{"status":"available","doknr":"OLD305737","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0215.15A4157.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-02-15","aktenzeichen":"15 A 4157/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Flurstücks 459 der \nGemarkung S. Flur 4 und Miteigentümerin des Flurstücks \n175. Die Flurstücke liegen an der Straße Am S. in B. \nM. -S. , wobei das Flurstück 459 zusätzlich an \ndie M. gasse grenzt. Die Straße Am S. , deren \nAltzustand vor dem Ausbau im Einzelnen umstritten ist, erhielt \n1968/69 vor einer 1 1/2jährigen Nutzung als Umleitungsstrecke \nfür die L 165 eine zusätzliche Asphaltdeckschicht. Auf \nBeschluss des Rates vom 19. März 1991 wurde der Firma L. \nder Auftrag zum Bau der Kanalisation u.a. in der Straße Am \nS. erteilt, wobei gegenüber der Ausschreibung eine \nden Auftrag reduzierende Umplanung hinsichtlich der Kanaltiefe \nerfolgte. Diese Arbeiten wurden bis auf die Wiederherstellung \nder Straßendecke im Januar 1992 abgeschlossen. Von der \nursprünglich vorgesehenen Wiederherstellung der Straßendecke \nim Bereich der Kanaltrasse wurde anfänglich abgesehen, weil an \nverschiedenen Stellen noch Wasserleitungen zu verlegen waren. \nDann beschloss der Hauptausschuss am 29. April 1993, die \nStraße vollständig neu auszubauen, weil der ordnungsgemäße \nAbfluss des Niederschlagswassers nicht gewährleistet und der \nStraßenaufbau unzureichend sei. Gegen den Ausbau wandten sich \nverschiedene, in einer Interessengemeinschaft \nzusammengeschlossene Anlieger, die die ursprünglich \nbeabsichtigte bloße Wiederherstellung der Kanaltrasse für \nausreichend hielten.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 27. Oktober 1993 setzte der Beklagte \ngegenüber der Klägerin für den Ausbau der Straße Am \nS. eine Vorausleistung für das Flurstück 175 über \n3.760,-- DM fest, wobei er unter Einstufung der Straße als \nAnliegerstraße einen Beitragssatz von 4,-- DM je \nVerteileranteil zugrunde legte. Mit Bescheid gleichen Datums \nsetzte er für das Flurstück 459 unter Berücksichtigung einer \nEckgrundstücksvergünstigung wegen der weiteren Erschließung \ndurch die M. gasse einen Vorausleistungsbetrag von \n2.896,-- DM fest. Die dagegen erhobenen Widersprüche wies der \nBeklagte durch Widerspruchsbescheide vom 8. Juni 1994 zurück, \nwobei er hinsichtlich des Flurstücks 459 den \nVorausleistungsbetrag auf 3.478,-- DM erhöhte, da er das \nFlurstück als zwei wirtschaftliche Einheiten ansah, so dass \ndie Eckgrundstücksvergünstigung geringer ausfiel. \n\n4\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage hat sich die Klägerin \nweiter gegen die Bescheide gewandt und vorgetragen: Eine \nordnungsgemäße Ausschreibung der Ausbaumaßnahme sei nicht \nerfolgt, da es ein Bauprogramm nicht gegeben habe und die \nBaufirma die Arbeiten nach eigener Entscheidung in Angriff \ngenommen und durchgeführt habe. Auch habe nicht der Rat, \nsondern der nicht zuständige Hauptausschuss über den Ausbau \nentschieden. Zu Unrecht habe der Beklagte von einer Anhörung \nder Bürger vor dem Ausbau abgesehen. Eine Beitragspflicht sei \nschon deshalb nicht entstanden, weil die Straße als \nhistorische Straße beitragsfrei sei. Die Straße habe sich in \neinem ordnungsgemäßen Zustand mit ausreichendem Straßenaufbau \nbefunden, so dass eine Erneuerung nicht erforderlich gewesen \nsei. Wenn ein Erneuerungsbedarf bestanden habe, dann lediglich \nin Folge der übermäßigen Abnutzung der Straße durch die \nNutzung als Umleitungsstrecke Ende der 60er, Anfang der 70er \nJahre. Für eine beitragsfähige Erneuerung fehle es auch am \nAblauf der bestimmungsgemäßen Nutzungszeit, da die Straße