{"status":"available","doknr":"OLD305752","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0214.10A.D148.97NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-02-14","aktenzeichen":"10A D 148/97.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Normenkontrollverfahrens einschließlich \nder durch die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts entstandenen Kosten.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auf 10.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller wendet sich im Normenkontrollverfahren \ngegen den Bebauungsplan Nr. 26/1 der Antragsgegnerin, soweit \ndurch diesen Plan für das Grundstück Flur 36 Flurstück 331 eine \nAnlage für 17 Gemeinschaftsgaragen einschließlich zugehöriger \nLärmschutzwand und Verkehrsfläche sowie im Anschluss an das \nFlurstück 331 Flächen festgesetzt worden sind, die zu Gunsten \nder Anlieger mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten \nsind.\n\n4\n\nDer Bebauungsplan Nr. 26/1 erfasst einen bislang nicht \nqualifiziert beplanten Bereich südöstlich des Kerns der Stadt \nG. zwischen dem Südring im Norden, der M. straße \nim Osten, der G. straße im Süden und der S. straße im \nWesten. Das Plangeviert ist insbesondere längs der \nS. straße, des Südrings und der M. straße \nstraßennah überwiegend zweigeschossig bebaut. Vereinzelt sind \nim Plangebiet Einzelhäuser vorhanden. Das Hinterland ist, von \nwenigen Nebengebäuden abgesehen, nicht bebaut. Es wird als \nGartenland bzw. als Grünfläche genutzt. Die der G. straße \nzugewandten Grundstücksflächen sind, abgesehen von dem \nFlurstück 416 (Gebäude G. straße 4), den Flurstücken 41/43 \n(eine Scheune) und dem Flurstück 40 (ein Nebengebäude im \nrückwärtigen Grundstücksbereich), gleichfalls nicht baulich \ngenutzt. \n\n5\n\nDie innerhalb des Plangebiets vorhandenen Häuser \nS. straße 1 bis 7a sowie Südring 52 bis 62 (12 Wohngebäude) \nsind von dem Großvater des Antragstellers, dem Architekten \nJ. C. , beginnend etwa Ende 1975 errichtet worden. Ihm waren \nhierfür vom damaligen Stadtdirektor der Antragsgegnerin im \nNovember 1975 Baugenehmigungen erteilt worden. Dem Vorhaben lag \nder Entwurf eines Bebauungsplans Nr. 26/1 der Antragsgegnerin \nzu Grunde. Entsprechend diesem Planentwurf sah das Vorhaben die \nHerstellung von 12 Familienheimen mit 15 Garagen vor. Diese \nGaragen sollten auf dem nach Teilung des Flurstücks 39 (alt) \nentstandenen Flurstück 331 errichtet werden. Die Zufahrt zu den \nGaragen, die in zwei Zeilen mit einer dazwischen liegenden \nVerkehrsfläche geplant waren, sollte (auch) über eine Zuwegung \nzwischen den Häusern S. ring 52 und S. straße 1 erfolgen. \nSonstige den zu errichtenden Häusern zugeordnete Stellplätze \nbzw. Garagen sah das Vorhaben nicht vor. Den Herrn J. C. \nals Bauherrn und damaligen Grundeigentümer erteilten \nBaugenehmigungen lagen mit Zugehörigkeitsvermerk versehene \nLagepläne zu Grunde, die die entsprechenden Gebäude und Garagen \ndarstellten. Zugleich war den Baugenehmigungen (Ziffer 23 der \n\"Bedingungen, Auflagen und Hinweise\") die Maßgabe beigefügt \nworden, dass jeweils ein Stellplatz für einen Pkw auf dem \nGrundstück vorzusehen sei. Die Wohngebäude wurden in der \nFolgezeit errichtet und mit den Teilflächen des Flurstücks 39 \n(alt), auf denen sie aufstehen, an Dritte veräußert. Die \nGaragen wurden nicht hergestellt. Das Flurstück 331 mit einer \nGröße von 580 qm verblieb im Eigentum des Herrn J. C. . Im \nSeptember 1980 wurde im Grundbuch zu Gunsten der Frau H. C. \neine Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf \nEigentumsübertragung u.a. an dem Flurstück 331 eingetragen. Der \ndurch Vormerkung gesicherte Anspruch wurde in der Folgezeit \nausweislich des Grundbuchs zunächst an im Ausland ansässige \nUnternehmen und zuletzt (Eintragung vom 16. Februar 1996) an \nden Antragsteller des vorliegenden Verfahrens abgetreten. Der \nim vom Antragsteller vorgelegten Grundbuchauszug verzeichnete \nGrundeigentümer J. C. verstarb am 7. Februar 1996.