{"status":"available","doknr":"OLD305702","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0217.1A199.98PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-02-17","aktenzeichen":"1 A 199/98.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Beteiligte beabsichtigte, das interdisziplinäre Zentrum \nfür klinische Forschung \"Biomaterialien\" der S. -\nX. U. Hochschule B. ( ) mit dem \nelektronischen Schließsystem IKOTRON auszustatten, und \nbeantragte mit Schreiben vom 6. März 1995 die Zustimmung des \nAntragstellers. In dem Schreiben heißt es u. a.: \n\n4\n\n\"Mittels des Schließsystems IKOTRON, welches kompatibel zur \nmechanischen Hausschließanlage ZEISS-IKON ist, werden von einer \nPC-gesteuerten Zentrale bei Betätigung der vernetzten \nSchließzylinder für speziell programmierte elektronische \nSchüssel Zugangsberechtigungen erteilt. Die Daten der \nelektronischen Schüssel sowie die jeweiligen Zutritts- und \nVerschlußzeiten werden in diesem System aufgezeichnet. Mit dem \nIKOTRON-SOFTWARE-PAKET ist außer der Erteilung und Entziehung \nvon Schließberechtigungen für bestimmte elektronische Schlüssel \nauch die Abfrage der Zutritts- und Verschlußzeiten für die \njeweils benutzten elektronischen Schlüssel möglich. Zum \nAusschluß von Mißbrauch dieser Daten ist das 'Interdisziplinäre \nZentrum' bereit, die Abfragemöglichkeit der gespeicherten \nZutritts- und Verschlußdaten mit einem bestimmten Paßwort \nbelegen zu lassen, welches nur noch zu bestimmenden Mitgliedern \nIhres personalvertretungsrechtlichen Gremiums bekannt sein \nwird. Bei einer notwendigen Auslesung der gespeicherten Daten \nin Fällen des Verdachts der mißbräuchlichen Nutzung der \nelektronischen Schlüssel wird die Anwesenheit Ihres \npersonalvertretungsrechtlichen Gremiums zugesichert.\"\n\n5\n\nMit Schreiben vom 14. März 1995 teilte der Antragsteller dem \nBeteiligten mit, er beabsichtige der Maßnahme nicht \nzuzustimmen, da nach seiner Auffassung elektronische \nSchließsysteme grundsätzlich ohne Protokollerfassung \neinzusetzen seien, und bat um ein Erörterungsgespräch. Bei dem \nam 12. April 1995 geführten Gespräch wurde der Abschluss einer \nDienstvereinbarung in Erwägung gezogen. Der Antragsteller \nforderte insoweit, nicht nur beim Auslesen der gespeicherten \nDaten beteiligt zu werden, sondern auch bei der Bewertung, ob \nAnhörungen der betroffenen Beschäftigten erfolgen sollen oder \nnicht. Im Übrigen einigten sich die Beteiligten dahingehend, \ndass die Protokollierungsmöglichkeit zunächst nicht aktiviert \nwerden solle. Mit Schreiben vom selben Tage sicherte der \nBeteiligte zu, dass bis zum Abschluss einer Dienstvereinbarung \nbezüglich des elektronischen Schließsystems keine Aktivierung \nder Protokollierungsmöglichkeit des Systems IKOTRON erfolgen \nwerde, und bat erneut um Zustimmung zur Installation bzw. \nInbetriebnahme lediglich des Systems IKOTRON. Dieser Maßnahme \nstimmte der Antragsteller mit Schreiben vom 25. April 1995 zu. \nNachdem der Versuch, eine Dienstvereinbarung zur Installation \nund Inbetriebnahme elektronischer Zutrittskontrollsysteme \neinschließlich der Aufzeichnung von Zutrittsdaten \nabzuschließen, gescheitert war, beantragte der Beteiligte mit \nSchreiben vom 1. April 1996 die Zustimmung des Antragstellers \nzu der in dem beigefügten Schreiben der Abteilung 03.5 an den \nLeiter des Dezernats 01 vom 19. März 1996 näher beschriebenen \nMaßnahme. In dem Schreiben der Abteilung 03.5 heißt es u. a.: \n\n6\n\n\"Die Zutrittsdaten wie Schlüsselnummer sowie Datum und \nUhrzeit des Zutritts- bzw. der Türbewegung werden im System \naufgezeichnet, gespeichert und können im Bedarfsfall \nrekonstruiert werden, um bestimmte Schließvorgänge zeitlich und \nschlüssel- bzw. personenbezogen nachvollziehen zu können. Das \nZugriffsrecht auf die gespeicherten Daten erfolgt nach dem \n'Zwei-Schlüssel-Prinzip', d. h. es wird sichergestellt, daß der \nZugriff nur gemeinsam mit einem Mitarbeiter der Dienststelle \nund je einem Mitglied des Personalrates der nichtwiss. \nMitarbeiter und Mitarbeiterinnen und/oder der \nPersonalvertretungen der wiss. und ärztlich Beschäftigten \nerfolgt. Im Falle der Nichterreichbarkeit eines bzw. der o. a. \nBeteiligten findet eine Auslesung der Daten nicht statt. \nHiervon ausgenommen sind auf Veranlassung von \nErmittlungsbehörden im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung \nvorzunehmende Eilmaßnahmen, soweit sie auf gesetzlichen \nVorgaben beruhen; diese sind zu dokumentieren und die \nPersonalräte sind hierüber zu informieren.