{"status":"available","doknr":"OLD305741","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0215.15A772.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-02-15","aktenzeichen":"15 A 772/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger war jedenfalls bis zum 7. September 1997, zum \nTeil ist er es noch heute, Eigentümer der Flurstücke 450, auf \ndem ein eingeschossiges Wohnhaus errichtet ist, und der \nFlurstücke 387 und 456, auf denen ein durch Bauerlaubnis vom \n19. Dezember 1958 genehmigtes Gehöft errichtet wurde. Die \nFlurstücke liegen in einem Gebiet, für das der am 19. Januar \n1994 in Kraft getretene Bebauungsplan G. W. ein \nDorfgebiet mit zweigeschossiger Bebaubarkeit ausweist. Seit \nDezember 1994 liegen in der D. -J. -Straße, an die \ndas Flurstück 387 mit dem dahinterliegenden Flurstück 456 \ngrenzt, und in der Straße G. W. , an die das Flurstück \n450 grenzt, betriebsbereite Regen- und Schmutzwasserkanäle.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 29. März 1996 setzte der Beklagte für die \nFlurstücke 387 und 456 einen Kanalanschlussbeitrag über \n25.685,84 DM fest unter Zugrundelegung einer Fläche von 566 qm \nfür das Flurstück 387 und 2.583 qm für das Flurstück 456, \nzweigeschossiger Bebaubarkeit und eines Beitragssatzes von \n6,80 DM je Verteileranteil (4.618,56 DM + 21.077,28 DM, der \nDifferenzbetrag zum festgesetzten Betrag von 10,00 DM beruht \nauf einen Additionsfehler). Mit weiterem Bescheid vom gleichen \nTag setzte er einen Kanalanschlussbeitrag für das Flurstück 450 \nüber 4.195,60 DM fest, wobei er eine Grundstücksfläche von \n617 qm und eine eingeschossige Bebaubarkeit zugrundelegte. Der \nKläger erhob Widersprüche, erkannte aber eine \nTeilbeitragspflicht für die Möglichkeit des Anschlusses an den \nSchmutzwasserkanal hinsichtlich des Flurstücks 387 in Höhe von \n2.773,40 DM und hinsichtlich des Flurstück 450 in Höhe von \n2.517,36 DM an. Die Widersprüche wies der Beklagte durch \nWiderspruchsbescheid vom 5. Juli 1996 zurück. \n\n4\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage hat sich der Kläger \nweiter im genannten Umfang gegen die Beitragsbescheide gewandt. \nEr hat vorgetragen: Regenwasseranschlüsse seien nicht \nhergestellt worden. Im Übrigen sei eine Versickerung des \nNiederschlagswassers möglich und zur Vermeidung einer \nÜberflutungsgefahr bei Ableitung des Regenwassers sogar nötig, \nwie das Bundes- und Landesrecht auch anerkenne. \n\n5\n\nDer Kläger hat sinngemäß beantragt,\n\n6\n\ndie Bescheide vom 29. März 1996 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom \n5. Juli 1996 insoweit aufzuheben, als \nfür das Flurstück 450 ein Beitrag von \nmehr als 2.517,36 DM und für die \nFlurstücke 387 und 456 ein Beitrag von \nmehr als 2.773,40 DM festgesetzt \nwurde.\n\n7\n\nDer Beklagte, der keinen ausdrücklichen Antrag gestellt hat, \nhat dem klägerischen Vorbringen widersprochen. Die klägerischen \nGrundstücke unterlägen der Anschlusspflicht. Eine ortsnahe \nBeseitigung des Niederschlagswassers nach § 51a LWG sei nicht \nmöglich, wie sich bei der Erstellung des \nAbwasserbeseitigungskonzepts für den Ortsteil M. und nach \nAuskunft der Unteren Wasserbehörde ergeben habe. \n\n8\n\nMit dem angefochtenen Gerichtsbescheid hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \n\n9\n\nDagegen richtet sich die rechtzeitig sinngemäß eingelegte \nBerufung des Klägers, mit der er vorträgt: Zu Unrecht habe der \nBeklagte die Möglichkeit einer Versickerung auf dem Grundstück, \ndie nach dem