{"status":"available","doknr":"OLD305742","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0215.10B208.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-02-15","aktenzeichen":"10 B 208/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; die Beigeladene \nträgt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für \nbeide Rechtszüge auf jeweils 20.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag ist unbegründet. Der angegriffene \nBeschluss des Verwaltungsgerichts unterliegt in seinem zum \nNachteil der Antragstellerin gehenden Ergebnis nicht den \ngeltend gemachten ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit \n(§ 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die weiter in Anspruch \ngenommenen Zulassungsgründe, von denen in der Antragsschrift \nder des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ausdrücklich und der des § 124 \nAbs. 2 Nr. 4 VwGO jedenfalls der Sache nach angeführt worden \nsind, liegen gleichfalls nicht vor.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin \nauf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber der der \nBeigeladenen erteilten Baugenehmigung des Antragsgegners vom \n26. August 1999 abgelehnt. Es hat bei der in diesem Verfahren \nvorzunehmenden Abwägung dem Interesse der Beigeladenen den \nVorrang vor dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin \nbeigemessen. Dabei ist maßgeblich darauf abgestellt worden, der \nRechtsbehelf der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung habe \nvoraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Eine Verletzung von \nVorschriften des Bauplanungs- bzw. Bauordnungsrechts, die dem \nSchutz der Antragstellerin dienten, sei nicht erkennbar. Eine \nVerletzung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots sei von \nder Antragstellerin nicht hinreichend dargetan.\n\n4\n\nDer Senat kann offen lassen, ob die mit dem Zulassungsantrag \nschwerpunktmäßig angegriffenen Ausführungen des angefochtenen \nBeschlusses, weshalb bei summarischer Prüfung eine Verletzung \ndes Gebots der Rücksichtnahme schon aus Gründen unzureichender \nDarlegung der im streitigen Beschluß weiter angeführten \nUmstände ausscheide, in jeder Hinsicht überzeugen. Auf die \nTragfähigkeit dieser Ausführungen kommt es nämlich im Ergebnis \n- allein dies ist entscheidend - nicht an. Dass eine Verletzung \ndes planungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme durch die \nstreitige Baugenehmigung nicht in Betracht kommt und demgemäß \nauch nichts dafür spricht, aus diesem Grunde könne die \nAntragstellerin in einem Hauptsacheverfahren die Aufhebung der \nBaugenehmigung bewirken, folgt nämlich schon aus Rechtsgründen, \nzu deren Beurteilung es der Durchführung eines \nBeschwerdeverfahrens nicht bedarf.\n\n5\n\nDie Antragstellerin wendet sich gegen das genehmigte \nVorhaben der Beigeladenen (die Herstellung einer Fertiggarage \nzum Betrieb einer Pumpstation) vor allem mit der Begründung, es \nsolle entsprechend dem der Baugenehmigung zugehörigen Lageplan \nauf einer Teilfläche des Flurstück 320 verwirklicht werden. Bei \ndiesem Flurstück handele es sich um eine - auch entsprechend \nausgebaute - Verkehrsfläche, nämlich um die Straße \n\"S. weg\". Bei Herstellung des genehmigten Vorhabens \n\"mitten auf der Straße\" führe dies zum Wegfall von \nVerkehrsraum. Die anschließend noch vorhandene Verkehrsfläche \nmit eingeschränktem Querschnitt und entsprechend engen Radien \nlasse es nicht mehr zu, dass gerade Lkw-Züge wie bisher durch \ndie dort vorhandene Toranlage Einfahrt auf ihr Grundstück \nnähmen. Diese Einschränkungen der Zufahrtmöglichkeiten und die \ndamit einhergehenden Wirkungen auf die Nutzbarkeit ihres zu \ngewerblichen Zwecken verpachteten Grundstücks sei ihr nicht \nzumutbar. Sie habe Anspruch darauf, dass die an ihr Grundstück \nangrenzende Verkehrsfläche in einer Weise erhalten bleibe, dass \nder Andienungsverkehr wie bisher in ausreichender Weise \nabgewickelt werden könne. Die streitige Baugenehmigung greife \ndamit in ihr Eigentumsrecht, nämlich das Recht am \neingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, ein.\n\n6\n\nDie Antragstellerin verkennt mit diesem Vortrag, dass es \nsich bei den beanstandeten Wirkungen des Vorhabens der \nBeigeladenen schon im Ausgangspunkt nicht um solche handelt, \ndie für den Bestand der streitigen Baugenehmigung in \nnachbarrechtlicher Hinsicht Relevanz haben. Mit der \nBaugenehmigung hat der Antragsgegner als Untere \nBauaufsichtsbehörde allein darüber entschieden, dass das \nVorhaben den im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden \nöffentlich-rechtlichen Vorschriften im Verständnis des § 75 \nAbs. 1 Satz 1 BauO NRW entspricht. Dies sind nach der im Land \nNordrhein-Westfalen getroffenen Verteilung der \nSachentscheidungskompetenz die Bestimmungen des Bauplanungs- \nund des Bauordnungsrechts.\n\n7\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO \nNRW § 75 Rdn. 71 ff; \nGädtke/Böckenförde/Temme/Heintz BauO \nNRW § 75 Rdn. 81 ff.