{"status":"available","doknr":"OLD305740","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0215.15A552.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-02-15","aktenzeichen":"15 A 552/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung \nSicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDurch Pachtvertrag vom 7./20. Dezember 1994 verpachtete die \nKlägerin eine Teilfläche von etwa 50 qm des gemeindlichen \nSportplatzgrundstücks in R. -R. zu einem jährlichen \nPachtzins in Höhe von 100,00 DM auf die Dauer von 15 Jahren an \ndie Rechtsvorgängerin der D. T. AG zur \nErrichtung einer Mobilfunkstation. § 4 Abs. 2 Satz 1 des \nVertrags lautet:\n\"Das Pachtverhältnis kann von der Gemeinde erstmals \nmit einer Frist von zwei Jahren zum Ende der festen \nVertragsdauer gekündigt werden.\"\nMit Schreiben vom 20. Januar 1995 stellte die \n\"Bürgergemeinschaft Gegen den Sendemast (Antennenträger) in \nR. - per Adresse W. O. , R. , \nF. 20\" an die Klägerin das Bürgerbegehren mit der \nFrage:\n\"Soll der Rat der Gemeinde R. beschließen, \ndass die Verpachtung eines Grundstücksanteils zur \nErrichtung eines Antennenträgers außerhalb einer \nZone gesucht wird, die eine Gesundheitsgefährdung \nfür die Bevölkerung ausschließt?\"\nZur Begründung wurde auf ein unvertretbar hohes \nGesundheitsrisiko für die Bevölkerung, insbesondere für Kinder \nund Jugendliche, hingewiesen. Als Kostendeckungsvorschlag \nwurde ausgeführt, eine im Fall der Vertragsänderung etwa zu \nleistende Entschädigung an die T. sei aus allgemeinen \nDeckungsmitteln aufzubringen, sofern hierfür kein \nVersicherungsschutz bestehe. Unterzeichnet war das Schreiben \n\"für die Bürger\" von den Herren W. O. , W. \nF. und H. S. .\nAm 20. Februar 1995 übergaben Vertreter der \n\"Bürgergemeinschaft\" im Rathaus der Klägerin einen Band \ngebundener Unterschriftslisten mit einem vorgehefteten \nBegleitschreiben, ebenfalls unterzeichnet durch die Herren \nW. O. , W. F. und H. S. . \nAuf jeder Liste waren der Text der Frage, der Begründung und \ndes Kostendeckungsvorschlags sowie Rubriken für 12 \nEintragungen mit Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum und \nUnterschrift vorgedruckt.\nAuf entsprechende schriftliche Anfrage des Gemeindedirektors \nder Klägerin vertrat der Beklagte im Schreiben vom 22. Februar \n1995 die Auffassung, der Kostendeckungsvorschlag entspreche \ndem Gesetz. Die Benennung von bis zu drei \nvertretungsberechtigten Personen in den eingereichten \nUnterschriftslisten sei \"zunächst nicht explizit nach dem \nWortlaut des § 26 in Verbindung mit § 25 GO gefordert\", \ngleichwohl aber \"aus Rechtssicherheitsgründen opportun\".\nIn einem Aktenvermerk vom 3. März 1995 stellte die Klägerin \nfest, am 20. Februar 1995 seien in der Gemeinde R. 5444 \nBürger wahlberechtigt gewesen. Die vorgelegten \nUnterschriftenlisten seien von etwa 1500 Personen \nunterschrieben. Für 561 von ihnen sei die Wahlberechtigung \nnach Überprüfung festgestellt worden.\nIn der Sitzung des Rates der Klägerin vom 9. Mai 1995 erhielt \nder Beschlussvorschlag des Gemeindedirektors, das \nBürgerbegehren für unzulässig zu erklären, 13 Ja- und 13 \nNeinstimmen. Der Gemeindedirektor beanstandete diesen \nBeschluss mit Schreiben vom selben Tag mit der Begründung, auf \nden einzelnen vorgelegten Unterschriftenlisten fehle die \nVertreterbenennung. Außerdem verfolge das Bürgerbegehren ein \ngesetzwidriges Ziel, nämlich den Bruch des Vertrages mit der \nT. . In der Sitzung vom 16. Mai 1995 beriet der Rat \nerneut über den Beschlussvorschlag, er erhielt 5 Ja- und 20 \nNein-Stimmen.