{"status":"available","doknr":"OLD305701","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0217.19A4573.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-02-17","aktenzeichen":"19 A 4573/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als \nGesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Die in dem Antrag dargelegten \nGründe, die den Rahmen der gerichtlichen Prüfung abstecken, \nweil die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, in dem \nAntrag darzulegen sind (§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO), ergeben \nnicht, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der \nBerufung nach § 124 Abs. 2 VwGO vorliegen. Von den \ngesetzlichen Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 \nVwGO ist lediglich der nach Nr. 5 ausdrücklich angesprochen, \nnämlich das Vorliegen eines Verfahrensmangels, auf dem die \nEntscheidung beruhen kann.\n\n3\n\nSoweit die Kläger anführen, die schriftliche Beurteilung \n(gemeint: vom 24. August 1999) des Klassenlehrers, der zur \nmündlichen Verhandlung geladen, aber nicht erschienen sei, sei \nin der mündlichen Verhandlung verlesen, ihnen aber nicht \nvorher zugeleitet worden, sodass sie keine Möglichkeit gehabt \nhätten, sich damit auseinander zu setzen und sich mit ihrem \nProzessbevollmächtigten zu beraten, ist damit ein \nVerfahrensfehler nicht dargetan. Unabhängig davon, dass der zu \nGrunde gelegte Sachverhalt, der Klassenlehrer des Sohnes, \nnämlich der die frühere Klassenlehrerin zum Ende des \nSchuljahres 1998/99 wegen Mutterschaftsurlaubs vertretende \nSchulleiter der A. -L. -Schule in B. , sei zur \nmündlichen Verhandlung geladen worden, nicht zutrifft, und \nabgesehen davon, dass der angesprochene Verfahrensmangel nicht \nin einer dem Darlegungserfordernis genügenden Weise näher \nbezeichnet wird, zielt das Vorbringen auf einen Gehörsverstoß \nin der Form einer Verletzung von § 108 Abs. 2 VwGO, wonach das \nUrteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden \ndarf, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Es ist \nbereits nicht hinreichend dargetan, dass sich die Kläger zu \ndem am Tage vor der mündlichen Verhandlung bei Gericht \neingegangenen Bericht des Schulleiters vom 24. August 1999 \nnicht hinreichend äußern konnten. Denn der Bericht, der sich \nzum aktuellen Stand des Lern- und Arbeitsverhaltens und des \nLeistungsbildes des Sohnes der Kläger verhält, wurde in der \nmündlichen Verhandlung verlesen und so den anwaltlich \nvertretenen Klägern zur Kenntnis gebracht. Ausweislich der \nNiederschrift über die mündliche Verhandlung hat sich daran \ndie Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten \nangeschlossen, die von dem hinzugezogenen Dolmetscher ins \nArabische übersetzt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass der \nBericht wegen seines Umfangs oder der Schwierigkeit des \nInhalts beim Verlesen nicht hinreichend erfasst werden konnte, \nsind nicht aufgezeigt und nicht gegeben, zumal der Bericht \nlediglich annähernd eine Seite lang ist und verlesen wurde, \nnachdem die Erschienenen mit dem Sach- und Streitstand \nvertraut gemacht worden waren. Ferner ist nicht dargetan, dass \ndie in dem Bericht aufgezeigte Problematik im Rahmen der \nErörterungen nicht hinreichend verständlich bewältigt werden \nkonnte. Dass die Kläger vor der mündlichen Verhandlung keine \nMöglichkeit der Kenntnisnahme, der inhaltlichen Befassung und \nder Beratung mit ihrem Prozessbevollmächtigten hatten, ist \ndanach unbeachtlich. \n\n4\n\nDavon abgesehen und selbst für den Fall unzureichender \nMöglichkeit zur Äußerung in der mündlichen Verhandlung liegt \nder geltend gemachte Gehörsverstoß deshalb nicht vor, weil die \nKläger bzw. ihr Prozessbevollmächtigter es unterlassen haben, \nvon den nach Lage der Sache gegebenen, verfahrensrechtlich \ndann gebotenen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, sich \nrechtliches Gehör durch ausreichende Äußerungen zu \nverschaffen.