{"status":"available","doknr":"OLD305754","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0214.12D.A5332.98O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-02-14","aktenzeichen":"12D A 5332/98.O","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten der Beamtin verworfen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie am 25. 19 in K. geborene Beamtin steht seit dem \n3. September 1979 in den Diensten der Finanzverwaltung des \nLandes Nordrhein-Westfalen. Mit Wirkung vom 25. Juli 1989 \nwurde ihr die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit \nverliehen. Ihre letzte Beförderung erfolgte am 12. Juni 1991 \nzur Steuerobersekretärin.\n\n4\n\nDie Beamtin wurde zunächst im Finanzamt K. -O. als \nMitarbeiterin in der Finanzkasse eingesetzt. Auf ihren Antrag \nhin wurde sie im November 1981 an das Finanzamt B. \nG. bach zunächst abgeordnet und dann versetzt. Nach der \nGeburt ihres ersten Kindes S. am 15. Mai 1982 erhielt \nsie im Anschluss an ihre Mutterschutzfrist Mutterschaftsurlaub \nund wurde danach mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit \nbis zum 31. Juli 1983 als Mitarbeiterin in der \nLohnsteuerstelle eingesetzt, bevor sie Erziehungsurlaub bis \nzum 31. Juli 1984 erhielt. Aus Anlass der Geburt ihres zweiten \nKindes M. am 6. Juni 1984 wurde ihr Mutterschaftsurlaub \ngewährt. Im Anschluss daran wurde sie als Bearbeiterin in \neinem Veranlagungsbezirk eingesetzt, wobei ihre Arbeitszeit \nantragsgemäß auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit \nermäßigt wurde. Von 1. Mai 1987 bis zum 30. April 1989 war sie \nnach § 85 a Abs. 1 Nr. 2 LBG beurlaubt. Ab dem 1. Mai 1989 \nwurde sie wieder als Bearbeiterin in einem Veranlagungsbezirk \ndes Finanzamtes B. G. bach zunächst mit der Hälfte, \ndanach mit 60 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit eingesetzt, \nwobei sie ihren Dienst von montags bis mittwochs \nverrichtete.\n\n5\n\nSeit dem 20. Oktober 1992 ist die Beamtin wegen der diesem \nDisziplinarverfahren zugrundeliegenden Vorwürfe vom Dienst \nsuspendiert. \n\n6\n\nEin Antrag vom 11. Oktober 1989 auf Genehmigung einer \nNebentätigkeit als Propagandistin wurde unter dem 19. Oktober \n1989 abgelehnt.\n\n7\n\nDie dienstlichen Leistungen der Beamtin wurden seit 1986 \nwie folgt beurteilt: Als Steuerassistentin mit dem \nGesamturteil \"Durchschnitt\" (Beurteilung vom 8. Juli 1987) und \nals Steuersekretärin mit dem Gesamturteil \"bewährt\" bzw. \n\"vollbefriedigend\" (Beurteilungen vom 14. November 1989 und \n5. Juni 1990).\n\n8\n\nDie Beamtin war von 1981 bis 1987 in erster Ehe mit dem \ndamaligen Finanzbeamten W. H. verheiratet. Der \nEhemann gehörte gleichfalls dem Finanzamt B. G. bach \nan und war dort zuletzt als Betriebsprüfer in der \nAmtsbetriebsprüfungsstelle eingesetzt. Er ist im Jahre 1992 \naus dem Dienst der Finanzverwaltung ausgeschieden. Die Ehe \nwurde Ende Dezember 1987 rechtskräftig geschieden, nachdem die \nEhegatten seit 1984 getrennt gelebt hatten. Die aus der Ehe \nstammenden zwei Söhne leben im Haushalt der Beamtin und \nbesuchen derzeit noch die Schule. Die Beamtin war ab \n21. November 1991 in zweiter Ehe mit dem Elektromaschinenbauer \nE. R. verheiratet, mit dem sie bereits seit Mai 1990 in \nhäuslicher Gemeinschaft gelebt hatte. Diese Ehe wurde im Mai \n1996 rechtskräftig geschieden. \n\n9\n\nDie Dienstbezüge der Beamtin belaufen sich derzeit auf ca. \n4.000,-- DM netto einschließlich des Kindergeldes. Für die \nKinder erhält die Beamtin Unterhalt von ihrem ersten \nEhemann.\n\n10\n\nNach ihren Angaben in der Hauptverhandlung hat die Beamtin \nan Finanzierungskosten für das ihr zur Hälfte gehörende Haus, \nin dem sie mit ihren Kindern wohnt, monatlich etwa 1.300 DM \naufzubringen. Hinzu komme ein Betrag von 464 DM monatlich aus \neiner zur Nachfinanzierung erfolgten Darlehensgewährung durch \ndie Stadtsparkasse. Ansonsten hat die Beamtin nach ihrem \nVorbringen keine Schulden. \n\n11\n\nMit Verfügung vom 11. November 1991 ordnete der Vorsteher \ndes Finanzamts B. G. bach disziplinare \nVorermittlungen gegen die Beamtin wegen des Verdachts an, sie \nhabe bei der Fertigung bzw. Bearbeitung der Steuererklärungen \nfür die Jahre 1987 bis 1990 zugunsten des Steuerpflichtigen \nE. R. manipuliert und übe zudem eine nicht genehmigte \nNebentätigkeit aus.\n\n12\n\nUnter dem 11. Mai 1992 fasste der Vorermittlungsführer das \nwesentliche Ergebnis der Vorermittlungen zusammen und hörte \ndie Beamtin am 25. Mai 1992 hierzu abschließend an. Mit \nSchriftsatz ihrer Verteidiger vom 29. Juni 1992 nahm sie zu \ndem disziplinaren Vorwurf der unerlaubten Nebentätigkeit \nerneut Stellung.\n\n13\n\nNach Abschluss der Vorermittlungen leitete der \nOberfinanzpräsident K. durch Einleitungsverfügung vom \n16. Oktober 1992 - der Beamtin zugestellt am 20. Oktober 1992 \n- das förmliche Disziplinarverfahren gegen sie ein. \nGleichzeitig ordnete er die vorläufige Dienstenthebung der \nBeamtin gemäß § 91 DO NW an. Der hiergegen gestellte Antrag \nauf Entscheidung der Disziplinarkammer blieb ohne Erfolg \n(Beschluss der 1. Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf vom 13. Oktober 1993 - 31 K 8957/92.0 -). \n\n14\n\nIn der Einleitungsverfügung ist ausgeführt, die Beamtin sei \nnach dem Ergebnis der Vorermittlungen hinreichend verdächtig, \nihre Dienst- und Beamtenpflichten in den Jahren 1988 bis 1991 \nschuldhaft verletzt zu haben, indem sie \nEinkommensteuerhinterziehung zum Vorteil eines Dritten bewirkt \nbzw. teilweise in \nTateinheit mit Urkundenfälschung zu bewirken versucht (1.), \neine nicht genehmigte Nebentätigkeit ausgeübt (2.) und \nEinkommensteuer- sowie Umsatzsteuerhinterziehung zum eigenen \nVorteil bewirkt habe (3.).\n\n15\n\nBereits zuvor hatte der Dienstvorgesetzte mit Schreiben vom \n13. Dezember 1991 Strafanzeige gegen die Beamtin und ihren \ndamaligen Ehemann R. wegen Verdachts des Betruges zum \nNachteil des Landes Nordrhein-Westfalen, der \nUrkundenfälschung, der Untreue und der Steuerhinterziehung \nerstattet.\n\n16\n\nDie Staatsanwaltschaft K. beantragte nach Abschluss der \nErmittlungen den Erlass eines Strafbefehls gegen die Beamtin, \nden das Amtsgericht K. unter dem 19. November 1992 - 584 Cs \n111 Js 570/91 - antragsgemäß erließ. Durch den rechtskräftigen \nStrafbefehl wurde die Beamtin wegen unvollständiger oder \nunrichtiger Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen und \ndadurch begangener Steuerverkürzung verwarnt, wobei die \nVerurteilung zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je \n30 DM für die Dauer einer Bewährungszeit von zwei Jahren \nvorbehalten blieb. Außerdem wurde ihr eine Geldbuße von 500 DM \nauferlegt.\n\n17\n\nSoweit gegen die Beamtin der Verdacht der Beteiligung an \neiner Steuerverkürzung zugunsten des Steuerpflichtigen R. , \nder Urkundenfälschung und der Einkommensteuerhinterziehung in \neigener Sache für das Jahr 1990 bestand, wurde das Verfahren \ngegen sie durch Verfügung der Staatsanwaltschaft K. vom \n5. November 1992 nach § 154 StPO eingestellt. Das Verfahren \ngegen E. R. wurde durch Verfügung vom 3. November 1992 \nunter dem Aktenzeichen 113 Js 896/92 abgetrennt und - soweit \nersichtlich - dann nach § 153 StPO eingestellt.\n\n18\n\nDie Untersuchung im förmlichen Disziplinarverfahren wurde \nauf Antrag des Vertreters der Einleitungsbehörde auf die \nVorwürfe erstreckt, die Beamtin habe bereits 1987 eine nicht \ngenehmigte Nebentätigkeit ausgeübt und auch unerlaubt Hilfe in \nSteuersachen geleistet. Im Verlauf der gemäß §§ 55 ff. DO NW \ndurchgeführten Untersuchung erhielt die Beamtin Gelegenheit, \nsich zu den disziplinaren Vorwürfen zu äußern und zu dem \nErgebnis der Untersuchung abschließend Stellung zu nehmen. Die \nBeamtin machte hiervon mit Schriftsatz ihrer Verteidiger vom \n15. Mai 1995 Gebrauch. \n\n19\n\nIn der am 22. Mai 1996 bei Gericht eingegangenen \nAnschuldigungsschrift vom 21. Mai 1996 wird die Beamtin \nangeschuldigt,\n\n20\n\n1. die Einkommensteuererklärungen 1989 und 1990 ihres \ndamaligen Verlobten und heutigen Ehemannes \nunzuständigkeitshalber als Bearbeiterin des Finanzamts \nB. G. bach bearbeitet zu haben,\n\n21\n\n2. zum Vorteil ihres damaligen Verlobten und heutigen \nEhemannes \n - Einkommensteuer 1989 und 1990 hinterzogen zu haben,\n - Einkommensteuer 1987 bis 1990 in Tateinheit mit Urkun-\n denfälschung und versuchter mittelbarer Falschbeurkun-\n dung durch Fälschen einer ESt 4 B - Mitteilung zu hin-\n terziehen versucht zu haben,\n\n22\n\n3. in den Jahren 1987 bis 1991 eine nichtgenehmigte \nNebentätigkeit ausgeübt zu haben,\n\n23\n\n4. für die Jahre 1988 bis 1990 Umsatzsteuer zum eigenen \nVorteil hinterzogen zu haben,\n\n24\n\n5. wahrheitswidrige Angaben in ihren \nEinkommensteuererklärungen 1988 bis 1990 gemacht zu \nhaben,\n\n25\n\nDienstvergehen gemäß §§ 55 Abs. 1 Satz 2, 57 Satz 1 bis 3, \n58 Satz 2, 68 Abs. 1 Nr. 3, 75, 83 Abs. 1 Satz 1 und 2 des \nLandesbeamtengesetzes (LBG) in Verbindung mit §§ 82, 150 \nAbs. 2, 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und 3 der \nAbgabenordnung (AO) sowie §§ 267 Abs. 1 und 2, 271 Abs. 1 und \n2, 272 Abs. 1, 22 des Strafgesetzbuches (StGB). \n\n26\n\nDie Disziplinarkammer hat in der Hauptverhandlung vom \n19. August 1998 aufgrund der vorliegenden Akten folgende \nFeststellungen getroffen: \n\n27\n\n\"Die Hauptverhandlung hat aufgrund der ausweislich der \nSitzungsniederschrift im Selbstleseverfahren eingeführten \nSchriftgutachten, Zeugenaussagen, Schriftstücke, Aktenauszüge \nund Einlassungen der Beamtin sowie der ihrem wesentlichen \nInhalt nach zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten \nVerfahrensakten folgenden Sachverhalt ergeben:\n\n28\n\nDie Beamtin nahm ab dem 1. Mai 1989 ihren Dienst beim \nFinanzamt B. G. bach wieder auf. Sie wurde zunächst \nals sog. Springerin im Veranlagungsbereich eingesetzt und dann \nab 1990 als Bearbeiterin dem Veranlagungsbezirk 38 (VBZ 38) \nzugewiesen, in dem sie bis zu ihrer Abordnung an das Finanzamt \nK. -N. im November 1991 eingesetzt wurde. Die Beamtin \nwohnte zusammen mit ihren beiden Söhnen seit 1986 in K. -\nP. in einer Mietwohnung. Von 1987 bis 1991 lebte der 1982 \ngeborene Sohn S. zunächst bei seinem Vater und dann \nab März 1991 wieder bei ihr. Die Beamtin wurde bis \nEnde November 1989 beim Finanzamt B. G. bach und ab \n1. Dezember 1989 beim Finanzamt K. -O. als \nSteuerpflichtige geführt, nachdem sie zusätzlich einen \nWohnsitz bei ihren Eltern in K. , G. Straße 241, \nangemeldet hatte. Sie lernte 1989 den Elektromaschinenbauer \nE. R. kennen, der dann 1990 in ihre Wohnung zog und sie \nim November 1991 heiratete. Er hatte zuvor ebenfalls in K. -\nP. gewohnt und wurde beim Finanzamt B. G. bach als \nSteuerpflichtiger mit einer 800er Steuerbezirks-Nr. geführt. \nAb 1992 wurden beide Eheleute beim Finanzamt K. -O. \ngeführt. Die Beamtin und ihr späterer Ehemann hatten bereits \nim Laufe des Jahres 1991 ihre Heirat und den Bau eines \nZweifamilienhauses geplant, dessen spätere Baukosten sich auf \nca. 730.000 DM bei einen (Familien-)Jahreseinkommen von etwa \n78.000 DM beliefen.\n\n29\n\nZu den Anschuldigungspunkten 1. und 2.:\n\n30\n\nDie Beamtin brachte im Mai 1990 die \nEinkommensteuererklärung 1989 ihres damaligen Verlobten und \nspäteren Ehemanns E. R. mit in das Finanzamt B. \nG. bach, versah das auf dem Mantelbogen des \nErklärungsvordrucks vorgesehene Feld für den Eingangsstempel \nhandschriftlich mit den Druckbuchstaben \"E\" für \"Eingang\" und \nsetzte mittels eines Datumbänderstempels das Datum \"17.5.90\" \nhinzu. In der Folgezeit bearbeitete sie, obwohl sie nach dem \nGeschäftsverteilungsplan hierfür nicht zuständig war, die \nEinkommensteuererklärung erfassungsgerecht, indem sie die \nerforderlichen Kennziffern in den Vordruck eintrug und durch \ndas Abhaken von Eintragungen sowie durch das Hinzusetzen des \nStempels \"Belege lagen vor\" im Bereich der Werbungskosten den \nEindruck einer sachgerechten Prüfung des Erklärungsinhalts \nerweckte. Dadurch entstand insbesondere der Eindruck, dass die \nAnschaffung eines Computers und von Fachliteratur für \ninsgesamt 800 DM ausschließlich beruflich veranlaßt, bereits \ngeprüft und nachgewiesen sei. Danach leitete die Beamtin die \nvon ihr unterschriftsreif erstellte Erklärung dem für die \nVeranlagung zuständigen Veranlagungsbezirk 34 zu, wo die \nErklärung in den Stapel der noch zu bearbeitenden \nSteuererklärungen der Zeugin Steuerhauptsekretärin B. bach \ngelangte. Als dieser Vorgang Anfang August 1990 seinem \nEingangsdatum nach zur Erledigung anstand, stellte die Zeugin \ndie bereits erfolgte Bearbeitung fest und zeichnete noch den \nVerfügungsteil der Erklärung ab, wobei sie von einer \nordnungsgemäßen erfolgten Bearbeitung ausging. Die \nSteuererklärung wurde zur Erfassung an die Allgemeine \nDatenverwaltungsstelle des Finanzamts (ADVSt) weitergeleitet \nund dort am 27. August 1990 in den Rechner eingegeben. Der \nentsprechende Steuerbescheid wurde unter dem 7. September 1990 \ndurch das Rechenzentrum für Finanzen (RZF) an den \nSteuerpflichtigen versandt.