{"status":"available","doknr":"OLD305753","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0214.11A3887.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-02-14","aktenzeichen":"11 A 3887/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig \nsind.\n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\nI. \nDie Klägerin ist ein Unternehmen der Werbewirtschaft. Sie \nbegehrt von dem Beklagten die Erteilung einer \nstraßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis.\n\n2\n\nDie Klägerin beabsichtigt, drei Werbetafeln im so genannten \nEuroformat gegenüber dem Grundstück mit der Straßenbezeichnung \nG. Straße 49 an einer Böschungsmauer anzubringen, \ndie das Bahngelände der Beigeladenen zu 1. zur G. \nStraße in K. abgrenzt. \n\n3\n\nEin zunächst gestellter Antrag der Klägerin auf Erteilung \neiner Baugenehmigung wurde seitens des Beklagten abschlägig \nbeschieden. Nach erfolglosem Widerspruchs- und Klageverfahren \n(2 K 848/94 VG Köln ) ist ein Berufungsverfahren bei dem \nzuständigen 7. (vorm. 11.) Senat des beschließenden Gerichts \nanhängig (7 A 7048/95). \n\n4\n\nDen weiteren Antrag der Klägerin auf Erteilung einer \nstraßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis hat der Beklagte \nmit Bescheid vom 14. September 1995 ebenfalls abgelehnt. Er \nhat zur Begründung insbesondere auf einen entgegenstehenden \nWerbenutzungsvertrag zwischen der Stadt K. und Stadtwerke \nK. GmbH, die ihre Rechte insoweit auf die Beigeladenen zu \n2. übertragen habe, verwiesen. Hiermit sei dieser allein die \nWerbenutzung an öffentlichen Verkehrsflächen im Stadtgebiet \nK. übertragen, vor allem um aus Ordnungsgesichtspunkten die \nWerbung insgesamt besser steuern zu können und damit ein \nAusufern der Werbung im Stadtgebiet zu verhindern. Der \nhiergegen eingelegte Widerspruch der Klägerin wurde mit \nWiderspruchsbescheid vom 28. September 1995, zugestellt am \n9. Oktober 1995, zurückgewiesen.\n\n5\n\nAm 6. November 1995 hat die Klägerin Klage beim \nVerwaltungsgericht Köln Klage erhoben, zu deren Begründung sie \ninsbesondere vorgetragen hat: Nicht alle beliebigen \nöffentlichen Belange könnten eine Versagung der Erlaubnis \nrechtfertigen. Nur hier nicht gegebene konkrete Gefahren oder \nsonstige wichtige öffentliche Belange könnten einer Erlaubnis \nentgegenstehen. Die ordnungsrechtliche Funktion eines \nWerbevertrages mit einem Dritt- unternehmen führe nicht \nweiter. Die Berufung auf ein hierdurch begründetes \nAusschließlichkeitsrecht entspreche nicht ordnungsgemäßer \nErmessensausübung.\n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n7\n\nunter Aufhebung des Bescheides des \nBeklagten vom 14. September 1995 sowie \ndes Widerspruchsbescheides vom 4. \nOktober 1995 den Beklagten zu \nverpflichten, über den Antrag der \nKlägerin vom 23. November 1992 auf \nErteilung einer Sondernutzungserlaubnis \nbetreffend drei Werbetafeln auf dem \nGrundstück G. Straße \ngegenüber Nr. 49 in K. erneut unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts zu entscheiden.