{"status":"available","doknr":"OLD305697","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0217.16B167.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-02-17","aktenzeichen":"16 B 167/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer vorab gestellte Antrag auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte \nRechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg \nbietet. Dabei ist davon auszugehen, dass es sich bei der \nbeabsichtigten Rechtsverfolgung (zunächst) um einen Antrag auf \nZulassung der Beschwerde handelt; obwohl die anwaltlich noch \nnicht vertretenen Antragsteller von einem \"PKH-Antrag für eine \nBeschwerde\" sprechen - eine Beschwerde wäre ohne vorherige \nZulassung nicht statthaft -, ist eine solche Auslegung möglich \nund angebracht.\n\n3\n\nDer beabsichtigte Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat \nkeine hinreichenden Erfolgsaussichten (§ 166 VwGO iVm § 114 \nZPO). Dabei kann offen bleiben, ob ein (noch) nicht anwaltlich \nvertretener Antragsteller in Umrissen einen oder \ngegebenenfalls mehrere der gesetzlichen Zulassungsgründe \ndarlegen muss oder ob keine Antragsbegründung erforderlich ist \nund das Beschwerdegericht von Amts wegen Klarheit über das \nVorliegen von Zulassungsgründen gewinnen muss.\n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli \n1999 - 16 A 2209/99 -, m.w.N.\n\n5\n\nDenn der allenfalls in Betracht zu ziehende Zulassungsgrund \nentsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an \nder Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses) ist \noffensichtlich nicht gegeben. Soweit die Antragsteller \nerstinstanzlich einen akuten Brennstoffmangel geltend gemacht \nhaben, hat sich nach der Anschaffung von 600 l Heizöl eine \nVeränderung der Bedarfslage ergeben, die im beabsichtigten \nBeschwerdeverfahren zu Lasten der Antragsteller berücksichtigt \nwerden müsste. Soweit davon auszugehen sein sollte, dass die \nAntragsteller nunmehr den für die Heizöllieferung \naufgewendeten Betrag von 467,10 DM als - allgemeine - Hilfe \nzum Lebensunterhalt geltend machen wollen, weil diese Mittel \nfür den laufenden notwendigen Lebensbedarf jetzt fehlen, kann \ndahinstehen, ob eine unzulässige Auswechselung des \nVerfahrensgegenstandes oder eine der Not geschuldete - und \nzumindest deshalb statthafte - bloße Modifizierung des \nanspruchsrelevanten Sachverhalts vorliegt. Denn die \ntatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines \nAnordnungsgrundes sind von den Antragstellern nicht glaubhaft \ngemacht worden; ein solcher Anordnungsgrund ist gemäß § 123 \nAbs. 1 Satz 2 VwGO nur dann gegeben, wenn die im Wege der \neinstweiligen Anordnung erstrebte Regelung zur Abwendung \nwesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder \naus anderen Gründen nötig erscheint. Vorliegend ist davon \nauszugehen, dass der Antragstellerin zu 2. ein monatliches \nPflegegeld in Höhe von 800 DM zur Verfügung steht. Wenngleich \ndieses Pflegegeld zweckgebunden ist und letztlich allein der \nSicherstellung der Pflege dienen soll, fehlt es doch an \nhinreichenden Erfolgsaussichten für den Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung, wenn ein Teil dieses \nPflegegeldes vorerst für die Bestreitung des laufenden \nLebensunterhalts eingesetzt werden kann.\n\n6\n\nVgl. schon OVG NRW, Beschluss vom \n12. Mai 1998 - 24 B 2306/97 -.\n\n7\n\nVorliegend wird die Pflege der Antragstellerin zu 2. durch \nden Antragsteller zu 1. sichergestellt. Es ist nicht glaubhaft \ngemacht und auch sonst nicht erkennbar, dass die Pflege der \nAntragstellerin gefährdet wäre, wenn im laufenden Bedarfsmonat \nnicht das gesamte Pflegegeld für Pflegezwecke zur Verfügung \nsteht und die Frage, ob die Antragsteller eine einmalige \nBeihilfe zur Heizölbeschaffung bzw. nach erfolgter Belieferung \neinen \"Nachschlag\" an laufender Hilfe zum Lebensunterhalt in \nentsprechender Höhe verlangen können, dem Hauptsacheverfahren \nüberlassen bleibt.\n\n8\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305697","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-17/16-b-167-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305697","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305697","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-17/16-b-167-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305697","retrieved":"2026-07-09 03:33:21.685041+00:00"}}