{"status":"available","doknr":"OLD305791","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0209.7A2386.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-02-09","aktenzeichen":"7 A 2386/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es für in der \nHauptsache erledigt erklärt haben.\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte, \nwobei die Kläger für ihren Anteil gesamtschuldnerisch haften.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nHinsichtlich des Sachverhalts kann gemäß § 130b Satz 1 VwGO auf die \nTatbestände der angefochtenen Urteile Bezug genommen werden. Ergänzend ist \nlediglich anzumerken:\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers (4 K 1595/97) mit dem Antrag,\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 26. \nAugust 1996 zu Nr. 2 und den \nWiderspruchsbescheid des Oberkreisdirektors des \nKreises T. vom 7. März 1997 aufzuheben,\n\n4\n\nund die Klage der Klägerin (4 K 1594/97) mit dem Antrag,\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 28. \nNovember 1996 und den Widerspruchsbescheid des \nOberkreisdirektors des Kreises T. vom 7. März \n1997 aufzuheben,\n\n5\n\njeweils mit Urteil vom 24. März 1998 abgewiesen. Die Urteile sind den \nBevollmächtigten der Kläger jeweils am 15. April 1998 zugestellt worden. Auf die von \nden Bevollmächtigten am 15. Mai 1998 gestellten Anträge hat der früher zuständig \ngewesene 11. Senat mit Beschlüssen vom 28. September 1998 - den \nBevollmächtigten des Klägers jeweils zugestellt am 5. Oktober 1998 - in beiden \nVerfahren die Berufung zugelassen. Mit am 3. November 1998 eingegangenen \nSchriftsätzen wurde die Berufung jeweils begründet und ein Berufungsantrag \ngestellt.\n\n6\n\nDer Senat hat die Verfahren vor Eintritt in die mündliche Verhandlung vom 9. \nFebruar 2000 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem \nführenden Aktenzeichen 7 A 2386/98 verbunden. In der Verhandlung hat der \nBeklagte ferner die in den angefochtenen Ordnungsverfügungen vom 26. August \n1996 und 28. November 1996 enthaltenen Zwangsmittelandrohungen sowie die \nAnordnungen betreffend die Neuerrichtung bzw. Veränderung des Daches \naufgehoben, sodass die Ordnungsverfügungen nur noch die Anordnung enthalten, \n„die vorgenommene Dacheindeckung aus dunklen Pfannen innerhalb eines \nZeitraums von sechs Monaten, gerechnet ab Bestandskraft der \nOrdnungsverfügungen, zu beseitigen\". Die Beteiligten haben daraufhin das \nVerfahren insoweit für in der Hauptsache erledigt erklärt.\n\n7\n\nDie Kläger tragen in Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen \nVorbringens insbesondere vor:\nDie Ordnungsverfügungen seien auch in ihrer nunmehr geltenden Fassung \nrechtswidrig, weil die Anordnung, die Dacheindeckung zu entfernen, \nunverhältnismäßig sei. Bereits in den Widerspruchsbescheiden sei ausgeführt \nworden, es sei ihnen - den Klägern - freigestellt, statt einer vollständigen Beseitigung \nder vorhandenen Dacheindeckung diese auch einzufärben. Die Verfügungen \nkönnten auch nicht auf die in den Bebauungsplan aufgenommenen \nGestaltungsregelung gestützt werden, weil diese unwirksam sei. Es fehle vollständig \nan einer Begründung. Schon deshalb sei der Bebauungsplan nichtig. § 214 Abs. 1 \nNr. 2 Halbsatz 2 BauGB greife in einem solchen Fall nicht. Aus dem vollständigen \nFehlen einer Begründung folge auch, dass keine Abwägung stattgefunden habe. \nDies könne durch nachträgliche Erwägungen nicht nachgeholt werden. Der Wunsch \nnach Einheitlichkeit rechtfertige im Übrigen keine Eingriffe in die Bau-freiheit. \nInsoweit seien der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Übermaßverbot