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr hat auf die angegriffenen Bescheide verwiesen und ergänzend \nvorgetragen: Die in dem Werbenutzungsvertrag enthaltene \nexklusive Übertragung des Werbenetzes auf ein einziges \nUnternehmen und die Praxis, nur diesem Unternehmen \nSondernutzungserlaubnisse zu erteilen, ermögliche vorbeugend \neine wirksame Verhinderung der Überhäufung öffentlicher \nVerkehrsflächen mit Werbeanlagen mit Beeinträchtigungen der \nSicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie einer \nVerunstaltung des Ortsbildes. Es würden eine wirksame \nÜberwachung der Werbeanlagen und die Vorbeugung von \nGemeingebrauchsbeeinträchtigungen gewährleistet. Die \nstörungsfreie Eingliederung in das Straßenumfeld könne \nsichergestellt und damit zum Schutz des Stadtbildes \nbeigetragen werden.\n\n11\n\nDie bereits in erster Instanz Beigeladenen haben sich dort \nnicht beteiligt.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24. Mai 1996, auf \ndas Bezug genommen wird, die Klage insbesondere unter Hinweis \nauf das Urteil des beschließenden (vorm. 23.) Senates vom \n6. Juni 1990 - 23 A 2104/87 - abgewiesen.\n\n13\n\nGegen das ihr am 25. Juni 1996 zugestellte Urteil hat die \nKlägerin am 23. Juli 1996 Berufung eingelegt. Sie macht \ninsbesondere geltend: Das Rechtsmittel solle erreichen, dass \nder Senat seine Rechtsauffassung zu Werbenutzungsverträgen \nnochmals überprüft. Städtische Straßen könnten Dritten zwar \ngegen Entgelt zur Außenwerbung überlassen werden. Es sei aber \ndie Frage klärungsbedürftig, inwieweit die \nAusschließlichkeitsklausel in dem Vertrag mit der Beigeladenen \nzu 2., die nicht den Regeln des Verwaltungsprivatrechts \nunterliege, gegen die Schutzzwecke des Erlaubnisvorbehalts für \nstraßenrechtliche Sondernutzungen und gegen entsprechende \nErmessensbindungen verstoße. Es sei nicht ausreichend \nberücksichtigt worden, dass die Klägerin ihre Werbetafeln auf \nprivatem Grund und Boden errichte. Der Werbenutzungsvertrag \nerfasse hingegegen nur Werbeanlagen auf öffentlichem Grund, \nnicht aber das bloße Hereinragen in den Luftraum über dem \nStraßenland von Privateigentum aus. Wenn Sinn und Zweck des \nVertrages die Beschränkung von Werbeanlagen auf ein \nverträgliches Maß und die Erleichterung der Überwachung sei, \nkönne sich dies nur auf Werbeträger beziehen, die auf \nöffentlichem Grund und Boden errichtet würden, nicht aber auf \nsolche, die nur wenige Zentimeter in den Luftraum hierüber \nhineinragten. Über Werbenutzungsverträge, die sie - die \nKlägerin - mit anderen Gemeinden geschlossen habe, könne sie \nauch keine Werbung verhindern, die nicht auf öffentlichem \nStraßenland errichtet würden. Eine pauschale Berufung auf den \nWerbenutzungsvertrag sei nicht ermessensgerecht. Bei jeder \nSondernutzung habe eine ermessensgerechte Abwägung im \nEinzelfall zu erfolgen. Der Beklagte hätte im Einzelnen \ndarlegen und prüfen müssen, ob durch die drei Werbetafeln eine \nBeeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, \ndes Straßenbildes oder anderer öffentlicher Belange erfolge. \nEine Beschränkung von Werbetafeln auf ein verträgliches Maß \nkönne auch über Einzelfallprüfungen erfolgen. Zudem sei die \nG. Straße nicht förmlich gewidmet, ihre Einordnung \nals vorhandene Straße nach altem Recht fraglich.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach ihrem Klageantrag erster \nInstanz zu erkennen.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nEr verweist auf das angefochtene Urteil und sein Vorbringen \nerster Instanz.\n\n19\n\nDie Beigeladenen haben sich auch im Berufungsverfahren in \nder Sache nicht geäußert und keine Anträge gestellt.