{"status":"available","doknr":"OLD305693","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0217.1A697.98PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-02-17","aktenzeichen":"1 A 697/98.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nUnter dem 4. Dezember 1995 übersandte die Beteiligte an die \nBeschäftigten der Dienststelle eine Liste mit der Bitte, darin \ndie Urlaubswünsche für das Jahr 1996 einzutragen. Dabei bat sie \nFolgendes zu beachten: \n\n4\n\n \"1. Die Mitarbeiter/-innen der Buchhaltung \nsollen bis zum Abschluss der Bilanz \n(31.03.96) keinen Urlaub planen.\n\n5\n\n 2. Die Mitarbeiter/-innen der \nBetriebsabrechnung, der Werkstatt und des \nFahrdienstes berücksichtigen bitte für ihre \nUrlaubsplanung ausschließlich die \nvorlesungsfreie Zeit.\n\n6\n\n 3. Die Mitarbeiter/-innen der \nWohnheimverwaltung sollen keinen Urlaub in \nder Zeit vom 09.09.96 bis 11.10.96 \nplanen.\n\n7\n\n 4. Die Hausmeister und Maler/Anstreicher \nsollen keinen Urlaub in der Zeit vom 29.07.96 \nbis 09.08.96, 26.08.96 bis 06.09.96 und \n23.09.96 bis 04.10.96 planen.\n\n8\n\n 5. Die Urlaubswünsche müssen mit dem \njeweiligen Vertreter abgestimmt sein; \nÜberschneidungen können nicht berücksichtigt \nwerden.\n\n9\n\n 6. Diese Vorplanung sollte bis zum \n22.12.1995 der Personalstelle vorliegen. \nAufgrund dieser Vorplanung wird nach \nZustimmung des Personalrates die verbindliche \nUrlaubsliste erstellt; Urlaubsbuchungen vor \nErstellung der endgültigen Urlaubsliste \nerfolgen auf eigene Gefahr!\"\n\n10\n\nMit Schreiben vom 23. Januar 1996 machte der Antragsteller die \nVerletzung eines ihm zustehenden Mitbestimmungsrechts bei der \nAufstellung von Grundsätzen der Urlaubsplanung geltend.\n\n11\n\nAm 24. Januar 1996 übergab die Beteiligte dem Antragsteller \ndie Urlaubsliste für das Jahr 1996 und führte mit Schreiben vom \n26. Januar 1996 aus: Mit der Übergabe der Urlaubsliste sähe sie \ndas Mitbestimmungsverfahren als eingeleitet an. Die bereits \nseit mehreren Jahren geltenden Grundsätze für die \nUrlaubsplanung seien entgegen der Auffassung des Antragstellers \nnicht gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW \nmitbestimmungspflichtig. Ein mitbestimmungspflichtiger \nTatbestand sei erst dann gegeben, wenn in einem Einzelfall \nzwischen einem Beschäftigten und der Dienststellenleitung \nbezüglich der konkreten Urlaubsplanung keine Einigkeit erzielt \nwerden könne. \n\n12\n\nUnter dem 2. Februar 1996 legte der Antragsteller dar, die \nmit Schreiben vom 4. Dezember 1995 festgelegte Urlaubssperre \n- insbesondere für Hausmeister - könne er nicht akzeptieren, da \nsich eine Realisierung des individuellen Urlaubsanspruchs für \ndie betroffenen Beschäftigten als schwierig gestalte. Im \nÜbrigen sei das unabweisbare dienstliche Erfordernis für diese \nGrundsätze bisher nicht hinreichend begründet bzw. \nnachvollziehbar. Es werde um kurzfristige Erörterung gebeten. \n\n13\n\nBei der Erörterung am 8. Februar 1996 konnte keine Einigung \ndarüber erzielt werden, ob Grundsätze der Urlaubsplanung nach \n§ 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig \nseien.