{"status":"available","doknr":"OLD305700","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0217.19A3459.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-02-17","aktenzeichen":"19 A 3459/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil \ndie Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 VwGO \nnicht erfüllt sind.\n\n3\n\nErnstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht \nvor.\n\n4\n\nEs kann dahinstehen, ob dem vom Kläger geltend gemachten \nAnspruch, ihm zu gestatten eine Klausur im Kurs Mathematik im \n5. Studiensemester nachzuschreiben, und unter Berücksichtigung \ndes Ergebnisses dieser Klausur die Gesamtnote für den Kurs \nMathematik neu festzusetzen, der verfassungsrechtliche \nGrundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) \nentgegensteht. Dieser auch im Schulrecht geltende Grundsatz \nverlangt, dass einem Schüler die in den jeweiligen Ausbildungs- \nund Prüfungsordnungen, hier der für den Kläger maßgeblichen \nVerordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung am \nAbendgymnasium (APO-AG) vom 23. März 1982, GV NRW S. 180, \nzuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juli 1991, GV NRW \nS. 329, vorgesehenen Abschlüsse und Berechtigungen prinzipiell \nnur dann zuerkannt werden, wenn er die hierfür erforderlichen \nLeistungen unter den gleichen Bedingungen wie die übrigen \nSchüler erbracht hat. Mit diesen verfassungsrechtlichen \nAnforderungen steht es nicht in Einklang, dass einem Schüler \ndurch die jeweilige Ausbildungs- und Prüfungsordnung oder \nseitens der Schule die Möglichkeit eröffnet wird, Abschlüsse \nund Berechtigungen unter erleichterten Bedingungen zu erwerben. \nDas könnte hier der Fall sein. Dem Kläger, der ab dem \n3. Semester (Sommersemester 1994) bis zum 5. Semester \n(Sommersemester 1995) jeweils zwei Leistungskurse und vier \nGrundkurse belegte und bis zum Sommersemester 1994 die für die \nZuerkennung der Fachhochschulreife erforderlichen \nVoraussetzungen (vgl. § 44 APO-AG) nicht erfüllte, ist ab dem \nWintersemester 1995/96 Gelegenheit gegeben worden, die noch \nfehlenden Voraussetzungen als so genannter Teilbeleger \nnachzuholen. Als Teilbeleger besuchte er im Wintersemester \n1995/96 (Wiederholung des 4. Semesters) zwei Leistungskurse und \neinen Grundkurs sowie im Sommersemester 1996 (Wiederholung des \n5. Semesters) lediglich den Leistungskurs Mathematik, während \nandere Schüler, die etwa die Voraussetzungen für die \nZuerkennung der Fachhochschulreife bereits nach dem 4. Semester \nerfüllen, diese Voraussetzungen unter der Belastung sowohl \neiner höheren Fächerzahl (vgl. § 14 APO-AG) als auch einer \nhöheren Zahl von wöchentlichen Unterrichtsstunden (vgl. § 7 \nAbs. 2 APO-AG) erbringen müssen. \n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage schon deshalb im \nErgebnis zu Recht abgewiesen, weil die vom Kläger letztlich \nerstrebte Neufestsetzung der Gesamtnote seiner im \nSommersemester 1996 gezeigten und durch Wiederholung einer \nKlausur noch zu zeigenden Leistungen im Fach Mathematik \ntatsächlich unmöglich (geworden) ist.