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird Bezug genommen auf die Gerichtsakten im vorliegenden \nVerfahren und des Verfahrens 7 (vorm. 11) A 7048/95 OVG NRW \nsowie auf die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge und \nUnterlagen des Beklagten.\n\nII.\nDer Senat entscheidet gemäß § 130a VwGO nach vorheriger \nAnhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss, \nweil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche \nVerhandlung nicht für erforderlich hält. Einer Zustimmung der \nKlägerin zu dieser Verfahrensweise bedarf es nicht, zumal sie \nschriftsätzlich hinreichend Gelegenheit hatte, ihre \nRechtsauffassung darzulegen.\n\n21\n\nDie zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die \nKlägerin hat keinen Anspruch auf eine Neubescheidung ihres \nAntrages auf Erteilung einer Sondernutzungsgenehmigung. Der \nablehnende Bescheid des Beklagten in der Form des \nWiderspruchsbescheids ist rechtmäßig, insbesondere \nermessensfehlerfrei ergangen, und verletzt die Klägerin nicht \nin ihren Rechten (§§ 113 Abs. 5, 114 VwGO).\n\n22\n\nGemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW ist die Benutzung der \nStraßen über den Gemeingebrauch hinaus unbeschadet des § 14a \nStrWG NRW Sondernutzung. Nach Satz 2 der vorgenannten \nBestimmung bedarf eine Sondernutzung der Erlaubnis der \nStraßenbaubehörde. Hiernach ist die Anbringung der drei \nWerbetafeln an der Böschungsmauer der Beigeladenen zu 1., die \nin den Luftraum oberhalb der G. Straße hineinragen \nwürden, erlaubnispflichtig.\n\n23\n\nDie G. Straße ist eine öffentliche Straße. Gemäß \n§ 2 Abs. 1 StrWG NRW sind öffentliche Straßen im Sinne dieses \nGesetzes diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem \nöffentlichen Verkehr gewidmet sind. Zwar ist die G. \nStraße, wie der Beklagte einräumt, nicht förmlich nach § 6 \nStrWG NRW oder gemäß dessen inhaltsgleichen \nVorgängerbestimmungen gewidmet worden. Dies ist jedoch \nunschädlich. Die fragliche Straße ist als \"vorhandene Straße\" \nim Sinne des § 60 Satz 1 erster Halbsatz StrWG NRW auch ohne \neine solche förmliche Widmung eine \"öffentliche\" Straße im \nstraßenrechtlichen Sinne. Hiernach sind öffentliche Straßen \nauch diejenigen Straßen, Wege und Plätze, welche nach \nbisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße \nbesitzen. So liegt der Fall hier. \n\n24\n\nDie G. Straße ist faktisch jedenfalls seit dem \nEnde 19. Jahrhunderts vorhanden. Dies wird durch die \nzahlreichen von dem Beklagten vorgelegten Pläne und sonstigen \nUnterlagen (Beiakten Hefte 10 und 11) hinreichend belegt. So \nist diese Straße nebst der sie begrenzenden Fluchtlinien, \ninsbesondere zum \"projectirten Südbahnhof\" hin, bereits in dem \nFluchtlinienplan aus dem Jahr 1887 - damals noch als so \ngenannte Parallelstraße - zeichnerisch dargestellt. Sie ist \nspäter mit dem sodann bereits vorhandenem Eisenbahngelände \nsowohl in der Bild aus der Vogelschausicht von Jakob Schreiner \nvon 1896 als auch in den Stadtplänen von 1897 und 1909 \nbildlich wiedergegeben. Gleiches gilt für \nNachkriegsbauzeichnungen und den Durchführungsplan 6642 Na \n1/04 aus dem Jahr 1961. Ausweislich des Verzeichnisses der \nerschließungsbeitragsfreien Straßen vom April 1964 ist die \nG. Straße, da nicht als Ausnahme ausdrücklich \ngenannt, als \"vorhandene Straße\" erschließungsbeitragsfrei. \nDes Weiteren steht die G. Straße nach den \nunwidersprochenen Angaben des Beklagten seit über hundert \nJahren im Eigentum der Stadt K. , die auch Träger der \nStraßenbaulast ist.