{"status":"available","doknr":"OLD305781","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0210.12A739.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-02-10","aktenzeichen":"12 A 739/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit der Kläger die Berufung zurückgenommen hat, wird das \nBerufungsverfahren eingestellt. \n\nDas angefochtene Urteil wird geändert und insgesamt im Tenor wie folgt neu \ngefasst:\n\nUnter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Erstattungsbeschluss der \nBundesbahndirektion E. vom 17. September 1993 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 30. Dezember 1993 aufgehoben, soweit unter Nr. 1. \ndes Erstattungsbeschlusses Zinsen erhoben werden und unter Nr. 4 die \nVollstreckbarkeit des Beschlusses bestimmt wird.\n\nDie weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Kläger zu 4/5, der \nBeklagte zu 1/5.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDer jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 1l. März 1935 geborene Kläger stand seit dem \n5. November 1962 bis zu seiner vorzeitigen Zurruhesetzung mit \nAblauf des 31. März 1994 im Dienst der Deutschen Bundesbahn, \nzuletzt als Bundesbahnobersekretär (Besoldungsgruppe A 7 \nBBesO).\n\n3\n\nAb 1983 war er beim Bundesbahnbetriebswerk M. \nLagerverwalter für flüssige Energie- und Betriebsstoffe. Im \nRahmen dieser Tätigkeit war er u.a. zuständig für die \nBewirtschaftung des Tanklagers \"E. -H. \" beim Güterbahnhof \nM. . Das Lager hatte eine Tankkapazität von 200.000 l \nDieselkraftstoff (2 Tanks à 50.000 l und 1 Tank à 100.000 l) \nund 50.000 l Heizöl; es wurde mit Straßentankfahrzeugen \nbeliefert. Die Tankanlage diente nicht nur der Betankung der \nzum Bahnbetriebswerk M. gehörenden Fahrzeuge, sondern \naller dieselbetriebenen Eisenbahnfahrzeuge der Bundesbahn. Das \nHeizöl wurde zum Beheizen der Züge benötigt. Zum Betanken der \nBahnfahrzeuge waren bis Ende 1990, als eine Tanksäule für \nDieselkraftstoff außer Betrieb genommen wurde, zwei Tanksäulen \nfür Dieselkraftstoff und eine für Heizöl vorhanden. \n\n4\n\nAls der Kläger Ende Juni 1993 seinen Dienst \nkrankheitsbedingt nicht ausüben konnte, stellte sein Vertreter \nP. erhebliche Unregelmäßigkeiten bei der Bewirtschaftung \ndes Tanklagers fest. Daraufhin eingeleitete Ermittlungen durch \nden Bundesgrenzschutz - Bahnpolizei - ergaben im Wesentlichen, \ndass der Kläger zwischen Februar 1987 und Juni 1993 der \nBundesbahn über eine Scheinfirma Dieselkraftstoff- und \nHeizöllieferungen in Rechnung gestellt hatte, die tatsächlich \nnicht erfolgt, aber von der Bundesbahn bezahlt worden waren. \nAusweislich einer Aufstellung des Bundesgrenzschutzes vom \n30. August 1993 belief sich der Gesamtumfang der in diesem \nZeitraum erfolgten Scheinlieferungen auf 3.587.775 l \nDieselkraftstoff bzw. 39.448 l Heizöl im Gesamtwert von \n2.807.240,19 DM zuzüglich 395.379,42 DM Mehrwertsteuer, also \ninsgesamt 3.202.619,61 DM. \n\n5\n\nMit Erstattungsbeschluss vom 17. September 1993 machte die \nBundesbahndirektion E. gegenüber dem Kläger einen Schaden \nin Höhe von 3.200.000,- DM geltend. Zugleich wurde der Kläger \nzur Erstattung von 4 % Zinsen auf diesen Betrag verpflichtet, \ngerechnet vom Tage der Zustellung des Beschlusses an. Daneben \nwar in dem Erstattungsbeschluss dessen Vollstreckbarkeit unter \nEinräumung einer Abwendungsbefugnis bestimmt. In dem als \n\"Tatbestand und Gründe\" zusammengefassten Abschnitt des \nBeschlusses führte die Bundesbahndirektion aus: Der Kläger \nhabe sich von einer Firma Rechnungen über gelieferten \nDieselkraftstoff ausstellen lassen und den Wareneingang \nbescheinigt, obwohl keine Lieferungen erfolgt seien. Die \nDeutsche Bundesbahn habe die Rechnungen bezahlt. Für den durch \nseine vorsätzlichen unerlaubten Handlungen entstandenen \nSchaden hafte er nach § 823 BGB; diese Geldschuld sei gemäß \n§ 246 BGB zu verzinsen.\n\n6\n\nDen lediglich gegen die Höhe des Anspruchs gerichteten \nWiderspruch des Klägers vom 1. Oktober 1993 wies die \nBundesbahndirektion E. durch Widerspruchsbescheid vom \n30. Dezember 1993, zugestellt am 27. Januar 1994, zurück. Sie \nlegte dar: Auf Grund einer Überprüfung der vom Kläger \ngeführten Unterlagen über einen Zeitraum von zwei Jahren sei \nein Schaden von annähernd 1 Mio. DM festgestellt worden. Auf \nsechs Jahre hochgerechnet ergebe sich ein Schaden von rund 3 \nMio. DM. Bei seiner ersten Vernehmung sei der Kläger ebenfalls \nvon einem Schaden dieser Größenordnung ausgegangen. Soweit er \nspäter behauptet habe, teilweise sei auf diese Rechnungen hin \ntatsächlich Dieselkraftstoff geliefert worden, sei dies wegen \nfehlender Angaben zur Herkunft des Kraftstoffs nicht \nnachvollziehbar. \n\n7\n\nDer Kläger hat am 1. März 1994 Klage erhoben.\n\n8\n\nDurch rechtskräftiges Strafurteil der IX. Großen \nStrafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts \nM. vom 10. Mai 1994 - 9 Kls 44 Js 281/93 - ist der \nKläger wegen Betruges in 47 Fällen zu einer zwischenzeitlich \nvon ihm verbüßten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren \nverurteilt worden. Zum Ablauf der dem Kläger vorgeworfenen \nBetrugshandlungen enthalten die Gründe des Strafurteils u.a. \nfolgende Feststellungen: \n\n9\n\n\"...\nDie Bewirtschaftung des Tanklagers \n'E. -H. ' geschah wie folgt:\nJeweils montags wurde eine Peilung \nvorgenommen, um die in den \nverschiedenen Tanks vorhandenen \nLagermengen festzustellen. Ein Tankbuch \nals Ausgangskontrolle, in dem die \nabgegebenen Mengen registriert wurden, \nwurde nicht geführt. Die abgegebenen \nMengen konnten vor Ort nur über die \nZählwerke der Zapfsäulen nachgehalten \nwerden. Die Zählerstände dieser \nZapfsäulen wurden einmal monatlich, \njeweils zum Monats-ende, auf so \ngenannten Säulenkarten schriftlich \nfestgehalten. Ergab die Montagspeilung \neinen Tank- und damit Bestellbedarf für \nDiesel- oder Heizöl, wurde dieser \nBedarf der für den Einkauf zuständigen \nStelle für flüssige Betriebsstoffe bei \nder Bundesbahndirektion E. \ntelefonisch gemeldet. Die \nBundesbahndirektion E. bezog die \nbenötigten Kraftstoffe grundsätzlich \nüber so genannte Rahmenverträge mit \nMineralölhändlern, die dort mit \nverschiedenen Mineralölhändlern mit \neiner Laufzeit von jeweils einem Monat \nabgeschlossen wurden. Es kam jedoch \nvielfach vor, dass zusätzlich \nKraftstoff über den so genannten freien \nEinkauf beschafft wurde, wenn diese Art \ndes Einkaufs die zur Zeit \npreisgünstigste war, was von den im \nMineralölgeschäft täglich schwankenden \nEinkaufspreisen abhing. Ob der Bedarf \ndurch die bestehenden Rahmenverträge \noder im Wege des freien Einkaufs \ngedeckt wurde, entschieden die \nzuständigen Mitarbeiter der \nBundesbahndirektion E. . Der freie \nEinkauf erfolgte in der Art und Weise, \ndass entweder der zuständige \nBedienstete der Bundesbahndirektion \nE. oder der jeweilige \nTreibstoffdisponent vor Ort bei drei \nortsnahen Mineralölhändlern telefonisch \nden Preis abfragte, wobei dem \ngünstigsten Anbieter direkt von E. \noder von E. mittels des örtlichen \nDisponenten der Auftrag zur Lieferung \nerteilt wurde. Die Vergabeentscheidung \nbehielt sich in jedem Fall der \nzuständige Mitarbeiter der \nBundesbahndirektion in E. vor, \nwobei jedoch jeweils klar war, dass der \ngünstigste Bieter den Zuschlag für den \nLieferauftrag erhielt.\n\n10\n\nDie Befüllung erfolgte beim \nTanklager 'E. -H. ' jeweils durch \nTankfahrzeuge, die über die Straße \nanlieferten, wobei das Fassungsvermögen \neines Tankzuges üblicherweise etwa \n30.000 l bis 33.000 l betrug. Kurz vor \neiner jeweiligen Anlieferung rief die \njeweils beauftragte Firma beim \nBahnbetriebswerk M. an und teilte \nden Termin und die genaue Uhrzeit der \nLieferung mit. Der Angeklagte K. \noder ein anderer Bediensteter der \nBundesbahn begaben sich sodann zur \nTankanlage, wo sie beim Ablassen des \nKraftstoffes, das bis zu 2 ½ Stunden \ndauerte, zur Kontrolle anwesend waren. \nDabei kontrollierte der anwesende \nMitarbeiter der Bundesbahn, ob zu \nBeginn des Füllvorgangs der \nLiefermengenzähler des Tankwagens in \nNullstellung war und quittierte auf dem \nanschließend vom Liefermengenzähler \nausgedruckten Lieferschein, der die \nabgelassene Menge des Kraftstoffes \nauswies, den Erhalt des Mineralöls. Die \nLieferfirma erhielt ein Exemplar des \nLieferscheins zurück. Es handelte sich \nbei diesen auch als Messkarte \nbezeichneten Lieferscheinen um \nDurchschreibesätze mit mehreren \nExemplaren. Die weiteren Exemplare \nwurden für die bahninterne Abrechnung \nbenötigt. Vor und nach dem Ablassen \nwurde die Kraftstoffmenge in dem \njeweiligen Tank durch Peilung mit einem \nMetallstab überprüft. Diese Peilung hat \nder Angeklagte K. nicht bei allen \nAnlieferungen, sondern bei etwa 80 % \nder Anlieferungen, bei denen er dabei \nwar, durchgeführt.\n\n11\n\nWenn die Bestellung und Lieferung \nvon Kraftstoff im so genannten freien \nEinkauf erfolgte, geschah die \nbahninterne Abrechnung in folgender \nWeise:\nDer Angeklagte K. oder sein \nVertreter legten bis 1989 die \njeweiligen quittierten Lieferscheine \ndem Dienstvorgesetzten beim \nBahnbetriebswerk M. vor, der \ndarauf jeweils die sachliche \nRichtigkeit bescheinigte. Ab 1990 \ndurfte der Angeklagte K. die \nsachliche Richtigkeit auf dem \nLieferschein selbst bescheinigen, was \ner auch tat. Der mit dem Vermerk der \nsachlichen Richtigkeit versehene \nLieferschein, auf dem der Erhalt der \naufgedruckten Liefermenge bestätigt \nworden war, wurde anschließend zusammen \nmit einem so genannten Verlangzettel \nzur Bundesbahndirektion nach E. \ngeschickt. Die so genannten \nVerlangzettel enthielten jeweils \nAngaben über gelieferte und abgegebene \nKraftstoffmengen und dienten \nausschließlich dem Zweck, mit Hilfe der \nzentralen EDV-Rechenanlage der \nDeutschen Bundesbahn in F. die \nEinkaufs- und Verbrauchsmengen bei den \nverschiedenen Dienststellen \nfestzuhalten. Von der Abteilung für die \nBewirtschaftung mit flüssigen \nBrennstoffen bei der \nBundesbahndirektion E. wurden die \nVerlangzettel jeweils an die zentrale \nEDV-Anlage nach F. \nweitergeleitet, während die \nLieferscheine in E. gesammelt \nwurden. Die jeweilige Rechnung der \nLieferfirma musste jeweils direkt zur \nBundesbahndirektion nach E. \ngeschickt werden. Dort wurde anhand der \nvorliegenden Lieferscheine geprüft, ob \ndie berechnete Menge mit der \ngelieferten Menge übereinstimmte und ob \nder berechnete Preis der Preis war, zu \ndem zuvor im Vergabeverfahren der \nZuschlag erfolgt war. Die Preise des \nVergabeverfahrens wurden in E. \nschriftlich festgehalten, damit sie \nspäter mit den berechneten Preisen \nverglichen werden konnten. Wenn die \nberechnete Liefermenge und der \nberechnete Preis mit der Liefermenge \nauf dem Lieferschein und dem notierten \nPreis aus dem Zuschlagsverfahren \nübereinstimmten, wurde die Rechnung zur \nZahlung freigegeben. Die Auszahlung \ndurch Überweisung wurde dann durch die \nHauptkasse der Deutschen Bundesbahn in \nE. und ab 1993 von der Generalkasse \nin F. vorgenommen, wo jeweils \nkeine erneute Überprüfung der \nRechnungen mehr erfolgte. Wenn eine \nMineralölfirma häufiger im freien \nEinkauf lieferte, fasste sie die \nLieferungen eines Monats in jeweils \neiner Rechnung zum Monatsende zusammen. \nDie Bezahlung erfolgte dann jeweils zum \n15. des Folgemonats.\n\n12\n\nAls eines Tages noch vor dem \nFrühjahr 1987 einmal ein Lieferschein \nversehentlich falsch in den \nvorgenannten Abrechnungsverkehr \ngelangte und die entsprechende Rechnung \ntrotzdem zur Zahlung angewiesen wurde, \nkam der Angeklagte K. auf die \nIdee, sich sein Insider-Wissen und \nseine Stellung als Disponent für \nflüssige Brennstoffe beim \nBahnbetriebswerk M. zu Nutze zu \nmachen und der Bundesbahn auf \nbetrügerische Weise Lieferungen von \nKraftstoff vorzutäuschen, um durch \nderen Bezahlung seine finanziellen \nVerhältnisse aufzubessern. Da er nicht \nohne Argwohn zu erwecken Lieferungen \nunter seinem eigenen Namen vortäuschen \nkonnte, benötigte er eine Firma, die er \nfür die von ihm geplanten \nScheinlieferungen benutzen konnte. \nDabei kam es dem Angeklagten K. \ngelegen, dass die Mitangeklagten \nW. und E. L. , \ndie er bereits seit Jahren gut kannte \nund in deren Gaststätte er Stammgast \nwar, ihm schon einige Zeit zuvor \nerklärt hätten, dass sie eine weitere \nEinnahmequelle suchten. Der Angeklagte \nK. spiegelte den Eheleuten \nL. nunmehr wahrheitswidrig \nvor, dass er Beziehungen zu einer \ngroßen Ölfirma habe und dass er im \ngroßen Stil günstig Öl einkaufen könne; \neine dadurch mögliche \nGeschäftstätigkeit im Verhältnis zur \nBundesbahn sei ihm wegen seiner \nBeamtenstellung bei der Bundesbahn \njedoch nicht möglich. Also schlug er \nden Eheleuten L. vor, als \n'zweites Standbein' eine Mineralölfirma \nzu gründen, der er dann Lieferaufträge \nvon der Bundesbahn für das \nBahnbetriebswerk M. beschaffen \nwürde und für deren Ausführung sie dann \nvon ihm jeweils eine Provision erhalten \nwürden. Dabei bräuchten sie die \nLieferungen, die er über die ihm \nbekannte Ölfirma erbringen würde, nur \npro forma in Rechnung zu stellen, da er \ndas auf Grund seiner beruflichen \nStellung bei der Bundesbahn nicht \nselbst tun könne. Außerdem könnten sie \nmit der zu gründenden Mineralölfirma \nnoch selbst Aufträge hereinholen und \nausführen und auf diese Weise weitere \nGeschäfte machen. Der Angeklagte \nK. spiegelte den Eheleuten \nL. wahrheitswidrig vor, dass \ndie von der zu gründenden Firma jeweils \nin Rechnung zu stellende Ölmenge von \nder großen Ölfirma tatsächlich \ngeliefert werden würde. Tatsächlich \nhatte der Angeklagte K. jedoch \nvor, dass die von den Angeklagten \nL. zu gründende Mineralölfirma \nabrechnen sollte, ohne dass diesen \nAbrechnungen irgendwelche Lieferungen - \nauch nicht von dritter Seite - zugrunde \nliegen sollten.