{"status":"available","doknr":"OLD305691","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0217.1A329.98PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-02-17","aktenzeichen":"1 A 329/98.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nIm Zuge der angestrebten Automation des Haushalts-, Kassen- und \nRechnungswesens des Landes Nordrhein-Westfalen informierte das \nFinanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden \nFinanzministerium) am 15. April 1992 den dort angesiedelten \nHauptpersonalrat über die beabsichtigte Einführung eines \nInformationssystems Landeshaushalt (ILH) bei den obersten \nLandesbehörden und eines Programmsystems für die Unterstützung \ndes Titelverwalters (HKR-TV) bei den nachgeordneten \nDienststellen des Landes und bat um dessen Zustimmung zur \nprobeweisen Einführung dieser Programmsysteme. Dazu führte er \nim Wesentlichen aus: Durch den Einsatz des ILH werde das \nFinanzministerium in die Lage versetzt, sich einen tagaktuellen \ntitelscharfen Überblick über den Bewirtschaftungsstand der \nAusgaben und Verpflichtungsermächtigungen des Gesamthaushalts \nzu verschaffen. Die anderen Ressorts erhielten diesen Überblick \njeweils für ihren Geschäftsbereich. Das Programmsystem HKR-TV \ndiene einerseits dazu, die Daten (Titelsummen) für das ILH \nbereitzustellen. Andererseits werde der Titelverwalter \nunterstützt, indem die Haushaltsüberwachung nicht mehr über die \nhandschriftlich geführten Haushaltsüberwachungslisten, sondern \nin einem automatisierten Verfahren erfolge. Hinzu komme als \nweitere Unterstützung, dass die im Zuge der \nHaushaltsüberwachung gespeicherten Daten für die maschinelle \nFertigung der Zahlungsanordnungen verwendet würden. Geplant \nsei, das ILH im Finanzministerium und das Programmsystem HKR-TV \nim RZF und in den drei Oberfinanzdirektionen zu erproben. Im \nAnschluss daran sei vorgesehen, die Programmsysteme im Laufe \ndes Jahres 1992 gleitend landesweit einzuführen.\n\n4\n\nAm 2. Juni 1992 beschloss die Landesregierung auf Vorschlag \ndes Finanzministeriums, ein Informationssystem zum \nLandeshaushalt einzusetzen. Gleichzeitig wurde das \nFinanzministerium damit beauftragt, die erforderlichen \nMaßnahmen zur Realisierung zu treffen. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 2. September 1993 teilte der \nHauptpersonalrat beim Finanzministerium mit, dass er der \nprobeweisen Einführung der Programmsysteme zustimme. \n\n6\n\nUnter dem 13. September 1993 informierte das \nFinanzministerium den dort angesiedelten Hauptpersonalrat über \ndie erfolgreich verlaufene Erprobung des Programmsystems HKR-TV \nbei den Oberfinanzdirektionen und bat um Zustimmung zu der \nbeabsichtigten Freigabe dieses Programmsystems für den \nlandesweiten Einsatz. \n\n7\n\nAm 27. Oktober 1993 stimmte der Hauptpersonalrat beim \nFinanzministerium dem landesweiten Einsatz des Programmsystems \nHKR-TV zu und teilte dies dem Finanzministerium mit Schreiben \nvom 3. November 1993 mit. \n\n8\n\nNeben den Programmsystemen ILH und HKR-TV ist weiterer \nBestandteil der Automation des Haushalts-, Kassen- und \nRechnungswesens des Landes Nordrhein-Westfalen das zentrale \nHKR-Verfahren (Kassenteil). Dieses Verfahren war zunächst nur \nbei der Oberfinanzkasse Düsseldorf und sodann auch bei den \nOberfinanzkassen Köln und Münster eingesetzt worden. In \nAnbetracht der Bewährung in diesen Dienststellen bat das \nFinanzministerium mit Schreiben vom 25. Oktober 1995 den dort \nangesiedelten Hauptpersonalrat um Zustimmung zu der \nbeabsichtigten schrittweisen Ausdehnung des Verfahrens auf die \nLandeshauptkasse, die Regierungshauptkassen und die \nOberjustizkasse. Dazu wurde ausgeführt: Die Umstellung der \nKassen auf das zentrale HKR-Verfahren wirke sich auch auf die \nanordnenden Stellen (Titelverwalter) aus, weil \nerfassungsgerechte Vordrucke für Kassenanordnungen verwendet \nwerden müssten. Soweit bei den anordnenden Stellen das auf das \nzentrale HKR-Verfahren abgestimmte Verfahren HKR-TV eingesetzt \nwerde, würden neben der Abwicklung der Haushaltsüberwachung \nKassenanordnungen für die im zentralen HKR-Verfahren \narbeitenden Kassen unterschriftsreif vorbereitet. Nach der zu \nerwartenden Einverständniserklärung des Landesrechnungshofs \nwürden die Daten der mit dem System HKR-TV erstellten \nKassenanordnungen unmittelbar für das zentrale HKR-Verfahren \nbereit gestellt, so dass ein erneuter Erfassungsaufwand \nvermieden werde. \n\n9\n\nUnter dem 24. Mai 1996 teilte der Hauptpersonalrat beim \nFinanzministerium mit, dass er der beabsichtigten Ausdehnung \ndes zentralen HKR-Verfahrens (Kassenteil) auf die \nLandeshauptkasse, die Regierungshauptkassen und die \nOberjustizkasse zustimme. Dabei wies er jedoch ausdrücklich \ndarauf hin, dass seine Zustimmung nur für die grundsätzliche \nAusdehnung des zentralen HKR-Verfahrens ergehe. Die erst später \nanfallenden inhaltlichen Einzelfragen wie z. B. des endgültigen \nEinführungszeitpunkts, der Hard- und Software-Ausstattung, der \nSchulungsmaßnahmen sowie der personellen Auswirkungen müssten \nunter der Beteiligung der entsprechenden \nRessortpersonalvertretungen gelöst werden. \n\n10\n\nZur Einführung des Programmsystems HKR-TV in seinem \nGeschäftsbereich schloss der Rechtsvorgänger des Beteiligten, \ndas damalige Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales \ndes Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden \nArbeitsministerium), einen Vertrag mit einem privaten \nSystemhaus über die Bereitstellung und den Anschluss der \nHardwarekomponenten, die Schulung der Bediensteten sowie die \nOrganisation und Durchführung des Gesamtprojekts. \n\n11\n\nMit Erlass vom 2. Oktober 1996 informierte das \nArbeitsministerium die Mittelbehörden des Ressorts über die \nbeabsichtigte Einführung dieses Programmsystems. \n\n12\n\nUnter dem 15. Oktober 1996 übersandte das Arbeitsministerium \ndem dort angesiedelten Hauptpersonalrat, dem ursprünglichen \nAntragsteller, der das vorliegende Beschlussverfahren \neingeleitet hat, diesen Erlass zur Kenntnis. \n\n13\n\nMit Schreiben vom 14. November 1996 reklamierte der \nursprüngliche Antragsteller ihm zustehende Beteiligungsrechte \nhinsichtlich des Einführungszeitpunkts, der Qualifizierung der \nBeschäftigten und Systemverantwortlichen, der Entwicklung eines \nKonzepts zur Datenhaltung und Datensicherung und des \nAusschlusses von Leistungskontrollen sowie der personellen und \norganisatorischen Auswirkungen insbesondere im Hinblick auf die \nUmgestaltung des Kassenwesens und der ganzheitlichen \nSachbearbeitung. Weiter führte er aus: Seine Beteiligungsrechte \nseien noch nicht durch die unter dem 24. Mai 1996 mitgeteilte \nZustimmung des Hauptpersonalrats beim Finanzministerium zur \nAusdehnung des zentralen HKR-Verfahrens (Kassenteil) auf die \nLandeshauptkasse, die Regierungshauptkassen und die \nOberjustizkassen verbraucht, da sich diese Zustimmung lediglich \nauf die grundsätzliche Ausdehnung des Verfahrens erstrecke. \n\n14\n\nIn der Folgezeit lieferte das vom Arbeitsministerium \nbeauftragte