\n\n25\n\nEs kann daher keinen vernünftigen Zweifeln unterliegen, \ndass die G. Straße aufgrund dieser tatsächlichen \nSituation einer der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden \nWegefläche nach allgemeinen Grundsätzen von der \nwegeunterhaltungspflichtigen Stadt K. konkludent schon seit \nlanger Zeit dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt \nworden ist und somit bereits vor Inkraftreten des \nLandesstraßengesetzes 1961 als gewidmet gilt.\n\n26\n\nVgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 11. \nOktober 1991 - 23 A 2372/88 -, S. 8 ff. \ndes Urteilsabdrucks, und vom 24. \nSeptember 1996 - 23 A 210/94 -, S. 7 f. \ndes Urteilsabdrucks.\n\n27\n\nDie drei Werbetafeln würden im Falle ihrer Montage an der \nBöschungsmauer zur G. Straße hin in die öffentliche \nWegefläche hineinragen. Dies ergibt sich zunächst aufgrund des \ntechnisch-konstruktiven Aufbaus der Werbeträger - auf \nHolzrosten (4 cm x 6 cm Kantholzrahmen) montierte \nSperrholzplatten mit einer Stärke von 0,8 cm ggf. zuzüglich \nAußenrahmen - (vgl. die Angaben im Bauantrag vom 10. April \n1992 und die dazugehörige Bauzeichnung, Bl. 12 ff. der Beiakte \nHeft 1 = Bl. 24 f. und 28 der Beiakte Heft 1 zu 7 A 7048/95 \nOVG NRW). Dass die Werbeträger auch tatsächlich in den \nLuftraum oberhalb der Straße hineinragen würden, ist \nmittlerweile zwischen den Beteiligten unstreitig. Nach dem \nErgebnis der Ortsbesichtigung des Verwaltungsgerichts in dem \nVerfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für die drei \ngleichen Werbeträger (2 K 848/94 VG Köln) am 30. August 1995 \nhat sich nach Einsicht in eine Kopie des Durchführungsplanes \n66437/04 mit dem örtlichen Stand der Vermessung vom \n12. Dezember 1960 ergeben, dass Mauer und Straßenparzelle \neinen wechselseitigen Abschnitt bilden. Daraufhin hat der \nProzessbevollmächtigte der Klägerin ausdrücklich erklärt, dass \ner seinen Vortrag, die Werbeanlage(n) würde(n) nicht in \nöffentliches Straßenland hineinragen, nicht mehr \naufrechterhalte (vgl. Bl. 39 der Gerichtsakte 2 K 848/94 VG \nKöln = 7 A 7048/95 OVG NRW).\n\n28\n\nIn die öffentliche Wegefläche hineinragende Werbetafeln \nsind keine Nutzung im Rahmen des Gemeingebrauchs nach § 14 \nStrWG NRW, vielmehr Sondernutzung. Das Anbringen von \nWerbeträgern, die den Gemeingebrauch beeinträchtigen können, \nist nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts vom \nWidmungszweck einer öffentlichen Straße nicht gedeckt. Zur \nöffentlichen Straße gehört nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 StrWG NRW \nauch der Luftraum über dem Straßenkörper. Dieser ist Teil des \nVerkehrsraumes, auf den sich der Gemeingebrauch erstreckt. Auf \nden Nachweis einer konkreten Gefährdung oder Behinderung \nanderer Verkehrsteilnehmer im Einzelfall kommt es nicht an. Es \nreicht angesichts des Regelungszwecks des für Sondernutzungen \ngeltenden präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt aus, wenn \ndie Art der Nutzung abstrakt geeignet ist, die Ausübung des \nGemeingebrauchs zu beeinflussen.\n\n29\n\nVgl. nur das vorstehende Urteil vom \n24. September 1996, S. 9 f. des \nUrteilsabdrucks m.w.N.