{"status":"available","doknr":"OLD305665","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0222.6A5531.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-02-22","aktenzeichen":"6 A 5531/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.756,78 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Entscheidung über den Zulassungsantrag kann mit \nEinverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter an \nStelle des Senats ergehen (§§ 87 a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO). \n\n3\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten \nZulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt sind oder nicht \nvorliegen. \n\n4\n\nHinsichtlich des zunächst geltend gemachten \nZulassungsgrundes \"ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nUrteils\" (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) fehlt es bereits in einer \nsubstantiierten inhaltlichen Auseinandersetzung mit der \nangegriffenen Entscheidung. Zu der insoweit tragenden Erwägung \ndes Verwaltungsgerichts, es sei auch für den Fall einer \nFehlerhaftigkeit der rentenversicherungsrechtlichen \nFestsetzung an diese gebunden, enthält die Antragsschrift \nkeine näheren Ausführungen. Allein der Hinweis auf den auf das \nRentenversicherungsrecht begrenzten Zuständigkeitsbereich der \nBundesversicherungsanstalt genügt in diesem Zusammenhang \nnicht. Denn die vom Verwaltungsgericht insoweit in den Blick \ngenommene Tatbestandswirkung des Rentenbescheides wird dadurch \nnicht in Frage gestellt. Mit seinem weiteren Vortrag, \nErwerbsunfähigkeit habe bei ihm erst ab Mitte März 19 und \nnicht bereits ab August 19 vorgelegen, wiederholt der Kläger \nlediglich sein erstinstanzliches Vorbringen, ohne darzutun, \nweshalb die rechtliche Argumentation des Verwaltungsgerichts \nim Ergebnis fehlerhaft sein soll. Dies genügt dem \nDarlegungserfordernis des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht. \nÜberdies begegnet die vom Verwaltungsgericht angenommene \nVerbindlichkeit der hier maßgebenden Festsetzungen des \nRentenbescheides in der Sache auch keinen Bedenken (vgl. die \nhierzu in der angegriffenen Entscheidung zitierte \nRechtsprechung). \n\n5\n\nAuch der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder \nrechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist \nnicht gegeben. Soweit der Kläger hierzu zunächst geltend \nmacht, er sei bei Erhalt des Rentenbescheides vom 13. Juni 19 \ngeschäftsunfähig und damit nicht in der Lage gewesen, diesen \nBescheid rechtzeitig anzufechten, führt dieses Vorbringen \nnicht zu einem überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad.\n\n6\n\nDer Zulassungsgrund besonderer rechtlicher Schwierigkeiten \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist weiter nicht gegeben, soweit der \nKläger geltend macht, die Ruhensregelung gemäß § 55 BeamtVG \nhabe ebenso wie die Aufhebung des Bescheides über die Erhöhung \nder Versorgungsbezüge gemäß § 14 a BeamtVG nur mit Wirkung für \ndie Zukunft, dagegen nicht rückwirkend ab 1. November 19 \nerfolgen dürfen. Dass die Neufestsetzung der Versorgungsbezüge \ngemäß § 55 BeamtVG im Hinblick auf die Regelung in § 55 Abs. 1 \nSatz 3 BeamtVG sowie darauf, dass die Versorgungsbezüge unter \neinem gesetzesimmanenten Vorbehalt stehen, ohne weiteres mit \nWirkung vom 1. November 19 durchgeführt werden durfte, hat \ndas Verwaltungsgericht bereits zutreffend dargelegt. Davon zu \nunterscheiden ist die Frage, ob der Bewilligungsbescheid über \ndie Erhöhung des Ruhegehaltssatzes gemäß § 14 a BeamtVG vom \n21. März 19 durch den angegriffenen Regelungs- und \nRückforderungsbescheid vom 26. August 19 ebenfalls mit \nWirkung für die Vergangenheit (d.h. hier ab 1. November 19 ) \nzurückgenommen werden durfte. Diese Frage ist zu bejahen, weil \ndie in § 48 VwVfG genannten Rücknahmevoraussetzungen erfüllt \nsind. Der Bewilligungsbescheid vom 21. März 19 war von \nvornherein rechtswidrig, weil der Kläger seit dem 21. August \n19 Anspruch auf eine Versichertenrente der gesetzlichen \nRentenversicherung hatte und deshalb der Anspruch auf Erhöhung \ndes Ruhegehaltssatzes von vornherein nicht bestand (§ 14 a \nAbs. 3 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG). Dass dem Kläger ein Anspruch auf \nRente wegen Erwerbsunfähigkeit seit dem genannten Zeitpunkt \nzustand, ergibt sich aus dem Rentenbescheid der \nBundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 13. Juni 19 . \nDass dem Kläger die Rente erst ab 1. April 19 gezahlt worden \nist, beruht auf der entsprechenden Antragstellung am 12. April \n19 (§ 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Die Existenz dieses \nRentenanspruchs führte dazu, dass der Anspruch auf \nvorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes gemäß § 14 a \nBeamtVG entfiel. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass nach dem \nWortlaut von § 14 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG erst der Bezug \neiner Versichertenrente zur Beendigung des Anspruchs auf \nErhöhung des Ruhegehaltssatzes zu führen scheint. Gleichwohl \nhat der Beklagte zu Recht dem Rentenbezug die Existenz eines \nAnspruches hierauf, der lediglich nicht realisiert wird, \ngleichgestellt. Diese Vorgehensweise ist berechtigt, weil eine \nallein am Wortlaut haftende Auslegung - der Wortlaut ist zwar \nein wichtiges, aber nicht das einzige und stets \nausschlaggebende Kriterium bei der Auslegung von \nGesetzesbestimmungen - im Widerspruch zu dem der Norm \ninnewohnenden Gesetzeszweck stehen würde. Der erkennbare und \neindeutige Gesetzeszweck des § 14 a BeamtVG besteht darin, \neine solche Versorgungslücke zumindest teilweise zu schließen, \ndie bei einem Ruhestandsbeamten bei vorzeitiger Versetzung in \nden Ruhestand dadurch aufgetreten ist, dass er aufgrund der \ndurch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 eingetretenen Änderungen \ndes Rentenrechts keine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente \nmehr beziehen kann. Nach den Änderungen des \nHaushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I \nSeite 1532) besteht ein Anspruch auf eine Rente wegen Berufs- \noder Erwerbsunfähigkeit grundsätzlich nur noch dann, wenn von \nden letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der Berufs- oder \nErwerbsunfähikeit mindestens 36 Kalendermonate mit \nPflichtbeiträgen belegt sind. Diese Voraussetzungen für den \nBezug einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit können \nBeamte in aller Regel nicht mehr erfüllen, weil sie zuletzt \neine versicherungsfreie Tätigkeit ausgeübt haben. Bezogen \nBeamte vor der rentenrechtlichen Neuregelung eine etwa \nnotwendige ergänzende Versorgung aus der gesetzlichen \nRentenversicherung aufgrund der früheren Beschäftigung, kommt \nnunmehr eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit wegen \nNichterfüllung der vorgenannten verschärften \nAnspruchsvoraussetzungen in der Regel nicht mehr in Betracht. \nZur Deckung dieser Versorgungslücke ist § 14 a BeamtVG durch \nArt. 2 Nr. 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung \nbesoldungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 1985, \nBGBl. I Seite 2466, in Kraft getreten. Entstehungsgeschichte \nsowie Sinn und Zweck des § 14 a BeamtVG machen deutlich, dass \nnur die Nachteile ausgeglichen werden sollten, die \nRuhestandsbeamte infolge der durch das Haushaltsbegleitgesetz \n1984 eingeführten Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen \nfür den Bezug einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente \nhinnehmen mussten. \n\n7\n\nVgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom \n31. Oktober 1990 - 12 A 2398/89 -, \nSeite 7 ff. des Entscheidungsabdrucks; \nStegmüller/Schmalhofer/Bauer, \nBeamtenversorgungsgesetz, Kommentar, \nLoseblatt, Stand: September 99, \nErläuterung 1 zu § 14 a. \n\n8\n\nLiegen die Voraussetzungen für die Rentengewährung \ngrundsätzlich vor und wird die Rente lediglich aus Gründen, \ndie in den Verantwortungsbereich des Ruhestandsbeamten fallen, \nnicht gewährt, so besteht die vom Gesetzgeber in den Blick \ngenommene Versorgungslücke nicht. So aber liegt es im Falle \neiner verspäteten oder unterlassenen Antragstellung, bei der \nes allein in der Rechtssphäre des Betroffenen liegt, dass er \neinen solchen Antrag verspätet oder gar nicht stellt. Aus \nwelchen Gründen dies geschieht, ist dabei unerheblich. \n\n9\n\nVgl. hierzu etwa \nStegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., \nErläuterung 15 a.E. zu § 14 a; Kümmel \nund andere, Kommentar zum BeamtVG, \nLoseblatt, Stand: Dezember 96, § 14 a \nRdnr. 24.\n\n10\n\nSteht aber fest, dass dem Kläger bereits seit August 19 ein \nvon ihm bis zum April 19 nicht realisierter Rentenanspruch \nzustand, ergibt sich nach dem vorstehend Gesagten hieraus, \ndass die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes gemäß \n§ 14 a BeamtVG von Beginn an rechtswidrig erfolgt ist. Dass \ndie weiteren Rücknahmevoraussetzungen vorliegen, hat das \nVerwaltungsgericht zutreffend dargelegt, insbesondere dass der \nKläger sich nicht auf Vertrauensschutz berufen kann. \n\n11\n\nÜber die vorstehenden Ausführungen hinaus besteht kein \nweiterer Klärungsbedarf, sodass der Rechtssache keine \ngrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nzukommt. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG. \n\n13\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 \nVwGO). \n\n14\n\nRapsch\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305665","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-22/6-a-5531-99","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14a","ref_norm":"14a","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305665","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305665","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-22/6-a-5531-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305665","retrieved":"2026-07-09 03:33:18.920112+00:00"}}