{"status":"available","doknr":"OLD305668","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0222.9A3023.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-02-22","aktenzeichen":"9 A 3023/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 289,66 DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDie Rüge, bei der Entscheidung hätten Richter mitgewirkt, \ndie befangen bzw. kraft Gesetzes ausgeschlossen gewesen seien \n(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 138 \nNr. 2 VwGO), greift nicht durch. \n\n4\n\nVorsitzender Richter am Verwaltungsgericht P. und \nehrenamtliche Richterin S. -P. waren nicht im \nSinne des § 138 Nr. 2 1. Alt. VwGO von der Ausübung des \nRichteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen. Dabei kann \noffenbleiben, ob die Voraussetzungen des § 54 Abs. 3 VwGO, auf \nden sich die Kläger berufen, gegeben waren. Denn § 54 Abs. 3 \nVwGO beinhaltet keinen gesetzlichen Ausschlußgrund, sondern \nlediglich einen Befangenheitsgrund. \n\n5\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 6. Oktober \n1989 - 4 CB 23.89 -, NVwZ 1990, \n460.\n\n6\n\nIn Bezug auf Befangenheitsgründe setzt § 138 Nr. 2 2. Alt. \nVwGO voraus, daß der jeweilige Richter bereits im Zeitpunkt \nder Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung „mit Erfolg \nabgelehnt war\". Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall. \n\n7\n\nAber auch im übrigen bleibt die auf die Besorgnis der \nBefangenheit gestützte Verfahrensrüge ohne Erfolg. Denn der in \n§ 54 Abs. 3 VwGO bestimmte Befangenheitsgrund setzt zu seiner \nDurchsetzung einen entsprechenden Antrag der Beteiligten \nvoraus. \n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 6. Oktober \n1989, a.a.O. \n\n9\n\nEin derartiger Antrag ist im erstinstanzlichen Verfahren \nseitens der Kläger nicht gestellt worden. Soweit dies in der \nBegründung des Zulassungsantrages erfolgt ist, ist ein \nderartiger Antrag verspätet, denn nach der Beendigung der \nInstanz, hier also spätestens mit der Zustellung des \nangefochtenen erstinstanzlichen Urteils, kann ein Richter \nnicht mehr wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt \nwerden. \n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 6. Oktober \n1989, a.a.O.\n\n11\n\nEntsprechendes gilt für eine etwa erforderlich gewesene, \naber unterbliebene Selbstablehnung. \n\n12\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 6. Oktober \n1989, a.a.O.\n\n13\n\nAuf der Grundlage der Begründung des Zulassungsantrages \nsind die des weiteren geltend gemachten ernstlichen Zweifel an \nder Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund \nnach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht gegeben. \n\n14\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger liegen ernstliche \nZweifel nicht schon deshalb vor, weil das Verwaltungsgericht \nin der angefochtenen Entscheidung zur Frage der Geltung eines \nMarktpreises eine andere Auffassung als das Verwaltungsgericht \nKöln in dem von den Klägern zitierten Urteil vom 26. Februar \n1999 - 14 K 7217/96 - vertreten hat. \n\n15\n\nDenn die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel \nan der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung setzt \nvoraus, dass sich - auf der Grundlage der Begründung des \nZulassungsantrages - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das \nErgebnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, mithin der \nEntscheidungstenor, als falsch erweist. Hat das \nVerwaltungsgericht, wie hier, eine Klage gegen einen \nBenutzungsgebührenbescheid abgewiesen, erfordert die Darlegung \nnach § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO, dass bereits im \nZulassungsantrag und nicht erst in der Berufungsbegründung \nnach der Zulassung der Berufung eine substantiierte Begründung \ngegeben wird, warum entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts der angefochtene Verwaltungsakt sich im \nErgebnis als rechtswidrig erweist und daher nach § 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO aufzuheben sein wird. Wird - wie in Streitigkeiten \num Benutzungsgebühren der Regelfall - der dem jeweiligen \nGebührenbescheid zugrunde liegende Gebührensatz als überhöht \nund damit wegen eines Verstoßes gegen das \nKostenüberschreitungsverbot (§ 6 Abs. 1 Satz 3 KAG) \nangegriffen, erfordert die Darlegung nach § 124 a Abs. 1 Satz \n4 VwGO die hinreichend konkrete Bezeichnung des jeweils \nbeanstandeten Kostenansatzes und eine - in Auseinandersetzung \nmit der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der \nRechtsprechung des Berufungsgerichts zu gebende - Begründung, \nwarum der Kostenansatz der Art und/oder der Höhe nach gegen \nhöherrangiges Recht und die gegebenenfalls zur Konkretisierung \ndesselben von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze \nverstößt. Denn der Zweck des Darlegungserfordernisses und des \ndurch das 6. VwGOÄndG eingeführten Anwaltszwangs vor dem \nBerufungsgericht ist es gerade zu gewährleisten, dass das \nBerufungsgericht allein durch die von einem Rechtsanwalt nach \neigener Prüfung, Sichtung und rechtlicher Durchdringung des \nStreitstoffes gegebene Darlegung und damit ohne weitere \nErmittlungen in den Stand gesetzt wird, das Vorliegen des \nZulassungsgrundes abschließend zu beurteilen. \n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Beschluß vom \n28. Oktober 1998 - 9 A 3490/98 -.\n\n17\n\nGemessen hieran liegt auf der Hand, dass der schlichte \nHinweis auf eine abweichende Rechtsauffassung des \nVerwaltungsgerichts Köln der erforderlichen Darlegung nicht \ngenügt. Hieran ändern auch die weiteren Ausführungen der \nKläger nichts, wonach durch die Abschaffung der \n„Regelberufung\" eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung \ndurch das Oberverwaltungsgericht des jeweiligen Bundeslandes \nerschwert und bei der kontroversen Entscheidung zweier \nGebührenkammern eine möglichst rasche Herbeiführung einer \neinheitlichen Entscheidung durch den Senat des \nOberverwaltungsgerichts um so wichtiger sei. Dem Bedürfnis \nnach einer Vereinheitlichung der Rechtsprechung wird nicht \ndurch den geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen \nZweifel, sondern durch den Zulassungsgrund der grundsätzlichen \nBedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) Rechnung getragen. \nAllerdings erfordert auch dieser Zulassungsgrund im Rahmen der \nDarlegung die Herausarbeitung einer abstrakten \nentscheidungserheblichen Rechtsfrage oder \nverallgemeinerungsfähigen Tatsachenfrage und einer Begründung, \nwarum in Bezug auf die jeweilige Frage auf der Grundlage der \ninsoweit geltenden Bestimmungen und der diesbezüglichen \nRechtsprechung ein Klärungsbedarf besteht. \n\n18\n\nDie des weiteren im Rahmen des Zulassungsgrund der \nernstlichen Zweifel geltend gemachte Verletzung des bei der \nKalkulation von Fremdleistungen geltenden bundesrechtlichen \nÄquivalenzprinzips, \n\n19\n\nvgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom \n24. November 1999 - 9 A 6065/96 -, \nm.w.N.,\n\n20\n\nliegt ebenfalls nicht vor. \n\n21\n\nDabei kann offen bleiben, ob das auf der Grundlage der \nVorkalkulation des Fremdleisters vom 16. August 1996 (Basis: \n230.000 Jahrestonnen) i.V.m. der geänderten Vorkalkulation \n(Basis: 155.000 Jahrestonnen) in die Gebührenkalkulation \neingestellte Verbrennungsentgelt in Höhe von 416,52 DM/t \n(362,19 DM zzgl. 15 % MwSt. - 54,33 DM -) ansatzfähig gewesen \nist oder ob von der Gemeinde nur ein niedrigerer „Marktpreis\" \nzulässigerweise hätte angesetzt werden dürfen. Denn das \nÄquivalenzprinzip wird nicht bereits durch den Ansatz von nach \nArt und/oder Höhe unzulässigen Kosten (z.B. eine unter Verstoß \ngegen das öffentliche Preisrecht angesetzten \nFremdleistungsentgelts) verletzt; vielmehr greift die Schranke \ndes Äquivalenzprinzips erst, wenn die Gesamtschau von Leistung \nund Gegenleistung ein grobes Missverhältnis ergibt. Dass ein \nderartiges Missverhältnis im vorliegenden Fall gegeben ist, \nist nicht i.S. von § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO dargelegt.\n\n22\n\nDie Berufung ist auf der Grundlage der Begründung des \nZulassungsantrages auch nicht wegen besonderer tatsächlicher \noder rechtlicher Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. \n\n23\n\nDies gilt zunächst hinsichtlich des geltend gemachten \n„Wettbewerbs\" auf dem Entsorgungsmarkt. Aufgrund dessen war \ndie Stadt H. im Zeitpunkt des Ratsbeschlusses am 6. \nNovember 1996 über die ab dem 1. Januar 1997 geltende \nAbfallgebührensatzung gesetzlich nicht verpflichtet, \nabweichend von dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis \nzwischen ihr und dem Fremdleister und der vorliegenden \nVorkalkulation statt des kalkulierten Verbrennungsentgelts von \n362,19 DM/t zzgl. MWSt. einen niedrigeren „Marktpreis\" in \nAnsatz zu bringen. \n\n24\n\nAbgesehen davon, daß es der Begründung des \nZulassungsantrags schon an der Darlegung eines konkreten, \nalternativ in Betracht zu ziehenden \"Marktpreises\" fehlt, ist \nzunächst zu berücksichtigen, dass auch bei der Kalkulation von \nFremdleistungen für eine zukünftige Gebührenperiode von der \nGemeinde grundsätzlich eine Prognose zu treffen ist, sofern \ndie Fremdleistungen im Zeitpunkt der Beschlussfassung des \nRates über die jeweilige Änderungssatzung nicht ausnahmsweise \nbereits feststehen. Die von der Gemeinde danach im Regelfall \nzu treffende Prognoseentscheidung (Abschätzung der künftigen \nKostenentwicklung und des künftigen Leistungsumfangs), bei der \nder Gemeinde weitreichende Beurteilungs- und \nBewertungsspielräume zukommen, unterliegt gemäß § 114 Satz 1 \nVwGO nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen \nKontrolle. Diese erstreckt sich lediglich darauf, ob die \nGemeinde von einer sachgerecht ermittelten Prognosebasis \nausgegangen ist, sich bei der aufzustellenden Prognose einer \nder Materie angemessenen vertretbaren Methode bedient hat und \ndie Grenzen ihres Prognose-, Bewertungs- und \nErmessensspielraums eingehalten hat. Eine Grenze bei der \nVeranschlagung von Fremdleistungen, die aufgrund eines - wie \nhier - langfristig angelegten Vertragsverhältnisses erbracht \nwerden, ist lediglich dort gegeben, wo aufgrund des \nKenntnisstandes im Prognosezeitpunkt eine Reduzierung des \nvereinbarten Verbrennungsentgeltes abzusehen und selbst unter \nBerücksichtigung eines mit der gegebenenfalls einseitig \nvorzunehmenden Absenkung des Entgelts,\n\n25\n\nvgl. zur