \nGesamtstundenzahl der Ausbildung in Einklang mit dem \nStundenanteil bei einer zahnärztlichen Ausbildung in der \nBundesrepublik. Unterschiede ergeben sich danach aber in den \nStunden, die speziell der Zahnheilkunde zugeordnet sind. \nSowohl in der Gesamtstundenzahl des zahnmedizinischen \nUnterrichts (Universität Dicle: ca. 3.240 Stunden; \nBundesrepublik Deutschland: ca. 3.560 Stunden) als auch \nbesonders im Bereich der Prothetik (Dicle: ca. 1.225 Stunden; \nBundesrepublik Deutschland: 1.725 Stunden) und der \nKieferorthopädie (Dicle: ca. 280 Stunden; Bundesrepublik \nDeutschland: ca. 420 Stunden) sind danach bezüglich der \nzahnärztlichen Ausbildung des Klägers deutliche zeitliche \nDefizite gegenüber der zahnärztlichen Ausbildung in der \nBundesrepublik Deutschland festzustellen. Diese lassen die \nVergleichbarkeit der Ausbildung des Antragstellers mit einer \nzahnärztlichen Ausbildung in Deutschland zumindest als \nzweifelhaft erscheinen. Diese Zweifel stehen demzufolge auch \nder Annahme der Glaubhaftmachung eines Anspruchs auf Erteilung \neiner Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde \nentgegen. \n\n9\n\nVertrauensschutz in der Weise, dass er davon ausgehen \nkonnte, die Erlaubnis würde ohne weiteres verlängert werden, \nkann der Antragsteller nicht für sich in Anspruch nehmen. In \nZusammenhang mit der zahnärztlichen Berufserlaubnis nach § 13 \nZHG hat der Vertrauensschutzgedanke ohnehin nur eingeschränkte \nBedeutung. Der einer Behörde zustehende Ermessensspielraum \nwird zudem unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes nicht schon \ndann eingeschränkt, wenn der Betroffene lediglich in seinen \nErwartungen enttäuscht wird; hinzu kommen muss vielmehr, dass \ner im Hinblick auf den Bestand der Ermessenspraxis \nDispositionen getroffen hat und auf einen Fortbestand dieser \nPraxis vertrauen durfte. \n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. \nAugust 1989 - 5 B 1795/89 -, a.a.O.\n\n11\n\nDie dem Antragsteller erteilte Erlaubnis zur \nvorübergehenden Ausübung des zahnärztlichen Berufs vom 26. Mai \n1997 war zeitlich auf zwei Jahre befristet und widerruflich. \nSchon daraus und ebenso aus der Erlaubnis selbst, die eine \n\"vorübergehende\" Ausübung des zahnärztlichen Berufs \ngestattete, war der Charakter des Vorübergehenden erkennbar, \nder schon aus sich heraus einem schutzwürdigen Vertrauen auf \neine weitere Verlängerung der Erlaubnis entgegenstand. \n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar \n1980 - 3 C 116.79 -, DVBl. 1980, \n748.\n\n13\n\nEine Verlängerung der Erlaubnis ist dem Antragsteller auch \nnicht während ihrer Geltungsdauer angedeutet worden. Zwar hält \nsich die begehrte Verlängerung der Erlaubnis um ein Jahr noch \ninnerhalb der von § 13 Abs. 2 Satz 2 ZHG vorgegebenen \nzeitlichen Grenze einer Gesamtdauer der zahnärztlichen \nTätigkeit von höchstens drei Jahren in der Bundesrepublik \nDeutschland; andererseits ist kennzeichnend für die \nVerlängerung der Erlaubnis nach § 13 Abs. 2 ZHG, dass einem \nAntragsteller erlaubt werden soll, eine unverzüglich nach \nErteilung der Erlaubnis begonnene zahnärztliche Weiterbildung \nabschließen zu können. Dass dieser Umstand des Abschlusses \neiner zahnärztlichen Weiterbildung beim Antragsteller in Frage \nsteht, ist nicht ersichtlich. \n\n14\n\nVertrauensschutz kann der Antragsteller auch nicht daraus \nherleiten, dass die Erwägungen der Antragsgegnerin für die \nAblehnung der Verlängerung der Erlaubnis nicht auch schon bei \nder erstmaligen Erteilung der Erlaubnis im Mai 1997 eine Rolle \ngespielt haben. Die Änderung einer Verwaltungspraxis auf der \nGrundlage einer zwischenzeitlich anders gewichteten Abwägung \naller entscheidungsrelevanten Gesichtspunkte und eine auf \neiner breiteren Erkenntnisbasis beruhende andere Sicht der \nDinge ist gerade im Bereich anstehender \nErmessensentscheidungen nicht ausgeschlossen, zumal ein \nAnspruch auf Fortbestehen fehlerhaften Verwaltungshandelns \nnicht besteht. Auch der Umstand, dass die Berufserlaubnis vom \n26. Mai 1997 dem Antragsteller \"im Hinblick auf seine Ehe mit \neinem Ehepartner deutscher Staatsangehörigkeit\" erteilt worden \nist, begründet keinen Vertrauensschutz auf Verlängerung der \nErlaubnis. Die Ehe mit einer Deutschen ist lediglich ein die \nausnahmsweise Erteilung der Erlaubnis rechtfertigender \nGesichtspunkt und kann nicht die übrigen im Rahmen § 13 ZHG \nrelevanten Erwägungen, wie beispielsweise die Frage der \nVergleichbarkeit einer zahnärztlichen Ausbildung im Ausland \nmit der Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland, \nverdrängen. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz \n1 GKG. \n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305645","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-23/13-b-1111-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZHG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":12},{"jurabk":"ZHG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305645","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305645","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-23/13-b-1111-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305645","retrieved":"2026-07-09 03:33:17.056415+00:00"}}