\n\n13\n\n...\n\n14\n\nDie Angeklagten W. und \nE. L. gingen auf \ndiesen Vorschlag ein und meldeten im \nFrühjahr 1987 beim Gewerbeamt der Stadt \nW. die Firma '. \nMineralölvertrieb, Verkaufsbüro: W. \nL. ' mit Sitz in W. , \nV. 87 an. Den Firmennamen hatte \nder Angeklagte K. vorgeschlagen. \nEbenfalls auf seinen Vorschlag hin \nbeschafften sich die Angeklagten \nL. von Druckereien \nBlankovordrucke für Lieferscheine (so-\ngenannte Messkarten) sowie zwei \nverschiedene Arten von Rechnungsvordru-\ncken, die beide denselben Firmenkopf \n'. Mineralölvertrieb, \nVerkaufsbüro: W. L. , V. \n87, W. 1' aufwiesen und \ndie Telefonnummer trugen. Ein Satz der \nRechnungsformulare hatte das Format DIN \nA 4, es handelte sich um einen \nDurchschreibesatz, dessen erstes \nFormular blaugrün war, wobei als \nBankverbindung auf diesen Formularen \ndas folgende Konto angegeben war: \nD. Bank W. , Blz: \n, Kto: . Auf diesen Formularen \nsollten die vom Angeklagten K. \nbeschafften Aufträge der Bundesbahn \nabgerechnet werden, für welche der \nAngeklagte K. über die \nAngeklagten L. den jeweils \nangewiesenen Rechnungsbetrag erhalten \nsollte, während die Angeklagten \nL. Provisionen erhalten \nsollten. Der zweite Satz der \nRechnungsformulare wies ein kleines \nFormat auf, es handelte sich ebenfalls \num einen Durchschreibesatz, dessen \nerstes Formular weiss war. Auf diesen \nRechnungsformularen war als \nBankverbindung folgendes Konto \nangegeben: Sparkasse W. (BLZ \nKonto-Nr. . Auf den zuletzt \ngenannten Rechnungsvordrucken sollten \ndie von den Eheleuten L. \nselbst beschafften Aufträge abgerechnet \nwerden. Entsprechend wurde auch in der \nFolgezeit verfahren: \n\n15\n\n...\n\n16\n\nIn welchem Umfang die Angeklagten \nL. der Bundesbahn in der Zeit \nzwischen der Firmengründung im März \n1987 und Juli 1988 auf Geheiss des \nAngeklagten K. angebliche \nLieferungen von Diesel- und Heizöl in \nRechnung stellten, ist in der \nHauptverhandlung offen geblieben, da \ninsoweit Verfolgungsverjährung \neingetreten ist. Vom 31. August 1988 \nbis Ende Juni 1993 schickten die \nAngeklagten L. jeweils auf \nGeheiss des Angeklagten K. 47 \nRechnungen der Firma '. \nMineralölvertrieb' an die \nBundesbahndirektion in E. . \nInsgesamt wurde der Bundesbahn dabei \ndie angebliche Lieferung von \n3.197.006 l Diesel- und Heizöl (davon \n39.448 l Heizöl) für insgesamt \n2.866.024,50 DM (einschließlich \nMehrwertsteuer) auf den großen DIN A 4-\nRechnungsformularen in Rechnung \ngestellt, obwohl davon tatsächlich \nnichts geliefert worden war. Bei \nAusstellung der 47 Rechnungen gingen \ndie Angeklagten L. unwiderlegt \ndavon aus, dass der Angeklagte K. \ndie berechneten Mengen über einen \nGroßhändler geliefert hatte und sie nur \ndie Rechnungsausstellung übernahmen, \ndie der Angeklagte K. auf Grund \nseiner Position bei der Deutschen \nBundesbahn nicht selbst vornehmen \nkonnte.\n\n17\n\nZu den Abrechnungen der vorgenannten \nScheinlieferungen kam es im Einzelnen \nwie folgt:\n\n18\n\nWenn der Angeklagte K. bei der \nMontagspeilung festgestellt hatte, dass \ndie Tankanlage 'E. -H. ' nicht \nvollständig gefüllt war, meldete er der \nzuständigen Abteilung für den Einkauf \nflüssiger Brennstoffe bei der \nBundesbahndirektion E. einen \nentsprechenden Einkaufsbedarf. Wenn \ndiese vorgesetzte Dienststelle \nentschied, dass der Bedarf im so \ngenannten freien Einkauf zu decken war \nund den Angeklagten K. mit der \nEinholung der Vergleichsangebote \nbeauftragte, holte er bei zwei \nMineralölfirmen Angebote ein. Das \ngünstigere Angebot 'unterbot' er dann \num einige Pfennige pro 100 l und \nmeldete diesen Preis als drittes \nAngebot der Firma '. \nMineralölvertrieb' nach E. . \nErwartungsgemäß erteilte die DB-\nDirektion E. der Firma \n'. Mineralölvertrieb' als \ndem günstigsten Anbieter den Zuschlag, \nwobei der Angeklagte K. von dem \njeweils zuständigen Sachbearbeiter in \nE. häufig damit beauftragt wurde, \ndie Bestellung zu den mitgeteilten \nKonditionen bei der Firma '. \nMineralölvertrieb' aufzugeben. \nTatsächlich erfolgte in allen 47 Fällen \nkeine Lieferung von Kraftstoff. Der \nKraftstoffbedarf am Tanklager 'E. -\nH. ' wurde vielmehr weiter mit den \njeweils noch vorhandenen Vorräten \ngedeckt. Der Angeklagte K. teilte \nden Mitangeklagten L. entweder \ntelefonisch oder beim abendlichen \nBesuch in ihrer Gastwirtschaft die \nMenge und den Preis mit, den sie der \nBundesbahn als Lieferung für das \nTanklager 'E. -H. ' beim \nBahnbetriebswerk M. in Rechnung \nstellen sollten. Diese Weisungen des \nAngeklagten K. führten die \nAngeklagten L. aus, wobei sie \ndie angeblichen Lieferungen in \nMonatsrechnungen jeweils zum Monatsende \nzusammenfassten.\n\n19\n\nFür jede angebliche Lieferung der \nFirma '. Mineralölvertrieb' \nerhielt der Angeklagte K. von den \nEheleuten L. einen Blanko-\nLieferschein (Messkarte) in Form eines \nDurchschreibesatzes, auf dem die \nEheleute L. jeweils mit einem \nStempel als Lieferanten die Firma \n'. Mineralölvertrieb' mit \nAdresse und Telefonnummer eingesetzt \nhatten. Der Angeklagte K. hatte \nsich einen Räderstempel besorgt, mit \ndem er die angebliche Liefermenge auf \ndem entsprechenden Feld des \nLieferscheins aufdrückte. Teilweise \nfüllte er die Liefermenge auch per Hand \naus. Anschließend versah er die auf \ndiese Weise gefälschten Lieferscheine \nmit dem Prüfstempel 'Sachlich richtig' \nund ließ diesen Prüfvermerk von seinen \ngutgläubigen Vorgesetzten, die ihm \nvertrauten, abzeichnen. Ab Anfang 1990 \nunterschrieb er diesen Prüfvermerk \nselbst, da der Leiter des \nBahnbetriebswerkes M. ihn im \nHinblick darauf, dass er die Lieferung \nohnehin selbst nicht überprüfen konnte, \ndazu bevollmächtigt hatte. Um den \nLiefermengenaufdruck auf den \nLieferscheinen besser entsprechend dem \nAufdruck des Zählwerks an den \nTankfahrzeugen nachmachen zu können, \nhatte der Angeklagte K. einen \nausgedienten Liefermengendrucker \nbesorgt und machte damit die \nLiefermengenaufdrucke nach, um auf \ndiese Weise die Sachbearbeiter bei der \nBundesbahndirektion E. noch \nperfekter über die angeblich \nstattgefundenen Lieferungen zu \ntäuschen.\n\n20\n\nDie so von ihm manipulierten \nLieferscheine schickte der Angeklagte \nK. zusammen mit entsprechend \nfalsch ausgefüllten Verlangzetteln zur \nBundesbahndirektion E. . Dabei \nwusste er und wollte dies auch, dass \ndie zuständigen Sachbearbeiter in \nE. Liefermenge und Preis mit den \nvon den Angeklagten L. nach \nseinen Angaben ausgefüllten und der \nDirektion E. direkt zugesandten \nRechnungen der Firma '. \nMineralölvertrieb' vergleichen und bei \nÜbereinstimmung von Liefermenge und \nPreis den Rechnungsbetrag zur Bezahlung \nan die Firma '. \nMineralölvertrieb' freigeben würden. Da \nder Angeklagte K. selbst durch \nentsprechende Mitteilungen an die \nAngeklagten L. dafür gesorgt \nhatte, dass Preis und Liefermenge \nübereinstimmten, erhielt die Firma \n'. Mineralölvertrieb' in \nallen 47 Fällen den in Rechnung \ngestellten Betrag einschließlich \nMehrwertsteuer auf das auf den \nRechnungsformularen mitgeteilte Konto \nbei der D. Bank W. \nüberwiesen. In allen Fällen ging der \nfür die Freigabe der Rechnungsbeträge \njeweils zuständige Sachbearbeiter bei \nder Direktion E. davon aus, dass \ndie in Rechnung gestellten Lieferungen \ntatsächlich erfolgt waren. Der \nAngeklagte K. erhielt alle 47 \nRechnungsbeträge in voller Höhe über \ndie Mitangeklagten L. \nausgezahlt, und zwar teils durch \nVerrechnungsscheck und teils in bar. \nPro angeblich gelieferter \nTankzugfüllung von 29.000 l bis \n33.000 l erhielten die Eheleute \nL. vom Angeklagten K. in \nbar jeweils eine 'Provision' von \nzunächst 300,-- DM, die in den späteren \nJahren des Tatzeitraums auf bis zu \n600,-- DM erhöht wurde. \n\n21\n\n...\n\n22\n\nDie Scheinlieferungen verschleierte \nder Angeklagte K. in der von ihm \nzu führenden Buchführung, indem er auf \nden so genannten Haupt- und \nNebenkarten, in denen die Ein- und \nAusgänge an Diesel- und Heizöl \nmonatlich festgehalten wurden, nicht \nerfolgte Lieferungen und nicht erfolgte \nVerbräuche eintrug. Dabei nahm der \nAngeklagte K. in Kauf, dass die \nso genannten Säulenkarten, auf denen \njeweils zum Monatsende die Zählerstände \nan den Zapfsäulen festgehalten wurden, \nmit diesen falschen Eintragungen nicht \nübereinstimmten. Da bei den betriebs-\ninternen Kontrollen durch die \nBundesbahn, die ohnehin seitens der \nBundesbahndirektion E. nur alle \nzwei bis drei Jahre durchgeführt wurden \nund bei denen nur der laufende Monat \nund der Monat davor geprüft wurden, \ndiese Säulenkarten nicht kontrolliert \nwurden, sondern nur die Haupt- und \nNebenkarten, hoffte der Angeklagte, \ndass die Falschbuchungen nicht \nauffallen würden. Tatsächlich blieben \ndiese auch über den gesamten \nTatzeitraum unbemerkt. Auch die so \ngenannten Verlangzettel manipulierte \nder Angeklagte K. , indem er \njeweils entsprechende Einkäufe und \nVerbräuche falsch eintrug. Auf diese \nWeise sorgte er dafür, dass die \nzentrale EDV-Buchführung der Deutschen \nBundesbahn in F. mit seinen \nfalschen Eintragungen auf den Haupt- \nund Nebenkarten übereinstimmte. \nAußerdem trug der Angeklagte K. \nzumindest in einem Fall in den \nSäulenkarten nach einem Zählerwechsel \nim Oktober 1992 die Zählwerksstände \neiner Dieselkraftstoffsäule bewusst \nfalsch ein und verschaffte sich auf \ndiese Weise einen buchhalterischen \n'Spielraum' in einer Größenordnung von \nüber 300.000 l. Ob der Angeklagte \nK. bei drei weiteren \nZählwerkswechseln in ähnlicher Weise \nverfuhr, konnte in der Beweisaufnahme \nnicht geklärt werden, weil die alten \nund neuen Zählwerkstände nicht \nfestgehalten wurden. Der Angeklagte \nK. sorgte in den Jahren des \nTatzeitraums auch dafür, dass er die \nmonatlichen Abschlüsse auf den Karten \nimmer selbst vornahm, und zwar auch \ndann, wenn er Urlaub hatte. Seine \nVorgesetzten und Kollegen hielten dies \nfür besonderen Diensteifer. Erst als \nder Angeklagte K. Ende Juni 1993 \nkrank wurde und sein Vertreter P. \nbeim Monatsabschluss für Juli 1993 eine \nLieferung von über 62.000 l verbuchen \nwollte, stellte der Zeuge P. fest, \ndass eine entsprechende Menge auf der \nHaupt- und Nebenkarte bereits verbucht \nwar, nicht jedoch auf der Säulenkarte \nberücksichtigt worden war. Außerdem \nhatte er bei der Peilung einen \nFehlbestand von 16.000 l festgestellt, \nder meldepflichtig war, wobei es ihn \nstutzig machte, dass der Angeklagte \nK. diesen Fehlbestand nicht \ngemeldet hatte. Der Zeuge P. \nschaltete daraufhin seine Vorgesetzten \nein, die schließlich den ermittelnden \nBundesgrenzschutz hinzuzogen, was \nletztlich zur Aufdeckung der \nBetrugshandlungen des Angeklagten \nK. führte. In den ersten fünf \nMonaten nach seinem Ausscheiden, also \nbeginnend mit Juli 1993, hat sich der \nmonatliche Durchschnittsverbrauch im \nTreibstofflager 'E. -H. ' im \nVergleich zum abgerechneten Verbrauch \nin den letzten fünf Monaten vor dem \nAusscheiden um rund 63.000 l pro Monat \nverringert.\"\n\n23\n\nDen Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des \nstrafgerichtlichen Verfahrens hat die 9. Strafkammer des \nLandgerichts B. mit Beschluss vom 23. Februar 1995 - K \n1/95 IX - abgelehnt. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde \nist erfolglos geblieben.