{"status":"available","doknr":"OLD305743","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0215.9A4615.98A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-02-15","aktenzeichen":"9 A 4615/98.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn \nnicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am 29. Mai 1971 geborene Kläger ist iranischer \nStaatsangehöriger. Er reiste im April 1985 in die \nBundesrepublik Deutschland ein und stellte am 2. Juni 1992 \neinen Asylantrag unter Bezugnahme auf die mit Bescheid des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im \nFolgenden: Bundesamt) vom 15. November 1985 erfolgte \nAsylanerkennung seiner Mutter.\n\n4\n\nBei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 5. Januar 1994 gab \nder Kläger zur Begründung seines Asylbegehrens im Wesentlichen \nFolgendes an: Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte er \nProbleme wegen der Asylanerkennung seiner Mutter und seiner \nbeiden Schwestern. Zudem habe damals sein Bruder im Iran im \nGefängnis gesessen, weil sie, d.h. seine Mutter, seine beiden \nSchwestern und er selbst, vor seinem Bruder das Land verlassen \nhätten. Später sei sein Bruder \"auf Bewährung\" freigelassen \nworden. Sein Bruder habe damals nicht mit ausreisen können, da \ner bereits 14 Jahre alt gewesen und somit mit einem \nAusreiseverbot belegt gewesen sei. Im Iran sei er, der Kläger, \nnicht politisch aktiv gewesen. In der Bundesrepublik \nDeutschland habe er einige Male als Schauspieler in \nregimekritischen Theaterstücken mitgespielt, ansonsten jedoch \nkeine politischen Aktivitäten entfaltet. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 24. März 1994 lehnte das Bundesamt die \nAnerkennung des Klägers als Asylberechtigten ab (Nr. 1 des \nBescheides), stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG (Nr. 2 des Bescheides) und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (Nr. 3 des Bescheides) \nnicht vorlägen, forderte den Kläger zur Ausreise aus der \nBundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats auf und \ndrohte dem Kläger für den Fall der Nichteinhaltung der \nAusreisefrist die Abschiebung in den Iran an (Nr. 4 des \nBescheides). Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den \nInhalt des angefochtenen Bescheides Bezug genommen.\n\n6\n\nHiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat \ner im Wesentlichen Folgendes angegeben: Seine Mutter sei \nSympathisantin der Nationalen Widerstandsbewegung Iran und \nhabe der Gruppe um den später in Paris ermordeten Baktiar nahe \ngestanden. Eine Nachbarin, die auf seine Mutter als Spitzel \nangesetzt gewesen sei, habe den örtlichen Sicherheitsbehörden \nberichtet, dass seine Mutter Spottverse über Khomeini \nrezitiert habe. Deshalb seien seine Mutter, seine Schwestern \nund auch sein älterer Bruder inzwischen als Asylberechtigte \nanerkannt worden. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik \nDeutschland sei er wie auch seine Schwester A. M. \nfür die oppositionelle Kultur- und Künstlervereinigung der \nIraner im Ausland \"S.A.I.\" in einer Schauspielgruppe tätig \ngewesen, die bundesweit Theaterstücke aufgeführt habe, in \ndenen zum Widerstand gegen das derzeitige Mullah-Regime im \nIran aufgerufen worden sei. Wegen der politischen Aktivitäten \nseiner Mutter habe er unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft \nim Falle seiner Rückkehr in den Iran politische Verfolgung zu \nbefürchten. Wegen seiner Tätigkeit in der S.A.I., insbesondere \nseiner Mitarbeit bei dem Fernsehprogramm der S.A.I., das über \nden \"Offenen Kanal\" ausgestrahlt worden sei, müsse er mit \nFolter oder gar mit der Todesstrafe rechnen. \n\n7\n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht hat der Kläger im Wesentlichen Folgendes \nausgeführt: Er habe im Iran noch keinen Wehrdienst geleistet. \nNach einer möglichen Rückkehr in den Iran wäre er auch nicht \nbereit, Wehrdienst zu leisten. Er habe auch nicht versucht, \neine Befreiung von einer Wehrpflicht etwa über die iranische \nBotschaft in Bonn zu erreichen. In der Bundesrepublik \nDeutschland habe er sich einer Theatergruppe angeschlossen. \nSie hätten Tourneen unternommen und seien beispielsweise in \nKöln, Berlin und Bonn aufgetreten. Ferner habe er an \nzahlreichen Demonstrationen u.a. vor der iranischen Botschaft \nteilgenommen. Die genauen Daten seien ihm jedoch nicht mehr \nerinnerlich. Bei einer dieser Demonstrationen, etwa vor zwei \nJahren, sei gegen die Hinrichtungen im Iran demonstriert \nworden. Bei einer anderen Demonstration sei es um die blutige \nNiederschlagung eines Widerstandes in der Bevölkerung \ngegangen. Ferner habe er sich an Demonstrationen auf dem \nBonner Münsterplatz beteiligt. Bei den Demonstrationen, an \ndenen er teilgenommen habe, habe es sich jeweils um größere \nVeranstaltungen gehandelt. Er selbst sei nicht Mitglied einer \nbestimmten Organisation; wenn es sich um ein wichtiges Thema \nhandele, dann mache er bei Veranstaltungen mit. \n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte - unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 24. März 1994 - zu verpflichten, \nden Kläger als Asylberechtigten \nanzuerkennen und festzustellen, dass in \nder Person des Klägers die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nerfüllt sind sowie \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nvorliegen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung hat sie auf die Gründe des angefochtenen \nBescheides Bezug genommen.\n\n13\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der \nKlage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen \nausgeführt, dass der Kläger sich mit Erfolg auf asylrechtlich \nrelevante Nachfluchtgründe berufen könne. Ihm drohe bei einer \netwaigen Rückkehr in den Iran mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung wegen \nWehrdienstentziehung aufgrund der zu erwartenden Vorenthaltung \nder Wehrdienstbescheinigung für einen Zeitraum bis zu zehn \nJahren und der Möglichkeit der Verurteilung des \nWehrdienstflüchtlings auch zu anderen Strafen (zu mehrjährigen \nFreiheitsstrafen oder sogar zur Todesstrafe). Für die \nasylrechtliche Berücksichtigung des Nachfluchttatbestandes der \nWehrdienstentziehung komme es nicht darauf an, ob der Kläger \nsich bereits vor seiner Flucht im Iran in Form einer \nvorhandenen und erkennbar betätigten Überzeugung gegen die \nAbleistung des Wehrdienstes ausgesprochen habe. Denn dies sei \nausnahmsweise nicht zu fordern. Die Verpflichtung der \nBeklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG ergebe sich unmittelbar aus § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 \nAuslG. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 AuslG seien \nerfüllt, da dem Kläger als politisch Oppositionellem bei der \nRückkehr in den Iran die konkrete Gefahr der Folter drohe. \nSchließlich sei die Abschiebungsandrohung aufzuheben, da der \nKläger als Asylberechtigter anzuerkennen sei. Zur Begründung \nim Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des \nangefochtenen Urteils Bezug genommen.\n\n14\n\nHiergegen wendet sich der Beteiligte mit seiner \nzugelassenen Berufung. Zur Begründung führt er aus, dass die \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts auf tatsächlichen \nFeststellungen beruhe, die längst überholt seien. Die \nAuffassung des Verwaltungsgerichts, der Kläger werde so \nbehandelt werden, als habe er sich während des Krieges dem \nWehrdienst entzogen und habe sich erst in Friedenszeiten \nzurückgemeldet, weswegen ihm eine sieben- bis zehnjährige \nVorenthaltung der Wehrdienstbescheinigung drohe, sei \njedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr vertretbar. \nDer Kläger sei nämlich erst im Jahre 1989 und damit fast ein \nJahr nach der Beendigung der Kampfhandlungen aufgrund des \nWaffenstillstandes vom August 1988 ins wehrfähige Alter \ngekommen. Die danach zu erwartende Vorenthaltung der \nWehrdienstbescheinigung für einen relativ kurzen Zeitraum von \nmaximal zwei Jahren enthalte keine asylrelevante \nBeeinträchtigung. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht den \nAspekt der Amnestien, etwa der Amnestie aus dem Jahre 1992/93, \nnicht in die Betrachtung einbezogen, obwohl gerade dies zeige, \ndass die iranischen Behörden der Wehrdienstentziehung ein \npolitisches Gewicht gerade nicht beimäßen.\n\n15\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDer Kläger stellt keinen Antrag. Zur Sache hat er im \nZulassungsverfahren im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Über \ndie Asylanerkennung seiner Mutter, seiner beiden Schwestern \nund seines Bruders hinaus seien weitere Nachfluchtgründe zu \nbeachten. Er, der Kläger, habe nach seiner Einreise in die \nBundesrepublik Deutschland an zahlreichen Kundgebungen gegen \ndas Mullah-Regime im Iran teilgenommen. Im Juni 1991 habe der \niranische Schriftsteller und Journalist Feridoun Gilani einen \nca. zweiwöchigen Hungerstreik auf dem Münsterplatz in Bonn \ndurchgeführt. An dem Hungerstreik habe sich auch seine Mutter \nbeteiligt. Er, der Kläger, habe zwar selbst nicht an dem \nHungerstreik teilgenommen, er sei aber bei der Kundgebung \nanwesend gewesen. Er habe darüber hinaus in den Jahren 1988 \nbis 1995 in Begleitung seiner Mutter regelmäßig am \"Tag der \niranischen Revolution\" an den Demonstrationen gegen das \nMullah-Regime vor der iranischen Botschaft in Bonn-Bad \nGodesberg teilgenommen. Er habe weiterhin seine Mutter \nmehrfach begleitet, als diese von internationalen Gruppen, wie \namnesty international, zu Vorträgen eingeladen worden sei. \nAuch über die genannten Veranstaltungen hinaus habe er häufig \nan Demonstrationen gegen das Mullah-Regime teilgenommen, wann \nimmer ihm dies möglich gewesen sei. Zuletzt habe er am \n10. Dezember 1998 an einer Demonstration vor der Kunsthalle in \nBonn anlässlich der Ermordung von iranischen Schriftstellern \nteilgenommen. Diese Nachfluchtgründe seien auch beachtlich, da \ner den Iran im Alter von 13 Jahren verlassen habe. Von ihm sei \nin Anbetracht seiner altersmäßigen Entwicklung die Gewinnung \nund Bekundung einer schon gefestigten politischen Überzeugung \nin seinem Heimatland noch nicht zu verlangen. \n\n18\n\nDie Beklagte stellt keinen Antrag und nimmt zur Sache nicht \nStellung.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf \nden Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten, des Landrats des R. -\nS. -Kreises sowie der Entscheidungen und Erkenntnisse, die \nin dem den Beteiligten zugestellten Anhörungsschreiben des \nGerichts vom 17. Januar 2000 näher bezeichnet sind.\n\n20\n\nII.\n\n21\n\nDer Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die Berufung \ndurch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für \nbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich hält; die Beteiligten sind hierzu gemäß § 130 a \nSatz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden.\n\n22\n\nDie Beteiligten sind durch das Anhörungsschreiben des Gerichts \nvom 17. Januar 2000 auf die Rechtsprechung des Senats zur \nSippenhaft, zur asyl- bzw. abschiebungsrechtlichen \nBeachtlichkeit exilpolitischer Tätigkeiten und der \nAsylantragstellung und auf Rechtsprechung und Erkenntnisse \nbetreffend das Thema \"Wehrpflicht\" hingewiesen worden. Des \nweiteren ist der Kläger aufgefordert worden, zum Vorliegen der \nVoraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche vorzutragen \nund gegebenenfalls Beweismittel zu bezeichnen. Eine Einsicht \nin die zitierten bzw. darin ausdrücklich in Bezug genommenen \nweiteren gerichtlichen Entscheidungen des Senats oder aber in \ndie in den Senatsentscheidungen verwerteten und von dem Senat \nin der Dokumentationsstelle vorgehaltenen Erkenntnisse ist \ntrotz einer ausreichend bemessenen Frist nicht genommen \nworden. Eine über das Vorbringen im Zulassungsverfahren \nhinausgehende Stellungnahme, zu der der Kläger mit dem oben \ngenannten Schreiben aufgefordert ist, ist nicht erfolgt. \nEtwaige Hinderungsgründe, die Anlaß geboten hätten, die \nStellungnahmefrist zu verlängern, sind nicht geltend gemacht \nworden. \n\n23\n\nDie zugelassene Berufung des Beteiligten ist begründet.\n\n24\n\nDie Ablehnung der Anerkennung des Klägers als \nAsylberechtigten in dem Bescheid des Bundesamtes vom 24. März \n1994 (Nr. 1 des Bescheides) ist rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n25\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf \nAnerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 des \nGrundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG). \n\n26\n\nHiernach genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politische \nVerfolgung in diesem Sinn ist grundsätzlich staatliche, d.h. \nunmittelbar vom Staat ausgehende oder aber ihm zuzurechnende \nVerfolgung.\n\n27\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli \n1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, \nBVerfGE 80, 315; BVerwG, Urteil vom \n6. August 1996 - 9 C 172.95 -, BVerwGE \n101, 328, Beschluss vom 24. März 1995 - \n9 B 747.94 -, NVwZ 1996, 85, Urteil vom \n22. März 1994 - 9 C 443.93 -.