\n\n14\n\nDaraufhin hat der Antragsteller am 26. Februar 1996 das \nvorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Durch den \nangefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den \nAntrag,\n\n15\n\nfestzustellen, dass die Anordnung \nvon funktionsbezogenen Urlaubssperren \nder Mitbestimmung des Antragstellers \ngemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW \nunterliegt,\n\n16\n\nmit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Die \nAnordnung einer Urlaubssperre sei nicht nach § 72 Abs. 4 Satz 1 \nNr. 4 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW \nmitbestimmungspflichtig. In der Rechtsprechung sei insoweit \ngeklärt, dass die Festlegung derjenigen Zeiträume, in denen \neine Urlaubsgewährung nicht in Betracht komme, als \norganisatorische Maßnahme der ungeteilten Aufgabenverantwortung \ndes Dienststellenleiters unterliege. Die vom Antragsteller zur \nBegründung seines Antrags allein herangezogene Entscheidung des \nFachsenats vom 29. März 1990 - CL 8/88 - sei vom \nBundesverwaltungsgericht aufgehoben worden. Es seien auch keine \nGründe dafür ersichtlich, die Rechtslage bei einer \n\"funktionsbezogenen\", also einer für bestimmte Beschäftigte \nangeordneten, Urlaubssperre anders zu beurteilen als bei einer \nUrlaubssperre für sämtliche Beschäftigte der Dienststelle. \n\n17\n\nGegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am \n16. Januar 1998 zugestellten Beschluss haben diese am 11. \nFebruar 1998 Beschwerde eingelegt und diese am 11. März 1998 \nbegründet.\n\n18\n\nDer Antragsteller trägt im Wesentlichen vor: Ein \nMitbestimmungsrecht sei bereits deshalb gegeben, weil in dem \nzugrunde liegenden konkreten Fall keine zeitlich und sachlich \nvorrangige Festlegung von Zeiträumen erfolgt sei, in denen eine \nUrlaubsgewährung überhaupt in Betracht komme. Es sei nicht vor \nFestlegung der Urlaubsgrundsätze über die Zeiträume entschieden \nworden, in denen aus dienstlichen Gründen kein Urlaub gewährt \nwerden könne. Insbesondere sei keine Urlaubssperre verfügt \nworden, sondern es seien vielmehr Urlaubsgrundsätze mitgeteilt \nworden, die auch Zeiten enthielten, in denen die Beschäftigten \nkeinen Urlaub planen sollten. Zudem sei die Festlegung dieser \nZeiten lediglich dahingehend zu verstehen, dass für den \nRegelfall dringende betriebliche Belange iSd § 7 Abs. 1 Satz 1 \ndes Bundesurlaubsgesetzes der Urlaubsgewährung entgegenstehen \nkönnten. Anders als bei einer echten Urlaubssperre sei die \nBeteiligte gleichwohl verpflichtet geblieben, bei der Anmeldung \nvon Urlaubswünschen, die in die angegebenen Zeiträume fielen, \nin jedem Einzelfall die Güterabwägung iSd § 7 Abs. 1 Satz 1 des \nBundesurlaubsgesetzes vorzunehmen. \n\n19\n\nDer Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag \ndahingehend neu gefasst, dass beantragt wird,\n\n20\n\nfestzustellen, dass die im \nZusammenhang mit der Bitte um \nMitteilung der Urlaubswünsche erfolgte \nFestlegung von Zeiten, in denen \nBeschäftigte mit bestimmten Funktionen \nkeinen Urlaub planen sollen, nach § 72 \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW der \nMitbestimmung des Antragstellers \nunterliegt.\n\n21\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n22\n\nden angefochtenen Beschluss zu \nändern und dem neu gefassten Antrag \nerster Instanz zu entsprechen.