\n\n24\n\nZur Begründung seiner verwaltungsgerichtlichen Klage hat \nder Kläger geltend gemacht: Der bei dem Beklagten entstandene \nSchaden belaufe sich auf deutlich weniger als 3,2 Mio. DM, was \nsich durch eine Überprüfung der Buchführungsunterlagen der \nDeutschen Bundesbahn feststellen lasse. Tatsächlich habe er \ninsgesamt nur sechs Manipulationen in Höhe von rund 800.000 l \nvorgenommen. Auch ein Schreiben des Beklagten vom 17. Mai \n1996, in welchem zu seinen Lasten der Saldo seines bei dem \nBeklagten geführten Schuldkontos mit 712.514,33 DM angegeben \nworden sei, belege, dass die Bundesbahn nur von einem Schaden \nin dieser Höhe ausgehe. Denn dieser Betrag, dessen \nZusammensetzung auf der Grundlage der Angaben des Beklagten \nallerdings nicht nachvollziehbar sei, liege in einer \nGrößenordnung, die er selbst eingeräumt habe. Eine Vielzahl \nder über L. abgerechneten Lieferungen habe die Firma \n\"A. \" tatsächlich erbracht. Zu den Lieferungen und der \nFirma könne er nicht mehr sagen, als er bereits im \nStrafverfahren vorgetragen habe. Er habe zahlreiche \nDienstreisen unternommen, um Termine mit der Firma \"A. \" \nwahrzunehmen. Außer den im Strafverfahren genannten \"E. von \nB. \" bzw. \"O. von S. \" kenne er keine \nMitarbeiter der Firma. Die von der Strafkammer vernommene \nZeugin gleichen Namens sei nicht identisch mit der bei der \nFirma \"A. \" beschäftigten Frau von S. . Seitens der \nFirma \"A. \" habe er zahlreiche Leistungen erhalten. \nInsbesondere die Barzahlungen seien überwiegend bei \nZusammentreffen in Gaststätten wie der \"L. \" in M. \nerfolgt.\n\n25\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n26\n\nden Erstattungsbeschluss der \nBundesbahndirektion E. vom \n17. September 1993 und deren \nWiderspruchsbescheid vom 30. Dezember \n1993 aufzuheben.\n\n27\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n28\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n29\n\nEr hat geltend gemacht: Die Schadenshöhe von 3,2 Mio. DM \nberuhe auf einer Addition sämtlicher an die Firma \n\"M. Mineralölvertrieb\" auf Grund entsprechender \nRechnungen geleisteter Zahlungen. Lediglich auf vier \nRechnungen hin sei tatsächlich eine Lieferung erfolgt. Soweit \nweitere Lieferungen durch eine Firma \"A. \" erbracht \nworden sein sollen, handele es sich hierbei um \nwirklichkeitsfremde Schutzbehauptungen des Klägers. Im \nStrafverfahren seien - ergebnislos - umfangreiche Ermittlungen \nangestellt worden, ob eine solche Firma existiere und wann sie \ngeliefert habe. Selbst wenn auf Grund einer Überprüfung \nsämtlicher vorhandener Unterlagen ein Schaden in Höhe von 3,2 \nMio. DM nicht festgestellt werden könne, lasse dies keine \nRückschlüsse darauf zu, dass ein derartiger Schaden nicht \nentstanden sei. Vielmehr sei es dem Kläger wohl gelungen, über \nbestimmte Zeiträume seine Manipulationen besonders geschickt \nzu verdecken. Da sich in der Zeit vor den \nManipulationshandlungen des Klägers und auch in der Zeit nach \nseinem Ausscheiden ein entsprechender Minderbedarf bei dem von \nihm bewirtschafteten Tanklager ergeben habe, sei die im \nErstattungsbeschluss festgestellte Schadenshöhe zutreffend. \nVon diesem Betrag sei auch nicht etwa der entsprechende \nMehrwertsteueranteil abzuziehen, weil die Finanzbehörden der \nBundesbahn die Erstattung dieser Mehrwertsteuer verweigerten. \n\n30\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil \nden Erstattungsbeschluss des Beklagten betreffend die \nVollstreckbarkeitsfeststellung (Nr. 4) aufgehoben und die \nKlage im Übrigen abgewiesen. Es hat im Wesentlichen \nausgeführt: Der Kläger sei wegen seiner betrügerischen \nHandlungen, die im strafgerichtlichen Urteil festgestellt \nworden seien, gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 \nStGB zivilrechtlich erstattungspflichtig. Die im \nErstattungsbeschluss bezeichnete Summe von 3,2 Mio. DM ergebe \nsich - nach Abzug von vier Zahlungen, für die nachweislich \nLieferungen erfolgt seien - bei Addition der von der Firma \n\"M. Mineralölvertrieb\" schriftlich in Rechnung \ngestellten Beträge. Der Vortrag des Klägers, der Schaden sei \ndeutlich niedriger, sei als Schutzbehauptung zu werten. \nInsbesondere sein auf angebliche Lieferungen seitens einer \nFirma \"A. \" abzielendes Vorbringen sei unglaubhaft. Gegen \ndie Richtigkeit dieser Erklärungen spreche zudem, dass ihm \nausweislich des Strafurteils allein zwischen 1989 und 1993 \nprivate Ausgaben in Höhe von ca. 1,5 Mio. DM nachgewiesen \nworden seien. Mangels genauerer Angaben zur Firma \"A. \" \nsei auch eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht \ngeboten gewesen. Auch der Rückgang des Dieselverbrauchs in dem \nvon ihm bewirtschafteten Tanklager nach seinem Ausscheiden \nindiziere die Fragwürdigkeit seiner die Schadenshöhe \nbetreffenden Darlegungen. Der Zinsanspruch sei gemäß §§ 849, \n246 BGB gerechtfertigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird \nauf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug \ngenommen.\n\n31\n\nMit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. \nEr trägt unter Wiederholung und Vertiefung seines \nerstinstanzlichen Vorbringens ergänzend vor: Der Beklagte habe \nkeinen konkreten Beweis hinsichtlich der Schadenshöhe geführt, \nweil lediglich ein über zwei Jahre festgestellter Schaden von \nknapp 1 Mio. DM auf sechs Jahre hochgerechnet worden sei. Bei \neiner Hochrechnung auf Grund von ihm ermittelter Zahlen ergebe \nsich, dass während seiner Dienstzeit durchschnittlich 4,18 \nTanklastzüge pro Monat das Tanklager \"E. -H. \" beliefert \nhaben müssten. Nach seinem Ausscheiden seien es 5,22 Züge pro \nMonat gewesen. Der Beklagte habe diese Steigerung nicht \nerklärt. Im Zeitraum von Juli 1993 bis Oktober 1995 seien \n127.788 l Treibstoff mehr eingekauft worden als im \nVergleichszeitraum von März 1991 bis Juni 1993. Wegen der \nKapazitätsvergrößerung des Tanklagers \"E. -H. \" von 1988 \nbis 1990 sei es zu einem erhöhten Umschlag und Verbrauch \ngekommen. Im Zeitraum vom 1. Januar 1987 bis 30. Juni 1993 \nseien 9.655.924 l Treibstoff eingekauft worden. Nach Abzug der \nangeblich nicht gelieferten Menge durch die Firma L. \nin Höhe von 3.587.231 l verbleibe ein Einkauf von 6.068.693 l. \nVerbraucht worden seien aber im gleichen Zeitraum 9.604.368 l, \nlaut Zählerstand immerhin noch 8.749.117 l. Die Differenz von \n855.249 l sei an andere Dienststellen abgegeben worden. Auch \nnach seinem Ausscheiden seien monatlich 6,829 Züge eingekauft \nworden. Während seiner Tätigkeit seien es monatlich 6,727 Züge \ngewesen. Von 1991 bis Juni 1993 hätte sich in 30 Monaten ein \nGesamtverbrauch von monatlich 5,253 Zügen ergeben, für 24 \nMonate nach seinem Ausscheiden dagegen ein Verbrauch von 5,548 \nTanklastzügen. Der Einkauf von rund 7,5 Mio. l Treibstoff im \nZeitraum von 1989 bis 1993 könne den Verbrauch, der laut \nSäulenkarten bei rund 7 Mio. l liege, nicht decken, wenn man \ndie angeblichen Scheinlieferungen von rund 3 Mio. l abziehe. \nDann verbleibe nur noch ein Rest von 4,5 Mio. l tatsächlich \ngelieferten Treibstoffs. Von Juli 1993 bis November 1993 seien \nbei der Dienststelle M. 900.479 l verbraucht worden. Im \nVergleichszeitraum 1992 seien es 829.548 l gewesen. Von 1988 \nbis 1993 seien seinen Aufzeichnungen zufolge 3.391.955 l von \nL. geliefert worden. Die nach Abzug der von ihm \neingeräumten, nicht erfolgten Lieferungen (822.191 l) \nverbleibenden 2.569.764 l seien tatsächlich der Bundesbahn \nzugeflossen. Zu der Fehlbuchung im Juli 1992 (182.838 l statt \n128.838 l) sei es auf Grund eines (unbeabsichtigten) \nZahlendrehers gekommen. Bei der Buchung von rund 62.000 l \nim Juli 1993, durch welche der Schaden entdeckt worden sei, \nhandele es sich um eine sog. \"Nullbuchung\", mit der eine \nFehlbuchung rückgängig gemacht werde. Auch bei der \nentsprechenden Peilung sei keine Fehlmenge von 60.000 l \nfestgestellt worden. Mit der Firma \"A. \" habe er keine \nGeschäftsgespräche geführt. Er habe lediglich Geschäftsfreunde \nder Firma vom Flughafen abholen und ins \"Rotlichtmilieu\" \nbegleiten müssen. Die Firma sei zwischenzeitlich in Konkurs \ngegangen. Sie sei nur mit der Rechnungstellung und \nZahlungsweiterleitung beschäftigt gewesen, habe jedoch mit dem \ntatsächlichen Zugang der Brennstoffe nichts zu tun gehabt. Die \nMenge tatsächlich verbrauchten Treibstoffs lasse sich anhand \nder Betriebsleistungszettel der einzelnen Loks feststellen. \nAus diesen Unterlagen ergebe sich nur die von ihm eingeräumte \nDifferenz von 822.191 l. Allein ein - im Zeitraum 1991/92 \nentstandener - Schaden dieser Größenordnung (779.920,00 DM) \nsei auch durch den Mitarbeiter B. des Beklagten am \n11. November 1993 festgestellt worden. Die Lokführer seien \nverpflichtet gewesen, die Dienststellennummer der jeweiligen \nTankanlage in die Betriebsleistungszettel einzutragen, um den \nOrt des jeweiligen Betankungsvorgangs nachvollziehen zu \nkönnen. Wenn Lokführer - wie beklagtenseits nunmehr behauptet \nwerde - die Verbräuche nicht in die Betriebsleistungszettel \neingetragen hätten, gehe diese Dienstpflichtverletzung zu \nLasten des Beklagten. Er, der Kläger, habe die Säulenkarten \nnicht fälschen können, weil die Zahlen wegen der doppelten \nErfassung auf den Lokomotiven und den Karten anderer \nDienststellen hätten überprüft werden können. Die \nSäulenzählwerke seien verplombt und nicht manipulierbar, \nsodass die Literangaben in den Säulenkarten den abgegebenen \nTreibstoffmengen entsprächen. Er habe nicht zwei verschiedene \nSäulenkarten geführt. Außerdem lasse sich aus den sog. \nNebenkarten die Menge entnehmen, die nach den \nLieferbescheinigungen geliefert worden sei. Darüber hinaus \nhalte der Beklagte Unterlagen zurück, die eine nachprüfbare \nAussage über die Treibstoffmenge zuließen. Im streitigen \nZeitraum seien drei ordentliche Prüfungen der Säulenzählwerke \nerfolgt. Die Prüfer könnten bestätigen, dass es unmöglich \ngewesen sei, auch nur einen Liter Treibstoff falsch zu \nverbuchen oder zu manipulieren. Er sei bei den \nTreibstofflieferungen nicht immer vor Ort gewesen. In vielen \nFällen habe er auch nicht selbst die Zählwerke abgelesen und \ndie wöchentlichen Peilungen vorgenommen, sondern sich den \nPeilstand von Mitarbeitern der Dienststelle mitteilen lassen \nund danach nicht mehr selber kontrolliert. Diesen Kollegen \nhätte eine Differenz zu den von ihm vermeintlich erfundenen \nZählerständen auffallen müssen. Die Zählerstände seien \nanlässlich der monatlichen Prüfung der Karten vom Prüfer an \nder Tankanlage selbst abgelesen, notiert und mit den \nSäulenkarten verglichen worden. Der Stand des Zählers bei \ndessen Einbau im November 1992 sei von der Werkstatt um \n304.261 l zu hoch angegeben gewesen.\n\n32\n\nNachdem der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor \ndem Senat die Berufung teilweise zurückgenommen hat, beantragt \ner nunmehr (noch), \n\n33\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern, \nsoweit hierdurch die Klage abgewiesen \nworden ist, und den \nErstattungsbeschluss der \nBundesbahndirektion E. vom \n17. September 1993 und den \nWiderspruchsbescheid vom 30. Dezember \n1993 auch aufzuheben, soweit er darin \nzur Erstattung eines 779.920,00 DM \nübersteigenden Betrages herangezogen \nwird.\n\n34\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n35\n\ndie Berufung in dem nunmehr \nweiterverfolgten Umfang \nzurückzuweisen.