{"status":"available","doknr":"OLD305692","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0217.1A498.98PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-02-17","aktenzeichen":"1 A 498/98.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nEs wird festgestellt, dass der innerhalb derselben Klinik erfolgende Wechsel des \nEinsatzortes einer Versorgungsassistentin von einer Station zu einer anderen sowie der \nWechsel zu einer anderen Klinik als Umsetzung gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - 2. \nMitbestimmungstatbestand - LPVG NRW der Mitbestimmung des Antragstellers \nunterliegt.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nSeit Ende 1991 werden in der Dienststelle \nVersorgungsassistentinnen im Bereich des \nHauswirtschaftsdienstes eingesetzt. Sie verrichten Ent- und \nVersorgungsangelegenheiten, arbeiten in der Speisenversorgung \nmit und führen Reinigungsarbeiten durch. Die Leitungsbefugnis \ndes Hauswirtschaftsdienstes für das gesamte Klinikum obliegt \nder Hauswirtschaftsleiterin. Ihr nachgeordnet ist für jede \nKlinik jeweils eine Hauswirtschafterin. Diese ist wiederum \nunmittelbare Vorgesetzte u.a. der in der einzelnen Klinik \ntätigen Versorgungsassistentinnen. \n\n4\n\nAm 8. März 1995 bat der Beteiligte den Antragsteller um \nZustimmung zur Höhergruppierung und - unter dem Gesichtspunkt \nder Umsetzung - zum Wechsel des Einsatzortes der \nVersorgungsassistentin H. . Unter dem 24. März 1995 stimmte \nder Antragsteller der Höhergruppierung zu und teilte \nhinsichtlich des Wechsel des Einsatzortes seine Absicht mit, \nder Maßnahme nicht zuzustimmen. \n\n5\n\nAm 25. Juli 1995 bat der Antragsteller unter dem \nGesichtspunkt der Umsetzung um Zustimmung zum Wechsel der \nEinsatzorte der Versorgungsassistentinnen C. , E. \nund L. . Unter dem 3. August 1995 teilte der Antragsteller \nseine Absicht mit, auch diesen Maßnahmen nicht zuzustimmen. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 3. September 1996 zog der Beteiligte seine \nZustimmungsvorlagen zurück und führte zur Begründung an: Es \nlägen keine Umsetzungen vor. Die Arbeitsverträge der \nVersorgungsassistentinnen enthielten lediglich die \nBerufsbezeichnung, jedoch nicht den Einsatzort. Zudem seien die \nVersorgungsassistentinnen sowohl stellenplanmäßig als auch von \nder Organisation und dem Vorgesetztenverhältnis her dem \nSachgebiet des Hauswirtschaftsdienstes zugeordnet. Sie würden \nvon dort eingesetzt sowie fachlich und personell betreut. Die \nvorgesetzten Wirtschafterinnen gehörten ebenfalls zu diesem \nSachgebiet. Auch die Arbeiten würden in voller eigenständiger \nVerantwortung dieses Sachgebiets durchgeführt. \n\n7\n\nAm 26. Oktober 1996 hat der Antragsteller das vorliegende \nBeschlussverfahren eingeleitet. Durch den angefochtenen \nBeschluss hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den \nAntrag,\n\n8\n\nfestzustellen, dass die Umsetzungen \nder Versorgungsassistentinnen L. , \nE. , C. und H. die \nMitbestimmungsrechte des Antragstellers \ngemäß § 72 Abs. 1 Nr. 5 LPVG NRW \nverletzt haben,\n\n9\n\nmit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Die \nÄnderung der Zuweisung von Versorgungsassistentinnen zu \nbestimmten Stationen sei nicht mitbestimmungspflichtig. Die \nBestimmung des Einsatzortes der Versorgungsassistentinnen \nstelle keine Umsetzung im Sinne des insofern allein in Betracht \nkommenden § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - 2. \nMitbestimmungstatbestand - LPVG NRW dar. Die \nVersorgungsassistentinnen hätten keine auf die Arbeit auf \nbestimmte Stationen beschränkten