\n\n31\n\nIm Rahmen der Nachprüfung und Korrektur des \nEinkommensteuerbescheides für 1989 erging unter dem \n10. November 1992 ein neuer - bestandskräftiger - \nSteuerbescheid, in dem die von der Beamtin als Werbungskosten \n\"anerkannten\" Aufwendungen für einen gebrauchten Computer und \nFachliteratur in Höhe von insgesamt 800 DM unberücksichtigt \nblieben. Dies führte zu einer Rückzahlungspflicht von \n316,49 DM.\n\n32\n\nDie Beamtin ging in ähnlicher Weise bei der \nEinkommensteuererklärung ihres späteren Ehemannes für das Jahr \n1990 vor. Sie bestätigte den Eingang der Erklärung unter dem \n\"28.2.91\" mit dem bereits bei der Veranlagung 1989 benutzten \nDatumbänderstempel, füllte die Erklärung erfassungsgerecht \naus, hakte die darin enthaltenen Eintragungen ab und ergänzte \ndie \"Anlage N\" des Vordrucks um den handschriftlichen Zusatz: \n\"Bewerbungskosten belegt 405,-\". Den Verfügungsteil der \nErklärung versah sie ebenfalls mittels des Stempels mit dem \nDatum \"28.2.91\" und veranlaßt die Weiterleitung der Erklärung \nan die ADVSt, wo am 6. März 1991 die Eingabe an den Rechner \nerfolgte. Der Steuerbescheid, der eine festgesetzte Lohn- und \nKirchensteuer von insgesamt 4.928,11 DM und einen \nErstattungsbetrag von 4.287,74 DM auswies, wurde durch das RZF \nunter dem 20. März 1991 versandt.\n\n33\n\nIm Zusammenhang mit der von ihr durchgeführten \nunzuständigen Bearbeitung der Einkommensteuererklärung 1990 \nihres damaligen Verlobten und durch das Eintragen von \nangeblichen Bewerbungskosten von 405 DM in der Anlage N, Zeile \n50, bewirkte die Beamtin, daß Werbungskosten in Höhe von \ninsgesamt 12.645 DM und Spenden in Höhe von 400 DM zu Unrecht \nberücksichtigt wurden. Dem Steuerpflichtigen stand \nhinsichtlich der geltend gemachten Werbungskosten nur die \nPauschale in Höhe von 2.000 DM zu. Danach schuldete er laut \nSteuerbescheid vom 15. Juni 1992 tatsächlich Einkommen- und \nKirchensteuer in Höhe von insgesamt 8.793,03 DM, so daß ihm \n3.864,92 DM zuviel erstattet worden waren. Das Finanzamt \nB. G. bach erklärte den auf der Manipulation der \nBeamtin beruhenden Steuerbescheid vom 20. März 1991 für \nnichtig und erließ unter dem 15. Juni 1992 den berichtigten \nEinkommensteuerbescheid mit der entsprechenden \nRückzahlungsforderung. Die hiergegen erhobene Klage des \nEhemannes der Beamtin wurde durch - rechtskräftiges - Urteil \ndes Finanzgerichts K. vom 27. November 1995 als unbegründet \nabgewiesen.\n\n34\n\nDie Beamtin fertigte im Jahr 1991 zwecks Erlangung \nunberechtigter Steuervorteile zugunsten ihres damaligen \nVerlobten auf dem behördeneigenen Vordruck \"ESt 4 B Nr. 724/29 \n1988\" handschriftlich eine angeblich vom Finanzamt \nD. -S. stammende \"Mitteilung über die gesonderte und \neinheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen\" für eine \nGemeinschaft H. . Sie versah den Vordruck mittels eines \nStempels mit dem Datum \"27. Feb. 1991\" und sorgte dafür, \ndaß diese Mitteilung beim Finanzamt B. G. bach am \n18. Juni 1991 einging. Nach dem Inhalt der Mitteilung waren \nfür den an der Gemeinschaft beteiligten Steuerpflichtigen \nR. für die Jahre 1987 und 1990 Verluste aus Vermietung und \nVerpachtung in Höhe von insgesamt 23.534 DM ausgewiesen, die \nbei einer entsprechenden Auswertung zu einer Erstattung von \n7.800 DM zu seinen Gunsten geführt hätten. Nachdem der \nVordruck in den Geschäftsgang gelangt war, erfuhr die \nzuständige Sachbearbeiterin durch Rückfrage bei dem \n\"Feststellungsfinanzamt\", daß dort weder eine Gemeinschaft \nmit dem Namen H. noch die angegebene Steuernummer \nexistierte. Nach Einsichtnahme in die Steuerakten des \nSteuerpflichtigen R. bemerkte sie dann auch die \nManipulationen an der Einkommensteuererklärung 1990. Der \nVorsteher des Finanzamts B. G. bach veranlaßt \ndaraufhin eine Prüfung der Vorgänge durch die Innenrevision, \ndie ihren Prüfbericht unter dem 22. November 1991 \nfertigte.\n\n35\n\nDie Beamtin bestreitet, die ihr hinsichtlich dieser \nAnschuldigungspunkte zur Last gelegten Taten begangen zu \nhaben. Sie behauptet, die beiden Einkommensteuererklärungen \nund die ESt 4 B-Mitteilung erstmals im November 1991 bei ihrer \nAnhörung durch die Innenrevision gesehen zu haben. Sie habe \nweder die Erklärungen ausgefüllt noch im Finanzamt abgegeben \noder bearbeitet. Die ESt 4 B-Mitteilung sei derart primitiv \ngefälscht, daß dies ohne weiteres habe auffallen müssen. Im \nübrigen handele es sich bei dem daraus zu erwartenden Vorteil \num eine so geringfügige Summe, daß sie dafür als \nLebenszeitbeamtin ihren Beruf nicht aufs Spiel setzen würde. \nHinzukomme, daß eine nicht unerhebliche Zahl von Mitarbeitern \ndes Finanzamts Kenntnis von ihrem engen Verhältnis zu dem \nbegünstigten Steuerpflichtigen gehabt hätten, so daß es \ngeradezu als naiv angesehen werden müsse, wenn sie sich unter \ndiesen Umständen zu der ihr angelasteten Manipulation hätte \nhinreißen lassen. Insgesamt habe sie den Eindruck, daß man sie \nvon dritter Seite bewußt in Verdacht habe bringen wollen, \nwobei als möglicher Täter auch ihr geschiedener Ehemann \nH. in Betracht kommen könne. Sie könne sich dies \naufgrund dessen Verhaltens während des langjährigen, erbittert \ngeführten Scheidungs- und Sorgerechtsverfahrens und nicht \nzuletzt aufgrund seiner jüngsten Äußerungen durchaus \nvorstellen. \n\n36\n\nDie Einlassungen der Beamtin sind nicht geeignet, \nernsthafte Zweifel an ihrer Täterschaft zu begründen. Nach dem \nErgebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer \nfest, dass die Beamtin die in der Anschuldigungsschrift \ndargelegten Tathandlungen begangen hat. Sie hat sowohl die ESt \n4 B-Mitteilung gefälscht als auch die beiden \nEinkommensteuererklärungen manipuliert und dadurch \nunberechtigte Steuervorteile zugunsten ihres damaligen \nVerlobten bewirkt. \n\n37\n\nSchon Tathergang und Tatausführung belegen, daß der Täter \naus dem engen Umfeld des Steuerpflichtigen R. stammen muß . \nUnabdingbare Voraussetzung für die Fälschungen und \nManipulationen waren konkrete Kenntnisse über die beruflichen, \nwirtschaftlichen und steuerlichen Verhältnisse des \nSteuerpflichtigen R. und die Zugriffsmöglichkeit auf dessen \nSteuererklärungen und Steuerangelegenheiten. Ebenso \nunabdingbar waren Fachkenntnisse im Steuerrecht und genaue \nKenntnisse über die Abläufe im Finanzamt vom Eingang der \nErklärung bis zur Versendung des Steuerbescheides. Danach \nschieden die minderjährigen Kinder der Beamtin, ihr damaliger \nVerlobter und ihre Kollegen im Finanzamt als Täter ersichtlich \naus, so daß nur die Beamtin als Täterin verbleibt. Soweit sie \nmit ihren Einlassungen den Verdacht auf ihren geschiedenen \nEhemann H. zu lenken versucht, vermag die Kammer dem \nnicht zu folgen. Dabei kann es dahinstehen, ob der Zeuge \nH. die ihm unterstellten Äußerungen gegenüber der \nBeamtin getan hat und möglicherweise eine Schädigungsabsicht \nals Motiv gehabt hätte. Auch mag es zutreffen, daß der Zeuge \nH. , der bis Ende 1991 als Steueramtmann und \nBetriebsprüfer dem Finanzamt B. G. bach angehörte, \nüber entsprechende Fachkenntnisse verfügte und die allgemein \nüblichen Abläufe im Finanzamt kannte. Der Zeuge scheidet \njedoch aufgrund der eindeutigen gutachterlichen Feststellungen \ndes Zollkriminalinstituts bereits als Urheber der \nManipulationen und Fälschungen aus. Er hat sich bereitwillig \nden Schriftproben zur Begutachtung seiner Handschrift \nunterzogen. Nach dem Ergebnis der Begutachtung kommt er mit \nhoher Wahrscheinlichkeit nicht als Täter in Betracht. \nDemgegenüber hat die Beamtin von der ihr ebenfalls eröffneten \nMöglichkeit, sich einer Schriftprobe zu unterziehen, ohne \nnachvollziehbare Einlassungen keinen Gebrauch gemacht. \n\n38\n\nDarüber hinaus scheidet der Zeuge H. auch aus \nweiteren Gründen als Täter aus. Ihm war die Person des \nSteuerpflichtigen R. ebenso wenig bekannt wie die Tatsache, \ndass die Beamtin seit 1990 mit diesem zusammenlebte. Der Zeuge \nhat bei seiner Vernehmung in der Untersuchung glaubhaft \nerklärt, den Namen des Verlobten der Beamtin erstmals im \nZusammenhang mit deren zweiter Eheschließung Ende 1991 kennen \ngelernt zu haben. Dementsprechend bestand auch nicht die \nMöglichkeit, dass der Zeuge überhaupt Kenntnis vom Eingang der \nSteuererklärungen des Verlobten der Beamtin erhalten konnte. \nGleiches gilt im Übrigen für die ebenfalls als Zeugen \nvernommenen Mitarbeiter des Finanzamts B. G. bach, \ndie übereinstimmend und glaubhaft erklärt haben, dass sie \ndamals keine Kenntnis von der Beziehung der Beamtin zu dem \nSteuerpflichtigen R. hatten. Abgesehen hiervon wäre es dem \nZeugen H. auch gar nicht möglich gewesen, auf die \nSteuererklärungen des Steuerpflichtigen R. zuzugreifen, \nohne dabei den zuständigen Bearbeitern aufzufallen und sich \nderen Fragen auszusetzen. Der Zeuge wäre als Betriebsprüfer \nbei etwaigen Aktivitäten in einem Arbeitnehmer-\nVeranlagungsbezirk ohne weiteres aufgefallen und in \nErklärungsnot geraten. Es hätte zudem eines ganz erheblichen \nAufwands bedurft, um überhaupt den Eingang dieser \nEinkommensteuererklärungen festzustellen, sie in Stapeln \nunbearbeiteter Steuererklärungen im Veranlagungsbezirk \naufzufinden und zu manipulieren. Soweit die Beamtin ihren \nVerdacht gegen den Zeugen H. hilfsweise auf die \nErwägung gestützt hat, dieser könne sich möglicherweise der \nHilfe Dritter aus dem Bereich des Finanzamts B. \nG. bach bedient haben, handelt es sich nach dem Ergebnis der \nBeweisaufnahme um eine aus der Luft gegriffene \nSchutzbehauptung und bloße Spekulation.\n\n39\n\nDie Täterschaft der Beamtin steht hiernach zur Überzeugung \nder Kammer fest. Es ist erwiesen, dass die Beamtin die ESt 4 \nB-Mitteilung mit der schreibungewohnten linken Hand gefertigt \nhat. Das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung \nK. hat bei der am 19. März 1992 erfolgten Durchsuchung der \nWohnung der Beamtin entsprechendes Beweismaterial, u.a. einen \nDIN-A5-Schreibblock, sichergestellt, der auf der zweiten Seite \nSchreibübungen der Beamtin mit der linken Hand enthält. Die \nUrheberschaft der Beamtin ergibt sich bereits daraus, dass das \nBlatt mit den Schreibübungen in der vorletzten Zeile \nzweifelsfrei ihre (echte) Unterschrift enthält. Das \nSchriftbild der mit der linken Hand getätigten Schreibübungen \nstimmt auffällig mit dem Schriftbild der linkshändig \ngefertigten ESt 4 B-Mitteilung überein. Auch aus dem \nSchriftgutachten des Zollkriminalinstituts vom 23. April 1992 \nergibt sich nichts Gegenteiliges. Zwar gelangt das Gutachten \nzu dem Ergebnis, dass keine über das Vorgutachten vom \n30. Dezember 1991 hinausgehenden Schlussfolgerungen möglich \nseien, da das untersuchte Material der beschuldigten Beamtin \nkeine linkshändigen Schriften enthalte. Diese Annahme beruhte \njedoch auf dem unzutreffenden Hinweis des \nMaterialüberbringers, wonach eine Zuordnung dieser mit der \nlinken Hand erbrachten Schreibleistungen zu einer bestimmten \nPerson nicht möglich sei. Denn es steht demgegenüber fest, \ndass die auf diesem Blatt getätigten Schreibübungen von der \nBeamtin stammen, was insbesondere durch ihre Unterschrift \nbelegt wird. Unabhängig hiervon gelangte das \nZollkriminalinstitut zu dem Ergebnis, dass die beiden Kinder \nnicht als Urheber der Fälschungen in Betracht kämen, während \ndie Urheberschaft der Beamtin keineswegs ausgeschlossen werden \nkönne.\n\n40\n\nDarüber hinaus spricht auch nach dem Vorgutachten vom \n30. Dezember 1991 alles für die Urheberschaft der Beamtin. So \nhaben sich bei der gutachterlichen Untersuchung und \nSchriftvergleichung der drei Schriftstücke mit dem von der \nBeamtin stammenden Vergleichsmaterial wesentliche Analogien \nfeststellen lassen. Das Gutachten gelangt auf der Grundlage \ndes damals vorgelegten Vergleichsmaterials aus dem \ndienstlichen Bereich der Beamtin bereits zu dem Ergebnis, dass \nder Grad der Wahrscheinlichkeit einer Urheberschaft der \nBeamtin zwischen \"nicht auszuschließen\" und \"wahrscheinlich\" \nliege. Ergänzend hat der Gutachter darauf hingewiesen, dass \neine substantielle (höhere) Wahrscheinlichkeitsaussage \nerfolgen könne, wenn die Beamtin unter Aufsicht eines \nSachkundigen Schriftproben mit ihrer linken Hand erstelle. \nDies hat die Beamtin - anders als der Zeuge H. - \nabgelehnt. Ihre diesbezüglichen Erklärungsversuche vermögen \nnicht zu überzeugen. Soweit die Erstellung solcher \nSchriftproben für die betreffende eine besondere Belastung \ndarstellt, findet dies bei der Begutachtung des \nUntersuchungsmaterials durch den Gutachter erfahrungsgemäß \nBerücksichtigung.