zu \nbeachten. Hiernach könnten Einschränkungen der Baufreiheit nur auf Grund eines \nsachlichen, insbesondere städtebaulich gerechtfertigten Konzepts festgelegt werden. \nDas Ziel der Uniformität genüge hierfür nicht. Schließlich könne auch nicht darauf \nabgestellt werden, dass eine rote Dachlandschaft in X. ortsbildtypisch sei. Die weit \nüberwiegende Mehrzahl der Bedachungen sei nicht rot. In diesem Zusammenhang \nverweisen die Kläger insbesondere auf die Ergebnisse einer in ihrem Auftrag vom \nFraunhofer-Institut für Materialfluss und Logistik erstellten Stichprobenzählung von \nDacheindeckungen. Diese habe bei 114 Höfen in 4 Ortsteilen der Stadt X. ergeben, \ndass nur 27 % eine rote Dachfarbe aufwiesen. Auch im Ortsteil C. liege der Anteil \nrot eingedeckter Dächer unter 30 %.\n\n8\n\nDie Kläger beantragen,\n\n9\n\ndie Ordnungsverfügungen vom 26. August und \nvom 28. November 1996 in der Fassung vom 9. \nFebruar 2000 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n12\n\nEr meint, die nunmehr nur noch getroffene Anordnung sei verhältnismäßig. Es stehe \nden Klägern frei, im Wege des Austauschmittels statt der geforderten Beseitigung der \nvorhandenen Eindeckung deren Einfärbung anzubieten. Die Planbegründung genüge \nden an sie zu stellenden Anforderungen. Bei der Frage der Färbung der Dachziegel \nhandele es sich nicht um ein wesentliches Element der Planung, sodass die \nBegründung hierzu nichts aussagen müsse. Dies gelte hier auch deshalb, weil seit \nrd. 15 Jahren in X. Neuplanungen nur mit der Vorgabe roter Dacheindeckungen \nerfolgten. Im Übrigen sei das Fehlen einzelner Elemente der Begründung nach § 214 \nAbs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB ohnehin nicht beachtlich für die Wirksamkeit des \nPlans. Auch materiell sei die Festsetzung nicht zu beanstanden. Das Übermaßverbot \nsei nicht verletzt. Die - hier verfolgte - Wahrung des Schutzes der historischen \nEigenart und der landschaftstypischen Ortsbilder sei in X. eine besondere Aufgabe \nder Stadtplanung. Die von den Klägern angesprochenen Abweichungen vermöchten \ndieses berechtigte Anliegen nicht zu widerlegen. Im Bereich nördlich des \nHaarstrangs seien alle Bauten bis auf klerikale Bauten mit roten Pfannen eingedeckt \ngewesen. Dacheindeckungen in roter Farbe seien daher „X. Tradition\".\n\n13\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten der verbundenen Verfahren, der \nvom Beklagten in beiden Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge und der von \nden Klägern vorgelegten Stichprobenzählung nebst Luftbildern ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nSoweit das Verfahren von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache \nfür erledigt erklärt worden ist, war es einzustellen.\n\n16\n\nGegenstand der zulässigen Berufung ist nur noch die in den angefochtenen \nOrdnungsverfügungen getroffene Anordnung, die vorhandene Dacheindeckung \nbinnen sechs Monaten ab Bestandskraft der Ordnungsverfügungen zu beseitigen. \nDie Berufung ist nicht begründet, weil diese Anordnung rechtmäßig ist und die Kläger \nnicht in ihren Rechten verletzt.\n\n17\n\nDer Senat kann offen lassen, ob ein bauaufsichtliches Einschreiten nicht schon \nauf der Grundlage dessen gerechtfertigt ist, dass die Kläger in dem einen \nwesentlichen Teil des Hauses ausmachenden Dachbereich ein anderes als das \nbauaufsichtlich genehmigte Vorhaben errichtet haben, sie damit möglicherweise von \nder ihnen erteilten Genehmigung nicht im Sinne von § 77 Abs. 1 BauO NW Gebrauch \ngemacht haben und diese demgemäß - insgesamt - erloschen ist.