{"status":"available","doknr":"OLD305764","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0211.13B1891.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-02-11","aktenzeichen":"13 B 1891/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 500.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unbegründet. \n\n3\n\n1. Der Zulassungsgrund der §§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 146 Abs. 4 \nVwGO liegt nicht vor. Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel \nan der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses des \nVerwaltungsgerichts Köln. \n\n4\n\nZweifel, die die Zulassung der Beschwerde rechtfertigen, \nliegen nur dann vor, wenn sie sich auf das vorinstanzliche \nEntscheidungsergebnis beziehen. Zweifel an der Richtigkeit der \nGründe dieser Entscheidung rechtfertigen die Durchführung der \nBeschwerde dagegen nicht, wenn sich das Entscheidungsergebnis \nmit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit als zutreffend \nerweist. Letzteres ist hier der Fall: \n\n5\n\na) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in \nder im Erörterungstermin am 27. Juli 1999 formulierten Fassung \n(Punkte 1) bis 4)) hat auch unter Berücksichtigung des \nzweitinstanzlichen Vorbringens der Antragstellerin keinen \nErfolg, weil der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht \nist. Dabei kann offen bleiben, ob das Gesuch der \nAntragstellerin an die Antragsgegnerin vom 4. Dezember 1998 \nbereits zu einem streitigen Rechtsverhältnis i.S.d. § 123 Abs. \n1 Satz 2 VwGO geführt hat, das mit dem Gegenstand des \nvorliegenden Verfahrens kongruent ist. \n\n6\n\nWie das Verwaltungsgericht stellt auch der Senat Bedenken \nhinsichtlich der notwendigen Bestimmtheit des Antrages zurück \nund interpretiert das Hauptbegehren der Antragstellerin dahin, \ndass sie letztlich Zugriff auf die zur Realisierung von PCS \neingerichtete und genutzte zentrale Datenbank der Beigeladenen \nauf deren IN-Plattform in H. zu erlangen wünscht. Dieses \nmit den Anträgen zu 1) und 2) verfolgte Begehren stützt die \nAntragstellerin als Wettbewerberin und Diensteanbieterin auf \neinen von ihr aus § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG abgeleiteten Anspruch \nauf besonderen Netzzugang. \n\n7\n\nEs bedarf im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden \nPrüfung und muss, wenn es überhaupt darauf ankommt, dem \nHauptsacheverfahren überlassen bleiben, ob die Beigeladene \ndurch Zurückweisung des Ansinnens der Antragstellerin gegen \ndas Gebot aus § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG verstoßen hat. Insoweit \nkönnten sich allerdings Bedenken unter folgenden \nGesichtspunkten ergeben: \n\n8\n\naa) Zwar ist die Beigeladene auf dem \nTelekommmunikationsteilmarkt des Festnetzes in den \nOrtsbereichen, insbesondere hinsichtlich der \nTeilnehmeranschlussleitungen marktbeherrschender Anbieter. \n\n9\n\nVgl. Beschlüsse des Senats vom \n7. Februar 2000 - 13 A 178 u. \n180/99 -.\n\n10\n\nVorliegend ist dieser Teil aber mit weiterer Infrastruktur \nder Beigeladenen und mit ihrem Mobilfunknetz in ein \nGesamtpaket integriert, das in seiner Gänze betrachtet ein vom \nherkömmlichen Sprachtelefondienst im Ortsbereich-Festnetz \nabgesondertes, eigenständiges Produkt darstellen könnte. Die \nFestnetz und Mobilnetz zu einer Einheit zusammenführenden \nErreichbarkeitsprodukte sind am Markt neben Festnetz und \nMobilnetz positioniert und sind gesonderter Gegenstand der \nGeschäftstätigkeit vieler Anbieter. Demgemäß spricht einiges \ndafür, die Sparte der Erreichbarkeitsprodukte als \nselbstständigen Teil des Marktes für \nTelekommunikationsdienstleistungen zu werten. Auf einem \nsolchen Teilmarkt, der sich als \"Markt\" erst noch etablieren \nmuß und dem sich die Beigeladene mit ihrem Produkt PCS \nzugewendet hat, wäre sie kein marktbeherrschender Anbieter. \n\n11\n\nbb) Offen bleiben kann, ob die maßgebliche, nicht ohne \nWeiteres technisch zugängliche Datenbank auf der IN-Plattform \nder Beigeladenen die Merkmale einer \"Leistung\" i.S.d. § 