erst \nEnde der 60er Jahre durch zusätzliche Asphaltschichten \nverstärkt worden sei. Die Kanalarbeiten seien nicht \nbeitragsfähig, da es an einen Zusammenhang zwischen diesen und \nden späteren Ausbaumaßnahmen fehle. Die Beitragsfähigkeit der \nMaßnahmen sei weiter ausgeschlossen, weil bei der Herstellung \nder Straße fachtechnische Fehler unterlaufen seien, \ninsbesondere seien entgegen dem Leistungsverzeichnis der \nAsphaltbelag nicht angeschnitten worden, der Kanalgraben nicht \nordnungsgemäß verfüllt worden, teilweise Entwässerungsgräben \nbeseitigt worden, Einläufe zu hoch angelegt worden, die Straße \nvon 3,5 m auf 2,8 m bis 3,1 m verschmälert worden und \nallgemein Absenkungen und Rissbildungen in der neuen Straße \nfestzustellen. Der geltend gemachte Aufwand sei überhöht, da \ndie von der Firma L. in Rechnung gestellten Kosten nicht \nkontrolliert worden seien. Dies beruhe auch auf dem Verstoß \ngegen die Vergabevorschriften, da ursprünglich ein höheres \nAngebot abgegeben worden sei, dies dann im Folgenden vom Preis \nher gesenkt worden sei, schließlich aber ein erhöhter Preis in \nRechnung gestellt worden sei, weil angeblich ein erhöhter \nAufwand notwendig gewesen sei. Die Straßenentwässerungskosten \nkönnten überhaupt nicht nachvollziehbar berechnet werden. Zu \nUnrecht habe der Beklagte keinen Abzug für die Ersparnis in \nFolge paralleler Verlegung von Kanal- und Trinkwasserleitungen \nin Ansatz gebracht. Vom Unternehmer in Rechnung gestellte \nMehrkosten seien nicht beitragsfähig, da der Rat bei der \nursprünglichen Vergabe der Kanalisationsmaßnahmen ausdrücklich \nMehrkosten ausgeschlossen habe. Im Übrigen bestünden Bedenken \ndagegen, dass die beiden Grundstücke durch zwei gesonderte \nBescheide veranlagt würden.\n\n5\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n6\n\ndie Bescheide des Beklagten vom \n27. Oktober 1993 in der Fassung der \nWiderspruchsbescheide vom 8. Juni 1994 \naufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte hat keinen Antrag gestellt.\n\n8\n\nMit dem angefochtenen Gerichtsbescheid hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\n\n9\n\nDagegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte Berufung \nder Klägerin, mit der sie vorträgt: Die Straße Am S. \nhabe über eine ausreichend befestigte Straßendecke und eine \nFrostschutzschicht verfügt. Ein Anlass für eine Erneuerung der \nStraße habe nicht bestanden, insbesondere hätten die Kanäle \ndurch Anschneiden der Asphaltdecke und Herstellung eines \nKanalgrabens verlegt werden können. Das nicht ausgebaute \nTeilstück in Richtung M. zeige noch heute den \nausreichenden Ausbauzustand. Die Höhe der Kosten sei falsch \nberechnet worden. Hinsichtlich der Straßenentwässerungskosten \nsei allenfalls ein Beitragssatz von 3,35 DM je Verteileranteil \ngerechtfertigt. Auch seien die Fördermittel des Landes in Höhe \nvon 931.395,01 DM nicht berücksichtigt worden. Dass die \nRechnung der Firma L. überhöht sei, ergebe sich aus einer \ninternen Kostenaufstellung des Beklagten, der von geringeren \nKosten ausgegangen sei. Der Beklagte habe den geltend \ngemachten Aufwand nicht wegen einer Einsparung in Folge \nparallelen Kanalbaus reduziert. Der Straßenbelag sollte nach \nden Vereinbarungen nur 1,-- DM je m2, nicht aber 15,10 DM je m2 \nkosten. Auch die Kostenminderung, die in Folge der \nKanalumplanung eingetreten sei, habe der Beklagte nicht \nberücksichtigt. Die tatsächlich erbrachten Bauleistungen der \nFirma L. seien geringer als die von ihr abgerechneten. \n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und die Bescheide vom \n27. Oktober 1993, betreffend den Ausbau \nder Straße Am S. , in