\n\n6\n\nDa der Kläger in dem Leistungskurs Mathematik gemäß § 17 \nAbs. 2 Satz 1 APO-AG schriftliche Leistungen zu erbringen hat, \nhandelt es sich hierbei im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 APO-AG \num einen Kurs mit schriftlichen Arbeiten (Klausuren). In \nderartigen Kursen ergibt sich nach § 16 Abs. 2 Satz 1 APO-AG \ndie Kursabschlussnote aus dem Beurteilungsbereich Klausuren und \ndem Beurteilungsbereich sonstige Mitarbeit, der gemäß § 18 APO-\nAG alle schriftlichen, mündlichen und praktischen \nUnterrichtsleistungen außerhalb der Klausuren umfasst. Nach \n§ 16 Abs. 2 Satz 2 APO-AG wird die Kursabschlussnote bei Kursen \nmit Klausuren gleichwertig aus den Endnoten beider \nBeurteilungsbereiche gebildet. Bei Kursen ohne Klausuren ist \ndie Endnote im Beurteilungsbereich sonstige Mitarbeit die \nKursabschlussnote (§ 16 Abs. 2 Satz 3 APO-AG). Eine \nrechnerische Bildung der Kursabschlussnote ist unzulässig (§ 16 \nAbs. 2 Satz 4 APO-AG).\n\n7\n\nDie letztgenannte Regelung bezieht sich nicht nur auf Kurse \nohne, sondern auch auf Kurse mit Klausuren. Die Formulierung \n\"gleichwertig\" in § 16 Abs. 2 Satz 2 APO-AG besagt nämlich \nnicht, dass bei Kursen mit Klausuren für die Bildung der \nKursabschlussnote stets allein auf das arithmetische Mittel der \nNoten aus den Beurteilungsbereichen Klausuren und sonstige \nMitarbeit abzustellen ist. \n\n8\n\nErgibt sich etwa bei der Berechnung des Durchschnitts der \nNoten aus den beiden Beurteilungsbereichen die Zwischennote \n2,5, weil die schriftlichen Leistungen mit glatt befriedigend \n(3) und die sonstigen Leistungen mit glatt gut (2) bewertet \nworden sind, so muss zwangsläufig dem einen oder dem anderen \nBeurteilungsbereich ein größeres Gewicht zugemessen werden. \nDenn die Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung \nam Abendgymnasium enthält keine Bestimmung darüber, ob die \nZwischennote 2,5 nach oben aufzurunden oder nach unten \nabzurunden oder einem befriedigend (+) oder einem gut (-) \nzuzuordnen ist. Ebenso wenig ist ein Rückgriff auf das \nPunktsystem des § 24 Abs. 1 Satz 1 APO-AG zulässig, das eine \nZuordnung des rechnerisch ermittelten Durchschnitts der Noten \naus den Beurteilungsbereichen erleichtern würde. Das \nPunktsystem darf nach § 24 Abs. 1 Satz 2 APO-AG weder zur \nBewertung von Einzelleistungen noch bei der Bildung der \nKursabschlussnote angewandt werden.\n\n9\n\n\"Gleichwertig\" im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 2 APO-AG \nbedeutet deshalb lediglich, dass die beiden \nBeurteilungsbereiche nicht von vornherein mit unterschiedlichem \nGewicht in die Kursabschlussnote einfließen dürfen. Darüber \nhinaus ist stets ein wertender Vergleich aller Leistungen aus \nden beiden Beurteilungsbereichen insbesondere darauf hin \nerforderlich, ob bei Einzelleistungen signifikante Abweichungen \nnach oben oder unten vorliegen, die die Festsetzung einer \nanderen Kursabschlussnote rechtfertigen als die, die sich bei \nrechnerischer Ermittlung ergeben würde. Nur ein solcher \nVergleich trägt dem in § 16 Abs. 1 Satz 1 APO-AG in Verbindung \nmit § 21 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ASchO normierten und den \nRegelungen in § 16 Abs. 2 APO-AG vorgehenden Grundsatz \nRechnung, dass die Leistungsbewertung über den Stand des \nLernprozesses des Schülers Aufschluss geben soll. Hiernach muss \ndie Kursabschlussnote - auch bei Kursen mit Klausuren - den \nindividuellen Leistungsstand und das individuelle \nLeistungsvermögen des Schülers wiedergeben. Dafür wird zwar das \narithmetische Mittel aus den Noten der Beurteilungsbereiche in \naller Regel einen für die Beurteilung entscheidenden Anhalt \nbieten. Das ausschließliche Abstellen auf das arithmetische \nMittel der Noten gibt jedoch nicht in jedem Einzelfall ein \nzuverlässiges Bild über den tatsächlichen Leistungsstand eines \nSchülers. Wenn - wie nach § 16 Abs. 1 Satz 1 APO-AG in \nVerbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ASchO - die Note \ndem individuellen Leistungsstand eines Schülers Rechnung tragen \nsoll, muss vielmehr gewährleistet sein, dass ein Schüler im \nbesonderen Fall mehrere schlechte Leistungen durch auch nur \neine besonders gute ausgleichen kann und damit eine bessere \nGesamtnote erhält als die, die sich aus dem arithmetischen \nMittel der Noten aus den Beurteilungsbereichen ergibt. Denn bei \neiner Gesamtbetrachtung aller Leistungen dieses Schülers, \ninsbesondere etwa des unterschiedlichen Umfangs und \nSchwierigkeitsgrades der einzelnen Leistungen, kann sich im \nEinzelfall ergeben, dass die gute Leistung seinen wahren \nLeistungsstand zutreffender wiedergibt. Ebenso darf nicht von \nvornherein ausgeschlossen sein, dass bei einem schweren \nVersagen etwa in einer Klausur trotz im übrigen \ndurchschnittlicher schriftlicher und mündlicher Leistungen eine \nNote festgesetzt wird, die besser - oder auch schlechter - ist \nals das arithmetische Mittel aller Leistungen, wenn das \nVersagen nicht - oder aber doch - so schwer wiegt, dass es \ndurch die übrigen Leistungen in demselben und/oder in dem \nanderen Beurteilungsbereich nicht aufgewogen wird.\n\n10\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 7. Mai \n1971 - VII C 51.70 -, BVerwGE 38, 105 \n(110).\n\n11\n\nIst aber eine rein rechnerische Bildung der \nKursabschlussnote für den Kurs Mathematik unzulässig, so müssen \nbei einer Neubewertung der Leistungen des Klägers seine \nLeistungen in der bereits im Sommersemester 1996 geschriebenen \nund - im Falle der Stattgabe der Klage - noch zu schreibenden \nKlausur in Relation zu den im Sommersemester 1996 gezeigte \nLeistungen in dem Beurteilungsbereich sonstige Mitarbeit \ngesetzt werden. Hierzu gehören nach § 18 APO-AG auch die vor \nmehr als 3 1/2 Jahren gezeigten mündlichen \nUnterrichtsleistungen des Klägers. Damit ist eine \nNeufestsetzung der Kursabschlussnote tatsächlich unmöglich. \nDenn bei mündlichen Prüfungsleistungen und damit auch bei \nmündlichen Unterrichtsleistungen in der Schule ist nach \nallgemeiner Lebenserfahrung nach Ablauf von mehr als \n3 1/2 Jahren nicht mehr gewährleistet, dass dem Lehrer die für \ndie (Gesamt-)Bewertung relevanten Einzelheiten noch voll \npräsent sind. \n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom \n31. Januar 2000 - 19 A 3171/99 -, und \nUrteil vom 27. Oktober 1995 - 19 A \n4947/94 -.\n\n13\n\nDer Grundsatz der Chancengleichheit gestattet es aber nicht, \nPrüfungsleistungen und damit auch schulische Leistungen neu zu \nbewerten, wenn eine verlässliche Entscheidungsgrundlage nicht \noder nicht mehr vorhanden ist.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April \n1996 - 6 B 13.96 -, DVBl. 1996, 997 \n(998).\n\n15\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils liegen aber auch deshalb nicht vor, weil der Kläger \nnicht dargelegt hat, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht die \nVoraussetzungen des § 16 Abs. 4 APO-AG verneint hat. Nach \ndieser Vorschrift ist einem Studierenden, der aus von ihm nicht \nzu vertretenden Gründen einen erforderlichen Leistungsnachweis \nnicht erbracht hat, Gelegenheit zu geben, diesen nachzuholen. \nDanach hat der Kläger keinen Anspruch darauf, die von ihm im \nSommersemester 1996 versäumte Mathematikklausur \nnachzuschreiben, weil er seinen Mitwirkungspflichten nicht \nnachgekommen ist.