\n\n36\n\nEr tritt dem angefochtenen Urteil bei und führt ergänzend aus: \nDie Angaben des Klägers über die Verbräuche seien überwiegend \nunzutreffend. Ohne die vermeintlichen Lieferungen der Firma \n\"M. Mineralölvertrieb\" hätte der tatsächliche \nVerbrauch - was jedoch unrealistisch sei - nur 1,294 \nTanklastzüge pro Monat betragen. Nach dem Ausscheiden des \nKlägers sei der buchungsmäßige Verbrauch auf durchschnittlich \n5,4 bis 5,5 Züge pro Monat zurückgegangen, während er vorher \nbei 6,1 bis 7,8 Zügen gelegen habe. Der tatsächliche Verbrauch \nvor und nach seinem Ausscheiden sei annähernd gleich \ngeblieben. Lediglich die von dem Kläger erstellten Unterlagen \nhätten bis Juni 1993 einen erhöhten Verbrauch ausgewiesen. Der \nVerbrauch im Juli 1993 habe lediglich 160.685 l betragen. \nZudem werde der Treibstoffverbrauch nicht über die \nBetriebsleistungszettel ermittelt, sondern ausschließlich über \ndie Zählwerke in den Zapfsäulen. Die Lokführer füllten \nregelmäßig keine Karten aus. Zwar seien sie hierzu gehalten \ngewesen. Gleichwohl sei diese Unterlassung folgenlos \ngeblieben, weil der entnommene Kraftstoff vom Säulenzählwerk \nfestgehalten worden sei. Im Übrigen könnten alle Dieselloks an \nallen Tanksäulen der Bahn frei tanken. Die Säulenkarten des \nTanklagers \"E. -H. \" seien vom Kläger geführt worden. Die \nin diese Karten eingetragenen Zählerstände seien nicht \nüberprüft worden. Die Hauptkarten, die den jeweiligen \nTreibstoffbestand des Lagers enthalten hätten, habe er \nmanipuliert. Grundsätzlich müssten die Zahlen der Säulenkarte \nin die Hauptkarte übernommen werden. Der Verbrauch auf den \nHauptkarten des Klägers sei dagegen häufig höher als auf den \nSäulenkarten gewesen. Die Verbrauchsangabe \"4 Mio. l Diesel\" \nseitens des Klägers sei mit dem Ziel erfolgt, den Verbrauch \nhöher erscheinen zu lassen, als er tatsächlich gewesen sei. \nDamit hätten die vermeintlichen Lieferungen \"L. \" in \nder Buchführung untergebracht werden können. Eine Zeit lang \nhabe der Kläger zwei verschiedene Säulenkarten für dasselbe \nTanklager geführt. Es handele sich bei der Buchung im Juli \n1992 nicht um einen versehentlichen Zahlendreher, weil der \nKläger die Hauptkarte so geführt habe, als ob 54.000 l \nverbraucht worden seien. Das Schreiben vom 17. Mai 1996 und \ndie Mahnung vom 19. Juni 1996 stellten buchungstechnische \nVorgänge dar und hätten dem Kläger nicht zugehen sollen. \nRechnungen einer Firma \"A. \" existierten nicht. \nUrsprünglich sei die Mehrwertsteuer von der Schadenssumme \nabgesetzt worden, weil die Bundesbahn diese auch bei der \nBezahlung der Rechnungen der Firma \"M. \nMineralölvertrieb\" als Vorsteuer abgezogen habe. Das Finanzamt \nhabe die Bundesbahn jedoch zur Nachentrichtung der \nMehrwertsteuer verpflichtet, weil den Rechnungen kein Umsatz \nzu Grunde gelegen habe, sodass sich auch die Ansprüche gegen \nden Kläger entsprechend erhöht hätten. \n\n37\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und der Ermittlungsakten der \nStaatsanwaltschaft M. verwiesen; hierauf wird Bezug \ngenommen. \n\n38\n\nEntscheidungsgründe:\n\n39\n\nSoweit der Kläger die Berufung zurückgenommen hat (§ 126 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO), ist das Verfahren entsprechend § 92 \nAbs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. \n\n40\n\nMit der Neuformulierung seines Klageantrages im Termin zur \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger \nklargestellt, dass er die Berufung in einem Umfang der \nHauptforderung von 779.920,00 DM sowie hinsichtlich der vom \nVerwaltungsgericht aufgehobenen Ziffer 4 des \nErstattungsbeschlusses nicht weiter verfolgt. Streitgegenstand \nder Berufung ist mithin nunmehr die den genannten Betrag \nübersteigende Hauptforderung einschließlich der zugehörigen \nZahlungsaufforderung, die unter Ziffer 1 des \nErstattungsbeschlusses erfolgte Geltendmachung von Zinsen auf \nden Gesamtbetrag der Hauptforderung sowie die Regelungen \nbetreffend den Auslagenersatz. \n\n41\n\nDie in diesem Umfang auch zulässige Berufung hat nur \nteilweise - betreffend den Zinsanspruch - Erfolg. Im \nWesentlichen, nämlich hinsichtlich der Hauptforderung \neinschließlich der zugehörigen Zahlungsaufforderung und des \ngeltend gemachten Auslagenersatzes, ist sie unbegründet. \nInsoweit hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht \nabgewiesen.\n\n42\n\nDie Klage ist in dem hier noch streitigen Umfang als \nAnfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alternative VwGO \nstatthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist insbesondere \nnicht wegen Versäumung der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO bereits unzulässig. Der Senat schließt sich den hierauf \nbezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts im \nangefochtenen Urteil an und sieht in entsprechender Anwendung \ndes § 130 b Satz 2 VwGO von einer weiteren Darstellung der \nEntscheidungsgründe ab. \n\n43\n\nDie Klage ist aber unbegründet, soweit sich der Kläger mit \nihr gegen die Erstattung der unter Nr. 1 des \nErstattungsbeschlusses vom 17. September 1993 festgelegten \nSchadenssumme in Höhe eines 779.920,00 DM übersteigenden \nBetrages wendet. Insoweit erweist sich der angegriffene \nErstattungsbeschluss als rechtmäßig und verletzt den Kläger \nnicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n44\n\nZunächst bestehen keine Bedenken gegen die formelle \nRechtmässigkeit des Erstattungsbeschlusses. Die Durchführung \ndes Erstattungsverfahrens nach dem Erstattungsgesetz in der \nFassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1951 (ErstG), BGBl. \nI S. 87, war im vorliegenden Falle zulässig. Der Kläger war im \nZeitpunkt der schädigenden Handlungen Beamter im Dienste des \nBundes und wird wegen schuldhaften Verhaltens \"für einen \nFehlbestand am öffentlichen Vermögen seiner Verwaltung\" in \nAnspruch genommen, sodass die formellen Voraussetzungen des \n§ 1 ErstG gegeben sind. Nach Abschnitt A Nr. 4 Satz 2 der als \nBundesrecht weiter geltenden Durchführungsverordnung zum ErstG \nvom 29. Juni 1937, RGBl. I S. 723, dürfen \nErstattungsbeschlüsse allerdings nur ergehen, wenn sich die \nErstattungsstellen nach pflichtgemäßer und erschöpfender \nPrüfung die volle Überzeugung von dem Grunde der Haftung und \nder Person des Erstattungspflichtigen verschafft haben. Dies \nsetzt voraus, dass die Ermittlungen sorgfältig geführt sind, \ndass dabei Vorgänge, Bücher, Belege, Prüfungsberichte usw. \neingesehen und die beteiligten Personen und etwaigen Zeugen \ngehört worden sind. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden \nFall gegeben, weil die Bundesbahndirektion den streitigen \nErstattungsbeschluss erst nach Durchführung von ihr \neingeleiteter betriebsinterner Prüfungen, insbesondere durch \nden Bundesgrenzschutz - Bahnpolizei - (vgl. die abschließende \nAufstellung über Rechnungen der Firma \"M. \nMineralölvertrieb\" vom 30. August 1993) und jedenfalls \nhinsichtlich des Haftungsgrundes geständiger Einlassungen des \nKlägers bei seinen ersten Vernehmungen durch die \nStaatsanwaltschaft M. und die Bahnpolizei erlassen \nhat.\n\n45\n\nDarüber hinaus ist der Erstattungsbeschluss auch materiell \nrechtmäßig, soweit er unter Nr. 1. die Erstattung eines \nSchadens in einer 779.920,00 DM übersteigenden Höhe von 3,2 \nMio. DM zum Gegenstand hat. \n\n46\n\nDie Geltendmachung des Schadens in dieser Höhe ist nicht \nschon im Hinblick auf die Zahlungserinnerung des Beklagten vom \n17. Mai 1996 und die Mahnung vom 19. Juni 1996 ausgeschlossen. \nDiese Schreiben beinhalten keinen Verzicht der Bundesbahn auf \ndie Erstattung eines Schadens, der die dort genannten Beträge \nin Höhe von 712.514,33 DM, durch die Mahnung fortgeschrieben \nauf 747.432,34 DM, übersteigt. Der Wortlaut dieser Schreiben, \ndie keinen Hinweis auf den Rechtsgrund der Forderung \nenthalten, geben weder für einen Verzicht noch eine \nbeabsichtigte (teilweise) konkludente Aufhebung des \nangefochtenen Erstattungsbeschlusses irgendetwas her. Vielmehr \nbringt die Zahlungserinnerung ebenso wie die Mahnung allein \nzum Ausdruck, dass die dort bezeichnete Forderung noch nicht \nerfüllt worden ist. Dem ist - ausgehend vom Empfängerhorizont \ndes Klägers - keine Aussage dahingehend zu entnehmen, dass \neine weiter gehende Forderung nicht mehr geltend gemacht \nwerden sollte oder mit der Bezahlung des dort genannten \nGeldbetrages alle weiter gehenden Ansprüche des Beklagten \nwegen der unterbliebenen Lieferung von Dieselkraftstoff gegen \nden Kläger abgegolten sein sollten.\n\n47\n\nDa das Erstattungsgesetz ausschließlich ein \nVerfahrensgesetz ist und den Behörden lediglich die \nMöglichkeit eröffnet, durch den Erlass von \nErstattungsbeschlüssen möglichst rasch Fehlbestände an \nöffentlichen Vermögen wieder auszugleichen, setzt der Erlass \neines Erstattungsbeschlusses einen aus anderen Bestimmungen \nherzuleitenden materiellen Anspruch voraus. \n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 20. April \n1977 - VI C 14.75 -, BVerwGE 52, 255, \n256 und vom 12. Februar 1971 \n- VI C 15.66 -, BVerwGE 37, 192, \n193.\n\n49\n\nAls Grundlage eines solchen von dem Beklagten gegenüber dem \nKläger geltend gemachten Schadensersatzanspruches kommen \nallein die Haftungsvorschriften der Beamtengesetze - hier § 78 \nAbs. 1 Satz 1 BBG - in Betracht. Dass der Erstattungsbeschluss \ndemgegenüber - unzutreffend - § 823 BGB als materielle \nRechtsgrundlage benennt, ist in diesem Zusammenhang \nunschädlich. \n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli \n1998 - 2 C 12.98 -, ZBR 1999, 64.\n\n51\n\nDie Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 Satz 1 BBG sind hier dem \nGrunde nach erfüllt. \n\n52\n\nVerletzt ein Beamter vorsätzlich oder grob fahrlässig die \nihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen \nAufgaben er wahrgenommen hat, gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 BBG den \ndaraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Senat hat auf der \nGrundlage der mündlichen Verhandlung unter Einschluss des \nAkteninhalts die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger seinem \nfrüheren Dienstherrn durch vorsätzlich pflichtwidriges Handeln \neinen (beträchtlichen) Vermögensschaden zugefügt hat. Denn die \nDeutsche Bundesbahn hat Zahlungen auf Rechnungen einer auf \nVeranlassung des Klägers gegründeten Scheinfirma geleistet, \nwobei sie sich deshalb zur Zahlung veranlasst sah, weil der \nKläger entsprechende, tatsächlich nicht erfolgte Lieferungen \ndieser Firma von Dieselkraftstoff und Heizöl vorgetäuscht hat. \n\n53\n\nUm den Haftungsgrund bejahen zu können, bedarf es in diesem \nZusammenhang nicht konkreter Feststellungen, an welchen \neinzelnen Tagen innerhalb des hier in Rede stehenden Zeitraums \nzwischen dem 26. Februar 1987 (Datum der ersten Rechnung der \nFirma \"M. Mineralölvertrieb\") und dem 30. Juni 1993 \n(Datum der letzten Rechnung) auf welche einzelnen der \n(fingierten) Rechnungen hin eine Zahlung an die Firma \nL. bzw. eine Lieferung von Betriebsstoffen \n(Dieselkraftstoff oder Heizöl) tatsächlich erfolgt ist. \nVielmehr ist die Frage dahin zu stellen, ob sich die \nrichterliche Überzeugung gewinnen lässt, dass und in welcher \n(Mindest-)Größenordnung der Kläger in dem genannten Zeitraum \nim Zusammenhang mit der ihm (seinerzeit) übertragenen \ndienstlichen Tätigkeit Geldüberweisungen seines Dienstherrn \nmittels (fiktiver) Rechnungen der auf sein Betreiben \ngegründeten Scheinfirma veranlasst hat, denen keine Lieferung \nvon Dieselkraftstoff oder Heizöl gegenüberstand.\n\n54\n\nVgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, \nUrteil vom 16. Juli 1998, a.a.O., unter \nHinweis auf die Rspr. des BGH.\n\n55\n\nHiervon ausgehend hat der Senat nicht nur die richterliche \nÜberzeugung gewonnen, dass - wie von dem Kläger eingeräumt \nwird - den von der Deutschen Bundesbahn bezahlten Rechnungen \nder Firma \"M. Mineralölvertrieb\", die der Kläger \nunter dem 27. Januar, 30. September, 5. November 1991, 27. \nMärz, 27. Juli, Mai und 16. Dezember 1992 in den Nebenkarten \nmit insgesamt 822.191 l Dieselkraftstoff bzw. Heizöl im \nGegenwert von 779.920,00 DM verbucht hat, tatsächlich keine \nLieferungen zugrunde lagen. Vielmehr ergibt sich auf Grund \neiner gebotenen Gesamtwürdigung aller Tatumstände und \nsonstigen Indizien, dass die aufgedeckten Betrugshandlungen in \ndem Zeitraum zwischen 26. Februar 1987 und 30. Juni 1993 \n- entgegen dem als Schutzbehauptung zu wertenden Bestreiten \ndes Klägers im weiteren Verfahren - zu einer weiter gehenden \nSchädigung des Beklagten in einer beträchtlichen Höhe geführt \nhaben. Dabei steht zur Überzeugung des Senats auch fest, dass \nschon in dem Zeitraum vom 26. Februar 1987 bis zum 31. August \n1988, der in Folge eingetretener Verfolgungsverjährung nicht \nmehr Gegenstand des Strafverfahrens gewesen ist, fingierte \nRechnungen der Firma \"M. Mineralölvertrieb\" \nausgestellt worden sind, auf die - ebenso wie auf die in dem \nZeitraum nach dem 31. August 1988 ausgestellten und von der \nDeutschen Bundesbahn beglichenen Rechnungen - keine \nLieferungen von Dieselkraftstoff oder Heizöl im entsprechenden \nGegenwert erfolgt sind. Hinsichtlich der Beweisanforderungen \nist dabei zu berücksichtigen, dass diese nicht so hoch \nangesetzt werden dürfen, dass in einem Fall wiederholter \nBetrugshandlungen der schuldige Beamte regelmäßig damit \nrechnen könnte, selbst bei Aufdeckung und dem Nachweis eines \noder - wie hier - gar mehrerer Betrugsfälle vom Ersatz der im \nÜbrigen betrügerisch erlangten Gelder verschont zu \nbleiben.\n\n56\n\nVgl. hierzu auch: BVerwG, Urteil vom \n16. Juli 1998, a.a.O., m.w.N.