Systemhaus die erforderliche Hard- und Software und \nführte Schulungen und Qualifizierungsmaßnahmen durch. \n\n15\n\nAm 6. Mai 1997 hat der ursprüngliche Antragsteller das \nvorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. \n\n16\n\nZum Jahresende 1997 ist die Einführung des Programmsystems \nHKR-TV im Wesentlichen abgeschlossen worden. \n\n17\n\nDurch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den \nAntrag,\n\n18\n\n\"festzustellen, dass die Einführung \neines Systems zur rechnergestützten \nArbeit der Titelverwalter im Rahmen der \nHaushaltsüberwachung im \nGeschäftsbereich des Beteiligten wie \ndes HKR-TV der Mitbestimmung des \nAntragstellers unterliegt,\"\n\n19\n\nmit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Obwohl \nnicht streitig sei, dass die Einführung des Programmsystems \nHKR-TV als Maßnahme der technischen Rationalisierung \ngrundsätzlich nach § 72 Abs. 3 Nr. 3 LPVG NRW \nmitbestimmungspflichtig sei, bestehe kein Mitbestimmungsrecht \ndes Hauptpersonalrats beim Arbeitsministerium, weil ein \nordnungsgemäßes Mitbestimmungsverfahren zur landesweiten \nEinführung des Programmsystems durch das Finanzministerium \nunter Beteiligung des Hauptpersonalrats dieser obersten \nLandesbehörde bereits stattgefunden habe. Die landesweite \nEinführung des Programmsystems beruhe auf einem Beschluss der \nLandesregierung auf Vorschlag des Finanzministeriums und reiche \nüber den Bereich des Finanzministeriums hinaus. Sie betreffe \nalle Titelverwalter aller Ressorts und aller Verwaltungsebenen \nder Landesverwaltung. Aufgrund dessen greife § 78 Abs. 1 Satz 2 \nLPVG NRW ein, so dass nur die Stufenvertretung, deren Vorschlag \nzur Entscheidung der Landesregierung geführt habe bzw. deren \nEntscheidung über ihr Ressort hinaus Rechtswirkungen erzeuge, \nzu beteiligen sei. Da die landesweite Einführung des \nProgrammsystems HKR-TV durch das Finanzministerium initiiert \nworden sei, sei ein Mitbestimmungsrecht des Hauptpersonalrats \nbeim Arbeitsministeriums nicht gegeben. Jedenfalls mit der \nZustimmung des Hauptpersonalrats beim Finanzministerium und der \ngenerellen Freigabe des Programmsystems im November 1993 durch \ndas Finanzministerium sei die Entscheidung gefallen und die \nerforderliche personalvertretungsrechtliche Zustimmung \neingeholt gewesen. Im Geschäftsbereich des Arbeitsministeriums \nsei weder dem Grunde noch dem Zeitpunkt nach eine darüber \nhinausgehende Entscheidung zu treffen gewesen. \n\n20\n\nGegen den den Prozessbevollmächtigten des ursprünglichen \nAntragstellers am 23. Dezember 1997 zugestellten Beschluss \nhaben diese am 21. Januar 1998 Beschwerde eingelegt und diese \nnach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat \nam 23. März 1998, einem Montag, begründet.\n\n21\n\nMit Organisationserlass vom 9. Juni 1998 hat der \nMinisterpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen das \nArbeitsministerium aufgelöst und die von diesem bis dahin \nwahrgenommenen Aufgaben u. a. auf das Ministerium für \nStadtentwicklung, Kultur und Sport, dessen Bezeichnung \ngleichzeitig in Ministerium für Arbeit, Soziales und \nStadtentwicklung, Kultur und Sport (MASSKS) geändert worden \nist, übertragen. \n\n22\n\nMit Schreiben vom 6. August 1998 hat der nunmehrige, als \nHauptpersonalrat beim Ministerium für Arbeit, Soziales und \nStadtentwicklung, Kultur und Sport angesiedelte Antragsteller \ndem Prozessbevollmächtigten des ursprünglichen Antragstellers \nmitgeteilt, dass er beschlossen habe, das vom ursprünglichen \nAntragsteller eingeleitete Beschlussverfahren fortzusetzen. \n\n23\n\nZur Begründung der Beschwerde wird angeführt: Das Verfahren \nwerde als Rechtsnachfolger des früheren Antragstellers \nfortgesetzt, so dass von einer Auswechslung des Antragstellers \nkeine Rede sein könne. Der Verzicht auf die Geltendmachung \neines Mitbestimmungsrechts bei der Einführung des \nProgrammsystems HKR-TV im Geschäftsbereich des früheren \nMinisteriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport sei für das \nvorliegende Verfahren ohne Belang. Den geltend gemachten \nMitbestimmungsrechten stehe § 78 Abs. 1 Satz 2 LPVG NRW nicht \nentgegen. Die mit Schreiben des Finanzministeriums vom 25. \nOktober 1995 dargestellte Maßnahme habe mit der vorliegend \nstreitgegenständlichen Einführung eines Systems zur \nrechnergestützten Arbeit der Titelverwalter im Rahmen der \nHaushaltsüberwachung bereits nach der Überschrift nichts zu \ntun. Zudem sei die Zustimmung des Hauptpersonalrats beim \nFinanzministerium ausdrücklich nur für die grundsätzliche \nAusdehnung des zentralen HKR-Verfahrens (Kassenteil) erklärt \nworden. Die Einführung des zentralen HKR-Verfahrens \n(Kassenteil) und die zum Gegenstand des Beschlussverfahrens \ngemachte Maßnahme seien aber nicht identisch. Dem \nZustimmungsschreiben des Hauptpersonalrats beim \nFinanzministerium vom 24. Mai 1996 sei zu entnehmen, dass die \nUmsetzung des generellen Zustimmungsbeschlusses und die \npraktische Einführung des HKR-Verfahrens und insbesondere der \nrechnergestützten Arbeit der Titelverwalter insgesamt weder \nbeim Hauptpersonalrat beim Finanzministerium beantragt worden \nsei noch von dessen Zustimmung umfasst sein sollten. Daher sei \nder Auffassung der Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen zu widersprechen, dass es \nkeiner weiteren Ausführungs- und Umsetzungsmaßnahmen und \nBeschlüsse des Beteiligten mehr bedurft habe, um die \nflächendeckende Einführung des HKR-Verfahrens zu erreichen. \nAuch wenn das Mitbestimmungsrecht bei der Einführung einer \nneuen Arbeitsmethode möglicherweise ausgeübt und verbraucht \nsei, kämen noch Beteiligungsrechte insbesondere im Zusammenhang \nmit der \"Anwendung\" des Programmsystems HKR-TV sowie bei der \nUmstellung der Kassen zur Durchführung von Zahlungen mittels \nDatenübertragung in Betracht. \n\n24\n\nDer Antragsteller beantragt unter Neufassung des \nerstinstanzlichen Antrags,\n\n25\n\nden angefochtenen Beschluss zu \nändern und festzustellen, dass die \nEinführung des Programmsystems für die \nUnterstützung des Titelverwalters (HKR-\nTV) im Geschäftsbereich des Beteiligten \nder Mitbestimmung des Antragstellers \nunterliegt.\n\n26\n\nDer Beteiligte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n27\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n28\n\nEr widerspricht dem Wechsel des Antragstellers. Darüber \nhinaus trägt er vor: Durch den Eintritt des nunmehrigen \nAntragstellers in das vorliegende Beschlussverfahren setze sich \ndieser in Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten bei der \nEinführung des Programmsystems HKR-TV, da er bislang ein \nMitbestimmungsrecht hinsichtlich der Einführung dieses \nProgrammsystems, über die er bereits mit Schreiben vom 20. März \n1997 informiert worden sei, nicht geltend gemacht habe. Der \nAntrag sei von der Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen mit zutreffenden Gründen \nabgelehnt worden.\n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie das vom Beteiligten \nvorgelegte Benutzerhandbuch zum Programmsystem HKR-TV Bezug \ngenommen.