\n\n8\n\nDem entsprechend lässt die Baugenehmigung eine ggf. aufgrund \nanderer Vorschriften bestehende Verpflichtung zum Einholen von \nsonstigen - nicht das Baurecht betreffenden - Genehmigungen, \nBewilligungen, Erlaubnissen und Zustimmungen sowie zum \nErstatten von Anzeigen unberührt, § 75 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW. \nAuch ergeht die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte \nDritter, § 75 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW.\n\n9\n\nDie von der Antragstellerin angeführten und als ihr \nnachteilig qualifizierten Wirkungen des Vorhabens der \nBeigeladenen auf die verkehrlichen Verhältnisse auf der Straße \nS. weg betreffen solche, die nach der gesetzlichen \nOrdnung außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen \nsind.\n\n10\n\nHandelte es sich bei dem Flurstück 320 in dem hier in Rede \nstehenden Bereich um eine Fläche, die die Eigenschaft einer \nöffentlichen Straße besitzt, § 2 Abs. 1, § 6 bzw. § 60 Satz 1 \nStrWG NRW, so wäre nach wegerechtlichen Vorschriften zu \nbeurteilen, ob für den Standort der Anlage eine öffentlich-\nrechtliche Verkehrsfläche in Anspruch genommen und deren \nverkehrliche Zweckbestimmung dadurch ausgeschlossen oder \neingeschränkt werden darf. Innerhalb dieser wegerechtlichen \nÜberprüfung kann relevant werden, ob bei der bei Realisierung \ndes Vorhabens eintretenden Verschmälerung des S. weg \nRechte verletzt werden, die der Antragstellerin als Anliegerin \nan dieser Straße zukommen könnten. Eine Entscheidung hierüber \nhat der Antragsgegner als Bauaufsichtsbehörde mit der \nstreitigen Baugenehmigung - zu Recht - nicht getroffen.\n\n11\n\nIm Ergebnis nichts anderes würde gelten, wenn man mit dem \nAntragsgegner und der Beigeladenen davon ausginge, bei der \nbetroffenen Fläche des Flurstücks 320, welches im Grundbuch mit \nder Wirtschaftsart \"Straße\" bezeichnet worden ist, handele es \nsich nicht um eine von den Regelungen des Straßen- und \nWegegesetzes erfasste öffentliche Straße. Nutzungsmöglichkeiten \nund Fortbestand solcher privater Wege richteten sich in diesem \nFalle ausschließlich nach privatem Recht. Hierüber wird jedoch \nim Baugenehmigungsverfahren gleichfalls keine Entscheidung \ngetroffen. Der Antragsgegner hat dies nach dem Inhalt der \nBaugenehmigung auch nicht getan.\n\n12\n\nDie in der Rechtsprechung, \n\n13\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai \n1998 - 4 B 45.98 - BRS 60 Nr. 182 (zur \nEntstehung eines Notwegerechts für das \ngenehmigte Vorhaben),\n\n14\n\nangesprochene Situation, in der eine Baugenehmigung, obwohl \nsie unbeschadet privater Rechte Dritter ergeht, gleichsam \n„automatisch\" auf die Rechtsstellung Dritter einwirkt und \ndeshalb Eingriffsqualität besitzt, der sich der Nachbar \nerwehren kann, liegt hier nicht vor.\n \nKönnen mithin die angeführten Wirkungen, die die \nAntragsgegnerin besorgt, mangels Bezug zu Inhalt und \nRegelungsgegenstand der streitigen Baugenehmigung in keinem \nFall zu ihrer Aufhebung im baurechtlichen Nachbarstreit führen, \nso drängt sich das Ergebnis der im Verfahren des § 80 Abs. 5 \nVwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zu Lasten der \nAntragstellerin geradezu auf.\n\n15\n\nDie von dem Beteiligten und dem Verwaltungsgericht weiter \naufgeworfenen Fragen, etwa zur wegerechtlichen Qualifizierung \nder des S. weg, dazu, ob der Antragstellerin zuzumuten \nist, ihre Einfahrt - einschließlich der Toranlage - auf eigenem \nGrund umzugestalten, oder ob die von ihr als betroffen \nangeführten Nutzungen ihres Grundstücks überhaupt von früher \nerteilten Baugenehmigungen gedeckt sind, bedürfen nach alledem \nkeiner Vertiefung. Auch die mit dem Zulassungsantrag \nangesprochene Frage nach möglichen Standortalternativen für die \nstreitige Anlage \n\n16\n\nvgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom \n26. Juni 1997 - 4 B 97.97 -\n\n17\n\nstellt sich im vorliegenden Rechtsstreit von vornherein \nnicht.\n\n18\n\nVon weiteren Ausführungen, auch dazu, dass aus den vorgenannten \nGründen eine Zulassung der Beschwerde nach § 124 Abs. 2 Nrn. 4 \noder 5 VwGO mangels Entscheidungserheblichkeit nicht in \nBetracht kommt, sieht der Senat ab (§ 146 Abs. 6, § 124a Abs. 2 \nSatz 2 VwGO).\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n20\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 \nSatz 1 GKG. Mit Rücksicht auf die mit dem Zulassungsantrag \nnochmals hervorgehobenen finanziellen Wirkungen, die die \nAntragstellerin im Zusammenhang mit dem streitigen Vorhaben \nbefürchtet, hält der Senat eine Bewertung des mit dem Eilantrag \nverfolgten Interesses mit einem Betrag von 20.000,- DM für \nangemessen, aber auch erforderlich. Die auf 10.000,- DM gehende \nWertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist entsprechend zu \nändern, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305742","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-15/10-b-208-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305742","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305742","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-15/10-b-208-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305742","retrieved":"2026-07-09 03:33:25.375425+00:00"}}