{"status":"available","doknr":"OLD305694","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0217.20A2307.97A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-02-17","aktenzeichen":"20 A 2307/97.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6. Februar \n1996 verpflichtet festzustellen, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 \nAbs. 6 Satz 1 des Ausländergesetzes vorliegen.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Kläger 5/6 der \naußergerichtlichen Kosten der Beklagten und des Bundesbeauftragten; die Beklagte \nund der Bundesbeauftragte tragen je 1/12 der außergerichtlichen Kosten des \nKlägers; seine eigenen außergerichtlichen Kosten im übrigen trägt jeder Beteiligte \nselbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht \nder jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe \nSicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer 1967 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger \npashtunischer Volkszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben verließ \ner Afghanistan am 26. August 1995 und gelangte am 2. September \n1995 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet. \n\n3\n\nAm 6. September 1995 meldete er sich als Asylsuchender. Bei \nseiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) gab er an, er habe nach \ndem Abitur bis Juni 1991 in der früheren Sowjetunion Medizin \nstudiert. Ab Juli 1991 sei er als Arzt am \nQ. im g. Bezirk von L. tätig gewesen. \nEr sei aktives Mitglied der Jugendorganisation der DVPA sowie \nder DVPA gewesen. Im Krankenhaus habe er die \nParteiorganisation der DVPA geleitet. Er habe häufig an \nKonferenzen und Sitzungen teilgenommen, die öffentlich gezeigt \nworden seien. Hierbei habe er sich gegen die Fundamentalisten \neingesetzt. Das habe wahrscheinlich zu Verhaftungen von \nFundamentalisten geführt. 1986 habe er Kontakt zur PSDP \naufgenommen, weil er mit der Politik der DVPA nicht mehr \nübereingestimmt habe. Die PSDP habe er verdeckt unterstützt. \nAm Tag der Machtübernahme durch die Mujahedin habe er aus \nAngst vor Verhaftung seinen Arbeitsplatz verlassen. In der \nfolgenden Nacht seien Bewaffnete in das Haus eingedrungen, \nhätten ihn verhaftet und auf dem Hof zusammengeschlagen. Drei \nMonate sei er in einem dunklen Raum gefangen gehalten und \nimmer wieder gefoltert worden. Danach sei er zu einer \nHaftstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt und \nin das Kabuler Provinzgefängnis verlegt worden. Ein Freund \nhabe den Kommandanten bestochen, der ihm daraufhin in der \nNacht vom 25. zum 26. August 1995 die Flucht über die \nGefängnismauer ermöglicht habe. Noch am gleichen Tag sei er in \nBegleitung des Freundes nach Pakistan gefahren. Der Kläger \nlegte außerdem u.a. eine handschriftliche Erklärung über die \nfluchtbegründenden Umstände, Mitgliedsausweise der DVPA sowie \nderen Jugendorganisation, ein Gerichtsurteil über seine \nVerurteilung sowie in Deutschland erstellte Bestätigungen über \nseine Zugehörigkeit zur PSDP vor. \n\n4\n\nDas Bundesamt lehnte den Asylanerkennungsantrag mit \nBescheid vom 6. Februar 1996 ab. Gleichzeitig stellte das \nBundesamt fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des \nAusländergesetzes (AuslG) und Abschiebungshindernisse nach \n§ 53 AuslG nicht vorliegen, und forderte den Kläger unter \nAndrohung der Abschiebung nach Afghanistan zur Ausreise auf. \nDer Bescheid wurde dem Kläger am 10. Februar 1996 \nzugestellt.\n\n5\n\nAm 26. Februar 1996, einem Montag, hat der Kläger Klage \nerhoben. Er hat die allgemeinen Verhältnisse in Afghanistan \ngeschildert und seine Angaben zu seiner persönlichen Situation \nergänzt sowie vertieft. Seit Beginn seiner \nParteizugehörigkeiten habe er sich für eine sozialistische \nDemokratie in Afghanistan und gegen die Islamisten eingesetzt. \nFür die Ziele der PSDP, die er bis heute aktiv befürworte, sei \ner bei einer Vielzahl von Veranstaltungen in der Sowjetunion \neingetreten. Der PSDP sei er während seines Studiums in der \nUkraine beigetreten, weil die Russen in Afghanistan \neingefallen seien. Auch in dem Krankenhaus, in dem er zuletzt \nim Rang eines Hauptmanns gearbeitet habe, habe er sich gegen \ndie Fundamentalisten engagiert. Außerhalb des Krankenhauses \nhabe er ebenfalls erfolgreich für die Ziele der PSDP geworben. \nIn Deutschland habe er aktiv an politischen Veranstaltungen \nund Sitzungen der PSDP teilgenommen. Seine politische und \npersönliche Feindschaft gelte allen islamistischen Parteien. \nDie PSDP und ihre Mitglieder seien in Afghanistan bestens \nbekannt und würden verfolgt. Deshalb müsse er im Falle seiner \nRückkehr nach Afghanistan mit Verfolgung rechnen. Außerdem sei \ner kein gläubiger Moslem und zu Gebeten in der Moschee nicht \nbereit. Für eine Verfolgung reichten ohnehin bereits das \nStudium in der Sowjetunion und die Herkunft aus L. aus. \nDie Verfolgung habe staatlichen bzw. quasi-staatlichen und \ndamit politischen Charakter. Zumindest sei Abschiebungsschutz \nzu gewähren. Er - der Kläger - sei in psychovegetativer \nHinsicht schwer erkrankt, suizidgefährdet und \nbetreuungsbedürftig. Er werde von Angehörigen betreut und \nunterziehe sich einer Therapie. \n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesamtes vom \n6. Februar 1996 zu verpflichten, ihn \nals Asylberechtigten anzuerkennen sowie \nfestzustellen, daß die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nvorliegen.\n\n8\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Beklagte durch das \nangefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, unter \nAufhebung des Bescheides des Bundesamtes verpflichtet, den \nKläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, \ndaß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. \n\n11\n\nHiergegen richtet sich die vom Senat mit Beschluß vom \n10. März 1998 zugelassene Berufung des Beteiligten. Der \nBeteiligte macht geltend, in Afghanistan fehle es an einer \neffektiven Staatsgewalt. \n\n12\n\nDer Beteiligte beantragt, \n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n16\n\nhilfsweise die Beklagte unter \nentsprechender Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesamtes vom 6. Februar 1996 zu \nverpflichten festzustellen, daß \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nvorliegen.\n\n17\n\nEr wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. \nSchon wegen seiner Sprechweise werde bei seiner Rückkehr nach \nAfghanistan auffallen, daß er gut ausgebildet sei; bereits \ndeshalb werde er verdächtigt werden. Er sei kein gläubiger \nMoslem, kenne die zu verrichtenden Gebete nicht und werde auch \ndeswegen als gottloser Kommunist gelten. Von Verwandten in \nAfghanistan, die ihn unterstützen könnten, wisse er nicht. \nSeine Erkrankungen könnten in Afghanistan nicht ausreichend \nbehandelt werden und würden sich daher erheblich \nverschlimmern. Die erforderlichen Medikamente gebe es in \nAfghanistan nicht und seien für ihn auch nicht bezahlbar. \n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage unter Änderung des \nangefochtenen Urteils abzuweisen.\n\n20\n\nSie trägt vor, eine Gefährdung des Klägers im Falle seiner \nRückkehr nach Afghanistan sei nicht hinreichend \nwahrscheinlich, weil sich der Kläger nicht in einer \nexponierten Lage befinde. \n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes, die vom Kläger \nvorgelegten Unterlagen sowie die in der Anlage zur Ladung \nbenannten Erkenntnisse zur Situation in Afghanistan Bezug \ngenommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe\n\n23\n\nDie Berufung des Beteiligten hat überwiegend Erfolg. Sie \nist zulässig, insbesondere vom Beteiligten fristgerecht und \ninhaltlich ordnungsgemäß begründet worden (§ 124 a Abs. 3 \nSätze 1 und 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). In dem \naus dem Tenor ersichtlichen Umfang ist die Berufung auch \nbegründet. \n\n24\n\nGegenstand des Berufungsverfahrens, mit dem der Beteiligte \ndas Ziel der Abweisung der Klage in vollem Umfang verfolgt, \nsind die Ansprüche auf Anerkennung als Asylberechtigter nach \nArt. 16 a des Grundgesetzes (GG) und auf Zuerkennung von \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG, aber auch die \nAnsprüche auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach \n§ 53 Abs. 1 bis 4 oder Abs. 6 Satz 1 AuslG sowie die \nAnfechtung der Abschiebungsandrohung. Wegen ihres regelmäßigen \nNachrangverhältnisses zu den Ansprüchen aus Art. 16 a GG und \n§ 51 Abs. 1 AuslG fallen die Ansprüche zu § 53 AuslG in der \nRechtsmittelinstanz automatisch an, wenn der Beteiligte - wie \nhier - gegen die Verurteilung der Beklagten nach dem \nvorrangigen Klagebegehren Rechtsmittel einlegt. \n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. April \n1998 - 9 C 2.98 -; Urteile vom \n15. April 1997 - 9 C 38.96 -, InfAuslR \n1997, 341 und - 9 C 19.96 -, InfAuslR \n1997, 420.\n\n26\n\nDie Klage ist nur hinsichtlich des auf § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG bezogenen Begehrens begründet; im übrigen ist die Klage \ndagegen unbegründet. \n\n27\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigter, weil er nicht politisch Verfolgter ist \n(Art. 16 a GG). Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nliegen deshalb ebenfalls nicht vor. Politisch Verfolgter ist, \nwer in Anknüpfung an seine politische und religiöse \nÜberzeugung oder an für ihn unverfügbare persönliche Merkmale, \ndie sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen \nausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der \nübergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen. \n\n28\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom \n26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, \nBVerfGE 74, 51, und vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, \n315.\n\n29\n\nDerartige Verfolgungsgefahren müssen - für den \nvorgestellten Fall der Rückkehr des Betreffenden in seinen \nHeimat- bzw. Herkunftsstaat - aktuell und für absehbare Zeit \ndrohen. Im Falle des Klägers muß sich die Feststellung \ndrohender politischer Verfolgung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit treffen lassen. Der sogenannte \nherabgestufte Prognosemaßstab, \n\n30\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar \n1997 - 9 C 9.96 -, Buchholz 402.25 § 1 \nAsylVfG Nr. 191, \n\n31\n\nkommt ihm nicht zugute, denn er hat Afghanistan nicht \nvorverfolgt verlassen. In diesem Zusammenhang kann auf sich \nberuhen, ob der Kläger vor seiner Ausreise aus Afghanistan in \neigener Person und in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale \nVerfolgungsmaßnahmen von asylerheblichem Gewicht erlitten hat \nbzw. unmittelbar von solchen Maßnahmen bedroht war und ob mit \neinem Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgungssituation, \nder Wiederholung gleichartiger Verfolgung, gerechnet werden \nkann. Jedenfalls wiesen die vorgebrachten Verfolgungsmaßnahmen \nin dem für die Beurteilung entscheidenden Zeitpunkt der \nAusreise aus Afghanistan im Jahre 1995 keinen politischen \nCharakter auf. Der Staat Afghanistan war zu diesem Zeitpunkt \ninfolge des Bürgerkriegs handlungsunfähig; eine zu politischer \nVerfolgung fähige staatsähnliche Organisation bestand nicht. \nZur näheren Begründung dieser Bewertung wird Bezug genommen \nauf die nachfolgenden Ausführungen zur Frage einer dem Kläger \njetzt drohenden Verfolgung. \nDer vom Kläger geltend gemachte Schutzanspruch scheitert \ndaran, daß eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die von ihm \nbefürchteten Verfolgungshandlungen könnten politischen \nCharakter haben, nicht erkennbar ist. Politische Verfolgung im \nSinne des Art. 16 a Abs. 1 GG und des § 51 Abs. 1 i.V.m. \nAbs. 2 Satz 2 AuslG ist ausnahmslos staatliche Verfolgung. \nStaatlicher Verfolgung steht gleich, wenn die \nVerfolgungshandlungen von einer Organisation mit \nstaatsähnlicher Herrschaftsgewalt ausgehen.\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 u.a. -, a.a.O., S. 333 \nm.w.N.; BVerwG, Beschluß vom 19. August \n1998 - 9 B 808.98 - m.w.N. der st. \nRspr.\nTräger von Herrschaftsmacht sind die Staaten. Die \nHerrschaftsmacht ist es, welche die Staaten befähigt, den \nFrieden im Inneren zu sichern und so dem Individuum ein \nmenschenwürdiges Leben in Gemeinschaft mit anderen zu \nermöglichen. Das zentrale Merkmal von Staaten ist eine \norganisierte Herrschaftsmacht mit einem prinzipiellen \nGewaltmonopol, die auf einem begrenzten Territorium über eine \nsich als Schicksalsgemeinschaft verstehende Bevölkerung \neffektiv und dauerhaft ausgeübt wird. Politische Verfolgung \nist gleichsam die Kehrseite hiervon, nämlich der Mißbrauch \nhoheitlicher Herrschaftsmacht durch Ausgrenzung einzelner aus \nder übergreifenden Friedensordnung wegen unverfügbarer \npersönlicher Merkmale wie Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten \nsozialen Gruppe oder politischer Überzeugung. Im Falle der \nVerfolgung durch den Heimatstaat bietet das Asylrecht eine \nsubsidiäre Zuflucht. Diese Sichtweise begrenzt zugleich den \nSchutzbereich des Asylgrundrechts aus Art. 16 a Abs. 1 GG; sie \ngilt gleichermaßen für den asylrechtlichen Abschiebungsschutz \nnach § 51 AuslG und für den Begriff des Flüchtlings im Sinne \nder Art. 1 A und 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der \nFlüchtlinge (Genfer Konvention).\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 \n- 9 C 15.96 -, Buchholz 402.240 § 51 \nAuslG Nr. 10; Urteil vom 6. August 1996 \n- 9 C 172.95 -, Buchholz 402.25 § 1 \nAsylVfG Nr. 190 m.w.N.\nIn Afghanistan besteht zur Überzeugung des Senats weiterhin \n- im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung und auf absehbare \nZeit - keine zentrale, sämtliche Regionen des Landes \nübergreifende Staatsmacht, die in gesellschaftlicher, \nwirtschaftlicher und ordnungsrechtlicher Hinsicht eine \ngesamtstaatliche Friedensordnung durchsetzen und erhalten \nkönnte. Auch regional gesehen mangelt es nach wie vor an \ngesellschaftlich-politischen Strukturen, die als \nstaatsähnliche (Friedens-)Ordnung anzuerkennen wären. \nIn diesem Sinne bereits Urteile des \nSenats vom 3. März 1999 - 20 A \n2612/97.A und 20 A 4513/97.A - in \nAnknüpfung an die Urteile vom \n16. November 1995 - 20 A 7316/95.A und \n20 A 10307/90 -; st. Rspr.\nFür den maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats \n(§ 77 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) ergibt \ndies eine verständige Auswertung der in das Verfahren \neingeführten Erkenntnismittel, vor allem der Auskünfte des \nAuswärtigen Amtes (AA), der Berichte von amnesty international \n(ai), der von den Vereinten Nationen eingesetzten Beobachter, \ndes Deutschen Orient-Institutes, des freien Journalisten \nDanesch und der einschlägigen Pressemeldungen. Diese Quellen \nvermitteln ein derart dichtes Bild von den Geschehnissen und \nZuständen, daß weitere Aufklärung nicht angebracht erscheint.\nDie tatsächlichen Verhältnisse und Entwicklungen sind für die \nZeit seit der sowjetischen Intervention Ende 1979, mit der die \nMassenflucht aus Afghanistan einsetzte, wie folgt zu \ncharakterisieren:\nAfghanistan gehört zu den ärmsten Ländern der Welt. Es ist \nstreng islamisch geprägt und wird seit je von dem \nüberwiegenden pashtunischen Bevölkerungsteil dominiert. Die \nVielzahl weiterer vorhandener Ethnien (Usbeken, Tadschiken, \nHazaras u.a.m.) provozierte allerdings immer wieder \ntiefliegende Konflikte. Stammes- und Clanverbindungen stehen \nvon jeher im Vordergrund des Geschehens, hinderten aber \nübergreifende Verbindungen nicht, sofern dies durch momentane \nÜbereinstimmung in anderen Interessen geboten schien (UNHCR an \nVGH Baden-Württemberg vom 15.6.1993). Auf dieser Grundlage \nherrscht in Afghanistan seit etwa 20 Jahren ein anscheinend \nnicht zu befriedender Bürgerkrieg mit einer Vielzahl \nunversöhnlicher Kontrahenten, die nach \nZweckmäßigkeitsgesichtspunkten unvorhersehbar wechselnde \nKoalitionen eingehen. Nach der sowjetischen Intervention \nbemühte sich das herrschende kommunistische Regime verstärkt \num eine Konsolidierung der innenpolitischen Situation. Das \nkommunistische Programm besaß jedoch keine tragfähigen \nTraditionen und fand in der Bevölkerung, die überwiegend einem \nan den überlieferten Wert- und Verhaltensvorstellungen \norientierten Islam anhing, keine verläßliche Zustimmung. Von \nden Machthabern wurde das Programm letztlich nur als eine \nGelegenheit gesehen und genutzt, die eigenen \nHerrschaftsambitionen gegenüber den hergebrachten Strukturen \ndurchzusetzen (Deutsches Orient-Institut vom 12.5.1995, AA an \nBMJ vom 8.1.1981). Die Regierung stieß daher auf starke \nAblehnung in der Bevölkerung, die die traditionellen \nStrukturen vor allem auch durch den zentralistischen Anspruch \nder \"Revolution\", ihre als anti-islamisch empfundene Ideologie \nund die zur Realisierung der kommunistischen Parteiziele \ndurchgeführten Maßnahmen bedroht sah. Millionen von Afghanen \nflohen und fanden Aufnahme in erster Linie in den benachbarten \nStaaten Pakistan und Iran. Von dort entfaltete sich der mit \nmilitärischen Mitteln operierende und vom Ausland mit Geld \nsowie Waffen geförderte Widerstand der sogenannten Mujahedin. \nBinnen kurzem eskalierten die Auseinandersetzungen zu einem \nmit großer Härte geführten Bürgerkrieg, in dem die Regierung \nmit Hilfe der sowjetischen Truppen nur einen Teil des Landes, \ninsbesondere die Hauptstadt L. sowie - mit \nEinschränkungen - die übrigen großen Städte und die \nStraßenverbindungen, kontrollierte (AA Lageberichte \nAfghanistan vom 21.1.1988 und 15.3.1987, AA an BMJ vom \n8.1.1981). Die Opposition war von Anfang an in eine Vielzahl \nunterschiedlicher Gruppen aufgespalten, die jeweils für sich \nselbständige und voneinander abweichende bis gegensätzliche \nethnische, ideologische und - in eigenständiger Interpretation \ndes Islam - religiöse Ziele verfolgten; in den jeweiligen \nOperationsgebieten in Afghanistan bestimmten sie ihr Handeln \nselbst. Trotz des Abzugs der sowjetischen Truppen, der im \nFebruar 1989 beendet war, hielt sich die Regierung unter \nNajibullah zunächst noch an der Macht. Grund hierfür war aber \nweniger die Stärke der Regierung, sondern vielmehr die \nSchwäche der verschiedenen Mujahedin-Gruppen, die in sich \nvöllig zerstritten in Erwartung des Sieges ohne einheitliche \npolitische und militärische Führung waren und ihre \ntiefgreifenden Unterschiede und Differenzen hinsichtlich \nethnischer, politischer und religiöser Ziele nicht beilegen \nkonnten, sondern jeweils für sich die Macht beanspruchten und \nsich dem Machtanspruch anderer nicht beugen wollten. Zudem bot \ndie Fortsetzung des Bürgerkrieges die Möglichkeit zu \nlukrativen Waffen- und Drogengeschäften. Die Regierung behielt \ndie Kontrolle über einige große Städte, während die Mujahedin \ndie ländlichen Gebiete erobert hatten. Die \nAuseinandersetzungen zwischen den einzelnen Gruppen wurden \nnicht nur mit politischen Mitteln, sondern mit zunehmender \nHäufigkeit und Intensität auch mit militärischen Mitteln und \nin verbissenen Kämpfen ausgetragen (AA Lageberichte \nAfghanistan vom 10.4.1989, 24.10.1989, 19.9.1990, 14.1.1991, \n12.12.1991). Ein verfolgungsfreier Aufenthalt in den \n\"befreiten\" Gebieten hing vom Gleichklang zwischen der \njeweiligen Person und der jeweils lokal herrschenden \nMujahedin-Gruppe hinsichtlich politischer Überzeugung, \nReligions- und Stammeszugehörigkeit ab; die Rückkehr der \nFlüchtlinge stieß wegen der fortdauernden Kämpfe, der weiten \nVerwüstung des Landes, der gewalttätigen Auseinandersetzungen, \nder marodierenden Bewaffneten und des generell mangelnden \nVertrauens in die Wiederherstellung von Recht und Ordnung auf \nerhebliche Schwierigkeiten (AA Lagebericht Pakistan vom \n15.11.1991, Lagebericht Afghanistan vom 12.12.1991). Die \nSicherheit rückkehrender Flüchtlinge hing von den lokalen \nKommandanten ab; Gegner der jeweiligen lokalen Machthaber \nwaren Gefährdungen bis hin zur Ermordung ausgesetzt (AA \nLageberichte Afghanistan vom 12.12.1991 und 23.6.1992). Nur in \nwenigen Gebieten bestand für Rückkehrer einigermaßen \nSicherheit. Im übrigen waren neben militärischen Aktionen \nBandentum und willkürliche Verwaltungspraktiken der Mujahedin \ndie Regel (Ermacora an OVG Rheinland-Pfalz vom 4.5.1992). Die \npolitischen Verhältnisse waren in erster Linie von ethnischen \nFragen geprägt; die ethnische Zugehörigkeit entschied über das \nBestehen einer Existenzgrundlage im Falle der Rückkehr \n(Deutsches Afghanistan Komitee an OVG Rheinland-Pfalz vom \n5.5.1992). Das Kräfteverhältnis veränderte sich zum Nachteil \nder Regierung erst, als der usbekische General Dostum mit \nseiner Miliz die Fronten wechselte und eine Allianz mit den \nKräften um den tadschikischen Mujahedinführer Rabbani einging. \nRabbani hatte den notwendigen militärischen Rückhalt im \ntadschikischen Mujahedin-Kommandanten Massud. Im April 1992 \nbrach das kommunistische Regime zusammen. Ein nach dem Fall \nvon L. eingesetzter, von mehreren Mujahedin-Führern \ngetragener Übergangsrat unter Mojaddedi sollte Wahlen \nvorbereiten. Diesen Plan lehnten indes andere Mujahedin-\nGruppen, u.a. der seinerzeit mächtige pashtunische Führer \nHekmatyar, von vornherein ab (AA Lageberichte Afghanistan vom \n18.12.1992 und 23.6.1992; ai Afghanistan - Neue Formen der \nGewalt vom September 1992; Ermacora in: Interim report on the \nsituation of human rights... vom 17.11.1992). Es gelang dem \nÜbergangsrat daher nicht, effektiven Einfluß auf die weitere \nEntwicklung der Machtverhältnisse zu gewinnen oder sich gar \nselbst als durchsetzungsfähigen Machtfaktor im Land oder auch \nnur in Teilen des Landes zu etablieren. Die Polarisierung \nnahm, nachdem der frühere gemeinsame Feind, die \"gottlosen\" \nKommunisten, weggefallen war, zu; die gegenläufigen \nMachtbestrebungen verhinderten jede aussichtsreiche \nÜbereinkunft über eine Beendigung der Kämpfe. Jegliche Ordnung \nbrach mit dem Sturz des kommunistischen Regimes zusammen; \nallgemeine Gesetzlosigkeit griff um sich. Wahllose \nErschießungen, Ermordungen, Folterungen, Entführungen und \nPlünderungen waren an der Tagesordnung. Der Machtkampf führte \nbei vielfach wechselnden militärischen Erfolgen bzw. \nNiederlagen zur Anarchie. L. wurde von mehreren Gruppen \nbeherrscht, die jeweils einzelne Regierungseinrichtungen an \nsich brachten; das übrige Land unterstand den jeweiligen \nörtlichen Kommandanten (AA Lageberichte Afghanistan vom \n25.11.1993, 23.6.1993, 5.4.1993, 18.12.1992; Ermacora vom \n17.11.1992 und in: Final report on the situation of human \nrights... vom 18.2.1993). Diese gehörten zwar im allgemeinen \nzu einer der großen Mujahedin-Gruppen, gingen aber gleichwohl \njeweils für sich - autonom - und völlig wahllos sowie \nwillkürlich vor; sie waren niemandem verantwortlich (ai \nAfghanistan - Die politische Krise und die Flüchtlinge vom \nSeptember 1993; Ermacora vom 18.2.1993 und in: Interim report \non the situation of human rights... vom 16.11.1993). Das Land \nunterlag weiterhin den Bedingungen des Bürgerkrieges. \nVerhandlungen zur Beilegung der Kämpfe und Abkommen u.a. zur \nBildung einer Regierung unter Beteiligung aller oder doch der \nwichtigsten Kontrahenten blieben ohne durchgreifendes \nErgebnis. Die Auseinandersetzungen hielten mit \nunterschiedlichen räumlichen Schwerpunkten und wechselnder \nIntensität unverändert an. Dabei gingen die rivalisierenden \nMujahedin-Gruppen und Milizen wechselnde Bündnisse ein, die \nnach aktuellen Opportunitätsgesichtspunkten auf der Grundlage \nzeitweiliger Übereinstimmungen in ethnischen, politischen oder \nsonstigen Interessen mit taktischer Zielsetzung gebildet \nwurden (AA Lagebericht Afghanistan vom 25.11.1993; ai vom \nSeptember 1993; Ermacora in: Final report on the situation of \nhuman rights... vom 14.2.1994, 16.11.1993, 18.2.1993). Die \neinzelnen Gruppen versuchten, ihren jeweiligen regionalen \nEinflußbereich zu festigen. L. , das als Hauptstadt des \nLandes ein Symbol für dessen Einheit und den Machtanspruch \nbildete, war Ort zeitweilig massiver Kämpfe, die auch auf \nandere Landesteile übergriffen. Um Herat, beherrscht von Khan, \nund um Mazar-i-Sharif unter Dostum bildeten sich \nvergleichsweise \"stabile\" Regionen heraus, was aber am \nmaßgebenden Einfluß der lokalen Kommandanten nichts änderte. \nDie einzelnen bewaffneten Gruppen agierten vollkommen \nstraflos. Keine der führenden Personen verkörperte einen \nMachtfaktor, der in der Lage gewesen wäre, der Bevölkerung \nSicherheit zu geben (AA Lageberichte Afghanistan vom 9.9.1994 \nund 25.11.1993; Ermacora vom 14.2.1994 und vom 16.11.1993; \nDanesch vom 21.12.1994). Ungeachtet der politischen, \nideologischen oder religiösen Grundlagen versöhnten und \nverfeindeten sich die einzelnen Mujahedin- und Miliz-Gruppen \nzur Erlangung persönlicher Vorteile im Ringen um die Macht; \njeder arbeitete für sich, um seinen Einfluß auf Kosten anderer \nzu mehren. Das Land war in mehrere Teilbereiche aufgespalten, \ndie unter der Kontrolle unterschiedlicher lokaler Autoritäten \nstanden und vielfach bloße für den Augenblick gegründete \nZweckbündnisse eingingen (AA an VG Gießen vom 6.10.1994 und an \nVG Würzburg vom 19.9.1994; ai, Afghanistan - Die Krise der \nMenschenrechte und die Flüchtlinge vom Februar 1995; Danesch \nvom 28.3.1995). Erstmals Ende 1994 griffen die pashtunisch-\nsunnitischen Taliban in die Auseinandersetzung in Afghanistan \nein - eine fundamentalistisch-islamistische Sammelbewegung von \n\"Koranschülern\", deren Ziel es ist, ganz Afghanistan zu \nerobern, zu einigen und einen radikal-islamischen Gottesstaat \nzu errichten. Die Taliban eroberten mit pakistanischer \nUnterstützung in kürzester Zeit und nahezu widerstandslos den \nSüdwesten des Landes und drangen bis vor L. vor. Dabei \nnahmen sie eine große Zahl von Überläufern aus den Mujahedin-\nGruppen auf. In den von ihnen eroberten Gebieten gingen sie \nzur Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage, insbesondere \nzur Sicherung der Handelswege, gegen die örtlichen Mujahedin \nund Milizen vor, ohne indessen die militärische Bedeutung der \nlokalen Kommandanten durchgreifend zu beseitigen; diese \nschlossen sich ihnen vielfach an (Ermacora in: Final report on \nthe situation of human rights... vom 20.1.1995; Deutsches \nOrient-Institut vom 19.4.1996; AA Lagebericht vom 2.11.1995; \nArchiv der Gegenwart vom 24.5.1997, S. 42047).\nVgl. bereits Senatsurteile vom \n16. November 1995 - 20 A 3402/91.A und \n20 A 10307/90 -.\nAlle maßgebenden Gruppierungen gingen von der fortbestehenden \nEinheit Afghanistans aus. Im März 1995 wurden die Taliban vor \nL. , das Rabbani/Massud zwischenzeitlich unter Ausschaltung \nder übrigen Mujahedin-Gruppierungen vollständig in ihre Hand \nbekommen hatten, geschlagen und anschließend weit nach Süden \nzurückgedrängt. Ab Sommer 1995 verschärften sich nach \nneuerlichen vergeblichen Bemühungen um eine Verhandlungslösung \nabermals die Kämpfe. Den Taliban gelang es - letztlich \nkampflos -, Herat einzunehmen. Im Mai 1996 gingen Hekmatyar \nund Rabbani, die sich zuvor erbittert bekämpft hatten, eine \nAllianz ein, um L. gegen die vorrückenden Taliban zu \nverteidigen. In den folgenden Monaten drangen Taliban-Milizen \nnach Osten vor. Nach heftigen Kämpfen rückten sie im September \n1996 in L. ein. Es kam zu Hinrichtungen regierungstreuer \nKommandanten; der frühere Präsident Najibullah und sein Bruder \nwurden aus einem UN-Gebäude verschleppt und getötet. Die \nRegierung Rabbani zog sich mit ihren Truppen nach \nNorden/Nordosten zurück. Auch tausende Zivilisten verließen \ndie Stadt, ebenso fast alle noch verbliebenen ausländischen \nDiplomaten. Der zum Führer der Taliban bestimmte Mullah \nMohammed Omar setzte einen sechsköpfigen Verwaltungsrat ein \nund rief einen islamischen Gottesstaat aus, der auf der \nGrundlage des Rechts der Sharia errichtet werden soll. Die \nRegeln des verkündeten Sittenkodex werden seitdem streng \nüberwacht, Verstöße mit drakonischen (Körper-)Strafen geahndet \n(Danesch vom 5.4.1997; ai Afghanistan - Schwere Übergriffe im \nNamen der Religion vom November 1996; Arendt-\nRojahn/Freckmann/Pfaff, Bericht zur Lage in Afghanistan vom \nFebruar 1997; United Nations: Situation of human rights... vom \n11.10.1996; European Union vom 2.4.1998).