\n\n28\n\nDas Asylrecht gewährt darüber hinaus nur Schutz vor einer \n- staatlichen - Verfolgung, die dem Einzelnen in Anknüpfung an \nasylerhebliche Merkmale, wie die politische Überzeugung und \ndie religiöse Grundentscheidung des Betroffenen, oder an für \nihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, wie \netwa Rasse, Religion, Nationalität und Zugehörigkeit zu einer \nbestimmten Gruppe, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn \nihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung \nder staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der Betroffene \ngezwungen war, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen \nLage sein Land zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. \n\n29\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli \n1989, a.a.O., S. 334 f., 342, 344.\n\n30\n\nDabei steht der eingetretenen Verfolgung die unmittelbar, \nd.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit,\n\n31\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember \n1993 - 9 C 45.92 -, InfAuslR 1994, \n201,\n\n32\n\ndrohende Gefahr der Verfolgung gleich. \n\n33\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli \n1989, a.a.O., S. 344 f.\n\n34\n\nDie beachtliche Wahrscheinlichkeit einer drohenden \nVerfolgung ist stets dann gegeben, wenn bei \"qualifizierender\" \nBetrachtungsweise die für den jederzeitigen \nVerfolgungseintritt,\n\n35\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 9. April \n1991 - 9 C 91.90 -, NVwZ 1992, 270, \nUrteil vom 22. Juli 1991 - 9 C 38.91 -, \n\n36\n\nsprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und \ndeshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. \n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember \n1993, a.a.O., Urteil vom 5. November \n1991 - 9 C 180.90 -, BVerwGE 89, \n162.\n\n38\n\nFür die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch \nVerfolgter ist, gelten unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, \nob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder \nunmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat \noder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland \ngekommen ist.\n\n39\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli \n1989, a.a.O., S. 344; BVerwG, Urteil \nvom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE \n85, 139 (140 f.).\n\n40\n\nIst der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar \ndrohender politischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch \nein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar, so \nist er asylberechtigt, wenn die fluchtbegründenden Umstände im \nZeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderungen \nfortbestehen. Ist die Verfolgungsgefahr zwischenzeitlich \nbeendet, kommt es darauf an, ob mit ihrem Wiederaufleben zu \nrechnen ist. Ist der Asylsuchende im Zeitpunkt der \nEntscheidung vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher, so \nkommt eine Anerkennung als Asylberechtigter nicht in Betracht. \nGleiches gilt, wenn sich - bei fortbestehender regional \nbegrenzter politischer Verfolgung - nach der Einreise in den \nGeltungsbereich des Grundgesetzes eine zumutbare inländische \nFluchtalternative eröffnet.\n\n41\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli \n1989, a.a.O., S. 345; BVerwG, Urteil \nvom 15. Mai 1990, a.a.O.\n\n42\n\nDie hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung ist \ndann nicht gegeben, wenn über die bloße Möglichkeit hinaus, \nOpfer eines erneuten Übergriffs zu werden, objektive \nAnhaltspunkte eine Wiederholung der ursprünglichen oder aber \ndas erhöhte Risiko einer gleichartigen,\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar \n1997 - 9 C 9.96 -, NVwZ 1997, 1134,\n\n44\n\nVerfolgung als nicht ganz entfernt und damit als \"reale\" \nMöglichkeit erscheinen lassen. Für die Verneinung einer \nzumutbaren Fluchtalternative genügt nicht jede (noch so \ngeringe) Möglichkeit des abermaligen Verfolgungseintritts; \nauch muss die Gefahr erneuter Übergriffe nicht mit an \nSicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen \nwerden.\n\n45\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli \n1980 - 1 BvR 147,181,182/80 -, BVerfGE \n54, 341; BVerwG, Urteil vom \n25. September 1984 - 9 C 17.84 -, \nBVerwGE 70, 169, Urteil vom 30. April \n1996 - 9 C 170.95 -, DVBl. 1996, 1257 \n(1259) m.w.N.. \n\n46\n\nHat der Asylsuchende seinen Heimatstaat hingegen unverfolgt \nverlassen, so kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm \naufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische \nVerfolgung auf der Grundlage des nicht herabgestuften \nMaßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit droht.\n\n47\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom \n26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, \nBVerfGE 74, 51 (S. 64 ff.); BVerwG, \nUrteil vom 19. Mai 1987 - 9 C 184.86 -, \nBVerwGE 77, 258 (260 f.).\n\n48\n\nIm Hinblick auf die den Asylsuchenden nach § 86 Abs. 1 \nSatz 1 2. Halbsatz VwGO treffende Mitwirkungspflicht ist es \nzunächst dessen Sache, seine guten Gründe für eine politische \nVerfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. In Bezug auf die \nin seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine \npersönlichen Erlebnisse und seine Vor- und ggf. auch seine \nNachfluchtaktivitäten, muss er unter Angabe genauer \nEinzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, \naus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei \nverständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im \nHerkunftsstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren.\n\n49\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai \n1994 - 2 BvR 1183/92 -, DVBl. 1994, \n1403; BVerwG, Beschluss vom 19. März \n1991 - 9 B 56.91 -, Buchholz 310 § 104 \nVwGO Nr. 25 m.w.N., Urteil vom \n6. Dezember 1988 - 9 C 91.87 -, \nBuchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 204 \nm.w.N., Urteil vom 24. März 1987 - 9 C \n321.85 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG \na. F. Nr. 64 m.w.N., Urteil vom 28. Mai \n1984 - 9 C 141.83 -, NVwZ 1985, 36, \nUrteil vom 23. November 1982 - 9 C \n74.81 -, BVerwGE 66, 237.