\n\n6\n\nMit der streitigen Planung verfolgt die Antragsgegnerin nach \ndem Inhalt der Planbegründung das Ziel, hierdurch die \nRechtsgrundlage für eine städtebaulich geordnete Nutzung des \nBlockinneren zwischen den genannten Straßen zu schaffen. \nWichtiges Ziel soll dabei die Ausweisung des hier streitigen \nGaragenhofes sein, der den Stellplatzbedarf der vorhandenen \ngeschlossenen Bebauung im Plangebiet entsprechend der \nfestgesetzten Zuordnung decken soll. Zugleich soll der \nBebauungsplan die rückwärtige fußläufige Erschließung der \nGrundstücke sicherstellen.\n\n7\n\nDer Bebauungsplan, wegen dessen Inhalt im Übrigen auf die \nPlanurkunde verwiesen wird, setzt hierfür eine von der \nG. straße nach Norden abgehende Stichstraße fest, die als \nVerkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung - verkehrsberuhigter \nBereich - die angrenzenden Grundstücke und die dort ermöglichte \nBebauung erschließen soll. In nördlicher/westlicher Fortführung \nauf das Flurstück 331 bildet die festgesetzte Verkehrsfläche \nden Bewegungsraum für die dort bestimmten 17 Parzellen, die mit \nGemeinschaftsgaragen bei entsprechender Zuordnung zu \nHausgrundstücken bebaut werden sollen. Die Garagen, wovon nach \ndem Plan eine bereits besteht, sind durch zeichnerische und \ntextliche Festsetzung blockweise den Hausgrundstücken \nS. straße 1, 3, 5, 5a und 7, S. ring 54 bis 62 und \nM. straße 34 bis 42 zugeordnet. An der westlichen \nSeite der Garagenanlage ist eine Schallschutzwand (Höhe = \n2,0 m) festgesetzt. Sie lässt Raum für den Anschluss von \nrückwärtig der Wohnhäuser verlaufende Wege, die nach dem Inhalt \ndes Plans mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu Gunsten der \nAnlieger zu belasten sind. An der Ostseite des Flurstücks 331 \nsetzt gleichfalls eine solche Fläche an. Diese verläuft \nrückwärtig angrenzend der Grundstücke M. straße 34 \nbis 42. \n\n8\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des streitigen Plans nahm im \nWesentlichen folgenden Verlauf: \n\n9\n\nNach Bekanntmachung vom 23. Juni 1992 stellte die \nAntragsgegnerin ihre Planungsabsicht, innerhalb des genannten \nStraßengevierts eine Wohnbebauung und die Herstellung einer \ngemeinschaftlichen Garagenanlage zu ermöglichen, in einer \nBürgerversammlung vom 9. Juli 1992 vor. Erläutert wurden zwei \nVorentwürfe mit Alternativen hinsichtlich des Standortes der \nGaragenanlage, die der Deckung des Stellplatzbedarfs für die \nvorhandene Bebauung an der S. straße, dem S. ring und der \nM. straße dienen sollte. Das Fehlen der nach der \nLandesbauordnung erforderlichen Stellplätze auf den \nbetreffenden Grundstücken bewirke, dass die Fahrzeuge im \nöffentlichen Verkehrsraum abgestellt würden. Dies könne kein \ndauerhafter Zustand sein. Die Herstellung von Stellplätzen im \nBereich der Vorgärten der Hausgrundstücke störe das Straßenbild \nund sei städtebaulich nicht vertretbar. Die Bürgerbeteiligung \nmachte eine unterschiedliche Bewertung der vorgesehenen Anlagen \ndurch die Anlieger deutlich. Der Architekt J. C. regte an, \nauch auf dem Flurstück 331 eine Wohnbebauung zu \nermöglichen.\n\n10\n\nIn seiner Sitzung vom 13. Oktober 1992 beschloss der Rat der \nAntragsgegnerin nach Behandlung des Ergebnisses der \nfrühzeitigen Bürgerbeteiligung, den Planentwurf in Gestalt der \nVariante A, die in den Grundzügen den hier streitigen \nFestsetzungen entspricht, aufzustellen und mit \nEntwurfsbegründung öffentlich auszulegen.\n\n11\n\nDementsprechend lag der Planentwurf nach Bekanntmachung vom \n11. Januar 1993 in der Zeit vom 25. Januar bis 24. Februar 1993 \naus. Die Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. \nAngehörige des Antragstellers, unter ihnen auch sein Großvater, \nmachten Anregungen und Bedenken geltend. Sie führten u.a. an, \ndas Flurstück 331, welches für Bebauungszwecke erworben worden \nsei, habe zu keinem Zeitpunkt der benachbarten Bebauung zu \nErschließungszwecken gedient. Die derzeitige Situation sei \ndurch eine in den 70er-Jahren unterlassene Bebauungsplanung im \nZusammenhang mit dem Vorhaben des Herrn J. C. entstanden. \nFür die beabsichtigte Festsetzung einer privaten Garagenanlage \nfehlten die gesetzlichen Voraussetzungen. Sie stelle sich auch \nals unzumutbare Einschränkung der vorgegebenen Bodennutzung \ndar.