\n\n7\n\nBei nachgewiesenem Auslesebedarf der Zutrittsdaten, \nbeispielsweise bei Einbruchs- oder Eigentumsdelikten bzw. der \nFeststellung anderer Unregelmäßigkeiten, erfolgt die Auslesung \nder entsprechenden Zutrittsdaten in Zusammenarbeit zwischen der \nDienststelle und dem Personalrat der nichtwiss. Mitarbeiter und \nMitarbeiterinnen und/oder der Personalvertretung der wiss. und \närztlich Beschäftigten, wobei die Verwendung der ausgelesenen \nZutrittsdaten ausschl. zur Aufklärung dieser Unregelmäßigkeiten \nerfolgt. Bei vernetzten Systemen erfolgt eine Löschung der \nDaten unmittelbar nach Auslesung der Daten bzw. spätestens nach \n3 Monaten. Ausgelesene Daten werden, sofern sie nicht zur \nBeweissicherung notwendig sind, unverzüglich vernichtet.\n\n8\n\nMögliche Konsequenzen, die sich aus der Datenauswertung \nergeben, beispielsweise straf-, zivil- oder arbeitsrechtliche \nMaßnahmen jeglicher Art, werden vor Einleitung dieser Maßnahmen \ndem Personalrat der nichtwiss. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen \nund/oder der Personalvertretung der wiss. und ärztliche \nBeschäftigten im Rahmen des § 2 des LPVG NW mitgeteilt.\"\n\n9\n\nNachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 10. April 1996 \nmitgeteilt hatte, dass er der Maßnahme nicht zuzustimmen \nbeabsichtige, und dessen Vorsitzender am 5. Juni 1996 \ntelefonisch erläutert hatte, der Personalrat wolle im Vorfeld \nan der Entscheidung beteiligt werden, welche Mitarbeiter/-innen \nangehört werden sollen, fand am 11. Juni 1996 ein erneutes \nErörterungsgespräch statt. Mit Schreiben vom 18. Juni 1996 \nteilte der Antragsteller mit, dass er der Maßnahme endgültig \nnicht zustimme, und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: \n\n10\n\n\"Wie bereits in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der \nDiskussion über den Abschluß einer Dienstvereinbarung über die \nInstallation und den Betrieb elektronischer \nZutrittskontrollsysteme mit Aufzeichnung von personenbezogenen \nDaten über die Türbewegungen ... ausgeführt, ist es aus Sicht \ndes Personalrates nicht akzeptabel, daß die Dienststelle den \nPersonalrat lediglich über mögliche Konsequenzen, die sich aus \nder Datenauswertung ergeben, vor Einleitung von Maßnahmen \n(insbesondere zivil- oder arbeitsrechtlicher Art) \ninformiert.\n\n11\n\nEs sei hier nochmals wiederholt, daß seitens des \nPersonalrates keine grundsätzlichen Bedenken bezügl. der \nAufzeichnung von personenbezogenen Daten über die Türbewegungen \nbestehen; d. h. für bestimmte Bereiche des Hauses ein erhöhter \nSicherheitsbedarf auch vom Personalrat gesehen wird. Dem \nPersonalrat als Interessensvertretung der Beschäftigten obliegt \njedoch im Zusammenhang mit der Erfassung und Auswertung \npersonenbezogener Daten eine besonders hohe Verpflichtung, die \nBeschäftigten vor ggf. unberechtigten und/oder \nunverhältnismäßigen Maßnahmen zu schützen. \n\n12\n\nFür den Fall, daß die Personalvertretung einer Erfassung und \nAuswertung personenbezogener Daten zustimmt, muß im Gegenzug \nder Schutzauftrag des Personalrates durch ein gleichgewichtiges \nMitspracherecht bei der Entscheidung über Konsequenzen, die \nsich aus der personenbezogenen Datenauswertung ergeben, auch \nentsprechend gewährleistet sein.