33 \nAbs. 1 Satz 1 TKG erfüllt. Zweifelhaft erscheint zudem, ob bei \nAnnahme einer Leistung deren Wesentlichkeit anzunehmen ist. \nDie Wesentlichkeit ist mit Blick auf die beabsichtigte \nErbringung anderer Telekommunikationsdienstleistungen objektiv \nzu beurteilen und liegt vor, wenn die Nutzung oder \nMitbenutzung der Leistung zwingend erforderlich ist für die \nErbringung eines anderen Endproduktes und dem Zugangsbewerber \ndie Selbsterstellung der Leistung nicht zumutbar oder gar \nunmöglich oder ihre erneute kostenaufwendige Bereitstellung \naus öffentlichen Belangen untunlich ist. Die Erbringung eines \nmit dem Produkt PCS der Beigeladenen vergleichbaren Produkts \ndürfte der Antragstellerin gegenwärtig aber auch ohne \nErbringung der geforderten Leistung durch die Beigeladene \nmöglich sein. Das hat das Verwaltungsgericht unter Verweisung \nauf das Angebot der Beigeladenen in Form ihrer Allgemeinen \nGeschäftsbedingungen für den Zugang zu einer ISDN-\nTeilnehmeranschlussleitung mit Rufweiterschaltung und die \nmögliche Inanspruchnahme der Datenbanken in den \nTeilnehmerbaugruppen der Ortsvermittlungsstellen im Festnetz \nder Beigeladenen überzeugend dargelegt und ist hier nicht zu \nwiederholen. Dass ein solcher Zugang mit unüberwindlichen \ntechnischen Schwierigkeiten verbunden sei, überzeugt nicht; \nnotfalls hat die Antragstellerin ihre Technik derjenigen der \nBeigeladenen anzupassen. Mag die angebotene Alternativlösung \nauch nicht in allen Belangen die komfortable Nutzung, die das \nKonvergenzprodukt PCS der Beigeladenen bietet - beispielsweise \ndie administrative Fernsteuerung der Rufweiterleitung - \nermöglichen, so erscheint dennoch die Verweisung der \nAntragstellerin auf die angebotene Alternativlösung nicht \nunzumutbar. Dass sich die Antragstellerin damit eines nicht \nkonkurrenzfähigen Konvergenzproduktes bedienen müßte, ist \nnicht ersichtlich. Im Übrigen dürfte es einem führenden, wenn \nnicht sogar bereits marktbeherrschenden Anbieter auf dem Markt \ndes Mobilfunks - insbesondere unter Berücksichtigung des \ngesetzlichen Anliegens, eine Stagnation bei der \nFortentwicklung neuer Techniken durch schlichtes \"Anhängen\" an \nneue Produkte der Konkurrenz zu vermeiden - zumutbar sein, \nseinerseits eine intelligente Technik zur Fernsteuerung der \nRufweiterleitung für Mobilanschlüsse durch ihn selbst zu \nentwickeln. \n\n12\n\ncc) Jedenfalls ist aber selbst bei unterstelltem Verstoß \nder Beigeladenen gegen das Gebot aus § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG \neine Reduzierung des Ermessens der Antragsgegnerin auf Null, \nohne die ein subjektiv-öffentliches Recht der Antragstellerin \nin Form eines Anspruchs auf Tätigwerden der Antragsgegnerin \ngegen die Beigeladene entsprechend dem Antragsbegehren zu 1) \nund 2) von vornherein ausscheidet, nicht glaubhaft gemacht. \n\n13\n\nZwar ist die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung ihres \ngesetzlichen Auftrages (§ 71 TKG) grundsätzlich gehalten, bei \nMissbrauch einer marktbeherrschenden Stellung eines Anbieters \nauf die Beendigung seines rechtswidrigen Verhaltens \nhinzuwirken. Sie hat allerdings bei ihrer Entscheidungsfindung \nsowohl die Interessen des marktbeherrschenden Unternehmens als \nauch die der Kokurrenzunternehmer an Mitbenutzung einer vom \nMarktbeherrscher vorgehaltenen Leistung iSd. § 33 Abs. 1 TKG \nzu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen. Gelangt sie \nbei sachgerechter Abwägung aller zu berücksichtigenden \nInteressen zu dem Ergebnis, dass der Wettbewerb in dem \njeweiligen Markt nicht wesentlich berührt oder gestört \nund/oder der vom Marktbeherrscher abgewiesene Wettbewerber \noder Diensteanbieter nicht in nicht mehr hinnehmbarem Ausmaß \nin seiner wettbewerblichen Position betroffen ist, begegnet es \nkeinen Bedenken, wenn sie im Einzelfall von einer \naufsichtsrechtlichen Maßnahme nach § 33 Abs. 2 TKG absieht. \nDies gilt auch im vorliegenden Fall, bei dem - dem Charakter \ndes Verfahrens entsprechend - nur eine summarische Betrachtung \nerfolgen kann. Die Antragstellerin ist der bei weitem führende \nWettbewerber auf dem Markt des Mobilfunks; sie hat ihren \nMarktanteil trotz Einführung des Produkts PCS der Beigeladenen \nnoch deutlich vergrößern können. Sie kann außerdem von der von \nder Beigeladenen angebotenen Alternativlösung Gebrauch machen, \ndie auch aus Sicht des Senats realisierbar ist, und ein \nzumindest ähnliches oder sogar nach Entwicklung eigener \nTechniken gleiches Produkt wie das umstrittene der \nBeigeladenen anbieten. Vor diesem Hintergrund sowie unter \nBerücksichtigung der Erwägungen des EuGH, Urteil vom \n26. November 1998 - C-7/97 - Oscar Bronner, WuW 1999, 69, \nwonach die Verweisung eines Wettbewerbers auf die Möglichkeit \neiner - wenn auch äußerst kostenaufwendigen - Schaffung eines \neigenen Auslieferungssystems keine missbräuchliche Ausnutzung \neiner marktbeherrschenden Stellung darstellt, ist aus \ngegenwärtiger Sicht die notwendige Verdichtung des Ermessens \nder Antragsgegnerin auf nur eine einzige rechtmäßige, und zwar \ndem Antragsbegehren zu 1) und 2) entsprechende Entscheidung \nnicht feststellbar. \n\n14\n\nEs kann offen bleiben, ob als Anspruchsgrundlage für das \nAntragsbegehren zu 1) und 2) auch § 35 Abs. 1 i.V.m. § 33 \nAbs. 2 TKG in Betracht kommt. Das folgt bereits aus der auch \ninsoweit fehlenden Ermessensreduzierung auf Null. Im Übrigen \ngeht der Senat davon aus, dass die Beigeladene der \nAntragstellerin einen Zugang zum ISDN-Festnetzanschluss \n(\"Einzelkomponente\" 1 des Antragsbegehrens zu 2) - ggf. unter \nMitwirkung ihrer Konzernschwester - nicht verweigert. \nBezüglich der übrigen \"Einzelkomponenten\" des Antragsbegehrens \nzu 2) ist gegenwärtig nicht eindeutig, ob sie als \"Leistung\" \nder Beigeladenen im Sinne eines Vorproduktes zu qualifizieren \nsind. Auch ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin diese \n\"Einzelkomponenten\" der Beigeladenen als Wiederverkäuferin auf \ndem Markt anzubieten beabsichtigt. \n\n15\n\nb) Liegen die Voraussetzungen für aufsichtsrechtliche \nMaßnahmen der Antragsgegnerin nach § 33 Abs. 2 TKG nicht vor, \nkönnen, wie vom Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend \nfestgestellt, auch die Anträge zu 3) und 4) keinen Erfolg \nhaben. Fehlt es bezüglich der Anträge zu 1) und 2) an der \nGlaubhaftmachung des Anordnungsanspruches, bedarf es keiner \nweiteren Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der \nAntragstellerin gegen die Verneinung eines Anordnungsgrundes \ndurch das Verwaltungsgericht. Nur beiläufig sei angemerkt, \ndass der Senat gegen die diesbezügliche Wertung des \nVerwaltungsgerichts keine Bedenken hat. \n\n16\n\n2. Der Zulassungsgrund der §§ 124 Abs. 2 Nr. 2, 146 Abs. 4 \nVwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache weist keine \ntatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf. \n\n17\n\nDie dahingehende Einschätzung einer Rechtssache ist mit \nBlick auf die die angegriffene Entscheidung tragenden und \ndaher in der Rechtsmittelinstanz zu klärenden Erwägungen zu \nbeurteilen. Tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, die \nbei Durchführung des Rechtsmittels unerheblich sind und \ndeshalb keiner Klärung zugeführt werden, rechtfertigen die \nZulassung des Rechtsmittels nicht. In dem Zusammenhang kommt \nu. a. der jeweiligen Verfahrensart Bedeutung zu. Gegenstand \ndes vorliegenden Verfahrens ist das Begehren nach vorläufigem \nRechtsschutz im Verfahren nach § 123 VwGO, nicht aber eine \nStreitentscheidung auf der Grundlage der \nErkenntnismöglichkeiten eines Hauptsacheverfahrens. Die \nGrundzüge der Entscheidungsfindung im summarischen Verfahren \nnach § 123 VwGO sind, soweit sie nicht bereits gesetzlich \nvorgegeben sind, umfassend geklärt und gelten auch für solche \nVerfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, in denen \ntelekommunikationsrechtliche Ansprüche in Frage stehen. Einer \ndieser Grundsätze ist die Verpflichtung des Antragstellers, \nden geltend gemachten Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. \nFalls