\n\n41\n\nSchon aus diesen Gründen bestehen keine Zweifel an der \nTäterschaft der Beamtin. Diese Feststellung wird durch eine \nReihe sonstiger Begleitumstände, bei denen es sich nicht etwa \num eine Anhäufung bloßer Zufälle handelt, noch zusätzlich \ngestützt. Die Beamtin besaß als langjährige Finanzbeamtin die \nerforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse, um solche \nManipulationen mit Erfolg durchzuführen und hatte auch Zugang \nzu allen benötigten Sachmitteln. Ebenso hatte sie Kenntnis von \nden persönlichen Verhältnissen ihres damaligen Verlobten, mit \ndem sie seit 1990 zusammenlebte und auch jederzeit die \nMöglichkeit, die Steuererklärungen ihres Verlobten zu Hause \nvorzubereiten und dann unauffällig in den Geschäftsgang des \nFinanzamts B. G. bach zu verbringen. Auch hatte sie \nZugriff auf alle in den Steuererklärungen und der ESt 4 B-\nMitteilung verwendeten Stempel. Ferner weisen diese Unterlagen \neine Vielzahl von charakteristischen Bearbeitungsmerkmalen \nauf, die sämtlich der Beamtin zugeordnet werden können. So \nentspricht die Art und Weise des Ausfüllens der ESt 4 B-\nMitteilung in vollem Umfang der Ausfüllweise und Bearbeitung \ngleichartiger Vorgänge durch die Beamtin aus ihrem \nZuständigkeitsbereich VBZ 38. Einige dieser Besonderheiten \nsind z.B. die Abkürzung des Begriffs \"Gemeinschaft\" durch \n\"Gem\", die Angabe von Verlusten durch das Zeichen \"./.\" und \ndie Benutzung lediglich der zweiten Zeile von den vorhandenen \nLeerzeilen für die Bezeichnung und Anschrift der Gemeinschaft. \nAuffallend ist auch der zeitliche Zusammenhang zwischen der \nvon der Beamtin bearbeiteten Steuererklärung 1990 ihres \ndamaligen Verlobten und der gefälschten ESt 4 B-Mitteilung. So \ndatiert die Mitteilung und der ihr zu Grunde liegende \n\"Feststellungs-\nbescheid\" vom selben Tage (27.02.1991), an dem auch die \nSteuererklärung 1990 von dem Steuerpflichtigen unterschrieben \nworden ist. Ebenso auffallend ist der Zeitpunkt des Eingangs \nder Mitteilung beim Finanzamt B. G. bach. Dieser lag \nca. drei Monate nach Ergehen des Steuerbescheides für 1990. \nDies weist darauf hin, dass es sich um ein und denselben \nUrheber handelte und diesem daran gelegen war, die Mitteilung \nmöglichst unauffällig, zeitlich entzerrt zur \nEinkommensteuererklärung 1990 in den Geschäftsgang \neinzubringen. Schließlich hatte die Beamtin ein erhebliches \nwirtschaftliches Interesse an der Erzielung von \nSteuervorteilen für ihren damaligen Verlobten und späteren \nEhemann. Sie planten damals bereits ihre Eheschließung und den \nBau eines Zweifamilienhauses, das mit späteren Baukosten von \nca. 730.000 DM bei einem Familieneinkommen von weniger als \n80.000 DM im Jahr eine ganz erhebliche Belastung bedeutete, \nzumal die Finanzierung des Bauvorhabens in großem Umfang durch \nFremdmittel erfolgte.\n\n42\n\nZu den Anschuldigungspunkten 3. bis 5.\n\n43\n\nDie Beamtin nahm im Jahre 1987 eine nicht genehmigte \nNebentätigkeit als Propagandistin auf, in deren Rahmen sie für \nverschiedene Firmen gegen Rechnung werbend tätig war. \n\n44\n\nDie Beamtin war bereits bei ihrer Einstellung in den Dienst \nder Finanzverwaltung am 3. September 1979 auf die Regelungen \nder für sie geltenden Nebentätigkeitsverordnung hingewiesen \nworden. Anlässlich der Beantragung von Mutterschaftsurlaub am \n29. Juni 1982 versicherte sie, dass sie keiner \nNebenbeschäftigung nachgehen werde. Bei der Genehmigung des \nvon ihr wiederholt beantragten Erziehungsurlaubs teilte ihr \ndie Oberfinanzdirektion jeweils mit Schreiben vom 28. Juni \n1983, 13. Juni 1984 und 10. April 1987 ausdrücklich mit, dass \nsie während ihrer Beurlaubung keiner ungenehmigten \nNebentätigkeit nachgehen dürfe.\n\n45\n\nDie Beamtin meldete unter dem 29. März 1988 bei der Stadt \nK. ein Gewerbe an, wobei sie als Anschrift der \nBetriebsstätte ihre Wohnanschrift in K. -P. , als \nangemeldete Tätigkeit \"Propagandistin für alkoholfreie \nGetränke\" und als Datum des Beginns der angemeldeten Tätigkeit \nden 1. April 1987 angab. Nach Einreichung der \nUmsatzsteuererklärung für 1987, in der sie einen \nsteuerpflichtigen Umsatz von 980 DM angab, erging am 13. April \n1988 der Abrechnungsbescheid des Finanzamts B. \nG. bach für 1987. In den folgenden Jahren reichte sie \nUmsatzsteuererklärungen für 1988 (Umsatz von 939 DM), für 1989 \n(Umsatz von 960 DM) und für 1990 (Umsatz von 1.210 DM) ein, \ndie dann zu entsprechenden Abrechnungsbescheiden des \nFinanzamts B. G. bach bzw. K. -O. führten. Nach \nEinleitung und Durchführung des Steuerstrafverfahrens gegen \ndie Beamtin u.a. wegen des Verdachts der \nUmsatzsteuerverkürzung für den Zeitraum 1988 bis 1990 setzte \ndas Finanzamt K. -O. aufgrund des \nSteuerfahndungsberichts vom 16. Juni 1992 die \nUmsatzsteuerschuld für diesen Zeitraum neu fest und legte der \nSteuerfestsetzung steuerpflichtige Umsätze von 4.293 DM für \n1988, von 6.459 DM für 1989 und 6.715 DM für 1990 zu Grunde. \nDies führte zum Erlass neuer Abrechnungsbescheide, die unter \ndem 12. August 1992 ergingen und zu einer \nUmsatzsteuernachforderung von insgesamt 788,69 DM führten. \nFerner setzte das Finanzamt durch Bescheid vom 4. September \n1992 Hinterziehungszinsen von insgesamt 63 DM fest. Gegen \ndiese Bescheide legte die Beamtin keinen Rechtsbehelf ein.\n\n46\n\nDie Beamtin beantragte erstmals mit Schreiben vom \n11. Oktober 1989 bei der Oberfinanzdirektion K. eine \nNebentätigkeitsgenehmigung für ihre gewerbliche Tätigkeit als \nPropagandistin. Ihr Antrag wurde durch -bestandskräftigen - \nBescheid vom 19. Oktober 1989 im Hinblick auf ihre \nTeilzeitbeschäftigung abgelehnt. In der Folgezeit setzte die \nBeamtin ihre ungenehmigte Nebentätigkeit als Propagandistin \nbis 1991 in unvermindertem Umfang fort.\n\n47\n\nNach Einleitung und Durchführung des Steuerstrafverfahrens, \nin dessen Verlauf die Wohnung der Beamtin aufgrund \nrichterlicher Anordnung am 19. März 1992 durchsucht wurde, \nbeantragte die Staatsanwaltschaft K. unter dem 5. November \n1992 den Erlass eines Strafbefehls gegen die Beamtin, den das \nAmtsgericht K. am 19. November 1992 antragsgemäß erließ. \nDer Strafbefehl legt der Beamtin zur Last, in der Zeit vom \n10. Januar 1989 bis 9. April 1991 fortgesetzt in drei \nTeilakten den Finanzbehörden unvollständige oder unrichtige \nAngaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht und \ndadurch Steuern verkürzt zu haben (Vergehen nach §§ 369, 370, \n149, 150 AO, §§ 18, 14 Abs. 3 UStG, 25 Abs. 1 StGB) und führt \nzum Tatvorwurf u.a. aus:\nDie Beamtin habe in den Jahren 1988 bis 1990 eine gewerbliche \nWerbetätigkeit für verschiedene im einzelnen aufgeführte \nUnternehmen gegen Entgelt ausgeübt. Sie habe hierfür 1988 \ninsgesamt 9 Rechnungen über einen Gesamtbetrag von \n4.894,27 DM/ brutto, 1989 insgesamt 20 Rechnungen über einen \nGesamtbetrag von 7.364,13 DM/brutto ausgestellt und 1990 \ninsgesamt 21 Einzelbeträge mit einem Gesamtbetrag von \n7.655,92 DM/brutto vereinnahmt. Gemäß §§ 149, 150 AO iVm § 18 \nUStG sei sie verpflichtet gewesen, fristgemäß zutreffende \nJahreserklärungen zur Umsatzsteuer bei dem für sie zuständigen \nFinanzamt einzureichen. Dies sei ihr als Finanzbeamtin auch \nbekannt gewesen. Trotz Kenntnis dieser Verpflichtung sei sie \ndem nicht nachgekommen, sondern habe die in diesem Zeitraum \nerzielten und in Rechnung gestellten Umsätze aus der \nWerbetätigkeit zu niedrig erklärt. Sie habe dadurch \nUmsatzsteuer von insgesamt 788,69 DM verkürzt. \n\n48\n\nIm Strafausspruch wurde die Beamtin verwarnt, wobei die \nVerurteilung zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je \n30 DM für die Dauer einer Bewährungszeit von zwei Jahren \nvorbehalten blieb. Der Strafbefehl ist seit dem 9. Dezember \n1992 rechtskräftig.\n\n49\n\nDie Beamtin gab die in dieser Höhe aus ihrer \nPropagandistentätigkeit in den Veranlagungszeiträumen 1988 bis \n1990 erzielten Einnahmen auch nicht in den von ihr \neingereichten Einkommensteuererklärungen für diese Jahre \nan.\n\n50\n\nDie Beamtin hat sich in der Hauptverhandlung zu dem \nSachverhalt im Wesentlichen wie folgt eingelassen:\nIhr sei bewusst, dass sie falsch gehandelt habe, was die \nNebentätigkeit angehe. Sie hätte ohne Genehmigung der \nDienstbehörde diese Tätigkeit nicht ausüben und nicht als \nPropagandistin für ihre Schwester einspringen dürfen. Auch sei \nihr mittlerweile bewusst, dass sie die Angelegenheit \numsatzsteuerpflichtig nicht richtig behandelt und insoweit \nauch eine nicht ganz korrekte Einkommensteuererklärung \nabgegeben habe. Die im Übrigen erhobenen Vorwürfe seien jedoch \nnicht berechtigt. In welchem Umfang sie im fraglichen Zeitraum \nihre Schwester als Propagandistin vertreten habe, könne sie im \nMoment mangels Unterlagen nicht sagen. Sie sei jedoch stets \nnur als Vertreterin ihrer Schwester tätig geworden. Sie habe \nnur den Verdienst erklärt, der auf ihre Tätigkeit entfallen \nsei. Die im Übrigen an ihre Schwester abgeführten Beträge habe \nsie als Schenkung angesehen. Da ihre Schwester damals in \nScheidung gelebt und sich in erheblichen Schwierigkeiten \nbefunden habe, habe sie, die Beamtin, die in der Beiakte Heft \n6 (Bl. 438 ff.) aufgeführten Verträge im eigenen Namen für \nihre Schwester abgewickelt. Sie sei dabei als eine Art \n\"Strohmann\" für ihre Schwester tätig geworden. Da dies nur \nvereinzelt der Fall gewesen sei, habe sie es für normal \ngehalten, die finanzielle Seite mit ihrer Schwester in der \ngeschilderten Weise abzuwickeln.\n\n51\n\nDie Einlassungen der Beamtin sind nicht geeignet, die \nRichtigkeit der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen in \nZweifel zu ziehen. Dies gilt bereits im Hinblick auf ihr \nAussageverhalten im Disziplinarverfahren, das von Beginn an \ndurch wechselnde, widersprüchliche und nicht glaubhafte \nEinlassungen gekennzeichnet ist. So hat sie bei ihrer ersten \nAnhörung in den Vorermittlungen zunächst behauptet, in der \nZeit von 1989 bis 1990 lediglich an vier Terminen für ihre \nSchwester tätig geworden zu sein. Das hierfür erlangte Entgelt \nhabe ihre Schwester erhalten und dann an sie, die Beamtin, \nweitergegeben. Später, nach der Durchsuchung ihrer Wohnung am \n19. März 1992 durch das Finanzamt für Steuerstrafsachen und \nSteuerfahndung K. , ließ sich die Beamtin dahingehend ein, \nsie habe etwa ab Ende 1988 oder Anfang 1989 bis 1990 höchstens \nvier Termine pro Jahr für ihre Schwester vertretungsweise als \nPropagandistin wahrgenommen. Es seien aber keinesfalls mehr \nals ein Dutzend Einsätze gewesen. Das Entgelt für alle \nTermine, die ihre Schwester 1989 und 1990 wahrgenommen habe, \nsei im Übrigen, soweit es sich um Überweisungen gehandelt \nhabe, auf ihr Konto, d.h. das Konto der Beamtin, eingezahlt \nworden, weil sich ihre Schwester damals familiären Vorwürfen \nihres Ehemannes ausgesetzt gesehen habe. Auf diese Weise habe \nman versucht, den wahren Umfang der Propagandistentätigkeit \nder Schwester vor ihrem Ehemann zu verschleiern.\n\n52\n\nBei ihrer ersten Anhörung im Untersuchungsverfahren am \n14. Dezember 1993 gab die Beamtin nunmehr an, etwa zehn \nEinsätze pro Jahr vertretungsweise für ihre Schwester \nwahrgenommen zu haben. In Bezug auf die dabei erzielten \nEinnahmen sei sie der Auffassung gewesen, nur diejenigen \nEinnahmen versteuern zu müssen, die sie selbst auch erzielt \nhabe. Die Einkünfte, die sie für ihre Schwester nur \nentgegengenommen und dann an sie weitergeleitet habe, seien \nselbstverständlich von ihrer Schwester versteuert worden. Die \nAusgangsrechnungen für die Propagandistentätigkeit ihrer \nSchwester seien in vollem Umfang von ihr, der Beamtin, unter \nihrem eigenen Namen abgewickelt worden. Über die \numsatzsteuerliche Problematik des offenen Ausweises von \nUmsatzsteuer in den von ihr ausgefertigten Rechnungen habe sie \nsich keine Gedanken gemacht.\n\n53\n\nIm Rahmen der späteren Zeugenvernehmung ihrer Schwester \nknüpfte die Beamtin dann an deren vorangegangene Darstellung \nan, wonach die Zeugin von der Beamtin auch die Entgelte für \nsolche Termine erhalten habe, die die Beamtin selbst für die \nZeugin vertretungsweise erledigt habe, obwohl die Zeugin \ninsoweit keine eigene Arbeitsleistung erbracht habe. Die \nBeamtin äußerte hierzu, die Weitergabe der Gelder an ihre \nSchwester habe sie, die Beamtin, als Schenkung angesehen und \ndiese Beträge in ihrer eigenen Steuererklärung angegeben.\n\n54\n\nDie Einlassungen der Beamtin sind bereits aufgrund ihrer \nWidersprüchlichkeit unglaubhaft und als bloße \nSchutzbehauptungen zu werten. Im Übrigen sind sie durch die \nBeweisaufnahme auch widerlegt.\n\n55\n\nDie Beamtin ist aufgrund der in dem Steuerstrafverfahren \ngetroffenen Feststellungen durch Strafbefehl des Amtsgerichts \nK. rechtskräftig verurteilt bzw. verwarnt worden. Gemäß \n§ 18 Abs. 2 DO NW sind die in einem anderen gesetzlich \ngeordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen \nzwar nicht bindend, sie können aber der Entscheidung im \nDisziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt \nwerden. Um ein solches Verfahren handelt es sich auch bei dem \nhier durchgeführten Steuerstrafverfahren gegen die Beamtin. \nDie Disziplinarkammer geht daher bei ihrer Entscheidung auch \nvon den im Steuerstrafverfahren getroffenen Feststellungen \naus. So ergibt sich aus den im Steuerstrafverfahren \nsichergestellten Unterlagen sowie eigenen Aufzeichnungen der \nBeamtin und den Angaben ihrer Auftraggeber nicht nur der \ngenaue Umfang ihrer Propagandistentätigkeit, sondern auch ein \nerheblich größeres Ausmaß ihrer Tätigkeit als bisher von ihr \nzugestanden wurde. Während sie zuletzt allenfalls 20 \nEinsatztage jährlich eingeräumt hatte, hat sie tatsächlich \nihre Propagandistentätigkeit in 1988 an 30 Tagen, in 1989 an \n48 Tagen und in 1990 sogar an 53 Tagen ausgeübt. Ebenso ist \nsie bereits von 1987 an der unerlaubten Tätigkeit als \nPropagandistin nachgegangen. Dies ist aufgrund ihrer \nGewerbeanmeldung und der Umsatzsteuererklärung für 1987 \neindeutig belegt. Schließlich erweisen sich die Einlassungen \nder Beamtin auch aufgrund der im Steuerfahndungsbericht vom \n16. Juni 1992 getroffenen Feststellungen als unglaubhaft. Die \nBeamtin hat die danach ermittelten, von ihr getätigten \nsteuerpflichtigen Umsätze und die darauf beruhende Festsetzung \nder Umsatzsteuer für die Jahre 1988 bis 1990 nicht in Zweifel \ngezogen, vielmehr hat sie die entsprechenden \nAbrechnungsbescheide und die nicht unerhebliche \nUmsatzsteuernachforderung hingenommen.