\n\n13\n\nDie von der Dienststelle hier lediglich zugestandene \nInformationsverpflichtung erfüllt dieses Erfordernis jedoch \nnicht. \n\n14\n\nDie von der Dienststelle vorgetragenen Bedenken, der \nPersonalrat könne im Einzelfall durch ein Mitsprache- und \nEntscheidungsrecht bei der Auswertung der personenbezogenen \nDaten die Einleitung von z. B. arbeitsrechtlichen Maßnahmen \nverhindern, sind rein spekulativ und müssen grundsätzlich \nzurückgewiesen werden.\n\n15\n\nDie Weigerung der Dienststelle, dem Personalrat ein \nMitsprache- bzw. Entscheidungsrecht zuzugestehen, verkennt \nhierbei offensichtlich die gleichrangige Interessenlage der \nBeschäftigten, die von der Personalvertretung zu gewährleisten \nist.\"\n\n16\n\nDaraufhin legte der Beteiligte die Angelegenheit mit Schreiben \nvom 25. Juni 1996 dem Ministerium für Wissenschaft und \nForschung NRW vor. Dieses teilte dem Beteiligten mit Erlass vom \n18. Juni 1997 mit, die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe \nfür die Ablehnung der Maßnahme seien unbeachtlich, da letztlich \neine generelle Mitbestimmung über die Mitbestimmungsrechte des \nLandespersonalvertretungsgesetzes hinaus verlangt werde, so \ndass von einer Zustimmungsfiktion auszugehen sei. \nDementsprechend teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit \nSchreiben vom 3. Juli 1997 mit: Aufgrund der Entscheidung des \nMinisteriums für Wissenschaft und Forschung gelte die \nZustimmung als erteilt. Er, der Beteiligte, werde nunmehr die \nals gebilligt geltende Maßnahme umsetzen und den Einbau eines \nelektronischen Zutrittkontrollsystems mit Datenaufzeichnung \nentsprechend der Vorlage vom 1. April 1996 veranlassen. \n\n17\n\nDer Antragsteller hat am 18. August 1997 das vorliegende \nBeschlussverfahren eingeleitet. Durch den angefochtenen \nBeschluss hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den \nAntrag,\n\n18\n\nfestzustellen, dass die aufgrund der \nInstallation des elektronischen \nSchließsystems IKOTRON im \ninterdisziplinären Zentrum für \nklinische Forschung der S. B. \n\"Biomaterialien\" mögliche Datenauslese \nnicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW \nals gebilligt gilt,\n\n19\n\nmit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Die \nstreitgegenständliche Maßnahme unterliege gemäß § 72 Abs. 3 \nNr. 2 LPVG NRW der Mitbestimmung des Antragstellers. Sie gelte \njedoch gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt. Die \nBegründung des Personalrats zur Zustimmungsverweigerung liege \nnur dann innerhalb des Mitbestimmungstatbestandes des § 72 \nAbs. 3 Nr. 2 LPVG NRW, wenn sie aus Gründen des \nPersönlichkeitsschutzes gegen das technische Erheben, das \nFesthalten oder die Auswertung von Daten erfolge. Dies sei hier \nnicht der Fall. Der Antragsteller habe offensichtlich keine \nBedenken gegen die Art und Weise, in der mit Hilfe der \nelektronischen Schließanlage IKOTRON Daten erhoben, \nfestgehalten und ausgewertet würden. Insoweit habe er sich \ninsbesondere nicht gegen das vom Beteiligten geplante \"Zwei-\nSchlüssel-Prinzip\" gewandt. Der Antragsteller begehre vielmehr \nein \"gleichgewichtiges Mitspracherecht\" bei sämtlichen \nPersonalmaßnahmen, die der Dienststellenleiter auf der \nGrundlage der (gemeinschaftlich) ausgelesenen Daten treffe. \nDamit versuche der Antragsteller ein generelles Mitspracherecht \nbei Personalentscheidungen zu erlangen, die - soweit nicht im \nLPVG NRW entsprechende Mitbestimmungstatbestände vorgesehen \nseien - grundsätzlich der alleinigen Entscheidungskompetenz des \nDienststellenleiters vorbehalten seien. Das Mitbestimmungsrecht \ngemäß § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW beziehe sich auf den Schutz \nvor einem (übermäßigen) Überwachungsdruck und nicht darauf, \ndass bei einem evtl. festgestellten Fehlverhalten zivil- bzw. \narbeitsrechtliche Konsequenzen ebenfalls der Mitbestimmung des \nPersonalrats unterlägen.