\n\n23\n\nDie Beteiligte beantragt,\n\n24\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n25\n\nZur Begründung trägt sie vor: Ihr Schreiben vom 4. Dezember \n1995 habe den ausdrücklichen Hinweis enthalten, dass es sich um \neine Vorplanung handele, mit der die Urlaubswünsche der \nBeschäftigten ermittelt würden. Nach dieser Vorplanung sei die \nendgültige Urlaubsliste aufgestellt und dem Antragsteller zur \nZustimmung zugeleitet worden. Die Hinweise zur Urlaubsplanung \nhätten selbstverständlich die betrieblichen Erfordernisse in \nden einzelnen Abteilungen im Auge. Dass diese Hinweise nicht \nals Sperrzeiten bezeichnet worden seien, habe den Beschäftigten \nsignalisieren sollen, dass in begründeten Einzelfällen auch \nAusnahmen möglich seien. Die gewählte Form von Hinweisen für \ndie Urlaubsplanung sei ebenso wie eine Urlaubssperre eine \norganisatorische Maßnahme, die allein in die Verantwortung des \nDienststellenleiters falle. \n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beteiligten (ein Band) Bezug \ngenommen.\n\n27\n\nII.\n\n28\n\nDie fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete \nBeschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen \nErfolg. \n\n29\n\nDer im Beschwerdeverfahren neu gefasste Antrag ist \nzulässig.\n\n30\n\nDer Antragsteller hat insbesondere zu Recht einen abstrakten \nAntrag gestellt. Da sich der an das Schreiben der Beteiligten \nvom 4. Dezember 1995 anknüpfende konkrete, den Streit \nauslösende Fall durch Zeitablauf in der Weise erledigt hat, \ndass er sich nicht mehr rückgängig machen lässt, kann der \nAntragsteller sein Begehren nur noch mit einem vom strittigen \nVorgang losgelösten abstrakten Feststellungsantrag \nweiterverfolgen. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juni \n1993 - 6 P 3.92 -, BVerwGE 92, 295 = \nBuchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 61 = NVwZ \n1994, 1220 = PersR 1993, 450 = PersV \n1994, 126 = RiA 1994, 94 = ZfPR 1993, \n190 = ZTR 1993, 525.\n\n32\n\nDer neu gefasste Antrag knüpft auch hinreichend konkret an \nden ursprünglichen Streit an. \n\n33\n\nVgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, \nBeschluss vom 29. Januar 1996 - 6 P \n45.93 -, Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. \n69 = PersR 1996, 361 = PersV 1997, 106 \n= ZBR 1997, 45 = ZfPR 1996, 153.\n\n34\n\nDenn mit ihm greift der Antragsteller den Kern des im \nkonkreten Fall zwischen den Beteiligten bestehenden Streits \nüber die Mitbestimmungspflichtigkeit der von der Beteiligten \nmit Schreiben vom 4. Dezember 1995 erfolgten Festlegung von \nZeiten, in denen Beschäftigte mit bestimmten Funktionen keinen \nUrlaub planen sollen, auf.\n\n35\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet.\n\n36\n\nDie im Zusammenhang mit der Bitte um Mitteilung der \nUrlaubswünsche erfolgte Festlegung von Zeiten, in denen \nBeschäftigte mit bestimmten Funktionen keinen Urlaub planen \nsollen, unterliegt nicht nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW \nder Mitbestimmung des Antragstellers. \n\n37\n\nNach dem allein in Betracht kommenden 1. \nMitbestimmungstatbestand dieser Vorschrift hat der Personalrat, \nsoweit - wie hier - eine gesetzliche oder tarifliche Regelung \nnicht besteht, mitzubestimmen über die Aufstellung des \nUrlaubsplans. \n\n38\n\nUnter Aufstellung des Urlaubsplans ist die (vorläufige) \nFeststellung der zeitlichen Lage des Urlaubs der Beschäftigten \neiner Dienststelle, ggf. nach Abstimmung sich überschneidender \nUrlaubswünsche und Berücksichtigung dienstlicher Belange, zu \nverstehen. \n\n39\n\nVgl. \nCecior/Dietz/Vallendar/Lechtermann, \nPersonalvertretungsrecht NW, § 72 RdNr. \n381.