\n\n12\n\nIn seiner Sitzung vom 22. Juni 1993 befasste sich der Rat \nder Antragsgegnerin mit den vorgebrachten Anregungen und \nBedenken. Die Bedenken der Angehörigen des Antragstellers \nwurden zurückgewiesen. Sodann beschloss der Rat den \nBebauungsplan Nr. 26/1 als Satzung. Die Anzeige des Plans wurde \nin der Folgezeit mit Rücksicht auf angebrachte Bedenken der \nBezirksregierung Düsseldorf zurückgezogen.\n\n13\n\nDer - in Einzelheiten geänderte und ergänzte - Bebauungsplan \nwurde in der Zeit vom 9. Oktober bis 17. November 1995 erneut \nöffentlich ausgelegt. Der Antragsteller sowie seine Angehörigen \nmachten erneut ihre Bedenken gegen die geplanten Festsetzungen \ngeltend. Zusätzliche Garagen seien in dem betroffenen Bereich \nnicht erforderlich.\n\n14\n\nAm 21. März 1996 behandelte der Rat der Antragsgegnerin die \ngegenüber der Planung angebrachten Bedenken - die des \nAntragstellers und seiner Angehörigen wurden zurückgewiesen - \nund beschloss unter Aufhebung des Satzungsbeschlusses vom \n22. Juni 1993 den Bebauungsplan, dem eine Begründung zugehört, \nin seiner zwischenzeitlich erlangten Gestalt als Satzung.\n\n15\n\nDie Bezirksregierung Düsseldorf machte im Anzeigeverfahren \ndie Verletzung von Rechtsvorschriften nicht geltend. Die \nDurchführung des Anzeigeverfahrens wurde am 12./16. September \n1996 ortsüblich bekannt gemacht.\n\n16\n\nDer Antragsteller hat am 12. September 1997 den vorliegenden \nNormenkontrollantrag gestellt. \n\n17\n\nEr weist unter Vorlage eines Grundbuchauszuges vom 26. März \n1999, auf dessen Inhalt verwiesen wird, zur Begründung seiner \nAntragsbefugnis auf die zu seinen Gunsten eingetragene \nAuflassungsvormerkung, die sein künftiges Eigentumsrecht \nsichere. Dieses künftige Eigentum werde durch die angegriffenen \nFestsetzungen beeinträchtigt. Die Festsetzung einer \nGaragenanlage auf dem Flurstück 331 sei, wie schon im \nPlanaufstellungsverfahren eingewandt, nicht zulässig. Es \nbestehe für diese Anlage kein Bedarf. Die Planung werde auch \nden örtlichen Gegebenheiten nicht gerecht. Entfalle damit die \nplanerische Rechtfertigung in Bezug auf die festgesetzte \nGaragenanlage, seien auch die Festsetzungen für die dort \nangeschlossenen Fußwege nicht mehr notwendig.\n\n18\n\nDer Antragsteller, für den sich sein Prozessbevollmächtigter \nunter dem 26. Februar 1998 gemeldet hat, beantragt,\n\n19\n\nden Bebauungsplan Nr. 26/1 der \nAntragsgegnerin (Satzungsbeschluss vom \n21. März 1996) insoweit für nichtig zu \nerklären, als eine Garagenanlage auf \nder Parzelle 331 mit Lärmschutzwänden \nund Fußwegen Bestandteile des Planes \nsind.\n\n20\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n21\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n22\n\nSie zieht die Antragsbefugnis des Antragstellers mit Blick \ndarauf in Zweifel, dass die im Jahre 1980 erstmals eingetragene \nVormerkung, die im Februar 1996 nach mehrmaligen anderweitigen \nAbtretungen an den Antragsteller gelangt sei, bislang nicht \numgesetzt worden sei. Fraglich sei dementsprechend, ob es \nüberhaupt zu einem Eigentumserwerb durch den Antragsteller \nkomme. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Der streitige \nBebauungsplan sei beanstandungsfrei. Die Planung sei \nerforderlich, um die Voraussetzungen zur Erfüllung der \nStellplatzpflicht in Bezug auf die Bebauung an der S. straße \nund am S. ring sowie hinsichtlich der Altbebauung an der \nM. straße planungsrechtlich zu schaffen. Die \nEigentümer dieser Grundstücke seien nicht in der Lage, ihrer \nbauordnungsrechtlichen Pflicht zur Anlage von Stellplätzen auf \neigenen Grundflächen zu genügen. Die Kraftfahrzeuge würden auf \nden öffentlichen Flächen an der S. straße, in den Vorgärten \nder Häuser am S. ring und auf der engen M. straße \nabgestellt. Dies sei für die städtebauliche Ordnung \nunzuträglich. Für die Anlage eines gemeinschaftlichen \nGaragenhofes habe sich der bislang baulich ungenutzte Blockkern \nangeboten. Die vom Antragsteller angeführten \nAlternativmöglichkeiten zur Erfüllung der Stellplatzpflicht \nseien abwegig.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, \nnamentlich wegen des Ergebnisses des vom Antragsteller \ndurchgeführten Beschwerdeverfahrens gegen den Senatsbeschluss \nvom 30. Januar 1998 wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, \nferner auf die beigezogenen Planaufstellungsvorgänge, Pläne und \nBauakten, betreffend die Bebauung am S. ring und an der \nS. straße (Beiakten 4 bis 7) verwiesen. \n\n24\n\nII.