dieser auf eine der Behörde Ermessen einräumende \nGesetzesvorschrift gestützt wird, ist nach allgemeinen Regeln \ndes Verwaltungsrechts eine Ermessensreduzierung auf Null und \neine daraus ggf. resultierende anspruchsbegründende \nHandlungspflicht der Behörde glaubhaft zu machen. Ist im \nZulassungsverfahren ein Mangel der Glaubhaftmachung ohne \nweiteres erkennbar, kommt eine Zulassung des Rechtsmittels \nnach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht in Betracht. So liegt der \nFall hier. Nach den obigen Ausführungen ist der Mangel der \nGlaubhaftmachung einer Ermessensverdichtung dahin, dass die \nAntragsgegnerin im Sinne der Anträge zu 1) und 2) \naufsichtsrechtlich gegen die Beigeladene einzuschreiten habe, \n- und daran anknüpfend die Erfolglosigkeit der Anträge zu 3) \nund 4) - ohne weiteres erkennbar. Die Beurteilung dessen \nüberschreitet das normale Maß der Schwierigkeiten \nverwaltungsgerichtlicher vorläufiger Rechtsschutzverfahren \nnicht. Daran ändert nichts, dass vorliegend erstmals ein \nKonvergenzprodukt umstritten und der zugrunde liegende \ntechnische Sachverhalt schwer zugänglich ist. Die \nVerständlichkeit in technischer Hinsicht ist für die auf \nrechtlichen Erwägungen beruhende Entscheidung nicht von \nmaßgebender Bedeutung.\n\n18\n\n3. Der Zulassungsgrund der §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 146 Abs. 4 \nVwGO liegt nicht vor. Der Rechtssache kommt grundsätzliche \nBedeutung nicht zu. Eine solche ist nur anzunehmen, wenn die \nRechtssache eine über den jeweiligen Einzelfall hinausgehende, \nverallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher oder rechtlicher \nArt aufwirft, die der Rechtsfortbildung und/oder \nRechtsvereinheitlichung dienlich und in der \nRechtsmittelinstanz klärungsfähig und klärungsbedürftig ist. \nÜberdies muß die Frage verfahrensbezogen sein, d.h. ihre \nGrundsätzlichkeit muss sich gerade für das Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO ergeben. Dies hat \nder Rechtsmittelführer darzulegen.\n\n19\n\nDie von der Antragstellerin unter Nr. 3 ihrer \nZulassungsantragsschrift angeführten Rechtsfragen werden sich \njedoch nach den obigen Ausführungen nicht - mehr - stellen, \nweil die Anträge zu 1) und 2) mangels Glaubhaftmachung eines \nAnordnungsanspruches erfolglos bleiben und die daran \nanknüpfenden Anträge zu 3) und 4) ebenfalls scheitern. \n\n20\n\nDer Senat merkt deshalb lediglich beiläufig an, dass gegen \nden vom Verwaltungsgericht angelegten Beurteilungsmaßstab \nkeine Bedenken bestehen und eine Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts nach Beweislastgesichtspunkten nicht zu \nerkennen ist. Offensichtlich davon ausgehend, dass bei den \neingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des summarischen \nVerfahrens nach § 123 VwGO die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 \nSatz 1 erster Halbsatz TKG - beispielsweise eine Leistung, zu \nder Zugang beansprucht wird - nicht erkennbar seien, brauchte \ndas Verwaltungsgericht auf die vom marktbeherrschenden \nAnbieter nachzuweisenden Rechtfertigungsgründe nach § 33 \nAbs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 TKG sowie die daraus \nfolgende Beweislast nicht einzugehen. \n\n21\n\nDasselbe gilt für das Verhältnis zwischen § 78 TKG und \n§ 123 VwGO. Abgesehen davon bietet § 78 TKG hinsichtlich der \nim Rahmen des § 123 VwGO anzuwendenden Entscheidungsmaßstäbe \nkeinerlei Anhaltspunkte und ist seinerseits eher an den \ngesetzlichen und in der Rechtsprechung entwickelten \nEntscheidungskriterien zum Verfahren nach § 123 VwGO \nauszurichten. \n\n22\n\nFür die ferner von der Antragstellerin aufgeworfene Frage \nnach der Reichweite des Untersuchungsgrundsatzes im \nverwaltungsgerichtlichen Eilverfahren ist eine grundsätzliche \nBedeutung im beschriebenen Sinne nicht erkennbar. Zweifellos \nhat ein Verwaltungsgericht auch im Verfahren nach § 123 VwGO \ndie der Verfahrensart entsprechenden, vernünftigerweise zur \nVerfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung \nauszuschöpfen. Welche