\n\n40\n\nDie Aufstellung von Urlaubsplänen dient dazu, die \nUrlaubszeiten der Beschäftigten so zu koordinieren, dass nicht \nnur die Interessen aller Beschäftigten möglichst gleichrangig \nberücksichtigt werden, sondern dass vor allem auch der \nDienstbetrieb der Dienststelle, d. h. die Erfüllung der ihr \nobliegenden öffentlichen Aufgaben, durch urlaubsbedingte \nPersonalausfälle möglichst wenig gestört wird und eine \nordnungsgemäße Aufgabenerledigung trotz sich überschneidender \nUrlaubszeiten der in gleichen Sachbereichen tätigen \nBeschäftigten gewährleistet bleibt. \n\n41\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. \nJanuar 1993 - 6 P 19.90 -, BVerwGE 91, \n343 = DÖV 1993, 486 = DVBl. 1993, 561 = \nNVwZ-RR 1993, 308 = PersR 1993, 167 = \nPersV 1993, 369 = RiA 1994, 35 = ZBR \n1993, 184 = ZfPR 1993, 51 = ZTR 1993, \n304.\n\n42\n\nEine Urlaubssperre erfüllt hingegen nicht diejenigen \nKriterien, die für eine Urlaubsplanung kennzeichnend sind. Sie \ndient nämlich nicht der Koordinierung der individuellen \nUrlaubswünsche der Beschäftigten in einem Programm für die \nzeitliche Reihenfolge, sondern ihr Regelungsgehalt erschöpft \nsich darin, einen generellen Hinderungsgrund für die \nUrlaubsgewährung innerhalb bestimmter Zeiträume festzulegen. Es \nmuss unterschieden werden zwischen der - zeitlich und sachlich \nvorrangigen - Festlegung derjenigen Zeiträume, in denen eine \nUrlaubsgewährung überhaupt in Betracht kommt, und der \nUrlaubsplanung innerhalb dieser Zeiträume. \n\n43\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. \nJanuar 1993 - 6 P 19.90 -, aaO.\n\n44\n\nDie Festlegung derjenigen Zeiträume, in denen wegen \nunabweislicher Notwendigkeiten des Dienstbetriebes Urlaub nicht \ngewährt werden kann, fällt in die ungeteilte \nAufgabenverantwortung des Dienststellenleiters. Bei dieser \norganisatorischen Maßnahme hat der Personalrat kein \nMitbestimmungsrecht, weil sie ausschließlich die Erfüllung der \nAufgaben der Dienststelle betrifft. \n\n45\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. \nJanuar 1993 - 6 P 19.90 -, aaO.\n\n46\n\nAusgehend davon steht dem Antragsteller das geltend gemachte \nMitbestimmungsrecht nicht zu. \n\n47\n\nDabei kann dahinstehen, ob die vorliegend in Rede stehende \nFestlegung von Zeiten, in denen Beschäftigte mit bestimmten \nFunktionen keinen Urlaub planen sollen, in ihren Auswirkungen \neiner Urlaubssperre entspricht, wie sie der Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 1993 - 6 P 19.90 - \nzugrunde lag. Jedenfalls wird aber mit der Festlegung von \nderartigen Zeiten gleichermaßen der Zeitraum beschränkt, der - \nzumindest im Regelfall - für die Urlaubsgewährung an die \nbetroffenen Beschäftigten nicht zur Verfügung steht. Dass die \nBeteiligte bereit ist, in begründeten Einzelfällen auch \ninnerhalb dieser Zeiten ausnahmsweise Urlaub zu gewähren, \nändert nichts daran, dass die Maßnahme der Gewährleistung des \nDienstbetriebs zu dienen bestimmt ist und damit in der \nungeteilten Aufgabenverantwortung der Beteiligten liegt. \n\n48\n\nZu Unrecht beruft sich der Antragsteller darauf, dass es \nsich bei der im Zusammenhang mit der Bitte um Mitteilung der \nUrlaubswünsche erfolgten Festlegung von Zeiten, in denen \nBeschäftigte mit bestimmten Funktionen keinen Urlaub planen \nsollen, um die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze \nhandele. Insoweit ist ihm zwar zuzugestehen, dass die \nAufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze trotz des Fehlens \neiner ausdrücklichen Regelung (insoweit in Abweichung zu § 87 \nAbs. 1 Nr. 5 BetrVG) nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 - 1. \nMitbestimmungstatbestand - LPVG NRW der Mitbestimmung des \nAntragstellers unterliegt.