\n\n18\n\nJedenfalls durfte der Beklagte nach § 61 Abs. 1 BauO NW gegen die Kläger mit \ndem Ziel einer Beseitigung der von ihnen gemeinsam als Bauherren aufgebrachten \nDacheindeckung bauaufsichtlich einschreiten. Diese Eindeckung widerspricht dem \nöffentlichen Baurecht, hier den Maßgaben der Baugenehmigung vom 4. März 1996 \niVm den Gestaltungsvorschriften des Bebauungsplans Nr. 59. Dies hat das \nVerwaltungsgericht zutreffend näher dargelegt. Insoweit kann - zumal auch die \nBerufung dem nicht weiter entgegentritt - gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die \nBegründung der Urteile des Verwaltungsgerichts verwiesen werden.\n\n19\n\nDass der Beklagte nunmehr (nur noch) die Beseitigung der vorhandenen \nEindeckung fordert, ist nicht zu beanstanden.\n\n20\n\nDie Beseitigung war von Anfang an Bestandteil des ordnungsbehördlichen \nEinschreitens des Beklagten. Die ursprünglich getroffene Anordnung, die Eindeckung \n„entsprechend den genehmigten Bauvorlagen zu ändern\", enthielt bereits eine solche \nBeseitungsanordnung. Dass diese der allgemeinen ordnungsrechtlichen \nGesetzeslage entsprechend die Befugnis der Pflichtigen mit eröffnete, ein \nAustauschmittel anzubieten, kommt auch in den Ausführungen in den \nWiderspruchsbescheiden zum Ausdruck. Wenn dort davon die Rede ist, es sei den \nKlägern „freigestellt\", die vorhandene Dacheindeckung einzufärben, macht dies \nsogar bereits deutlich, dass die Einfärbung als Austauschmittel iSv § 21 OBG \nakzeptiert wird. Nach Satz 1 der genannten Vorschrift genügt es in den Fällen, in \ndenen zur Gefahrenabwehr mehrere Mittel in Betracht kommen, wenn eines davon \nbestimmt wird. Satz 2 der Vorschrift trägt dem Interesse des Ordnungspflichtigen, ein \nMittel seiner Wahl zu ergreifen, dadurch Rechnung, dass ihm auf Antrag zu gestatten \nist, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit \ndadurch nicht stärker beeinträchtigt wird. Eines ausdrücklichen Hinweises auf die \nunmittelbar Kraft Gesetzes gegebene Möglichkeit, ein taugliches Austauschmittel \nanzubieten, dem unter den genannten Voraussetzungen auch zu entsprechen ist, \nbedarf es nicht. Ebenso wenig ist die einschreitende Ordnungsbehörde mit Blick auf \nden von den Klägern angesprochenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. § 15 \nOBG) verpflichtet, im Rahmen ihres Ermessens beim ordnungsbehördlichen \nEinschreiten von den in Betracht kommenden mehreren Mitteln zur Beseitigung der \nGefahr stets dasjenige auszuwählen, das den betroffenen Ordnungspflichtigen \nfinanziell am geringsten belastet. Sie kann vielmehr das Mittel wählen, das die \nGefahr am effektivsten beseitigt und, falls der Pflichtige der Anordnung nicht \nnachkommt, ohne weiteres im Wege der Ersatzvornahme (§ 59 VwVG NW) \nangewandt werden kann. Dies gilt namentlich dann, wenn das Alternativmittel dem \nBetroffenen Freiheiten und Spielräume - etwa bei der Auswahl bestimmter \nMaterialien oder Details der Gestaltung - belässt. So ist z.B. bei einem die \nAbstandflächen nicht einhaltenden Gebäude regelmäßig der vollständige Abriss \nanzuordnen und dem Bauherren zu überlassen, als Austauschmittel Baumaßnahmen \nvorzuschlagen, die das Gebäude der Rechtslage anpassen.