{"status":"available","doknr":"OLD305722","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0216.18B1865.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-02-16","aktenzeichen":"18 B 1865/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,- DM festgesetzt\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet. \n\n3\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n4\n\nden angefochtenen Beschluss zu \nändern und dem Antragsgegner im Wege \neiner einstweiligen Anordnung zu \nuntersagen, aufenthaltsbeendende \nMaßnahmen gegen die Antragsteller vor \nrechtskräftigem Abschluss des \nKlageverfahrens beim Verwaltungsgericht \nMinden - 2 K 4103/97 - \ndurchzuführen,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg. \n\n6\n\nDie Antragsteller haben weiterhin einen Anordnungsanspruch \nnicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO iVm §§ 920 \nAbs. 2, 294 ZPO). Dies gilt namentlich hinsichtlich des hier \nallein in Betracht kommenden Duldungsanspruchs nach § 55 \nAbs. 4 AuslG, auf den sich die Antragsteller allein berufen \nkönnen, nachdem ihre Klage gegen den ablehnenden Bescheid des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n3. November 1993 erfolglos geblieben ist.\n\n7\n\nDer Antrag auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen hat \nnicht dazu geführt, dass die Abschiebung der Antragsteller aus \nrechtlichen Gründen unmöglich ist. Der Antrag konnte schon \nwegen § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AuslG sowie § 43 Abs. 2 Satz 2 \nAsylVfG die Fiktionswirkungen des § 69 AuslG nicht auslösen. \nDie Abschiebung der Antragsteller ist auch nicht wegen des \ngeltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruchs auf \nErteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 32 AuslG in \nVerbindung mit der Härtefallregelung für ausländische Familien \nmit langjährigem Aufenthalt, Az.: SIK 09/25/1, IMK-Beschluss \nvom 29. März 1996 (im Folgenden: Härtefallregelung) bzw. der \nBleiberechtsregelung für Asylbewerber mit langjährigem \nAufenthalt, Az.: VI H 5.1, IMK-Beschluss vom 18./19. November \n1999 (im Folgenden: Bleiberechtsregelung) aus rechtlichen \nGründen unmöglich. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer \nAufenthaltsbefugnis aus den vorstehenden Anordnungen vermag \nzwar in Abweichung von dem Grundsatz, dass die Erteilung einer \nDuldung für die Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens \naus gesetzessystematischen Gründen regelmäßig ausscheidet, ein \nrechtliches Abschiebungshindernis zu begründen. \n\n8\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 20. April \n1999 - 18 B 1338/97 -, InfAuslR 1999, \n449 = NVwZ-Beil. 1999, 99.\n\n9\n\nDie Antragsteller erfüllen jedoch die Voraussetzungen der \nAnordnungen schon deshalb nicht, weil sie keinen Pass besitzen \n(III.2 Härtefallregelung / II.3.2. Bleiberechtsregelung) und \nauch nicht glaubhaft gemacht haben, dass sie ihren \nMitwirkungspflichten nachgekommen sind und dennoch einen Pass \nnicht erlangen konnten (vgl. Anwendungshinweise des \nInnenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen im Erlass vom \n10. Juli 1996 - I B 3/44.40 - Nr. 5 und im Erlass vom \n29. Dezember 1999 - I B 3/44.53 - Nr. 3). Die Antragsteller \nhaben nicht ansatzweise darzulegen versucht, warum sie bisher \nkeinen Pass erlangen konnten und darüber hinaus nicht einmal \nerkennen lassen, welche Bemühungen sie zur Passerlangung \nunternommen haben. Die durch nichts belegte Behauptung, sich \num die Ausstellung von Reisepässen bemüht zu haben, ist \ninsoweit völlig unzureichend. Auch ist es unerheblich, dass \nden Antragstellern nach ihrer Einlassung im Asylverfahren die \nPässe bei der Einreise nach Deutschland durch einen Schlepper \nabgenommen worden sein sollen. In einem derartigen Fall wären \ndie Antragsteller verpflichtet gewesen, sich umgehend um die \nBeschaffung neuer Pässe zu bemühen. Dass ihnen dieses \nunmöglich oder unzumutbar war, haben die Antragsteller nicht \neinmal dargelegt. Die Antragsteller verkennen offensichtlich, \ndass der Besitz eines gültigen Passes zu den Obliegenheiten \neines Ausländers gehört (vgl. § 4 Abs. 1 AuslG) und zudem ein \nausreisepflichtiger Ausländer - wie die Antragsteller - alle \nzur Erfüllung seiner Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen, \nund damit auch die Beschaffung eines gültigen Passes oder \nzumindest eines Passersatzpapieres, grundsätzlich ohne \nbesondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde unverzüglich \neinzuleiten hat. \n\n10\n\nVgl. Senatsurteil vom 9. Februar \n1999 - 18 A 5156/96 -, EStT NRW 1999, \n349 = AuAS 1999, 159 = DVBl. 1999, \n1222.\n\n11\n\nUngeachtet der zwischen den Beteiligten außerdem strittigen \nFrage nach der Sicherstellung des Lebensunterhalts steht der \nErteilung von Aufenthaltsbefugnissen vor allem auch entgegen, \ndass die Identität der ohne Identitätspapiere in die \nBundesrepublik Deutschland eingereisten Antragsteller nicht \ngeklärt ist. In derartigen Fällen kommt die Erteilung einer \nAufenthaltsgenehmigung in der Regel nicht in Betracht, wenn \nder Ausländer die Gründe hierfür zu vertreten hat.\n\n12\n\nVgl. Senatsurteil vom 9. Februar \n1999 - 18 A 5156/96 -, a.a.O.\n\n13\n\nDas ist hier - wie aufgezeigt - der Fall.\n\n14\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 20 \nAbs. 3 iVm § 13 Abs. 1 GKG.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305722","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-16/18-b-1865-99","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305722","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305722","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-16/18-b-1865-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305722","retrieved":"2026-07-09 03:33:23.748438+00:00"}}