\nBei ihrem weiteren Vorstoß nach Norden trafen die Taliban auf \nein gegen sie gerichtetes Bündnis (die sogenannte \"Nord-\nAllianz\") zwischen den Kräften um Dostum, Rabbani, Massud und \nden schiitischen Milizführer Khalili. Angriffe und \nGegenangriffe mit zeitweiligen Geländegewinnen bzw. -verlusten \nwechselten sich ab; L. wurde - bei einem Frontverlauf \nunweit der Stadtgrenzen - zeitweise bombardiert. Diplomatische \nVersuche zur Beilegung der Kämpfe, insbesondere unter Führung \ndes UN-Vermittlers Holl sowie des Iran, schlugen fehl. \nAngeboten Dostums und Massuds, eine Machtteilung vorzunehmen, \nerteilten die Taliban deutliche Absagen (AA Lageberichte vom \n16.10.1996 und 20.12.1996; Paik in: Final report on the \nsituation of human rights... vom 20.2.1997). Im Mai 1997 \nschlug sich Abdul Malik Pahlewan, einer der wichtigsten \nKommandanten Dostums, auf die Seite der Taliban. Hierdurch \nerlangten diese die Kontrolle über die Hauptorte der Provinzen \nFaryab und Badghis und konnten zu einer Großoffensive gegen \ndie mit Dostum verbündete schiitische Wahdat-e Islami in \nZentralafghanistan übergehen sowie kampflos in Mazar-i-Sharif \neinrücken; gleichzeitig fielen weitere Provinzen in ihre \nHände. Allerdings kam es alsbald zum Bruch der Allianz \nzwischen Malik und den Taliban; diese mußten Mazar-i-Sharif \nnoch im Mai 1997 nach heftigen Kämpfen unter schweren \nVerlusten verlassen und anschließend weitere nördliche Gebiete \nräumen. Etwa 2.000 gefangen genommene Taliban wurden getötet \n(European Union vom 2.4.1998; UN - Situation of human \nrights... vom 12.3.1998). Die Frontlinie rückte wieder nahe an \nL. heran; Angriffe auf L. führten zu Opfern unter der \nZivilbevölkerung. Malik formierte nach seinem neuerlichen \nSeitenwechsel eine neue Zweckallianz, die Vereinigte Front zur \nRettung Afghanistans. Dostum kehrte Mitte September 1997 nach \nNordafghanistan zurück, war aber ebensowenig wie die anderen \nAnführer im Norden imstande, die verbliebenen Kräfte \nzusammenzufassen und übergreifend zu bündeln; die bis Mai 1997 \nrelativ gefestigten Strukturen gingen verloren (AA Lagebericht \nvom 20. 2.1998; Danesch vom 10.3.1998 und 13.2.1998). \nAb Sommer 1997 blockierten die Taliban die Zugänge zur \nzentralen, schiitisch besiedelten Region um Bamijan; im Zuge \nihrer gescheiterten erneuten Offensive auf Mazar-i-Sharif \nverübten sie Massaker an der Zivilbevölkerung (AA Lagebericht \nvom 20.2.1998; UN-Situation of human rights... vom 12.3.1998; \nDanesch vom 10.3.1998). Danach drangen sie wieder weiter in \nden Norden des Landes vor, ohne diesen indes bis heute \nvollständig erobern zu können. 1998 eroberten sie Bamijan in \nder Zentralregion. Ebenfalls seit Sommer 1998 beherrschen sie \nMazar-i-Sharif, bei dessen Einnahme es zu Gewaltexzessen gegen \ndie Bevölkerung, vorwiegend gegen Angehörige der Hazaras, kam. \nSpannungen mit dem Iran, der starke Militärverbände an der \nGrenze zu Afghanistan zusammenzog, wurden entschärft (AA \nLageberichte vom 23.3.1999 und 3.11.1998; European Union vom \n27.1.1999). Im Oktober 1998 gelang es der Allianz, die seit \nlängerem unter alleiniger militärischer Führung Massuds \nagiert, nahezu die gesamte Provinz Takhar zurückzuerobern (FAZ \nvom 19.10.1998). In den folgenden Monaten erlebte Afghanistan \nseinen zwanzigsten Kriegswinter, in dem die Taliban ihre \nErfolge weder ausbauen noch konsolidieren konnten. Das \nKriegsgeschehen nahm dabei wiederum einen wechselvollen \nVerlauf, bis die Bürgerkriegsparteien Mitte März 1999 \nüberraschend ein \"Grundsatzabkommen\" über die Bildung einer \ngemeinsamen Zentralregierung, gesetzgebenden Versammlung und \nJustiz abschlossen (NZZ vom 15.3.1999), ohne allerdings \nzugleich einen Waffenstillstand zu vereinbaren (Archiv der \nGegenwart vom 14.4.1999, S. 43444). Schon eine Woche später \nentbrannten erneut heftige Kämpfe, fünf Wochen später war der \nFriedensprozeß - nicht anders als ein entsprechender Versuch \nim Mai 1998 (FAZ vom 4. und 6.5.1998; SZ vom 4.5.1998) - \ngescheitert: Die Taliban sagten weitere Verhandlungen ab (NZZ \nvom 22.3. und 12.4.1999; FR vom 12.4.1999) und suchten \nweiterhin eine militärische Lösung. Dabei eroberten sie im Mai \n- wenige Wochen nach ihrer Vertreibung von dort - das zentrale \nHochland des Hazarajat zurück, wobei es zu zahlreichen \nWillkürakten gekommen sein soll (NZZ vom 12.7.1999). Im \nübrigen konzentrierten sich die Kämpfe auf den Norden \nAfghanistans und den Raum nördlich L. , in dem die Nord-\nAllianz - bis heute - wichtige Gebiete kontrolliert (FAZ 4.5., \n28.6. und 7.7.1999; FR 28.6.1999). Erneute Friedensgespräche, \nauf Initiative Usbekistans in der zweiten Junihälfte in \nTaschkent aufgenommen, scheiterten wiederum alsbald: Die \nTaliban stellten extreme Forderungen, deren Zurückweisung \ndurch die Nord-Allianz sie zum Anlaß nahmen, die Zusammenkunft \nzu beenden und den Sommer für die größte militärische \nOffensive seit zehn Monaten zu nutzen (NZZ vom 5.8.1999; ai-\nAfghanistan/Info/Pressespiegel vom Oktober 1999). Dabei \nerzielten sie nördlich von L. erhebliche Geländegewinne: \nSie durchquerten in sechs Tagen die vor L. gelegene \nShomali-Ebene und schoben die Frontlinie etwa 25 km Richtung \nNorden vor. Es gelang ihnen, den Militärflughafen Bagram \neinzunehmen und die Provinzhauptstädte Tscharikar (Parwan) und \nMahmud-i-Raki (Kapisa) sowie weitere Städte an der Zufahrt zum \nPanjir-Tal zu erobern (FAZ vom 3.8.1999; NZZ vom 5.8.1999). \nAllerdings waren diese Erfolge nur von kurzer Dauer. Die \nKräfte der Anti-Taliban-Allianz brachten die verlorenen \nPositionen in einer nur drei Tage dauernden Gegenoffensive \nwieder in ihre Hand, wobei sie offenbar ihre Versorgungslinien \nnach Zentralasien sicherten und den Taliban erhebliche \nVerluste beibrachten; zeitweilig kontrollierten sie erneut die \ngesamte Shomali-Ebene (NZZ vom 6. und 9.8.1999; FAZ vom 7. und \n9.8.1999; FR vom 9.8.1999). Im Norden und Osten Afghanistans \nliefern sich die Bürgerkriegsparteien seither wieder heftige \nGefechte mit wechselnden Geländegewinnen und Rückschlägen (FAZ \nvom 11. und 18.8.1999; NZZ vom 23.8.1999; FR vom 28.8.1999). \nAls Ergebnis dieser Entwicklung ist Afghanistan seit längerer \nZeit im wesentlichen in zwei Machtbereiche aufgeteilt, wobei \nsich die Gebietsanteile im Zuge der militärischen \nAuseinandersetzungen häufig verschieben: Der größte Teil des \nLandes wird seit 1996 von den Taliban kontrolliert, die ihren \nHerrschaftsbereich als \"Islamisches Emirat Afghanistan\" \nbezeichnen (FAZ vom 3.8.1999). Das restliche Land wird von der \nNord-Allianz gehalten, die unter Rabbanis politischer und \nMassuds militärischer Führung im Ausland eine Exilregierung \ngegründet hat. Diese beharrt auf der Legitimität der von ihr \nrepräsentierten Macht; ihre Vertreter kontrollieren die \nmeisten afghanischen Auslandsvertretungen und haben den Sitz \nin den Vereinten Nationen inne (AA Lageberichte vom 30.9.1997, \n20.2.1998, 16.6.1998, 3.11.1998 und 23.3.1999). \nFunktionsfähige gemeinsame Entscheidungsorgane und \nVerwaltungsstrukturen bestehen im verbliebenen Einflußbereich \nder Nord-Allianz praktisch nicht mehr. Jede Miliz und zum Teil \nsogar einzelne Kommandanten kontrollieren ihr eigenes \nTerritorium; die Führer gehen vielfach wechselnde Koalitionen \nein (UNHCR vom 7.4.1998; Danesch vom 10.3.1998). \nBezogen auf die gegenwärtige Lage kann nach wie vor nicht \ndavon ausgegangen werden, daß der Staat Afghanistan als \nVölkerrechtssubjekt untergegangen ist. Zu einem Zerfall des \nLandes in Teilstaaten - entlang ethnischer oder anderer \nLinien - ist es nicht gekommen. Das Gebiet Afghanistans ist in \nden traditionellen Grenzen vorhanden und wird als ganzes \numkämpft; die als fortbestehend und ungeteilt vorgestellte \ngesamtstaatliche Herrschaftsgewalt wird insgesamt von \nkonkurrierenden Mächten beansprucht. Allein die fehlende \nHandlungsfähigkeit - und Verfolgungsmächtigkeit - bedeutet \nnach gefestigter völkerrechtlicher Auffassung nicht, daß der \nFortbestand Afghanistans als Völkerrechtssubjekt in Frage \ngestellt wäre.