\n\n50\n\nSoweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge im Heimatland des \nAsylbewerbers gestützt wird, genügt es für die \nÜberzeugungsbildung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass die \nAsylgründe glaubhaft gemacht sind. Soweit die asylbegründenden \nTatsachen auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland \neingetreten sind, hat der Asylsuchende demgegenüber den vollen \nBeweis zu führen.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. November \n1977 - 1 C 33.71 -, BVerwGE 55, 82 \n(86); Urteil vom 16. April 1985 - 9 C \n109.84 -, BVerwGE 71, 180 (181 f.).\n\n52\n\nHiernach bleibt das Asylbegehren des Klägers insgesamt ohne \nErfolg. \n\n53\n\nDies gilt zunächst hinsichtlich der seitens des Klägers \nbefürchteten Sanktionen wegen Wehrdienstentziehung. Sanktionen \nfür Wehrdienstverweigerungen stellen, selbst wenn sie von \nweltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, nicht schon für \nsich allein eine politische Verfolgung dar. In eine politische \nVerfolgung schlagen derartige Maßnahmen erst dann um, wenn sie \nzielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, \ndie durch die Maßnahmen gerade wegen ihrer Religion, ihrer \npolitischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen \nMerkmals getroffen werden sollen. Die Schwere der angedrohten \nStrafe für sich gesehen ist lediglich das Kriterium dafür, ob \ndie befürchtete Maßnahme eine Verfolgung im Sinne des Art. 16 \na Abs. 1 GG darstellt; sie allein vermag den politischen \nCharakter der Bestrafung nicht zu begründen. Dies gilt selbst \nfür die Todesstrafe. Zwar mag ein Staat, indem er als Sanktion \nfür Straftaten seiner Staatsbürger die Todesstrafe vorsieht \nund verhängt, seine Strafgewalt exzessiv und unter Verletzung \neiner nach der Wertordnung des Grundgesetzes geltenden Grenze \nausüben. Art. 16 a Abs. 1 GG schützt jedoch nicht schlechthin \ngegen jede exzessive staatliche Machtausübung. Die \naußergewöhnliche Härte einer drohenden Strafe kann allerdings \nAnlaß zur Prüfung ihrer Tat- und Schuldangemessenheit sein, \nderen evidentes Fehlen ein Indiz für eine hinter der Strafnorm \nstehende politische \"Gerichtetheit\" der Verfolgung ist.\n\n54\n\nVgl. std. Rspr. des BVerwG, etwa: \nBeschluss vom 10. September 1999 - 9 B \n7.99 -, Urteil vom 24. November 1992 - \n9 C 76.91 -, Urteil vom 31. März 1992 - \n9 C 57.91 -, NVwZ 1993, 193, Urteil vom \n25. Juni 1991 - 9 C 131.90 -, InfAuslR \n1991, 310, Beschluss vom 9. Januar 1989 \n- 9 B 463.88 -, Buchholz 402.25 § 1 \nAsylVfG Nr. 100, Urteil vom 6. Dezember \n1988 - 9 C 22.88 -, BVerwGE 81, 41, \nUrteil vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 -\n, BVerwGE 79, 143, Urteil vom \n19. August 1986 - 9 C 322.85 -, \nBuchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 54, \nm.w.N., Urteil vom 17. Mai 1983 - 9 C \n36.83 -, BVerwGE 67, 184.\n\n55\n\nGemessen hieran ist die Gefahr einer politischen Verfolgung \ndes im Alter von 13 Jahren aus dem Iran ausgereisten, nicht \nvorverfolgten Klägers wegen Wehrdienstentziehung nicht \nbeachtlich wahrscheinlich.\n\n56\n\nDabei kann zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass, \nwie das Verwaltungsgericht angenommen hat, der Kläger mit \nVollendung des 18. Lebensjahres im Jahre 1989 wehrpflichtig \ngeworden ist, Befreiungstatbestände nicht eingreifen, der \nKläger als im Ausland lebender Wehrpflichtiger gegen seine \nsich aus § 19 Abs. 2 des Iranischen Wehrpflichtgesetzes vom \n21. Oktober 1984 (IWPflG),\n\n57\n\nvgl. zum Gesetzestext: Auswärtiges \nAmt, Stellungnahme vom 6. November 1985 \nan VG Köln,\n\n58\n\nergebende Meldepflicht verstoßen hat, seine Abwesenheit \nauch nicht begründen kann und damit unter die in § 58 Satz 4 \nIWPflG normierten Rechtsfolgen fällt. \n\n59\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt in \nBezug auf den Kläger jedoch allenfalls die Vorschrift des § 58 \nSatz 4 Buchstabe a IWPflG in Betracht. Nach § 58 Satz 4 \nBuchstabe a Satz 1 IWPflG erhalten Wehrpflichtige, die sich im \nFrieden freiwillig melden, erst nach sechs Monaten bis zu \neinem Jahr nach Ende des Wehrdienstes einen Ausweis über die \nAbleistung des Militärdienstes. Gemäß § 58 Satz 4 Buchstabe a \nSatz 2 IWPflG erhalten diejenigen, die verhaftet werden, die \nBescheinigung erst nach ein bis zwei Jahren. Die vom \nVerwaltungsgericht für einschlägig gehaltene Regelung des § 58 \nSatz 4 Buchstabe d IWPflG i.V.m. der Anmerkung 1 zu § 58 \nIWPflG betrifft die Fallgestaltung, in denen Wehrpflichtige \nwährend eines Krieges abwesend sind und sich erst im Frieden \nmelden. Ein derartiger Fall liegt hier jedoch nicht vor. Denn \nder Kläger hat seine Meldepflicht nicht während eines Krieges, \netwa des ersten Golfkrieges, verletzt, sondern frühestens mit \nVollendung des 18. Lebensjahres, mithin im Jahr 1989. In \ndiesem Zeitpunkt fand jedoch kein Krieg im Sinne der oben \ngenannten Regelung statt, an dem der Iran beteiligt war.\n\n60\n\nDie Kampfhandlungen des ersten Golfkrieges fanden mit dem \nWaffenstillstandsabkommen vom 20. August 1988 ihr Ende. Wenn \nes auch einen formellen Friedensschluß nicht gab, ist davon \nauszugehen, dass ab diesem Zeitpunkt von \"Frieden\" im Sinne \ndes § 58 Satz 4 IWPflG auszugehen ist. Die verschärfte \nSanktion des § 58 Satz 4 Buchstabe d IWPflG rechtfertigt sich \nallein aus der besonderen Schwächung der Verteidigungskraft \ndurch Wehrdienstentziehung während eines Krieges und dem \nVerhindern eines Einsatzes an der Kriegsfront,\n\n61\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober \n1988 - 16 A 10187/88 -, \n\n62\n\nso dass ab der durch das Waffenstillstandsabkommen \ngesicherten Beendigung der kriegerischen Auseinandersetzung \ndas Bedürfnis für eine gesteigerte Sanktion von \nWehrdienstentziehungen entfällt. \n\n63\n\nDas Urteil des Berufungsgerichts, auf das sich das \nVerwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung gestützt \nhat,\n\n64\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober \n1988, a.a.O.,\n\n65\n\nkann für dessen gegenteilige Auffassung nicht herangezogen \nwerden. Denn in dem seinerzeit mit dem vorzitierten Urteil \nentschiedenen Fall war jener im Jahre 1969 geborene Kläger \nbereits im Jahre 1987 wehrpflichtig geworden und hatte in \ndiesem Zeitpunkt, mithin noch während der andauernden \nKriegshandlungen des ersten Golfkrieges, seine Meldepflicht \nverletzt. Gerade weil der Krieg nach Auffassung des seinerzeit \nfür Iran zuständigen 16. Senates mit dem \nWaffenstillstandsabkommen beendet gewesen ist und somit die - \nverspätete - Meldung zum Wehrdienst nur noch im \"Frieden\" \nerfolgen konnte, hat der 16. Senat die Anwendung des § 58 \nSatz 4 Buchstabe d IWPflG bejaht und ausdrücklich die \nAlternative des § 58 Satz 4 Buchstabe c IWPflG - \nWehrdienstentziehung im Krieg und Meldung des Wehrpflichtigen \nim Krieg - verworfen. \n\n66\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober \n1988, a.a.O., S. 6 und 7 des \nUrteilsabdrucks.