der \nGestalt der Widerspruchsbescheide vom \n8. Juni 1994 aufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da sie \nzwar zulässig, aber unbegründet ist. Die angefochtenen \nBescheide sind nämlich rechtmäßig und verletzen nicht die \nRechte der Klägerin (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n17\n\nDie angegriffenen Bescheide rechtfertigen sich aus § 8 \nAbs. 8 KAG NRW in Verbindung mit der Satzung vom 30. August \n1989 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für \nstraßenbauliche Maßnahmen der Stadt B. M. in der \nFassung der ersten Änderungssatzung vom 16. März 1993 (SBS). \nNach § 7 SBS, der mit § 8 Abs. 8 KAG NRW vereinbar ist, kann \ndie Stadt angemessene Vorausleistungen, höchstens jedoch bis \nzur Höhe des voraussichtlichen Beitrags, erheben, sobald mit \nder Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist.\n\n18\n\nDie Möglichkeit, Vorausleistungen zu erheben, setzt \naufgrund des Wesens einer Vorausleistung, Zahlung auf eine \nkünftige Beitragsschuld zu sein, voraus, dass eine \nBeitragspflicht aufgrund der geplanten Maßnahme entstehen \nkann. Das trifft auf den hier vorgenommenen Ausbau der Straße \nAm S. zu. \n\n19\n\nBeitragsfähig sind gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW die \nnachmalige Herstellung und die Verbesserung von Straßen. Die \nStraße Am S. sollte nach dem hier maßgeblichen \nAusbaubeschluss des Hauptausschusses vom 29. April 1993 mit \neiner neuen Entwässerungsanlage versehen und im Übrigen \nvollständig neu hergestellt werden. In der Neuerstellung der \nOberflächenentwässerungsanlage liegt eine Verbesserung der \nStraße. Das ist der Fall, wenn durch die Maßnahme ein \nschnelleres oder sonst besseres Abfließen des Wassers bewirkt \nwird, was insbesondere durch die erstmalige Anlegung einer \nunterirdischen Kanalisation herbeigeführt werden kann. \n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom \n2. September 1998 - 15 A 7653/95 -, \nS. 5 des amtlichen Umdrucks.\n\n21\n\nHier verfügte die Straße, wie sich aus den Ausführungen des \nEhemanns der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ergeben \nhat, vor dem Ausbau über eine alte Straßenentwässerungsanlage \nin Form eines Wegeseitengrabens. Die Meinung der Klägerin, die \nbisherige Entwässerung sei ausreichend gewesen, ist \nunerheblich, da es alleine darauf ankommt, ob die Entscheidung \ndes Beklagten vom weiten Ausbauermessen gedeckt ist, also ob \nsie sich noch im Rahmen des sachlich Vertretbaren bewegt. \n\n22\n\nVgl. zum Ausbauermessen OVG NRW, \nBeschluss vom 1. Dezember 1997 \n- 15 A 1391/94 -, S. 5 des amtlichen \nUmdrucks; Urteil vom 22. November 1995 \n- 15 A 1432/93 -, Gemhlt. 1997, 63 \n(64).\n\n23\n\nDas ist der Fall, wenn, wie hier, eine Entwässerung über \neinen alten Wegeseitengraben durch eine moderne Entwässerung \nmittels Sammlung und Ableitung des Wassers über eine \nEntwässerungsrinne und Einleitung des Wassers in einen \nunterirdischen Kanal ersetzt wird. Diese neue Lösung stellt \ngegenüber dem Altzustand eine sicherere und schnellere Form \nder Straßenentwässerung dar, weil sie nicht mehr auf das \nungeregelte Abfließen über die Grasnarbe in den Graben bei \nbeengten Raumverhältnissen angewiesen ist. Insbesondere ist \nnunmehr eine negative Veränderung der Abflussverhältnisse im \nLaufe der Zeit dadurch, dass die Grasnarbe durch Befahren mit \nKraftfahrzeugen verformt wird und sich dadurch ein Rückstau \nbildet, ausgeschlossen.\n\n24\n\nDer Ausbau der Straße im Übrigen ist als nachmalige \nHerstellung beitragsfähig. Eine solche liegt vor, wenn eine \nStraße, die in Folge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf \nder üblichen Nutzungszeit trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung \nund Instandsetzung verschlissen ist, erneuert wird.