\n\n25\n\nDer Senat entscheidet über den Normenkontrollantrag gemäß § 47 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er eine mündliche \nVerhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind \nauf die Möglichkeit dieser Entscheidungsform unbeschadet \ndessen, dass eine gesetzliche Verpflichtung hierzu nicht \nbesteht,\n\n26\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom \n8. September 1988 - 4 NB 15.88 - BRS 48 \nNr. 33, \n\n27\n\nhingewiesen worden. Eines erneuten Hinweises auf die \ngewählte Entscheidungsform bedurfte es nicht etwa deshalb, weil \nder Senat zugleich mit seinem Hinweis vom 14. Dezember 1999 \nverschiedene die Bebauung an der S. straße und am S. ring \nbetreffende Bauakten von der Antragsgegnerin beigezogen und \nderen Inhalt in die rechtliche Beurteilung des \nNormenkontrollantrags eingestellt hat. Der \nProzessbevollmächtigte des Antragstellers ist über die \nBeiziehung und deren Zweck unterrichtet worden. Der Eingang der \nangeforderten Unterlagen bei Gericht ist diesem gleichfalls \nmitgeteilt worden. Er hat in der Folgezeit auf diesen Hinweis \nnicht reagiert und damit verdeutlicht, keinen Anlass etwa zu \neiner Einsichtnahme in diese Bauakten bzw. zu weiterem Vortrag \nzu sehen. Der Senat hält demgemäß in Ausübung seines auf die \nWahl der Entscheidungsform bezogenen Ermessens an der \nangekündigten Verfahrensweise fest.\n\n28\n\nDer Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.\n\n29\n\nDer Senat lässt offen, ob der Normenkontrollantrag zulässig \nist, insbesondere ob dem Antragsteller die erforderliche \nAntragsbefugnis zukommt. \n\n30\n\nGemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag \nderjenige stellen, der geltend machen kann, durch die \nRechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten \nverletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. In \nder Rechtsprechung \n\n31\n\nvgl. aus jüngerer Zeit etwa: BVerwG, \nBeschluss vom 27. Oktober 1997 \n- 4 BN 20.97 - NJW 1998, 770 m.w.N. \n\n32\n\nist anerkannt, dass dem Eigentümer eines im Plangebiet \ngelegenen Grundstücks, der sich gegen seinen Grund und Boden \nbetreffende Festsetzungen wendet, regelmäßig die \nAntragsbefugnis zukommt. Dem Eigentümer gleichzustellen ist, \nwer in eigentumsähnlicher Weise an dem Grundstück dinglich \nberechtigt ist. Hierzu zählt der Inhaber eines Erbbaurechts \nebenso wie der Nießbraucher. Auch der Käufer eines Grundstücks, \nauf den der Besitz sowie Nutzungen und Lasten übergegangen und \nzu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch \neingetragen ist, steht dem Eigentümer gleich. Dem liegt die \nErkenntnis zu Grunde, dass der Käufer eines Grundstücks unter \nden genannten weiteren Maßgaben eine gesicherte und zum \nbaldigen Erwerb des Volleigentums berechtigende Rechtsposition \ninne hat, die der des Grundstückseigentümers deutlich \nangenähert ist und ihm zugleich die Befugnis verleiht, das \nbetreffende Grundstück in bestimmter Weise zu nutzen. Auch \nmögen die aus bloßen obligatorischen Rechten wie Miete oder \nPacht herrührenden Rechtspositionen geeignet sein, die \nAntragsbefugnis im Normenkontrollverfahren zu begründen. Auch \ndiese können durch Nutzungsbefugnisse gekennzeichnet sein, auf \ndie die Festsetzungen eines Bebauungsplans nachteilig einwirken \nkönnen.\n\n33\n\nDer Antragsteller ist nicht Eigentümer des Flurstücks 331, \nauf das sich die beanstandeten Festsetzungen des streitigen \nBebauungsplans - teils unmittelbar, teils mittelbar - beziehen. \nDies ist unstreitig und folgt auch aus dem vom Antragsteller \nvorgelegten Grundbuchauszug. \n\n34\n\nOb er eine schutzwürdige eigentumsähnliche Rechtsposition \ninne hat, die durch die angegriffenen Festsetzungen jedenfalls \nin absehbarer Zeit verletzt sein könnte, ist zweifelhaft. Die \nAntragsgegnerin hat in zutreffender Auswertung des vorgelegten \nGrundbuchauszuges darauf hingewiesen, dass sich die dort im \nFebruar 1996 eingetragene Abtretung zu Gunsten des \nAntragstellers auf eine Auflassungsvormerkung