\n\n30\n\nEine Bagatellgrenze derart, dass Plakattafeln nur dann als \npotentielle Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs und damit als \nSondernutzung zu beurteilen sind, wenn sie mehr als nur \ngeringfügig in den öffentlichen Straßenraum hineinragen, \nergibt sich weder aus dem nordrhein-westfälischen Straßenrecht \nnoch aus dem Grundgesetz. Auch wenn solche Werbetafeln nur in \ngeringem Maße in den öffentlichen Straßenraum ragen, verengen \nsie die zur Aufnahme des Verkehrs bestimmte Fläche und wirken \nsich daher zu Lasten des Gemeingebrauchs aus.\n\n31\n\nVgl. zu § 8 FStrG: BVerwG, \nBeschlüsse vom 10. Mai 1996 - 11 B \n29.96 -, Buchholz 407.4 § 8 FstrG \nNr. 24, und - 11 B 31.96 -, VBlBW 1996, \n372 f.\n\n32\n\nDabei mag offen bleiben, ob in besonderen Ausnahmesituationen, \nwie beispielsweise bei einem Hineinragen in den Straßenraum um \n(nur) 5 mm\n\n33\n\n- vgl. OVG NRW, Urteil vom \n19. August 1987 - 11 A 520/87 -, S. 6 \ndes Urteilsabdrucks -,\n\n34\n\neine andere Sichtweise gerechtfertigt sein kann. Denn von \neinem solchen Ausnahmefall kann hier nicht die Rede sein. Die \nüber 2,50 m hohen Werbetafeln würden nämlich angesichts ihrer \nweiter oben näher beschriebenen technisch-konstruktiven \nAusgestaltung deutlich mehr in den Luftraum oberhalb der \nGehwegfläche der G. Straße hineinragen, und zwar \njeweils auf einer Länge von ca. 3,70 m, wobei sie sich mit \nihrer Unterkante in geringer Höhe über der Gehwegoberfläche \nbefinden. Dieses Hineinragen in den öffentlichen Verkehrsraum \nist deutlich messbar und überschreitet erheblich eine unter \nUmständen ausnahmsweise anzuerkennende Bagatellgrenze. \n\n35\n\nVgl. auch OVG NRW, Urteil vom \n20. Mai 1985 - 11 A 2364/83 -, OVGE 38, \n82 (89).\n\n36\n\nDie Werbeträger sind daher aufgrund ihrer Lage über dem Gehweg \ngeeignet, den Verkehrsablauf auf dem Bürgersteig zu \nbeeinträchtigen, ohne dass es dabei für die Frage einer \nabstrakten Möglichkeit der Beeinflussung des Verkehrsflusses \ndarauf ankommt, wie breit der Gehweg ist und wie häufig er \nfrequentiert wird.\n\n37\n\nDa die Werbeanlagen ebenfalls nicht zur Nutzung des \nBöschungsmauer erforderlich sind, ist die Anbringung der \nWerbetafeln abgesehen davon, dass nicht die Klägerin \nEigentümerin oder Besitzerin der Mauer ist, auch nicht vom so \ngenannten Straßenanliegergebrauch nach § 14a StrWG NRW \ngedeckt.\n\n38\n\nOVG NRW, Urteil vom 4. April 1990 \n- 23 A 1929/88 -, S. 9 f. des \nUrteilsabdrucks, und vom 19. Januar \n1995 - 23 A 2742/93 -, S. 10 des \nUrteilsabdrucks (nachfolgend: BVerwG, \nBeschluss vom 15. November 1995 - 11 B \n72.95 -).\n\n39\n\nDie Werbeanlagen stellen sich ebenso wenig als sonstige \nBenutzung im Sinne des § 23 StrWG NW dar. Hiernach richtet \nsich die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums \nder Straße nach bürgerlichem Recht, wenn diese den \nGemeingebrauch nicht beeinträchtigt. Die von der Klägerin \ngeplanten Werbetafeln würden hingegen - wie dargelegt - den \nGemeingebrauch im Sinne dieser Vorschrift beeinträchtigen. \n\n40\n\nEine Erlaubnisfreiheit für die beabsichtigte Sondernutzung \nergibt sich schließlich nicht aus § 19 Satz 1 StrWG NRW in \nVerbindung mit den §§ 2 bis 4 der Satzung der Stadt K. über \nErlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen \nStraßen - Sondernutzungssatzung -, in dem hier maßgeblichen \nZeitpunkt der Entscheidung des Senates