\n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom \n8. Oktober 1999 - 15 A 3305/96 -, S. 6 \ndes amtlichen Umdrucks; Beschluss vom \n22. März 1999 - 15 A 1047/99 -, ZMR \n1999, 515.\n\n26\n\nDie übliche Nutzungszeit der Straße war im Zeitpunkt des \nAusbaubeschlusses am 29. April 1993 längst abgelaufen. Der \nZeitpunkt der letzten Herstellung vor dem hier streitigen \nAusbau liegt, wie der Ehemann der Klägerin in der mündlichen \nVerhandlung ausgeführt hat, etwa in der Mitte der 30er Jahre, \nalso mehr als 55 Jahre vor dem hier streitigen Ausbau.\n\n27\n\nVgl. dazu, dass eine Nutzungsdauer \nvon 26 Jahren auch bei schwach \nbelasteten Straßen normal ist, OVG NRW, \nBeschluss vom 21. Februar 1992 - 2 B \n493/92 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks; \nähnlich für eine 27 Jahre alte Straße \nBeschluss vom 1. Dezember 1997 - 15 A \n1391/94 -, S. 5 des amtlichen Umdrucks; \ndazu, dass bei einer über 40 Jahre \nalten Fahrbahn die übliche Nutzungszeit \nlängst abgelaufen ist, Urteil vom 26. \nJuli 1991 - 2 A 905/89 -, S. 8 des \namtlichen Umdrucks.\n\n28\n\nDas Aufbringen einer oder mehrerer weiterer Schichten im \nRahmen der Umleitung im Jahre 1969 stellt keine solche \nvormalige Herstellung dar, sondern war eine Maßnahme zur \nVerstärkung des Straßenaufbaus, um dem erhöhten \nbestimmungsgemäßen Gebrauch im Rahmen der Umleitung des \nVerkehrs der L gerecht zu werden. Angesichts dessen, dass \ndie übliche Nutzungszeit schon längst abgelaufen war, bewegt \nsich die Entscheidung zum Neuausbau aus Anlass der \nKanalverlegung im Rahmen des sachlich Vertretbaren. Für den \nNachweis der Verschlissenheit der Straße bedurfte es hier \nkeiner ins Einzelne gehenden Dokumentation, vielmehr ist der \nSenat davon aufgrund des hohen Alters der Straße und des \nSchreibens der bauleitenden Ingenieure über den Straßenzustand \nvom 7. Oktober 1992, aber auch aufgrund der Lichtbilder des \nvon der Klägerin beauftragten Ingenieurs Prof. Dr.-Ing. \nG. , die die Straße nach dem Kanalbau und vor der \nHerstellung der Straßen zeigen, überzeugt. Dem steht nicht \nentgegen, dass die Klägerin einen Erneuerungsbedarf allenfalls \ndeshalb zu erkennen vermag, weil ihn der Umleitungsverkehr \nEnde der 60er, Anfang der 70er Jahre herbeigeführt habe. Das \nist schon deshalb nicht überzeugend, weil der Zeitraum \nzwischen der Nutzung als Umleitungsstrecke und dem \nAusbaubeschluss fast selbst schon den Zeitraum der üblichen \nNutzungszeit einer Straße umfasst. Die übrigen Mutmaßungen der \nKlägerin hinsichtlich der Verschlissenheit (Fehler und Schäden \nbeim Kanalbau), die alle Zeitpunkte weit nach Ablauf der \nüblichen Nutzungszeit betreffen, greifen aus demselben Grunde \nnicht durch.\n\n29\n\nUnerheblich sind auch die von der Klägerin unter \nZuhilfenahme des Gutachtens von Prof. Dr.-Ing. G. \ngeltend gemachten angeblichen Mängel bei der Bauausführung. \nDiese würden selbst der endgültigen Beitragspflicht nur unter \nsehr engen Voraussetzungen entgegen gehalten können, wenn \nnämlich im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht die \nUngeeignetheit der Baumaßnahme zur Herbeiführung des \nVerbesserungs- oder Erneuerungsvorteils offensichtlich wäre. \n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom \n20. April 1999 - 15 A 1007/99 -, S. 3 \ndes amtlichen Umdrucks; Urteil vom \n8. Dezember 1995 - 15 A 2402/93 -, \nNWVBl. 1996, 144.