\n\n21\n\nOVG NRW, Beschluss vom 1. August 1997 - 10 \nA 6445/95 -; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom \n12. Mai 1997 - 7 B 830/97 -\n\n22\n\nNicht anders liegt der Fall hier. Der zum ordnungsrechtlichen Einschreiten \nberechtigende Tatbestand besteht hier darin, dass das Dach des Hauses der Kläger \neine Eindeckung in einer unzulässigen Farbe aufweist. Die darin liegende \"Gefahr\" \nkann - ggf. im Weg der Ersatzvornahme - am effektivsten dadurch beseitigt werden, \ndass die Eindeckung in der unzulässigen Farbe entfernt wird. Es ist dann Sache der \nKläger, eine neue Eindeckung aus dem von ihnen gewünschten Material in dem \nihnen genehmen Ton der zulässigen Farbe - „Grundfarbe rot\" - auszuwählen und \naufzubringen. Das die ordnungsrechtliche \"Gefahr\" ausräumende Alternativmittel der \nEinfärbung lässt sich behördlicherseits nicht anwenden, ohne in den \nGestaltungsfreiraum der Kläger - etwa bezüglich des Materials der Einfärbung sowie \ninsbesondere auch des innerhalb des zulässigen Spektrums liegenden Farbtons - \neinzugreifen. Wenn sich der Beklagte in dieser Situation für das effektive Mittel \nentscheidet und den Klägern den Freiraum lässt, das Alternativmittel in der ihnen \ngenehmen Variation anzubieten, so liegt hierin kein Verstoß gegen den Grundsatz \nder Verhältnismäßigkeit.\n\n23\n\nDas Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die hier in \nRede stehende Gestaltungsvorschrift des im Februar 1995 in Kraft getretenen \nBebauungsplans Nr. 59, nach der „geneigte Dachflächen\" „nur mit Materialien der \nGrundfarbe rot einzudecken\" sind, wirksam ist und damit zu Recht zur Grundlage des \nEinschreitens gemacht werden konnte. Der Prüfung im Rahmen der hier \nvorzunehmenden Inzidentkontrolle der Wirksamkeit der strittigen Festsetzung ist, wie \ndas Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Grundsatz zugrunde zu legen, \ndass es verfehlt wäre, im Verwaltungsstreitverfahren gleichsam „ungefragt\" auf die \nSuche nach Fehlern in der Vorgeschichte und Entstehungsgeschichte eines \nBebauungsplans einzutreten,\n\n24\n\n- vgl. zuletzt: BVerwG, Beschluss vom 1. April \n1997 - 4 B 206.96 - BRS 59 Nr. 34 und Urteil vom 3. \nDezember 1998 - 4 CN 3.97 - BRS 60 Nr. 43 -,\n\n25\n\nwobei solche Mängel auch nicht ersichtlich sind.\n\n26\n\nHiervon ausgehend greifen die vom Kläger vorgetragenen Bedenken gegen die \nWirksamkeit der gemäß § 9 Abs. 4 BauGB iVm § 81 Abs. 4 BauO NW 1984 in den \nBebauungsplan aufgenommenen, auf landesrechtlicher Grundlage (hier: § 81 Abs. 1 \nNr. 1 BauO NW 1984) beruhenden Festsetzung nicht durch.\n\n27\n\nDer Einwand der Kläger, die in den Plan aufgenommenen örtlichen \nBauvorschriften seien zu keinem Zeitpunkt Bestandteil der Bürgerbeteiligung \ngewesen, ist schon deshalb unbeachtlich, weil er nicht gemäß § 215 Abs. 1 iVm § \n214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB fristgerecht binnen eines Jahres nach der im Februar \n1995 erfolgten Bekanntmachung des Bebauungsplans, in der ein ordnungsgemäßer \nHinweis auf die Rügepflichten dieser Vorschrift enthalten war, gerügt worden ist. \nEiner fristgerechten Rüge bedurfte es im vorliegenden Fall. § 81 Abs. 4 BauO NW \n1984 in der hier maßgeblichen Fassung des zweiten Gesetzes zur Änderung der \nLandesbauordnung vom 21. Juni 1988 (GV. NW. S. 319) schreibt neben einer \nAnwendung der §§ 1 bis 13 BauGB ausdrücklich auch die Anwendung der §§ 214 bis \n216 BauGB vor, wenn örtliche Bauvorschriften wie hier als Festsetzungen in den \nBebauungsplan aufgenommen werden. Die - angebliche - Verletzung der \nVorschriften über die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange ist \njedoch erstmals mit der Widerspruchsbegründung vom 2. Dezember 1996 geltend \ngemacht worden, die am 3. Dezember 1996 und damit nach Ablauf der Jahresfrist \ndes § 215 Abs. 1 BauGB bei der Stadt X. einging. Bei dieser Sachlage bedarf es \nkeiner weiteren Erörterung, ob eine solche Geltendmachung in einem gegen eine \nBauordnungsverfügung gerichteten Widerspruchsverfahren, in dem die (hier \nallerdings bei der Gemeinde angesiedelte) Bauaufsichtsbehörde Adressat ist, \nüberhaupt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rüge - „schriftlich \ngegenüber der Gemeinde geltend gemacht\" - genügt.