{"status":"available","doknr":"OLD305736","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0215.10A371.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-02-15","aktenzeichen":"10 A 371/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Zulassungsantrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag ist unbegründet. Die geltend gemachten \nZulassungsgründe liegen nicht vor. \n\n3\n\n1. Die im Zulassungsantrag dargelegten Gründe ergeben keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils (§ 124 Abs. 2 Satz 1 VwGO). \n\n4\n\nDer Kläger wendet sich zum einen gegen die Annahme des \nVerwaltungsgerichts, sein zur Bebauung vorgesehenes Grundstück \nliege nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Das \nVerwaltungsgericht hat für die Feststellung eines \nBebauungszusammenhangs Flächen westlich des Grundstücks des \nKlägers unberücksichtigt gelassen, die zwar im Geltungsbereich \neines Bebauungsplans liegen und nach dessen Festsetzungen \nbebaut werden dürfen, aber noch nicht bebaut sind. Der Kläger \nhält diese Betrachtungsweise für ernstlich zweifelhaft. Sie ist \nes indes nicht, sondern entspricht der Gesetzeslage. \n\n5\n\nEin im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Verständnis von \n§ 34 Abs. 1 BauGB setzt zunächst voraus, dass vorhandene \nGebäude einen Bebauungszusammenhang ergeben. Ein \nBebauungszusammenhang wird durch eine aufeinander folgende \nBebauung gekennzeichnet, die trotz vorhandener Baulücken den \nEindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) \nvermittelt,\n\n6\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n6. November 1968 - 4 C 2.66 - \nBVerwGE 31, 20 und seither ständige \nRechtsprechung. \n\n7\n\nSchiebt sich zwischen vorhandene Bebauung eine größere \nunbebaute Freifläche, kann durch sie der Eindruck von \nGeschlossenheit und Zusammengehörigkeit aufgehoben und der \nBebauungszusammenhang unterbrochen werden. Der \nBebauungszusammenhang endet dann mit dem letzten vorhandenen \nGebäude der aufeinanderfolgenden Bebauung. Ein \nBebauungszusammenhang kann in dieser Weise auch durch \nFreiflächen unterbrochen werden, die zwar im Geltungsbereich \neines Bebauungsplans liegen und nach dessen Festsetzungen \nbebaut werden könnten, tatsächlich aber (noch) nicht bebaut \nsind. Auch in diesem Fall endet der Bebauungszusammenhang mit \ndem letzten vorhandenen Gebäude, auch wenn die sich \nanschließenden Freiflächen, soweit sie im Geltungsbereich des \nBebauungsplans liegen, rechtlich nicht dem Außenbereich \nzugehören. Die Unterbrechung eines Bebauungszusammenhangs kann \nauch durch solche unbebauten Freiflächen bewirkt werden. Für \ndie Feststellung eines Bebauungszusammenhangs kommt es nur auf \ndie äußerlich erkennbaren, also mit dem Auge wahrnehmbaren \nGegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen \nGeländeverhältnisse an,\n\n8\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 - BRS 50 \nNr. 72; aus jüngerer Zeit ferner \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n3. Dezember 1998 - 4 C 7.98 - BRS 60 \nNr. 81.\n\n9\n\nDie rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks bleiben \nhingegen unberücksichtigt, soweit sie in den tatsächlichen \nVerhältnissen noch keinen Niederschlag gefunden haben. Bei der \nEntscheidung, ob ein Bebauungszusammenhang gegeben ist, sind \nunbebaute Grundstücke nicht deshalb wie bebaute Grundstücke zu \nbehandeln, weil ihre Bebauung beabsichtigt und auch schon \ngenehmigt ist,\n\n10\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n26. November 1976 - IV C 69.74 - BRS 30 \nNr. 34.\n\n11\n\nErst recht muss unberücksichtigt bleiben, dass für ein \nGrundstück eine Baugenehmigung erteilt werden könnte. Die \nGrenze des Bebauungsplans markiert nicht die Scheidelinie \nzwischen der bebauten Ortslage und dem Außenbereich,\n\n12\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 - BRS 55 \nNr. 168.\n\n13\n\nEinerseits kann ein nach optisch wahrnehmbaren Merkmalen \ngegebener Bebauungszusammenhang nicht durch den Willen der \nGemeinde aufgehoben werden, die Zuordnung dieser Fläche zum \nAußenbereich festzuschreiben, indem sie nicht in den \nGeltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen wird. \nAndererseits begründet noch nicht allein der planerische Wille, \nwie er in einem Bebauungsplan seinen Ausdruck gefunden hat, \neinen nach optischen Merkmalen nicht gegebenen \nBebauungszusammenhang. Liegt ein Grundstück - wie dasjenige des \nKlägers - außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans \nim näheren Anschluss an dieses, bleibt es jedenfalls solange \naußerhalb eines faktischen Bebauungszusammenhangs, wie die im \nGeltungsbereich des Bebauungsplans ermöglichte Bebauung nicht \numgesetzt wird, das Plangebiet sich vielmehr als unbebaute \nFreifläche darstellt und dadurch den Zusammenhang mit weiter \nentfernt gelegener Bebauung unterbricht. Der faktisch \nvorhandene Bebauungszusammenhang bestimmt ferner nicht nur \ndarüber, ob ein Grundstück überhaupt zur Bebauung ansteht, \nsondern auch darüber, in welcher Weise es bebaut werden darf. \nNur aus der tatsächlich vorhandenen, nach optisch wahrnehmbaren \nMerkmalen