\n\n20\n\nGegen diesen den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers \nam 10. Dezember 1997 zugestellten Beschluss haben diese am 12. \nJanuar 1998, einem Montag, Beschwerde eingelegt und die \nBeschwerde am 12. Februar 1998 im Wesentlichen wie folgt \nbegründet: Der Antragsteller habe seine Zustimmung \nrechtsfehlerfrei mit der Begründung abgelehnt, dass die \nZustimmung nur dann erteilt werden könne, wenn der Beteiligte \nihm ein \"gleichberechtigtes Mitspracherecht\" bei der \nEntscheidung über die zivil- und arbeitsrechtlichen \nKonsequenzen gewähre, die sich unter Umständen aus der \nDatenauswertung des Zutrittkontrollsystems ergäben. \nBezeichnenderweise sei auch der Beteiligte zunächst davon \nausgegangen, dass die Zustimmungsverweigerung erheblich sei. \nAnderenfalls wäre nicht verständlich, weshalb der Beteiligte \ndie Angelegenheit dem Ministerium für Wissenschaft und \nForschung NRW vorgelegt habe. Der Gesetzgeber habe erkannt, \ndass dem Personalrat durch die alte Fassung des § 72 Abs. 3 \nNr. 2 LPVG NRW kein ausreichendes Mitbestimmungsrecht \neingeräumt worden sei, und habe diesem Erfordernis durch die \nNovellierung Genüge getan. Nunmehr habe der Personalrat nicht \nnur ein umfassendes Mitbestimmungsrecht hinsichtlich des \nUmfangs von Informationserhebungen und deren Speicherung, \nsondern auch hinsichtlich der Auswertung bis hin zur \nEntscheidung des Kontrollierenden über eine eventuelle \nReaktion. Zur Auswertung gehöre auch die Frage, wie erhobene \nDaten behandelt werden sollen. Anderenfalls könne der \nBeteiligte mit einmal erhobenen Daten machen, was er wolle. \nDies gelte insbesondere hinsichtlich Feststellungen, die \nzufällig bei einer Datenauswertung aus einem ganz anderen \nAnlass getroffen würden. So könne z. B. bei dem Versuch, einen \nDiebstahl aufzuklären, festgestellt werden, dass ein nicht \nbetroffener Beschäftigter häufig gefehlt habe. Er habe auch \ndarüber zu wachen, dass mit erhobenen Daten kein Missbrauch \ngetrieben werde. Dies zu verhindern, sei auch das Ziel des \nangestrebten Abschlusses einer Dienstvereinbarung gewesen. \nDavon, dass er seine Zustimmung verweigert habe, um eine ganz \nandere Maßnahme zu erzwingen, könne daher keine Rede sein.\n\n21\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n22\n\nden angefochtenen Beschluss zu \nändern und seinem erstinstanzlichen \nAntrag zu entsprechen.\n\n23\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n24\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n25\n\nEr hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und trägt \nergänzend vor: Der Antragsteller könne nicht die Zustimmung zu \neiner konkreten Maßnahme verweigern, um den Abschluss einer \nDienstvereinbarung zu erzwingen. Es sei nie beabsichtigt \ngewesen, bei einer Datenauslese aus bestimmtem Anlass zufällig \nbekannt gewordene Unregelmäßigkeiten zu verfolgen. \n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge des Beteiligten (ein Band) Bezug \ngenommen.\n\n27\n\nII.\n\n28\n\nDer Fachsenat hat im Hinblick auf Art. III Nr. 1 des \nGesetzes zur Neuordnung der Hochschulmedizin vom 14. Dezember \n1999, GV NRW S. 670, das Rubrum dahin berichtigt, dass \nBeteiligter nunmehr der Verwaltungsdirektor der Medizinischen \nEinrichtungen der S. B. ist. Durch das genannte Gesetz, \ndas nach dessen Art. V am 28. Dezember 1999 in Kraft getreten \nist, ist u. a. in § 8 Abs. 3 LPVG NRW a. F. folgender Satz 2 \nangefügt worden: \"Abweichend von Satz 1 handelt für die \nMedizinischen Einrichtungen der Hochschule der \nVerwaltungsdirektor\". Der ebenfalls angefügte neue Satz 3 \nspielt im vorliegenden Verfahren keine Rolle, da die \nMedizinischen Einrichtungen der S. B. nicht in der \nRechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts geführt \nwerden. Zur Berichtigung des Rubrums ist der Fachsenat \nberechtigt, da das Gericht von Amts wegen bestimmt, wer \nBeteiligter ist.\n\n29\n\nVgl. Lorenzen/Schmitt, BPersVG, § 83 \nRdNr. 67.\n\n30\n\nDie fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete \nBeschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg.\n\n31\n\nDer Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller \nantragsbefugt, da das Mitbestimmungsverfahren vom Beteiligten \nabgebrochen worden ist. Hieran ändert nichts, dass der \nBeteiligte auf Weisung des Ministeriums für Wissenschaft und \nForschung NRW gehandelt hat. \n\n32\n\nVgl. Lorenzen/Schmitt, aaO, § 83 \nRdNr. 