Landesrecht vorgeschrieben sei, verneint. In \nanderen Bereichen M. sei eine Regenwasserversickerung \nvorgesehen. Der Untergrund sei auch zur Versickerung geeignet. \nDie Satzung, die alle Flächen bezüglich der \nEntwässerungsverhältnisse gleichbehandele, sei wegen Verstoßes \ngegen den Gleichheitsgrundsatz nichtig. In einem Dorfgebiet mit \nunterschiedlicher Grundstücksnutzung müsse nach dem Ausmaß der \nbefestigten oder bebauten Flächen differenziert werden. So \nseien die Flurstücke 387 und 456 kaum bebaut. Auch das \nFlurstück 450 sei lediglich zu zwei Sechsteln mit einem \nWohnhaus bebaut, während der Rest aus Garten bestehe. Daher \nüberwiege bei den veranlagten Flächen die natürliche \nVersickerung. Hinsichtlich der Parzelle 456 sei er, der Kläger, \nnunmehr kein Eigentümer mehr und deshalb nicht \nbeitragspflichtig. Diese Parzelle sei außerdem nicht \nerschlossen.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und die Bescheide vom \n29. März 1996 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 5. Juli 1996 \ninsoweit aufzuheben, als für das \nFlurstück 450 (G. W. 4) ein \nBeitrag von mehr als 2.517,36 DM und \nfür die Flurstücke 387 und 456 \n(D. -J. -Straße 39) ein \nBeitrag von mehr als 2.773,40 DM \nfestgesetzt wurde.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n14\n\nEr trägt vor: Für die Beitragspflicht reiche die \nAnschlussmöglichkeit aus, so dass es auf den tatsächlichen \nAnschluss an den Regenwasserkanal nicht ankomme. Die Flurstücke \n387 und 456 bildeten eine wirtschaftliche Einheit, so dass das \nGrundstück insgesamt an den Schmutzwasserkanal angeschlossen \nsei.\n\n15\n\nAm 21. Dezember 1999 hat ein Ortstermin stattgefunden, wegen \ndessen Ergebnisses auf den Inhalt der Niederschrift gleichen \nTages Bezug genommen wird (Gerichtsakte Bl. 103 - 105). Wegen \nder weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens \nder Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die \nangefochtenen Bescheide sind im angegriffenen Umfang rechtmäßig \nund verletzen nicht die Rechte des Klägers (vgl. § 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO).\n\n18\n\nDie Bescheide rechtfertigen sich aus § 8 KAG NRW in \nVerbindung mit der Beitrags- und Gebührensatzung zur \nEntwässerungssatzung vom 20. Juli 1984 in der Fassung der \nSechsten Änderungssatzung vom 15. Juli 1993 (BGS). Die \nBeitragspflicht ist entstanden. Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW, \n§ 4 Abs. 1 Satz 1 BGS entsteht die Beitragspflicht, sobald das \nGrundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden \nkann. Das war hier im Dezember 1994 der Fall, und zwar auch \nhinsichtlich des Flurstücks 456, das nicht an die D. -\nJ. -Straße grenzt. Das Flurstück 456 ist nämlich \nBestandteil eines einheitlichen, an die kanalisierte Straße \ngrenzenden Grundstücks, das aus den Flurstücken 456 und 387 \nbesteht. Grundstück im Sinne des Beitragsrechts nach § 8 \nKAG NRW ist die wirtschaftliche Einheit, also der demselben \nEigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig \nbaulich oder gewerblich genutzt werden darf und an die Anlage \nangeschlossen werden kann. Ausgangspunkt bei der Bildung \nwirtschaftlicher Einheiten ist das Buchgrundstück, denn in der \nMehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des \nGrundbuchrechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Davon \nausgehend ist festzustellen, ob das Buchgrundstück zur Bildung \neiner wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder \nverkleinert werden muss. Für eine Zusammenlegung von Flächen \nverlangt der Begriff der wirtschaftlichen Einheit ein \nMindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit der Flächen. Bei \nschon bebauten Grundstücken ist dabei auf die bauaufsichtlich \ngenehmigte und verwirklichte Nutzung abzustellen, insbesondere \ndarauf, was als Baugrundstück in den Bauunterlagen bezeichnet \nist.