aus dem \nJahre 1980 bezieht und diese zudem in den Jahren 1983 und 1987 \nan im Ausland ansässige Unternehmungen abgetreten waren. \nHinzutritt, dass es trotz des zwischenzeitlich eingetretenen \nZeitablaufs nicht zu einem Eigentumsübergang auf den \nAntragsteller gekommen ist und er darüber hinaus trotz \nAufforderung des Gerichts vom 16. März 1999 über den \nGrundbuchauszug hinaus nichts vorgelegt hat, woraus sich die \nder Vormerkungsabtretung zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfte \nnach ihrem Inhalt und ihrem (fortbestehenden) Geltungsanspruch \nableiten ließen. Die Rechtsposition des Antragstellers in Bezug \nauf das betroffene Flurstück 331, deren Beeinträchtigung er \nbesorgt, bleibt damit in weitem Umfang im Dunkeln.\n\n35\n\nEiner weiteren Vertiefung der auf die Antragsbefugnis \nbezogenen Unklarheiten bedarf es nicht. Gleiches gilt dazu, ob \nder prozessualen Befugnis, den Normenkontrollantrag zu stellen, \nsonstige Hindernisse entgegenstehen, insbesondere ob dem \nAntragsteller für die Antragstellung das neben der \nAntragsbefugnis erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse \nzukommt. Augenfällig ist jedenfalls, dass sich der \nAntragsteller gerade gegen durch den Bebauungsplan festgesetzte \nNutzungsmaßgaben des Grundstücks wendet, die der Architekt \nJ. C. , von dem er seine Rechtsposition abzuleiten sucht, \nder Sache nach in weitgehend gleicher Weise dem im Jahre 1975 \nvon ihm durchgeführten Baugenehmigungsverfahren zu Grunde \ngelegt hatte. Die durch diese Baugenehmigungsverfahren \nermöglichte Wohnbebauung ist in der Folgezeit verwirklicht \nworden, wenn auch ohne die damals voraussetzungsgemäß \ngenehmigte Garagenanlage. Hierin dem Antragsteller \nzuzurechnende Umstände zu sehen, die das jetzige \nNormenkontrollgesuch als widersprüchliches Verhalten \nqualifizieren könnten, \n\n36\n\nvgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom \n9. November 1990 - 4 NB 35.90 -, \n\n37\n\nist jedenfalls nicht von vornherein fern liegend.\n\n38\n\nDie Beschränkung des Normenkontrollantrags auf eine \nerstrebte Teilnichtigkeitserklärung des Planes ist jedenfalls \nprozessual zulässig. Ein Antragsteller kann in einem \nNormenkontrollverfahren über den Umfang seines \nRechtsschutzgesuchs disponieren. Hiervon zu unterscheiden ist, \nwelche Tragweite ggf. dem zulässigerweise beschränkt gestellten \nAntrag für den gerichtlichen Entscheidungsausspruch \nzukommt.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom \n20. August 1991 - 4 NB 3.91 - BRS 52 \nNr. 36 und vom 25. Februar 1997 \n- 4 NB 30.96 - BRS 59 Nr. 51. \n\n40\n\nDer Antrag ist jedenfalls unbegründet. \n\n41\n\nVerfahrens- oder Formmängel des Bebauungsplans, die auf Rüge \nhin beachtlich wären, hat der Antragsteller schon nicht gerügt. \nAuch ohne Rüge beachtliche Verfahrens- oder Formmängel sind \nnicht erkennbar.\n\n42\n\nDie den Gegenstand des Verfahrens bildenden Festsetzungen \nsind nicht aus materiellen Gründen zu beanstanden.\n\n43\n\nDie im Vordergrund des Streits stehenden Regelungen des \nBebauungsplans über die Festsetzung einer \nGemeinschaftsgaragenanlage auf dem Flurstück 331 sind wirksam. \nSie werden durch die gesetzlich hierfür zur Verfügung stehenden \nErmächtigungen des § 9 Abs. 1 BauGB gedeckt.\n\n44\n\nGemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 22 BauGB können in Bebauungsplänen \nFlächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche \nBereiche festgesetzt werden. Hierzu gehören \nGemeinschaftsgaragen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine \nsolche Festsetzung sind vom Rat der Antragsgegnerin zutreffend \nbejaht worden. Mit ihr soll planungsrechtlich gesichert werden, \ndass auf der betroffenen Fläche Garagen in Gestalt einer \nGemeinschaftsgaragenanlage für die im Einzelnen zugeordneten \nHausgrundstücke des Plangevierts errichtet werden. Die \nFestsetzung bewirkt, wie zusätzlich durch die Bestimmung von \nFlächen für Garagen in anderen Bereichen des Plangebiets \nverdeutlicht worden ist, dass auf den von der Zuordnung zu der \nGemeinschaftsgaragenanlage betroffenen (Haus-) Grundstücken die \nErrichtung von Einzelgaragen bzw. Stellplätzen unzulässig \nist.