\n\n30\n\nII.\n\n31\n\nDas Rubrum ist hinsichtlich des Beteiligten zu berichtigen, \nda der nunmehr Beteiligte Rechtsnachfolger des früher am \nVerfahren beteiligten Arbeitsministers ist. Durch den \nOrganisationserlass des Ministerpräsidenten des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 9. Juni 1996 ist das Arbeitsministerium \naufgelöst worden. Die von diesem bis dahin wahrgenommenen \nAufgaben sind - soweit sie im vorliegenden Zusammenhang \nrelevant sind - auf den nunmehr Beteiligten übergegangen. \n\n32\n\nDie fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete \nBeschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch insgesamt \nkeinen Erfolg. \n\n33\n\nDer Antrag ist zulässig. \n\n34\n\nIn dem Eintritt des nunmehrigen Antragstellers in das \nvorliegende Beschlussverfahren liegt eine zulässige, weil \nsachdienliche, Antragsänderung. \n\n35\n\nMit dem Eintritt des nunmehrigen Antragstellers ist es zu \neinem Wechsel des Antragstellers gekommen, der sich als eine \nÄnderung des Antrages iSd § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW iVm §§ 87 \nAbs. 2 Satz 3 Halbs. 2, 81 Abs. 3 ArbGG darstellt. \n\n36\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März \n1985 - 6 P 18.82 -, Buchholz 238.37 § \n72 PersVG NW Nr. 9 = ZBR 1985, 281; \nGermelmann/Matthes/Prütting, \nArbeitsgerichtsgesetz, 3. Aufl., § 81 \nRdNr. 85.\n\n37\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers ist in dessen \nEintritt in das Verfahren ein Antragstellerwechsel zu sehen. \nDenn der nunmehrige Antragsteller ist nicht Rechtsnachfolger \ndes ursprünglichen Antragstellers, der das Beschlussverfahren \neingeleitet hat. Der ursprüngliche Antragsteller hat mit der \nAuflösung des Arbeitsministeriums seine Rechtsstellung als \nOrgan der Personal- und Dienststellenverfassung verloren, weil \neine Personalvertretung ohne dazugehörige Dienststelle nicht \nbestehen kann. Aufgrund dessen endet mit der - endgültigen und \nunstreitigen - Auflösung der Dienststelle die Existenz des bei \nihr errichteten Personalrats.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Juni \n1966 - VII P 2.66 -, ZBR 1967, 284 \n(LS), vom 20. Februar 1976 - VII P \n7.73 -, Buchholz 238.3 A § 29 BPersVG \nNr. 1, vom 3. Oktober 1983 - 6 P \n23.81 -, Buchholz 238.3 A § 83 BPersVG \nNr. 22, vom 18. Januar 1990 - 6 P \n8.88 -, Buchholz 251.0 § 9 BaWüPersVG \nNr. 5 = PersR 1990, 108 = PersV 1990, \n348 = RiA 1990, 200 = ZfPR 1990, 113, \nund vom 11. Dezember 1991 - 6 P 5.91 -, \nBuchholz 250 § 47 BPersVG Nr 7 = RiA \n1993, 35 = PersR 1992, 104 = PersV \n1992, 256 = ZfPR 1992, 136 = ZTR 1992, \n303; OVG NRW, Beschlüsse des Fachsenats \nfür Bundespersonalvertretungssachen vom \n2. Juni 1997 - 1 B 189/97.PVB - und vom \n23. September 1997 - 1 B 1047/97.PVB -\n.\n\n39\n\nDamit verbunden ist keine personalvertretungsrechtliche \nFunktionsnachfolge durch den nunmehr für die Beschäftigten der \naufgelösten Dienststelle zuständigen Personalrat. Denn dieser \nPersonalrat nimmt die personalvertretungsrechtliche Betreuung \nder aus der aufgelösten Dienststelle kommenden Beschäftigten \nkraft eigenen Amtes und nicht als Rechtsnachfolger des \naufgelösten Personalrats wahr.\n\n40\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 20. \nFebruar 1976 - VII P 7.73 -, aaO, und \nvom 3. Oktober 1983 - 6 P 23.81 -, \naaO.