vertragsmodifizierenden \nWirkung eines Marktpreises: \nEbisch/Gottschalk, Preis und \nPreisprüfungen, Kommentar, 6. Aufl. \n1994, Rn. 84 ff. zu § 1 VO PR 30/53 \nm.w.N.,\n\n26\n\neinhergehenden Prozessrisikos oder sonstigen Unwägbarkeiten \njeder andere als der niedrigere Kostenansatz unvertretbar, \nd.h. ermessensfehlerhaft gewesen wäre. \n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom \n1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, zur \nvergleichbaren Situation bei der \nVeranschlagung von \nVerbandsbeiträgen.\n\n28\n\nHier fehlt es bereits an der Darlegung der ersten \nVoraussetzung. Der Begründung des Zulassungsantrages sind \nkeine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass im \nZeitpunkt des Ratsbeschlusses (6. November 1996) eine \nReduzierung des vorkalkulierten Verbrennungsentgelts auf einen \nniedrigeren \"Marktpreis\" für die Stadt H. abzusehen gewesen \nwäre. \n\n29\n\nEine besondere Darlegung wäre hier jedoch erforderlich \ngewesen. Denn im Zeitpunkt des Ratsbeschlusses lagen der Stadt \nH. die Ergebnisse der Preisprüfungen der zuständigen \nFachbehörde, hier der Preisprüfungsstelle bei der \nBezirksregierung A. , zuletzt für das Jahr 1995 (Preis- \nund Grundsatzprüfungsbericht vom 8. Mai 1996), vor, die trotz \nder bekannten Situation auf dem Entsorgungsmarkt durchgehend \nvon der Zulässigkeit des kalkulierten Verbrennungsentgelts als \nSelbstkostenerstattungspreis ausgingen. Darüber hinaus lagen \nGutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft W. zu den \nVorkalkulationen, etwa zu den Vorkalkulationen 1995 bis 1997 \neinschließlich, vor, die ebenfalls keinen Anlaß boten, im \nHinblick auf das öffentliche Preisrecht an der Zulässigkeit \ndes vorauskalkulierten Selbstkostenerstattungspreises zu \nzweifeln. \n\n30\n\nUnabhängig davon ist in die Bewertung einzustellen, dass im \nZeitpunkt der Kalkulation auf der Grundlage des für das \nVertragsverhältnis zwischen der Stadt H. und dem \nFremdleister geltenden öffentlichen Preisrechts (§ 2 Nr. 4 \nSatz 8 des Abfallverbrennungsvertrages vom 12. Dezember 1989 \nund Nr. 2 Buchstabe a der Zusatzvereinbarung vom 17. Dezember \n1993, § 3 VO PR 30/53) nicht zwingend davon ausgegangen werden \nmusste, dass für die beauftragte Leistung ausschließlich ein \nniedrigerer \"Marktpreis\" i.S.d. § 4 VO PR 30/53 zu kalkulieren \nwar. Denn konkrete Anhaltspunkte für eine Marktgängigkeit der \nbeauftragten Leistung im Sinne einer dem freien Handel \nunterworfenen Leistung, \n\n31\n\nvgl. Ebisch/Gottschalk, a.a.O., \nRn. 35 zu § 4 VO PR Nr. 30/53 sowie \nNr. 5 des Ersten Runderlasses \nbetreffend Durchführung der Verordnung \nPR Nr. 30/53 vom 22. Dezember 1953 \n(MinBlBMWi 1953, S. 515).\n\n32\n\nbestanden schon deshalb nicht, weil für die Verbrennung der \nin der Stadt H. anfallenden Abfälle lediglich die von dem \nFremdleister betriebene Müllverbrennungsanlage H. zur \nVerfügung stand. Nur diese war nach dem hierfür einschlägigen \nPlanfeststellungsbeschluss vom 19. Mai 1983 und den \nnachträglich ergangenen Änderungen für die Verbrennung von \nAbfällen aus dem Bereich der Stadt H. zugelassen. Dass im \nZeitpunkt der Beschlussfassung über die Abfallgebührensatzung \n(6. November 1996) für den Rat der Stadt H. ersichtlich \nwar, dass andere Verbrennungsanlagen im Jahre 1997 ebenfalls \nfür die Beseitigung von Abfällen aus dem Gebiet der Stadt \nH. planfeststellungs- bzw. genehmigungsrechtlich oder durch \nentsprechende Verfügung der Bezirksregierung zugelassen \nwürden, ist nicht dargelegt oder sonst ersichtlich. Damit \nstand von vornherein für die Verbrennung der im Bereich der \nStadt H. anfallenden Abfälle lediglich die \nMüllverbrennungsanlage H. zur Verfügung, was die den freien \nHandel kennzeichnende Möglichkeit ausschloß, diese Abfälle in \nabfallrechtlich- bzw. immissionsschutzrechtlich zulässiger \nWeise anderen Anlagenbetreibern und Anbietern von \nVerbrennungsleistungen zum Zweck der Verbrennung zu \nüberantworten.