{"status":"available","doknr":"OLD305780","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0210.12A2977.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-02-10","aktenzeichen":"12 A 2977/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger stand vom 1. Januar 1992 bis zum 30. April 1998 \nals Beigeordneter im Dienste der Beklagten. Als Beigeordneter \nwar er stellvertretender Hauptverwaltungsbeamter. Deshalb \nerhielt er zu seinen Dienstbezügen aus der Besoldungsgruppe \nA 14 BBesO für Repräsentationsaufwendungen bis \neinschließlich Dezember 1994 gemäß § 6 der \nEingruppierungsverordnung NRW - EingrVO - eine monatliche \nAufwandsentschädigung in Höhe von 140,-- DM.\n\n3\n\nIn der Sitzung vom 24. Januar 1995 beschloss der \nPersonalausschuss der Beklagten dem Kläger die \nAufwandsentschädigung ab Januar 1995 nicht mehr zu zahlen. Denn \nnach Abschaffung der kommunalen Doppelspitze werde der \nBürgermeister bei der Repräsentation durch seine ehrenamtlichen \nStellvertreter vertreten, die dafür eine Aufwandsentschädigung \nnach der EntschVO erhielten. Der Beigeordnete vertrete den \nBürgermeister im Gegensatz zu der früheren Regelung nur noch im \nAmt. Da bei dieser Vertretungskompetenz ein Aufwand nicht \nentstehe, sei die Weiterzahlung der Aufwandsentschädigung an \nden Beigeordneten nicht mehr gerechtfertigt. Diesen Beschluss \nbestätigte der Rat der Beklagten in seiner Sitzung vom 6. März \n1995. Nachdem der Kläger um die Überweisung der ausstehenden \nAufwandsentschädigungen gebeten hatte, teilte ihm der \nBürgermeister der Beklagten mit Bescheid vom 5. April 1995 die \nBeschlüsse vom 24. Januar und vom 6. März 1995 mit.\n\n4\n\nNach (erfolgloser) Durchführung eines Widerspruchsverfahrens \nhat der Kläger Klage erhoben und beantragt,\n\n5\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres \nBescheides vom 5. April 1995 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom \n18. Mai 1995 zu verurteilen, dem Kläger \nab dem 1. Januar 1995 eine angemessene \nmonatliche Aufwandsentschädigung zu \nzahlen.\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Kläger zu seinen \nRepräsentationsaufwendungen gehört und dann die Beklagte unter \nentsprechender Änderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, \ndem Kläger für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April 1995 \neine pauschalierte Aufwandsentschädigung in Höhe von 140,-- DM \nmonatlich zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. \nAuf die Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen \nUrteils wird Bezug genommen.\n\n7\n\nDer Kläger hat gegen das Urteil die von dem Senat \nzugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er \ngeltend: Ihm habe eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe \nvon 206,66 DM zugestanden. Auch im Übrigen sei dem Urteil des \nVerwaltungsgerichts nicht zu folgen. Die Beklagte habe bei \nihrer Entscheidung, die Aufwandsentschädigung künftig nicht \nmehr zu zahlen, das ihr eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei \nausgeübt. Durch die Änderung der Gemeindeordnung und \nAbschaffung der kommunalen Doppelspitze habe sich die \nWahrnehmung repräsentativer Aufgaben durch ihn als allgemeiner \nVertreter des Hauptverwaltungsbeamten nicht geändert. Nach der \nGemeindeordnung a.F. hätten dem ehrenamtlichen Bürgermeister \nrepräsentative Aufgaben oblegen. Der Gemeindedirektor habe die \nVerwaltung geleitet. Er, der Kläger, sei als (einziger) \nBeigeordneter allgemeiner Vertreter des Gemeindedirektors \ngewesen. Bei der Vertretung des Gemeindedirektors seien ihm \nAufwendungen entstanden, für die er gemäß § 6 EingrVO aufgrund \neines entsprechenden Beschlusses des Rates eine \nPauschalentschädigung habe erhalten können. Auch nach \nAbschaffung der Doppelspitze und der Wahl eines hauptamtlichen \nBürgermeisters sei er allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters \nals Hauptverwaltungsbeamter. In dieser Funktion nehme er \nweiterhin repräsentative Aufgaben der Verwaltung wahr. Da durch \ndie Abschaffung der kommunalen Doppelspitze die Tätigkeit des \nallgemeinen Vertreters des Hauptverwaltungsbeamten nicht \nweniger geworden sei, habe die Beklagte nicht allein wegen der \nÄnderung der Gemeindeordnung darauf schließen dürfen, dass ihm, \ndem Kläger, keine unzumutbaren Aufwendungen mehr entstehen \nkönnten. § 6 EingrVO gehe bei pauschalierter Betrachtungsweise \ndavon aus, dass dem entsprechenden Personenkreis (ohne \nEinzelfallprüfung) Aufwendungen entstünden und überlasse dem \nDienstherrn lediglich die Entscheidung, ob er eine \nAufwandsentschädigung