\n\n5\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom \n29. Dezember 1983 - 9 C 68.83 -, \nBuchholz 310, § 108 VwGO Nr. 142.\n\n6\n\nDie anwaltlich vertretenen Kläger hätten, wenn ihnen die \ngegebene Möglichkeit zur Äußerung zum Bericht vom 24. August \n1999 unzureichend erschien, weiteren Äußerungsbedarf im Rahmen \nder Erörterung in der mündlichen Verhandlung, gegebenenfalls \nnach deren Unterbrechung zur Rücksprache mit ihrem \nProzessbevollmächtigten, und bei hinreichender Substantiierung \nerforderlichenfalls darüber hinaus durch Vertagung der Sache \ngeltend machen können; äußerstenfalls hätten sie eine weitere \nSachverhaltsaufklärung etwa durch Anhörung des Schulleiters \nanregen oder gar einen Beweisantrag mit der Folge des § 86 \nAbs. 2 VwGO anbringen können. Von all diesen prozessualen \nMöglichkeiten haben sie keinen Gebrauch gemacht.\n\n7\n\nDie Gehörsrüge greift schließlich aus einem weiteren Grund \nnicht durch. Eine schlüssig erhobene Gehörsrüge erfordert die \nsubstantiierte Darlegung dessen, was der Kläger bei \nausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch \nvorgetragen hätte, sowie ferner Ausführungen dazu, dass der \nweitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs \ngeeignet gewesen wäre.\n\n8\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März \n1993 - 2 BvR 1988/92 -, InfAuslR 1993, \n300, 302; BVerwG, Beschluss vom \n31. Juli 1985 - 9 B 71.85 -, Buchholz \n310, § 98 VwGO Nr. 28.\n\n9\n\nInnerhalb der Antrags- und Darlegungsfrist des § 124 a \nAbs. 1 VwGO haben die Kläger nicht dargetan, was sie zu dem \nBericht des Schulleiters vom 24. August 1999 vorgetragen \nhätten, wenn ihnen schon vor der mündlichen Verhandlung \nausreichend Gelegenheit zur Befassung mit demselben und zu \nanwaltlicher Beratung gegeben worden wäre. Sofern das nach \nFristablauf eingegangene Vorbringen im Schriftsatz vom \n4. November 1999 berücksichtigt wird, der Bericht sei nicht \nstichhaltig, da der Schulleiter den Sohn nicht dauerhaft \nunterrichtet habe, ergibt sich daraus kein \nentscheidungserheblicher Ansatz. Mit diesem Vorbringen wird \nder Aussagegehalt des Berichts verkannt; dieser verhält sich \nlediglich zur Unterrichtszeit, in der der Schulleiter die \nfrühere Klassenlehrerin vertreten hat, und zur etwa \ndreiwöchigen Unterrichtszeit ab Beginn des Schuljahres \n1999/2000, für die Aussagen der neuen Klassenlehrerin \ninhaltlich wiedergegeben werden. Er dient mithin der Ergänzung \nund Aktualisierung des durch das sonderpädagogische Gutachten \nvermittelten Erkenntnisstandes. In diesem Sinne hat das \nVerwaltungsgericht den Bericht als ein Element im Rahmen \nseiner Überzeugungsbildung herangezogen. Hinzu kommt, dass der \nEinwand mangelnder Stichhaltigkeit nicht auf einer \ninhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Bericht aufbaut, \nsondern lediglich pauschal erhoben und durch nichts \nuntermauert worden ist. Angesichts dessen bietet das \nVorbringen nichts, was den klageweise verfolgten \nAufhebungsanspruch stützen könnte.