\n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom \n22. Februar 1999 - 15 B 256/99 -, S. 2 \nf. des amtlichen Umdrucks; Beschluss \nvom 9. Juni 1998 - 15 A 6852/95 -, \nNWVBl. 1999, 25.\n\n20\n\nHier ist für die Errichtung des Gehöfts im zur Bauerlaubnis \nvom 19. Dezember 1958 gehörenden Lageplan ein Gelände \nbezeichnet, das im Wesentlichen mit den heutigen Flurstücken \n387, 456 und 450 übereinstimmt. Daraus ist später wegen \neigenständiger Bebauung das Flurstück 450 abgetrennt worden. \nEine im Lageplan von 1958 noch nicht erfasste, etwa 185 qm \ngroße Teilfläche im Südwesten nördlich des heutigen \nFeuerwehrgerätehauses, die heute zum Flurstück 456 gehört, ist \nebenfalls Teil der wirtschaftlichen Einheit. Nach Lage, \nZuschnitt und Größe des Grundstücks ist es nicht \ngerechtfertigt, diese Fläche aus der wirtschaftlichen Einheit \nabzutrennen. Außerdem ist diese Fläche durch Baugenehmigung vom \n19. April 1988 (Errichtung einer Gerätescheune) in das \nBaugrundstück einbezogen worden, wie dem zu dieser \nBaugenehmigung gehörenden Lageplan zu entnehmen ist. Der \nUmstand, dass das Flurstück 456 am 8. September 1997 in das \nEigentum eines anderen wechselte, ist für das Bestehen der \nwirtschaftlichen Einheit im Dezember 1994, dem Zeitraum des \nEntstehens der Beitragspflicht, unerheblich. Im Dezember 1994 \nkonnte auch die gesamte wirtschaftliche Einheit nach der \nEntwässerungssatzung vom 20. Juli 1984 (EWS) an die Kanäle in \nder D. -J. -Straße angeschlossen werden, da das \nAnschlussrecht sich nach § 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Satz 1 EWS auf \nalle im Gebiet der Stadt liegende Grundstücke erstreckt, die \ndurch eine Straße erschlossen sind, in der eine betriebsfertige \nAbwasserleitung vorhanden ist. Gemäß § 16 Satz 1 EWS ist \nGrundstück im Sinne des Entwässerungsrechts unabhängig von der \nEintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder \nzusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige \nwirtschaftliche Einheit bildet.\n\n21\n\nDie Beitragspflicht ist sowohl für das Flurstück 456 für die \nMöglichkeit des Anschlusses an den Schmutzwasserkanal als auch \nfür alle Flurstücke für die Möglichkeit des Anschlusses an den \nRegenwasserkanal entstanden. Es kommt nicht darauf an, dass \nSchmutzwasser auf dem Flurstück 456 nicht anfällt. Das ist - \nunbeschadet des Umstandes, dass auf einem Teil des aus den \nFlurstücken 456 und 387 bestehenden Grundstücks, nämlich auf \ndem mit dem Wohntrakt bebauten Flurstück 387, Schmutzwasser \nanfällt - unerheblich, weil der Kanalanschlussbeitrag nicht für \ndie tatsächliche Inanspruchnahme, sondern allein für die \nMöglichkeit der Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage \ngeschuldet wird, also auch im Hinblick auf eine zukünftige, \neinen entsprechenden Entwässerungsbedarf nach sich ziehende \nBebauung. \n\n22\n\nEine solche Bebauung ist entgegen der vom Kläger in der \nmündlichen Verhandlung geäußerten Zweifel möglich. Der \nBebauungsplan weist das gesamte Grundstück als zweigeschossig \nbebaubare Baufläche aus. Die in dem vom Kläger vorgelegten \nSchreiben des Architekten S. vom 29. Dezember 1999 \nvorgebrachten bauordnungsrechtlichen und \nimmissionsschutzrechtlichen Einwände stehen einer \nbebauungsplangemäßen Bebauung nicht entgegen, weil sie vom \nFortbestand der gegenwärtigen landwirtschaftlichen Nutzung \nausgehen. Maßgeblich ist aber, dass der Kläger eine einen \nEntwässerungsbedarf nach sich ziehende Bebauung unter Aufgabe \nder bisherigen Nutzung verwirklichen kann.