\nJedoch besteht tatsächlich auf dem Territorium Afghanistans \nkeine effektive zentrale Herrschaftsgewalt; diese ist mit dem \nZusammenbruch des kommunistischen Regimes im April 1992 \nweggefallen. Mit der Herstellung einer zentralen \nHerrschaftsgewalt ist auf absehbare Zeit auch nicht zu \nrechnen. Diese - seit 1995 im Kern gleichgebliebene - \nBewertung hat der Senat in den Urteilen vom 16. November 1995 \n(20 A 10307/90 und 20 A 3402/91.A) u.a. auf die substantiierte \nund überzeugende Ableitung des Deutschen Orient-Institutes in \nder Stellungnahme für das VG Gießen vom 12.5.1995 gestützt \n(vgl. auch die Stellungnahme für das VG Hannover vom \n12.6.1995). Die Schlußfolgerung des Senats, daß in Afghanistan \neine effektive zentrale Staatsgewalt nicht besteht, wird \nmaßgeblich getragen von der historisch gewachsenen ethnischen \nVarianz, der geographischen Zergliederung und zum Teil \nschweren Zugänglichkeit einzelner Regionen des Landes und der \nCharakterisierung der Familie, des Clans, des Stammes als \ntraditionell maßgebliche Einflußfaktoren auf das, was der \neinzelne zu tun und/oder zu lassen hat. An dieser, von den \nübrigen Erkenntnisquellen übereinstimmend geteilten \nEinschätzung hat sich nichts Grundlegendes geändert. Das Land \nbefindet sich nach wie vor in einem hin und her wogenden \nBürgerkrieg, in dem die zentrale Herrschaftsgewalt von keiner \nder rivalisierenden Gruppierungen zurückgewonnen werden \nkonnte. Jede Gruppierung repräsentiert lediglich eine einzelne \nBürgerkriegsfraktion, die Partikular-Interessen vertritt und \nmit anderen Kräften weiterhin um die Gesamtmacht konkurriert. \nIn der geschilderten Lage ist es für die zentralstaatliche \nMachtfrage nicht von ausschlaggebender Bedeutung, wem das \ngrößere Kriegsglück beschieden ist, wie groß das von einer \nGruppierung kontrollierte Gebiet ist und wie lange dort mehr \noder minder unangefochtene Herrschaft ausgeübt wird, wer den \nSitz in den Vereinten Nationen innehat oder welche sonstigen \ndiplomatischen Kontakte unterhalten werden.\nEbenso BVerwG, Urteile vom 4. November \n1997 - 9 C 34.96 -, DVBl. 1998, 280 und \n- 9 C 11.97 -, InfAuslR 1998, 242.\nAuch als staatsähnliche Herrschaftsmacht, die einem Staat als \npolitischem Verfolger gleichstehen würde, kann keine der \nBürgerkriegsfraktionen betrachtet werden. Dem Staat stehen \nsolche staatsähnlichen Organisationen gleich, die ihn \nverdrängt haben oder denen er das Feld überlassen hat und die \nihn daher insoweit ersetzen. Das kann - auch in einem \nBürgerkrieg, wie er in Afghanistan vorherrscht - dann der Fall \nsein, wenn sich eine staatsähnliche Herrschaftsmacht auf einem \nabgegrenzten Gebiet effektiv durchgesetzt und etabliert hat \nmit der Folge, daß die dort lebende Bevölkerung nunmehr einer \nneuen quasi-staatlichen Hoheitsgewalt unterworfen ist. Ersetzt \ndiese Herrschaftsgewalt in ihrer \"Friedensfunktion\" den \nbisherigen Heimatstaat, dann kann sie auch politisch verfolgen \nund den Verfolgten in eine den Schutz des Asylrechts im \nAusland erfordernde Zwangslage versetzen.\nVgl. BVerwG, Urteile vom 15. April 1997 \n- 9 C 38.96 -, a.a.O., und - 9 C \n15.96 -, a.a.O.; Urteil vom 6. August \n1996 - 9 C 172.95 -, a.a.O.\nFür das Gebiet der Taliban, für das allein die Herausbildung \neiner staatsähnlichen Organisation in Betracht zu ziehen ist, \nist zwar nicht zweifelhaft, daß die Taliban effektive \nStrukturen zur Durchsetzung der von ihnen proklamierten Form \ndes Islam geschaffen haben. Jedoch erfüllt nicht jede \nOrganisation, die in einem Gebiet übergreifende Regeln \nanwendet und mit Waffengewalt Herrschaftsmacht ausübt, allein \nschon deshalb die Voraussetzungen quasi-staatlicher \nHerrschaft. Die Organisation muß in ihrem Streben, ihrer \nVorgehensweise und vor allem nach ihrem Selbstverständnis \nquasi-staatlich auftreten. Staaten hat das \nBundesverfassungsgericht,\nBeschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR \n502/86 u.a. -, a.a.O.,\nals \"in sich befriedete Einheiten\" qualifiziert, \"die nach \ninnen alle Gegensätze, Konflikte und Auseinandersetzungen \ndurch eine übergreifende Ordnung in der Weise relativieren, \ndaß diese unterhalb der Stufe der Gewaltsamkeit verbleiben und \ndie Existenzmöglichkeit des Einzelnen nicht in Frage stellen, \ninsgesamt also die Friedensordnung nicht aufheben\". Selbst \nwenn man in Rechnung stellt, daß die Anwendbarkeit \nrechtsstaatlich-demokratischer Kategorien - für die eher \nmonolithisch strukturierten Taliban von Anfang an zu \nverneinen - kein zwingendes Erfordernis der Staatsähnlichkeit \neines Regimes darstellt, verbleibt die von den Taliban \npraktizierte \"Ordnung\" doch nach ihrem Selbstverständnis in \neinem vorstaatlichen Stadium. Diese Bewertung, die der Senat \nin seinen Urteilen vom 4. Dezember 1997 - 20 A 7316/95.A \nu.a. -, UA S. 25 ff. (zuletzt Beschluß vom 18. Januar 2000 \n- 20 A 4149/97.A -, BA S. 19 f.) entwickelt hat, wird \naufrechterhalten. An den für sie maßgeblichen Verhältnissen \nhat sich nichts Grundlegendes geändert: Der gesamte Apparat \nder Taliban ist weiterhin - bis zur erstrebten militärischen \nUnterwerfung ihrer Gegner - unter Ausblendung anderer \nLebensbezüge auf den Krieg abgestellt (European Union vom \n20.7.1998). Dabei scheuen die Taliban weder vor nachhaltiger \nZerstörung der Lebensgrundlagen und wichtiger \nVersorgungseinrichtungen zurück noch vor Massakern an der \nZivilbevölkerung (FAZ vom 4.10.1999; FR vom 30.8.1999). \nVor allem aber fehlt es der Gebietsgewalt der Taliban an der \nfür staatsähnliche Organisationen erforderlichen Stabilität \nund Dauerhaftigkeit. Quasi-staatlich ist eine Gebietsgewalt \nnur, wenn sie auf einer staatsähnlich organisierten, \neffektiven und stabilisierten Herrschaftsmacht beruht; es ist \nallerdings weder erforderlich, daß sie das gesamte \nStaatsgebiet erfaßt, noch daß sie die einzige auf dem \nStaatsgebiet existierende Gebietsgewalt ist. \nVgl. BVerwG, Beschluß vom 26. Januar \n1999 - 9 B 655.98 -, InfAuslR 1999, \n283.\nEffektivität und Stabilität setzen eine gewisse Stetigkeit und \nDauerhaftigkeit der Herrschaft voraus, verkörpert vorrangig in \nder Durchsetzungsfähigkeit und Dauerhaftigkeit des \ngeschaffenen Machtapparates nach innen und nach außen. Dabei \nsind die Effektivität und die Stabilität regionaler \nHerrschaftsorganisationen in einem noch andauernden \nBürgerkrieg besonders vorsichtig zu bewerten. Der \nÜberzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zwingt den \nSenat dabei tendenziell zu einer zurückhaltenden eigenen \nBeurteilung und im Zweifelsfalle eher zu einer negativen, weil \nnicht zuverlässig möglichen positiven Einschätzung über die \nErfüllung der Anforderungen an die Staatsähnlichkeit neuer \nMachtstrukturen in einem Bürgerkriegsgebiet. Als Vorläufer \nneuer oder erneuter staatlicher Strukturen können \nMachtgebilde, die während eines Bürgerkrieges entstanden sind, \ndaher regelmäßig nur dann anerkannt werden, wenn nicht mehr um \ndie Macht im ganzen Bürgerkriegsgebiet gekämpft wird und eine \ndauerhafte nichtmilitärische Lösung zu erwarten ist.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 \n- 9 C 5.98 -, amtlicher Umdruck \nS. 11 ff. unter Fortsetzung seiner \nRechtsprechung in den Urteilen vom \n6. August 1996 - 9 C 172.95 -, a.a.O. \nsowie vom 4. November 1997 - 9 C \n34.96 -, a.a.O. und - 9 C 11.97 -, \na.a.O.\nDie Macht der Taliban ist - auch in Würdigung der \ngegenwärtigen Lage - nach außen wie nach innen wesentlich \ngefährdet:\nEs spricht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß die \nTaliban in absehbarer Zukunft auch den restlichen Teil des \nNordens, und damit ganz Afghanistan, erobern werden. Die \nEreignisse des Sommers 1999 zeigen, daß die Taliban trotz \nihrer inzwischen erlangten territorialen Basis nach wie vor \nnicht in der Lage sind, die restlichen Teile Afghanistans auf \nDauer unter ihre Kontrolle zu bringen. Die kurzfristigen \nErfolge ihrer dritten Sommeroffensive, die von Massud alsbald \nin eine erhebliche Niederlage verwandelt werden konnte, \nberuhten augenscheinlich auf einem taktischen Rückzug der \nTruppen Massuds (NZZ vom 9.8.1999). Dessen Truppen fehlen zwar \ndie Feuerkraft und die zahlenmäßige Stärke der Taliban, um \ndiesen im offenen Feld widerstehen zu können (NZZ vom \n5.8.1999); dies darf indes nicht als militärische \nUnterlegenheit der Nord-Allianz in dem Sinne gedeutet werden, \ndaß ihre Niederlage nur noch eine Frage der Zeit wäre. Die \nNord-Allianz ist vielmehr immer noch als Machtfaktor in \nRechnung zu stellen, der - mit ausländischer Unterstützung \ninsbesondere durch den Iran und Rußland - dem Vordringen der \nTaliban auf nicht absehbare Zeit die Stirn bieten kann. Es ist \nnicht einmal hinreichend wahrscheinlich, daß die Taliban die \neroberten Gebiete auf Dauer halten können: Ihre bisherigen \nGeländegewinne sind zu einem nicht unwesentlichen Teil weniger \nauf dem Schlachtfeld mit überlegener militärischer Kraft \nerkämpft als auf der Grundlage einer klaren Strategie errungen \nworden, in der sich vorbereitende Infiltration mit \nmilitärischen Angriffen, Drohgebärden und Verhandlungen \nmischte, so daß große Teile gegnerischer Milizen zu ihnen \nüberliefen und zahlreiche lokale Kommandanten die Seite \nwechselten (Deutsches Orient-Institut vom 19.4.1996). Die \nErfolge der Taliban stellen sich damit vor allem dar als das \nResultat der Schwäche und Uneinigkeit der Gegner sowie der \nKriegsmüdigkeit der Bevölkerung und vieler örtlicher Schuren, \nfür die die Taliban Hoffnungsträger waren - ein \nVertrauensvorschuß, den die Taliban zwischenzeitlich \nweitgehend eingebüßt haben dürften.