\n\n10\n\nDie weitere Rüge der Kläger, das Verwaltungsgericht habe \nden zu ihrer Behauptung, eine sonderpädagogische Förderung des \nSohnes sei nicht erforderlich, angebotenen \nSachverständigenbeweis nicht erhoben, zielt auf den \nVerfahrensmangel der Verletzung der Pflicht gemäß § 86 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. \nDieser Verfahrensfehler liegt aber nicht vor. Das Vorbringen \nder Kläger verfehlt bereits im Ansatz die Anforderungen, die \nan die gerichtliche Sachverhaltsaufklärung zu stellen sind. \nNach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten \ndie Pflicht, jede mögliche Aufklärung des \nentscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der \nZumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung \ndes Rechtsstreits erforderlich ist. Das Tatsachengericht \nentscheidet grundsätzlich nach Ermessen, ob es Fragen \ntatsächlicher Art, die sich nach den Erkenntnissen auf dem \nbetreffenden Sachgebiet beantworten, mit der bei ihm \nvorhandenen Sachkunde oder mit Hilfe eines Sachverständigen \nbeantwortet. Es kann auf die Einholung eines \nSachverständigengutachtens verzichten (und etwa einen darauf \ngerichteten Beweisantrag ablehnen), wenn es selbst \n- entsprechend dem in § 244 Abs. 4 Satz 1 Strafprozessordnung \n(StPO) enthaltenen Rechtsgedanken - die erforderliche \nSachkunde besitzt. Dabei steht es in seinem Ermessen zu \nbestimmen, wie es sich die für die Entscheidung erforderliche \nSachkunde verschafft. Dies kann es dadurch, dass es Gutachten \nund fachliche Stellungnahmen als Urkunden beizieht und im Wege \ndes Freibeweises verwertet, die im Verwaltungsverfahren \nerstellt oder in anderen Verfahren eingeholt worden sind. Dies \ngilt zumal dann, wenn für das Verwaltungsverfahren die \nEinholung von Sachverständigengutachten oder fachlichen \nStellungnahmen als Grundlage für die behördliche Entscheidung \n- wie hier in §§ 11, 12 der Verordnung über die Feststellung \ndes sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung \nüber den schulischen Förderort (VO-SF) vom 22. Mai 1995, GV \nNRW S. 496 - normativ bestimmt ist. Von der Erhebung eines \nweiteren Sachverständigenbeweises kann das Gericht daher \nabsehen, wenn es sich eigene Sachkunde verschafft hat und \ndeshalb die Einholung weiterer sachverständiger Erkenntnisse \nnicht für erforderlich zu halten braucht und wenn es dies \nnachvollziehbar begründet. Ob die eigene Sachkenntnis für die \nBeurteilung ausreicht, hat es nach seiner richterlichen \nÜberzeugungsbildung zu beurteilen. Das Absehen von weiterer \nSachverhaltsaufklärung wegen ausreichender eigener Sachkunde \nist danach nur dann prozessrechtlich fehlerhaft, wenn das \nGericht bei dieser Beurteilung die Grenzen seines \nBeurteilungsspielraums bzw. -ermessens überschreitet. Das ist \nder Fall, wenn sich ihm die Notwendigkeit weiterer \nSachaufklärung aufdrängen musste. Die Notwendigkeit weiterer \nSachaufklärung muss sich dem Gericht allerdings nicht bereits \ndann aufdrängen, wenn ein Beteiligter die Erkenntnisquellen \nfür unzutreffend hält, sondern erst dann, wenn die \nGrundvoraussetzungen für die Verwertbarkeit der beigezogenen \nErkenntnisquellen fehlen, weil diese an erkennbaren Mängeln \nleiden. Solche Mängel können - in Anlehnung an die in § 244 \nAbs. 4 Satz 2 2. Halbsatz StPO enthaltenen allgemeinen \nRechtsgedanken - vorliegen, wenn die beigezogenen \nErkenntnisquellen von unzutreffenden tatsächlichen \nVoraussetzungen ausgehen, unlösbare Widersprüche aufweisen \noder sonst unverständlich oder nicht überzeugend sind, sich \naus ihnen Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit \nergeben oder wenn bei besonders schwierigen tatsächlichen \nFragen ein spezielles Fachwissen erforderlich ist, dass bei \nden bisherigen Gutachtern oder sachverständigen Stellen nicht \nvorhanden ist. Die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung \ndrängt sich ferner auf, wenn das Beweisergebnis durch \nsubstantiierten Vortrag eines Beteiligten oder durch eigene \nÜberlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird oder wenn \neine entscheidungserhebliche Änderung der tatsächlichen \nVerhältnisse nach Erstellung der beigezogenen \nErkenntnisquellen substantiiert geltend gemacht wird.