43.\n\n33\n\nFür den auf den konkreten Streitfall bezogenen Antrag \nbesteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis, da die \nstreitgegenständliche Maßnahme insgesamt rückgängig gemacht \nwerden kann bzw. zumindest Modifikationen zugänglich ist. \n\n34\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet. \n\n35\n\nWie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, unterliegt die \nstreitgegenständliche Maßnahme der Mitbestimmung des \nAntragstellers gemäß § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW. Danach hat der \nPersonalrat, soweit - wie hier - eine gesetzliche oder \ntarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen in \nRationalisierungs-, Technologie- und \nOrganisationsangelegenheiten bei Einführung, Anwendung, \nwesentlicher Änderung oder wesentlicher Erweiterung von \ntechnischen Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten \noder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Die geltende \nFassung der genannten Vorschrift beruht auf Art. I Nr. 53 i des \nGesetzes zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 1984, GV NRW 1985 S. \n29. Ziel der Gesetzesänderung ist es gewesen, auch die \nEinführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder wesentliche \nErweiterung von technischen Einrichtungen, die \"geeignet\" - \nnicht nur, wie § 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 17 LPVG NRW a. F. vorsah, \n\"dazu bestimmt\" - sind, das Verhalten oder die Leistung der \nBeschäftigten zu überwachen, der Mitbestimmung des Personalrats \nzu unterwerfen. \n\n36\n\nVgl. LT-Drucks. 9/3845 S. 66.\n\n37\n\nUnter Einführung technischer Einrichtungen zur Verhaltens- \nund Leistungskontrolle ist deren erstmalige Installierung, \nunter Anwendung - nur diese beiden Mitbestimmungsfälle kommen \nhier in Betracht - ist die allgemeine Handhabung der \nKontrolleinrichtung, die Art und Weise ihrer Verwendung, zu \nverstehen.\n\n38\n\nVgl. zu § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW: \nBeschluss des Fachsenats vom 20. Januar \n2000 - 1 A 128/98.PVL -; zu § 75 Abs. 3 \nNr. 17: Grabendorff/Ilbertz/Widmaier, \nBPersVG, 9. Aufl., § 75 RdNr. 197.\n\n39\n\nDie Vorschrift dient dem Persönlichkeitsschutz der \nBeschäftigten. \n\n40\n\nVgl. Cecior/Dietz/Vallendar/ \nLechtermann, Personalvertretungsrecht \nNW, § 72 RdNr. 297.\n\n41\n\nDurch eine weit reichende und gleichberechtigte Beteiligung \nder Personalvertretung soll sichergestellt werden, dass die \nBeeinträchtigungen und Gefahren für den Schutz der \nPersönlichkeit der Beschäftigten am Arbeitsplatz, welche von \nder Technisierung der Verhaltens- und Leistungskontrolle \nausgehen, auf das erforderliche Maß beschränkt bleiben.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 31. \nAugust 1988 - 6 P 35.85 -, PersV 1989, \n216, 217; Havers, LPVG NW, 9. Aufl., § \n72 Erl. 50.2.\n\n43\n\nAngesichts dieses Schutzzwecks unterliegt nicht nur die \nErhebung, sondern auch die Auswertung von durch technische \nEinrichtungen gewonnenen Verhaltens- und Leistungsdaten der \nMitbestimmung. \n\n44\n\nVgl. Cecior/Dietz/Vallendar/ \nLechtermann, aaO; Grabendorff/Ilbertz/ \nWidmaier, aaO, § 75 RdNr. 206.\n\n45\n\nDenn insbesondere bei einer technischen Auswertung \nderartiger Daten kann sich die Gefahr ergeben, dass die \nDatenselektion zu einem Kontextverlust führt oder dass Daten \nverarbeitet werden, die weit zurückliegen und keinen aktuellen \nAussagewert mehr besitzen. \n\n46\n\nVgl. Grabendorff/Ilbertz/Widmaier, \naaO, § 75 RdNr. 196.