\nMit Verfügung vom 2. August 1995 hob der Beklagte die \nRatsbeschlüsse der Klägerin vom 9. Mai 1995 und vom 16. Mai \n1995, jeweils Tagesordnungspunkte Nr. 3, unter Bezugnahme auf \n§ 108 Abs. 1 Satz 2 GO NRW 1984 mit der Begründung auf, das \nBürgerbegehren verstoße gegen § 26 GO NRW, weil die \nUnterschriftslisten nicht die Namen vertretungsberechtigter \nPersonen enthielten. Sein Entschließungsermessen übe er im \nSinn der Aufhebung aus, um dem dringenden öffentlichen \nInteresse an einer gesetzeskonformen Anwendung des neuen \nRechtsinstituts des Bürgerbegehrens von Anfang an Rechnung zu \ntragen.\nMit ihrer am 31. August 1995 erhobenen Klage hat die Klägerin \ngeltend gemacht, weder der Wortlaut noch die Systematik der \n§§ 25 Abs. 4, 26 Abs. 4 Satz 4 GO NRW forderten die Angabe der \nvertretungsberechtigten Personen auf den Unterschriftslisten. \nJedenfalls verstoße die angefochtene Verfügung gegen den \nGrundsatz von Treu und Glauben. Der Beklagte setze sich \nnämlich mit ihr in Widerspruch zu seinem Schreiben vom \n22. Februar 1995, in dem er ihr mitgeteilt habe, auf die \nBenennung der vertretungsberechtigten Personen auf den \nUnterschriftslisten könne verzichtet werden. Dadurch habe er \neinen Vertrauenstatbestand für die Auslegung einer in \nNordrhein-Westfalen völlig neuen Regelungsmaterie \ngeschaffen.\n\n3\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n4\n\ndie kommunalaufsichtliche Verfügung \ndes Beklagten vom 2. August 1995 \naufzuheben.\n\n5\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n6\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n7\n\nAbgesehen von der fehlenden Vertreterbenennung in den \nUnterschriftslisten sei auch die Bestimmtheit des Begehrens \näußerst fraglich, und zwar zum einen wegen der \nmissverständlichen Frageformulierung und zum anderen wegen \nseiner unklar formulierten Zielsetzung (einseitige Kündigung \ndes Pachtvertrages oder Aufnahme von Verhandlungen mit der \nPächterin zur einvernehmlichen Aufhebung des Vertrages). Zudem \nsei der Kostendeckungsvorschlag unzureichend.\nDurch Gerichtsbescheid vom 15. November 1996 (nicht, wie es \ndort irrtümlich heißt: 1995), der Klägerin zugestellt am \n17. Dezember 1996, hat das Verwaltungsgericht die Klage wegen \nunzureichender Vertreterbenennung abgewiesen.\nMit der am 17. Januar 1997 eingelegten Berufung vertieft die \nKlägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie meint, \neigentlicher Kern eines Bürgerbegehrens im Sinn des § 26 \nAbs. 2 Satz 1 GO NRW seien der Fragetext, die Begründung und \nder Kostendeckungsvorschlag. Nur diese drei Elemente müssten \nnach dem Wortlaut und dem Zweck des § 26 Abs. 2 GO NRW \nGegenstand der Unterschriftslisten sein. Die \nVertreterbenennung habe nur den verfahrensrechtlichen Zweck, \ndie Handlungsfähigkeit des Gesamtinstituts zu gewährleisten. \nDie Initiatoren des Bürgerbegehrens genössen Vertrauensschutz, \nweil sie den Text der Unterschriftslisten vor deren \nUnterzeichnung mit dem Beklagten abgestimmt hätten. Auf das \nErfordernis der Vertreterbenennung auf diesen Listen habe die \nKommunalaufsicht sie nicht aufmerksam gemacht.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und nach dem \nerstinstanzlichen Klageantrag zu \nerkennen.