\n\n45\n\nDie für diese Festsetzung erforderliche städtebauliche \nRechtfertigung hat der Rat der Antragsgegnerin zutreffend \nbejaht. Der Plan regelt, in welcher Weise der auf den \nzugeordneten Grundstücken bestehende Bedarf erfüllt werden \nsoll. Die insoweit erforderliche qualifizierte Bedarfslage, die \nsich auf bauordnungsrechtlich notwendige Stell- bzw. \nGaragenplätze zu beziehen hat, \n\n46\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24. April \n1970 - IV C 53.67 - BauR 1970, 87 (zu \n§ 9 Abs. 1 Ziffer 12 BBauG 1960); \nBVerwG, Beschluss vom 13. Februar 1989 \n- 4 B 15.89 - NVwZ 1989, 663 (zu § 9 \nAbs. 1 Ziffer 22 BauGB); Bielenberg in: \nErnst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 9 \nRdn. 124 ff.; Gaentzsch in: Berliner \nKommentar zum BauGB, 2. Auflage, § 9 \nRdn. 51; Löhr in: \nBattis/Krautzberger/Löhr, BauGB, \n7. Auflage, § 9 Rdn. 79, \n\n47\n\nliegt entgegen der Auffassung des Antragstellers vor.\n\n48\n\nWas die der Gemeinschaftsgaragenanlage zugeordneten \nzweigeschossigen Wohnhäuser an der S. straße (Gebäude Nrn. 1 \nbis 7) betrifft, wird durch sie ein Bedarf von jedenfalls fünf \nbauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätzen/Garagen \nausgelöst. Die fünf Gebäude sind, wie aus den vorgelegten \nBauakten folgt, im November 1975 genehmigt worden. Ihre \nErrichtung setzte schon seinerzeit nach §§ 64 BauO NW 1970 \ni.V.m. den ministeriellen Stellplatzrichtlinien die Herstellung \nmindestens eines Stellplatzes pro Wohnhaus außerhalb des \nöffentlichen Verkehrsraumes voraus. Die Errichtung der \nWohnhäuser war dem Herrn J. C. seinerzeit auch nur mit der \nMaßgabe genehmigt worden, dass ein Einstellplatz für einen Pkw \nje Wohnhaus herzustellen ist. In die jeweiligen Bauscheine war \ndurch Zugehörigkeitsvermerk der vom Bauherrn und damaligen \nEigentümer vorgelegte Lageplan einbezogen worden, wonach jedes \nHaus eine eben in dem Bereich des jetzigen Flurstücks 331 zu \nerrichtende Garage erhalten soll. Die Baugenehmigungen wurden \nbestandskräftig. Auch wurden sie in Bezug auf die Wohnhäuser \nausgenutzt. Die Errichtung der zugeordneten Garagen unterblieb \nin der Folgezeit. Dies hat jedoch nicht, wie der Antragsteller \nwohl meint, zur Folge, dass damit die seinerzeit entsprechend \nder gesetzlichen Regelung begründete Pflicht zur Herstellung \nvon Garagen für diese Gebäude untergegangen wäre und die in \nRede stehenden Wohnhäuser nunmehr keinen entsprechenden Bedarf \nmehr auslösen würden. Die Maßgaben in der jeweiligen \nBaugenehmigung gelten vielmehr mangels Erfüllung fort. Sie sind \nals bauordnungsrechtliche Pflichten weder einer Verjährung \nzugänglich noch ist etwa die Bauaufsichtsbehörde der \nAntragsgegnerin sonst gehindert, ihre Befolgung auch heute noch \ndurchzusetzen. Eine bloße - auch über die Jahre gehende - \nUntätigkeit der Bauaufsichtsbehörde, die Erfüllung der \nHerstellungspflicht in Bezug auf die jeweiligen Garagen zu \nverlangen, hat ohne Hinzutreten weiterer Umstände, für die hier \nnichts ersichtlich ist, keine Verwirkung der hoheitlichen \nBefugnis zur Folge. \n\n49\n\nVgl. etwa Hahn in: \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO \nNW 1995, § 61 Rdn. 30; Böckenförde in: \nGädtke/Böckenförde/Temme/Heintz, BauO \nNW 9. Auflage § 61 Rdn. 22\n\n50\n\nFür die an dem S. ring gelegenen und der \nGemeinschaftsgaragenanlage ebenfalls zugeordneten fünf \nWohnhäuser gilt nichts anderes. Auch in Bezug auf diese Gebäude \nbesteht mangels Erfüllung der seinerzeit bei Errichtung \nbegründeten und fortbestehenden Herstellungspflicht für Garagen \nein Bedarf, dessen Deckung die streitige Festsetzung dient. \n\n51\n\nSoweit die Antragsgegnerin einzelne straßennah in \ngeschlossener Bauweise an der M. straße vorhandene \nzweigeschossige Wohngebäude der Gemeinschaftsgaragenanlage \nzugeordnet hat, bezieht sich dies ebenfalls auf einen nach § 9 \nAbs. 1 Ziffer 22 BauGB beachtlichen Bedarf. Die betroffenen \nGebäude verfügen, wie unstreitig ist, über keine Stellplätze \nauf den jeweiligen Grundstücken. Die Straßenrandlage lässt dies \nauch nicht zu. Allerdings ist die bauordnungsrechtliche Pflicht \nzur Herstellung von Stellplätzen bzw. Garagen und der \ndementsprechende Bedarf in Bezug auf diese Gebäude - anders als \nbei den vorgenannten - nicht bereits im Zeitpunkt ihrer \njeweiligen Errichtung begründet worden. Die Antragsgegnerin hat \nklargestellt, dass es sich dort um eine vor dem Jahre 1914 \nentstandene Altbebauung handelt. Die Verpflichtung des \nBauherrn, mit der Errichtung eines Bauvorhabens Stellplätze \nbzw. Garagen herzustellen, wurde jedoch erst durch die \nReichsgaragenordnung aus dem Jahre 1939 eingeführt. \n\n52\n\nVgl. Temme in \nGädtke/Böckenförde/Temme, BauO NW \n8. Auflage § 47 Rdn. 1.