Arbeitsverträge. Zudem seien \nsie organisatorisch und personell nicht in die jeweiligen \nStationen eingegliedert. Sie seien nicht dem Pflegedienst, \nsondern dem Hauswirtschaftsdienst organisatorisch zugeordnet. \nZudem unterscheide sich ihre Arbeitszeit von der des \nPflegedienstes. Aus all diesen Umständen ergebe sich, dass mit \nder Bestimmung der jeweiligen Stationen, auf denen die \nVersorgungsassistentinnen ihre Arbeit zu verrichten hätten, der \nDienststellenleiter sein Direktionsrecht bezüglich des \nArbeitsplatzes im räumlichen Sinne wahrnehme. Mit der \nBestimmung eines anderen Einsatzortes werde kein anderer \nDienstposten zugewiesen.\n\n10\n\nGegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am \n5. Januar 1998 zugestellten Beschluss haben diese am 2. Februar \n1998 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der \nBeschwerdefrist um einen Monat am 2. April 1998 begründet. \n\n11\n\nDer Antragsteller trägt im Wesentlichen vor: Für die Frage, \nob eine Umsetzung vorliege, könne es nicht auf den Inhalt und \nUmfang der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen ankommen. Auch \nder Umstand, dass der Dienststellenleiter sein Direktionsrecht \nbezüglich des Arbeitsplatzes im räumlichen Sinne wahrnehme, sei \nfür die Beurteilung des Vorliegens einer Umsetzung ohne Belang. \nMaßgeblich sei vielmehr, dass die Versorgungsassistentinnen auf \neinem festen Arbeitsplatz in einer ganz bestimmten \nStation/Abteilung dauerhaft tätig seien. Der Wechsel ihres \nEinsatzortes zwinge sie, unter veränderten personellen \nBedingungen andere Aufgaben zu erfüllen. Für eine ein \nMitbestimmungsrecht auslösende Umsetzung sei lediglich \nerforderlich, dass der Beschäftigte seine - unter Umständen \nauch unveränderte - Tätigkeit in einer anderen personellen \nUmgebung und an einem anderen Ort zu erbringen habe. Im Übrigen \nbesäßen auch die Stationsleitungen gegenüber den \nVersorgungsassistentinnen Weisungsbefugnisse. So müssten sich \ndie Versorgungsassistentinnen vor dem Verlassen ihres \nArbeitsplatzes entweder bei der Hauswirtschafterin oder bei der \nStationsleitung abmelden. Dies ergebe sich eindeutig aus einem \nSchreiben des Beteiligten vom 24. Februar 1999, mit dem das \nHausdienstpersonal (die Versorgungsassistentinnen und \nReinigungskräfte) darauf hingewiesen würden, dass ein \neigenmächtiges Verlassen des Arbeitsplatzes ohne Abmeldung bei \nder Vorgesetzten oder Abteilungsschwester unter keinen \nUmständen zulässig sei und bei Zuwiderhandlungen \narbeitsrechtliche Schritte vorbehalten blieben.\n\n12\n\nDer Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag \ndahingehend neu gefasst, dass er beantragt,\n\n13\n\nfestzustellen, dass der innerhalb \nderselben Klinik erfolgende Wechsel des \nEinsatzortes einer \nVersorgungsassistentin von einer \nStation zu einer anderen sowie der \nWechsel zu einer anderen Klinik als \nUmsetzung gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. \n5 - 2. Mitbestimmungstatbestand - LPVG \nNRW der Mitbestimmung des \nAntragstellers unterliegt.\n\n14\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n15\n\nden angefochtenen Beschluss zu \nändern und dem neu gefassten Antrag zu \nentsprechen.\n\n16\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n17\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n18\n\nEr hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend. \nErgänzend führt er an: Entscheidend gegen das Vorliegen einer \nUmsetzung im Sinne des in Rede stehenden \nMitbestimmungstatbestandes spreche vorliegend, dass sich die \nLeitungsbefugnis gegenüber den Versorgungsassistentinnen durch \nden Stationswechsel nicht ändere. Weisungsbefugt bleibe die \njeweilige Hauswirtschafterin der einzelnen Klinik. Weisungen \nder Stationsleitung seien an sich rechtlich nicht vorgesehen, \nergäben sich lediglich faktisch aus der täglichen \nZusammenarbeit.