\n\n11\n\nVgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom \n15. April 1980 - 2 BvR 827/79 -, \nBVerfGE 54, 86, 93; BVerwG, Urteil vom \n6. Oktober 1987 - 9 C 12.87 -, Buchholz \n310, § 98 VwGO Nr. 31 sowie Beschlüsse \nvom 28. Juni 1990 - 9 B 15.90 -, \nBuchholz 310, § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 224, \nvom 18. Dezember 1991 - 1 B 139.91 -, \nBuchholz 310, § 98 VwGO Nr. 41, vom \n26. Juni 1992 - 4 B 1-11.92 -, NVwZ-RR \n1993, 572, 578 sowie vom 30. März 1995 \n- 8 B 167.94 -, Buchholz 310, § 98 VwGO \nNr. 48.\n\n12\n\nDaran gemessen lässt sich nicht feststellen, dass sich aus \nden von den Klägern dargelegten oder aus sonstigen Gründen dem \nVerwaltungsgericht die Notwendigkeit weiterer \nSachverhaltsaufklärung aufdrängen musste. Im erstinstanzlichen \nVerfahren haben die anwaltlich vertretenen Kläger keine \ntauglichen Anhaltspunkte vorgetragen, die für Mängel der vom \nBeklagten herangezogenen Beurteilungsgrundlage sprechen. Sie \nhaben zu der entscheidungserheblichen Frage, ob bei ihrem Sohn \nein sonderpädagogischer Förderbedarf im Sinne einer \nLernbehinderung nach § 5 Abs. 1 VO-SF besteht, mit ihren \nBehauptungen, es treffe nicht zu, dass ihr Sohn körperlich und \ngeistig zurückgeblieben, den schulischen Anforderungen nicht \ngewachsen und der deutschen Sprache nur ungenügend mächtig \nsei, lediglich einen anderen Rechtsstandpunkt bezogen, diesen \naber nicht ansatzweise in inhaltlicher Auseinandersetzung mit \nden ausführlichen und detaillierten Aussagen im \nsonderpädagogischen Gutachten untermauert. Sie haben damit \nnicht aufgezeigt, dass dieses von unzutreffenden tatsächlichen \nVoraussetzungen ausgehe oder widersprüchlich sei und es auch \nsonst nicht ernsthaft erschüttert. Ohne Auseinandersetzung mit \nden Aussagen und Folgerungen ist auch ihre Behauptung \nsubstanzlos geblieben, die frühere Klassenlehrerin wolle sich \nmit ihrem Sohn keine Mühe geben und ihn nicht fördern, sondern \nnur loswerden. Diese auf keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte \ngestützte Vermutung war insbesondere nicht geeignet, Zweifel \nan der Objektivität der Klassenlehrerin zu begründen. Wegen \ndieses Vorbringens brauchte sich also dem Verwaltungsgericht \ndie Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht \naufzudrängen. Beachtliche Gründe dafür haben die Kläger auch \nim Zulassungsverfahren nicht aufgezeigt. Soweit sie darauf \nverweisen, eventuelle - allenfalls temporäre, geringe - \nLeistungsdefizite seien nach einer positiven Entwicklung der \nletzten Wochen längst überwunden, ist schon nicht dargelegt, \ndass dieser auf eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse \nzielende Aspekt in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht substantiiert vorgetragen worden ist. \nJedenfalls aber sind damit keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die \nsubstantiiert für ein Überholtsein des sonderpädagogischen \nGutachtens sprechen oder dessen Feststellungen oder \nFolgerungen ernsthaft erschüttern könnten. Schon die Annahme \nbloß temporärer geringer Leistungsdefizite findet in dem \nsonderpädagogischen Gutachten keine Stütze, vielmehr konnte \ndas Verwaltungsgericht von lang andauernden, umfassenden und \ngravierenden Lern- und Leistungsausfällen ausgehen. \nEntsprechend wird die bloße Behauptung einer Besserung des \nLeistungsbildes durch den Bericht des Schulleiters vom \n24. August 1999 widerlegt. Hierauf