\n\n53\n\nGleichwohl konnte die Antragsgegnerin auch in Bezug auf \ndiese Häuser einen im Wege der streitigen Festsetzung zu \ndeckenden Stellplatzbedarf zu Grunde legen. Gemäß § 51 Abs. 5 \nZiffer 1 der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über den \nstreitigen Bebauungsplan geltenden Fassung der Landesbauordnung \n(BauO NW 1995),\n\n54\n\nidentisch mit § 47 Abs. 4 Nr. 1 der \nBauO NW 1984, welche in der Legende der \nPlanurkunde angeführt wurde, \n\n55\n\nkann die Gemeinde für abgegrenzte Teile des Gemeindegebiets \noder bestimmte Fälle durch Satzung bestimmen, dass notwendige \nStellplätze oder Garagen bei bestehenden baulichen Anlagen \nherzustellen sind, soweit die Sicherheit oder Ordnung des \nöffentlichen Verkehrs oder die Beseitigung städtebaulicher \nMissstände dies erfordert. Die materiellen Voraussetzungen \ndieser Regelung \n\n56\n\nvgl. hierzu etwa Heintz in: \nGädtke/Böckenförde/Temme/Heintz, BauO \nNW, 9. Auflage § 51 Rdn. 80\n\n57\n\nhat der Rat der Antragsgegnerin, wie aus der \nZuordnungsentscheidung und insbesondere aus den die Planung \ntragenden Erwägungen folgt, der Sache nach unter Bewertung der \nan der M. straße herrschenden Verkehrsverhältnisse \nbeanstandungsfrei bejaht. Er hat die auf dieser Straße im \nbetroffenen Bereich der Altbebauung vorherrschende \nVerkehrssituation wertend in den Blick genommen. Dabei ist auf \ndas - in seiner verkehrlichen Problematik in der täglichen \nErfahrung augenfällige - Parkplatzdefizit für den von den \nAnliegern ausgelösten ruhenden Verkehr im öffentlichen \nStraßenraum hingewiesen worden (vgl. etwa Niederschrift der \nRatssitzung vom 21. März 1996, dort Ziffer 2.1 zu der \nBehandlung von Anregungen und Bedenken). Die Antragsgegnerin \nhat diese Situation im Normenkontrollverfahren nochmals in der \nWeise hervorgehoben, dass dort wegen des akuten Mangels an \nStellplätzen die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen \nVerkehrs beeinträchtigt sei. Sie hat auf die enge Bebauung an \nder M. straße hingewiesen. Hieraus folge die \n- offensichtliche - Situation, dass die Straßenflächen, auf \ndenen in Längsaufstellung einseitig zu parken erlaubt ist, \nnicht ausreichen, den dort vorhandenen Bedarf an Stellplätzen \nzu decken. Diese Bewertung, die der Antragsteller nicht in \nZweifel gezogen hat, ist für den Senat unter Einbeziehung der \naus den vorliegenden Plänen abzuleitenden örtlichen \nVerhältnisse, die durch eine umfangreiche zweigeschossige \nBebauung unmittelbar westlich dieses Straßenteils \ngekennzeichnet ist, nachvollziehbar. Sie trägt die planerische \nBeurteilung des Rates, auch in Bezug auf diese Bebauung an der \nM. straße einen bauordnungsrechtlich beachtlichen \nStellplatz- bzw. Garagenbedarf anzusetzen. Der Plan nimmt dies \nin seiner Zuordnungsentscheidung entsprechend auf. Dass der Rat \nder Antragsgegnerin insoweit - wie bei der Planung insgesamt - \nzunächst von einer freiwilligen Realisierung ausgegangen ist, \nstellt den objektiv gegebenen und den Regelungsinhalt des Plans \ntragenden Bedarf nicht in Frage. Eine ggf. erforderliche \nRegelung durch Satzung nach § 51 Abs. 5 BauO NW 1995 (nunmehr: \n§ 51 Abs. 4 Ziffer 1 BauO NRW in der Fassung des Gesetzes vom \n9. November 1999) konnte, ohne dass es einer entsprechenden \nErwähnung in der Planbegründung bedurft hätte, dem nachgehenden \nPlanvollzug vorbehalten bleiben.