\"\n\n56\n\nEinen Beweisantrag dahin, dass der frühere Ehemann \nH. auch in neuerer Zeit Drohungen dahingehend \nausgesprochen, somit dazu beigetragen hat, dass die Beamtin \naus dem Dienst entfernt wird und gleichzeitig, dass dieser ein \nüber die Zeitdauer des Verfahrens von über sechs Jahren \nhinausgehendes Interesse an der Schädigung der Beamtin, \ninsbesondere im Hinblick auf deren Verlust ihrer \nBeamtenstellung hat, durch Vernehmung des präsenten Zeugen \nF. K. , hat die Disziplinarkammer mit der Begründung \nabgelehnt, die unter Beweis gestellte Tatsache könne als wahr \nunterstellt werden.\n\n57\n\nDie Disziplinarkammer hat die von ihr festgestellten \nDienstpflichtverletzungen als einheitliches Dienstvergehen \nbewertet und auf die Entfernung der Beamtin aus dem Dienst \nerkannt. \n\n58\n\nHiergegen richtet sich die Berufung der Beamtin, mit der \nsie die Verletzung formellen Rechts sowie das Disziplinarmaß \nrügt. \n\n59\n\nDie Disziplinarkammer habe die Vernehmung des benannten \nZeugen Franz K. mit der Begründung abgelehnt, sie \nunterstelle die Beweistatsache als wahr, jedoch die \nWahrunterstellung nicht eingehalten. Die Darlegungen des \nfrüheren Ehemanns H. in seiner Vernehmung seien \nunglaubhaft, da er seinen Hass auf die Beamtin verschwiegen \nhabe. Nicht zwingend sei, dass der Zeuge H. aufgrund \nder eindeutigen gutachterlichen Feststellungen des \nZollkriminalinstituts als Urheber der Manipulationen und \nFälschungen ausscheide, weil er sich einer anderen Person \ndafür bedient haben könnte. Jedenfalls habe die \nDisziplinarkammer im Urteil die Verdachtsmomente nicht als \nunerheblich bezeichnen dürfen, ohne vorher einen \nentsprechenden Hinweis zu geben, dem weitere Beweisanträge \ngefolgt wären. Angesichts dessen, dass die Beamtin bereits 1 ½ \nJahre mit Herrn R. zusammengelebt und der Zeuge H. \ndie gemeinsamen Kinder regelmäßig bei ihr abgeholt und \nzurückgebracht habe, sei es sehr unwahrscheinlich, dass die \nAussage des Zeugen H. zutreffe, er habe von dem \nZusammenleben nichts gewusst und Herrn R. von Person nicht \ngekannt. Herr R. habe seine Steuererklärung selbst zum \nFinanzamt gebracht und habe dort vom Zeugen gesehen werden \nkönnen. Der Zeuge H. habe leicht in jeden Raum des \nFinanzamtes gelangen können.\n\n60\n\nAuch hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 2. sei die \nBeamtin nicht überführt. Die beiden Sachverständigengutachten \nbelegten ihre Täterschaft nicht. Es stehe auch nicht fest, \ndass die Schreibübungen auf dem Block von ihr stammten. Dass \nsie im weiteren Verlauf des Verfahrens auf Anraten der \nVerteidigung ein weiteres Schriftgutachten abgelehnt habe, sei \nihr prozessuales Recht und dürfe nicht gegen sie verwendet \nwerden. Die ESt 4 B-Mitteilung sei derart außergewöhnlich und \nauffällig gewesen, dass sie notwendigerweise als \nüberprüfungsbedürftig habe auffallen müssen. Bei einer solchen \nprimitiven Fälschung sei davon auszugehen, dass hier eine \nManipulation zu Lasten der Beamtin vorgenommen worden sei. \nDarauf, dass der Name der Gemeinschaft \"H. \" mit dem Namen \nder im Familienverfahren für die Beamtin tätigen \nRechtsanwältin übereinstimme, gehe das Urteil nicht ein. Die \nverwendeten Stempel hätten an mehreren Arbeitsplätzen zur \nVerfügung gestanden. Der Bericht der Innenrevision lasse \noffen, ob bestimmte Abkürzungsmerkmale und verwendete Zeichen \ngängige Praxis bei anderen Kollegen sei. \n\n61\n\nDer Hausbau habe für die Eheleute R. keine besondere \nBelastung erwarten lassen. Die monatliche Belastung habe nach \nEinzug der Eheleute und der Mieter effektiv ca. 830,-- DM \nbetragen.\n\n62\n\nHinsichtlich der Anschuldigungspunkte 3. bis 5. sei eine \nBezugnahme auf den rechtskräftigen Strafbefehl unzulässig. Die \nHinnahme des Strafbefehls sei kein Anerkenntnis gewesen. Der \nStrafbefehl befasse sich lediglich mit dem Tatbestand der \nUmsatzsteuerverkürzung, nicht aber mit einer Beteiligung an \neiner Steuerverkürzung zugunsten des Herrn R. , des \nVerdachts der Urkundenfälschung sowie des Verdachts der \nEinkommensteuerhinterziehung. \n\n63\n\nHinsichtlich der unerlaubten Nebentätigkeit habe die \nBeamtin frühzeitig eingeräumt, nicht richtig gehandelt zu \nhaben. Der Schwerpunkt dieser Tätigkeit sei im Zusammenhang \nmit familiären Umständen, insbesondere einer Entlastung der in \nScheidung lebenden Schwester zu sehen. \n\n64\n\nIn der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat hat die \nBeamtin erklärt, ihr erster Ehemann W. H. habe \nsowohl ihr als auch ihren Kindern gegenüber eingestanden, dass \ner die ihr vorgeworfenen Manipulationen begangen habe. Der \nSenat hat darüber Beweis erhoben durch die Vernehmung der \nZeugen W. H. , S. und M. H. , \nE. und U. H. sowie des Zeugen F. \nK. . Ferner hat der Senat den Zeugen E. R. zu seinen \nSteuererklärungen 1989 und 1990 gehört sowie die Zeugen \nLeitender Regierungsdirektor Dr. H. und \nRegierungsdirektor M. zu den Gründen des Ausscheidens des \nHerrn W. H. aus dem öffentlichen Dienst.\n\n65\n\nDer Zeuge F. K. hat im Wesentlichen ausgesagt, er \nhabe vor 1 ½ Jahren ein Gespräch im Treppenhaus des Hauses \nB. straße 2 in L. mitgehört, in welchem der Zeuge \nW. H. der Beamtin gegenüber erklärt habe, sie \nwerde ihren Job beim Finanzamt wohl verlieren; wenn die \nbisherigen Beweise noch nicht ausreichten, würde er \nnachhelfen. Die Zeugen S. und M. H. - die \nSöhne der Beamtin - haben übereinstimmend ausgesagt, ihr Vater \nhabe ihnen anlässlich eines Streits während eines mehrtägigen \nAufenthalts in Lindlar in den Sommerferien 1999 erklärt, er \nhabe die der Mutter vorgeworfenen Manipulationen begangen. Der \nZeuge W. H. hat bekundet, er könne in den \nSommerferien 1999 mit seinen Söhnen während eines mehrtägigen \nFerienaufenthaltes kein Gespräch über das Disziplinarverfahren \nder Beamtin geführt haben, weil die Söhne in den Sommerferien \n1999 jedenfalls nicht zusammen für mehrere Tage da gewesen \nseien. Dies hat die Großmutter der Kinder, die Zeugin \nE. H. , bestätigt. Der Zeuge U. H. \nkonnte dazu keine Angaben machen, bestätigte aber einen \nerfolglosen Versuch, die Kinder in den Herbstferien 1999 \nabzuholen. Die Zeugen Dr. H. und M. haben ausgesagt, \ndas Ausscheiden des Zeugen W. H. habe nicht in \neinem Zusammenhang mit disziplinarrechtlichen Ermittlungen \ngegen ihn gestanden. In der Hauptverhandlung hat die \nVertreterin der obersten Dienstbehörde ferner Meldeunterlagen \nvorgelegt, wonach die Beamtin und ihre Söhne seit dem \n17. September 1997 mit weiterer Wohnung in K. , A. \nF. straße, im Haus der Eltern des damals dort auch \nwohnenden Zeugen K. gemeldet sind. Die Beamtin hat dazu \nerklärt, diese Anmeldung habe einen Schulbesuch der Kinder in \nK. ermöglichen sollen. \n\n66\n\nDie Beamtin beantragt,\n\n67\n\ndas angefochtene Urteil aufzuheben \nund bezüglich der Anschuldigungspunkte \n3 bis 5 auf eine erheblich mildere \nMaßnahme als die Entfernung aus dem \nDienst zu erkennen.\n\n68\n\nDie Vertreterin der obersten Dienstbehörde beantragt,\n\n69\n\ndie Berufung zu verwerfen.\n\n70\n\nSie stimmt der Beweiswürdigung der Disziplinarkammer zu und \nverweist darauf, dass das Beamtenverhältnis selbst dann zu \nlösen sei, wenn man die Anschuldigungspunkte Nr. 1 und 2. \naußer Acht ließe. Die Weiterführung der Nebentätigkeit trotz \nUntersagung durch den Dienstherrn stelle eine tiefgreifende \nZerstörung des Vertrauensverhältnisses dar, was in Verbindung \nmit der daraus herrührenden Steuerhinterziehung zur Entfernung \naus dem Dienst führen müsse. \n\n71\n\nII.\n\n72\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Die \nDisziplinarkammer hat die Beamtin zu Recht aus dem Dienst \nentfernt.\n\n73\n\nDer Senat hat, da die Berufung die Feststellungen des \nangefochtenen Urteils angegriffen hat, den zugrunde liegenden \nSachverhalt selbst festzustellen. Aufgrund der vorliegenden \nAkten und des Ergebnisses der Hauptverhandlung trifft der \nSenat zu den Anschuldigungspunkten 1. und 2. folgende \nergänzenden, teilweise von denen der Disziplinarkammer \nabweichenden Feststellungen.\n\n74\n\nAm 18. Juni 1991 ging beim Finanzamt B. G. bach \neine so genannte ESt 4 B-Mitteilung des Finanzamtes \nD. -S. vom 27. Februar 1991 ein, wonach der \nSteuerpflichtige E. R. an einer Gemeinschaft \"H. \" \nbeteiligt sei und in der anteilige Verluste für die Jahre 1987 \nbis 1990 in Höhe von insgesamt 23.534,-- DM bescheinigt \nwurden. Wegen des auffälligen äußeren Erscheinungsbildes der \nBescheinigung fragte der zuständige Sachbearbeiter \nfernmündlich beim Finanzamt D. -S. nach und erfuhr, \ndass eine derartige Gemeinschaft nicht bestehe. Darauf \nveranlasste Überprüfungen der Steuererklärungen des Herrn \nR. ergaben für die Jahre 1989 und 1990 Ungereimtheiten bei \nder Sachbearbeitung, die zur Einschaltung der Innenrevision \nführten. Es ergab sich der Verdacht, dass die Bearbeitung \ndieser Steuererklärungen von einem aus dem Finanzamt \nstammenden nicht zuständigen Mitarbeiter manipuliert worden \nwar. Monatelange Ermittlungen verliefen erfolglos, bis der \nSteuerpflichtige R. am 6. November 1991 selbst befragt \nwurde. Diesem wurde die Funktion der Innenrevision erläutert. \nEr wurde darauf hingewiesen, dass er nicht verpflichtet sei, \nFragen zu beantworten und dass es um strafrechtlich relevante \nSachverhalte gehe. Herr R. machte ausweislich des Vermerks \ndes Befragenden einen \"gelassenen und unbefangenen Eindruck\" \nund gab freimütig an, dass ihm seine Verlobte - die \nbeschuldigte Beamtin - beim Ausfüllen der Steuererklärungen \ninsoweit behilflich gewesen sei, als sie ihm erklärt habe, was \nman alles absetzen könne. Er habe die Steuererklärung für 1990 \nselbst in einem Nachbarzimmer der zuständigen Sachbearbeiterin \nabgegeben und bis auf den Steuerbescheid, der den Angaben in \nseiner Erklärung entsprochen habe, nichts mehr vom Finanzamt \ngehört. Eine Gemeinschaft \"H. \" sei ihm unbekannt. \n\n75\n\nAm 7. November 1991 kaufte der Zeuge E. R. vier \nFachbücher betreffend Technik- und Elektromaschinenbau, die \nbei einer späteren Durchsuchung der Wohnung E. straße 3 \ngefunden wurden. Diese Wohnung war in den Steuererklärungen \n1989 und 1990 als Wohnung des Herrn R. angegeben worden. \nTatsächlich handelte es sich umd die elterliche Wohnung, in \nder Herr R. nach seinen Angaben eine Arbeitszimmer \nhatte.\n\n76\n\nIm Verlauf der Vorermittlungen wurde die Beamtin am 20. \nDezember 1991 und 27. Januar 1992 zu den disziplinaren \nVorwürfen gehört. Dabei bestritt sie die ihr zur Last gelegten \nTaten und ließ sich dahingehend ein, dass als möglicher Täter \nauch ihr geschiedener Ehemann H. in Betracht kommen \nkönne; dies könne sie sich aufgrund der außerordentlichen \nSchwierigkeiten, die sie seitens des früheren Ehemannes \nwährend des fünfjährigen Scheidungs- und Sorgerechtsverfahrens \nerfahren habe, und dessen Möglichkeiten im Bereich des \nFinanzamts B. G. bach durchaus vorstellen. Beweise \nhierfür habe sie allerdings nicht. Sie könne insoweit nur \nwiederholen, dass sie es jedenfalls nicht gewesen sei.\n\n77\n\nDie Innenrevision veranlasste beim Zollkriminalinstitut \nK. ein Gutachten darüber, ob die Schreibleistungen auf der \nESt 4 B-Erklärung und auf den Einkommenssteuererklärungen 1989 \nund 1990 vom selben Urheber stammten wie die zur Untersuchung \neingereichten Vergleichsschriften (handschriftliche \nVermerke/Verfügungen der Beamtin). Das Gutachten von Dr. R. \nvom 30. Dezember 1991 kam zu dem Ergebnis, es bestehe zwar ein \ndeutlicher Hinweis auf die Urheberschaft der \nVergleichsschreiberin, eine substantielle \nWahrscheinlichkeitsaussage könne jedoch nicht getroffen \nwerden.\n\n78\n\nAuf Veranlassung des Finanzamtes unterzog sich der frühere \nEhemann der Beamtin - Herr H. - vor dem Gutachter \nSchriftproben mit der rechten und mit der linken Hand. Unter \nanderem wurde ihm mehrfach aufgegeben, eine ESt 4 B-Erklärung \nmit den Angaben wie im Original mit der linken Hand zu \nschreiben. Danach schloss der Gutachter Herrn H. mit \nhoher Wahrscheinlichkeit als Urheber aus. Die Beamtin hatte \nsich geweigert, Schriftproben vor dem Gutachter abzulegen. \nNachdem bei der Beamtin Schreiben aus dem persönlichen \nBereich, Schulhefte ihrer Kinder und ein Block, auf dem \nersichtlich Schreibübungen mit der linken Hand gemacht worden \nwaren, beschlagnahmt und dem Gutachter vorgelegt worden waren \n- der Schreibblock mit dem Hinweis, dass dazu keine \nUrheberschaftsaussagen vorlägen - kam dieser unter dem \n23. April 1992 zu dem Ergebnis, die Kinder kämer als Urheber \nnicht in Betracht. Weiter heißt es: \"Da das Material der \nBeschuldigten keine linkshändigen Schriften enthält, sind auch \nkeine über das Vorgutachten vom 30.12.1991 weiteren \nSchlussfolgerungen möglich. Die Beschuldigte kann zwar \nkeineswegs als Urheberin ausgeschlossen werden, ein \nsubstantieller positiver Beweis ist allerdings auch nicht \nmöglich.