\n\n31\n\nAngebliche Mängel im Zeitpunkt des Erlasses der \nangefochtenen Bescheide vor Beendigung der Ausbaumaßnahme, als \ndie Beseitigung solcher Mängel noch im Rahmen des weiteren \nAusbaus denkbar war, sind daher von vornherein für die \nVorausleistungspflicht unbeachtlich. Gleiches gilt für eine \nangebliche Verschmälerung der Fahrbahn, die jedenfalls \naufgrund des Ausbaubeschlusses nicht vorgesehen war.\n\n32\n\nDer Beitragspflicht steht nicht entgegen, dass die Anlieger \nüber die beabsichtigte beitragspflichtige Ausbaumaßnahme nicht \ninformiert oder sie gar befragt worden sind, da dies keine \nVoraussetzung für das Entstehen der Beitragspflicht ist.\n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März \n1999 - 15 A 1047/99 -, S. 4 des \namtlichen Umdrucks; Beschluss vom \n22. März 1996 - 15 B 3422/95 -, S. 4 \ndes amtlichen Umdrucks; Urteil vom \n17. Dezember 1992 - 2 A 2308/90 -, \nS. 8 f. des amtlichen Umdrucks.\n\n34\n\nDie Höhe der festgesetzten Vorausleistung ist nicht zu \nbeanstanden. Nach § 8 Abs. 8 KAG NRW, § 7 SBS ist die \nVorausleistung durch die Höhe des voraussichtlichen Beitrags \nbestimmt. Dies bedarf einer Schätzung des zu erwartenden \numlagefähigen Aufwands im Zeitpunkt des Erlasses des \nVorausleistungsbescheides. Der vom Beklagten zugrunde gelegte \nAufwand hält sich im zulässigen angemessenen Rahmen.\n\n35\n\nZu Recht hat der Beklagte die Kosten der Verlegung des \nMischwasserkanals zum Teil in den zu erwartenden Ausbauaufwand \neinbezogen, obwohl diese Kosten größtenteils vor dem \nStraßenausbaubeschluss angefallen sind. Allerdings ist nur der \nAufwand beitragsfähig, der durch die Ausbaumaßnahme in \nErfüllung des Bauprogramms im Rahmen des Grundsatzes der \nErforderlichkeit verursacht wurde.\n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März \n1999 - 15 A 1047/99 -, ZMR 1999, 515 \n(516); zur Ursächlichkeit vgl. Urteil \nvom 26. März 1991 - 2 A 2125/88 -, \nNWVBl. 1991, 346 (348).\n\n37\n\nDas Bauprogramm, das der Kanalisierungsmaßnahme \nursprünglich zugrunde lag, hatte keine \nstraßenbaubeitragsrechtliche Maßnahme zum Gegenstand, sondern \nbezweckte alleine die abwassermäßige Erschließung der \nGrundstücke. Erst durch Beschluss des Hauptausschusses vom \n29. April 1993 wurde ein Bauprogramm u.a. zur Verbesserung der \nStraßenentwässerungsanlage unter Einbeziehung der inzwischen \nverlegten Kanäle aufgestellt. Dennoch ist der Aufwand der \nKanalverlegung auch Teil des straßenbaubeitragsrechtlichen \nBauprogramms, weil das ursprüngliche \nKanalverlegungsbauprogramm durch Beschluss des \nHauptausschusses um ein Straßenausbauprogramm erweitert wurde, \nso dass der Verlegung der Kanäle im Nachhinein auch ein \nstraßenbaubeitragsrechtlicher Zweck beigelegt wurde. \n\n38\n\nDas geht allerdings nur, wenn das der Kanalverlegung \nzugrunde liegende Bauprogramm noch nicht endgültig \nverwirklicht war. Sobald dies geschehen ist, sind die Kosten \nder Verlegung des später in die Straßenentwässerungsanlage \neinbezogenen Mischwasserkanals nicht mehr in Erfüllung des \nStraßenausbauprogramms verursacht worden, sondern es würde nur \nein bereits vorhandener gemeindlicher Gegenstand zu \nStraßenausbauzwecken genutzt, was keinen beitragsfähigen \nAufwand verursachen würde. Die Möglichkeit, einem \nanderweitigen Bauprogramm vor dessen endgültiger \nVerwirklichung gleichsam auch einen Straßenausbauzweck zu \nverleihen, rechtfertigt sich daraus, dass sich Umfang und \nZweckmäßigkeit eines weiteren Ausbaus erst im Rahmen der \nDurchführung des ursprünglichen Bauprogramms endgültig \nherausstellen kann. Daher muss es der Gemeinde unbenommen \nsein, das in der Ausführung begriffene Ausbauprogramm zu \nändern oder - wie hier - zu erweitern. Das entspricht der in \nder Rechtsprechung bereits anerkannten Möglichkeit, ein \nStraßenausbauprogramm bis zu dessen endgültiger Verwirklichung \nzu ändern. \n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Mai \n1987 - 2 A 2353/84 -, S. 13 des \namtlichen Umdrucks; Urteil vom 2. März \n1977 - II A 675/75 -, OVGE 32, 248 \n(250).