geht die Antragsbegründung \nebenso wenig ein wie auf die fachliche Stellungnahme, die die \nfrühere Klassenlehrerin in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht abgegeben hat; auch nach dieser sind, wie \ndas Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt \nhat, die im ersten Schuljahr aufgetretenen Lern- und \nLeistungsausfälle trotz Förderversuchen im zweiten Schuljahr \ngravierender geworden. Schließlich ist auch die Behauptung der \nKläger, (geringe) Leistungsdefizite seien dadurch verursacht \nworden, dass die zwei benannten Lehrerinnen - die frühere \nKlassenlehrerin und die an der als Ort der sonderpädagogischen \nFörderung bestimmten Schule für Lernbehinderte tätige, im \nVerfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen \nFörderbedarfs als sonderpädagogische Fachkraft hinzugezogene \nLehrerin - ihren Sohn wochenlang nachmittags vom Unterricht \nausgeschlossen hätten, nicht geeignet, Zweifel an der \nVerwertbarkeit des sonderpädagogischen Gutachtens sowie der \nfachlichen Stellungnahmen, etwa unter dem Aspekt der \nmangelnden Objektivität, zu begründen. Diese Behauptung ist \ndurch nichts substantiiert. Sie ist vielmehr \"ins Blaue \nhinein\" aufgestellt worden. Dafür spricht bereits, dass die in \ndiesem Zusammenhang benannte Lehrerin nicht an der A. -\nL. -Schule in B. unterrichtet (hat), und ferner, \ndass der behauptete Umstand nicht ansatzweise im \nerstinstanzlichen Verfahren angesprochen worden ist.\n\n13\n\nSoweit die Kläger gerade die Nichteinholung des Gutachtens \neines unabhängigen Sachverständigen rügen, ist im Übrigen \ndarauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des \nSenats -\n\n14\n\nvgl. Beschlüsse vom 4. Juli 1995 - \n19 A 1707/95 - und 22. Dezember 1999 - \n19 A 5376/99 -\n\n15\n\ndie entscheidungserhebliche Frage, ob ein Schüler durch den \nUnterricht der Regelschule hinreichend gefördert werden kann, \naus seinem Lern- und Leistungsverhalten im Unterricht der von \nihm bislang besuchten Schule und aus der Situation des ihn in \ndie Lern- und Erlebnisgemeinschaft mit anderen Schülern \neinbindenden Unterrichts heraus sowie anhand der in dem \nsonderpädagogischen Gutachten nach § 11 VO-SF dargestellten, \nvon der sonderpädagogischen Lehrkraft in Zusammenarbeit mit \neiner Lehrkraft der allgemeinen Schule getroffenen \nFeststellungen zu beantworten ist; sie ist daher der \nBeantwortung durch einen den Schüler isoliert außerhalb der \nschulischen Gemeinschaft überprüfenden Gutachter in der Regel \nnicht zugänglich. Dass hier ausnahmsweise eine andere \nBetrachtung angezeigt sein könnte, haben die Kläger weder im \nerstinstanzlichen noch im Zulassungsverfahren aufgezeigt.\n\n16\n\nSelbst wenn der Antragsbegründung bei wohlwollender \nBetrachtung zu entnehmen sein sollte, dass neben dem \nangesprochenen Verfahrensfehler auch der Zulassungsgrund der \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht werden \nsollte, sind solche Zweifel, wie aus den vorstehenden \nAusführungen folgt, nicht hinreichend dargelegt und auch nicht \nersichtlich.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 \nVwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, \n14 GKG.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG).\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305701","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-17/19-a-4573-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305701","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305701","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-17/19-a-4573-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305701","retrieved":"2026-07-09 03:33:22.020909+00:00"}}