\n\n16\n\nNach § 3 Abs. 4 Nr. 2 ASchO ist der Kläger u. a. \nverpflichtet, die im Rahmen des Unterrichts oder im Interesse \neines geordneten Schullebens notwendigen Anordnungen des \nSchulleiters, der Lehrer und anderer dazu befugter Personen zu \nbefolgen. Dementsprechend hat der Kläger mit der Vorlage \nhausärztlicher Bescheinigungen nicht den erforderlichen \nNachweis geführt, dass er die am 20. März 1996 versäumte \nKlausur krankheitsbedingt nicht mitschreiben konnte. \n\n17\n\nNachdem der Kläger wiederholt an Klausurterminen fehlte, \nkurz davor oder unmittelbar danach aber wieder gesund in der \nSchule erschien, war ihm nach den im Zulassungsverfahren nicht \nangegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Februar \n1996 seitens der Schule mitgeteilt worden, dass versäumte \nKlausurtermine künftig nur noch bei Vorlage eines \namtsärztlichen Attestes als entschuldigt anerkannt würden. \nDieser Anordnung, deren Rechtmäßigkeit der Kläger im \nZulassungsverfahren nicht in Abrede stellt, kam er nicht nach. \nStatt eines amtsärztlichen Attestes legte er der Schule \nlediglich eine hausärztliche Bescheinigung über die geltend \ngemachte Erkrankung vor.\n\n18\n\nDer Kläger hat darüber hinaus nicht dargelegt, dass die \nerforderliche (zeitnahe) amtsärztliche Untersuchung aus von ihm \nnicht zu vertretenden Gründen unterblieben ist. Selbst wenn \nseiner Mutter, die nach seinem Vortrag noch am 20. März 1996, \nalso am Tag der Klausur, beim Gesundheitsamt K. anrief, und \nauch ihm selbst, als er sich mit dem Attest seines Hausarztes \n- an einem im Zulassungsverfahren nicht näher bezeichneten \nTag - zum Gesundheitsamt K. begab, von dem Gesundheitsamt \nmitgeteilt worden sein sollte, dass eine amtsärztliche \nUntersuchung nur auf ein entsprechendes Ersuchen der Schule \nerfolgen könne, hätte der Kläger sich noch am 20. März 1996, \nzumindest aber am Tag danach mit der Schule in Verbindung \nsetzen können und müssen, damit diese sofort entweder \ntelefonisch oder per Telefax ein entsprechendes Ersuchen an das \nGesundheitsamt richten konnte. Dass ihm eine solche Rücksprache \nmit der Schule unmöglich und unzumutbar war, macht der Kläger \nim Zulassungsverfahren nicht geltend.\n\n19\n\nIm Übrigen besteht nach den im Zulassungsverfahren nicht \nangegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (auch) \nbeim Gesundheitsamt K. die Praxis, dass Prüflinge, die dort \nvorsprechen, um eine Bestätigung ihrer geltend gemachten \nPrüfungsunfähigkeit an einem bestimmten Tag zu erhalten, diese \nBestätigung unmittelbar, d. h. ohne Voranmeldung und ohne \nAnforderungsschreiben der Schule erhalten können. Soweit die \nMutter des Klägers oder er selbst bei dem Gesundheitsamt K. \ndarauf hingewiesen hätten, dass die amtsärztliche Untersuchung \nzur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit am 20. März 1996 \nerforderlich war, hätte sich der Kläger deshalb einer zeitnahen \namtsärztlichen Untersuchung unterziehen können. Dass der Kläger \noder seine Mutter gegenüber dem Gesundheitsamt darauf \nhingewiesen hätten, dass eine sofortige amtsärztliche \nUntersuchung zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit am \n20. März 1996 erforderlich sei, und dass das Gesundheitsamt \ngleichwohl auf einem förmlichen Ersuchen der Schule bestanden \nhätte, wird im Zulassungsverfahren nicht substantiiert geltend \ngemacht.