{"status":"available","doknr":"OLD305765","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0211.18B176.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-02-11","aktenzeichen":"18 B 176/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt, weil keiner \nder vom Antragsteller aufgeführten Gründe die Zulassung der Beschwerde \nrechtfertigt.\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist \nbereits nicht hinreichend dargelegt (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO). Insoweit wäre eine \nSichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes sowie damit verbunden eine \nAuseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des \nVerwaltungsgerichts erforderlich gewesen, aus der in substantiierter Weise \nhervorgegangen wäre, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene \nEntscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Daran fehlt es vorliegend in \njeder Hinsicht, weil das Vorbringen in dem Zulassungsantrag nicht die - je \nselbständig tragende - Doppelbegründung zu 1) in dem angefochtenen Beschluß, \nsondern lediglich den nicht entscheidungstragenden ergänzenden Hinweis des \nVerwaltungsgerichts betrifft. \n\nDer weiterhin geltend gemachte (und allein substantiiert dargelegte) \nZulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ( § 146 Abs. 4 \niVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Beschwerde schon \ndeshalb nicht, weil die Zulassung der Beschwerde wegen einer grundsätzlichen \nBedeutung der Rechtssache im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit seiner \nregelmäßig nur summarischen Prüfung nur bei spezifisch auf das Eilverfahren \nbezogenen Fragen gerechtfertigt ist.\n\nVgl. die Senatsbeschlüsse vom 12. Februar 1998 -18 B 286/98 - und vom 10. \nJanuar 2000 - 18 B 2572/98 -.\n\nDementgegen wird vom Antragsteller mit der Frage, \"inwieweit der Antragsteller, \nder ... mit einer Französin verheiratet ist, darauf verwiesen werden kann, zunächst \nDeutschland zu verlassen und vom Ausland her einen Visumsantrag wegen \nFamilienzusammenführung zu stellen\", eine materiell-rechtliche Problemstellung \naufgeworfen, die - sofern sie grundsätzlich bedeutsam sein sollte - allenfalls in einem \ngerichtlichen Hauptsacheverfahren geklärt werden könnte. \n\nVon einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefaßten Beschlusses wird \nabgesehen (§ 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § \n124a Abs. 2 Satz 2 VwGO).\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens (§ 154 Abs. 2 \nVwGO).\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt \n(vgl. §§ 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG).\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).\n\n1","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305765","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-11/18-b-176-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305765","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305765","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-11/18-b-176-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305765","retrieved":"2026-07-09 03:33:27.443433+00:00"}}