geltend in der Fassung \nvom 13. Februar 1998 (Kölner Stadtrecht, 3. Auflage, \nLoseblatt-Ausgabe, Stand: April 1999, III/B 72), weil die \ntatbestandlichen Voraussetzungen einer hiernach \nerlaubnisfreien Sondernutzung nicht gegeben sind. \n\n41\n\nDie nach alldem erforderliche Sondernutzungserlaubnis hat \nder Beklagte ermessensfehlerfrei abgelehnt. Dies hat das \nVerwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen, auf die gemäß \n§ 130 b Satz 2 VwGO Bezug genommen wird, unter Bezugnahme auf \ndie Rechtsprechung des beschließenden (vorm. 23.) Senats\n\n42\n\n- OVG NRW, Urteil vom 6. Juni 1990 \n- 23 A 2104/87 -, S. 11 ff. des \nUrteilsabdrucks - \n\n43\n\ndargelegt. Das vorstehend zitierte Urteil zu der Möglichkeit \neiner ermessensfehlerfreien Ablehnung einer \nSondernutzungserlaubnis unter Berufung auf einen bestehenden \nWerbenutzungsvertrag zwischen einer Stadt und einem \nDrittunternehmen ist über seine verallgemeinerungsfähigen \nAussagen hinaus speziell in einem Fall ergangen, der einen \nRechtsstreit aus der Stadt K. zum Gegenstand hatte. \n\n44\n\nVgl. zu einem anderen städtischen \nWerbenutzungsvertrag auch OVG NRW, \nUrteil vom 6. Juni 1990 - 23 A \n2133/88 -, EStT NW 1991, 553 f. \n\n45\n\nVon dieser Rechtsprechung abzuweichen, sieht der Senat nach \nnochmaliger Überprüfung auch unter Berücksichtigung der \nBerufungsbegründung keinen Anlass. Dies gilt insbesondere zu \nden hierin aufgeworfenen Fragen, ob die \nAusschließlichkeitsklausel in dem Werbenutzungsvertrag gegen \ndie Schutzzwecke des Erlaubnisvorbehalts für straßenrechtliche \nSondernutzungen verstoße und ob der Beklagte bei jedem Antrag \nauf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis verpflichtet ist, \nerneut in eine Einzelfallprüfung einzutreten. Zu diesen \nProblemen hat der Senat bereits mit weiteren Nachweisen in den \nbeiden zuletzt zitierten Grundsatzentscheidungen eingehend \nStellung bezogen. \n\n46\n\nDie neuere Rechtsprechung und Literatur im Zusammenhang mit \nFragen der Sondernutzung und Werbenutzungsverträgen kommt in \nFällen der hier in Rede stehenden Art zu den gleichen \nErgebnissen. \n\n47\n\nVgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil \nvom 12. Dezember 1996 - 8 S 1725/96 -, \nNVwZ 1998, 652 (653 f.); Wohlfahrt, \nRechtsfragen der Stadtmöblierung, NVwZ \n1997, 749 ff.; offen gelassen: BVerwG, \nBeschluss vom 6. August 1993 - 11 B \n39.92 -, Buchholz 316 § 59 VwVfG \nNr. 10.\n\n48\n\nInwieweit mit Blick auf die Grundrechte auf Meinungsfreiheit \nund politische Werbung eine einschränkende Sichtweise geboten \nsein kann\n\n49\n\n- vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24. \nAugust 1994 - 11 C 57.92 -, Buchholz \n407.56 NStrG Nr. 3 (vorgehend: OVG \nLüneburg, Urteil vom 23. April 1992 \n- 12 A 166/88 -, NVwz-RR 393 ff.) -\n,\n\n50\n\ninteressiert hier nicht, da es um rein wirtschaftlichen \nZwecken dienende Werbeträger geht.\n\n51\n\nWeitere neue Gesichtspunkte, die im konkreten Einzelfall \neine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind weder \nvorgetragen noch ersichtlich. Zwar ist mittlerweile an die \nStelle des Werbenutzungsvertrages vom 5. Mai/24. Mai 1982 \nderjenige vom 30. Juni 1994/9. Januar 1995 getreten. In der \nSache ergeben sich hieraus jedoch keine Unterschiede. Der \nRegelungsgegenstand ist - soweit hier von Bedeutung - gleich \ngeblieben und unterliegt in dieser Hinsicht keinen rechtlichen \nBedenken. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der \nausschließlichen Übertragung des Rechts, alle im Stadtgebiet \ngelegenen öffentlichen ober- und unterirdischen \nVerkehrsflächen zum Bau und Betrieb von Werbeeinrichtungen zu \nbenutzen (jeweils § 1 Abs. 1), und der Verpflichtung des \nWerbeunternehmens, die kommunalpolitischen Interessen der \nStadt zu wahren und insbesondere die straßen- und \nordnungsrechtlichen Belange zu berücksichtigen (jeweils § 3 \nAbs. 1). \n\n52\n\nDer Einwand der Klägerin, der Werbenutzungsvertrag erfasse \nnur Werbeanlagen auf öffentlichem Grund, nicht aber das bloße \nHineinragen in den Luftraum über dem Straßenland von \nPrivateigentum aus, geht fehl. Nach dem ausdrücklichen \nRegelungsgegenstand des Vertrages in seinem § 1 Abs. 1 ist der \nVertragspartner der Stadt berechtigt, \"alle im Stadtgebiet \ngelegenen öffentlichen ober- und unterirdischen \nVerkehrsflächen zum Bau- und Betrieb von Werbeanlagen zu \nbenutzen\". Zu den öffentlichen Verkehrsflächen gehört nach § 2 \nNr. 2 StrWG NRW aber der Luftraum über dem Straßenkörper. Zu \ndem Straßenkörper ist - wie im vorliegenden Fall - gemäß Nr. 1 \nb) der vorgenannten Bestimmung unter anderem auch der Gehweg \nzu rechnen. Eine Benutzung des Luftraumes über einer \nöffentlichen Wegefläche ist unter den weiter oben dargelegten \nund hier erfüllten Voraussetzungen eine Sondernutzung und also \nselbstverständlich auch die \"Benutzung einer öffentlichen \noberirdischen Verkehrsfläche\" selbst, und zwar unabhängig \ndavon, ob sie von einem privaten oder einem öffentlichen \nGrundstück aus erfolgt. Eine andere Beurteilung würde bei \neiner sinnvollen und lebensnahen Betrachtungsweise keinen Sinn \nergeben. Denn es ist dem Senat aus einer Vielzahl anderer \nFälle und aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt, \ndass gerade Unternehmen wie die Klägerin zum Anbringen ihrer \ngroßflächigen Werbeträger aus Kostengründen vorwiegend im \nPrivateigentum stehende Befestigungsflächen anmieten und dass \ndie Werbestandorte - um den mit der Werbung beabsichtigten \nZweck zu erzielen - direkt an öffentliche Verkehrsflächen \ngrenzen oder jedenfalls in unmittelbarer Nähe hierzu liegen. \n\n53\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 \nAbs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, außergerichtliche \nKosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu \nerklären, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit \nkeinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 \nAbs. 3 VwGO).\n\n54\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 \nSatz 1, 713 ZPO.\n\n55\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \nder §§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 4, 132 Abs. 2 VwGO nicht \nvorliegen. \n\n56\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 13 Abs. 1 \nSatz 1 GKG.\n\n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305753","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-14/11-a-3887-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305753","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305753","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-14/11-a-3887-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305753","retrieved":"2026-07-09 03:33:26.378531+00:00"}}