\n\n33\n\nSoweit des weiteren vorgetragen worden ist, die Kammer habe \nsich nicht der Mühe unterzogen, die Ansätze zu \nInstandhaltungskosten, Versicherungsleistungen, \nLeistungsgewinnen, Rohstoffentsorgung zu überprüfen, obwohl \ndiesbezüglich von der Klägerseite substantiiert vorgetragen \nworden sei, sind damit besondere tatsächliche oder rechtliche \nSchwierigkeiten nicht dargelegt. Im übrigen lässt die insoweit \npauschale Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag der \ninsoweit seinerzeit nicht anwaltlich vertretenen Kläger nicht \nerkennen, dass der die Kläger im Zulassungsverfahren \nvertretende Prozeßbevollmächtigte, den Anforderungen des § 67 \nAbs. 1 VwGO entsprechend, eine eigene Sichtung, Prüfung und \nErarbeitung des Streitstoffs vorgenommen hat. \n\n34\n\nVgl. zur Erarbeitungspflicht des \nRechtsanwalts etwa: BVerwG, Beschluss \nvom 5. August 1998 - 4 B 74.98 -, NVwZ \n1999, 643, Beschluss vom 6. Dezember \n1996 - 4 B 218.96 -, NVwZ 1997, 798, \nBeschluss vom 1. März 1996 - 1 B \n34.96 -, VGH Bad.-Württ., Beschluss vom \n22. Januar 1999 - 7 S 2408/98 -, DVBl \n1999, 474.\n\n35\n\nEntsprechendes gilt für den Vortrag, es sei ausführlich von \nden Klägern dargelegt worden, dass die Ermittlungen der \nSelbstkostenerstattungspreise in \"vielfältiger Hinsicht\" gegen \ndie Leitsätze für die Preisermittlungen aufgrund von \nSelbstkosten verstießen. \n\n36\n\nDer Einwand, der Selbstkostenerstattungspreis basiere nicht \nauf der Vorgabe der Nr. 2 LSP, da zumindest die in Ansatz \ngebrachten „Instandhaltungskosten\" nicht auf dem \nvorgeschriebenen „geordneten Rechnungswesen\" beruhten, greift \nnicht durch. \n\n37\n\nSoweit in diesem Rahmen geltend gemacht worden ist, dass \nGrundlage des Selbstkostenerstattungspreises in erster Linie \nPrognosen und zusammengestellte Zahlen seien, die nicht durch \ndas Rechnungswesen unterlegt seien, wird verkannt, dass die \nVorauskalkulation, die Grundlage der Gebührenkalkulation \ngewesen ist, naturgemäß Prognosen enthalten muss. \n\n38\n\nUnabhängig davon führte selbst ein Verstoß gegen das Gebot \nzur Führung eines geordneten Rechnungswesens nicht von \nvornherein dazu, dass die Gemeinde gehindert wäre, den \nermittelten Selbstkostenerstattungspreis zunächst in die \nGebührenkalkulation einzustellen. Die Gemeinde kann im Rahmen \nder ihr insoweit zustehenden Prognose auch der Möglichkeit \nRechnung tragen, dass es dem Fremdleister nach entsprechender \nAufforderung gelingen wird, das Verbrennungsentgelt im Rahmen \neiner nachgereichten, dem Gebot zur Führung des geordneten \nRechnungswesens entsprechenden Kostenermittlung zu \nrechtfertigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn, wie hier, \ndie vorliegenden Gutachten und Preisprüfungsergebnisse Mängel \ndes Rechnungswesens in der Vergangenheit nicht einmal \nansatzweise offenbart haben. An einer Einstellung des zunächst \nfehlerhaft unterbreiteten Verbrennungsentgeltes wäre die \nGemeinde, wie oben dargelegt, erst dann gehindert, wenn \nbereits im Zeitpunkt der Kalkulation absehbar wäre, dass auch \nim Rahmen einer neuen, dem Gebot zur Führung eines geordneten \nRechnungswesens entsprechenden Kostenermittlung das geforderte \nVerbrennungsentgelt nicht gerechtfertigt werden könnte. Dass \ndies im vorliegenden Fall zu erwarten gewesen ist, ist nicht \ndargelegt noch sonst ersichtlich. \n\n39\n\nDie des weiteren erhobenen Rüge, Kosten für die \nInstandhaltung seien nicht nachvollziehbar, beinhalten keine \nsubstantiierte Geltendmachung besonderer tatsächlicher oder \nrechtlicher Schwierigkeiten. Die Darlegung, die Investitionen \nfür die Nachrüstung nach der 17. BImSchV seien 1994 mit 1,4 \nMillionen DM gebucht, alle anderen Anschaffungen wie \nNachrüstung seien als Instandhaltung (14 Mio. DM 1995 und 14 \nMio. DM 1996) gebucht worden, beziehen sich ersichtlich auf \ndie Veranlagungszeiträume 1995 und 1996, wohingegen im \nvorliegenden Fall der Veranlagungszeitraum 1997 in Rede steht. \nIn Bezug auf diesen Veranlagungszeitraum ist nicht dargelegt, \ndass und gegebenenfalls welche lediglich über Abschreibungen \nansatzfähige Investitionskosten (Nr. 37, 38 LSP ff.) \nfälschlicherweise als laufender Instandhaltungsaufwand (Nr. 26 \nLSP) in voller Höhe in Ansatz gebracht worden sind. \n\n40\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger kommt der Rechtssache \nauch eine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. \n\n41\n\nAbgesehen davon, dass es schon an einer Herausarbeitung \neiner konkreten Rechtsfrage mangelt, sind die Grundsätze zur \nAnwendung des öffentlichen Preisrechts in der Rechtsprechung \ndes Berufungsgerichts geklärt, \n\n42\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 24. \nNovember 1999, a.a.O., m.w.N., Urteil \nvom 30. September 1996 - 9 A 3977/93 -, \n\n43\n\nso dass es hierfür nicht der Durchführung eines \nBerufungsverfahrens bedarf. \n\n44\n\nDie Rüge, das Verwaltungsgericht sei von dem Teilurteil des \nSenats vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, DVBl. 1995, \n1147, von den Ausführungen im Urteil vom 30. September 1996, \na.a.O., und im Urteil vom 1. Juli 1997 - 9 A 3556/96 - \nhinsichtlich der Preisermittlung von \nSelbstkostenerstattungspreisen abgewichen, trifft \noffensichtlich nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat einen \nentgegenstehenden Rechtssatz nicht aufgestellt noch die in den \ngenannten Entscheidungen aufgestellten Rechtsgrundsätze in \nFrage gestellt, sondern hat sich im Gegenteil ausdrücklich \nhierauf bezogen (S. 6, 7 des Urteilsabdrucks).\n\n45\n\nSoweit das Verwaltungsgericht in Anwendung dieser \nGrundsätze zu einem für die Kläger ungünstigen Ergebnis \ngelangt ist, würde dies, selbst wenn insoweit eine fehlerhafte \nRechtsanwendung vorläge - wofür hier nichts spricht -, die \nZulassung der Berufung unter dem Aspekt der Abweichung nicht \nrechtfertigen. \n\n46\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 \nVwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 13 Abs. 2 GKG.\n\n47\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG).\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305668","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-22/9-a-3023-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305668","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305668","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-22/9-a-3023-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305668","retrieved":"2026-07-09 03:33:19.159637+00:00"}}