\n\n67\n\nHiernach kann lediglich davon ausgegangen werden, dass als \nSanktion für die Entziehung von der Wehrpflicht nach dem \nAbschluss des Waffenstillstandsabkommens allenfalls - neben \ndem Nachdienen - die Vorenthaltung der Wehrdienstbescheinigung \nfür einen Zeitraum vom max. zwei Jahren droht. Von einer \nlediglich kurzfristigen Vorenthaltung der \nWehrdienstbescheinigung im Falle der Wehrdienstentziehung im \nFrieden und der - verspäteten - Meldung im Frieden gehen im \nübrigen auch die zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen \naus.\n\n68\n\nVgl. etwa: Auswärtiges Amt, \nLagebericht vom 20. April 1999; \nDeutsches Orient-Institut, \nStellungnahme vom 30. Juli 1996 an OVG \nSaarlouis; amnesty international, \nStellungnahmen vom 4. Juni 1996 an OVG \nSaarlouis, vom 4. Januar 1995 an VG \nDüsseldorf.\n\n69\n\nDie hiernach allenfalls zu erwartende verzögerte Erteilung \nder Wehrdienstbescheinigung über einen Zeitraum von max. zwei \nJahren (die Anmerkung 1 zu § 58 IWPflG, wonach der \nWehrpflichtige auch zu anderen Strafen verurteilt werden kann, \ngilt nur für die Fälle des § 58 Satz 4 Buchstabe d IWPflG, \nnicht aber für die Alternative des Buchstabens a des Satzes 4) \nstellt nach Überzeugung des Senats auch unter Berücksichtigung \nder existentiellen Bedeutung der Wehrdienstbescheinigung und \nder mit ihrer Vorenthaltung verbundenen Härte, \n\n70\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom \n10. Juni 1988 - 16 A 10095/88 -, \nInfAuslR 1989, 177, Urteil vom \n17. Oktober 1988, a.a.O., Urteil vom \n17 Oktober 1988, - 16 A 10098/88 -, \nUrteil vom 3. Oktober 1989 - 16 A \n10191/88 -, Urteil vom 7. November 1989 \n- 16 A 10119/88 -, Urteil vom 30. Mai \n1990 16 A 10126/88 -,\n\n71\n\nkeine politische Verfolgung dar. \n\n72\n\nVon dem gesetzlichen Tatbestand her gibt die \nStrafbestimmung des § 58 IWPflG, soweit sie die Vorenthaltung \nder Wehrdienstbescheinigung regelt, auch unter \nBerücksichtigung des Umstandes, dass die Verteidigung der \nSouveränität und Unabhängigkeit der Islamischen Republik Iran \neine religiöse und nationale Pflicht jedes Iraners ist (§ 1 \nSatz 1 IWPflG), keinen Hinweis darauf, dass mit dieser \nMaßnahme generell die politische oder religiöse Überzeugung \ndesjenigen getroffen werden soll, der sich seiner Wehrpflicht \nentzieht. Mit der Vorenthaltung der Wehrdienstbescheinigung \nhat nach den gesetzlichen Regelungen in § 58 Satz 4 IWPflG \njeder Iraner, der sich nicht nach den Wehrpflichtbestimmungen \ngemeldet hat und deshalb als abwesend gilt, gleichermaßen zu \nrechnen. Die Differenzierungen innerhalb der gesetzlichen \nBestimmungen hinsichtlich des Zeitraums, währenddessen der \nWehrpflichtige eine Entscheidung über die Ableistung des \nWehrdienstes nicht erhält, knüpfen an objektive Tatbestände \n(ob und wann er sich nach der Entziehung vom Wehrdienst zum \nWehrdienst freiwillig meldet, bzw., ob er verhaftet wird) an \nund ziehen damit eine hinreichend bestimmte Grenze, die eine \ndem freien subjektiven Empfinden folgende willkürliche \nHandhabung ausschließt. Im übrigen ist zu berücksichtigen, \ndass die Dauer der jeweils festzusetzenden Sperrfrist für die \nAusstellung der Wehrdienstbescheinigung wesentlich davon \nabhängt, ob sich der Wehrdienstverweigerer in Kriegs- oder in \nFriedenszeiten dem Wehrdienst entzieht und ob er sich im \nKriege oder im Frieden nachträglich meldet oder verhaftet \nwird. Hierbei handelt es sich nicht um willkürliche, auf die \nUnterdrückung politischer oder religiöser Widersacher zielende \nGesichtspunkte, sondern diese Differenzierung kennzeichnet \noffensichtlich den je nach Sachlage unterschiedlichen \nUnrechtsgehalt einer durch die Entziehung von der Wehrpflicht \nherbeigeführten Schwächung der Wehrbereitschaft.\n\n73\n\nDie beschränkte, gerade nicht auf die Unterdrückung \npolitisch oder religiös mißliebiger Personen bezogene \nZielrichtung der militärrechtlichen Sanktionsbestimmungen \nzeigt sich im übrigen auch an den weitreichenden, dem üblichen \nStandard entsprechenden gesetzlichen Befreiungsregelungen \n(Abschnitt IV, I., §§ 31-38 IWPflG: Befreiung vom \nMilitärdienst wegen Studiums, Abschnitt IV, II., §§ 39-43 \nIWPflG: Befreiung vom Militärdienst aus Gesundheitsgründen, \nAbschnitt III, §§ 24-30 und Abschnitt IV, III., §§ 44-46 \nIWPflG: Befreiung derjenigen vom Wehrdienst, die für den \nLebensunterhalt ihrer Familien verantwortlich sind), den \nsonstigen Befreiungsmöglichkeiten gegen Zahlung bestimmter \nGeldsummen,\n\n74\n\nvgl. etwa die Darstellung in: \nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom \n20. April 1999, \n\n75\n\nund den wiederholten Amnestien für Fahnenflüchtige \netc..\n\n76\n\nVgl.: Auswärtiges Amt, Lageberichte \nvom 20. April 1999, vom 12. Januar 1992 \nund vom 21. September 1990.\n\n77\n\nAuch die Art der Bestrafung lässt - jedenfalls im Hinblick \nauf die hier in Rede stehende Sanktionsnorm des § 58 Satz 4 \nBuchstabe a IWPflG - keinen Rückschluß darauf zu, dass mit der \nBestrafung der Entziehung von der Wehrpflicht zugleich auch \ndie Gesinnung des Wehrdienstverweigerers getroffen werden \nsoll. Zwar bedeutet für den Wehrpflichtigen die \nNichtaushändigung der Wehrdienstbescheinigung wegen der \nhiermit verknüpften Beschränkungen für sein Leben nach der \nEntlassung aus dem Wehrdienst eine Härte,\n\n78\n\nvgl. die oben zitierten Urteil des \n16. Senats,\n\n79\n\njedoch ist nach der Überzeugung des Senats die - im \nHinblick auf die den Kläger allenfalls zu erwartende - \nVorenthaltung der Wehrdienstbescheinigung über max. 2 Jahre \nnicht in einer Weise tat- und schuldunangemessen, dass schon \nhieraus die politische Gerichtetheit des staatlichen Vorgehens \nhergeleitet werden könnte. Dass aufgrund der Vorenthaltung der \nWehrdienstbescheinigung über einen Zeitraum von max. zwei \nJahren eine allgemeine gesellschaftliche Ächtung, Erniedrigung \noder Demütigung des Betreffenden verbunden ist, ist angesichts \ndes eng begrenzten Zeitraums der Vorenthaltung \nauszuschließen.