\"\n\n79\n\nDie Einkommenssteuererklärung für 1989 wurde von Herrn \nR. unter dem 15. Mai 1989 (richtig 1990), einem Dienstag, \nunterzeichnet; die Einkommenssteuererklärung für 1990 am \n27. Februar 1991, einem Mittwoch.\n\n80\n\nDie Steuerakte von Herrn R. enthält für das Steuerjahr \n1989 Belege über den privaten Kauf eines Computers und für \nZubehör. In der Steuererklärung 1989 ist wie in den Vorjahren \nkein Hinweis auf Verluste aus Vermietung und Verpachtung \nenthalten. \n\n81\n\nDie bereits bearbeitete Einkommenssteuererklärung 1990 ging \nam 6. März 1991 bei der ADVSt zusammen mit einem Stapel von \nneun weiteren Einkommenssteuererklärungen ein, die von der \nSteuerhauptsekretärin P. bearbeitet worden waren, die im \nselben Zimmer (Zimmer 232) wie die Beamtin untergebracht war. \n\n82\n\nDer normale Arbeitsablauf bei Einkommenssteuererklärungen \nstellt sich wie folgt dar: Gem. § 12 Abs. 1 der \nGeschäftsordnung für die Finanzämter (FAGO) sind grundsätzlich \nalle Eingänge in der Poststelle zu öffnen und mit dem \nEingangsstempel zu versehen. Bei Eingang einer Steuererklärung \nper Post oder durch Einwurf in den Hausbriefkasten wird \ndemzufolge auf der jeweiligen Erklärung durch die Poststelle \nmittels Stempelaufdruck in dem oben rechts auf dem Mantelbogen \nder Einkommenssteuererklärung vorgesehenen Feld das \nEingangsdatum vermerkt. Die Eingänge - so grundsätzlich auch \nSteuererklärungen - werden gem. § 12 Abs. 14 FAGO von der \nPoststelle in besonderen Eingangsmappen nach Sach- und \nArbeitsgebieten geordnet dem Vorsteher vorgelegt und über die \nzuständigen Sachgebietsleiter dem zuständigen Arbeitsgebiet \nzugeleitet. Gem. § 12 Abs. 14 Satz 2 FAGO kann der Vorsteher \nauf die Vorlage bestimmter Eingänge verzichten. \nErfahrungsgemäß wird von dieser Regelung besonders in Fällen \nvon sogenannten Masseneingängen wie z.B. bei eingehenden \nSteuererklärungen Gebrauch gemacht. Diese werden von der \nPoststelle nach Arbeitsgebieten sortiert und den zuständigen \nVeranlagungsbezirken direkt zugeleitet. \n\n83\n\nSoweit Steuerpflichtige die Erklärungen bei dem zuständigen \nBearbeiter persönlich abgeben, sind diese gem. § 12 Abs. 6 \nSatz 1 FAGO i.V.m. § 12 Abs. 5 Satz 2 FAGO vom Empfänger mit \ndem Eingangsdatum und seinem Namenszeichen im vorgesehenen \nFeld in der oberen rechten Ecke des Mantelbogens der \nEinkommenssteuererklärung zu versehen. Der Eingangsvermerk \nerfolgt unterschiedlich, z.B. durch den Eintrag \"Eingang\" und \nden Zusatz des Datums - handschriftlich oder durch \nDatumsstempel -, teilweise auch nur durch den Eintrag \"E\" und \nden Datumszusatz. Formularmäßige Schreiben wie \nSteuererklärungen brauchen gem. § 12 Abs. 6 Satz 3 FAGO nicht \nin den Posteingang gegeben zu werden. Trotzdem lassen \ngelegentlich die Bearbeiter auch (zusätzlich) den \nEingangsstempel der Poststelle anbringen, indem sie mit der \nErklärung persönlich zur Poststelle gehen bzw. die Erklärung \nnochmals in den Postlauf geben und über die Poststelle leiten. \nDies geschieht z.B., wenn mit der Steuererklärung besondere \nAnträge des Steuerpflichtigen verbunden sind (Einspruch, \nStundung, Verrechnungsantrag etc.).\n\n84\n\nDas Eingangsdatum der eingegangenen \nEinkommenssteuererklärungen wird bei Eingang im \nVeranlagungsbezirk nach Überprüfung der Zuständigkeit und \nallgemeiner Angaben (z.B. Änderungen der persönlichen Daten \ndes Steuerpflichtigen) in Überwachungslisten (V-Listen) \nvermerkt. Die unbearbeiteten Steuererklärungen werden in der \nReihenfolge des Eingangs sortiert im zuständigen \nVeranlagungsbezirk aufbewahrt.\n\n85\n\nGem. § 11 Abs. 1 FAGO sind alle Vorgänge so schnell wie \nmöglich und grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs zu \nbearbeiten. Aus dieser Vorschrift ergibt sich einerseits \nsowohl die erwähnte Sortierung der eingegangenen \nSteuererklärungen nach Eingangsdatum als auch die \nVerpflichtung, von Steuerpflichtigen persönlich abgegebene \nEinkommenssteuererklärungen nicht vor den Posteingängen zu \nbearbeiten. Auch wenn sich bei persönlich abgegebenen \nSteuererklärungen aus Gründen der Effizienz und Effektivität \ndie abschließende Bearbeitung bei Abgabe anbietet und i.d.R. \nauch erfolgt, dürfen die Daten der Erklärung erst dann zur \nErfassung gegeben werden, wenn auch die Posteingänge gleichen \nDatums bearbeitet werden. Die oben erwähnte Sortierung stellt \ndies sicher. Von der durch den Eingang bestimmten Reihenfolge \nkann abgewichen werden, wenn sonst für einen Steuerpflichtigen \neine unzumutbare Härte eintreten würde (z.B. wegen \nwirtschaftlicher Notlage). In solchen Fällen handelt es sich \num Sofort- oder Eilsachen i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 2 FAGO. \n\n86\n\nNachdem der zuständige Bearbeiter die Steuererklärung \nsachlich bearbeitet hat, zeichnet er diese im Rahmen des \nbestehenden Zeichnungsrechts abschließend und leitet den für \ndie Datenerfassung aufbereiteten \nEinkommenssteuererklärungsvordruck ggf. zusammen mit anderen \n(meist am selben Tag) bearbeiteten Steuererklärungen der \nzentralen Datenerfassungsstelle im Finanzamt\n- damals ADVST - mit der Hauspost oder persönlich zu (wobei \ngleich die Rechenrückläufe des jeweiligen Tages abgeholt \nwerden, vgl. unten).\n\n87\n\nDie ADVST bildet aus den dort eingehenden Steuerklärungen \n(Erfassungsgut) nummerierte Stapel unterschiedlicher Größe. \nNach der Erfassung erhalten die Erklärungen dort einen \nStempelaufdruck mit der entsprechenden Stapelnummer, der sie \nals erfasst kennzeichnet. Die erfassten Daten werden über \nDatenleitung dem Rechenzentrum der Finanzverwaltung (RZF) zu \nweiteren Verarbeitung und Erstellung der Steuerbescheide \nzugeleitet. Die Ausfertigungen der Steuerbescheide für die \nSteuerpflichtigen werden vom RZF i.d.R. zentral versandt. \nGleichzeitig erfolgt im Erstattungsfall i.d.R. die sofortige \nAnweisung des Betrages vom RZF.\n\n88\n\nDie Stapel mit dem Erfassungsgut werden in der ADVST \naufbewahrt bis zu dem Zeitpunkt, in dem die \nAktenausfertigungen der Steuerbescheide bzw. Bearbeitungs- \noder Prüfhinweise vom RZF an die ADVST geliefert werden. In \ndiesem Zeitpunkt sortiert die ADVST anhand der Stapelnummern \ndie Lieferung des RZF den jeweiligen Stapeln zu. Innerhalb der \nStapel sortiert die ADVST anhand der Steuernummern die \nRückläufe aus dem RZF dem jeweiligen Erfassungsbogen (= hier \nEinkommenssteuererklärung) zu und sendet diese dem zuständigen \nVeranlagungsbezirk grundsätzlich mit der Hauspost wieder zu. \nAuf Grund der großen Menge der Rückläufe je Veranlagungsbezirk \nund der Eilbedürftigkeit für die weitere Bearbeitung hat es \nsich als ausgesprochen zweckmäßig erwiesen, dass die ADVST \nsich zur Rückgabe nicht der Hauspost bedient, sondern die \nRückläufe zur Abholung durch die Veranlagungsbezirke \nbereithält. Dieses Verfahren wird weitgehend praktiziert.\n\n89\n\nAus den Rückläufen werden im Veranlagungsbezirk die \nnachzubearbeitenden Fälle (z.B. aufgrund von Prüf- oder \nBearbeitungshinweise) aussortiert und bearbeitet. Die übrigen \nUnterlagen werden nach Dateneingang oder in Fällen mit \nAktenführung in den Einkommenssteuerakten des \nSteuerpflichtigen abgelegt.\n\n90\n\nIm Untersuchungsverfahren haben mehrere als Zeugen befragte \nMitarbeiter des Finanzamtes B. G. bach sowie der \nfrühere Ehemann H. die ESt 4 B-Mitteilung sinngemäß als \näußerst auffällig bezeichnet.\n\n91\n\nAus einem beschlagnahmten Schreiben der Beamtin an die \nWohngeldstelle der Stadt K. vom 23. Juli 1990 geht hervor, \ndass die Stadt K. vor dem 30. Juni 1990 einen Hinweis \nerhalten hatte, dass die Beamtin mit Herrn R. \nzusammenlebte. Auf Anfrage hat die Wohngeldstelle mitgeteilt, \ndass die entsprechende Akte bereits vernichtet ist. \n\n92\n\nMit Schreiben vom 8. Dezember 1991 teilte die Beamtin der \nWohngeldstelle ihre Heirat mit. Ihr stehe nunmehr kein \nWohngeld mehr zu und sie bitte um Rückbuchung der zu viel \ngezahlten Beträge. \n\n93\n\nDie zu erwartende monatliche Belastung durch den Hausbau \nbetrug ausweislich einer Berechnung der R. GmbH vom \n23. Oktober 1991/25. November 1991 nach Abzug von \nSteuervergünstigungen, Aufwendungsdarlehen, Baukindergeld und \nMiete für die zweite Wohnung im Haus netto 1.660,50 DM; der \nMietertrag für die andere Wohnung wurde mit monatlich 850 DM \nbei dieser Belastung bereits in Abzug gebracht.\n\n94\n\nIn seinem Urteil vom 27. November 1995 - 13 K 2537/93 - hat \ndas Finanzgericht K. ausgeführt:\n\n95\n\n\"Im Streitfall steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme \nfest, dass der Jahresausgleichsbescheid vom 20.3.1991 ohne \nWissen und Wollen der zuständigen Bediensteten des Finanzamts \nB. G. bach bekannt gegeben worden ist. Für den \nfehlenden Bekanntgabewillen spricht bereits der Umstand, dass \neine abschließende Zeichnung durch einen Sachgebietsleiter \noder Sachbearbeiter im Verfügungsteil auf Seite 4 des \nMantelbogens der Erklärung des Klägers fehlt. Zunächst \nbestehende Zweifel am Fehlen des Bekanntgabewillens, die sich \ndaraus ergeben, dass in diesem Verfügungsteil unter der Spalte \n\"Grunddaten prüfen\" von der nach dem Geschäftsverteilungsplan \nzuständigen Sachbearbeiterin Frau F. mit \"Fl\" \nparaphiert wurde, sind durch die Vernehmung der Frau \nF. als Zeugin ausgeräumt. Frau F. hat \nbestätigt, dass diese Paraphe von ihr stamme. Sie hat weiter \nhierzu ausgesagt, den Verlauf,dass ihr Namenszeichen bei der \nGrunddatenprüfung, nicht aber bei der Veranlagung vorhanden \nsei, erkläre sie damit, dass sie bei Herausnehmen der \nErklärung aus dem Stapel der unerledigten Sachen bereits den \nfertigen Steuerbescheid vorgefunden habe. Sie habe dann \nlediglich noch die Grunddaten geprüft und die Sache \nabgeheftet. Dies sei nur in einem einzigen Fall vorgekommen. \nEs sei der Fall gewesen, zu dem sie bereits von der OFD \nbefragt worden sei. Sie habe zunächst nicht bemerkt, dass \nbereits ein Bescheid in dem Mantelbogen gelegen habe. Den \nBogen habe sie zunächst umgedreht und nach Prüfung der \nGrunddaten ihr Namenszeichen und den Datumsstempel angebracht. \nErst danach habe sie den bereits vom Rechenzentrum \nausgedruckten Bescheid im Mantelbogen gefunden. Sie habe \ngedacht, die Sache sei versehentlich bei den noch nicht \nerledigten Sachen abgelegt worden und nicht in der Ablage für \ndie bereits erledigten. Ihr Namenszeichen und die Stempel über \ndie Grunddatenprüfung habe sie erst wesentlich nach Februar, \nsie meine im Mai, angebracht. Sie wisse das noch, weil sie \nwesentlich später zu den Veranlagungen für Februar 1991 \ngekommen sei und hierzu bereits einmal befragt worden sei. Wie \nder Mantelbogen der fertigen Erklärung in den Stapel der \nunerledigten Sachen gekommen sei, könne sie nicht mehr genau \nsagen. Weiter hat die Zeugin angegeben, dass die \nZahleneintragungen sowie die Eintragung \"Bewerbungskosten \nbelegt 405,-\" in der Erklärung des Klägers nicht von ihr \nstammten.\n\n96\n\nNach dieser Aussage steht fest, dass die Zeugin \nF. als nach dem Geschäftsverteilungsplan des \nFinanzamts B. G. bach zuständige Bearbeiterin die \nBekanntgabe des Bescheids nicht veranlasst hat. Dies ergibt \nsich insbesondere daraus, dass nach ihrer Aussage die \nEintragungen im Verfügungsteil mit Ausnahme der Eintragung zur \nGrunddatenprüfung nicht von ihr stammen. Die Grunddatenprüfung \nhat sie erst nach Ergehen des Bescheids vorgenommen.\n\n97\n\nDas Gericht hat keinen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der \nAussage und an der Glaubwürdigkeit der Zeugen. Die Zeugin hat \nzwar einen Sachverhalt geschildert, der nicht dem typischen \nGeschehensablauf entspricht, nämlich die Ablage des \nErklärungsformulars mit der bereits eingelegten \nAktenausfertigung des Bescheids bei den nicht erledigten \nSachen. Ein solcher Vorgang erscheint indes nicht \nausgeschlossen. Dabei bedarf es keiner Feststellung, ob die \nSteuererklärung absichtlich, um dem Kläger einen \nungerechtfertigten Steuervorteil zu verschaffen, oder aus \nVersehen in den Stapel der unerledigten Sachen gelangt ist. \nDie Ungewöhnlichkeit des Vorgangs und der Umstand ihrer \nbereits erfolgten Befragung in dieser Sache durch die OFD \nerklären auch, weshalb die Zeugin sich an die Vorgänge \nerinnert.\n\n98\n\nAngesichts des auch vom Kläger bestätigten Umstandes, dass \ndie Zeugin ihm persönlich nicht bekannt ist, und der mit Ruhe \nund Sicherheit vorgebrachten Aussage ist das Gericht auch von \nder Glaubwürdigkeit der Zeugin überzeugt.