\n\n28\n\nIm Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass sich die \nGestaltungsvorschriften unmittelbar auf der Planurkunde befinden, sodass die \ninteressierten Bürger im Rahmen der Offenlegung des Planentwurfs - wie auch die \nTräger öffentlicher Belange im Rahmen ihrer Beteiligung nach § 4 BauGB - sie zur \nKenntnis nehmen und sich dazu äußern konnten. Mehr war in der Tat zur \nordnungsgemäßen Abwicklung der Beteiligung der Bürger und auch der Träger \nöffentlicher Belange nicht geboten.\n\n29\n\nAuch soweit die Kläger eine Unwirksamkeit der strittigen Gestaltungsfestsetzung \ndes Bebauungsplans aus - angeblichen - Mängeln der dem Bebauungsplan \nbeigefügten Begründung herleiten, deren Erfordernis hinsichtlich der in den \nBebauungsplan aufgenommenen örtlichen Bauvorschriften hier aus § 81 Abs. 4 \nBauO NW 1984 iVm § 9 Abs. 8 BauGB folgt, liegt die nach § 215 Abs. 1 iVm § 214 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB erforderliche Rüge binnen Jahresfrist nicht vor. Dieser \nMangel ist erstmals in beiden verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom \n19. August 1997 und damit ebenfalls erst lange nach Ablauf der Rügefrist gerügt \nworden.\n\n30\n\nFerner spricht insoweit alles dagegen, dass überhaupt ein relevanter Mangel der \nBegründung vorliegt. § 9 Abs. 8 Satz 2 BauGB schreibt lediglich vor, dass in der \nBegründung „die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des \nBebauungsplans\" darzulegen sind. Dabei ist als Bebauungsplan das gesamte \nRegelungs-geflecht der Festsetzungen anzusehen, unabhängig davon, ob es sich \num planungsrechtliche Festsetzungen handelt, die ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. \n1 bis 3 BauGB haben, oder ob es um in den Bebauungsplan aufgenommene örtliche \nBauvorschriften geht, die auf den einschlägigen Rechtsgrundlagen des (Landes-) \nBauordnungsrechts - hier des § 81 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW 1984 - beruhen. Indem \nsolche Festsetzungen nach § 81 Abs. 4 BauO NW iVm § 9 Abs. 4 BauGB „in\" den \nBebauungs-plan aufgenommen werden, werden sie dessen Bestandteil, auch wenn \nsie dadurch ihren Rechtscharakter als auf landesrecht-licher Grundlage erlassene \nGestaltungsvorschriften nicht verlieren.\n\n31\n\nZu letzterem vgl.: OVG NRW, Urteil vom 25. \nAugust 1999 - 7 A 4459/96 - ZfBR 2000, 56.\n\n32\n\nDementsprechend ist einem solchen Bebauungsplan nur eine einheitliche Be-\ngründung beizufügen. Es sind nicht etwa zwei jeweils isoliert zu betrachtende \nBegründungen für den auf Bundesrecht gestützten planungsrechtlichen Teil der \nFestsetzungen einerseits und die auf Landesrecht beruhenden (Gestaltungs-\n)Festsetzungen andererseits zu erstellen.\n\n33\n\nWelche Anforderungen an die dem Bebauungsplan in seiner Gesamtheit nach \n§ 9 Abs. 8 Satz 1 BauGB beizufügende Begründung zu stellen sind, ist \nrechtsgrundsätzlich geklärt.\n\n34\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1989 \n- 4 C 15.86 - BRS 49 Nr. 29 m.w.N..\n\n35\n\nHiernach soll die Begründungspflicht als zwingende Verfahrensvorschrift \nsicherstellen, dass die städtebauliche Rechtfertigung und Erforderlichkeit sowie die \nGrundlagen der Abwägung jedenfalls in ihren zentralen Punkten dargestellt werden, \num eine effektive Rechtskontrolle des Plans zu ermöglichen. Daneben soll die \nBegründung die Festsetzungen des Plans verdeutlichen und Hilfe für deren \nAuslegung sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Begründung zu jeder \nmöglicherweise einmal strittig werdenden Frage etwas sagen muss oder auch nur \nsagen kann; zu den wesentlichen Fragen der Neuregelung darf sie, wenn sie \nüberhaupt einen Sinn haben soll, sich allerdings nicht in Schweigen hüllen.