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\nEr bezweifelt bereits das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage \nmit dem Hinweis, der Rat der Klägerin könne dem Anliegen der \nBürger jederzeit durch eine eigene Entscheidung entsprechen. \nDass die Initiatoren F. und S. sich mit der Bitte \num Hilfe bei der Formulierung der Unterschriftslisten an die \nKommunalaufsicht gewandt hätten, sei zutreffend. Jedoch habe \nder gesprächsführende Sachbearbeiter auf die Unverbindlichkeit \nseiner Auskünfte hingewiesen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und \ndes Verfahrens 4 L 679/95 VG Aachen sowie die \nVerwaltungsvorgänge der Klägerin (8 Hefte) und des Beklagten \n(1 Heft) Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\nDie Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die \nKlage zu Recht abgewiesen. Sie ist zulässig, aber unbegründet.\nDie Klage ist zulässig. \nDie Klägerin wird im vorliegenden Rechtsstreit durch den \nBürgermeister als ihren gesetzlichen Vertreter in Rechts- und \nVerwaltungsgeschäften vertreten (§ 63 Abs. 1 Satz 1 GO NRW). \nDie frühere Senatsrechtsprechung, wonach im \nAufsichtsrechtsstreit die Gemeinde durch den ehrenamtlichen \nBürgermeister vertreten wird, wenn der Gemeindedirektor den \nstreitigen Ratsbeschluss von sich aus beanstandet hatte, \n\n14\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 5. \nSeptember 1980 - 15 A 686/78 -, OVGE \n35, 73 (74 f.); Beschluss vom 7. \nSeptember 1978 - XV D 73/78 -, OVGE 33, \n263 (265),\nist nach Abschaffung der Doppelspitze durch Inkrafttreten der \nneuen Gemeindeverfassung gegenstandslos. Die Gemeinde wird \nnicht etwa durch den ehrenamtlichen Bürgermeister in analoger \nAnwendung des § 53 Abs. 2 GO NRW vertreten. \n\n15\n\nSo Kirchhof, in: Held u.a., \nKommunalverfassungsrecht NRW, \nLoseblattsammlung (Stand: September \n1999), § 63 Erl. 4; Erichsen, \nKommunalrecht des Landes Nordrhein-\nWestfalen, 2. Aufl., S. 125. \nDas Gesetz sieht in der genannten Fallkonstellation, in der \nder Bürgermeister den Ratsbeschluss pflichtgemäß beanstandet \nhat (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GO NRW), keine Beschränkung des \nVertretungsrechts des Bürgermeisters nach § 63 Abs. 1 Satz 1 \nGO NRW vor. Es ist auch der Sache nach nicht nötig, da kein \nWiderspruch darin besteht, kraft eigener Organkompetenz einen \nRatsbeschluss zu beanstanden und auf Beschluss des Rates die \nAufhebung des Ratsbeschlusses durch die Aufsichtsbehörde \ngerichtlich zu bekämpfen. Der Bürgermeister ist nämlich zur \nDurchführung des Beschlusses verpflichtet (§ 62 Abs. 2 Satz 2 \nGO NRW). Der Rat hat auch ausreichende Möglichkeiten, die \nDurchführung des Beschlusses zu überwachen (§ 55 Abs. 3 GO \nNRW) und das Prozessverhalten zu bestimmen (§ 41 Abs. 1 Satz \n1, Abs. 3 GO NRW). § 53 Abs. 2 GO NRW, der ausnahmsweise die \nDurchführung eines Ratsbeschlusses durch den stellvertretenden \nBürgermeister vorsieht, kann nichts Gegenteiliges entnommen \nwerden. Diese Vorschrift ist auf Fälle beschränkt, in denen \nMaßnahmen gegenüber dem Bürgermeister selbst oder seine \nAmtsführung Gegenstand des Ratsbeschlusses sind, sie erfasst \naber nicht Fälle unterschiedlicher Auffassungen in der Sache. \nEntgegen der Auffassung des Beklagten fehlt der Klage nicht \ndas Rechtsschutzbedürfnis. Die Inanspruchnahme des Gerichts \nerscheint nicht deshalb unnötig, weil die Klägerin einen \nRatsbeschluss mit dem Inhalt, den Pachtvertrag mit der \nT. rückgängig zu machen, auch unabhängig von dem \nBürgerbegehren herbeiführen könnte. Das Rechtsschutzbedürfnis \nfür eine gemeindliche Anfechtungsklage gegen die \nkommunalaufsichtliche Aufhebung eines Ratsbeschlusses über die \nZulässigkeit eines Bürgerbegehrens nach § 26 Abs. 6 Satz 1 der \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in \nder Fassung des Änderungsgesetzes vom vom 20. März 1996 \n(GV.NRW. S. 124) entfällt nicht deshalb, weil die Gemeinde dem \nBürgerbegehren durch einen Ratsbeschluss außerhalb des in § 26 \nGO NRW vorgesehenen Verfahrens auch selbst Rechnung tragen \nkönnte. Auf ein derartiges Vorgehen kann die Klägerin nicht \nverwiesen werden, weil es voraussetzt, dass der Rat dem \nBürgerbegehren unabhängig von seiner Zulässigkeit jedenfalls \nin der Sache folgen will. Lehnt der Rat das Bürgerbegehren \nhingegen in der Sache ab oder will er die Entscheidung darüber \netwa aus Gründen besserer Akzeptanz den Bürgern selbst \nüberlassen, so kann der Gemeinde eine verbindliche \ngerichtliche Klärung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens \nnicht verwehrt werden. Von der Zulässigkeit hängt nämlich ab, \nob die Gemeinde einen Bürgerentscheid durchführen darf und \nmuss (§ 26 Abs. 6 Satz 3 GO NRW). Der Rat selbst hat bei \nseiner Entscheidung über die Zulässigkeit nach § 26 Abs. 6 \nSatz 1 GO NRW weder einen Beurteilungs- noch einen \nErmessensspielraum, sondern er muss nach Maßgabe der \ngesetzlichen Regelungen die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit \ndes Bürgerbegehrens feststellen.\n\n16\n\nSo ausdrücklich der Gesetzentwurf \nder Landesregierung, LT-Drucks. \n11/4983, Begründung, S. 8; vgl. ferner \nvon Danwitz, DVBl. 1996, 134 (136).\nUnabhängig davon ist das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin \nangesichts der Umstände des vorliegenden Falles jedenfalls \ndeshalb zu bejahen, weil nicht auszuschließen ist, dass der \nGemeindedirektor (jetzt der Bürgermeister) auch einen \naußerhalb des Verfahrens nach § 26 GO NRW gefassten Beschluss \nbeanstandet und der Beklagte ihn schließlich ebenfalls im \nkommunalaufsichtlichen Verfahren aufhebt. Der Gemeindedirektor \nder Klägerin hatte seine Beanstandung nämlich nicht nur auf \ndas Fehlen der spezifisch bürgerbegehrensbezogenen \nZulässigkeitsvoraussetzung der Vertreterbenennung nach § 26 \nAbs. 2 Satz 2 GO NRW gestützt, sondern auch auf einen \nGesetzesverstoß nach § 26 Abs. 5 Nr. 9 GO NRW, also auf einen \nUnzulässigkeitsgrund, bei dessen Vorliegen auch ein \ninhaltsgleicher Ratsbeschluss außerhalb eines Bürgerbegehrens \nrechtswidrig wäre. Der Beklagte hat das Vorliegen dieses \nUnzulässigkeitsgrundes in der angefochtenen \nAufhebungsverfügung ausdrücklich offen lassen können, weil \nauch er seine Entscheidung maßgeblich auf das Fehlen der \nVertreterbenennung in den Unterschriftslisten gestützt hat.\nDie Klage ist unbegründet. Die kommunalaufsichtliche Verfügung \ndes Beklagten vom 2. August 1995 ist rechtmäßig und verletzt \ndie Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\nDas Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass \nfür die materielle Rechtmäßigkeit der Verfügung auf § 108 \nAbs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen (GO NRW 1984) in der Fassung der Bekanntmachung vom \n13. August 1984 (GV. NRW. S. 475) als einschlägiger \nErmächtigungsgrundlage abzustellen ist, wonach die \nAufsichtsbehörde Beschlüsse des Rates, die das geltende Recht \nverletzen, nach vorheriger Beanstandung durch den \nGemeindedirektor und nochmaliger Beratung im Rat aufheben \nkann.