\n\n57\n\nDer daran ausgerichteten Beweiswürdigung und \nÜberzeugungsbildung des Senats liegen hier folgende Tatsachen \nund Indizien zugrunde: \n\n58\n\nZunächst hat der Kläger - jedenfalls in vergleichbarer, \nnicht als geringfügig anzusehender Größenordnung durchgängig \n(im Berufungsverfahren in einem Gesamtwert von 779.920,00 DM) \n- Scheinlieferungen eingeräumt. Schon hierbei handelt es sich \num eine Schädigung in beträchtlichem Ausmaß, der eine \nerhebliche kriminelle Energie des Klägers zu Grunde gelegen \nhat. Die letztgenannte Feststellung findet beispielsweise in \ndem Umstand eine Bestätigung, dass sich der Kläger im Verlauf \ndes Tatzeitraumes zum Zwecke der noch perfekteren Täuschung \nüber die Echtheit der Lieferscheine einen ausgedienten \nLiefermengendrucker besorgt hat. Im Übrigen hat er zur \nVerdeckung seiner Betrugshandlungen einen nicht geringen \nbuchhalterischen Aufwand betrieben. Hierzu rechnen zunächst \ndie Ausnutzung der Befugnis des Lagerverwalters, selbst den \nVermerk \"sachlich richtig\" zu erteilen, die handschriftliche \nÜbertragung des Zählwerksstandes des Säulenzählwerks auf die \nSäulenkarten sowie das Führen der Haupt- und Nebenkarten durch \nein und dieselbe Person. In Bezug auf diesen Teil der \nBuchführung hatte der Kläger nach den Feststellungen des \nStrafurteils - wahrscheinlich in Kenntnis des bahninternen \nPrüfungsverfahrens - in Kauf genommen, dass die Säulenkarten \nwegen der auf den Haupt- und Nebenkarten von ihm \neingetragenen, nicht erfolgten Lieferungen und nicht erfolgten \nVerbräuche nicht mit letzteren übereinstimmten. Nicht \nglaubhaft ist ferner sein Vortrag, er habe die Säulenkarten \nnicht fälschen können. Vielmehr ist ihm im Strafverfahren \nzumindest in einem Fall die Fälschung einer Säulenkarte \nkonkret nachgewiesen worden, nämlich bei dem Zählwerkswechsel \nim Oktober 1992. Nicht zu folgen ist daher dem pauschalen \nVortrag des Klägers, dass schon der Einbauzählerstand \nim Oktober 1992 von der Werkstatt um 304.261 l zu hoch \nangegeben worden sei. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, \ndass die Aufzeichnungen der Handwerker der M-Gruppe des \nBetriebswerks M. , auf Grund derer diese Manipulation \naufgedeckt werden konnte, unrichtig gewesen sind. Weitere \nManipulationshandlungen des Klägers bestanden in dem Ausfüllen \ngefälschter Verlangzettel und deren Übersendung an \nübergeordnete Dienststellen. \n\n59\n\nDarüber hinaus handelt es sich bei den vom Kläger \neingestandenen Betrugshandlungen nicht nur um einen \nEinzelfall, sondern um eine über Jahre hin fortgesetzte \nschwerwiegende vorsätzliche Pflichtverletzung. Insbesondere \ndem letztgenannten Umstand kommt - was den Vorwurf \nvergleichbarer Tathandlungen betrifft, die der Kläger \nbestreitet - ein erhöhter Beweiswert zu.\n\n60\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom \n16. Juli 1998, a.a.O.\n\n61\n\nDes Weiteren ist in diesem Zusammenhang von wesentlicher \nBedeutung, dass die IX. Große Strafkammer - \nWirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts M. in dem \nrechtskräftigen Strafurteil vom 10. Mai 1994 47 \nBetrugshandlungen in dem Zeitraum vom 31. August 1988 bis \n30. Juni 1993 festgestellt hat. Zwar ist der Senat an diese \nstrafgerichtlichen Feststellungen nicht schon formell etwa \ndahingehend gebunden, dass er zwingend von einer Schädigung \nder Bundesbahn in dem vom Strafgericht zu Grunde gelegten \nUmfang auszugehen hätte. Zum einen macht sich der Senat aber \ndiese Feststellungen auf Grund eigener Würdigung des gesamten \nAkteninhalts einschließlich der Strafakten zu Eigen. Zum \nanderen kann in diesem Zusammenhang nicht außer Acht bleiben, \ndass grundsätzlich in erster Linie die Strafgerichte dazu \nberufen sind, Straftatbestände abschließend festzustellen und \nzu beurteilen. Deshalb muss der Bürger in aller Regel auch in \neinem parallel dazu oder anschließend geführten \nVerwaltungsverfahren (und verwaltungsgerichtlichen Verfahren) \ndie strafgerichtlichen Feststellungen gegen sich gelten \nlassen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist (vor allem) \ndann anzuerkennen, wenn gewichtige Anhaltspunkte gegen die \nRichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellung \nsprechen, was insbesondere bei Vorliegen neuer Tatsachen und \nBeweismittel der Fall ist, die nach § 359 Nr. 5 StPO die \nZulässigkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens begründen \nwürden.\n\n62\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom \n9. Mai 1989 - 6 A 124/88 -, NJW 1990, \n1553, 1554.\n\n63\n\nDas Vorliegen derartiger neuer Tatsachen und Beweismittel ist \nindes vom Landgericht B. im Hinblick auf das frühere \nVorbringen des Klägers in seinem rechtskräftigen Beschluss vom \n23. Februar 1995 - K 1 /95 IX LG B. - verneint worden. \nAuch in Ansehung der - teilweise lediglich wiederholenden und \nim Wesentlichen die Schadenshöhe betreffenden - Angaben des \nKlägers im vorliegenden Verfahren sind derartige Tatsachen und \nBeweismittel wie auch sonstige gewichtige Anhaltspunkte, die \ngegen die Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen \nsprechen könnten, nicht erkennbar. Dies gilt vor allem im \nHinblick auf sein auch den Haftungsgrund betreffendes \nVorbringen, es sei nicht möglich gewesen, auch nur einen Liter \nKraftstoff falsch zu verbuchen. Diese Darlegung ist schon \ndeshalb unbeachtlich, weil sie in einem unauflöslichen \nWiderspruch zu seinem eigenen Eingeständnis der Manipulation \nvon Lieferungen in Höhe von 822.191 l steht.\n\n64\n\nHiervon ausgehend hat der Senat die Überzeugung gewonnen, \ndass der Kläger wegen einer schuldhaften Verletzung seiner \nDienstpflichten gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 BBG dem Grunde nach \nzum Schadensersatz verpflichtet ist. \n\n65\n\nDieser Haftung dem Grunde nach kann der Kläger nicht den \nEinwand eines Mitverschuldens (vgl. § 254 BGB) des \nGeschädigten - der Deutschen Bundesbahn - entgegensetzen. \nDabei kann offen bleiben, ob angesichts der vorsätzlichen \nSchädigung durch den Kläger ein - hier allenfalls \nanzunehmendes - fahrlässiges Verhalten des Geschädigten bei \nder im Rahmen des § 254 BGB vorzunehmenden Abwägung der \nUmstände des Falles überhaupt zu einer Schadensteilung zu \nLasten der Bundesbahn führen könnte. Denn dem Kläger ist die \nErhebung des Mitverschuldenseinwandes im vorliegenden Fall aus \nden nachfolgend näher dargestellten Gründen von vornherein \nverwehrt. \n\n66\n\nAllerdings wird in dem von dem Mitarbeiter B. der \nBundesbahn erstellten Bericht \"Sonderrevision - Beschaffung \nvon Dieselkraftstoff\" vom 30. September 1993 festgestellt, \ndass der Lagerverwalter in dem Zeitraum von April 1987 \nbis Juni 1993 entgegen der bahninternen Dienstvorschrift DS \n257 Anhang V statt der vorgesehenen 25 Selbstprüfungen nur 13 \nvorgenommen hat. Ferner ist dort vermerkt, dass bei \nordnungsgemäßer Durchführung (Anzahl und Ausführung) der \nLagerprüfungen seitens der Bundesbahndirektion ein Schaden in \nder hier in Rede stehenden Größenordnung nicht hätte entstehen \nkönnen. Zudem haben die bei der Bundesbahn tätigen Lokführer \n- entgegen einer wohl während eines Teils des in Rede \nstehenden Schädigungszeitraums bestehenden Weisung der \nDeutschen Bundesbahn - beim Betanken von Diesellokomotiven die \nsog. Betriebleistungszettel, deren Überprüfung möglicherweise \n(weitere) Rückschlüsse auf den Schadensumfang zugelassen \nhätte, nicht ausgefüllt.\n\n67\n\nAuch wenn es sich bei den vorbezeichneten Unterlassungen - \nseien es unterbliebene Kontrollen oder Nachlässigkeiten bei \nder Eintragung der getankten Kraftstoffmenge - um \nPflichtverletzungen der jeweiligen Bediensteten gehandelt \nhaben sollte (die dem Kläger allerdings angesichts seiner \nberuflichen Erfahrung bekannt gewesen sein dürften), kann der \nKläger den allgemeinen Rechtsgedanken des § 254 BGB seiner \nInanspruchnahme gleichwohl nicht entgegenhalten. Die Berufung \nauf diese Vorschrift mit der Begründung, bei der Entstehung \ndes Schadens habe ein Mitverschulden anderer Beamter \nmitgewirkt, ist dem auf Schadensersatz in Anspruch genommenen \nBeamten nämlich grundsätzlich verwehrt.\n\n68\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1977 - VI C 68.72 -, Buchholz 232 § 78 \nBBG Nr. 23; Urteil vom 23. Oktober 1969 \n- II C 80.65 -, BVerwGE 34, 123, \n131 f.\n\n69\n\nEine Ausnahme ist lediglich für den Fall anzunehmen, dass der \nandere Beamte den Schaden dadurch schuldhaft mitverursacht \nhat, dass er eine Dienstpflicht vernachlässigt, zu deren \nErfüllung namens des Dienstherrn er gerade gegenüber dem in \nerster Linie den Schaden verursachenden Beamten - z.B. auf \nGrund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht - verpflichtet \nist. \n\n70\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1977, a.a.O. \n\n71\n\nDie Voraussetzungen, unter denen sich der Kläger ausnahmsweise \nauf § 254 BGB berufen könnte, liegen aber nicht vor. Eine \nevtl. bestehende Pflicht zur Durchführung betriebsinterner \nKontrollen - soweit sie nicht schon von dem Kläger selbst \nvorzunehmen waren - oder aber der Lokführer zum Ausfüllen der \nBetriebsleistungszettel bestand nicht im Interesse des \nKlägers; sie sollte ihn insbesondere nicht davor bewahren, \nselbst vorsätzliche Straftaten zum Nachteil seines Dienstherrn \nzu begehen. Das vorschriftsmäßige Ausfüllen der \nBetriebsleistungszettel hätte allenfalls eine gewisse \n(weitere) Kontrolle des Verbrauchs der betreffenden Dieselloks \nermöglicht und bestand daher allein im Interesse des \nDienstherrn. Auch die betriebsinterne Kontrollpflicht diente \nallein Interessen des Bundes als Träger des Sondervermögens \n\"Deutsche Bundesbahn\" (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes \nüber die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen \nBundesbahn vom 2. März 1951, BGBl. I S. 155). \n\n72\n\nDarüber hinaus gebietet auch die in dem bereits zitierten \nBericht des Mitarbeiters B. vom 30. September 1993 \nenthaltene Feststellung, dass bei ordnungsgemäßer Durchführung \nder vorgeschriebenen Lagerprüfungen hinsichtlich Anzahl und \nInhalt unter Beachtung der einschlägigen Dienstanweisung ein \nBetrug nicht in der in Rede stehenden Größenordnung hätte \nerfolgen können, keine Einschränkung der Inanspruchnahme des \nKlägers wegen eines (eigenen) Organisationsverschuldens der \nDeutschen Bundesbahn, das sich der Beklagte als Mitverschulden \nanrechnen lassen müsste. \n\n73\n\nVgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom \n12. Februar 1990 - 12 A 1511/87 -; \nsiehe auch: Bundesarbeitsgericht (BAG), \nUrteil vom 18. Juni 1970 \n- 1 AZR 520/69 -, BAGE 22, 375, 381 \nf.\n\n74\n\nFür ein gegenüber dem deliktischen Handeln des Klägers ins \nGewicht fallendes Organisationsverschulden liegen auch unter \nBerücksichtigung dieses Berichts keine hinreichenden \nAnhaltspunkte vor. Denn es fehlen jegliche Anhaltspunkte \ndafür, dass Vorgesetzte in einem früheren Stadium vor der \nAufdeckung von den betrügerischen Handlungen des Klägers \nKenntnis oder aber Verdacht geschöpft hatten und gleichwohl \ndie Entstehung eines noch höheren Schadens nicht verhindert \nhätten. Ferner liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass \ndie Bundesbahn bereits vor Aufdeckung der Scheinlieferungen \ndie Lückenhaftigkeit des Kontrollsystems erkannt und zumindest \nstillschweigend geduldet hat. Es ist auch nicht erkennbar, \ndass das Kontrollsystem so offensichtlich unzureichend war, \ndass Manipulationen ohne weiteres möglich gewesen wären. \nVielmehr bedurfte es hierzu - wie bereits oben festgestellt - \neines erheblichen buchhalterischen Aufwandes seitens des \nKlägers, um die Scheinlieferungen zu verschleiern. Im Übrigen \ndarf sich der Dienstherr - ohne zugleich einem die \nHeranziehung des Beamten zum Schadensersatz beeinflussenden \nVorwurf eines mangelhaften Kontrollsystems ausgesetzt zu sein \n- darauf vertrauen, dass seine Beamten ihre Aufgaben \nordnungsgemäß erledigen und die erforderlichen Unterlagen \nkorrekt führen. Das gilt jedenfalls so lange, wie \nUnregelmäßigkeiten noch nicht festgestellt sind.\n\n75\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Februar \n1990, a.a.O.