\n\n36\n\nSo bereits: BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1971 - IV \nC 76.68 - BRS 24 Nr. 15.\n\n37\n\nDie Begründungspflicht ist damit auf die zentralen Regelungen des Bebauungs-plans \nbeschränkt.\n\n38\n\nBVerwG, Urteil vom 16. März 1995 - 4 C 3.94 - \nBRS 57 Nr. 175.\n\n39\n\nDass die hier strittige Festsetzung als in diesem Sinne „zentrale\" Regelung des \nBebauungsplans anzusehen ist, liegt fern. Bei ihr geht es weder um eine Ein-\nschränkung oder auch nur Modifizierung der vom Plan zugelassenen baulichen \nAusnutzbarkeiten noch um eine den Bauherren ggf. mit nicht unerheblichen Kosten \nbelastende Vorgabe der Verwendung bestimmter Materialien oder be-stimmter \ngestalterischer Elemente des Bauvorhabens, sondern ausschließlich um die im \nNachfolgenden hinsichtlich ihres inhaltlichen Gehalts noch näher zu er-örternde \nBeschränkung der freien Wahl des Farbtons der Dacheindeckung.\n\n40\n\nSelbst wenn man darin, dass in der Begründung des Bebauungsplans keine \nAussage zur Motivation der getroffenen Gestaltungsregelung getroffen wurde, einen \nMangel der Begründung sähe, würde dies ohnehin nicht zur Unwirksamkeit des \nBebauungsplans und damit auch der strittigen Gestaltungsfestsetzung führen. Nach \nden - wie bereits dargelegt - im vorliegenden Fall anwendbaren \nUnbeachtlichkeitsregelungen der §§ 214 ff BauGB, hier des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. \n2 Halbsatz 2 BauGB, ist es generell für die Wirksamkeit des Bebauungsplans \nunbeachtlich, wenn dessen Begründung lediglich unvollständig ist. Eine Begrün-dung \nfür den Bebauungsplan als solchen liegt hier jedoch vor. Der Umstand, dass die \ngestalterischen Festsetzungen in der Begründung nicht erwähnt und näher motiviert \nsind, würde damit nur als Unvollständigkeit der Begründung zu werten sein.\n\n41\n\nVon einer Unbestimmtheit der strittigen Gestaltungsfestsetzung, die deren \nUnwirksamkeit zur Folge hätte, kann entgegen der Auffassung der Kläger gleichfalls \nkeine Rede sein.\n\n42\n\nDen Bedenken der Kläger gegen die Bestimmtheit des hier gewählten Begriffs \n„geneigte Dachflächen\" ist das Verwaltungsgericht bereits mit zutreffenden \nErwägungen entgegengetreten, auf die gemäß § 130b Satz 2 VwGO verwiesen \nwerden kann. Im Berufungsverfahren tragen die Kläger hierzu auch nichts mehr \nvor.\n\n43\n\nAuch die Festsetzung, dass die Eindeckung „mit Materialien der Grundfarbe rot\" \nzu erfolgen hat, begegnet keinen Bedenken hinsichtlich ihrer Bestimmtheit. \nNamentlich bei einer textlichen Festsetzung, wie sie hier in Rede steht, kann sich der \nPlangeber auch unbestimmter Rechtsbegriffe bedienen, wenn sich ihr näherer Inhalt \nunter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des \nNormgebers erschließen lässt.\n\n44\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1995 - \n4 NB 3.95 - BRS 57 Nr. 26.\n\n45\n\nDiesen Anforderungen wird die Festsetzung zur zulässigen Farbgebung der \nDacheindeckung ohne weiteres gerecht.