\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen dieser \nErmächtigungsgrundlage sind erfüllt. Der Gemeindedirektor der \nKlägerin hat den Ratsbeschluss vom 9. Mai 1995 noch am selben \nTag beanstandet, die nochmalige Beratung im Rat hat am 16. Mai \n1995 stattgefunden.\nDer Ratsbeschluss vom 9. Mai 1995 verletzt auch das geltende \nRecht. Er gilt als Ablehnung der beantragten \nUnzulässigkeitsfeststellung, weil er mit Stimmengleichheit \ngefasst wurde (§ 50 Abs. 1 Satz 2 GO NRW). Denselben Inhalt \nhat der in der nochmaligen Beratung am 16. Mai 1995 (mit \nStimmenmehrheit) gefasste Beschluss. Ob in dieser \nBeschlussfassung eine positive und abschließende \nZulässigkeitsfeststellung nach § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW zu \nsehen ist (davon sind der Gemeindedirektor und auch der Rat \nselbst offenbar ausgegangen, wie sich aus dem \nBeanstandungsschreiben vom 9. Mai 1995 und aus den \nBeschlussvorlagen für die Ratssitzungen vom 16. Mai 1995 und \nvom 24. August 1995 ergibt) und ob der Rat der Klägerin für \nden Fall, dass diese Frage zu verneinen sein sollte, seine \nVerpflichtung aus dieser Vorschrift zur unverzüglichen \nEntscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens \nverletzt hat, kann dahinstehen.\nDenn der Rat der Klägerin hätte jedenfalls die beantragte \nUnzulässigkeitsfeststellung nicht ablehnen dürfen, weil das \nBürgerbegehren unzulässig ist. Es enthält, wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, keine wirksame \nVertreterbenennung. Der Ratsbeschluss vom 9. Mai 1995 ist mit \n§§ 26 Abs. 4 Satz 4, 25 Abs. 4 Satz 1 GO NRW unvereinbar. \nDiese Vorschriften sind so auszulegen, dass jede Liste mit \nUnterzeichnungen den vollen Wortlaut derjenigen Bestandteile \neines Bürgerbegehrens enthalten muss, die zu dessen \nnotwendigem Inhalt gehören. Das sind die in § 26 Abs. 2 GO NRW \nbezeichneten Bestandteile, also die Entscheidungsfrage, die \nBegründung, der Kostendeckungsvorschlag (Satz 1) sowie die von \nSatz 2 geforderte Benennung von bis zu drei Personen, die \nberechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.\n\n17\n\nEbenso Rehn/Cronauge/von Lennep, \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Stand: Januar 1999, § 26, \nAnm. V. 2.; Wansleben, in: \nHeld/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/Wans\nleben, Kommunalverfassungsrecht \nNordrhein-Westfalen, Stand: September \n1999, § 26 GO, Anm. 4; vgl. auch VG \nKöln, Urteil vom 31. Mai 1999 - 4 K \n7677/96 -, S. 9 des Urteilsabdrucks.\nEntgegen der Auffassung der Klägerin ist der notwendige Inhalt \neines Bürgerbegehrens, der auf jeder Unterschriftenliste \nenthalten sein muss, nicht ausschließlich in § 26 Abs. 2 \nSatz 1 GO NRW definiert und damit auf das Begehren, die \nBegründung und den Kostendeckungsvorschlag beschränkt, sondern \nvielmehr zählt hierzu auch die in § 26 Abs. 2 Satz 2 GO NRW \ngeforderte Vertreterbenennung. Das ergibt sich aus dem \nWortlaut, der Systematik der §§ 25 und 26 GO NRW sowie aus dem \nSinn und Zweck des Vertretungserfordernisses, der zum Teil \nauch in den Materialien zur Entstehungsgeschichte des § 26 GO \nNRW zum Ausdruck gebracht worden ist.