\n\n80\n\nEs liegen auch keine Hinweise darauf vor, dass die Sanktion \ndes § 58 IWPflG hinsichtlich der Verhängung einer Sperrfrist \nfür die Ausstellung einer Wehrdienstbescheinigung über den \nvorgegebenen gesetzlichen Rahmen hinaus in willkürlicher Weise \ngehandhabt würde oder dass Wehrdienstverweigerer während ihres \nnachträglich abzuleistenden Wehrdienstes einer besonders \nschikanösen Behandlung ausgesetzt oder etwa zu besonders \ngefährlichen Einsätzen abkommandiert würden. Nach der \nBeendigung des Golfkrieges müssen Wehrdienstverweigerer auch \nnicht mehr damit rechnen, ohne eine weitere Ausbildung \nunmittelbar an die Kriegsfront geschickt zu werden.\n\n81\n\nSoweit der Kläger geltend macht, er werde auch im Iran den \nWehrdienst verweigern, hält der Senat dies nicht für \nüberwiegend wahrscheinlich. Der Kläger hat bislang nicht \nerkennen lassen, dass er über eine eigenständige, politisch \ngegründete Persönlichkeit verfügt, die erwarten lässt, dass er \nsich im Fall der Rückkehr in den Iran der Ableistung des \nWehrdienstes ernsthaft widersetzen und die damit verbundenen \nNachteile tatsächlich in Kauf nehmen wird. Die im April 1985 \nerfolgte Ausreise ist ersichtlich durch seine Mutter veranlaßt \nworden, was sich angesichts des jugendlichen Alters des \nKlägers zum damaligen Zeitpunkt (13 Jahre) aufdrängt. Die vom \nKläger hinsichtlich seiner Aktivitäten in der Bundesrepublik \nDeutschland offenbarten Einzelheiten lassen erkennen, dass er \n- teilweise im Gefolge seiner Mutter - allenfalls dem Unmut \nüber die Zustände im Iran in einigen Fällen (\"nicht sehr oft\") \nals Amateurschauspieler Gestalt verliehen hat und diesen im \nÜbrigen durch die - schlichte - Teilnahme an zahlreichen \nDemonstrationen mit kritischen Themen jedweder Art deutlich \nwerden ließ. Nichts belegt jedoch auch nur ansatzweise, dass \nder Kläger in der Öffentlichkeit durch konkrete politische \nVerlautbarungen, die über das übliche, massenhafte \"Kritik \nüben\" hinausgehen, in einer Weise hervorgetreten ist, die den \nVerdacht einer ernsthaft und aktiv, zielstrebig auf den Sturz \ndes Mullah-Regimes hinarbeitenden und damit gefährlichen \nPersönlichkeit erwecken könnte. Kennzeichnend ist insoweit \netwa - abgesehen von den niedrigprofilierten und völlig \nundifferenzierten (wenn es sich um ein wichtiges Thema \nhandele, mache er mit) Demonstrationsteilnahmen - die von ihm \nselbst ins Verfahren eingeführte, offenbar einmalige und zudem \nlange zurückliegende \"Teilnahme\" an einem Hungerstreik im Jahr \n1991. Nicht der Kläger trat in der Öffentlichkeit in den \nHungerstreik - unabhängig von der offenen Frage, ob das \niranische Regime an einem solchen selbstzerstörerischen \nProtest im weit entfernten Ausland überhaupt Anstoß nimmt -, \nsondern seine Mutter nahm daran teil; der Kläger hingegen war \nlediglich \"dabei\", d.h. schlicht anwesend. Entsprechendes gilt \nim Übrigen hinsichtlich der Mitarbeit des Klägers am \nFernsehprogramm der S.A.I., die der Kläger im Übrigen in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gar nicht \nmehr erwähnt hat, weil sie offensichtlich für ihn keine \nwesentliche Bedeutung hatte. Insoweit ist weder ersichtlich \nnoch vorgetragen, dass der Kläger überhaupt im Fernsehen \naufgetreten ist und hierbei dezidierte, über die üblichen \nGrußworte, Parolen und Statements hinausgehende politische \nStellungnahmen einer breiten Öffentlichkeit zur Kenntnis \ngebracht hat. Das sich insoweit aufdrängende Bild eines \nniedrigprofilierten Mitläufers mit gelegentlichen \nAmateurschauspielambitionen, der in der Öffentlichkeit eher \nstrafrechtlich, selbst im sicheren Ausland jedoch nicht mit \nentschiedener politischer Gegnerschaft zum herrschenden Regime \nim Iran in Erscheinung getreten ist, lässt nicht erwarten, \ndass der Kläger im Falle seiner Rückkehr in den Iran, zumal \nohne sein gewohntes und durch seine Mutter mitgeprägtes \npolitisch-kulturelles Umfeld, nunmehr zum eigenständigen und \nwillensstarken Regimegegner erstarken und die ihm wegen des \nNichtantritts zum Wehrdienst drohenden Sanktionen sehenden \nAuges in Kauf nehmen wird.\n\n82\n\nEine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine politische \nVerfolgung des Klägers wegen der von ihm in der Bundesrepublik \nDeutschland entwickelten Aktivitäten ist nicht gegeben.\n\n83\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Senats reicht \ninsoweit nicht jede öffentlich zur Schau getragene Kritik, \nsondern nur ein nach außen hin in exponierter Weise für eine \nregimefeindliche Organisation erfolgtes Auftreten aus.\n\n84\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss 16. April \n1999 - 9 A 5338/98.A -, m.w.N.\n\n85\n\nWelche Anforderungen tatsächlicher Art an eine \nexilpolitische Tätigkeit gestellt werden müssen, damit diese \nim Sinne der Rechtsprechung des Senats als \"exponiert\" \nanzusehen ist, lässt sich nicht allgemein beantworten. Die \n\"exponierte\" Tätigkeit wird vielmehr durch die jeweils völlig \nunterschiedlichen konkret-individuellen Umstände des \nEinzelfalls geprägt.\n\n86\n\nAusgangspunkt für die hiernach notwendige Differenzierung \nzwischen unbeachtlicher, öffentlich zur Schau getragener \nKritik einerseits und beachtlichem exponierten Auftreten in \nder Öffentlichkeit für eine regimefeindliche Organisation \nandererseits bildet die Erkenntnis, dass der iranische \nGeheimdienst in der Bundesrepublik Deutschland die \nregimefeindlichen/re-gimekritischen Aktivitäten iranischer \n(Exil-)Organisationen intensiv beobachtet und sich bemüht, die \nMitglieder und/oder Anhänger dieser Organisationen sowie die \nTeilnehmer von Demonstrationen oder sonstigen öffentlichen \nAktionen zu fotografieren und zu erfassen.\n\n87\n\nAbgesehen davon, dass aufgrund der Erkenntnislage nicht \ndavon ausgegangen werden kann, dass tatsächlich jeder in \nirgendeiner Weise exilpolitisch tätige Asylsuchende namentlich \nerfaßt wird, ist in Rechnung zu stellen, dass den iranischen \nBehörden aufgrund ihrer intensiven Beobachtungen bewusst ist, \ndass ein nach außen zum Ausdruck gebrachtes politisches \nEngagement vielfach nicht wirklich ernsthaft ist und nur zur \nErlangung von Vorteilen im Asylverfahren an den Tag gelegt \nwird. Dies gilt um so mehr, wenn das öffentlichkeitswirksame \nAuftreten - wie hier - erst im \"sicheren\" Ausland erwacht \nist.\n\n88\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom \n16. April 1999, a.a.O. \n\n89\n\nAngesichts dessen werden die iranischen Stellen die \nschwierigen und aufwendigen Ermittlungen zur Identifizierung \nvon Asylsuchenden auf diejenigen Personen beschränken, die \naufgrund besonderer Umstände über die massentypischen und \nniedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer \nProteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten \nentwickelt haben, die den jeweiligen Asylsuchenden aus der \nMasse der mit dem Regime im Teheran Unzufriedenen herausheben \nund als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen \nlassen.