gewähren wolle. Daher habe die Beklagte \ndie Abschaffung der kommunalen Doppelspitze nicht allein zum \nAnlass für den Wegfall der Aufwandsentschädigung nehmen dürfen. \n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nunter teilweiser Aufhebung des \nUrteils des Verwaltungsgerichts Aachen \nvom 30. April 1998 den Bescheid der \nBeklagten vom 5. April 1995 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom \n18. Mai 1995 vollständig aufzuheben und \ndie Beklagte zu verpflichten, dem \nKläger für den Zeitraum vom 1. Januar \n1995 bis zum 30. April 1998 eine \npauschalierte Aufwandsentschädigung in \nHöhe von 206,66 DM monatlich zu \nzahlen,\n\n10\n\nhilfsweise,\n\n11\n\nunter teilweiser Aufhebung des \nUrteils des Verwaltungsgerichts Aachen \nvom 30. April 1998 den Bescheid der \nBeklagten vom 5. April 1995 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom \n18. Mai 1995 vollständig aufzuheben und \ndie Beklagte zu verpflichten, dem \nKläger für den Zeitraum vom 1. Januar \n1995 bis zum 30. April 1998 eine \npauschalierte Aufwandsentschädigung in \nHöhe von 140,-- DM monatlich zu \nzahlen.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n14\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor: Der \nKläger verkenne, dass sich nach der Abschaffung der kommunalen \nDoppelspitze zwischen Bürgermeister und Gemeindedirektor seine \nTätigkeit auf die Vertretung des hauptamtlichen Bürgermeisters \nim Amt beschränkt habe und ihm keine Repräsentationsfunktionen \nmehr oblegen hätten. Bisher habe er auch vermieden, seine \nRepräsentationsaufgaben konkret zu bezeichnen. Die Änderung der \nkommunalen Aufgabenverteilung sei hinreichender Anlass für den \nRat der Beklagten gewesen, die Aufwandsentschädigung des \nKlägers zu streichen. Dem Rat sei unbenommen, seine Beschlüsse \nzu ändern und den Realitäten anzupassen. \n\n15\n\nDie Verfahrensbeteiligten haben sich mit einer Entscheidung \ndes Senats über die Berufung ohne mündliche Verhandlung \neinverstanden erklärt.\n\n16\n\nDie weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nergeben sich aus den Gerichtsakten und den beigezogenen \nVerwaltungsvorgängen; hierauf wird Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Berufung, über die der Senat gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 \nAbs. 2 VwGO im Einvernehmen mit den Verfahrensbeteiligten ohne \nmündliche Verhandlung entscheiden kann, ist nicht begründet. \nDie angefochtenen Bescheide sind, soweit sie Gegenstand des \nBerufungsverfahrens geworden sind, rechtmäßig und verletzen den \nKläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte konnte frei von \nErmessensfehlern die Zahlung der Aufwandsentschädigung \neinstellen. Denn dem Kläger stand bereits dem Grunde nach die \nAufwandsentschädigung nicht mehr zu, weil er keine \nausgleichsbedürftigen Aufwendungen hatte. Damit erfüllte er \nnicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zahlung der \nAufwandsentschädigung.\n\n19\n\nGemäß § 6 Abs. 1 EingrVO NRW kann zwar kommunalen \nWahlbeamten auf Zeit, die allgemeine Vertreter der in § 5 \nEingrVO genannten Beamten sind, eine Aufwandsentschädigung \ngewährt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass ihnen aus \ndienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren \nÜbernahme dem Beamten nicht zugemutet werden kann (§ 5 Abs. 1 \nLBesG NRW). \n\n20\n\nAn das Merkmal des dienstlich bedingten (ausgleichsbedürf-\ntigen) Aufwandes ist ein strenger Maßstab anzulegen. Nach den \nhergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 \nGG) erfolgt die amtsangemessene Alimentierung der Beamten durch \ndie Dienstbezüge. Hierzu gehören Aufwandsentschädigungen nicht \n(vgl. § 1 Abs. 2 und 3 BBesG). Die durch Gesetz geregelte \nBesoldung darf nicht im Verwaltungswege durch weitere \nLeistungen zur Begleichung des allgemeinen Lebensunterhalts \nergänzt werden (§ 2 Abs. 1 BBesG). Es dürfen nicht im Ergebnis \nLeistungen ohne gesetzliche Grundlage erbracht werden, die der \nSache nach Besoldung darstellen. Werden unter dem Etikett der \nAufwandsentschädigung Zahlungen an einen Beamten geleistet, \nobwohl ein entsprechender (zusätzlicher) Aufwand nicht \nvorliegt, stellen diese Leistungen materiell eine unzulässige \nBesoldung dar und stören das gerade auch durch die \nbesoldungsmäßige Einstufung der jeweiligen statusrechtlichen \nÄmter über Art. 33 Abs. 5 GG vorgegebene System der amtsgemäßen \nBesoldung. Aufwandsentschädigungen sind daher nur zur Abgeltung \nsolcher Sachaufwendungen zulässig, die sich aus der Art der \nDienstaufgaben zwangsläufig ergeben und nicht bereits durch die \nDienstbezüge aus dem übertragenen Amt abgegolten werden. Das \nsetzt voraus, dass dem Beamten aus dienstlicher Veranlassung \nfinanzielle Aufwendungen entstehen und deren Übernahme ihm \nnicht zugemutet werden kann. Der Gesetzgeber geht in § 5 Abs. 1 \nLBesG NRW davon aus, dass einem Beamten das Bestreiten auch \nzusätzlicher dienstbezogener Ausgaben aus den Dienstbezügen in \ngewissem Umfange zumutbar ist. Nicht erhebliche Aufwendungen \nkönnen daher noch nicht zur Gewährung von \nAufwandsentschädigungen führen.