\n\n49\n\nVgl. OVG NRW, Fachsenat für \nBundespersonalvertretungssachen, \nBeschluss vom 11. März 1986 - CB 3/84 -\n; Cecior/Dietz/Vallendar/Lechtermann, \naaO, § 72 RdNr. 382, mit weiteren \nNachweisen.\n\n50\n\nMit der in Rede stehenden Festlegung sind jedoch keine \nallgemeinen Urlaubsgrundsätze aufgestellt worden.\n\n51\n\nAllgemeine Urlaubsgrundsätze können sich auf die Erfassung \nder Urlaubswünsche beziehen oder Gesichtspunkte enthalten, nach \ndenen die Wünsche der Beschäftigten zu berücksichtigen \nsind.\n\n52\n\nVgl. OVG NRW, Fachsenat für \nBundespersonalvertretungssachen, \nBeschluss vom 11. März 1986 - CB 3/84 -\n; Lorenzen u.a., BPersVG, § 75 RdNr. \n129; \nCecior/Dietz/Vallendar/Lechtermann, \naaO, § 72 RdNr. 382, mit weiteren \nNachweisen.\n\n53\n\nAls \"allgemein\" sind sie dadurch gekennzeichnet, dass sie \nabstrakte und generelle Regelungen enthalten, nach denen bei \nder Urlaubsplanung zu verfahren ist. \n\n54\n\nAn derartigen abstrakten und generellen Regelungen fehlt es \naber hier. Die im Zusammenhang mit der Bitte um Mitteilung der \nUrlaubswünsche erfolgte Festlegung von Zeiten, in denen \nBeschäftigte mit bestimmten Funktionen keinen Urlaub planen \nsollen, orientiert sich an den jeweiligen Gegebenheiten des für \ndie Urlaubsplanung relevanten Jahres, ohne dass damit zugleich \neine allgemeine Richtlinie für die Urlaubsplanung in der \nZukunft getroffen wird. Dies zeigt sich beispielhaft in dem \nSchreiben der Beteiligten vom 4. Dezember 1995, das Anlass für \ndie Einleitung des vorliegenden Beschlußverfahren gewesen ist. \nMit diesem Schreiben hat die Beteiligte für bestimmte Gruppen \nvon Beschäftigten konkrete, zum Teil sogar durch die Angabe von \nDaten im Einzelnen bezeichnete Zeiten festgelegt, in denen für \ndas Jahr 1996 kein Urlaub geplant werden soll. Dass damit \nzusätzlich eine auch in der Zukunft relevante Festlegung von \nderartigen Zeiten in Form einer abstrakten und generellen \nRegelung getroffen worden sein könnte, ist nicht \nersichtlich.\n\n55\n\nIm übrigen ist festzuhalten, daß auch das \nMitbestimmungsrecht bei der Aufstellung allgemeiner \nUrlaubsgrundsätze dort seine Grenze findet, wo - wie hier - \nunabweisliche Notwendigkeiten des Dienstbetriebes tangiert \nwerden und damit die ungeteilte Aufgabenverantwortung des \nDienststellenleiters zum Tragen kommt.\n\n56\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.\n\n57\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen.\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305693","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-17/1-a-697-98-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":2},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305693","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305693","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-17/1-a-697-98-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305693","retrieved":"2026-07-09 03:33:21.318023+00:00"}}