\n\n41\n\nDie Antragsänderung ist zulässig. Auf den dagegen erhobenen \nWiderspruch des Beteiligten kommt es nicht an, da die \nAntragsänderung sachdienlich ist. Deren Sachdienlichkeit folgt \ndaraus, dass der bisherige Streitstoff und das Ergebnis des \nbisherigen Verfahrens auch für die Beilegung des Streits \nzwischen den nunmehr am Verfahren Beteiligten nutzbar gemacht \nwerden können und ein weiteres Verfahren vermieden wird.\n\n42\n\nVgl. zu diesen Anforderungen: \nGermelmann/Matthes/Prütting, aaO, § 81 \nRdNr. 91.\n\n43\n\nDer Antrag konnte auch - wie im Beschwerdeverfahren erfolgt \n- zulässigerweise konkret gefasst werden, da sich der ihm \nzugrunde liegende Streit über ein dem Antragsteller zustehendes \nMitbestimmungsrecht bei der Einführung des Programmsystems HKR-\nTV schon im Hinblick darauf nicht erledigt hat, dass dieses \nProgrammsystem zwar eingeführt, aber nach wie vor \nModifikationen zugänglich ist.\n\n44\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet. \n\n45\n\nDem Antragsteller steht hinsichtlich der Einführung des \nProgrammsystems für die Unterstützung des Titelverwalters (HKR-\nTV) im Geschäftsbereich des Beteiligten kein \nMitbestimmungsrecht zu. \n\n46\n\nDie Einführung eines derartigen Programmsystems unterliegt \nzwar jedenfalls im Hinblick auf § 72 Abs. 3 Nr. 3 LPVG NRW der \nMitbestimmung. Vorliegend ist dieses Mitbestimmungsrecht jedoch \nbereits mit der am 27. Oktober 1993 erfolgten und mit Schreiben \nvom 3. November 1993 mitgeteilten Zustimmung des \nHauptpersonalrats beim Finanzministerium ausgeübt worden. \nDaneben bleibt für eine Mitbestimmung des Antragstellers kein \nRaum.\n\n47\n\nGrundlage für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts durch \nden Hauptpersonalrat beim Finanzministerium ist § 78 Abs. 1 \nSatz 2 LPVG NRW. Nach dieser Bestimmung ist in \nmitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten, in denen die \nLandesregierung auf Vorschlag einer obersten Landesbehörde \nentscheidet oder eine oberste Landesbehörde eine Entscheidung \nmit Wirkung über ihren Geschäftsbereich hinaus trifft, die \nStufenvertretung am Vorschlag oder der Entscheidung der \nobersten Landesbehörde zu beteiligen. \n\n48\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung \nliegen vor. Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen angenommen hat - beide \nAlternativen des § 78 Abs. 1 Satz 2 LPVG NRW zugleich erfüllt \nsind. Ebenfalls kann offen bleiben, ob die Einführung des \nProgrammsystems HKR-TV auf einer Entscheidung der \nLandesregierung auf Vorschlag einer obersten Landesbehörde im \nSinne der ersten der in der Bestimmung genannten Alternativen \nerfolgt ist. Dies könnte hier deshalb zweifelhaft erscheinen, \nweil der Beschluss der Landesregierung vom 2. Juni 1992 sich \nallein auf die \"Einführung eines Informationssystems zum \nLandeshaushalt\" bezieht und damit nicht ohne weiteres erkennbar \nist, ob dies nur das System ILH betrifft oder ob damit auch das \nhier in Rede stehende Programmsystem HKR-TV umfasst wird. \nJedenfalls greift vorliegend aber unzweifelhaft die zweite \nAlternative des § 78 Abs. 1 Satz 2 LPVG NRW. Denn die \nlandesweite Einführung des Programmsystems HKR-TV reicht über \nden Bereich des Finanzministeriums hinaus. In das System sind \nnicht nur die dem Geschäftsbereich des Finanzministeriums \nzugeordneten Titelverwalter, sondern sämtliche Titelverwalter \nim Bereich der Landesverwaltung einbezogen. \n\n49\n\nAls Rechtfolge bestimmt § 78 Abs. 1 Satz 2 LPVG NRW, dass \ndie \"Stufenvertretung\" an der Entscheidung der obersten \nLandesbehörde zu beteiligen ist. Zutreffend hat die Fachkammer \nfür Landespersonalvertretungssachen dazu festgestellt, dass das \nBeteiligungsrecht allein der Stufenvertretung der obersten \nLandesbehörde zusteht, deren Entscheidung über ihr Ressort \nhinaus Rechtswirkungen erzeugt. Im vorliegenden Zusammenhang \nist dies der Hauptpersonalrat beim Finanzministerium.