\n\n47\n\nDer Mitbestimmung unterliegt auch die Frage, wie mit den \nerhobenen Daten umgegangen werden soll, insbesondere wie \nzufällige Feststellungen, die mit dem eigentlichen Zweck der \nDatenerhebung nichts zu tun haben, behandelt werden sollen. \nDenn es kann eine erhebliche Belastung der Beschäftigten \nbedeuten, wenn sie damit rechnen müssen, dass bei Verfehlungen \neinzelner alle Beschäftigte \"durchleuchtet\" werden und mit \nKonsequenzen rechnen müssen. Allerdings sind Personalrat und \nDienststellenleiter auch insoweit an Recht und Gesetz gebunden. \nWird z. B. bei Ermittlungen wegen Geheimnisverrats ein \nschwerwiegender Diebstahl festgestellt, muss der \nDienststellenleiter dem nachgehen.\n\n48\n\nUnter Berücksichtigung dieses Schutzzwecks gilt die \nstreitgegenständliche Maßnahme gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG \nNRW als gebilligt, da die Zustimmungsverweigerung des \nAntragstellers unbeachtlich ist. \n\n49\n\nSoweit der Antragsteller im Anhörungstermin vor dem \nFachsenat erstmals - in Abweichung von seinem bisherigen \nVorbringen - vorgetragen hat, seine Zustimmungsverweigerung \nhabe darauf abgezielt, noch stärker sicherzustellen, dass \nerhobene Daten nicht missbräuchlich verwendet würden, kann \ndieses Vorbringen nicht berücksichtigt werden. Denn gemäß § 66 \nAbs. 3 Satz 4 LPVG NRW muss der Personalrat, falls er den \nEintritt der Zustimmungsfiktion vermeiden will, seine \nZustimmungsverweigerungsgründe binnen der sich aus den Sätzen 1 \nbis 3 der genannten Vorschrift ergebenden Frist schriftlich \nvortragen. Diese Frist ist zum Zeitpunkt der Anhörung der \nBeteiligten vor dem Fachsenat längst verstrichen gewesen. Das \nVorbringen des Antragstellers im Anhörungstermin kann auch \nnicht als Klarstellung und Ergänzung der von ihm mit Schreiben \nvom 18. Juni 1996 vorgetragenen Gründe angesehen werden, \nsondern stellt sich als eine gänzlich andere Begründung \ndar.\n\n50\n\nAber auch die vom Antragsteller mit Schreiben vom 18. Juni \n1996 fristgerecht vorgetragenen Zustimmungsverweigerungsgründe, \nauf die es allein ankommt, sind unbeachtlich.\n\n51\n\nDenn nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW hängt die \nBeachtlichkeit der für die Zustimmungsverweigerung gegebenen \nBegründung nicht allein von ihrer fristgerechten Anbringung ab. \nDas Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen \nkennt zwar keine gesetzlich festgelegten Gründe für die \nVerweigerung der Zustimmung des Personalrats zu einer \nmitbestimmungspflichtigen Maßnahme. Nach ständiger \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n52\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. \nSeptember 1993 - 6 P 4.93 -, BVerwGE \n84, 178 = Buchholz 251.2 § 79 BlnPersVG \nNr. 5 = PersR 1993, 495 = PersV 1994, \n508 = ZBR 1993, 370, vom 30. November \n1994 - 6 P 11.93 -, BVerwGE 97, 154 = \nBuchholz 251.2 § 87 BlnPersVG Nr. 3 = \nDVBl. 1995, 204 = DÖV 1995, 284 = NVwZ \n1996, 187 = PersR 1995, 130 = PersV \n1995, 181 = ZfPR 1995, 44, vom \n7. Dezember 1994 - 6 P 35.92 -, \nBuchholz 251.8 § 80 RhPersVG Nr. 10 = \nDVBl. 1995, 1237 = RiA 1995, 244 = \nPersR 1995, 296 = PersV 1995, 399 = \nZfPR 1995, 121 = ZTR 1996, 136, und vom \n6. September 1995 - 6 P 41.93 -, \nBVerwGE 99, 201 = Buchholz 251.5 § 77 \nHePersVG Nr. 5 = NVwZ 1997, 76 = RiA \n1996, 307 = PersR 1996, 24 = PersV \n1996, 265 = ZfPR 1996, 42 = ZTR 1996, \n331\n\n53\n\nder sich der Fachsenat angeschlossen hat,\n\n54\n\nvgl. Beschlüsse des Fachsenats vom \n26. Februar 1996 - 1 A 4265/92.PVL - \nZfPR 1996, 156 = ZBR 1996, 404, vom \n29. Januar 1997 - 1 A 3150/93.PVL -, \nNWVBl. 1997, 351 = PersR 1998, 72 = RiA \n1997, 254 = Schütz, Beamtenrecht ES/D \nIV 1 Nr. 90 = ZTR 1997, 335 und vom \n24. November 1999 - 1 A 5595/97.PVL -\n.