\n\n40\n\nHier ist das Kanalbauprogramm vor seiner endgültigen \nVerwirklichung um den Straßenausbauteil erweitert worden, weil \nder letzte Schritt, nämlich die \nStraßenoberflächenwiederherstellung, noch nicht beendet war. \nDamit ist der Kanal in Erfüllung dieses so erweiterten \nBauprogramms verlegt worden, so dass der insoweit angefallene \nAufwand beitragsfähig ist.\n\n41\n\nDie Erweiterung des Bauprogramms ist auch wirksam durch den \nHauptausschuss vorgenommen worden, obwohl der Rat die \nKanalisierungsmaßnahme beschlossen hatte. Dem steht die \nRechtsprechung des Senats, dass ein vom Rat beschlossenes \nBauprogramm nur durch den Rat abgeändert werden kann, \n\n42\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom \n28. November 1994 - 15 B 2505/94 -, \nS. 3 des amtlichen Umdrucks; zu einer \nähnlichen Beschränkung, wenn das \nBauprogramm durch Satzung festgesetzt \nwurde, vgl. Urteil vom 11. Mai 1987 \n- 2 A 2353/84 -, S. 13 des amtlichen \nUmdrucks, \n\n43\n\nnicht entgegen. Diese Rechtsprechung beruht auf dem \nhierarchischen Überordnungsverhältnis von Rat und Ausschüssen \noder Verwaltung, das es ausschließt, ein Bauprogramm des Rates \ndurch nachgeordnete Stellen abzuändern. Hier ging es aber \nnicht um eine Änderung des Kanalbauprogramms, vielmehr wurde \nihm durch Erweiterung lediglich ein zusätzlicher Zweck \nbeigefügt. Aus der zu Grundstücksentwässerungszwecken \ngeplanten Kanalisation wurde eine gemeinschaftliche \nEinrichtung, die zusätzlich der Straßenentwässerung dienen \nsollte. Wegen fehlenden Widerspruchs zum \nKanalisationsbauprogramm des Rates war deshalb die Erweiterung \ndurch den Hauptausschuss um Straßenausbauzwecke zulässig.\n\n44\n\nGegen die angenommenen voraussichtlichen Kosten im Übrigen \nbestehen keine durchgreifenden Bedenken. Auf die Vielzahl der \ngegen einzelne Kostenpositionen vorgebrachten Einwände der \nKlägerin kommt es im Zusammenhang mit der Vorausleistung nicht \nan. Maßgeblich ist alleine, ob die vorgenommene \nKostenschätzung, hier insbesondere die des Ingenieurbüros, das \nder Beklagte eingeschaltet hatte, und die geschätzten \nanteiligen Kosten der Kanalverlegung ausreichen, den \nfestgesetzten Vorausleistungssatz zu rechtfertigen. Das ist \nder Fall, da die Schätzungen sogar eher einen höheren Aufwand \nerwarten lassen. Insbesondere gehen die Angriffe der Klägerin \ngegen die vom Beklagten angegebenen Kanalverlegungskosten in \nHöhe von 743,75 DM je laufenden Meter fehl. Ausweislich des \nKanalbestandsplans bezieht sich die Kanallänge von 1.049,9 m \nauf die Straßen M. gasse, Am S. und M. \nStraße und damit auf den III. Bauabschnitt der \nKanalisationsmaßnahme S. , die Gegenstand der beim \nBeklagten am 26. Juli 1995 eingereichten Schlussrechnung der \nbauausführenden Firma war. Weitere Mängel der angefochtenen \nBescheide sind im Berufungsverfahren nicht vorgetragen und \nauch nicht ersichtlich.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n46\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305737","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-15/15-a-4157-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305737","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305737","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-15/15-a-4157-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305737","retrieved":"2026-07-09 03:33:24.936734+00:00"}}