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.\n\n20\n\nII.\n\n21\n\nDas Rubrum ist zu berichtigen, da aufgrund des durch das \nGesetz zur Neuordnung der Hochschulmedizin vom 14. Dezember \n1999 (GV NRW S. 670) neu eingefügten Satzes 2 in § 8 Abs. 3 \nLPVG NRW für die Medizinischen Einrichtungen einer Hochschule \nnunmehr der Verwaltungsdirektor (und nicht mehr der Kanzler) \nhandelt. Daraus folgt, dass im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren der Verwaltungsdirektor anstelle des \nKanzlers zu beteiligen ist.\n\n22\n\nDie fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete \nBeschwerde ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. \n\n23\n\nDer neu gefasste Antrag ist zulässig.\n\n24\n\nUnabhängig davon, ob sich die den konkreten Streit \nauslösende Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit des Wechsels \nder Einsatzorte der Versorgungsassistentinnen C. , \nE. , H. und L. in einer nicht mehr rückgängig zu \nmachenden Weise erledigt hat, bestehen gegen die Stellung eines \nabstrakten Antrages keine Bedenken. Ein Antragsteller kann sich \ndarauf beschränken, eine in der Dienststelle streitig gewordene \nRechtsfrage für die Zukunft allgemein klären zu lassen, \n\n25\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 25. \nJanuar 1995 - 6 P 19.93 -, BVerwGE 97, \n316 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 90 \n= NVwZ-RR 1995, 580 = PersR 1995, 300 = \nPersV 1995, 439 = ZfPR 1995, 116 = ZTR \n1995, 524; Beschluss des Fachsenats vom \n15. Dezember 1999 - 1 A 5101/97.PVL -, \n\n26\n\nsofern der Antrag - wie hier - an die Anlass gebenden \nStreitfälle hinreichend konkret anknüpft. \n\n27\n\nVgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, \nBeschluss vom 29. Januar 1996 - 6 P \n45.93 -, Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. \n69 = PersR 1996, 361 = PersV 1997, 106 \n= ZBR 1997, 45 = ZfPR 1996, 153; \nBeschluss des Fachsenats vom 15. \nDezember 1999 - 1 A 4461/97.PVL -.\n\n28\n\nDer Antrag ist auch begründet.\n\n29\n\nSowohl der innerhalb derselben Klinik erfolgende Wechsel des \nEinsatzortes einer Versorgungsassistentin von einer Station zu \neiner anderen als auch der Wechsel zu einer anderen Klinik \nunterliegen als Umsetzung gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - 2. \nMitbestimmungstatbestand - LPVG NRW der Mitbestimmung des \nAntragstellers. \n\n30\n\nNach dieser Bestimmung hat der Personalrat mitzubestimmen in \nPersonalangelegenheiten bei Umsetzung innerhalb der \nDienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten. \n\n31\n\nDer Begriff der Umsetzung ist gesetzlich nicht definiert. Er \nentstammt der dienstrechtlichen Praxis, an der sich die \nAuslegung des Mitbestimmungstatbestandes zu orientieren hat. \nAls Umsetzung im beamtenrechtlichen Sinn wird jede das \nstatusrechtliche Amt und das funktionelle Amt im abstrakten \nSinne unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens \n(funktionelles Amt im konkreten Sinne) innerhalb der Behörde \nverstanden. Die Umsetzung im personalvertretungsrechtlichen \nSinne unterscheidet sich danach von sonstigen Änderungen des \ndem Beamten zugewiesenen Aufgabenbereichs dadurch, dass eine \nAbberufung von dem bisherigen Dienstposten mit der Zuweisung \neines anderen Dienstpostens einhergeht. Für den Bereich