\nSelbst für den Fall, daß die Taliban auch das restliche Land \nerobern sollten, wäre ihr Fortbestehen keineswegs gesichert. \nDie dauerhafte Durchsetzungskraft ihrer Ideologie, die \nmaßgeblich auf traditionell pashtunischen Vorstellungen fußt, \nist in den nördlichen, nicht-pashtunischen Gebieten stark in \nFrage gestellt; ein Rückhalt in der dortigen Bevölkerung kann \ndaher schon aus prinzipiellen Gründen nicht angenommen werden. \nFaktisch betreiben die Taliban die Wiederherstellung der \ntradierten, während des kommunistischen Regimes \nzurückgedrängten Vorherrschaft der pashtunischen Volksgruppe \nüber die anderen Volksgruppen im Land; im Vordergrund des \nKonflikts steht die ethnische Polarisation (European Union vom \n20.7.1998 und 2.4.1998; Danesch vom 18.10.1997). Ohnehin haben \ndie Taliban ihre soziale Basis hauptsächlich unter den \nMillionen afghanischen Flüchtlingen in Pakistan (Die Zeit vom \n27.8.1998). Auch um die anfängliche Homogenität und \nGeschlossenheit der Taliban, auf denen ihre Erfolge mit \nberuhten, ist es nicht mehr gut bestellt (NZZ vom 27.8.1999). \nDarüber hinaus bestätigt sich die Annahme des UN-Vermittlers \nHoll, daß die Opposition im Norden - vergleichbar den \nMujahedin nach der sowjetischen Intervention - außer Landes \ngehen und unter Bildung einer Exilregierung den Kampf von den \nNachbarstaaten aus fortsetzen werde (Archiv der Gegenwart vom \n24.5.1997, S. 42044; FAZ vom 19.10.1998). \nEs kann auch nicht angenommen werden, daß die Herrschaft der \nTaliban sich zumindest in einem Kernbereich bereits \nstabilisiert hat. Außer den vorgenannten Gründen ist dafür \nausschlaggebend, daß die konkurrierenden Kräfte der Nord-\nAllianz auch heute noch die legitime Herrschaft über ganz \nAfghanistan beanspruchen und diesen Anspruch mit allen Mitteln \ndurchzusetzen suchen. Dabei kann diese Allianz nicht als \nlediglich sezessionistische Kraft ohne beachtliche Bedeutung \nbetrachtet werden. Vielmehr dauern die bewaffneten \nAuseinandersetzungen in einer Weise an, die die \nHerrschaftsgewalt der Taliban noch immer grundlegend in Frage \nstellen könnte. Insbesondere läßt sich weiterhin nicht \nausschließen, daß Massud die afghanische Hauptstadt, in deren \nNähe er Stellungen unterhält, zurückerobert, was den Taliban \neine militärisch und psychologisch bedeutsame Schwächung \nzufügen würde. Massud hält weiterhin militärisch ohnehin kaum \nzugängliche Gebiete gerade auch in der Nähe von L. . Es ist \nihm mit seinen Verbündeten im Sommer 1999 erneut gelungen, die \nTaliban aus Gebieten zu verdrängen, über die sie kurz zuvor \ndie Kontrolle erlangt hatten. Er hat dadurch nicht nur seine \nStellungen sichern und festigen können, sondern ist auch nicht \nvon seinen Nachschubwegen und damit von der ihm zufließenden \nausländischen Unterstützung mit Militärmaterial abgeschnitten. \nWie sich aus der massiven Abhängigkeit beider \nBürgerkriegsparteien von ausländischer Unterstützung ergibt, \nkann die Nord-Allianz trotz derzeit unterlegener Feuerkraft \nnicht als ernsthafter Machtfaktor mit zentralem Machtanspruch \nvernachlässigt werden. Zureichende Stabilität gewinnen die \nTaliban auch nicht dadurch, daß sie lokal überkommene \nStrukturen und Lebensweisen eines Teils der pashtunischen \nLandbevölkerung (\"Pashtunwali\") in ihre Machtausübung \neinbeziehen. Das sichert allein ihre Übereinstimmung mit den \nbetreffenden ländlichen Kreisen der Bevölkerung, setzt jedoch \nden dauerhaften Erfolg der Taliban wegen ihrer Bestrebungen, \nden in Frage stehenden pashtunischen Vorstellungen allgemeine \nGeltung auch bei der an diesen Traditionen nicht teilhabenden \nBevölkerung im übrigen zu verschaffen, erheblichen Risiken aus \nund ruft, ebenso wie die sonstigen zentralistischen und \nvereinheitlichenden Ansätze zur Herrschaft über das Land, \nmassive Probleme hervor. Solange - wie hier - in einem \nandauernden Bürgerkrieg die verfeindeten Machtträger um die \nEroberung des ganzen Landes mit militärischen Mitteln kämpfen \nund der Untergang eines jeden der bestehenden \nHerrschaftsbereiche jederzeit möglich erscheint, fehlt es an \nder zu fordernden Stabilität und Dauerhaftigkeit der dort \njeweils ausgeübten Gebietsgewalt.\nInsgesamt erscheint das Schicksal der Taliban im Verhältnis zu \nihren Gegnern wie im Verhältnis zu ihren ausländischen \nUnterstützern weiterhin wesentlich unsicher und von Faktoren \nabhängig, die kaum eingeschätzt werden können. Der Rat (die \nShura) der Taliban in L. , der diplomatisch lediglich von \nPakistan, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Saudi-\nArabien anerkannt worden war, ist international zunehmend \nisoliert. Die Vereinigten Arabischen Emirate und Saudi-Arabien \nsind auf deutliche Distanz zu den Taliban gegangen (NZZ vom \n22.12.1998); selbst Pakistans Haltung ist heute, auf \namerikanischen Druck hin, wesentlich differenzierter als \nfrüher (NZZ vom 5. und 27.8.1999). Die USA, die anfänglich \nSympathie für das von den Taliban verkündete Programm von \n\"Recht und Ordnung\" hegten, kritisieren die Taliban wegen der \nvon diesen verübten Menschenrechtsverletzungen, haben \nWirtschaftssanktionen verhängt (NZZ vom 12.7.1999), wegen der \nSchutzgewährung für Osama bin Laden mit weiteren Luftangriffen \ngedroht und ihre Pipeline-Pläne suspendiert (NZZ vom 26. und \n27.8.1999); inzwischen ist es ihnen gelungen, auch die UNO zu \nSanktionen gegen die Taliban zu bewegen (SZ vom 15.11.1999). \nDer UN-Sicherheitsrat hat sich auf die Seite der Nord-Allianz \ngestellt, der Generalsekretär der UNO hat die Kriegspraktiken \nverurteilt (NZZ vom 9.8.1999). Auch die umliegenden Länder \nüberdenken aus Angst vor einer Radikalisierung der eigenen \nBevölkerung und der unkontrollierten Ausbreitung des \nreligiösen Extremismus ihre Beziehungen zu den Taliban (NZZ \nvom 27.8.1999).\nNach innen ist nicht gesichert, daß die Taliban den \nBürgerkrieg, sollte er entgegen allen Erwartungen in \nüberschaubarer Zukunft zu einem Ende kommen, als \nstaatsbestimmende Kraft überdauern werden. Schon bisher war \nihre Herrschaft durch Schwierigkeiten und Gefährdungen in den \neroberten Gebieten und sogar im seit 1994 gehaltenen \n\"Kernland\" bedroht: Die rigorose, als bedrückend empfundene \nZwangsherrschaft und nachhaltige Unterdrückung sämtlicher \nLebensbereiche, Zwangsrekrutierungen, die desolate \nVersorgungslage - dies alles hat dazu geführt, daß ihr \nRückhalt in der Bevölkerung bzw. deren Bereitschaft zu \nstillschweigender Duldung erheblich geschwunden ist; die \nanfängliche, teils begeisterte, Zustimmung ist einer \nErnüchterung gewichen (NZZ vom 12.5.1998; Die Zeit vom \n27.8.1998). Von Widerständen bzw. von einer aufkeimenden \nOpposition in der afghanischen Gesellschaft wird allenthalben \nberichtet (NZZ vom 12.7.1999; Die Welt vom 13.8.1998; NZZ vom \n8.10.1998; FAZ vom 19.10.1998). In verschiedenen Gegenden ist \nes wiederholt sogar zu bewaffnetem Widerstand gekommen (NZZ \nvom 27.8.1999; AA Lagebericht vom 16.6.1998; NZZ vom \n12.5.1998; Danesch vom 13.2.1998). Intern sollen tiefgreifende \nMeinungsverschiedenheiten zwischen führenden Mitgliedern der \nTaliban aufgetreten sein; von einer größeren Zahl von \nKommandeuren soll sogar ein Putsch gegen die Taliban \nvorbereitet worden sein, der nach Festnahme mehrerer Anführer \nvereitelt werden konnte (NZZ vom 27.8.1999; ai-\nAfghanistan/Info/Pressespiegel vom Oktober 1998, SZ vom \n24./25.10.1998). Ende August 1999 wurde auf den geistigen \nFührer der Taliban-Bewegung, Mullah Mohammed Omar, ein \nSprengstoffanschlag verübt, dem dieser nur knapp entgehen \nkonnte (NZZ vom 26.8.1999); Mutmaßungen zufolge könnte es sich \num einen Versuch gehandelt haben, die Hardliner in den Reihen \nder Taliban zu schwächen (NZZ vom 27.8.1999).\nDiese Tendenzen dürften sich verstärken, wenn es den Taliban \nnicht gelingen sollte, die extreme Armut der Bevölkerung (vgl. \nAA Lagebericht vom 23.3.1999) aufzufangen; hierfür aber \nbesteht offensichtlich weder Interesse noch Möglichkeit, da \ndie Führung der Taliban über keinerlei wirtschaftlichen \nSachverstand verfügt und ökonomische Gesichtspunkte bei ihren \nEntscheidungen nur selten eine Rolle spielen (FAZ vom \n4.10.1999). Das Arbeitsverbot für Frauen vergrößert die Not \nder Familien, nicht zuletzt der zahlreichen Kriegerwitwen mit \nihren Kindern (Archiv der Gegenwart vom 24.5.1997, S. 42044; \nAA Lagebericht vom 30.9.1997), ohne daß die verschlechterte \nEinkommenssituation durch gezielte Vorkehrungen der Taliban \nausgeglichen würde (Die Zeit, Dossier vom 6.12.1996). Dies \nentspricht der derzeitigen Ideologie der Taliban, keinen \nAufbau des Landes zu betreiben. Ob sich die Taliban angesichts \ndieser sich verfestigenden Notlage mit der von ihnen \nerzwungenen Unterordnung unter eine - selbst für afghanische \nVerhältnisse - überaus rigide Interpretation islamischer \nVorschriften und deren rücksichtsloser Durchsetzung auf Dauer \nhalten können, scheint äußerst fraglich (vgl. auch Archiv der \nGegenwart vom 24.5.1997, S. 42048); ihre Vorgehensweise wird \nbesonders in den städtischen Zentren und den nicht-\npashtunischen Gebieten als bedrückend empfunden. \nBei dieser Einschätzung der inneren Stabilität ist zudem nicht \naußer acht zu lassen, daß - wie oben dargelegt - unter der \nOberfläche der Bürgerkriegserfolge die traditionellen \nMachtstrukturen in den Taliban-Gebieten größtenteils intakt \ngeblieben sind. Es lag nicht im Interesse der Taliban, die \nlokalen Kommandanten in den von ihnen besetzten Provinzen \ndurchgreifend zu entmachten (AA Lagebericht vom 30.9.1997); \nderen \"Rückgrat\" haben sie nicht gebrochen. Damit liegen \nErhebungen örtlicher Führer und Stämme - unter Eingehung neuer \nKoalitionen -, wie sie etwa in den Bereichen von Nangahar und \nKunduz stattgefunden haben (Danesch vom 20.6.1997; AA \nLagebericht vom 16.6.1998; ai-Afghanistan/Info/Pressespiegel \nvom Januar 1999), auch künftig prinzipiell im Bereich des \nMöglichen, zumal in einem Land, in dem Lüge, Verrat und \nSeitenwechsel seit Jahren zu den selbstverständlichen, \nallgemein gepflegten Mitteln der Politik gehören und \nStammesfehden und Blutrache stets parate Motive des Handelns \nabgeben. Derartige Aufstände lassen sich insbesondere dann \nnicht ausschließen, wenn die Taliban die in sie gesetzte \nHoffnung auf eine Befriedung (weiterhin) nicht erfüllen oder \nwenn sie Zeichen von Schwäche zeigen sollten. Die fortdauernde \nGefahr, daß einzelne Teilgebiete wieder abfallen, die von \nunabhängig agierenden lokalen Machthabern beherrscht werden, \nstellt die Durchsetzung eines - für staatsähnliche \nOrganisationen unverzichtbaren - territorialen Gewaltmonopols \nprinzipiell in Frage.