\n\n99\n\nEs ist ausgeschlossen, dass die Erklärung mit Wissen und \nWollen der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Finanzamts \nB. G. bach ebenfalls zuständigen Zeugin B. bach \nbekannt gegeben worden ist. Denn Frau B. bach hat in ihrer \nZeugenvernehnmung ausgesagt, dass sie ab Beginn des Jahres \n1991 nicht mehr für den Veranlagungsbezirk, in dem der Kläger \ngeführt worden sei, zuständig gewesen sei. Sie habe zu Beginn \ndieses Jahres ihre Dienstzeit geändert und sei zunächst in \neinem Nachbarbezirk eingesetzt worden. Es könne sein, dass für \neine Übergangszeit die bisherige Zuweisung nach dem \nGeschäftsverteilungsplan bestehen geblieben sei. Es gibt \nkeinen Anhaltspunkt für Zweifel an der Richtigkeit dieser auch \nmit den Aussagen der Zeugin F. übereinstimmenden \nAussage.\n\n100\n\nDer Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid zu Recht die \nWerbungskosten lediglich in Höhe des Arbeitnehmerpauschbetrags \nvon 2.000 DM berücksichtigt. Denn der Kläger hat die geltend \ngemachten weiteren Aufwendungen weder dem Grund noch der Höhe \nnach nachgewiesen. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1990 ist für \nWerbungskosten von den Einnahmen aus nichtselbstständiger \nArbeit der Arbeitnehmerpauschbetrag von 2.000 DM abzuziehen, \nwenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden. Die \nBehauptung des Klägers, er habe entsprechende Belege beim \nBeklagten eingereicht, genügt den Anforderungen an einen \nordnungsgemäßen Nachweis nicht. Dem Kläger ist auch nach den \nGrundsätzen über einen Beweisnotstand keine \nBeweiserleichterung zuzubilligen. Denn er hat für die \nBehauptung der Belegeinreichung über die vorliegenden Belege \nhinaus weder Beweis angetreten noch erbracht.\n\n101\n\nInsbesondere hat der Kläger die berufliche Anschaffung von \nFachliteratur weder dem Grunde noch der Höhe nach \nnachgewiesen. Er hat nicht substantiiert dargelegt, wann er \nwelche Bücher zu welchem Preis angeschafft habe. Die \nunbestimmten Äußerungen in der mündlichen Verhandlung \nim Januar 1995 ersetzen Darlegungen und Nachweis nicht.\n\n102\n\nDer Kläger hat ebensowenig die nahezu ausschließliche \nberufliche Nutzung von Computer und Computerzubehör \nnachgewiesen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger \ntatsächlich einen Computer für Zwecke der Vorbereitung zur \nMeisterprüfung eingesetzt hat. Maßgebend ist nämlich allein, \ndass eine Nutzung für Zwecke der Lebensführung, insbesondere \nals Spielcomputer, nahezu ausgeschlossen war. Hierzu hätte der \nKläger darlegen und nachweisen müssen, dass die berufliche \nNutzung in einem solchen Umfang geboten war, dass eine \nanderweitige Nutzung nahezu ausgeschlossen war.\n\n103\n\nEntsprechendes gilt für das Arbeitszimmer. Hierzu fehlt im \nÜbrigen der Nachweis entstandener Kosten für die Nutzung des \nArbeitszimmers in der Wohnung der Mutter.\n\n104\n\nBezüglich der Reinigungskosten liegt zwar eine Quittung der \nSchwester vor; der Kläger hat jedoch nicht dargelegt und \nnachgewiesen, welche Kleidungsstücke gereinigt worden sind, \nund dass es sich um typische Berufskleidung gehandelt hat.\n\n105\n\nSchließlich hat der Kläger nicht den Umfang der behaupteten \nFahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dargelegt und \nnachgewiesen.\"\n\n106\n\nIII.\n\n107\n\nNach den in der mehrtätigen Hauptverhandlung getroffenen \nFeststellungen ist bewiesen, dass die Beamtin die \nSteuererklärungen für 1989 und 1990 ihres damaligen \nLebensgefährten E. R. bearbeitet hat, obwohl sie dafür \nnicht zuständig war, und dass sie zum Vorteil von Herrn R. \nEinkommenssteuer 1989 und 1990 hinterzogen hat. Nicht bewiesen \nist, dass sie versucht hat, Einkommenssteuer 1987 bis 1990 in \nTateinheit mit Urkundenfälschung und versuchter mittelbarer \nFalschbeurkundung durch Fälschen einer EST 4B - Mitteilung zu \nhinterziehen. Ferner ist bewiesen, dass die Beamtin in den \nJahren 1987 bis 1991 eine nicht genehmigte Nebentätigkeit \nausgeübt hat, für die Jahre 1988 bis 1990 Umsatzsteuer \nhinterzogen und wahrheitswidrige Angaben in ihren \nEinkommenssteuererklärungen 1988 bis 1990 gemacht hat. \n\n108\n\nNach den Ergebnissen des Vorermittlungsverfahrens, des \nUntersuchungsverfahrens und nach den tatsächlichen \nFeststellungen im Urteil des Finanzgerichts K. vom \n27. November 1995, die der Senat gemäß § 18 Abs. 2 DO NRW \nseiner Entscheidung mit zugrunde legt, steht zunächst fest, \ndass die Steuererklärungen 1989 und 1990 des Zeugen R. von \njemand anderem als den zuständigen Sachbearbeitern bearbeitet \nworden sind. Dieser \"jemand\" musste aus dem engen Umfeld des \nSteuerpflichtigen R. stammen und zudem über Fachkenntnisse \nim Steuerrecht und genaue Kenntnisse über die Abläufe im \nFinanzamt verfügen. Diese Voraussetzungen erfüllte die \nBeamtin. Sie hatte ihrem Lebensgefährten bereits bei der \nAbfassung der Steuererklärung 1989 geholfen. Schon diese \nErklärung unterscheidet sich deutlich von den früheren \nErklärungen des Steuerpflichtigen (\"Fachliteratur\" statt \n\"Bücher\", erstmaliges Absetzen von Kontoführungsgebühren und \nTelefonkosten). Als im Finanzamt B. G. bach tätige \nBearbeiterin in einem Veranlagungsbezirk war sie auch in der \nLage, die Steuererklärungen des Zeugen R. zu bearbeiten und \nunauffällig in den Geschäftsgang zu bringen. \n\n109\n\nZur Steuererklärung des Zeugen R. für 1990 im \nEinzelnen:\n\n110\n\nDie Unkorrektheit der Bearbeitung beginnt bereits mit dem \nEingang der Erklärung beim Finanzamt. Der Eingangsvermerk vom \n28. Februar 1991 stammt nicht von den zuständigen \nSachbearbeiterinnen, deren Namenszeichen fehlen. Dies hat die \nBeweisaufnahme im Untersuchungsverfahren und im \nfinanzgerichtlichen Verfahren ergeben. Zur Überzeugung des \nSenats hat der Zeuge R. die Steuererklärung nicht \npersönlich im Finanzamt abgegeben. Seiner diesbezüglichen im \ngesamten Verfahren und auch in der Hauptverhandlung vor dem \nSenat durchgehaltenen entgegenstehenden Aussage glaubt der \nSenat nicht. Maßgebend dafür sind folgende Erwägungen: \n\n111\n\nDer Zeuge R. will die Steuererklärung im Nebenzimmer der \nzuständigen Sachbearbeiterin abgegeben haben. Im Verfahren \nbetreffend die Nichtigerklärung des Steuerbescheides für 1990 \nist der Zeuge mehrfach, zum ersten Mal bereits am 18. November \n1991, aufgefordert worden mitzuteilen, bei wem genau (Name, \nZimmer) die Erklärung abgegeben worden sei. Der Zeuge hat auf \ndiese Aufforderungen ebenso wie später die von ihm beauftragte \nSteuerberaterin K. in ihrem Schriftsatz vom \n13. Februar 1992 nicht reagiert. Dabei wäre es das \nNatürlichste gewesen - es ging immerhin um einen Betrag von \nüber 4.200 DM -, das Finanzamt aufzusuchen, sich die \nZimmernummer aufzuschreiben und die Person ausfindig zu \nmachen, die die Erklärung entgegen genommen haben soll. Schon \ndieses Unterlassen weckt durchgreifende Zweifel an der \nDarstellung des Zeugen. Hinzu kommt Folgendes: \n\n112\n\nDer Zeuge R. wohnte bei Abgabe der Erklärung bereits ca. \n1 ¾ Jahr mit der Beamtin zusammen. Nach seinen Angaben im \nUntersuchungsverfahren regelte die Beamtin die finanziellen \nDinge \"zu Hause\". Von daher lag es nahe, dass er ihr seine \nSteuererklärung mitgab und nicht unter Verlust von Arbeitszeit \nselbst im Finanzamt abgab. Zwar ist die Erklärung des Zeugen, \ner habe etwaig notwendige Rückfragen zu einzelnen Belegen \nsofort erledigen wollen, für sich durchaus plausibel. Der \nSenat ist jedoch überzeugt, dass es mit Ausnahme der Quittung \nder Schwester über Reinigungskosten für Arbeitskleidung zum \nZeitpunkt der Abgabe der Erklärung keine Belege für die \ngeltend gemachten Werbungskosten gab. \n\n113\n\nDie im Verhältnis zu den Vorjahren extrem hohen \nWerbungskosten in Höhe von insgesamt 10.337,60 DM (ohne \nFahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte), die der Zeuge \nR. für 1990 geltend gemacht hatte, sind absolut \nunglaubhaft. Die Aufwendungen für Arbeitskleidung und \nReinigung waren für 1986 mit insgesamt 276,- DM angegeben \nworden, der Aufwand für weitere Werbungskosten mit 53,-- DM. \nFür 1987 und 1988 hatte das Finanzamt von den geltend \ngemachten Beträgen für Arbeitsmittel und weitere \nWerbungskosten in Höhe von 513,- DM bzw. 532,- DM lediglich \njeweils 180,- DM anerkannt. Selbst in der Steuererklärung für \n1989 hatte der Zeuge R. insgesamt nur 1.560,- DM an \nWerbungkosten - ohne Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und \nArbeitsstätte - geltend gemacht, davon für Berufskleidung 78,- \nDM, deren Reinigung 600,- DM, Fachliteratur 39,95 DM, Computer \n760,- DM, Zubehör 31,90 DM, Telephon 20,- DM und Kontoführung \n30,- DM. In der Einkommenssteuererklärung 1990 sind dagegen \nallein für Berufskleidung und deren Reinigung 1.995,- DM \ngeltend gemacht. Die hohen Aufwendungen für Fachliteratur \n(2.795,- DM) und Computermaterial (987,- DM) sind durch nichts \nbelegt. Bei der Hausdurchsuchung konnten diese Gegenstände \nüberwiegend nicht gefunden werden. Die Erklärung des Zeugen \nR. , er habe die Bücher an nicht mehr namentlich bekannte \nPersonen über Zeitungsanzeigen verkauft, hält der Senat für \nunglaubhaft, zumal er in der Vernehmung im \nVorermittlungsverfahren nur von einem verkauften Buch \ngesprochen hatte. Die Computerprogramme konnte der Zeuge R. \nnicht vorzeigen. Ebenso sind die Angaben über die Fahrtkosten, \nDienstgänge, Dienstreisen und Aufwendungen für die Fahrt zur \nHannovermesse in Höhe von insgesamt über 3.400 DM völlig \nunglaubhaft. Weder hatte der Zeuge R. in den Vorjahren \nderartige Aufwendungen geltend gemacht, noch ist es ihm im \nVerfahren über die Nichtigerklärung des Steuerbescheides 1990 \ngelungen, diese Aufwendungen nachzuweisen. Die Absicht, sich \nzur Meisterprüfung anzumelden, womit der Zeuge die hohen \nangeblichen Aufwendungen für Fachliteratur und \nComputermaterial begründete, ist durch nichts belegt; der \nZeuge hat dies im gesamten Verfahren auch noch nicht einmal zu \nbelegen versucht. Auf die Frage, wann er die Absicht \naufgegeben habe, die Meisterprüfung abzulegen, hat er in der \nHauptverhandlung vor dem Senat erklärt, dies sei geschehen, \nals er und die Beamtin sich zum Hausbau entschlossen hätten. \nDies war jedoch ausweislich der Hauskostenberechnung der \nR. spätestens im Oktober 1991, wohingegen die einzigen \nvorgefundenen neueren Fachbücher am 7. November 1991, einen \nTag nach dem Aufsuchen durch die Steuerfahndung, angeschafft \nwurden. Der Senat ist überzeugt, dass dieser Kauf nur dem \nZweck diente, auf evtl. Nachfragen der Steuerfahndung neuere \nFachbücher vorweisen zu können, zumal der Zeuge in der \nVernehmung vor dem Senat - insoweit nicht protokolliert - \nzunächst angegeben hatte, diese Bücher würden nicht für die \nTätigkeit im Beruf, sondern für die Meisterprüfung benötigt. \n\n114\n\nLagen aber gar keine Belege - mit Ausnahme der Quittung \nhinsichtlich der Reinigung der Arbeitskleidung - vor, konnte \nder Zeuge die Steuererklärung mit den geltend gemachten, aber \nnicht belegbaren Werbungskosten nicht in den normalen \nGeschäftsgang geben, also sie persönlich bei der zuständigen \nSachbearbeiterin oder deren Vertretung abgeben. Er konnte die \nSteuerklärung nur jemandem anvertrauen, von dem er wusste, \ndass dieser die Angaben nicht überprüfen würde. Für eine \nsolche \"Bearbeitung\" kam ausschließlich die Beamtin in \nBetracht. Eine andere Sachbearbeiterin hätte die einzelnen \nPosten der Übersicht über die Werbungskosten auch nicht mit \ndem Stempel \"Belege lagen vor\" versehen. \n\n115\n\nDie Beamtin hatte ohne weiteres die Möglichkeit, die am \nMittwoch, dem 27. Februar 1991 unterzeichnete Steuererklärung \nan diesem Tage oder am Montag, dem 4. März 1991 mit zum Dienst \nzu nehmen, mit dem Eingangsstempel des 28. Februar 1991 zu \nversehen und am 4. März 1991 mit anderen Akten aus dem \nDienstzimmer zur Datenerfassungsstelle zu geben, wo sie am \n6. März 1991 erfasst wurde. \n\n116\n\nDie Beamtin hatte für ihr Handeln auch ein Motiv. Da sie \ndie finanziellen Dinge der Lebensgemeinschaft regelte, kam ihr \neine Steuererstattung selbst zugute. Auf die \nLebensgemeinschaft kamen in Anbetracht des geplanten Hausbaus \nerhebliche Belastungen zu. Dass sie der Wohngeldstelle der \nStadt K. ihre Heirat mit dem Zeugen R. mit der Folge \nfinanzieller Einbußen mitteilte, begründet keine ernsthaften \nZweifel daran, dass sie die Steuererklärungen manipuliert hat. \nZum einen bedeutet Fehlverhalten in einem Bereich nicht, dass \nsich der Betreffende auch zwangsläufig in anderen Bereichen \nunkorrekt verhält. Zum anderen wusste die Beamtin, dass die \nWohngeldstelle über ihr Zusammenleben mit dem Zeugen R. von \neinem unbekannten Dritten informiert worden war, sodass es \nschon von daher nahe lag, von sich aus die Behörde über die \nEheschließung zu informieren, bevor es wieder ein Dritter, \nmöglicherweise der frühere Ehemann, machte. \n\n117\n\nDie in der Hauptverhandlung vor dem Senat aufgestellte \nBehauptung der Beamtin, ihr erster Ehemann W. H. \nhabe vor ca. 1 ½ Jahren ihr gegenüber und vor einem halben \nJahr gegenüber den gemeinsamen Kindern gestanden, dass er die \nManipulationen an den Steuererklärungen vorgenommen habe, ist \ndurch die umfangreiche Beweisaufnahme widerlegt. Die von der \nBeamtin benannten Zeugen haben zwar ihr Vorbringen