bestimmten Bebauung lässt sich ein hinreichend \nverlässlicher Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung nach \nArt und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer \nGrundstücksfläche gewinnen. Sind - wie hier - benachbarte, \nschon im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gelegene Flächen \nnicht bebaut, fehlt es an einem aus der Umgebungsbebauung \nableitbaren Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung. Der \nBebauungsplan mit seinen Festsetzungen kann ihn nicht ersetzen. \nEr erfasst nicht mehr die außerhalb seines Geltungsbereichs \ngelegene Fläche, die sich erst nach Verwirklichung der Bebauung \nim Plangebiet möglicherweise nur noch als bloße Baulücke \ndarstellt und dann nach Maßgabe der verwirklichten Bebauung \nbebaut werden könnte. \n\n14\n\nDie Wertung des Verwaltungsgerichts, der \nBebauungszusammenhang sei hier unterbrochen, begegnet ferner \nnicht deshalb ernstlichen Zweifeln an ihrer Richtigkeit, weil \ndas Verwaltungsgericht die Wohngebäude F. -E. -\nStraße 39 und 41 unerwähnt lässt. Diese Gebäude liegen nach dem \nLageplan noch westlich der vom Verwaltungsgericht behandelten \nGebäude F. -E. -Straße 37 und 39a. Sie sind nach \nihrer Lage nicht geeignet, die vom Verwaltungsgericht \nangenommene Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs in seiner \nAusdehnung zu verringern und zu einer bloßen Baulücke \nschrumpfen zu lassen. \n\n15\n\nDer Kläger wendet sich zum anderen gegen die Annahme des \nVerwaltungsgerichts, das Vorhaben des Klägers beeinträchtige \nöffentliche Belange und könne deshalb nicht nach § 35 Abs. 2 \nBauGB zugelassen werden. Das Verwaltungsgericht hat seine \nEntscheidung - jeweils selbstständig tragend - darauf gestützt, \ndas Vorhaben des Klägers widerspreche den Darstellungen des \nFlächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), \nbeeinträchtige Belange des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) und führe zu \neiner städtebaulich unerwünschten Ausuferung der Bebauung und \nZersiedlung der Landschaft. Alle drei vom Verwaltungsgericht \nangeführten Gründe hält der Kläger für ernstlich zweifelhaft. \nIndes begegnet das Urteil des Verwaltungsgerichts jedenfalls \ninsoweit keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit, als \ndas Verwaltungsgericht angenommen hat, falls das Vorhaben des \nKlägers zugelassen werde, liege darin ein Vorgang der vom \nGesetz missbilligten unorganischen Siedlungsentwicklung \n(Zersiedlung) im Außenbereich. Der Kläger hält dieser Wertung \nentgegen, es gehe maximal um die Zulassung von etwa drei \nweiteren Wohnhäusern, die sich organisch in die bestehenden \nBaulücken einfügten. Ein weiter gehender Baudruck werde von der \nZulassung des Vorhabens nicht ausgehen. Dieser Einwand \nbegründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nWertung des Verwaltungsgerichts. Der Einwand des Klägers beruht \nauf einer Annahme, die in tatsächlicher Hinsicht nicht \nzutrifft. Nach dem vorliegenden Kartenmaterial können - neben \ndem streitigen Vorhaben des Klägers - deutlich mehr als nur \ndrei weitere Vorhaben verwirklicht werden, denen die Zulassung \ndes streitigen Vorhabens zum Vorbild diente. Unberücksichtigt \ngeblieben sind dabei die Flächen, die aufgrund des \nBebauungsplans bebaut werden dürfen; sie sind in diesem \nZusammenhang auszuklammern, weil ihre Bebauung keine \nunorganische Zersiedlung des Außenbereichs darstellte. \n\n16\n\n2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder \nrechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der \nKläger spricht insoweit dieselben Fragen an, die er bereits \nunter dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des Urteils thematisiert hatte. Die insoweit \naufgeworfenen Fragen lassen sich ohne Schwierigkeiten im \nZulassungsverfahren klären.\n\n17\n\n3. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Als grundsätzlich bedeutsam \nbezeichnet der Kläger die Rechtsfrage,\n\n18\n\nob in den Fällen des Angrenzens \neines Bebauungsplangebietes und einer \ndarin vorhandenen noch lückenhaften \nBebauung ausschließlich auf die \näußerlich erkennbaren Gegebenheiten der \nvorhandenen Bebauung abzustellen \nist.\n\n19\n\nDiese Rechtsfrage ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, \nweil sich die Antwort auf sie auch ohne Durchführung eines \nBerufungsverfahrens unmittelbar aus dem Gesetz (§ 34 Abs. 1 \nBauGB) und der hierzu bereits ergangenen Rechtsprechung insbesondere \ndes Bundesverwaltungsgerichts ergibt. Danach ist eindeutig, dass \nausschließlich auf die äußerlich erkennbare Bebauung und die sonst \nwahrnehmbaren optischen Gegebenheiten abzustellen ist. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. \nDie Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305736","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-15/10-a-371-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305736","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305736","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-15/10-a-371-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305736","retrieved":"2026-07-09 03:33:24.848248+00:00"}}