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 \n- 9 C 5.98 -, amtlicher Umdruck S. 14 \nm.w.N.; VGH BaWü, Urteil vom \n2. September 1998 - A 6 S 3430/96 -, \namtlicher Umdruck S. 16 ff.\nNach allem liegen keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür vor, \ndaß sich in überschaubarer Zukunft an der Situation \nAfghanistans, soweit sie hier entscheidungserheblich ist, \nGrundlegendes ändern könnte. Die Konflikte und Strukturen, die \ndie derzeitige Lage kennzeichnen, sind seit langem \nunverändert. Konkrete Aussichten für ein Ende des \nBürgerkrieges bestehen nicht. Ein ernsthafter Friedenswille \nist nirgends erkennbar. Keine der Bürgerkriegsparteien \nbeschränkt ihren Herrschaftsanspruch auf die gehaltenen \nGebiete oder sucht anderweitig eine dauerhafte \nnichtmilitärische Lösung. Über das im März 1999 geschlossene \n\"Grundsatzabkommen\" ist die Entwicklung bereits kurze Zeit \nspäter hinweggegangen. Die Bürgerkriegsparteien führen ihre \nKämpfe, gedämpft nur durch den zwischenzeitlichen \nWintereinbruch, mit unnachgiebiger Härte fort. Dies läßt \ndeutliche Parallelen zur fehlenden Dauerhaftigkeit im \nBürgerkrieg bislang zustande gekommener \"Koalitionen\" und \n\"Abkommen\" erkennen und schließt eine qualitative Änderung der \nVerhältnisse aus. Diese Einschätzung wird durch den \nwiederholten Abbruch der Friedensgespräche im März und Juni \n1999 und den ausdrücklich verlautbarten Willen der Taliban \nbestätigt, eine militärische Unterwerfung bzw. Vernichtung \nihrer Gegner herbeizuführen (NZZ vom 27.8.1999; FR vom \n9.8.1999; FAZ vom 3.8.1999). Insoweit besteht keine \nbeachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß eine der \nrivalisierenden Gruppierungen in absehbarer Zeit in der Lage \nsein könnte, das ganze Land unter Kontrolle zu bringen. Weder \ndie Taliban noch ihre Gegner erscheinen als in entscheidender \nWeise geschwächt; andererseits ist auch keine der \nBürgerkriegsparteien vor dem Untergang sicher. Vielmehr sind \ndie Verhältnisse schon wegen der massiven Abhängigkeit aller \nBürgerkriegsparteien von ausländischer Unterstützung in einer \nWeise instabil, die jederzeit eine unvorhersehbare \nVerschiebung der Machtverhältnisse erlaubt.\nMit seiner Einschätzung der tatsächlichen und rechtlichen \nVerhältnisse in Afghanistan befindet sich der Senat überdies \nin Überstimmung mit der aktuellen - auch jüngsten - \nRechtsprechung der übrigen Obergerichte.\nVgl. nur VGH Ba.-Wü., Beschlüsse vom \n17. November 1999 - A 6 S 608/99 - und \nvom 11. Mai 1999 - A 6 S 514/99 -; \nSächsOVG, Urteil vom 28. September 1999 \n- A 4 S 286/97 -; Nds. OVG, Urteil vom \n21. Juli 1999 - 7 L 4242/96 -; OVG Rh.-\nPf., Beschluß vom 20. Juli 1999 - 11 A \n11017/98.OVG -; Hess. VGH, Urteil vom \n20. Juli 1999 - 9 UE 696/98.A -, AuAS \n1999, 248; HambOVG, Urteile vom \n26. November 1999 - 1 Bf 45/98.A -, vom \n11. Juni 1999 - 1 Bf 168/98.A - und vom \n16. April 1999 - 1 Bf 126/98.A -.\n\n32\n\nEin Anspruch auf Feststellung eines \nAbschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 1 - 4 AuslG steht dem \nKläger ebenfalls nicht zu. Dementsprechend ist auch die \nAbschiebungsandrohung nicht zu beanstanden (§ 34 AsylVfG, § 50 \nAuslG). \nEin Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 \nder Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und \nGrundfreiheiten (EMRK) wegen der Gefahr unmenschlicher oder \nerniedrigender Strafe oder Behandlung setzt voraus, daß dem \nAusländer im Zielland der angedrohten Abschiebung - hier also \nin Afghanistan - eine derartige Mißhandlung durch den Staat \noder eine staatsähnliche Organisation droht. \nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 \n- 9 C 38.96 -, a.a.O.; Senatsurteil vom \n4. Dezember 1997 - 20 A 1876/96.A -.\nDie hieran geübte Kritik des Klägers zeigt keine neuen oder \nbislang nicht zureichend berücksichtigten Gesichtspunkte auf, \ndie dem Senat Anlaß zur Änderung seiner bisherigen \nRechtsprechung geben würden. \nDem Kläger in Afghanistan drohende Gefahren sind - wie \ngesagt - weder einem Staat noch einer quasi-staatlichen \nOrganisation zuzurechnen. Das schließt zugleich das Vorliegen \nvon Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1 und 2 AuslG aus; \nTatsachen im Sinne des § 53 Abs. 3 AuslG sind ersichtlich \nnicht gegeben. \nHingegen hat der Kläger Anspruch auf Feststellung des \nVorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG. Nach dieser Vorschrift kann von der \nAbschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen \nwerden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche \nkonkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. \nUnerheblich ist dabei, ob die Gefahr von einem Staat ausgeht \noder ihm zuzurechnen ist oder auf anderen Ursachen beruht. \nEntscheidend ist vielmehr, ob für den Ausländer unter \nBerücksichtigung auch des im Asylverfahren erfolglos \nvorgetragenen Sachverhaltes eine konkrete, individuelle Gefahr \nfür die in der Vorschrift genannten Rechtsgüter besteht; die \nGefahr muß dem einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nlandesweit drohen.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 \n- 9 C 116.95 -, Buchholz 402.240 § 53 \nAuslG 1990 Nr. 3; Urteil vom \n17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, Buchholz \n402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 1.\n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfaßt hiernach einzelfallbezogene, \nindividuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituationen \nungeachtet ihres Entstehungsgrundes. Jedoch werden Gefahren, \ndenen die Bevölkerung insgesamt oder die Bevölkerungsgruppe, \nder der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei \nEntscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt (§ 53 Abs. 6 \nSatz 2 AuslG). Schutz vor Abschiebung bei einer allgemeinen \nGefahr gewährt § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG grundsätzlich selbst \ndann nicht, wenn diese Gefahr den einzelnen konkret und \nindividualisierbar bedroht; bei einer allgemeinen Gefahr \nentfalten §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG eine \"Sperrwirkung\" \ndes Inhalts, daß über die Gewährung von Abschiebungsschutz \nausschließlich im Wege politischer Leitentscheidung befunden \nwerden soll. Allgemeine Gefahren sind solche, die nicht nur \ndem einzelnen Ausländer persönlich, sondern zugleich der \nganzen Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe im Zielstaat \ndrohen; die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wird durch \ndie Tatsache \"gesperrt\", daß der Ausländer sein \nFluchtschicksal mit vielen anderen teilt. \n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober \n1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O.\nWenn eine Vielzahl von Personen aus dem Abschiebezielstaat \nderselben Gefahr ausgesetzt ist, soll diese Gefahr nur nach \n§ 54 AuslG Berücksichtigung finden. \n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. April \n1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973; \nUrteil vom 25. November 1997 - 9 C \n58.96 -, NVwZ 1998, 524.\nMit Blick auf Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG und die \nhierdurch bestimmte verfassungskonforme Auslegung und \nAnwendung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ist eine allgemeine \nGefahr jedoch dann im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu \nberücksichtigen, wenn - was nach Lage der Dinge in bezug auf \nAfghanistan weiterhin nicht der Fall ist, \n\n35\n\nvgl. zuletzt Senatsurteil vom \n3. Februar 2000 - 20 A 6110/96.A -, -\ndie Situation im Zielstaat der Abschiebung so extrem ist, daß \ndie Abschiebung jeden einzelnen Ausländer \"gleichsam sehenden \nAuges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern \nwürde\", die nach § 54 AuslG zuständige Landesbehörde aber von \nihrer Ermessensermächtigung nach § 54 AuslG keinen Gebrauch \ngemacht hat, einen generellen Abschiebestopp zu verfügen.