\n\n20\n\nAllerdings ist einem Studierenden, der einer möglichen und \nzumutbaren amtsärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen ist, \ngleichwohl gemäß § 16 Abs. 4 APO-AG Gelegenheit zur Nachholung \neines versäumten Leistungsnachweises zu geben, wenn die geltend \ngemachte Erkrankung zweifelsfrei feststeht. Das ist der Fall, \nwenn sich eine (weitere) ärztliche Untersuchung des \nStudierenden auf die Beweislage nicht mehr wesentlich auswirken \nkann, weil sämtliche denkbaren Beweise für die \nPrüfungsunfähigkeit am Tag der Prüfung bereits vorliegen.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1998 \n- 6 C 12.98 -, NVwZ 1999, 188 (189 \nf.).\n\n22\n\nDiese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Eine amtsärztliche \nUntersuchung des Klägers sollte gerade dem Zweck dienen, die \ngeltend gemachte Prüfungsunfähigkeit zweifelsfrei nachzuweisen, \nweil der Kläger, der häufig an Klausurtagen gefehlt hatte, in \nder Vergangenheit stets nur privatärztliche Atteste vorgelegt \nhatte.\n\n23\n\nSoweit der Kläger einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 \nAbs. 2 Nr. 5 VwGO mit der Begründung geltend macht, das \nVerwaltungsgericht habe die angebotenen Beweise nicht erhoben, \nkann dahinstehen, ob und inwieweit das Vorbringen des Klägers \nden Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO \ngenügt. Nach dem Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren \nsoll mit der von ihm für erforderlich gehaltenen Beweiserhebung \nder Nachweis geführt werden, dass er die Klausur am 20. März \n1996 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen versäumt hat. \nEine dahingehende Beweiserhebung könnte jedoch schon deshalb \nnicht zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung führen, weil \ndie bei einer Nachholung der Klausur erforderliche und \nbeantragte Neubewertung der Leistungen des Klägers im Kurs \nMathematik insgesamt, d. h. unter Einbeziehung der \"sonstigen \nMitarbeit\" - wie ausgeführt - tatsächlich unmöglich ist.\n\n24\n\nSoweit der Kläger besondere tatsächliche Schwierigkeiten der \nRechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) darin sieht, dass seine \nPrüfungsunfähigkeit am 20. März 1996 durch ein medizinisches \nSachverständigengutachten, \"welches nicht durch juristisch \neinwandfreie Überlegungen ersetzt werden kann\", festgestellt \nwerden müsse, geht sein Vorbringen abgesehen von allen weiteren \nZweifelsfragen schon deshalb fehl, weil er selbst unter Hinweis \nauf die Stellungnahme seines Hausarztes vom 3. August 1999 \nvorträgt, das eine Prüfungsunfähigkeit bereits einige Wochen \nnach dem 20. März 1996 nicht mehr festgestellt werden konnte. \nErst recht ist deshalb heute die Feststellung der geltend \ngemachten Prüfungsunfähigkeit am 20. März 1996 auch durch ein \nSachverständigengutachten nicht mehr möglich.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 GKG.\n\n26\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG).\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305700","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-17/19-a-3459-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305700","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305700","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-17/19-a-3459-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305700","retrieved":"2026-07-09 03:33:21.936809+00:00"}}