\n\n55\n\nist eine derartige Verweigerung aber auch ohne gesetzliche \nBestimmung der dafür zugelassenen Gründe nur beachtlich, wenn \ndie von der Personalvertretung angegebenen Gründe \nmöglicherweise noch innerhalb der eingeräumten Mitbestimmung \nliegen. Ist dies offensichtlich nicht der Fall, fehlt es der \ngegebenen Begründung an ihrer Beachtlichkeit mit der Folge, \ndass sie wie eine nicht gegebene Begründung zur Fiktion der \nBilligung der Maßnahme nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW führt. \nDem Personalrat ist es nicht gestattet, von einer \nMitbestimmungsbefugnis ohne inhaltlichen Bezug zu einem von der \nMaßnahme berührten gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand \nGebrauch zu machen. An einem solchen Bezug fehlt es, wenn die \nvom Personalrat angeführten Gründe sich dem gesetzlichen \nMitbestimmungstatbestand, dessen Inhalt sowie insbesondere dem \nSinn und Zweck des gesetzlichen Mitbestimmungserfordernisses \nnicht mehr zuordnen lassen. Ist eine Zuordnung in diesem Sinne \noffensichtlich nicht möglich, so lässt das erkennen, dass die \nPersonalvertretung keine Regelung auf der Grundlage eines \nMitbestimmungsrechts anstrebt, sondern die Zustimmung ohne \neinen vom Gesetz gebilligten Grund verweigert. Ein solches \nVerhalten wird durch das Recht nicht geschützt. Es löst deshalb \nkeine Rechtsfolgen aus. Eine derart unbeachtliche \nZustimmungsverweigerung kann insbesondere nicht die \nVerpflichtung der Dienststelle begründen, das \nEinigungsverfahren einzuleiten.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni \n1993 - 6 P 32.91 - Buchholz 251.2 § 86 \nBlnPersVG Nr. 2, vom 27. September 1993 \n- 6 P 4.93 -, aaO, und vom 6. September \n1995 - 6 P 41.93 -, aaO; Beschlüsse des \nFachsenats vom 26. Februar 1996 - 1 A \n4265/92.PVL -, aaO, vom 29. Januar 1997 \n- 1 A 3150/93.PVL -, aaO, und vom \n24. November 1999 - 1 A 5595/97.PVL -\n.\n\n57\n\nAusgehend von diesen Erwägungen ist die im Schreiben des \nAntragstellers vom 18. Juni 1996 niedergelegte Begründung für \ndie Verweigerung der Zustimmung unbeachtlich. Denn das \njeweilige Mitbestimmungsrecht berechtigt den Personalrat nur, \nsich zu der beabsichtigten Maßnahme zu äußern, nicht jedoch \nseine Zustimmung zur Erreichung anderer Ziele zu verweigern. So \nliegt es außerhalb des dem Personalrat zustehenden \nMitbestimmungsrechts, wenn er seine Zustimmung allein deshalb \nverweigert, um einem ganz anderen Beteiligungsverfahren \nNachdruck zu verleihen oder eine angeblich oder tatsächliche \nVerletzung seiner Rechte in der Vergangenheit zu ahnden. Nichts \nanderes gilt aber auch dann, wenn der Personalrat seine \nZustimmung zu einer ihm vorgelegten Maßnahme versagt, weil er \ndamit seine Beteiligung an einer anderen Maßnahme - etwa \nanstelle der Beteiligung an einer vom Dienststellenleiter \nbeabsichtigten Einzelmaßnahme den Abschluss einer \nDienstvereinbarung - erreichen will.\n\n58\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom \n24. November 1999 - 1 A 5595/97.PVL -\n.\n\n59\n\nDies ist hier jedoch der Fall. Der Antragsteller hat in \nseinem Schreiben vom 18. Juni 1996, mit dem er seine Zustimmung \nzu der streitgegenständlichen Maßnahme endgültig verweigert \nhat, ausdrücklich erklärt, dass keine grundsätzlichen Bedenken \nbezüglich der Aufzeichnung von personenbezogenen Daten über \nTürbewegungen bestünden, weil für bestimmte Bereiche der S. \nB. ein erhöhter Sicherheitsbedarf bestehe. Dem \nSchutzbedürfnis der Beschäftigten hat der Beteiligte dadurch \nRechnung getragen, dass gemäß der Vorlage vom 1. April 1996 der \nZugriff auf die gespeicherten Daten nur gemeinsam mit einem \nMitarbeiter der Dienststelle und je einem Mitglied des \nAntragstellers und/oder des Personalrats der wissenschaftlichen \nMitarbeiter erfolgt und bei nachgewiesenem Auslesebedarf der \nZutrittsdaten, z. B. bei Einbruchs- und Eigentumsdelikten, die \nAuslesung in Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und den bei \nden Medizinischen Einrichtungen der S. B. gebildeten \nPersonalvertretungen durchgeführt wird. Darüber hinaus hat der \nBeteiligte zugesichert, dass \"die Verwendung der ausgelesenen \nZutrittsdaten ausschl. zur Aufklärung dieser \nUnregelmäßigkeiten\" - gemeint sind damit die in der Vorlage vom \n1. April 1996 zuvor beispielhaft erwähnten Einbruchs- oder \nEigentumsdelikte - \"erfolgt\". Falls dies dem Antragsteller \nnicht ausreichend gewesen sein sollte, hätte er dies - deutlich \nund für den Beteiligten erkennbar - beanstanden und zusätzliche \nSicherungen bei