\nSchon der Wortlaut des § 26 Abs. 2 Satz 2 GO NRW lässt eine \ngegenteilige Auslegung kaum zu. Denn wenn in dieser Vorschrift \nformuliert ist, \"es\" müsse bis zu drei Personen benennen, die \nberechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten, so ist mit \ndiesem Pronomen das in § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW verwendete \nWort \"Bürgerbegehren\" ersetzt, das wiederum in § 26 Abs. 1 GO \nNRW als der Antrag der Bürger legaldefiniert ist, an Stelle \ndes Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst zu \nentscheiden.\n\n18\n\nZur Legaldefinition vgl. bereits OVG \nNRW, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 15 A \n974/97 -, NWVBl. 1998, 273 \n(274) = DVBl. 1998, 785 = NVwZ-RR 1999, \n136 = StuGR 1998, 153.\nEinen greifbaren Anhaltspunkt für die Auffassung der Klägerin, \ndas Pronomen \"es\" meine nicht das als Antrag legaldefinierte \nBürgerbegehren, sondern ein hiervon begrifflich zu \nunterscheidendes Rechtsinstitut \"Bürgerbegehren\", enthält die \nFormulierung des Gesetzes nicht. Es wäre auch wenig \neinleuchtend und trüge nicht dem Gebot der Regelungsklarheit \nRechnung, wenn § 26 GO NRW zwei verschiedene Begriffe des \nBürgerbegehrens verwendete. Nimmt § 26 Abs. 2 Satz 2 GO NRW \ndamit auf das als Antrag zu verstehende Bürgerbegehren im Sinn \ndes Absatzes 1 Bezug, so folgt aus den §§ 26 Abs. 4 Satz 4, 25 \nAbs. 4 Satz 1 GO NRW, dass dieser Antrag auf jeder Liste mit \nUnterzeichnungen im vollen Wortlaut enthalten sein muss.\nDer Wortlaut des § 26 Abs. 2 Satz 2 GO NRW legt die \nvorgenannte Auslegung zudem mit der Formulierung nahe, die bis \nzu drei Personen müssten berechtigt sein, \"die \nUnterzeichnenden\" zu vertreten. Damit unterscheidet sich das \nnordrhein-westfälische Recht von den in anderen \nGemeindeordnungen anzutreffenden Formulierungen, nach denen \ndie Vertretungsberechtigung lediglich auf \"das Bürgerbegehren\" \nbezogen wird. Während diese letztgenannte Formulierung \nausschließlich das mit dem Bürgerbegehren verfolgte sachliche \nAnliegen in den Blick nimmt, lässt sich die personenbezogene \nFormulierung in § 26 Abs. 2 Satz 2 GO NRW als Hinweis darauf \nverstehen, dass es nicht um eine Vertretung des \nBürgerbegehrens oder der Initiatoren geht, sondern um eine \nVertretung derjenigen Bürger, die mit ihren Eintragungen in \ndie Unterschriftslisten ihre Unterstützung des Bürgerbegehrens \ndokumentieren.\n\n19\n\nOberverwaltungsgericht Rheinland-\nPfalz (OVG RP), Beschluss vom \n1. Dezember 1994 - 7 B 12954/94 -, \nNVwZ-RR 1995, 411 (413).\nDass die Vorschriftenkombination der §§ 26 Abs. 4 Satz 4, 25 \nAbs. 4 Satz 1 GO NRW mit dem Begriff des Bürgerbegehrens, das \nim vollen Wortlaut wiederzugeben ist, nicht nur die Elemente \ndes § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW, sondern auch die \nVertreterbenennung in Satz 2 meint, ergibt sich ferner aus der \nsystematischen Stellung dieser Vorschriften zueinander. Die \nVerweisung des § 26 Abs. 4 Satz 4 GO NRW (\"Im übrigen gilt \n§ 25 Abs. 4 entsprechend.\") nimmt § 25 Abs. 4 GO NRW nicht \nvollständig in Bezug, sondern nur dessen Sätze 1 und 2. Eine \nInbezugnahme der Prüfungspflicht der Gemeinde in § 25 Abs. 4 \nSatz 3 GO NRW war entbehrlich, weil diese in § 26 Abs. 4 \nSatz 3 GO NRW schon ausdrücklich auch für das Bürgerbegehren \nenthalten ist. § 25 Abs. 4 Satz 1 GO NRW ist in der durch § 26 \nAbs. 4 Satz 4 GO NRW angeordneten entsprechenden Anwendung so \nzu lesen, dass jede Liste mit Unterzeichnungen den vollen \nWortlaut des Bürgerbegehrens enthalten muss. Denn bei dem \nBürgerbegehren handelt es sich, wie oben festgestellt, ebenso \num einen Antrag wie bei dem Einwohnerantrag nach § 25 GO NRW, \nwenn auch mit unterschiedlichem Inhalt und unterschiedlicher \nZielrichtung.