bestätigt, \ndie Zeugen haben aber die Unwahrheit gesagt. \n\n118\n\nDie Aussage des Zeugen K. ist unglaubhaft, der Zeuge \nselbst unglaubwürdig. \n\n119\n\nZwar stimmt die Aussage des Zeugen K. im Kern mit der \nBehauptung der Beamtin überein, dass der Zeuge W. \nH. im Treppenhaus des Hauses B. straße 2 in \nL. sinngemäß zugestanden habe, er habe die der Beamtin \nvorgeworfenen Manipulationen vorgenommen und wenn das für den \nVerlust des \"Jobs\" nicht ausreiche, werde er nachhelfen. Diese \nÜbereinstimmung im Kern der Aussage ist zur Überzeugung des \nSenats abgesprochen und entspricht nicht der Wahrheit. \n\n120\n\nUnglaubhaft ist schon die Aussage des Zeugen, dass der \nZeuge W. H. das Gespräch in der Wohnung darüber \nhörbar mit dem Satz begonnen haben soll: \"Du hast es ja bald \nhinter dir\". Angesichts dessen, dass der Zeuge W. \nH. die Kinder abholen wollte, widerspricht eine solche \nGesprächseröffnung jeder Lebenserfahrung. Nahe gelegen hätten \neher eine Frage nach dem Verbleib der Kinder oder eine \nUnmutsäußerung, dass die Kinder nicht fertig waren. Es \nerscheint dem Senat ausgeschlossen, dass der Zeuge W. \nH. ohne jeden Anlass und ohne vorher nach den \nabzuholenden Kindern gefragt zu haben, gleich auf das \nDisziplinarverfahren der Beamtin zu sprechen kam. Darüber \nhinaus gibt es erhebliche Unterschiede in den Aussagen der \nBeamtin und des Zeugen K. . \n\n121\n\nDer Zeuge K. hat gleich am Anfang seiner Aussage den \nTag des angeblichen Vorfalls mit dem 27. Juli 1998 genau \nbezeichnet und auf Nachfrage auf sein gutes \nErinnerungsvermögen und darauf verwiesen, dass er sich Alles \naufgeschrieben habe; den Zettel habe er allerdings nicht mehr. \nAußerhalb des unmittelbaren Kern des behaupteten Geschehens \ndifferieren jedoch die Aussagen des Zeugen und der Beamtin \nsehr stark. Der Zeuge K. will, als er die obere Wohnung \ndes Hauses renovierte, durch die Lautstärke des Gesprächs auf \ndas Geschehens aufmerksam geworden sein. Deshalb habe er \nzugehört und alles mitbekommen. Der Hinweis auf die Lautstärke \nmacht zwar plausibel, dass der Zeuge das Gespräch in der \noberen Wohnung hören konnte. Die Beamtin hat aber ausgesagt, \nW. H. sei böse und laut geworden, als sie auf \nseine Ankündigung, sie werde seinetwegen ihre Arbeit \nverlieren, ruhig geblieben sei. Nach Angaben der Beamtin waren \ndie Kinder während des angeblichen Gesprächs in der Wohnung, \nweil sie noch nicht fertig waren; die Tür sei des Hundes wegen \ngeschlossen gewesen. Als die Kinder gekommen seien, sei \nW. H. still geworden und habe mit den Kindern \ndas Haus verlassen. Der Zeuge K. erklärte dagegen mit \nFestigkeit, die Kinder seien ebenfalls im Treppenhaus gewesen, \nW. H. habe nach dem Gespräch allein das Haus \nverlassen. Erst auf Vorhalt und nach Augenkontakt mit der \nBeamtin korrigierte der Zeuge sich dahingehend, dass er \nvermute, dass die Kinder im Treppenhaus anwesend gewesen seien \nund dass sie möglicherweise mit W. H. das Haus \nverlassen hätten. Der Zeuge will die Auseinandersetzung \nzwischen der Beamtin und dem Zeugen H. mit dem Ruf \nbeendet haben: \"Geht es auch etwas ruhiger?\" An diesen Ruf \nkönne er sich ganz genau erinnern. Nur wenig später soll der \nRuf allerdings \"Nun ist aber mal Ruhe da unten\" gelautet \nhaben. Die Beamtin hat erklärt, sie habe den Zeugen K. \nerst gesehen, nachdem Herr H. und die Kinder das Haus \nverlassen hätten. Nach Angaben der Beamtin hatte sie vor dem \nbehaupteten Gespräch mit dem Zeugen K. über die Beziehung \nzu ihrem ersten Ehemann und über das Disziplinarverfahren \ngesprochen; der Zeuge K. hat dies verneint und mehrfach \nauffällig betont, er habe sich aus dem Gespräch keinen Reim \nmachen können; die Beamtin habe ihm erst danach ihre Situation \nerläutert. \n\n122\n\nZwar vermindert es nicht die Glaubhaftigkeit einer Aussage, \nwenn in eher unwesentlichen Randbereichen Ungenauigkeiten und \nWidersprüche zu anderen Aussagen oder auch Erinnerungslücken \nauftauchen. Eine völlige Übereinstimmung der Aussagen zweier \nMenschen auch in den Randbereichen des Geschehens macht diese \nsogar unglaubhaft. Deshalb fallen z.B. die unterschiedlichen \nAngaben, ob die Kinder auf dem Flur waren oder nicht, nicht \nsehr ins Gewicht. Von erheblicher Bedeutung ist jedoch das \nAuseinanderfallen der Aussagen, ob die Beamtin und der Zeuge \nK. vorher über das Verhältnis der Beamtin zu ihrem ersten \nEhemann und das anhängige Disziplinarverfahren gesprochen \nhaben, weil der Zeuge K. ausdrücklich darauf hingewiesen \nhat, dass er gar nicht verstanden habe, um was es bei dem \nangeblich gehörten Gespräch ging. Ebenso widerspricht die \nErklärung des Zeugen K. , weshalb er überhaupt das \n- gesamte - Gespräch mitbekommen haben will, der Aussage der \nBeamtin, die erst zu einem späteren Zeitpunkt das Lautwerden \ndes Zeugen H. behauptete. Ebenfalls nicht unerheblich \nist die Abweichung der Aussagen hinsichtlich des Endes des \nbehaupteten Gesprächs. Der Zeuge K. will dieses durch \nseinen Ruf beendet haben, die Beamtin will erst nach Ende des \nGesprächs mitbekommen haben, dass der Zeuge K. dieses \nverfolgt hatte. \n\n123\n\nGegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen spricht auch sein \nAussageverhalten. Auf mehrere konkrete Fragen hat der Zeuge \nsich nicht mit eindeutigen verneinenden Antworten begnügt, \nsondern hinzugefügt \"woher?\". Dieser Versuch, die vorher \ngegebenen eindeutigen Antwortungen ohne irgendeinen Anlass in \nder Art einer Gegenfrage zu begründen, ist ein Zeichen dafür, \ndass er um die Unrichtigkeit seiner Ausage wusste und anderen \nÜberzeugungskraft selbst nicht glaubte. Schließlich spricht \ngegen seine Glaubwürdigkeit, dass er - ebenso wie die \nBeamtin - erkennbar bemüht war, den Eindruck zu erwecken, ihn \nverbinde mit der Beamtin nur ein normales nachbarschaftliches \nVerhältnis ohne jede private Beziehung. Der Senat kann offen \nlassen, ob der Zeuge und die Beamtin Lebensgefährten sind oder \nes im Jahre 1998 waren. Jedenfalls für Letzteres spricht \nallerdings Vieles, insbesondere die Aussage des Zeugen R. . \nDieser hat außerhalb des eigentlichen Beweisthemas, zu dem er \nvernommen wurde, auf die Frage nach dem Grund des fortwährend \nschlechten Verhältnisses zu seiner früheren Ehefrau - der \nBeamtin - erklärt, seine Unterschrift sei in einem Vertrag mit \ndem jetzigen Partner der Beamtin gefälscht worden, und auf \nNachfrage den Zeugen K. als Partner angegeben. Der Zeuge \nR. hat detailliert dargelegt, dass der Zeuge K. nach \nder Trennung der Eheleute R. und seinem eigenen Umzug in \ndie Obergeschosswohnung in der Wohnung der Beamtin ein und \nausgegangen sei und er - der Zeuge R. - in seinem \nSchlafzimmer mitbekommen habe, dass die Beamtin und der Zeuge \nK. das Bett im darunter liegenden Schlafzimmer teilten. \nDer Zeuge K. habe nicht im Kellergeschoss gewohnt, das \ndort einzige bereits ausgebaute Zimmer habe er selbst genutzt. \nDass der Zeuge R. diese Angaben nicht von sich aus machte, \nsondern erst auf Fragen hin, auf die er sich nach dem ihm \nmitgeteilten Beweisthema nicht vorbereiten konnte, sowie die \nspontane und selbstverständliche Art der Beantwortung lassen \nkaum Zweifel an der Richtigkeit dieses Teils der Aussage des \nZeugen R. aufkommen. Ob das vom Zeugen R. geschilderte \nVerhältnis noch anhält, ob der Zeuge K. inzwischen in der \nKellerwohnung wohnt, ob er in Kürze F. M. heiraten \nwill und ob er F. M. auch schon 1998 als feste \nFreundin hatte, kann der Senat offen lassen. Entscheidend ist, \ndass der Zeuge K. und die Beamtin den falschen Eindruck \nerwecken wollten, sie hätten außer der auf dem Miteigentum \nbegründeten Nachbarschaft keinerlei private Verbindung. Das \nhat sich am letzten Tag der Hauptverhandlung als falsch \nherausgestellt. Erst nachdem die Meldeunterlagen betreffend \ndie zweite Wohnung der Beamtin und ihrer Kinder in der \ndamaligen Wohnung des Zeugen K. in seinem Elternhaus \nA. F. weg in K. vorgelegt worden waren, hat die \nBeamtin eingeräumt, sie habe den Zeugen K. bereits vor \ndrei Jahren über den Hundesport kennen gelernt. Ob die \nAnmeldung in der Wohnung des Zeugen K. am 17. September \n1997 - einen Monat nach Beginn des Schuljahres - mit dem \nSchulbesuch der Söhne plausibel erklärt werden kann, kann \noffen bleiben. Jedenfalls setzt eine derartige Anmeldung eine \nKenntnis und ein Erörtern von persönlichen Angelegenheiten \nvoraus. Dass der Zeuge K. diese Beziehung nicht erwähnt \nhat, sondern bewusst den Eindruck einer persönlichen Distanz \nzu vermitteln versucht hat (\"man geht doch nicht hin und \nerzählt von familiären Problemen\"), stellt seine \nGlaubwürdigkeit durchgreifend in Frage. \n\n124\n\nAuch die Aussagen der Zeugen Stefan und M. H. \nvermögen die Richtigkeit der Behauptung der Beamtin, ihr \nerster Ehemann habe den Kindern gegenüber zugestanden, dass er \ndie Manipulationen begangen habe, nicht zu stützen. \n\n125\n\nAllerdings haben die Zeugen ausdrücklich bekundet, ihr \nVater habe ihnen gegenüber anlässlich eines Streits während \nihres Besuchs in den Sommerferien 1999 zugestanden, er habe \ndie Steuererklärung des Zeugen R. manipuliert und eine \nUrkunde gefälscht. Der Senat ist aber auch hinsichtlich dieser \nZeugen überzeugt, dass sie die Unwahrheit gesagt haben. Zwar \nstimmen ihre Aussagen nicht nur im Kern weitgehend überein, \nsie waren auch relativ detaillreich, was die Einzelheiten des \nStreits mit ihrem Vater betrifft. Die Übereinstimmung bis in \ndie Wortwahl war zeitweilig allerdings schon so groß, dass \nsich daraus schon der Verdacht auf eine abgesprochene Aussage \naufdrängte. Für eine abgesprochene, geradezu eintrainierte \nAussage spricht auch, dass der Zeuge M. H. von \nsich aus den angeblichen Vorfall im Treppenhaus ansprechen \nwollte. Schwer vorstellbar ist, dass beide Zeugen von dem \nangeblichen Geständnis ihres Vaters, das sie so empört haben \nsoll, nichts der Oma erzählt haben. Das Verhältnis zu ihrer \nGroßmutter war gut, jedenfalls S. wusste nach eigenen \nBekundungen, um was es für seine Mutter bei dem \nDisziplinarverfahren ging. Dass der Ausgang des \nDisziplinarverfahrens auch einschneidende Auswirkungen auf ihn \nund seinen Bruder haben würde, musste ihm klar sein. Von daher \nist völlig unverständlich, dass die Zeugen in ihrer Empörung \nnicht zur Großmutter gegangen sind, um zu erreichen, dass \ndiese Einfluss auf den Vater nimmt. Beide Zeugen haben in \nintensiver Befragung ausdrücklich erklärt, das Streitgespräch \nmit dem Vater sei in den Sommerferien 1999 anlässlich eines \nFerienaufenthalts gewesen. Nach Vorhalt der Aussage des Vaters \nblieb der Zeuge S. H. bei diesem Zeitpunkt, \nwährend M. stark verunsichert nicht mehr ausschließen \nwollte, dass das Gespräch ein Jahr zuvor, jedenfalls aber auch \nin den Sommerferien stattgefunden haben soll. Nach der \nVernehmung der Zeugen W. H. und E. \nH. steht aber fest, dass die beiden Kinder in den \nSommerferien 1999 nicht zusammen in L. waren.\n\n126\n\nDer Zeuge W. H. , dem die Aussagen seiner \nSöhne nicht bekannt war, kam erst nach Erforschen seiner \nErinnerung, dann aber mit der - allseits bestätigten - \nBegründung der eigenmächtigen Fahrradtour von M. darauf, \ndass seine Söhne in den Sommerferien 1999 nicht zusammen für \nmehrere Tage in L. waren. Diese Angabe hat die Zeugin \nE. H. überzeugend bestätigt. Die den Zeugen \nM. und S. H. offensichtlich emotional sehr \nverbunde Großmutter hatte sich auf den Besuch ihrer \nEnkelkinder, die in L. immer bei ihr wohnten, in den \nSommerferien ersichtlich sehr gefreut, sodass ihre Erinnerung \ndaran, dass M. nicht kam, glaubhaft ist. Darüber hinaus \nhat sie genau schildern können, dass S. allein kommen \ndurfte und sie mit diesem auf dem Weg nach L. einen \nHautarzt aufsuchte. Die Zeugin trat offen und natürlich auf, \nwas sie schilderte, war in sich schlüssig, Erinnerungslücken \ngab sie ohne weiteres zu. Der Senat hält eine Falschaussage \ndieser Zeugin für ausgeschlossen. \n\n127\n\nAuch die Vernehmung des Zeugen W. H. hat \nkeine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass er die Unwahrheit \ngesagt hat. Auch wenn berücksichtigt wird, dass dieser Zeuge \nwegen seines Alters und seines Berufs gewohnt ist, sicher \naufzutreten, war die Aussage überzeugend. Es gab keine \nAnzeichen für eine Unsicherheit in den Angaben, soweit sie \nnicht auf Erinnerungslücken beruhte. Er räumte ein, dass er \nmöglicherweise mit S. mal über das Disziplinarverfahren \ngegen die Beamtin gesprochen habe und auch, dass es \ngelegentlich Streit wegen des Fußballspielens gegen das \nScheunentor gab. Es bestritt aber glaubhaft, ohne dass das \nGericht ihm konkret vorhielt, was seine Söhne ausgesagt \nhatten, in den Sommerferien 1999 einen Streit über nicht \ngehaltene Versprechen mit den Kindern gehabt zu haben. Wenn es \nihm wider besseres Wissen darum ging, ein Streitgespräch mit \nseinen Söhnen im Sommer 1999 abzustreiten, hätte er nicht \nausgesagt, dass die Söhne möglicherweise an einem Wochenende \nin den Sommerferien 1999 zusammen in L. gewesen wären. \nDem Zeugen war bis zum Schluss seiner Vernehmung ersichtlich \nnicht im Einzelnen klar, warum der Senat wissen wollte, ob und \nin welchem Umfang er mit seinen Söhnen über das \nDisziplinarverfahren der Beamtin gesprochen hatte.