\n\n23\n\nAus demselben Grunde kommt es für das Entstehen der \nBeitragspflicht hinsichtlich der Möglichkeit des Anschlusses an \nden Regenwasserkanal auch nicht darauf an, dass ein Bedarf für \ndie Niederschlagswasserbeseitigung nach Darstellung des Klägers \nwegen nur geringfügiger Bebauung und Versiegelung der Flächen \ngegenwärtig nicht oder kaum bestehe. Weil dies \nbeitragsrechtlich ohne Belang ist, sind auch die insoweit vom \nKläger gegen die Wirksamkeit der Satzung erhobenen Bedenken \nnicht stichhaltig. \n\n24\n\nUnerheblich ist für das Entstehen der Beitragspflicht \nhinsichtlich der Möglichkeit des Anschlusses an die \nRegenwasserkanäle schließlich auch, dass nach Ansicht des \nKlägers das Niederschlagswasser zu versickern sei. Dem käme \nmangels Gewährung des erforderlichen wirtschaftlichen Vorteils \nnur dann Bedeutung zu, wenn der Kläger wegen einer \nVerpflichtung zu ortsnaher Regenwasserbeseitigung gehindert \nwäre, seine Grundstücke an die Regenwasserkanäle anzuschließen. \nEine solche Pflicht des Klägers besteht jedoch nicht. § 51a \nAbs. 1 Satz 1 des Landeswassergesetzes (LWG), der unter \nbestimmten Voraussetzungen die ortsnahe Regenwasserbeseitigung \ndurch die Grundstückseigentümer vorschreibt, greift schon \ndeshalb nicht ein, weil das Niederschlagswasser ohne \nVermischung mit Schmutzwasser in eine vorhandene Kanalisation \nabgeleitet werden kann. In einem solchen Falle (Trennsystem) \nbesteht nach § 51a Abs. 4 Satz 1 LWG die Verpflichtung zu \nortsnaher Regenwasserbeseitigung nicht. \n\n25\n\nDie angefochtenen Bescheide sind auch der Höhe der \nfestgesetzten Beiträge nach nicht zu beanstanden. Für das \nFlurstück 450 wurde allerdings ein zu niedriger Beitrag \nfestgesetzt, da der Beklagte in der Berechnung zu Unrecht die \ntatsächlich vorhandene eingeschossige Bebauung zugrundelegte \nstatt richtigerweise gemäß § 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 BGS die nach \ndem Bebauungsplan zugelassene Zweigeschossigkeit. Da dies \njedoch den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, bleibt die \nKlage erfolglos. Gleiches gilt für den Beitrag hinsichtlich der \nFlurstücke 387 und 456, der infolge eines Additionsfehlers um \n10,00 DM zu niedrig festgesetzt wurde. \n\n26\n\nSchließlich ist der Kläger trotz zwischenzeitlichen \nteilweisen Verlustes des Eigentums beitragspflichtig, da er im \nZeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht im Dezember 1994, \nworauf es nach § 5 BGS ankommt, und sogar noch im Zeitpunkt des \nErlasses der angefochtenen Bescheide Eigentümer war.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich \n§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n28\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305741","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-15/15-a-772-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305741","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305741","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-15/15-a-772-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305741","retrieved":"2026-07-09 03:33:25.294492+00:00"}}