\n\n76\n\nAusgehend von der danach festgestellten Haftung des Klägers \ndem Grunde nach liegen auch hinreichende Tatsachen und \nIndizien vor, die eine gesicherte Basis dafür bilden, die Höhe \ndes Schadens festzustellen. Dabei kann offen bleiben, ob im \nvorliegenden Fall die Schadenshöhe bereits auf der Grundlage \nsämtlicher Rechnungen der Firma \"M. \nMineralölvertrieb\" unter Heranziehung allgemeiner \nBeweislastregeln berechnet werden kann oder eine Schätzung \ndurch das Gericht erfolgen muss. Gegen eine unmittelbare \nFeststellung des Schadens allein auf der Grundlage dieser \nRechnungen spricht, dass ihnen für sich genommen der Schaden \nnoch nicht zu entnehmen ist. Vielmehr besteht der Schaden der \nBundesbahn in dem Fehlen der diesen Rechnungen entsprechenden \nGegenleistung, nämlich der Lieferung von Dieselkraftstoff oder \nHeizöl. Insoweit kann betreffend die geltend gemachte \nSchadenshöhe weder der exakte Beweis von Lieferungen noch des \nGegenteils geführt werden. Dies verhindern insbesondere auch \ndie insoweit bestehenden, bereits beschriebenen \nbuchhalterischen Manipulationsmöglichkeiten des Klägers. In \nAnwendung allgemeiner Beweislastregeln stellt sich die \nSituation allerdings wie folgt dar: Der Kläger wendet gegen \ndie ihn belastenden Rechnungen der Firma \"M. \nMineralölvertrieb\" gleichsam ein, die gegenüber der Deutschen \nBundesbahn bestehende Schuld sei in Form von Lieferungen durch \nDritte tatsächlich erfüllt worden (§ 362 BGB). Besteht über \ndie Frage der Erfüllung Streit, so trägt der Schuldner hierfür \nauch dann die Beweislast, wenn der Gläubiger - hier die \nBundesbahn - aus der Nichterfüllung Rechte (Schadensersatz) \nherleitet. \n\n77\n\nVgl. Palandt-Heinrichs, BGB, \nKommentar, 59. Auflage 2000, Rdnr. 1 zu \n§ 363.\n\n78\n\nNichts anderes dürfte gelten, wenn - wie hier der Kläger - ein \nBeamter unstreitig eine dem Grunde nach schadensverursachende \nPflichtverletzung begangen hat und betreffend die Schadenshöhe \nlediglich einwendet, Handlungen eines Dritten hätten sich in \nbestimmtem Umfang schadensmindernd ausgewirkt. \n\n79\n\nOb die Schadenshöhe auf dieser Grundlage festgestellt \nwerden kann, weil dem Kläger ein entsprechender Nachweis von \nDieselkraftstoff- und Heizöllieferungen nicht gelungen ist und \nwegen seiner buchhalterischen Eingriffsmöglichkeiten auch \nschwerlich gelingen kann, bedarf jedoch letztlich keiner \nEntscheidung. Denn auch dann, wenn man zu Gunsten des Klägers \n- etwa mit Blick auf die ohne sein Zutun als \nVerbrauchsnachweis fehlenden Betriebsleistungszettel - nicht \nallein auf die Beweislast abstellt, sondern davon ausgeht, \ndass ein Beweis über erfolgte Lieferungen und damit die \nSchadenshöhe nicht geführt werden kann und folglich die Höhe \ndes Schadens nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts gemäß \n§ 173 VwGO in Verbindung mit § 287 ZPO geschätzt werden darf, \nführt dies nicht zu einem für den Kläger günstigeren \nErgebnis:\n\n80\n\nDie Schätzung bietet im vorliegenden Fall eine ausreichende \nGrundlage für die Feststellung der Schadenshöhe. Der \nBundesgerichtshof hat diese Fallkonstellation in seinem Urteil \nvom 9. Juli 1968 - VI ZR 14/67 - (VersR 1968, 1065 f.) mit \nfolgendem Beispiel anschaulich umschrieben:\n\n81\n\n\"Wer beispielsweise vom Lagerplatz \ndes Betroffenen mit einem Fahrzeug \nKohlen abgefahren hat, kann nicht \nverlangen, dass der Bestohlene die \nMenge der Kohlen nach den Grundsätzen \ndes § 286 ZPO nachweist. Das gilt \nebenso, wenn er die Kohlen fortgesetzt \nabgefahren hat, und nun zu prüfen ist, \nwie oft er dies getan hat.\"\n\n82\n\nDie durch § 287 ZPO eingeräumte Schätzungsbefugnis verleiht \ndem Tatsachengericht Ermessensfreiheit (\"nach freier \nÜberzeugung\") bei der Ermittlung der Schadenshöhe; die \nSchätzung muss aber \"unter Würdigung aller Umstände\" erfolgen \n(§ 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auch in diesem Zusammenhang kommt \ndem Umstand besondere Bedeutung zu, dass der Kläger für eine \nweitaus überwiegende Zahl von Betrugshandlungen, die den \nGroßteil des mit dem angefochtenen Erstattungsbeschluss \ngeltend gemachten Schadens ausmachen (47 Betrugshandlungen, \ndie bereits zu einem Schaden in Höhe von 2.866.024,50 DM \neinschließlich Mehrwertsteuer geführt haben), rechtskräftig \nverurteilt worden ist. Zwar besteht insoweit - wie ausgeführt \n- keine formelle Bindungswirkung; die strafgerichtliche \nVerurteilung macht es aber notwendig, an den unter Beachtung \nallgemeiner, auch im Rahmen der Schadensschätzung Bedeutung \nerlangender Beweislastregeln zu führenden Entlastungsbeweis \ndes Klägers strenge Anforderungen zu stellen. \n\n83\n\nEine an diesen Vorgaben zu messende Entkräftung der ihn \nbelastenden Tatsachen ist dem Kläger auch im \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht gelungen. Der Senat \nhat diese Überzeugung auf der Grundlage der strafgerichtlichen \nFeststellungen, die er sich - wie ausgeführt - zu eigen macht \nsowie des gesamten Akteninhalts gewonnenen, vornehmlich des \nvon dem Beklagten übermittelten Verwaltungsvorganges (Beiakte \nHeft 1). Hervorzuheben sind der Bericht \"Sonderrevision, \nBeschaffung von Dieselkraftstoff\" des Mitarbeiters B. \nvom 30. September 1993, die \"Gesamtzusammenstellung der \nangeblichen Liefermengen und Rechnungsbeträge an \nDieselkraftstoff und Heizöl\" des Bundesgrenzschutzes vom \n30. August 1993 sowie die \"Zusammenstellung der nach Angaben \nvon dem K. von der Firma M. Mineralölvertrieb, \nVerkaufsbüro: W. L. , V. 87 in 4410 W. 1 \nerstellten Rechnungen über angeblich an die Deutsche \nBundesbahn gelieferten Dieselkraftstoff\", des Weiteren die \nEinlassungen des Klägers im Straf-, Verwaltungs- und \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie schließlich die \nAufstellungen des Beklagten über die abgerechneten \n\"Lieferungen\" der Firma \"M. Mineralölvertrieb\" \n(Beiakte Heft 9). \n\n84\n\nHiervon ausgehend hat der Senat die Überzeugung gewonnen, \ndass die in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils \nenthaltene - mit derjenigen des Beklagten (vgl. Bl. 86 bis 89 \nder Beiakte, Heft 1) übereinstimmende - Aufstellung von \nRechnungen der Firma \"M. Mineralölvertrieb\" vom \n26. Februar 1987 bis 30. Juni 1993 der Höhe nach dem \ntatsächlichen, der Deutschen Bundesbahn entstandenen Schaden \nentspricht. Hinsichtlich der Betrugshandlungen nach dem \n31. August 1988 macht sich der Senat dabei nach eigener \nÜberprüfung die Feststellungen des rechtskräftigen Urteils der \nIX. Großen Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des \nLandgerichts M. zu Eigen. Auf Grund dieser \nFeststellungen spricht - wenngleich insoweit der Umfang der \nBetrugshandlungen des Klägers (allein) wegen der eingetretenen \nVerfolgungsverjährung im strafgerichtlichen Verfahren offen \ngeblieben ist - auch alles dafür, dass den vom 26. Februar \n1987 bis 30. Juli 1988 bei der Deutschen Bundesbahn \neingegangen und von dieser beglichenen Rechnungen der Firma \n\"M. Mineralölvertrieb\" in Höhe von insgesamt \n336.594,90 DM einschließlich Mehrwertsteuer ebenfalls keine \nLieferungen von Dieselkraftstoff oder Heizöl \ngegenübergestanden haben. Diese Einschätzung deckt sich mit \nden Feststellungen der Staatsanwaltschaft M. in der \nAnklageschrift vom 10. Januar 1994. Danach sind für den \nZeitraum vor August 1988 14 Scheinlieferungen ermittelt \nworden, die mit 13 Rechnungen über insgesamt 336.595,12 DM \ngeltend gemacht worden sind. Dies entspricht bis auf eine zu \nvernachlässigende Differenz von 0,22 DM dem Gesamtbetrag der \nRechnungen der Firma \"M. Mineralölvertrieb\" aus dem \nZeitraum vom 26. Februar 1987 bis 30. Juli 1988. \n\n85\n\nDie Behauptung des Klägers, auf die Rechnungen der Firma \n\"M. Mineralölvertrieb\" seien Lieferungen von \nDieselkraftstoff oder Heizöl erfolgt, rechtfertigt keine von \nden Ausführungen des Verwaltungsgerichts abweichenden \nFeststellungen zur Schadenshöhe. Der Senat berücksichtigt in \ndiesem Zusammenhang zunächst die mit dem späteren Vorbringen \nnicht in Einklang zu bringenden Angaben des Klägers anlässlich \nder Ermittlungen von Staatsanwaltschaft und Bundesgrenzschutz. \nSchon im Rahmen seiner ersten Vernehmung durch den \nBundesgrenzschutz - Bahnpolizei - am 23. August 1993 hatte der \nKläger hinsichtlich des Schadensumfangs eingeräumt, bis auf \netwa vier oder fünf Fälle - von denen vier sodann im weiteren \nVerlauf der Ermittlungen auch tatsächlich festgestellt worden \nsind (30. März und 31. Oktober 1988, 28. Februar und \n31. August 1989) - seien sämtliche Lieferunterlagen in \nVerbindung mit L. von ihm persönlich erstellt und \nmanipuliert worden, demnach müsse der Betrag von etwa 3 \nMio. DM auch in seine Taschen geflossen sein. Bei seiner \nrichterlichen Vernehmung am 27. August 1993 hat er zudem diese \nAngaben nochmals bestätigt und lediglich geltend gemacht, er \nsei \"erstaunt\" gewesen, dass es über 3 Mio. l Diesel gewesen \nsein sollen. Gegen die Richtigkeit des diesem Eingeständnis \nzuwiderlaufenden Vorbringens im vorliegenden Verfahren spricht \nauch die weitere Einlassung des Klägers bei der Vernehmung \ndurch Beamte des Bundesgrenzschutzes am 11. November 1993. \nHierbei hatte er wiederum grundsätzlich seine früheren Angaben \n(die u.a. das Eingeständnis von Scheinlieferungen in Höhe von \n3 Mio. l Diesel enthielten) bestätigt und eingeräumt, im \nZeitraum zwischen Februar 1987 und Juni 1993 etwa ein bis zwei \nLastzüge monatlich fälschlich über L. abgerechnet zu \nhaben. Ausgehend von einem - zwischen den Beteiligten \nunstreitigen - Fassungsvermögen der Tanklastfahrzeuge von etwa \n30.000 l ergibt sich schon auf Grund dieser Erklärung die \nAbrechnung von 114 Anlieferungen (durchschnittlich monatlich \n1,5 Lastzüge in 76 Monaten). Dies entspricht einer der \nGrößenordnung der geltend gemachten Schadenssumme in etwa \nentsprechenden Fehlmenge (3.420.000 l) und geht bei weitem \nüber die zuletzt nur noch zugestandenen 822.191 l hinaus. \nDavon wiederum abweichend hatte der Kläger \n- zunächst - noch in seinem schriftlichen Geständnis vom \n30. April 1994 Scheinlieferungen in einem Gesamtumfang von \nrund 1,2 Mio. l (entsprechend einem Gesamtwert von \n1.182.448,70 DM und bezogen auf den Zeitraum 27. Januar 1989 \nbis 28. Juni 1993) eingeräumt. Hinzu kommt ferner, dass dem \nKläger ausweislich des strafgerichtlichen Urteils private \nAusgaben in Höhe von ca. 1,5 Mio. DM nachgewiesen worden sind. \nWürde man den Umfang der betrügerischen Schädigung \nentsprechend der Behauptung des Klägers auf 779.920,00 DM \nbegrenzen, bliebe unklar, wie er die darüber hinaus gehenden \nAusgaben bestritten hat. Außerdem ist nicht nachvollziehbar, \nwarum es den Angaben des Klägers im Berufungsverfahren zu \nFolge erst in den Jahren 1991/92 zu Scheinlieferungen gekommen \nsein soll, obwohl die Firma \"M. Mineralölvertrieb\" \nbereits 1987 lediglich zu dem Zweck gegründet worden ist, \nderartige Lieferungen vorzutäuschen. \n\n86\n\nZu einer die Schadenshöhe reduzierenden Ausübung des \nSchätzungsermessens führt auch nicht der Vortrag des Klägers, \nvon ihm nicht zugestandene Fehllieferungen seien von einer \nFirma \"A. \" tatsächlich erbracht worden. Der Senat folgt \nin diesem Zusammenhang den Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts und sieht insoweit in entsprechender \nAnwendung von § 130 b Satz 2 VwGO von einer weiteren \nDarstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend führt er \naus: \n\n87\n\nDem Kläger ist auch im Berufungsverfahren keine schlüssige \nDarlegung oder gar der Nachweis von (Hilfs-)Tatsachen \ngelungen, auf deren Grundlage die diesbezüglichen \nFeststellungen des Verwaltungsgerichts und der Strafkammer in \nZweifel gezogen werden könnten. Sein zum Teil ergänztes \nVorbringen zu den angeblichen Lieferungen durch die Firma \n\"A. \" ist unglaubhaft. Der Kläger konnte weder eine \nAnschrift dieser Firma vorlegen noch weitere Angaben zu ihr \nmachen, obwohl er jahrelang in Geschäftsverbindungen mit \ndieser Firma gestanden haben will. Auch aus der dem Senat mit \nSchriftsatz vom 5. Juni 1997 überreichten Kopie einer Seite \naus dem Telefonbuch der Stadt M. , in der eine Firma \n\"A. Datenverarbeitung\", R. -B. -Straße 2, \nangegeben ist, folgt keine Verbindung zu Mineralöllieferungen. \nWie bereits die Strafkammer in dem Urteil vom 10. Mai 1994 und \nder Senat in dem Prozesskostenhilfebeschluss vom 3. November \n1998 festgestellt haben, hat der Kläger im Zuge der bisherigen \nVerfahren ständig neue Versionen über die Art und Weise der \nKraftstofflieferungen der Firma \"A. \" vorgetragen, die \nsich zum Teil gegenseitig ausschließen. Dass es sich bei der \nFirma \"A. Datenverarbeitung\" aus M. nicht um die \nvon dem Kläger bezeichnete Firma \"A. \" handeln kann, \nfolgt schon daraus, dass er diese im Rahmen seines \nschriftlichen Geständnisses vom 30. August 1993 noch \nausdrücklich als \"Mineralölfirma\" bezeichnet hatte. Das \nVorbringen im Berufungsverfahren, er habe mit den Mitarbeitern \nder Firma \"A. \" keine Geschäftsgespräche geführt, sondern \nlediglich Geschäftsfreunde abgeholt und in das \n\"Rotlichtmilieu\" begleitet, widerspricht seiner früheren \nDarstellung einer konspirativen Geldübergabe in diversen \nGastwirtschaften an einen \"Herrn von B. \" von der \nFirma \"A. \". \n\n88\n\nEbenso widersprüchlich und durch nichts belegt ist seine \nweitere Einlassung, die Firma \"A. \" habe mit der \nAnlieferung (\"tatsächlicher Zugang\") der Brennstoffe nichts zu \ntun gehabt, sondern sei lediglich mit der Rechnungstellung \nbefasst gewesen. Dies lässt sich nicht mit früheren \nErklärungen des Klägers vereinbaren, wonach \nKraftstofflieferungen durch die Firma \"A. \" erfolgt sein \nsollen. So hat er beispielsweise bei seiner Vernehmung bei der \nStaatsanwaltschaft M. am 31. August 1993 angegeben, er \nhabe zweimal Lastzüge dieser Firma gesehen; es habe sich um \nrostbraune Fahrzeuge ohne Firmenaufschrift gehandelt. In \nseinem schriftlichen Geständnis vom Vortage hatte er \nangegeben, dass die Firma \"A. \" bei Lieferungen an die \nDeutsche Bundesbahn weder Lieferscheine noch Rechnungen \nerstellt habe. Gegen eine tatsächlich erfolgte Lieferung von \nKraftstoff durch die Firma \"A. \" spricht ferner, dass \nkein Mitarbeiter des Klägers jemals etwas von dieser Firma \ngehört oder die beschriebenen Tankzüge gesehen hat. Dem \nVorhalt der Beamten des Bundesgrenzschutzes bei seiner \nVernehmung am 1. September 1993, es handele sich bei dem \nVorbringen bezüglich der Firma \"A. \" um eine \n\"Räuberpistole\", vermochte der Kläger nichts entgegenzusetzen. \nIm Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, warum im Fall einer \nbloßen Abrechnungsfunktion der Firma \"A. \" diese zwischen \nden eigentlichen Lieferanten und die - ebenfalls lediglich \nRechnungen ausstellende - Firma \"M. \nMineralölvertrieb\" als weitere Abrechnungsstelle geschaltet \nwerden musste. Schriftliche Unterlagen, die eine weitere \nKlärung vermeintlicher Lieferungen seitens \"A. \" hätten \nbringen können, will der Kläger verbrannt haben. Es ist aber \nnach den festgestellten Abläufen und der vom Kläger an den Tag \ngelegten Geschicklichkeit und kriminellen Energie schlichtweg \nunglaubhaft, dass er sich tatsächlich existierender \nEntlastungsmöglichkeiten entledigt haben könnte.\n\n89\n\nDer von dem Kläger angestellte Vergleich des Verbrauchs von \nDieselkraftstoff bei dem Tanklager \"E. -H. \" in der Zeit \nvor und nach seinem Ausscheiden ist aus den nachfolgenden \nGründen von vornherein keine taugliche Grundlage für eine \nhinreichend verlässliche Bezifferung des Schadens. \nGrundsätzlich sind nämlich Veränderungen des Verbrauchs in \ndiesen Zeiträumen im Hinblick auf die Höhe des der Bundesbahn \nzugefügten Schadens ohne besondere Aussagekraft. Auch ein \netwaiger gleich bleibender tatsächlicher (nicht \nbuchungsmäßiger) Verbrauch in diesen beiden Zeiträumen würde \nnicht notwendig belegen, dass auf Grund der Rechnungen der \nFirma \"M. Mineralölvertrieb\" - abgesehen von den \nvier festgestellten Fällen - eine Lieferung von \nBetriebsstoffen erfolgt ist. Das von dem Kläger selbst als \n\"Hochrechnung\" bezeichnete Zahlenwerk ist darüber hinaus \ndeshalb ohne berücksichtigungsfähige Aussagekraft, weil es \ngrößtenteils auf von ihm selbst manipulierten Haupt- und \nNebenkarten beruht. Derartige Manipulationen an den Haupt- und \nNebenkarten hat der Kläger beispielsweise in seiner \nstaatsanwaltlichen Vernehmung vom 31. August 1993 sowie seinem \nSchreiben vom 11. September 1993 an den Haftrichter selbst \neingeräumt; weiter gehende Manipulationen können nicht \nausgeschlossen werden. Im Übrigen schließt sich der Senat im \nHinblick auf die Bewertung dieser zum größten Teil schon im \nstrafgerichtlichen Wiederaufnahmeverfahren unterbreiteten \nVerbrauchsberechnungen, die seinerzeit einen Betrugsumfang von \nlediglich 678.391 l belegen sollten, den Feststellungen der 9. \nStrafkammer des Landgerichts B. in dem Beschluss vom \n23. Februar 1995 - K 1/95 IX - an. Dort heißt es hierzu:\n\n90\n\n\"Die - unvermittelte - Behauptung, \naus den Buchhaltungsunterlagen (Haupt- \nund Nebenkarten sowie Säulenkarten) \nergebe sich, dass - nur - die im \nEinzelnen näher bezeichneten \nEintragungen über Verbräuche mit einem \nGesamtvolumen von insgesamt 678.391 l \nmanipuliert worden seien, genügt den \nAnforderungen nicht, weil sie nicht \nnachvollziehbar ist. Es fehlt insoweit \nnicht nur an einer überprüfbaren \nDarlegung, aus welchen Anhaltspunkten \nin den Buchhaltungsunterlagen im \nEinzelnen sich die Schlussfolgerung auf \nÖllieferungen in einem Ausmaß von \n(3.197.006 l abzüglich eingestandener \nnicht gelieferter 678.391 l =) \n2.518.615 l, die gemessen an den 47 \nRechnungen der Firma M. \nMineralölvertrieb von Dritten - ohne \nRechnungsstellung - geliefert worden \nsein müssten, ergeben soll. Zu \nvermissen ist vor allem auch eine \nkonkrete Darlegung, aus welchen \nBezugsquellen der Verurteilte (der \nKläger, Anmerkung des Senats) diese \nÖlmengen beschafft haben will. Der \nBetrug lag nämlich in der falschen \nAngabe von Liefermengen (die von der \nBundesbahn bezahlt wurden), nicht von \nVerbrauchsmengen (an die keine \nVermögensverfügung der Bundesbahn \nanknüpfte). ...\"\n\n91\n\nSoweit sich das Rechenwerk des Klägers an den Angaben in den \nSäulenkarten orientiert, gilt im Grunde nichts anderes. Auch \nbezüglich der Säulenkarten war eine Manipulationsmöglichkeit \nkeineswegs ausgeschlossen. Insoweit ist auf die Ausführungen \ndes Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in dem Beschluss vom \n25. April 1995 - 3 Ws 159/95 OLG Hamm - betreffend die \nsofortige Beschwerde des Klägers gegen den zuvor zitierten \nBeschluss des LG B. zu verweisen. Dort ist im Hinblick \nauf dieses Zahlenwerk, das der Klägers im vorliegenden \nVerfahren lediglich wiederholt und teilweise weiter \nangereichert hat, ausgeführt: \n\n92\n\n\"Die Schlussfolgerung des \nVerurteilten (des Klägers, Anmerkung \ndes Senats) fußt nämlich entscheidend \nauf der - von ihm als gegeben \nunterstellten - Prämisse, dass die \nZahlen auf den Säulenkarten nicht \nmanipuliert sein könnten, da die \nZählwerke der Zapfsäulen geeicht seien. \nDiese Prämisse trifft jedoch nicht zu. \n... Von daher kann - worauf auch der \nangefochtene Beschluss zu Recht \nhinweist - gerade nicht ausgeschlossen \nwerden, dass der Verurteilte sowohl in \ndie Haupt- und Nebenkarten als auch in \ndie Säulenkarten fiktive \nVerbrauchszahlen eingetragen hat, um so \ndie von ihm fingierten Öllieferungen zu \nverschleiern.\"\n\n93\n\nDem schließt sich der Senat an. Aus diesem Grund ist auch der \nVortrag des Klägers im Berufungsverfahren, die Literangaben in \nden Säulenkarten entsprächen den abgegebenen Treibstoffmengen, \nweil die Säulenzählwerke verplombt und demzufolge nicht \nmanipulierbar seien, so nicht schlüssig. Vielmehr wurden \nausweislich des Sonderrevisionsberichts vom 30. September 1993 \nbeim Auswechseln der Zählwerke (vermutlich) mehrmals falsche \nAnfangs- und Endzählerstände in die Zählerkarten übernommen. \nDies ermöglichte dem Kläger zusätzliche, nicht \nnachvollziehbare Absetzungen, da bei der Auswechslung die \nZählerstände nicht dokumentarisch (nachprüfbar oder \ngegengezeichnet) festgehalten werden. \n\n94\n\nDer weitere Vortrag des Klägers, in vielen Fällen habe er \nnicht selbst die Zählwerke abgelesen, ist unergiebig. Es ist \nschon nicht nachvollziehbar, wieso den ablesenden Kollegen \neine Differenz zu den von dem Kläger erfundenen Zählerständen \nhätte auffallen müssen. Eine mechanische Verbindung \ndergestalt, dass die Zählerstände von den Zählwerken direkt \nauf die Karten übertragen wurden, existierte jedenfalls \nseinerzeit nicht. Dass in jedem Fall eine Überprüfung der \nSäulenkarte durch die Kollegen dahingehend stattgefunden hat, \nob der Kläger die Angaben zutreffend übertragen hat, trägt der \nKläger selbst nicht vor. Überdies ist naheliegend, dass dem \nKläger in Folge seiner beruflichen Erfahrung die Praxis der \nLokführer, keine Betriebsleistungszettel auszufüllen, bekannt \ngewesen sein dürfte, sodass er - entgegen seinem Vortrag - \ndavon ausgehen konnte, dass keine weitere, von seinen Angaben \nunabhängige Erfassung der Eintragungen auf den Säulenkarten \nerfolgte. Hinsichtlich des Aussagewertes der Eintragungen in \nden Säulenkarten hat das Landgericht B. in dem bereits \nzitierten Beschluss vom 23. Februar 1995 zutreffend \nausgeführt:\n\n95\n\n\"Falsche Eintragungen auf den \nSäulenkarten können gerade nicht \nausgeschlossen werden. Mögen die \nZählerstände der Zählwerke, falls diese \nin ihrer Funktion als solche nicht zu \nmanipulieren waren, zuverlässig gewesen \nsein, so mussten sie doch abgelesen und \nnotiert werden; dabei waren \nFalschaufzeichnungen durchaus möglich. \nInsofern könnte das Vorbringen des \nVerurteilten (Klägers, Anmerkung des \nSenats) nichts an der dem angefochtenen \nUrteil zu Grunde liegenden \nBeweiswürdigung ändern, soweit diese \nauf der Überzeugung beruht, dass die \nFachkenntnisse und das Insider-Wissen \ndes Verurteilten (Klägers, Anmerkung \ndes Senats) ihm \nManipulationsmöglichkeiten gegeben \nhaben, die rein buchhalterisch bis in \nalle Einzelheiten nicht mehr \nnachvollziehbar sind. Der Umstand, dass \nnicht bestimmt werden kann, wie der \nVerurteilte (Kläger, Anmerkung des \nSenats) Verbrauchsmengen, die \ntatsächlich nicht abgegeben wurden, auf \nden Säulenkarten untergebracht hat, \nschließt nicht aus, dass dies \ntatsächlich geschehen ist.\"\n\n96\n\nDer Senat teilt auf der Grundlage des Akteninhalts die \nÜberzeugung der Strafkammer, dass seine Fachkenntnisse und \nsein Insider-Wissen dem Kläger Manipulationsmöglichkeiten \neröffnet haben, die rein buchhalterisch nicht mehr bis in alle \nEinzelheiten nachvollziehbar sind und die eine Ermittlung des \nSchadensumfangs allein auf der Grundlage der vorhandenen \nBuchungsunterlagen ausschließen. Dass die Manipulationen nicht \nmehr detailliert nachvollziehbar sind, belegt auch der \nbahninterne Bericht vom 30. September 1993. Die fehlende \nNachvollziehbarkeit beruht danach im Wesentlichen auf \nfolgenden Umständen: Zunächst ist die Übersichtlichkeit des \nbahninternen Abrechnungssystems durch die Vielzahl der Karten \nbzw. Nachweise der Selbstprüfungen erschwert. Ferner ist nicht \nmehr zu rekonstruieren, ob es dem Kläger möglich war, auch \nunmittelbar bei den von ihm vorgenommenen Selbstprüfungen noch \ndas Zahlenwerk zu manipulieren. Schließlich kann deshalb auch \ndie Richtigkeit der Zahlenangaben in den Nachweisen der im \nfraglichen Zeitraum durchgeführten 13 Selbstprüfungen nicht \nmehr nachvollzogen werden. Darüber hinaus bewirkte der \nzeitliche Abstand der Selbstprüfungen, dass sich der mögliche \nManipulationszeitraum jeweils auf (mindestens) ein Jahr \nvergrößerte.\n\n97\n\nHinzu kommt, dass die vom Kläger im vorliegenden Verfahren \nim Hinblick auf einen Verbrauchsvergleich vor und nach seinem \nAusscheiden unterbreiteten Zahlen teilweise in sich \nwidersprüchlich und bereits deshalb ohne Aussagewert sind. So \nhat er etwa ohne nähere Erklärung die Zahl der Tanklastzüge, \ndie durchschnittlich im Monat das Tanklager in M. \nbeliefert haben sollen, für seine Dienstzeit einmal mit 4,18 \nZügen, später mit 6,727 Zügen angegeben.\n\n98\n\nWeiterhin geben auch die während der Dienstzeit des Klägers \ndurch die Bundesbahndirektion E. beanstandungsfrei \ndurchgeführten drei Lagerprüfungen keinen Anlass, den Schaden \nabweichend von den vorstehenden Feststellungen zu bemessen \noder ihn gar auf die vom Kläger eingeräumte Scheinliefermenge \n(822.191 l) bzw. den entsprechenden Geldbetrag (779.920,00 DM) \nzu beschränken. Diese ausweislich des Revisionsberichts \nlediglich nach Ermessen in unregelmäßigen Abständen \ndurchgeführten Prüfungen bezogen sich - wie auch im \nStrafurteil festgestellt - allein auf den laufenden und den \njeweils vorangegangenen Monat. So hat auch der Prüfer \nM. bei seiner Vernehmung als Zeuge im strafrechtlichen \nErmittlungsverfahren am 21. September 1993 bekundet, dass im \nVerlauf der Lagerprüfungen ein erhöhter Verbrauch von \nDieselkraftstoff nicht hätte auffallen können, weil es den \n(auch im Revisionsbericht zitierten) einschlägigen \nDienstanweisungen zufolge nicht vorgesehen gewesen sei, die \nEingänge der vorangegangen Zeiträume (Monate/Jahre) vor dem zu \nprüfenden Zeitraum aufzulisten, zu vergleichen oder ggf. einen \ndaraus abzuleitenden Durchschnittsverbrauch zu ermitteln. Auch \ndie Scheinlieferungen hätten unbemerkt bleiben können, weil \nbei den Lagerprüfungen allein die Übereinstimmung der - von \ndem Kläger teilweise manipulierten - Haupt- und Nebenkarten \nmit der entsprechenden Lagerbestandsliste von Bedeutung \ngewesen sei. Dieser von dem Zeugen beschriebene Gang der \nPrüfungen wird durch den Sonderrevisionsbericht vom \n30. September 1993 bestätigt. \n\n99\n\nAuch der Vortrag des Klägers, der von ihm eingeräumte \nSchaden in Höhe 779.920,00 DM entspreche in etwa dem von dem \nPrüfer B. festgestellten zu hohen buchungsmäßigen \nVerbrauch von 800.000 l Diesel, vermag an der Einschätzung des \nSenats bezüglich der Schadenshöhe nichts zu ändern. Hierzu hat \ndas OLG Hamm in seinem bereits zitierten Beschluss vom \n25. April 1995 ausgeführt:\n\n100\n\n\"Abgesehen davon, dass selbst diese \n800.000 Liter deutlich über dem vom \nVerurteilten (Kläger, Anmerkung des \nSenats) in seinem Antrag eingeräumten \nManipulationsumfang von 678.391 Litern \nliegen, ist schlechterdings nicht \nnachvollziehbar, wieso sich aus dem \nUmstand, dass der Zeuge B. schon \nallein für die Jahre 1991 und 1992 \nbuchhalterische \nVerschleierungshandlungen des \nVerurteilten (Kläger, Anmerkung des \nSenats) in einer Größenordnung von \n800.000 Litern ermittelt hat (der \nfestgestellte Tatzeitraum erstreckt \nsich von Mitte 1988 bis Mitte 1993), \nschließen lassen soll, dass 41 der 47 \nÖlrechnungen keine Scheinrechnungen \ngewesen seien.