\n\n128\n\nDie nach allem aus der Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen \nherrührende Unglaubwürdigkeit der Zeugen Stefan und M. \nH. wird bestätigt durch die Art und Weise, wie sie ihre \nAussage machten. \n\n129\n\nVerräterisch war zunächst die gerade von Kindern, aber auch \nvon Erwachsenen regelmäßig nicht beherrschbare Körpersprache. \nAuch unter Berücksichtigung des Drucks und der Anspannung, \nunter denen die Zeugen verständlicherweise standen, war \nerkennbar, dass sie zur Lüge gezwungen oder veranlasst waren. \nSo trugen beide ihre Aussagen emotionsarm in gleicher \nStimmhöhe vor, was in Anbetracht der verbal vorgetragenen \nEmpörung über das angebliche Verhalten des Vaters erstaunte. \nS. war kaum einmal in der Lage, bei den entscheidenden \nPunkten dem vernehmenden Vorsitzenden oder einem anderen \nMitglied des Gerichts in die Augen zu sehen. Sein Blick ging \nständig nach unten, der Mund war zusammengezogen, zuckte \nhäufig. M. blickte zwar überwiegend den Vernehmenden an, \nschaute auch nur ab und zu nach unten, zuckte selten mit dem \nMund. Dafür spielte er während der eigentlichen Aussage über \ndas angebliche Gespräch mit dem Vater ununterbrochen nervös \nmit den Fingern, wohingegen er bei der Erörterung der \nZeugnisse und der Karateprüfungen ausgesprochen sicher und \nruhig wirkte. Dieses Verhalten lässt sich zwanglos damit \nerklären, dass er insoweit nicht gezwungen war, die Unwahrheit \nzu sagen. \n\n130\n\nNach allem steht fest, dass es die behaupteten \n\"Geständnisse\" des Zeugen W. H. nicht gab. \n\n131\n\nUnabhängig davon, dass der Senat nach Obigem davon \nüberzeugt ist, dass die Beamtin und nicht der Zeuge R. die \nSteuererklärung 1990 in das Finanzamt gebracht hat, scheidet \neine Täterschaft des Zeugen W. H. auch dann aus, \nwenn davon ausgegangen wird, dass der Zeuge R. die \nSteuererklärung persönlich abgegeben hat. In diesem Falle \nmüsste der Zeuge W. H. den Zeugen R. - \nunterstellt, er kannte ihn - zufällig im Finanzamt gesehen \nhaben, er müsste ihn verfolgt haben, um festzustellen, ob der \nZeuge R. seine Lebensgefährtin oder die für ihn zuständige \nSachbearbeiterin aufsuchen wollte, und es müsste ihm gelungen \nsein, innerhalb kürzester Zeit die Steuererklärung an sich zu \nbringen, die Belege zu vernichten, die Erklärung zu bearbeiten \nund anschließend in der Weise in den Geschäftsgang zu bringen, \ndass sie vom Zimmer seiner früheren Ehefrau aus zur \nDatenerfassung gelangte. Und - da bereits auch die \nSteuererklärung 1989 in gleicher Weise manipuliert worden ist \n- müsste er auch im Mai 1990 den Zeugen R. schon gekannt \nhaben, ihn ebenfalls zufällig im Finanzamt gesehen haben, \nwiederum die Steuererklärung an sich gebracht und bearbeitet \nhaben. Eine solche Fülle von Zufällen ist ausgeschlossen. \nDarüber hinaus gab die Steuererklärung für 1989 kaum Anlass, \nunkorrekt zu wirken. Die Belege über den Kauf des Computers \nund des Zubehörs lagen vor; die Beträge waren sehr maßvoll. \nAnhaltspunkte dafür, dass der Computer nicht zu beruflichen \nZwecken diente, konnte der Zeuge W. H. nicht \nhaben. Von einer Manipulation der Bearbeitung der \nSteuererklärung 1989 konnte er nicht viel Schaden zu Lasten \nder Beamtin erwarten. Wenn sich bei einer Prüfung die \nRichtigkeit der angegebenen Werbungskosten bestätigte, konnte \ner kaum mit Erfolg den Verdacht auf die Beamtin lenken. \nAußerdem hätte es bei einer Manipulation zulasten der Beamtin \nnahe gelegen, irgendwie im Laufe der nächsten Monate darauf \nhinzuwirken, dass eine unkorrekte Bearbeitung auffiel; ein \nsolcher Versuch ist nicht gemacht worden. Damit steht fest, \ndass der Zeuge W. H. die Steuererklärung nicht \nbearbeitet hat. Dann bleibt aber nur die Möglichkeit, dass die \nBeamtin, die ja auch nach Aussage des Zeugen R. wohlt \nwusste, wann er die Steuererklärung abgeben würde, diese \nunmittelbar nach Abgabe an sich brachte und \"bearbeitete\".\n\n132\n\nHiervon ausgehend ist der Senat auch davon überzeugt, dass \ndie Beamtin die Einkommensteuererklärung 1989 ebenfalls \nbearbeitet hat. Die manipulierte Bearbeitung dieser Erklärung \nstellt sich als Probelauf für spätere Steuererklärungen dar. \n\n133\n\nSteht nach obigen Ausführungen fest, dass die Beamtin \nunzuständigerweise die Steuererklärungen des Zeugen R. \nbearbeitet hat, besteht kein Zweifel daran, dass sie zu dessen \nGunsten Einkommensteuer 1989 und 1990 hinterzogen hat. Dafür, \ndass der Zeuge R. aus fast ausschließlich beruflichen \nGründen den Computer angeschafft hat (Einkommensteuererklärung \n1989) und dass die für 1990 geltend gemachten und aufgrund der \nBearbeitung durch die Beamtin berücksichtigten Werbungskosten \nin dieser Höhe angefallen sind, gibt es keinerlei \nAnhaltspunkte; solche lassen sich insbesondere auch nicht dem \nUrteil des Finanzgerichts K. vom 27. November 1995 \nentnehmen. Insoweit ist die der Beamtin vorgeworfene \nDienstpflichtverletzung bewiesen. \n\n134\n\nNicht feststellen kann der Senat dagegen, dass die Beamtin \nversucht hat, Einkommensteuer 1987 bis 1990 in Tateinheit mit \nUrkundenfälschung und versuchter mittelbarer Falschbeurkundung \ndurch Fälschen einer ESt 4 B-Mitteilung zu hinterziehen. Zwar \nspricht einiges dafür, dass die Beamtin die Erklärung \ngefälscht hat. Es kann durchaus sein, dass sie nach dem \n\"Erfolg\" mit der Einkommensteuererklärung 1990 nunmehr so \ndreist war zu versuchen, auch auf diesem Wege eine \nSteuererstattung für ihren Lebensgefährten zu erlangen. Nach \ndem Schriftgutachten ist es unwahrscheinlich, dass der Zeuge \nH. die Erklärung selbst ausgefüllt hat. Bei der Beamtin \nwurde ein Block gefunden, auf dem Schreibübungen mit der \nlinken Hand gemacht wurden. Sie hätte auch von einer \nSteuererstattung profitiert. Dies allein genügt jedoch nicht \nfür den Beweis der Täterschaft. Zu Lasten der Beamtin kann \nnicht verwertet werden, dass sie eine Schriftprobe verweigert \nhat. Ein Beschuldigter darf zur Abgabe von Schriftproben nicht \ngezwungen werden, denn er ist nicht verpflichtet, zu seiner \neigenen Überführung beizutragen (vgl. BGH, Entscheidung vom \n5. Dezember 1989 - 3 II BGS 382/89 -). Gegen die Urheberschaft \nder Beamtin spricht die äußerst primitive Fälschung, die \nselbst einem Laien geradezu ins Auge springt. Als \nFinanzbeamtin musste die Beamtin wissen, dass, wenn die grobe \nFälschung auffiel, die Gefahr bestand, dass auch bereits \nabgeschlossene Vorgänge überprüft werden würden. Der Senat \nhält es nicht für ausgeschlossen, dass ein Mitarbeiter im \nFinanzamt - zufällig oder gezielt die Manipulation \ninsbesondere der Steuererklärung 1990 mitbekommen hat und \ndurch die plump gefälschte ESt 4 B - Erklärung auf eine \nÜberprüfung hinwirken wollte.\n\n135\n\nZum Anschuldigungspunkt 3:\n\n136\n\nDer Senat folgt nach eigener Überprüfung der Feststellungen \nder Disziplinarkammer. Die Beamtin ist insoweit auch \ngeständig.\n\n137\n\nZu den Anschuldigungspunkten 4. und 5.:\n\n138\n\nDass die Beamtin in den Jahren 1988 bis 1990 Umsatzsteuer \nzum eigenen Vorteil hinterzogen hat, ist bewiesen und von der \nBeamtin auch zugestanden. Sie hat insoweit auch schuldhaft \ngehandelt. Als Finanzbeamtin musste sie wissen, dass \nderjenige, der Umsatzsteuer ausweist, diese auch schuldet.\n\n139\n\nDass die Beamtin wahrheitswidrige Angaben in ihren \nEinkommensteuererklärungen 1988 bis 1990 gemacht hat- eine \nSteuerhinterziehung ist insoweit nicht angeschuldigt -, steht \nebenfalls fest. Inwieweit sie dabei eigennutzig handelte oder \nob die Unterstützung ihrer Schwester diese Verfehlungen in \neinem milderen Licht erscheinen lassen, ist angesichts der \nFeststellungen zu den Anschuldigungspunkten 1. bis 3. für die \ndisziplinarische Würdigung nebensächlich und bedarf keiner \nErörterung. \n\n140\n\nIV.\n\n141\n\nDer festgestellte Sachverhalt macht bei einer \nGesamtwürdigung des vorliegenden Falles eine Entfernung aus \ndem Dienst als schwerste Disziplinarmaßnahme unausweichlich. \nDas von der Beamtin begangene Dienstvergehen wiegt sehr \nschwer. Sie hat sich der vorsätzlichen Steuerhinterziehung und \nManipulation von Steuerunterlagen schuldig gemacht und darüber \nhinaus wissentlich und auch nach ausdrücklicher Ablehnung \neines entsprechenden Gesuchs über einen Zeitraum von mehreren \nJahren eine nicht genehmigte Nebentätigkeit ausgeübt. \n\n142\n\nEine Beamtin, die sich der vorsätzlichen \nSteuerhinterziehung schuldig macht, begeht nicht nur eine \nStraftat, sondern verletzt in schwerer Weise die ihr gemäß \n§ 57 Satz 3 LBG NW obliegende Pflicht, der Achtung und dem \nVertrauen gerecht zu werden, die ihr Beruf erfordert. Die \nvorsätzliche Steuerhinterziehung ist ein schweres Delikt. \nDisziplinarrechtlich wirkt sich dabei besonders aus, dass die \nBeamtin durch strafbares Verhalten ihrem Lebensgefährten und \nmittelbar damit auch sich unberechtigte Steuervorteile \nverschafft hat, obwohl sie öffentliche Aufgaben wahrzunehmen \nhat und durch öffentliche Mittel alimentiert wird. Das \nbeeinträchtigt in erheblichem Maße ihr eigenes Ansehen und das \nAnsehen der Beamtenschaft insgesamt, auf das der freiheitliche \nRechtsstaat im besonderem Maße angewiesen ist, wenn er die ihm \ngegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben sachgerecht \nerfüllen will (BVerwG, Urteil vom 9. November 1994 - 1 D \n57.93 -, DVBl. 1995, 622). Ein solches Fehlverhalten einer \nBeamtin führt zu erheblichen Zweifeln an ihrer \nVertrauenswürdigkeit. Das gilt in gesteigertem Maße bei einer \nFinanzbeamtin, deren dienstliche Aufgabe es gerade ist, die an \nden Staat abzuführende Steuer korrekt festzusetzen, und die im \nDienst Handlungen vornimmt, die die Steuerhinterziehung \nermöglichen. Darüber hinaus hat die Beamtin durch ihr \nVerhalten hinsichtlich der nicht genehmigten Nebentätigkeit \neine besondere Hartnäckigkeit und Widersätzlichkeit gegenüber \ngeltendem Recht und ihrem Dienstherrn gezeigt, das auch unter \nBerücksichtigung dessen, dass sie durch ihre Tätigkeit \nteilweise ihrer Schwester helfen wollte, nicht hingenommen \nwerden kann. \n\n143\n\nDieses einheitliche Dienstvergehen führt dazu, dass die \nEntfernung der Beamtin aus dem Dienst als schwerste \nDisziplinarmßanahme unausweislich ist. \n\n144\n\nFür die Bemessung von Disziplinarmaßnahmen sind \nentsprechend dem Zweck der disziplinaren Ahndung von \nDienstvergehen - der Erhaltung und Sicherung der Integrität \ndes Berufsbeamtentums und des Ansehens des öffentlichen \nDienstes, um dessen Funktionsfähigkeit im Interesse der \nAllgemeinheit zu gewährleisten - die möglichen Auswirkungen \nder Pflichtverletzungen auf die Tätigkeit des Beamten und auf \ndie Funktionsfähigkeit der Verwaltung insgesamt entscheidend. \nDeshalb muss ein Beamter aus dem Dienst entfernt werden, wenn \ner durch das Dienstvergehen das Ansehen und das Vertrauen bei \nden Bürgern verloren hat, dessen er zur Erfüllung seiner \nDienstpflichten bedarf. Das Gleiche gilt, wenn das \nVertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten \nso gestört ist, dass ein weiteres Verbleiben des Beamten im \nAmt dem Dienstherrn nicht mehr zugemutet werden kann.\n\n145\n\nDiese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Beamtin hat \ndurch das festgestellte Dienstvergehen die Vertrauensgrundlage \nfür ihre weitere Tätigkeit als Beamtin zerrüttet und sich für \nden öffentlichen Dienst untragbar gemacht. Die Öffentlichkeit \nwürde kein Verständnis dafür aufbringen, dass eine Beamtin, \ndie aus Eigennutz wichtige öffentliche Belange missachtet hat \nund zusätzlich gegen ein ausdrückliches Verbot des \nDienstvorgesetzten über Jahre eine Nebentätigkeit ausgeübt \nhat, im öffentlichen Dienst verbleibt. Das Vertrauen der \nÖffentlichkeit in die Integrität des öffentlichen Dienstes \ninsgesamt wäre dann erheblich erschüttert. Dabei steht für die \ndisziplinare Bewertung nicht im Vordergrund, ob und in welchem \nUmfang das Verhalten in der Öffentlichkeit bekannt geworden \nist. Disziplinarrechtlich bedeutsam ist vielmehr, ob ein \nFehlverhalten dazu geeignet ist, einen Achtungs- und \nVertrauensschaden herbeizuführen. Nach allem ist die Berufung \nder Beamtin zu verwerfen.\n\n146\n\nEine Änderung des von der Disziplinarkammer bewilligten \nUnterhaltsbeitrages zu Lasten der Beamtin ist nicht beantragt, \nfür eine Änderung zu ihren Gunsten besteht kein Anlass.\n\n147\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 DO \nNW.\n\n148","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305754","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-14/12d-a-5332-98-o","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":2},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 369","ref_norm":"369","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305754","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305754","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-14/12d-a-5332-98-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305754","retrieved":"2026-07-09 03:33:26.482254+00:00"}}