dies konkret sind, beurteilt sich im \njeweiligen Einzelfall nach den tatsächlichen und rechtlichen \nGegebenheiten und kann nicht mit Allgemeinverbindlichkeit für \neine Vielzahl von Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes \nfestgestellt werden. Eine Beweisaufnahme durch mündliche oder \nschriftliche Sachverständigengutachten, was offenbar der \nAntragstellerin vorschwebt, war im vorliegenden Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes nicht geboten. Die Vorgehensweise \ndes Verwaltungsgerichts, den Sachverhalt in einem \nErörterungstermin unter Mitwirkung von Mitarbeitern der \nBeteiligten mit fachtechnischem Sachverstand weiter \naufzuklären, war sachgerecht und ausreichend. \n\n23\n\n4. Schließlich liegt auch der Zulassungsgrund der §§ 124 \nAbs. 2 Nr. 5, 146 Abs. 4 VwGO nicht vor. Die von der \nAntragstellerin geltend gemachten Verfahrensmängel sind nicht \ngegeben. \n\n24\n\nEin Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz aus § 86 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO ist nicht feststellbar. Das \nVerwaltungsgericht war nicht verpflichtet, über die im \nErörterungstermin durchgeführte Sachverhaltsaufklärung hinaus \n- wie von der Antragstellerin jetzt gefordert - eine weitere \nAufklärung durchzuführen. Die Antragstellerin verkennt den \nCharakter des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes und \nwill dieses erkennbar zu einem Hauptsacheverfahren \numgestalten. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht - wie \nbereits dargelegt - nach summarischer Prüfung in nicht zu \nbeanstandender Weise davon ausgegangen, dass die von der \nBeigeladenen aufgezeigte Alternative der ferngesteuerten \nAnrufweiterschaltung in den Datenbänken der \nTeilnehmerbaugruppen der Ortsvermittlungsstellen technisch \nrealisierbar und der Antragstellerin jedenfalls bis zur \nHauptsacheentscheidung zur Vermeidung untragbarer \nwirtschaftlicher Nachteile zumutbar ist. Auch der Senat hat \nkeine Anhaltspunkte dafür, dass ein von der Beigeladenen \nallgemein, d. h. auch für andere Nutzer oder Diensteanbieter \nangebotener Zugriff auf ihre Infrastruktur ausgerechnet bei \neiner Nachfrage durch die Antragstellerin nicht zu realisieren \nwäre. Die dahingehenden Befürchtungen der Antragstellerin \ndürften eher spekulativer Natur sein. Auf die Frage, ob der \nAntragstellerin mit der angebotenen Alternative ein in allen \nBelangen mit dem Erreichbarkeitsprodukt PCS der Beigeladenen \ngleichwertiges und nahezu identisches Produkt zu erbringen \nermöglicht wird, kommt es bei der Frage der zumutbaren \nNachteilsabwendungsmöglichkeit nicht an. \n\n25\n\nEin Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs in \nForm einer Überraschungsentscheidung ist ebenfalls nicht \nfeststellbar. Die Glaubhaftmachung sowohl des \nAnordnungsanspruches als auch des Anordnungsgrundes gehört zu \nden Voraussetzungen für den Erfolg eines Antrages nach § 123 \nVwGO. Die Verneinung einer dieser Anspruchsvoraussetzugen \ndurch das Verwaltungsgericht kann deshalb schon von vornherein \nkeine Überraschungsentscheidung sein. Überdies muss eine \nanwaltlich vertretene Partei bei zwischen den \nStreitbeteiligten eines Verfahrens nach § 123 VwGO kontrovers \ndiskutierter Zulässigkeit des Anordnungsantrages - u. a. wegen \nVorwegnahme der Hauptsache - mit der Ablehnung des Antrages \naus gerade diesem Gesichtspunkt rechnen. \n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung aus §§ 13 Abs. 1, Satz 1, 20 Abs. 3 GKG. \n\n27\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305764","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-11/13-b-1891-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":11},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":4},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305764","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305764","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-11/13-b-1891-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305764","retrieved":"2026-07-09 03:33:27.358818+00:00"}}