\n\n50\n\nDieser hat das ihm zustehenden Beteiligungsrecht mit seiner \nam 27. Oktober 1993 erfolgten und mit Schreiben vom 3. November \n1993 dem Finanzministerium mitgeteilten Zustimmung ausgeübt. \n\n51\n\nFür eine - zusätzliche - Beteiligung des Antragstellers \nbliebe nur Raum, wenn sich die Einführung des in Rede stehenden \nProgrammsystems in den Geschäftsbereich des Beteiligten als \neine gesonderte Maßnahme darstellen würde. Daran fehlt es aber. \nDer Beteiligte hat allein die von dem Finanzministerium \ngetroffene Entscheidung über die Einführung und - worauf die \nFachkammer für Landespersonalvertretungssachen ebenfalls \nzutreffend hingewiesen hat - alle damit verbundenen generellen \nund systemimmanenten Auswirkungen des Programmsystems für \nseinen Geschäftsbereich umgesetzt. Bei dieser Umsetzung ist der \nAntragsteller als Stufenvertretung nicht zu beteiligen. Ob \nmöglicherweise in Einzelfragen der Umsetzung in den jeweiligen \nDienststellen eine Beteiligung der örtlichen Personalräte in \nBetracht kommen könnte, ist im vorliegenden Zusammenhang \nunerheblich.\n\n52\n\nDie im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände des \nAntragstellers greifen nicht durch. Der Antragsteller verkennt, \ndass zur Umsetzung der angestrebten Automation des Haushalts-, \nKassen- und Rechnungswesens des Landes Nordrhein-Westfalen vom \nFinanzministerium zu zwei unterschiedlichen Maßnahmen \nMitbestimmungsverfahren eingeleitet worden sind. Zum einen \nhandelt es sich dabei um die Einführung eines Programmsystems \nfür die Unterstützung des Titelverwalters (HKR-TV). Das diese \nMaßnahme betreffende Mitbestimmungsverfahren ist - wie bereits \ndargestellt - mit der uneingeschränkten Zustimmung des \nHauptpersonalrats beim Finanzministerium abgeschlossen worden. \nZum anderen hat das Finanzministerium ein \nMitbestimmungsverfahren zu der Ausdehnung des zentralen HKR-\nVerfahrens (Kassenteil) eingeleitet. Allein dieses Verfahren \nist mit der vom Antragsteller im Rahmen seiner \nBeschwerdebegründung herangezogenen Zustimmungserklärung des \nHauptpersonalrats beim Finanzministerium vom 24. Mai 1996 \nabgeschlossen worden. Die in dieser Zustimmungserklärung \nenthaltenen Vorbehalte hinsichtlich der Beteiligungsrechte von \nPersonalvertretungen aus anderen Ressorts sind deshalb im \nvorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung. Auch das \nsonstige Beschwerdevorbringen des Antragstellers bezieht sich \nallein auf das zentrale HKR-Verfahren (Kassenteil), so dass es \nfür das mit dem Antrag geltend gemachte Mitbestimmungsrecht bei \nder Einführung des Programmsystems für die Unterstützung des \nTitelverwalters (HKR-TV) unerheblich ist.\n\n53\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.\n\n54\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen.\n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305691","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-17/1-a-329-98-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305691","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305691","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-17/1-a-329-98-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305691","retrieved":"2026-07-09 03:33:21.128974+00:00"}}