\n\n90\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom \n16. April 1999, a.a.O. \n\n91\n\nDies schließt es von Vornherein aus, der - üblichen - \nMitgliedschaft iranischer Asylsuchender in Exilorganisationen \nvon im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, der Teilnahme \nan Veranstaltungen dieser Organisationen, der Teilnahme an \nregimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche \nTragen von Plakaten sowie Rufen von Parolen, der Teilnahme an \nsonstigen regimekritischen Veranstaltungen, der - ebenfalls \ntypischen - Betreuung von Büchertischen und dem Verteilen von \nInformations-/Propagandamaterial in Fußgängerzonen eine \nBedeutung für die Feststellung einer Verfolgungsgefahr \nbeizumessen. Hieran ändert auch eine etwa erfolgte mehrfache \nTeilnahme an Demonstrationen/Veranstaltungen oder aber die \nhäufige Betreuung von Büchertischen und die Verteilung von \nFlugblättern nichts, da die Erhöhung der Quantität niedrig \nprofilierter Tätigkeiten allein nicht zu einer \nQualitätsänderung der Gesamtaktivität führt: Gerade der, der \nüber einen längeren Zeitraum im Rahmen zahlreicher \nVeranstaltungsteilnahmen nach außen hin deutlich macht, dass \ner lediglich \"dabei ist\", Parolen ruft, Plakate trägt und/oder \nPapier verteilt, liefert gegenüber dem iranischen \nNachrichtendienst den Beweis, dass von ihm allenfalls \nUnzufriedenheit, nicht aber - ggf. im Zusammenwirken mit \nanderen - eine ernst zu nehmende Gefahr für das Mullah-Regime \nin Teheran ausgeht. \n\n92\n\nEtwas Anderes folgt auch nicht aus Fernsehinterviews, die - \nwie mittlerweile üblich - in lokalen Fernsehprogrammen \nausgestrahlt werden. Zwar tritt derjenige Asylsuchende, der \ndas Interview gibt, aus der Anonymität einer Masse heraus und \nist als Einzelner individualisierbar und damit im Sinne einer \nObservation auch leichter greifbar,\n\n93\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom \n16. Oktober 1998 - 2 BvR 1328/96 -, \nDVBl. 1999, 165, \n\n94\n\njedoch kommt es hierauf allein nicht entscheidend an.\n\n95\n\nDenn auch ein Demonstrationsteilnehmer, der in der ersten \nReihe der Demonstration etwa - wie üblich - vor der iranischen \nBotschaft in Bonn ein Plakat oder Spruchband mit \nregimefeindlichem Inhalt schwenkt, tritt für die aus der \nBotschaft fotografierenden Mitarbeiter des iranischen \nNachrichtendienstes allein aufgrund des nicht durch andere \nDemonstrationsteilnehmer verstellten Sichtfeldes \nindividualisierbar hervor, ohne dass er damit zwingend in den \nAugen des iranischen Nachrichtendienstes als eine Gefahr für \ndas Regime darstellender Oppositioneller erscheinen muss. \nEntsprechendes gilt für einen Asylsuchenden, der allein oder \nmit einem weiteren Asylsuchenden einen Büchertisch in einer \nFußgängerzone betreut; auch dieser Asylsuchende ist für \nMitarbeiter oder Zuträger des iranischen Nachrichtendienstes \nohne weiteres individualisierbar, obwohl hinter dieser \nTätigkeit nicht einmal eine ernsthafte regimegefährdende \npolitische Überzeugung stehen muss. Entscheidend ist daher \nnicht allein das Hervortreten im Sinne einer optischen \nErkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern ein \nHervortreten in der Öffentlichkeit, das aufgrund der \nPersönlichkeit des Asylsuchenden, der äußeren Form seines \nAuftritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der \nÖffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, \ndass der Asylsuchende allein oder aber im - ggf. konspirativen \n- Zusammenwirken mit anderen zu einer Gefahr für den Bestand \ndes Mullah-Regimes wird.\n\n96\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom \n16. April 1999, a.a.O. \n\n97\n\nGemessen hieran erreicht die exilpolitische Tätigkeit des \nKlägers nicht die Schwelle der abschiebungsrechtlichen \nBeachtlichkeit. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seine \nAusführungen zur fehlenden beachtlichen Wahrscheinlichkeit des \nvom Kläger angekündigten Nichtantritts zum Wehrdienst im \nIran.\n\n98\n\nSchließlich besteht auch keine beachtliche \nWahrscheinlichkeit, dass der Kläger im Fall der Rückkehr in \nden Iran unter dem Aspekt der Sippenhaft politisch verfolgt \nwerden wird. \n\n99\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Senats besteht die \nGefahr der Sippenhaft nur dann, wenn die iranischen Behörden \nentweder im Hinblick auf die Person des Asylberechtigten oder \nwegen der von ihm entfalteten politischen Betätigung ein \nbesonderes Interesse daran haben, durch \"Druck\" auf den \nAngehörigen zu bewirken, dass sich jener Oppositionelle den \niranischen Behörden stellt, bzw. den Asylbewerber im Hinblick \nauf seine Verwandtschaft zum Oppositionellen (mit) zu \nverfolgen. Ein derartiges besonderes Interesse ist gegeben, \nwenn es sich bei dem nahen und als asylberechtigt anerkannten \nAngehörigen um einen prominenten Regimegegner handelt oder \ndieser wegen politisch motivierter Verbrechen im Iran gesucht \nwird. In der Senatsrechtsprechung ist des weiteren anerkannt, \ndass die Gefahr der Sippenhaft nicht besteht, wenn nahe \nAngehörige des Asylberechtigten im Iran unbehelligt geblieben \nsind.\n\n100\n\nVgl. zum Ganzen: OVG NRW, Urteil vom \n4. Juni 1992 - 16 A 2543/91.A -, \nBeschluss vom 4. Februar 1993 - 16 A \n4036/92.A -, Beschluss vom 16. April \n1999, a.a.O., sowie die übrigen im \nAnhörungsschreiben vom 17. Januar 2000 \nzitierten Senatsbeschlüsse und die \ndarin ausgewerteten Erkenntnisse.\n\n101\n\nKonkrete Anhaltspunkte, die eine Änderung dieser \nEinschätzung rechtfertigen, sind nicht ersichtlich und auch \nnicht von dem Kläger vorgebracht worden.