\"\n\n101\n\nDer Senat schließt sich diesen Feststellungen des \nOberlandesgerichts an. Er sieht vor dem Hintergrund der \nvorstehenden Ausführungen auch keine Veranlassung, \nentsprechend der schriftsätzlichen Beweisanregung des Klägers \nein Sachverständigengutachten zu der Frage des buchungsmäßigen \nVerbrauchs bei dem von dem Kläger bewirtschafteten Tanklager \nin der Zeit vor und nach seinem Ausscheiden einzuholen. \nInsoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts Bezug genommen und von einer weiteren \nDarstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 130 b Satz 2 \nVwGO).\n\n102\n\nHiervon ausgehend ist der Senat davon überzeugt, dass mit \nAusnahme der erwähnten vier Rechnungen sämtlichen in der \nAufstellung des angefochtenen Urteils angegebenen Rechnungen \nder Firma \"M. Mineralölvertrieb\" über insgesamt \n3.177.006 l Dieselkraftstoff und 39.448 l Heizöl im Gesamtwert \nvon 2.807.240,19 DM (netto) keine Lieferung gegenübergestanden \nhat.\n\n103\n\nBei der Bezifferung des vom Kläger zu ersetzenden Schadens \nist darüber hinaus auch der auf die Schadenssumme entfallende \nMehrwertsteueranteil zu berücksichtigen. Dieser ist als \nVermögensnachteil bei dem Beklagten verblieben, da das \nFinanzamt die Bundesbahn zur Nachentrichtung der - zunächst \nals Vorsteuer von den Rechnungen der Firma \"M. \nMineralölvertrieb\" abgezogenen - Mehrwertsteuer verpflichtet \nhat. In den Fällen, in denen die Möglichkeit des \nVorsteuerabzugs letztlich fehlt, ist die vom Geschädigten \ngezahlte Mehrwertsteuer grundsätzlich Teil des ersatzfähigen \nSchadens. Anderes würde nur unter der - hier nicht gegebenen - \nVoraussetzung gelten, dass die Finanzbehörden diesen Betrag \ndem Geschädigten (wieder) erstatten.\n\n104\n\nVgl. hierzu: Palandt/Heinrichs, \na.a.O., Anm. 18 zu § 249 BGB.\n\n105\n\nSind die Voraussetzungen für die mit dem angefochtenen \nErstattungsbeschluss geltend gemachte Haftung des Klägers in \ndem noch streitbefangenen Umfang der Hauptforderung sowohl dem \nGrunde als auch der Höhe nach gegeben, erweist es sich ferner \nals rechtsfehlerfrei, dass der Beklagte den Kläger zum Ersatz \ndes Schadens in vollem Umfang herangezogen hat. Der Beklagte \nwar insbesondere nicht mit Blick auf die beamtenrechtliche \nFürsorgepflicht des Dienstherrn sowie Billigkeitserwägungen \ngehalten, den Kläger vorliegend nur auf einen Teil des \nSchadens in Anspruch zu nehmen. Zwar ist die Fürsorgepflicht \ndes Dienstherrn grundsätzlich bei der Bemessung der geltend \ngemachten Schadensersatzforderung zu berücksichtigen.\n\n106\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. März \n1999 - 2 C 15.98 -, ZBR 1999, 279, 280; \nOVG NRW, Urteil vom 14. November 1991 \n- 12 A 1255/88 -, NVwZ 1992, 597, \n599.\n\n107\n\nDass auf dieser Grundlage namentlich keine Veranlassung \nbestand, bei der Verursachung des Schadens mitwirkende \nVerantwortlichkeiten Dritter mit in den Blick zu nehmen, folgt \nhier aber bereits daraus, dass deren Verursachungsbeitrag - \ndies gilt namentlich für die Eheleute L. - gemessen \nan der Straftat des Klägers untergeordnete Bedeutung zukommt. \nBei den Eheleuten L. konnte dem ergangenen \nStrafurteil zu Folge kein strafbares Verhalten - auch nicht in \nForm einer Teilnahme an der Tat des Klägers - festgestellt \nwerden. Das Handeln des Klägers stellt sich demgegenüber als \nvorsätzliche betrügerische Schädigung seines Dienstherrn in \nungewöhnlich hohem Ausmaß dar. Zusätzlich war zu \nberücksichtigen, dass die Schadenssumme bis auf einen \ngeringfügigen Teil - die \"Provisionen\" für die Eheleute \nL. - unmittelbar in die Taschen des Klägers geflossen \nist. Bereits deshalb ist der vorliegende Fall auch nicht mit \nSachverhalten vergleichbar, in welchen der Beamte, ohne dass \nihm hierdurch Vermögenswerte zufließen, durch (bloße) \nUnachtsamkeit einen außergewöhnlich hohen Schaden verursacht \nhat und in denen es unter dem Blickwinkel der Fürsorgepflicht \ntypischerweise unbillig oder unzumutbar erscheinen kann, den \nvollen Ersatz des Schadens von dem Beamten zu verlangen.\n\n108\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n17. September 1964 - II C 147.61 -, \nBVerwGE 19, 243, 252.\n\n109\n\nSelbst wenn Ermessenserwägungen in dieser Richtung veranlasst \ngewesen wären, wäre der Beklagte zudem nicht verpflichtet \ngewesen, dem Kläger die Gründe für die Auswahl und \nInanspruchnahme auf die volle Höhe des Schadens im \nErstattungsbeschluss oder Widerspruchsbescheid anzugeben. Denn \ndiese waren hier ohne weiteres erkennbar.\n\n110\n\nVgl. hierzu etwa BVerwG, Urteile vom \n22. Januar 1993 - 8 C 57.91 -, NJW \n1993, 1667, 1669; und vom 29. September \n1982 - 8 C 138.81 -, NVwZ 1983, 22, \n223.\n\n111\n\nWas die in den Erstattungsbeschluss mit aufgenommene \nZinsforderung in Höhe von 4 v.H. der Hauptforderung betrifft, \nhat die Berufung des Klägers insoweit Erfolg, da es für diese \nNebenforderung an einer Rechtsgrundlage fehlt. Die in der \nBegründung des Erstattungsbeschlusses enthaltene Bezugnahme \nauf § 246 BGB hilft in diesem Zusammenhang nicht weiter, weil \ndiese Vorschrift lediglich die Zinshöhe regelt, nicht aber \nselbst eine Zinsschuld konstitutiv begründet. Vielmehr wird \nschon nach dem Wortlaut der Vorschrift vorausgesetzt, dass \nletzteres durch Gesetz oder Rechtsgeschäft geschehen ist. \n\n112\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt auch \n§ 849 BGB als Anspruchsgrundlage einer Zinsforderung des \nBeklagten nicht in Betracht. Die Anwendung bürgerlich-\nrechtlicher Haftungsvorschriften wegen unerlaubter Handlungen \nist im Bereich des unmittelbar im Beamtenverhältnis wurzelnden \nöffentlich-rechtlichen Anspruchs nach § 78 BBG nicht \nmöglich.\n\n113\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. April \n1977 - VI C 14.75 -, BVerwGE 52, 255 \nff.; Maiwald, in Schütz, Beamtenrecht \ndes Bundes und der Länder, Stand der \nBearbeitung: Januar 2000, Rdnr. 8 zu \n§ 84 LBG NRW.\n\n114\n\nDie vom Verwaltungsgericht ferner angesprochene Möglichkeit, \nZinsen als Teil des Schadens geltend zu machen, kommt zwar \ngrundsätzlich in Betracht. Sie greift jedoch hier nicht ein. \nDer Beklagte hat in dem angefochtenen Erstattungsbeschluss \nZinsen nicht gemäß § 249 BGB als Teil des Schadens \neingefordert, sondern einen Zinsanspruch gemäß § 246 BGB \nerhoben, und zwar nicht ab Entstehung des (sonstigen) \nSchadens, sondern erst vom Tage der Zustellung des Beschlusses \nan. Zinsen können zudem nur dann als Teil des Schadens \nzuerkannt werden, wenn nachgewiesen ist, dass zwischen den \nAufwendungen des Dienstherrn für Kreditzinsen und der zum \nSchaden führenden Dienstpflichtverletzung des Beamten ein \nursächlicher Zusammenhang besteht.\n\n115\n\nVgl. zu den an einen solchen \nNachweis zu stellenden Anforderungen \neinerseits BVerwG, Urteil vom \n16. Dezember 1988 \n- 6 C 35.86 -, NJW 1989, 1232, \nandererseits BGH, Urteile vom \n18. Oktober 1988 - VI ZR 223/87 -, NJW-\nRR 1989, 670 und vom 17. April 1978 \n- II ZR 77/77 -, MDR 1978, 818 f.\n\n116\n\nHierfür hat der Beklagte jedoch nichts geltend gemacht. Der \nSenat hat auf dieser Grundlage keine Veranlassung, einen \nsolchen Zusammenhang weitergehend in Betracht zu ziehen. \n\n117\n\nAuch auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 ErstG lässt sich die \nZinsforderung nicht stützen. Als bloßes Verfahrensgesetz \nregelt das Erstattungsgesetz - wie bereits ausgeführt - \nlediglich die Art und Weise der Geltendmachung der Forderung, \nnicht aber die materiellen Voraussetzungen der Haftung. Die \nVorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 ErstG enthält demzufolge \nallein eine - formelle - Regelung des Inhalts des \nErstattungsbeschlusses und nicht zugleich auch eine \neigenständige materiell-rechtliche Regelung über die \nBegründung einer Zinspflicht.\n\n118\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar \n1971, - VI C 15.66 -, BVerwGE 37, 192, \n193.\n\n119\n\nEinen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, dass eine \nöffentlich-rechtliche Geldschuld zu verzinsen ist, gibt es \nebenfalls nicht. \n\n120\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom \n10. April 1965 - III C 78.71 -, BVerwGE \n48, 133, 136; OVG NRW, Urteil vom \n31. Januar 1995 - 1 A 3395/91 -, NWVBl. \n1995, 271.\n\n121\n\nDie Folgen der Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher \nGeldforderungen richten sich vielmehr nach dem im Einzelfall \neinschlägigen \"Spezialrecht\" mit der weiteren Folge, dass auch \ndie bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über Verzugszinsen \nnicht generell entsprechend anwendbar sind. Betreffend den \nSchadensersatzanspruch nach § 78 BBG fehlt es an einer \nspezialgesetzlichen Regelung der Frage der Verzinsung. \nSchließlich fallen bei einer Anfechtungsklage gegen einen \nErstattungsbeschluss oder Leistungsbescheid auch keine \nProzesszinsen in entsprechender Anwendung des § 291 BGB \nan.\n\n122\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom \n24. September 1987 - 2 C 3.84 -, \nDVBl. 1988, 347, 348; Maiwald, a.a.O., \nRdnr. 65 zu § 84 LBG NRW m.w.N.\n\n123\n\nSoweit schließlich mit dem Erstattungsbeschluss unter Nrn. 1 \nund 3 - zunächst nur dem Grunde nach - Auslagenersatz \ngefordert wird, ist dagegen nichts zu erinnern (§ 11 ErstG). \n\n124\n\nDie Kostenentscheidung beruht, soweit der Kläger die \nBerufung zurückgenommen hat, auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen \nauf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die ausgeworfene Quote \nentspricht in etwa dem Verhältnis des Obsiegens und \nUnterliegens der Beteiligten unter Einschluss eines im \nZeitpunkt der Entscheidung des Senats bereits aufgelaufenen \nZinsanspruchs des Beklagten zum Zinssatz von 4 % p.a. auf die \nmit dem Erstattungsbeschluss geltend gemachte Hauptforderung. \nEin Teilunterliegen des Beklagten ist nicht etwa deshalb zu \nverneinen, weil der Senat den angefochtenen \nErstattungsbeschluss lediglich betreffend die Nebenforderung \naufgehoben hat. Zwar bleiben nach § 22 Abs. 1 GKG Zinsen bei \nder Wertberechnung unberücksichtigt. Daraus folgt aber nicht, \ndass Zuvielforderungen in diesem Bereich niemals zu einer \nKostenverteilung führen können. Für die Annahme eines \nTeilunterliegens oder Teilobsiegens ist es vielmehr \ngrundsätzlich ohne Bedeutung, ob sich dies auf einen Haupt- \noder Nebenanspruch bezieht. \n\n125\n\nVgl. hierzu: BGH, Urteil vom \n28. April 1988 - IX ZR 127/87 -, NJW \n1988, 2173, 2175.\n\n126\n\nAngesichts des erheblichen Umfanges der Zinsforderung war auch \neine Kostenverteilung allein zu Lasten des Klägers gemäß § 155 \nAbs. 1 Satz 3 VwGO hier nicht angezeigt. \n\n127\n\nDer Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist gemäß \n§ 167 i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO erfolgt.\n\n128\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§§ 132 Abs. 2 VwGO, \n127 BRRG).\n\n129","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305781","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-10/12-a-739-97","cited_norms":[{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 849","ref_norm":"849","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 359","ref_norm":"359","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305781","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305781","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-10/12-a-739-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305781","retrieved":"2026-07-09 03:33:28.750513+00:00"}}