\n\n58\n\nDie vom Rat der Antragsgegnerin getroffene Standortwahl für \ndie Gemeinschaftsgaragenanlage ist ebenfalls nicht zu \nbeanstanden. Die insoweit betroffenen Belange, namentlich auch \ndie der Eigentümer der von der Festsetzung unmittelbar bzw. \nmittelbar betroffenen Flächen, sind unter Wahrung der aus § 1 \nAbs. 6 BauGB folgenden Anforderungen ordnungsgemäß \nuntereinander und gegeneinander abgewogen worden. Die nach § 9 \nAbs. 1 Ziffer 22 BauGB festgesetzte Fläche für eine \nGemeinschaftsgaragenanlage knüpft an die örtlichen Verhältnisse \nim Plangebiet, das Vorhandensein schon einer Garage in diesem \nBereich und an die Nähe der Fläche zu den den privaten \nStellplatzbedarf auslösenden Hausgrundstücken an. Die Wertung, \ndass die Herstellung der notwendigen Stellplätze auf den in \nRede stehenden Grundstücken an der S. straße bzw. am \nS. ring aus gewichtigen städtebaulichen Gründen nicht \nermöglicht werden soll, ist beanstandungsfrei. Für den Bereich \nder M. straße schied dies nach den örtlichen \nGegebenheiten für den straßennahen Bereich ohnehin aus. \nFehlerfrei ist auch die Bewertung, dass ein Verzicht auf die \ngesetzlich begründete Pflicht zur Herstellung der notwendigen \nStellplätze - hierauf zielt in der Sache der Hinweis des \nAntragstellers auf Parkmöglichkeiten ab, die nach seiner \nMeinung auf Grundstücken in öffentlicher Hand bestehen sollen - \nnicht in Betracht kommt. Damit drängte es sich geradezu für den \nPlangeber auf, an den Garagenstandort planerisch anzuknüpfen, \nder bereits bei Errichtung der Gebäude an der S. straße und \nam S. ring Gegenstand der seinerzeit erfolgten Bauleitplanung \n(wenn auch nur im Entwurf) war und zudem vom Grundeigentümer \nund Bauherrn selbst zum Inhalt der entsprechend durchgeführten \nGenehmigungsverfahren gemacht wurde. Hieraus folgt zugleich, \ndass beachtliche Interessen des Eigentümers des Flurstücks 331, \ndiesen Bereich nunmehr entgegen den aus den damaligen \nGenehmigungsverfahren folgenden Pflichten einer anderweitigen \nNutzung zuführen zu wollen, kein Gewicht haben, welches sich \nbei der planerischen Abwägung hätte durchsetzen müssen. Die vom \nAntragsteller angeführte \"Funktionsschwäche\", die aus der \nstreitigen Planung für das Flurstück 331 folgen soll, geht \ndamit fehl. Die Zweckbestimmung dieses Flurstücks als Standort \nvon Gemeinschaftsgaragen lastet vielmehr als Folge eigener \nEntschließung des Eigentümers, von dem der Antragsteller Rechte \nabzuleiten sucht, schon seit dem Jahre 1975 auf dieser Fläche. \n\n59\n\nInwieweit die Festsetzung mit § 12 Abs. 2 BauNVO unvereinbar \nsein soll, wie der Antragsteller sinngemäß geltend macht, ist \nnicht erkennbar. Sie dient im Gegenteil gerade dazu, den \nStellplatzbedarf der zugeordneten und im allgemeinen Wohngebiet \ngelegenen Hausgrundstücke abzudecken.\n\n60\n\nIst nach alledem die auf § 9 Abs. 1 Ziffer 22 BauGB \ngestützte Festsetzung von Flächen für eine \nGemeinschaftsgaragenanlage in jeder Hinsicht beanstandungsfrei, \ngilt dies auch in Bezug auf die weiteren vom Antragsteller \nangegriffenen Festsetzungen. Auch insoweit hat die \nAntragsgegnerin von den jeweils zur Verfügung stehenden \nRechtsgrundlagen (§ 9 Abs. 1 Ziffern 11, 21 und 24 BauGB) \nrechtsfehlerfrei, insbesondere ohne Fehler in der Abwägung, \nGebrauch gemacht. Lage und Verlauf der als Geh-, Fahr- und \nLeitungstrasse festgesetzten Zuwegungen zu den Häusern, die der \nGemeinschaftsgaragenanlage zugeordnet sind, folgen auch hier \nden örtlichen Gegebenheiten. Das Vorbringen des Antragstellers \ngibt keinen Anlass, an der Sachgerechtigkeit dieser Planung \nauch unter Einschluss schutzwürdiger Belange der Eigentümer zu \nzweifeln.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der \nAusspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n62\n\nDer Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die \ngesetzlichen Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht \nvorliegen.\n\n63\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 \nSatz 1 GKG.\n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305752","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-14/10a-d-148-97-ne","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305752","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305752","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-14/10a-d-148-97-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305752","retrieved":"2026-07-09 03:33:26.279613+00:00"}}