\n\n20\n\nEbenso Rehn/Cronauge/von Lennep, \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Stand: Januar 1999, § 26, \nAnm. V. 2.; Ritgen, Bürgerbegehren und \nBürgerentscheid, 1997, S. 137, Fn. 5.\nDiejenigen Elemente des Einwohnerantrags oder des \nBürgerbegehrens, die nach den §§ 26 Abs. 4 Satz 4, 25 Abs. 4 \nSatz 1 GO NRW im vollen Wortlaut in jede Liste mit \nUnterzeichnungen aufzunehmen sind, ergeben sich aus den \njeweiligen Absätzen 2 der §§ 25 und 26 GO NRW, in denen der \nnotwendige Inhalt des Einwohnerantrags und des Bürgerbegehrens \nfestgelegt ist. Während beim Einwohnerantrag nur das Begehren, \ndie Begründung und die Vertreterbenennung zum notwendigen \nInhalt gehören (§ 25 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GO NRW), zählt beim \nBürgerbegehren zusätzlich zu diesen Elementen auch der \nKostendeckungsvorschlag dazu (§ 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW).\nBestätigt wird dieses Auslegungsergebnis schließlich durch den \nSinn und Zweck des Vertretungserfordernisses, der zum Teil \nauch in den Materialien zur Entstehungsgeschichte des § 26 GO \nNRW zum Ausdruck gebracht worden ist. Ebenso wie die übrigen \nformellen Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Bürgerbegehrens \n(Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4) soll auch die Vertreterbenennung \nvorrangig die ordnungsgemäße Durchführung eines \nBürgerbegehrens gewährleisten, zugleich aber auch \nsicherstellen, dass das Bürgerbegehren in rechtsgültiger Form \nAusdruck des übereinstimmenden Willens der erforderlichen Zahl \nvon Bürgern ist, an Stelle des Rates über eine bestimmte \nAngelegenheit der örtlichen Gemeinschaft zu entscheiden.\n\n21\n\nVgl. Ritgen, Bürgerbegehren und \nBürgerentscheid, 1997, S. 136.\nDieser doppelte Zweck findet zumindest in seinem ersten Teil \nauch in den Materialien zur Entstehungsgeschichte des § 26 GO \nNRW Erwähnung mit dem Hinweis, die Gemeinde könne \"nicht mit \nallen Unterzeichnern des Bürgerbegehrens korrespondieren\".\n\n22\n\nGesetzentwurf der Landesregierung, \nLT-Drucks. 11/4983, Begründung, S. 8.\nDer Wille der erforderlichen Zahl von Bürgern, an Stelle des \nRates über eine bestimmte Angelegenheit der örtlichen \nGemeinschaft zu entscheiden, wird maßgeblich auch dadurch \nmitbeeinflusst, durch welche Personen das Bürgerbegehren \nvertreten werden soll. Vielfach wird ein Bürgerbegehren gerade \ndeshalb unterschrieben, weil es von bestimmten Personen - und \nnicht von anderen - vertreten wird.\n\n23\n\nVG Köln, Urteil vom 31. Mai 1999 - 4 \nK 7677/96 -, S. 9 des Urteilsabdrucks; \nVG Ansbach, Beschluss vom 26. März 1996 \n- AN 4 E 96.00499 -, BayVBl. 1996, 411.\nHängt aber der Entschluss der Bürger, ob sie ein bestimmtes \nsachliches Begehren einem Bürgerentscheid zuführen wollen, \nnicht nur von sachlichen Erwägungen, sondern auch von den \nPersönlichkeiten ab, die sich dieses sachliche Begehren als \nVertreter des Bürgerbegehrens zu Eigen machen sollen, so \nerscheint es zu deren ausreichender verfahrensrechtlicher \nLegitimation geboten, dass jedem einzelnen Bürger zweifelsfrei \nvor Augen geführt wird, wer diese Personen sind. Das ist \nwiederum nur dann gewährleistet, wenn sie auf jeder einzelnen \nUnterschriftenliste namentlich bezeichnet sind.