\n\n102\n\nGemessen hieran steht der Annahme der Gefahr der Sippenhaft \nentgegen, dass die als asylberechtigt anerkannte Mutter des \nKlägers nicht als prominente Regimegegnerin (dafür, dass die \nMutter des Klägers wegen politisch motivierter Verbrechen \ngesucht worden ist bzw. wird, fehlt es an jeglichen konkreten \nAnhaltspunkten) angesehen werden kann. Sie mag vor ihrer \nAusreis im Jahr 1985 durch die Zitierung von Spottversen auf \nKhomeini aufgefallen und ihre Stelle als Lehrerin verloren \nhaben, jedoch ist nicht ersichtlich, dass sie damit als \npolitische Gegnerin von Khomeini in der iranischen \nÖffentlichkeit bekannt geworden ist, geschweige denn eine \npolitische Anhängerschaft gehabt hat. Kennzeichnend für die \nBedeutungslosigkeit der Mutter des Klägers im politischen \nSystem des Iran ist der Umstand, dass, wie ihr Sohn M. A. \nM. , alias T. R. , seinerzeit bei seiner \nAnhörung vor dem Bundesamt bekundet hat, die Ausreise der \nMutter des Klägers erst nach etwa zwei Wochen entdeckt wurde, \nals ein Nachbar, dem offenbar aufgefallen war, dass der oben \ngenannte Sohn alleine wohnte, das Komitee benachrichtigt hatte \nund dieses die Wohnung überprüfte; ein Vorgang, der bei \nprominenten Regimegegnern angesichts des iranischen \nÜberwachungsstaats, der sogar im Ausland prominente \nRegimegegner aufzufinden weiß, auszuschließen ist. Bestätigt \nwird dies auch dadurch, dass der oben genannte Sohn, wie er \nselbst im Rahmen seiner Anhörung angegeben hat, wegen der \nAusreise seiner Mutter und der Gefahr ,dass er selbst illegal \nausreise, nicht aber wegen der politischen Tätigkeiten seiner \nMutter verhaftet und darüber hinaus nach seiner Festnahme \nwieder freigelassen worden ist, lediglich mit der - \noffensichtlich im Zusammenhang mit dem Golfkrieg stehenden - \nAuflage, sich jeden Monat bis zum 18. Lebensjahr (Eintritt der \nWehrpflicht) zu melden. Lassen die iranischen \nSicherheitsbehörden den - ältesten - Sohn, auf den sie ohne \nweiteres Zugriff haben, gegen eine allein wehrpolitisch \nbegründete Auflage wieder frei, wird damit eindeutig \ndokumentiert, dass zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt war, über \nden Zugriff auf ihren Sohn Druck auf die Mutter auszuüben oder \nihren Sohn allein wegen seiner Verwandtschaft zu ihr zu \nverfolgen, so dass ein besonderes Interesse der iranischen \nBehörden an der Mutter des Klägers aufgrund ihrer politischen \nBedeutungslosigkeit offenkundig nicht bestand.\n\n103\n\nNach Überzeugung des Senats kann auch nicht davon \nausgegangen werden, dass die Mutter des Klägers \nzwischenzeitlich in die Position einer prominenten \nRegimegegnerin hineingewachsen ist. Konkrete Anhaltspunkte \ndafür, dass sie als Sympathisantin (nicht einmal Mitglied) der \nNationalen Widerstandsbewegung Iran die Schwelle einer \nschlichten, ggf. auch aktiven Anhängerschaft überschritten und \neine in der Öffentlichkeit zu verzeichnende politische \nMeinungsführerschaft erlangt hat sowie aus diesem Grund über \neinen größeren Kreis politischer Anhänger verfügt, sind weder \nvorgetragen noch sonst ersichtlich. Entsprechendes gilt in \nBezug auf die beiden als Asylberechtigte anerkannten \nSchwestern des Klägers. \n\n104\n\nDie Gefahr der Sippenhaft im Verhältnis zu seinem Bruder \nM. A. M. , alias T. R. , scheidet schon \ndeshalb aus, weil dessen Asylanerkennung auf die Klage des \nBundesbeauftragten hin aufgrund der Rücknahme des Asylantrags \nbereits mit Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom \n4. Dezember 1991 - VG 23 A 607/87 - aufgehoben worden ist.\n\n105\n\nAuch die Feststellung des Bundesamtes in seinem Bescheid \nvom 24. März 1994, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG nicht vorliegen (Nr. 2 des Bescheides), ist rechtmäßig \nund verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da er gegen \ndie Beklagte keinen Anspruch auf eine gegenteilige \nFeststellung hat. \n\n106\n\nDer Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine \ndie materielle politische Verfolgung des Klägers betreffenden \nAusführungen zu Art. 16 a Abs. 1 GG Bezug. Da § 51 Abs. 1 \nAuslG sowohl hinsichtlich des Erfordernisses einer staatlichen \npolitischen Verfolgung als auch in Bezug auf die zur Anwendung \ngelangenden Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe mit den sich aus Art. \n16 a Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen identisch ist.\n\n107\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar \n1992 - 9 C 59.91 -, BayVBl. 1992, 377, \nUrteil vom 3. November 1992 - 9 C \n91.92 -, BVerwGE 91, 150.\n\n108\n\nDes weiteren ist die Feststellung in dem Bescheid des \nBundesamtes, dass Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG nicht \nbestehe, ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in \nseinen Rechten. \n\n109\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der \nKläger wegen der Wehrdienstentziehung, wie oben dargelegt, \nlediglich seinen Wehrdienst nachzuleisten und mit einer \nVorenthaltung der Wehrdienstbescheinigung von max. zwei Jahren \nzu rechnen. Eine menschenrechtswidrige Behandlung ist hierin \nnicht zu sehen. \n\n110\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom \n10. Februar 2000 - 9 A 229/99.A -.\n\n111\n\nKonkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Falle der \nAbleistung des Wehrdienstes gefoltert oder in sonstiger Weise \nmenschenrechtswidrig behandelt wird, sind nicht ersichtlich. \nAuch eine ggf. erfolgende Verhaftung des Wehrdienstflüchtlings \nbegründet nicht die Gefahr einer menschenrechtswidrigen \nBehandlung. Folter und dergleichen sind bei einem ganz \nunpolitischen Delikt wie der Wehrdienstentziehung, die im \nÜbrigen im Iran häufig ist, auszuschließen.\n\n112\n\nVgl. Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahme vom 26. Mai 1997 an VG \nFrankfurt/Main.\n\n113\n\nAllein die Asylantragstellung i.V.m. einem längeren \nAufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland reicht zur \nBegründung von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG ebenfalls \nnicht aus.\n\n114\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom \n16. April 1999, a.a.O., sowie die darin \nin Bezug genommenen Entscheidungen und \nweiteren Erkenntnisse.\n\n115\n\nDie Abschiebungsandrohung ist nach § 34 Abs. 1 AsylVfG \ni.V.m. § 50 AuslG gerechtfertigt; die Ausreisefrist von einem \nMonat ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG. \n\n116\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b \nAbs. 1 AsylVfG, die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n117\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO hierfür nicht vorliegen.\n\n118","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305743","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-15/9-a-4615-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305743","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305743","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-15/9-a-4615-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305743","retrieved":"2026-07-09 03:33:25.463039+00:00"}}