der \nArbeitnehmer ist ebenfalls auf die dienstrechtliche \nBegriffsbestimmung der Umsetzung zurückzugreifen. Umsetzung ist \ndamit die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes innerhalb der \nBehörde, wobei der Arbeitsplatz in diesem Zusammenhang als der \ndurch Geschäftsverteilung, Zuweisung, Bestellung, Beauftragung \noder entsprechende Anordnung übertragene Aufgabenbereich zu \nverstehen ist. \n\n32\n\nVgl. Beschlüsse des Fachsenats vom \n10. April 1984 - CL 22/83 -, ZBR 1984, \n339, vom 29. Januar 1999 - 1 A \n2617/97.PVL -, PersR 1999, 311 = PersV \n1999, 555 = Schütz, BeamtR, ES/D IV 1 \nNr. 106 = ZTR 1999, 383, und vom 25. \nMärz 1999 - 1 A 4470/98.PVL -, PersV \n1999, 558; Cecior/Dietz/Vallendar/ \nLechtermann, Personalvertretungsrecht \nNW, § 72 RdNrn. 137, 138 und 142, \njeweils mit weiteren Nachweisen.\n\n33\n\nVon der ebenfalls mit einem Wechsel des \nDienstpostens/Arbeitsplatzes verbundenen Versetzung \nunterscheidet sich die Umsetzung im Wesentlichen dadurch, dass \nsie nicht mit dem Wechsel der Behörde einhergeht.\n\n34\n\nAllerdings stellt nicht jeder Dienstposten-\n/Arbeitsplatzwechsel, der die zeitlichen und räumlichen \nAnforderungen des Mitbestimmungstatbestandes erfüllt, eine \nmitbestimmungspflichtige Umsetzung dar. Ausschlaggebend ist \nvielmehr, ob die Maßnahme zu einem solchen Wechsel des \nDienstpostens/Arbeitsplatzes des Betroffenen führt, der ihn \nzwingt, unter veränderten personellen Bedingungen andere \nAufgaben zu erfüllen. \n\n35\n\nVgl. Cecior/Dietz/Vallendar/ \nLechtermann, aaO, § 72 RdNr. 139, unter \nHinweis auf den Beschluss des BVerwG \nvom 3. April 1984 - 6 P 3.83 -, Schütz, \nBeamtR, ES/A II 4.3 Nr. 3.\n\n36\n\nDie Mitbestimmungsbefugnis dient dem kollektiven Schutz der \nBeschäftigten, aber auch dem Schutz des von der Umsetzung \nBetroffenen.\n\n37\n\nVgl. zur Versetzung: BVerwG, \nBeschluss vom 23. Februar 1989 - 2 C \n8.88 -, BVerwGE 81, 288 = Buchholz 250 \n§ 76 BPersVG Nr. 14 = DÖD 1990, 39 = \nDÖV 1989, 682 = DVBl. 1989, 773 = PersR \n1989, 229 = PersV 1989, 528 = ZBR 1989, \n371; \nCecior/Dietz/Vallendar/Lechtermann, \naaO, § 72 RdNr. 143.\n\n38\n\nAusgehend davon stellt sich sowohl der innerhalb derselben \nKlinik erfolgende Wechsel des Einsatzortes einer \nVersorgungsassistentin von einer Station zu einer anderen als \nauch der Wechsel zu einer anderen Klinik als Umsetzung dar. Mit \neinem derartigen Wechsel des Einsatzortes wird der \nVersorgungsassistentin auf Dauer, jedenfalls aber für eine Zeit \nvon mehr als drei Monaten, der ihr an ihrem bisherigen \nEinsatzort zugewiesene Aufgabenbereich entzogen. Gleichzeitig \nwird ihr ein neuer Aufgabenbereich an einem anderen Einsatzort \nzugewiesen. \n\n39\n\nDie streitgegenständlichen Maßnahmen zwingen die Betroffene \nauch zu einem Wechsel des Arbeitsplatzes dergestalt, dass sie \nunter veränderten personellen Bedingungen ihre - anderen - \nAufgaben zu erfüllen hat. \n\n40\n\nBei einem klinikübergreifenden Wechsel des Einsatzortes \nergibt sich dies schon daraus, dass die Versorgungsassistentin \neiner anderen unmittelbaren Vorgesetzten untersteht. Denn nach \nder Organisationsstruktur der Dienststelle ist in jeder Klinik \neine andere, jeweils die Funktion der unmittelbaren \nVorgesetzten gegenüber den Versorgungsassistentinnen \nwahrnehmende Hauswirtschafterin tätig.