der Erhebung, Auswertung und Verwendung der \nDaten fordern und versuchen müssen, seine Vorstellungen \nnotfalls im Verfahren vor der Einigungsstelle durchzusetzen. \nDas Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW gewährt \njedoch, auch bei weiter Auslegung des Schutzzwecks der \nVorschrift, kein \"Mitspracherecht bei der Entscheidung über \nKonsequenzen, die sich aus der personenbezogenen \nDatenauswertung ergeben\". Dies musste und konnte der Beteiligte \nnur dahin verstehen, dass der Antragsteller über seine sich aus \n§ 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW ergebenden Rechte hinaus generell \nauch bei den weiteren Maßnahmen beteiligt werden wollte. \nHierfür spricht, dass sich der Antragsteller in seinem \nSchreiben vom 18. Juni 1996 dagegen gewehrt hat, lediglich \"vor \nEinleitung von Maßnahmen (insbesondere zivil- oder \narbeitsrechtlicher Art) informiert\" werden zu sollen, und sich \ngegen die Bedenken des Beteiligten verwahrt hat, \"die \nEinleitung von z. B. arbeitsrechtlichen Maßnahmen verhindern\" \nzu wollen.\n\n60\n\nHierbei handelt es sich aus personalvertretungsrechtlicher \nSicht um eigenständige Tatbestände und dementsprechend \neigenständige Maßnahmen des Dienststellenleiters, die von der \nVorschrift des § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW nicht mehr erfasst \nwerden. Will der Beteiligte aufgrund der gemeinsam ausgelesenen \nDaten z. B. eine Mahnung oder Kündigung aussprechen, hat er, \nnachdem er aufgrund eigener Entscheidung einen entsprechenden \nEntschluss gefasst hat, den Antragsteller gemäß § 66 Abs. 2 \nSatz 1 LPVG NRW von der beabsichtigten Maßnahme zu unterrichten \nund ihm gemäß §§ 74 Satz 1, 72 a LPVG NRW zu beteiligen. Dass \ndas vom Antragsteller aus § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW \nbeanspruchte \"gleichgewichtige Mitspracherecht bei der \nEntscheidung über Konsequenzen, die sich aus der \npersonenbezogenen Datenauswertung ergeben,\" zu einer \nunzulässigen Ausweitung seiner Rechte führen würde, wird \ninsbesondere deutlich, soweit Beamte betroffen sind. Denn alle \nEntscheidungen und Handlungen aufgrund der Disziplinarordnung \ndes Landes NRW unterliegen nicht der Mitbestimmung. \n\n61\n\nVgl. Havers, aaO, § 72 Erl. 1.\n\n62\n\nSoweit das Bundesverwaltungsgericht den Schutzzweck des § 75 \nAbs. 3 Nr. 17 BPersVG, dem die hier maßgebliche Vorschrift des \n§ 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW entspricht, darin gesehen hat, \n\n63\n\n\"durch eine weitreichende und gleichberechtigte Beteiligung \nder Personalvertretung sicherzustellen, daß die \nBeeinträchtigungen und Gefahren für den Schutz der \nPersönlichkeit der Beschäftigten am Arbeitsplatz, welche von \nder Technisierung der Verhaltens- und Leistungskontrolle \nausgehen, auf das erforderliche Maß beschränkt bleiben\",\n\n64\n\nbedeutet dies nicht, dass Mitbestimmungsrechte über das LPVG \nNRW hinaus eingeräumt werden sollen. \n\n65\n\nDie vom Antragsteller für die Verweigerung seiner Zustimmung \nangegebenen Gründe liegen, wie sich aus dem Ausgeführten \nergibt, auch offensichtlich außerhalb des Rahmens des hier \nmaßgeblichen Mitbestimmungstatbestandes des § 72 Abs. 3 Nr. 2 \nLPVG NRW. Hieran ändert nichts, dass der Beteiligte nicht \nsofort das Mitbestimmungsverfahren abgebrochen, sondern die \nAngelegenheit zunächst gemäß § 66 Abs. 5 LPVG NRW dem \nMinisterium für Wissenschaft und Forschung vorgelegt hat.\n\n66\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.\n\n67\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen.\n\n68","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305702","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-17/1-a-199-98-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305702","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305702","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-17/1-a-199-98-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305702","retrieved":"2026-07-09 03:33:22.109509+00:00"}}