\nDiese Auslegung der §§ 26 Abs. 4 Satz 4, 25 Abs. 4 Satz 1 GO \nNRW ist, wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die \nweitreichenden Rechtswirkungen des Bürgerentscheids zutreffend \nausgeführt hat, auch nicht übermäßig streng. Sie trägt im \nÜbrigen der im nordrhein-westfälischen Recht besonders stark \nausgeprägten Rechtsstellung der Vertreter von Bürgerbegehren \nin besonderem Maß Rechnung. Diese Rechtsstellung geht nach der \nRechtsprechung des Senats über diejenige der \nrechtsgeschäftlichen Stellvertreter oder der Vertreter im Sinn \nder §§ 17 ff. VwVfG NRW hinaus; sie entspricht derjenigen der \nVertrauensmänner bei einem Volksbegehren. Nur den Vertretern \nnach § 26 Abs. 2 Satz 2 GO NRW, nicht auch den Unterzeichnern \ndes Bürgerbegehrens, steht die Befugnis zur rechtsförmigen \nDurchsetzung des Bürgerbegehrens zu, wie sich aus der \nEinfügung des § 26 Abs. 6 Satz 2 GO NRW durch das \nÄnderungsgesetz vom 20. März 1996 (GV.NRW. S. 124) ergibt.\n\n24\n\nOVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1997 \n- 15 A 974/97 -, NWVBl. 1998, \n273 = DVBl. 1998, 785 = NVwZ-RR 1999, \n136 = StuGR 1998, 153; zur abweichenden \nRechtslage in den anderen Bundesländern \nvgl. Schliesky, DVBl. 1998, 169 \n(173 f.); Seckler, BayVBl. 1997, 232 \n(233, 235).\nDen vorstehenden Anforderungen an eine ordnungsgemäße \nVertreterbenennung genügt das hier streitige Bürgerbegehren \nnicht. Die von den Herren W. O. , W. F. \nund H. S. jeweils unterzeichneten \nBegleitschreiben vom 20. Januar 1995 und vom 20. Februar 1995, \ndie dem am 20. Februar 1995 der Klägerin überreichten Band mit \nUnterschriftenlisten vorgeheftet sind, vermögen die fehlende \nVertreterbenennung auf den Unterschriftenlisten nicht zu \nersetzen, da sie den Unterschriftenlisten nachträglich \nhinzugeheftet sind.\nSind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 108 Abs. 1 \nSatz 2 GO NRW NRW 1984 hiernach erfüllt, stand die \nEntscheidung über die Aufhebung des Ratsbeschlusses im \nErmessen des Beklagten. Dieses Ermessen hat er fehlerfrei \nausgeübt. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der \nBeklagte mit seiner Entscheidung, den Ratsbeschluss vom 9. Mai \n1995 aufzuheben, weder einen von ihm gesetzten \nVertrauenstatbestand missachtet noch sich zu seinem eigenen \nfrüheren Verhalten in Widerspruch gesetzt (venire contra \nfactum proprium). In seinem Schreiben vom 22. Februar 1995 hat \nsich der Beklagte nämlich nicht abschließend und verbindlich \nüber die Ordnungsgemäßheit der vorgelegten \nUnterschriftenlisten geäußert, sondern lediglich im Vorfeld \neines förmlichen kommunalaufsichtlichen Verfahrens eine \nvorläufige, ausschließlich am bloßen Gesetzestext (\"explizit\") \norientierte Stellungnahme abgegeben. Dabei zog er ersichtlich \nin Betracht, bei abschließender Subsumtion zu einem anders \nlautenden Ergebnis zu kommen. Das hat er durch den Hinweis \ndeutlich gemacht, die Vertreterbenennung in den \nUnterschriftslisten sei gleichwohl \"aus \nRechtssicherheitsgründen opportun\".\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nnach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305740","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-15/15-a-552-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305740","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305740","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-15/15-a-552-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305740","retrieved":"2026-07-09 03:33:25.205303+00:00"}}