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 \n- 9 C 116.95 -, a.a.O.; Urteil vom \n17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O.; \nSenatsurteil vom 4. Dezember 1997 \n- 20 A 1876/96.A -.\nHiernach ist dem Kläger wegen einer nur ihm individuell \ndrohenden Gefahr Abschiebungsschutz zu gewähren. Ihm drohen \nbei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner \nindividuellen Eigenschaften und Verhältnisse mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit gravierende Beeinträchtigungen der durch \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG geschützten Rechtsgüter. Maßgeblich \nist insoweit die Situation im Herrschaftsbereich der Taliban. \nAllein dieses Gebiet kommt als Zielregion einer Abschiebung in \nBetracht. Flugverbindungen nach Afghanistan bestehen, wenn \nüberhaupt, nach L. und anderen von den Taliban \nbeherrschten Städten (AA Lagebericht vom 23.3.1999). Die \nderzeit unter der Herrschaft der Nord-Allianz stehenden \nBereiche im Nordosten Afghanistans sind für zivile Reisende \ndirekt vom Ausland her auch auf dem Landweg nicht oder nur \nunter kaum zu bewältigenden Schwierigkeiten erreichbar (AA \nLagebericht vom 23.3.1999; UNHCR vom 7.4.1998; European Union \nvom 20.7.1998). \nDie Taliban verlangen von der Bevölkerung in ihrem \nMachtbereich strikt, die von ihnen proklamierten \nVerhaltensanforderungen zu befolgen, und unterhalten zu diesem \nZweck ein sich bis in die Privatsphäre erstreckendes System \nder Überwachung und Unterdrückung (Danesch vom 30.8.1999). Sie \nsind nach wie vor fest entschlossen, ihren Machtanspruch und \nihre Wertvorstellungen mit allen Mitteln und rücksichtsloser \nHärte durchzusetzen; ihre auf Ausschaltung jeglichen möglichen \nWiderstandes gerichteten Maßnahmen während ihrer \nSommeroffensive im Jahr 1999 nördlich L. (ai-\nAfghanistan/Info-Pressespiegel vom Oktober 1999) belegen das \nerneut. Diejenigen, die sich in den Augen der Taliban \n\"unislamisch\" verhalten, sind strengen und mit brutalen \nMitteln vollzogenen Übergriffen und Nachstellungen ausgesetzt; \ndie vom Vorwurf \"unislamischen\" Verhaltens Betroffenen werden \nunabhängig von einer früheren Zugehörigkeit zur \nkommunistischen Partei häufig als Kommunisten gebrandmarkt \n(European Union vom 14.12.1998). Nicht kooperationsbereite \nGegner der Taliban sind von Verfolgung bedroht (AA an VG \nOldenburg vom 18.12.1998; European Union vom 14.12.1998). \nDabei werden als Mittel der Repression u.a. Inhaftierungen, \nschwere körperliche Mißhandlungen und Tötungen eingesetzt (ai: \nAfghanistan-Cruel, inhuman or degrading treatment or \npunishment vom November 1999; Afghanistan-Detention and \nkilling of political personalities vom März 1999).\nEs ist beachtlich wahrscheinlich, daß der Kläger von den \nTaliban als gefährlicher Gegner angesehen und deshalb mit \nVerfolgungsmaßnahmen überzogen wird, die ihn an Leib, Leben \noder Freiheit gefährden. Der Senat hält das Vorbringen des \nKlägers zu seinen politischen Aktivitäten und seinem Schicksal \nin Afghanistan in den wesentlichen Punkten für glaubhaft. Seit \nder Stellung seines Asylantrags hat der Kläger im Kern \ngleichbleibend und in sich stimmig sowie ohne \nverfahrensangepaßte Schilderungen vorgetragen. Steigerungen \noder nicht auflösbare Widersprüche, die die Überzeugungskraft \nder in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gegebenen \nDarstellung durchgreifend in Frage stellen könnten, sind nicht \nzutage getreten. Die im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes \nangeführten Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers können \njedenfalls nach dem offenen und sicheren Eindruck, den der \nKläger bei seinen Bekundungen vor dem Senat hinterlassen hat, \nkeinen Bestand haben. Angesichts einerseits des kurzen \nZeitabstands zwischen der Einreise des Klägers in das \nBundesgebiet und seiner Anhörung durch das Bundesamt sowie \nandererseits des Inhalts der dem Bundesamt bei der Anhörung \nvorgelegten schriftlichen Äußerungen sowie der späteren \nEinlassungen des Klägers ist insbesondere nachvollziehbar, daß \nder Kläger als ein von den gesellschaftlichen Umwälzungen \nwährend des kommunistischen Regimes geprägter und durch seine \nAusbildung zum Arzt geförderter junger Mann nachdrücklich auch \nin der Öffentlichkeit gegen die Mujahedin eingetreten ist und \nhierdurch Ziele sowohl der DVPA als auch der PSDP vertreten \nhat. Im Vordergrund stand für den Kläger die vehemente \nAblehnung der extrem-islamischen, fundamentalistischen \nAusrichtung der Mujahedin. Ebenfalls frei von bedeutsamen \nUnstimmigkeiten ist die Schilderung, die der Kläger von seiner \nVerhaftung unmittelbar im zeitlichen Anschluß an die Einnahme \nvon L. durch die Mujahedin im April 1992, der \nnachfolgenden Inhaftierung und Verurteilung zu einer \nlangjährigen Haftstrafe sowie seiner Flucht aus der \nGefangenschaft im August 1995 gegeben hat. Der vom Kläger \ngeltend gemachte Zugriff der seinerzeitigen Machthaber fügt \nsich ein in die allgemeinen Verhältnisse im Zeitraum nach dem \nZusammenbruch der Regierung Najibullah. Die vom Kläger in \ndiesem Zusammenhang mitgeteilten Einzelheiten der \nverschiedenen Ereignisse sind in sich schlüssig und vermitteln \ndas Bild tatsächlich erlebter Geschehnisse. \nDamit ist davon auszugehen, daß der Kläger zwar innerhalb der \nDVPA keine herausgehobene Position innehatte, dennoch aber aus \nder Sicht der Mujahedin auffällig geworden und in ihr \nBlickfeld geraten ist mit der Folge, daß die Mujahedin ihn \nschon unmittelbar nach dem Machtwechsel als aktiven Gegner \nihres Regimes eingestuft und mit schweren Sanktionen belegt \nhaben. Dabei handelte es sich nicht - zumindest nicht nur - um \nspontane Übergriffe einzelner, sondern um eine unter den \nBedingungen des Bürgerkriegs organisierte Bestrafung des \nKlägers. Der gegen ihn verhängten Strafe hat der Kläger sich, \nnachdem er bereits mehrere Jahre inhaftiert gewesen war, durch \ndie Flucht entzogen. Über die einfache Mitgliedschaft in der \nDVPA hinaus, die nach der Rechtsprechung des Senats ebenso wie \neine Tätigkeit auf rangniedriger Funktionärsebene allein eine \nVerfolgung durch die Taliban nicht als zureichend \nwahrscheinlich erscheinen läßt, \n\n36\n\nvgl. zuletzt Senatsurteil vom \n3. Februar 2000 - 20 A 6110/96.A -,\nweist der Kläger damit Merkmale auf, aufgrund deren anzunehmen \nist, daß er aus der Sicht der Taliban zu ihren Kritikern und \nentschiedenen Gegnern zählt und sich daher in realer \nVerfolgungsgefahr befindet. Die eher unpolitische berufliche \nTätigkeit des Klägers als Arzt steht dem nicht entgegen (AA an \nVG Stade vom 20.2.1998 zu einem Arzt im Dienstgrad eines \nOberst; UNHCR vom 19.2.1998). Die Taliban haben ungeachtet der \nsonstigen Unterschiede zu den Mujahedingruppen, die 1992 an \ndie Macht gelangt waren, mit ihnen die radikal-islamische \nAbleitung und Ausrichtung ihrer Macht gemeinsam. Sie haben \nzudem zahlreiche Angehörige des kommunistischen Regimes in \nihre Reihen aufgenommen, wenn diese sich zu den von den \nTaliban vertretenen islamischen Prinzipien bekannt haben (AA \nan Hess.VGH vom 19.3.1997); viele pashtunische Mujahedin haben \nsich den Taliban angeschlossen (Danesch vom 19.10.1998). Auch \ndeshalb ist davon auszugehen, daß den Taliban, die Rückkehrer \nohnehin intensiven Überprüfungen unterziehen, die \nVergangenheit des Klägers nicht verborgen bleiben wird. Das \nmacht es insgesamt beachtlich wahrscheinlich, daß der Kläger, \nzumal er seine politischen Überzeugungen nicht aufgegeben hat, \nals persönlich belastet eingeordnet und als mißliebiger \nOppositioneller zur Verantwortung gezogen wird, und zwar in \neiner Weise, die schwerwiegende Beeinträchtigungen an den im \nRahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG geschützten Rechtsgütern \nerwarten läßt. \nDeswegen kann dahingestellt bleiben, ob die Verfolgungsgefahr \nfür den Kläger wegen seines langjährigen Studienaufenthalts in \nder früheren Sowjetunion sowie seiner exilpolitischen \nAktivitäten für die PSDP noch zusätzlich erhöht ist. Auch der \ngeltend gemachten Erkrankung und deren möglichen \nVerschlimmerung wegen unzureichender Behandlung in Afghanistan \nbraucht nicht nachgegangen zu werden. Des weiteren kommt es \nnicht auf die in der mündlichen Verhandlung mit den \nBeweisanträgen unter Beweis gestellten Tatsachen an. \nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 2 und 3, 155 \nAbs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG, \ndie Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung.\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nnach §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht gegeben sind.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305694","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-17/20-a-2307-97-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305694","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305694","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-17/20-a-2307-97-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305694","retrieved":"2026-07-09 03:33:21.411177+00:00"}}