\n\n21\n\nAus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, dass für die \nGewährung einer Aufwandsentschädigung aufgrund tatsächlicher \nAnhaltspunkte nachvollziehbar sein muss, ob und in welcher \nungefähren Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen \ntypischerweise entstehen. Als abgeltbar dienstbezogener Aufwand \nkommt jedoch nicht bereits eine allgemein aufwendigere \nLebensführung in Betracht. Auch genügen bloße Mutmaßungen über \ndienstbezogene finanzielle Aufwendungen ohne hinreichende, eine \nwirklichkeitsnahe Schätzung ermöglichende tatsächliche \nAnhaltspunkte nicht. \n\n22\n\nVgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 8. Juli \n1994 - 2 C 3.93 -.\n\n23\n\nIm Hinblick auf diese Rechtsprechung ist dem \nBerufungsvorbringen, § 6 EingrVO NRW gehe generell davon aus, \ndass dem von dieser Regelung erfassten Personenkreis ohne \nEinzelfallprüfung ausgleichspflichtige Aufwendungen entstünden \n(ohne dass es insoweit einer weiteren rechtlichen Klärung \nbedarf), jedenfalls dann nicht zu folgen, wenn - wie hier - im \nkonkreten Fall das Nichtentstehen derartiger Aufwendungen \nfeststeht.\n\n24\n\nIn der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts hat \nder Kläger erklärt, den Mehraufwand sehe er insbesondere in der \nAnschaffung zusätzlicher Kleidung und in dem Kauf von Getränken \nbei dienstlich veranlassten Tätigkeiten sowie etwa auch in \nTelefonaten, die er von seiner Privatwohnung aus im \ndienstlichen Interesse geführt habe. Bei den Kosten für \nzusätzliche Kleidung handelt es sich grundsätzlich um übliche \nAufwendungen für die allgemeine Lebensführung, die mit seiner \nherausgehobenen Stellung als beamteter Beigeordneter der \nGemeinde im Zusammenhang stehen und im Prinzip mit den hierfür \ngewährten Dienstbezügen abgegolten sind. Gleiches gilt \nhinsichtlich der Ausgaben für Getränke und für etwa \nerforderlich gewesene dienstliche Telefonate von der \nPrivatwohnung aus. Allenfalls dann, wenn dem Kläger die \nBegleichung der geltend gemachten Aufwendungen aus seinen \nDienstbezügen nicht zugemutet werden könnte, könnten sie \nBerücksichtigung finden. Beträge (erst recht keine \nnennenswerten) hat der Kläger hierfür jedoch nicht genannt. \n\n25\n\nDeshalb war die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger keine \nweitere pauschalierte Aufwandsentschädigung zu zahlen, \nrechtmäßig, insbesondere frei von Ermessensfehlern. Denn der \nKläger erfüllte jedenfalls damals die gesetzlichen \nVoraussetzungen für die Aufwandsentschädigung nicht mehr. Er \nhatte keine ausgleichspflichtigen Aufwendungen. Damit haben \nsich die zur Einstellung weiterer Zahlungen führenden \nErmessensüberlegungen des Rates der Beklagten bestätigt, dass \ndem Kläger nach der Neufassung der Gemeindeordnung derartige \nAufwendungen nicht entstehen.\n\n26\n\nVertrauensgesichtspunkte des Klägers standen der Einstellung \nder Aufwandsentschädigung ebenfalls nicht entgegen. Die \nRegelungen der §§ 48, 49 VwVfG NRW sind hier bereits deshalb \nnicht einschlägig, weil dem Kläger gegenüber kein \nVerwaltungsakt ergangen ist, durch den ihm etwa die \nAufwandsentschädigung \"bewilligt\" worden wäre. Auch im Übrigen \nkonnte er auf die Weiterzahlung nicht vertrauen, nachdem er \nselbst wusste, dass ihm ein ausgleichspflichtiger \n(nennenswerter zusätzlicher) Aufwand nicht entstand und es \ndamit an einer gesetzlichen Voraussetzung für die \nAufwandsentschädigung fehlte.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n28\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen \nVoraussetzungen hierfür (vgl. §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO) \nnicht vorliegen.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305780","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-10/12-a-2977-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305780","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305780","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-10/12-a-2977-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305780","retrieved":"2026-07-09 03:33:28.645508+00:00"}}