\n\n41\n\nDie Versorgungsassistentin trifft aber auch bei einem \nWechsel der Station innerhalb derselben Klinik an ihrem \njeweiligen neuen Einsatzort auf ein anderes personelles Umfeld \nund muss sich insbesondere in andere, häufig fest gefügte \nGruppen von Beschäftigten einfügen. Dem steht die \norganisatorische Einbindung der Versorgungsassistentinnen nicht \nentgegen. Auch wenn nach der Organisationsstruktur keine \nWeisungsbefugnisse der Stationspflegekräfte bzw. der den \nKrankenpflegedienst der Stationen leitenden Stationspfleger und \n-schwestern bestehen, ist rein tatsächlich festzustellen, dass \ndiesen in gewissem Umfang Vorgesetztenfunktionen gegenüber der \nVersorgungsassistentin zukommen. Dies belegt eindeutig das \nSchreiben des Beteiligten vom 24. Februar 1999, in dem zum \nAusdruck kommt, dass sich die Versorgungsassistentinnen für das \nVerlassen ihres Arbeitsplatzes nicht nur bei der nach der \nOrganisationsstruktur als Vorgesetzte anzusehenden \nHauswirtschafterin, sondern auch bei der \"Abteilungsschwester\" \nabmelden können. Im Übrigen muss sich die \nVersorgungsassistentin auch ansonsten in die in der jeweiligen \nStation vorhandene personelle Struktur eingliedern. Es kann \nnicht davon ausgegangen werden, dass sie ihre Aufgaben ohne \njeden Kontakt zu den übrigen auf der jeweiligen Station tätigen \nBeschäftigten insbesondere aus dem Pflegebereich wahrnimmt. \nVielmehr belegt die vorgelegte Tätigkeitsbeschreibung \nvielfältige Berührungspunkte zwischen Versorgungsassistentin \nund den anderen auf der Station eingesetzten Beschäftigten. \nDies zeigt sich auch darin, dass selbst der Beteiligte im \nRahmen des erstinstanzlichen Verfahrens (siehe dessen \nSchriftsatz vom 21. März 1997) eingeräumt hat, die \nVersorgungsassistentinnen würden die ihnen zugewiesenen \nAufgaben ggf. auch in Absprache mit dem Krankenpflegedienst \nverrichten. Gleichermaßen hat der Vertreter des Beteiligten im \nAnhörungstermin vor dem Fachsenat zugestanden, dass für die \ntägliche Zusammenarbeit auf der Station rein faktisch Weisungen \nder Stationsleitung an die Versorgungsassistentinnen \nunabdingbar notwendig sind und auch erfolgen.\n\n42\n\nDarauf, ob die Art der zu verrichtenden Tätigkeit am \nbisherigen und am neuen Einsatzort im Wesentlichen gleich ist, \nkommt es nicht an. Denn die Zuweisung eines anderen \nDienstpostens unterliegt als Umsetzung auch dann der \nMitbestimmung, wenn sich der neue Arbeitsplatz von dem \nbisherigen nach Art und Inhalt nicht wesentlich unterscheidet. \n\n43\n\nVgl. Beschlüsse des Fachsenats vom \n11. November 1982 - CL 51/81 -, Schütz, \nBeamtR, ES/D IV 1 Nr. 7 LS, und vom 25. \nMärz 1999 - 1 A 4470/98.PVL - aaO; \nCecior/Dietz/Vallendar/Lechtermann, \naaO, § 72 RdNr. 138.\n\n44\n\nEs ist auch unerheblich, dass der Arbeitsvertrag der \nVersorgungsassistentinnen keinen Einsatzort enthält. Der \nkollektive Schutz gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - 2. \nMitbestimmungstatbestand - LPVG NRW bei einer Umsetzung besteht \nunabhängig von den arbeitsrechtlichen Verpflichtungen des \nbetroffenen Arbeitnehmers. Dafür, dass das dem Personalrat \nzustehende Kollektivrecht bei einer Umsetzung vom Umfang der \nindividualrechtlichen Verpflichtung des betroffenen \nArbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag abhängig sein soll, \nbestehen keine Anhaltspunkte. \n\n45\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.\n\n46\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305692","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-17/1-a-498-98-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305692","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305692","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-17/1-a-498-98-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305692","retrieved":"2026-07-09 03:33:21.226534+00:00"}}