\n\n46\n\nMit der Festsetzung „Grundfarbe rot\" hat der Plangeber ersichtlich nicht eine \nindividuelle Farbe vorgeben wollen, sondern ein bestimmtes Spektrum von \nFarbtönen, die eben dieser Grundfarbe (noch) zuzurechnen sind. Dabei knüpft die \nWahl des Wortes „Grundfarbe\" an den allgemein bekannten und auch in der \neinschlägigen baulichen Fachliteratur anerkannten\n\n47\n\n- vgl.: Neufert, Bauentwurfslehre, 35. Auflage \n1998, Bild 1 auf S. 39 -\n\n48\n\nnatürlichen Farbenkreis an. Dieser wird aus den Grundfarben rot, blau und gelb \ngebildet, aus denen sich ihrerseits theoretisch alle Farben mischen lassen. Inner-halb \ndieses Farbenkreises sind der Grundfarbe rot alle Farbtöne aus dem Sektor \nzuzuordnen, in dem eben diese Grundfarbe gegenüber den anderen Grundfarben \nnoch dominiert und damit den Charakter des jeweiligen Farbtons prägt. Dass da-bei \nim Einzelfall im Grenzbereich insbesondere zu den der Grundfarbe rot be-nachbarten \nMischfarben - Rotblau (Violett) einerseits und Gelbrot (Orange) andererseits - nähere \nBetrachtungen erforderlich sein mögen, um zu der Feststellung zu gelangen, ob bei \ndem jeweils in Rede stehende Farbton noch die Grundfarbe „rot\" als prägend \nanzusehen ist, macht die hier in Rede stehende Festsetzung nicht unbestimmt. Es ist \nunbestimmten Rechtsbegriffen immanent, dass ihr konkreter Inhalt im Einzelfall - \nnamentlich im Grenzbereich ihrer Anwendung - einer wertenden Betrachtung bedarf, \ndie u.U. sogar eine fachlich-sachverstän-dige Begutachtung erfordern kann.\n\n49\n\nDie strittige Festsetzung genügt schließlich auch den Anforderungen des \nAbwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB, das auch auf Gestaltungs-festsetzungen \nder hier in Rede stehenden Art anzuwenden ist.\n\n50\n\nMit der Ermächtigung zum Erlass örtlicher Bauvorschriften über die äußere Ge-\nstaltung baulicher Anlagen (hier § 81 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW 1984) räumt der \nLandesgesetzgeber der Gemeinde als örtlichem Satzungsgeber die Befugnis ein, \nallein aus gestalterischen Gründen Inhalt und Schranken des Grundeigentums zu \nbestimmen. Das Bauordnungsrecht darf, soweit dies im Rahmen einer Inhalts- und \nSchrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässig ist, auch zur \nWahrung ästhetischer Belange nutzbar gemacht werden, was neben der Abwehr von \nVerunstaltungen auch eine positive Gestaltungspflege mit einschließt.\n\n51\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1997 \n- 4 NB 15.97 - BRS 59 Nr. 19.\n\n52\n\nEiner solchen positiven Gestaltungspflege ist auch eine gewisse planerische \nGestaltungsfreiheit immanent. Diese besteht jedoch nicht unbeschränkt. Der \nLandesgesetzgeber hat - jedenfalls für die örtlichen Bauvorschriften, die als \nFestsetzungen in einen Bebauungsplan aufgenommen werden - mit der in § 81 Abs. \n4 BauO NW 1984 normierten Anwendbarkeit der §§ 1 bis 13 BauGB die planerische \nGestaltungsfreiheit zur Festlegung solcher Gestaltungsregelungen dadurch begrenzt, \ndass sie nicht anders als die auf bundesrechtlicher Grundlage beruhenden \nplanungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans den Anforderungen des \nplanungsrechtlichen Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB genügen müssen. \nDies gebietet es auch bei Gestaltungsregelungen, die von ihnen berührten \nöffentlichen und privaten Belange in gleicher Weise unter- und gegeneinander \ngerecht abzuwägen, wie dies auch bei den übrigen Festsetzungen des \nBebauungsplans zu erfolgen hat. Zugleich unterliegt die gerichtliche Überprüfung \ndieser Abwägung denselben Kriterien, die für die Prüfung der bauleitplanerischen \nAbwägung maßgeblich sind, wie namentlich auch aus der bereits angesprochenen \nVerweisung auf die §§ 214 ff BauGB und damit auf die Regelung des § 214 Abs. 3 \nSatz 2 BauGB für die Beachtlichkeit von Abwägungsmängeln folgt. \n\n53\n\nHiernach gilt auch für Gestaltungsfestsetzungen der hier in Rede stehenden Art, \ndass das Abwägungsgebot zunächst dann verletzt ist, wenn eine sachgerechte \nAbwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die \nAbwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie \neingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, \nwenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich \nzwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen \nwird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. \nInnerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, \nwenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange \nfür die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung \ndes anderen Belangs entscheidet. Ferner sind gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB \nMängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das \nAbwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. \n\n54\n\nNach diesen Grundsätzen ist die strittige Gestaltungsfestsetzung \nabwägungsfehlerfrei getroffen worden.\n\n55\n\nDass eine Abwägung der hier betroffenen widerstreitenden Belange nicht \nstattgefunden hat, lässt sich nicht feststellen.\n\n56\n\nEin vollständiges Fehlen einer Abwägung oder die Nichtberücksichtigung \nabwägungsbeachtlicher Belange lässt sich insbesondere nicht etwa schon daraus \nherleiten, dass weder die Planbegründung noch die weiteren dem Senat \nvorliegenden Aufstellungsvorgänge ausdrückliche Verlautbarungen darüber \nenthalten, dass sich der Rat der Stadt X. bei der Beschlussfassung über den \nBebauungsplan Nr. 59 auch mit den durch die strittige Gestaltungsfestsetzung \nberührten widerstreitenden Belangen abwägend befasst hat.\n\n57\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1992 - \n4 NB 22.90 - BRS 54 Nr. 15.\n\n58\n\nGeht es - wie hier - mit der gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in den Bebauungsplan \naufgenommenen gestalterischen Festsetzung um eine lediglich ästhetische Fragen \nbetreffende und damit eher an den Rand tretende Ergänzung der übrigen \n(bodenrechtlichen) Festsetzungen, besteht schon deswegen häufig kein Anlass, die \nGründe für die Aufnahme dieser Festsetzung in das Regelungsgefüge des Plans \nausdrücklich festzuhalten. Ferner war die Frage einer Abgewogenheit der strittigen \nGestaltungsfestsetzung im Planaufstellungsverfahren von keiner Seite - auch nicht \nvon den im Rahmen der Offenlegung beteiligten privaten Betroffenen - thematisiert \nworden, sodass auch von daher kein Anlass bestand, die insoweit maßgeblichen \nAbwägungsgesichtspunkte ausdrücklich schriftlich niederzulegen.\n\n59\n\nHier lagen die berührten Betroffenheiten ferner offensichtlich auf der Hand. Dass \nmit der Festsetzung legitimerweise nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW 1984 \ngestalterische Aspekte verfolgt werden, ist eine Selbstverständlichkeit, die keiner \nweiteren Verlautbarung bedurfte. Auch die konkrete Motivation für die hier getroffene \nRegelung, nämlich die Sicherung eines in der Grundfarbe einheitlichen \nErscheinungsbilds der Dachlandschaft und zwar in der Farbe rot, die anders als \nandere Farben dem überkommenen Bild einer Dachlandschaft mit Satteldächern \nentspricht, liegt offen auf der Hand. Gleiches gilt für die im Rahmen der Abwägung zu \nbeachtenden gegenläufigen - privaten - Interessen der betroffenen Bauherren. \nInsoweit ist offensichtlich, dass diese ein Interesse an möglichst ungeschmälerter \nErhaltung ihrer gestalterischen Freiheiten haben.\n\n60\n\nBei solchermaßen offensichtlichen Betroffenheiten ist regelmäßig davon \nauszugehen, dass der Plangeber im Rahmen seiner abschließenden abwägenden \nBeschlussfassung über den Bebauungsplan den offen zu Tage liegenden Widerstreit \nder Belange auch gesehen und berücksichtigt hat. Wenn sich der Rat der Stadt X. \nhier für die der Planurkunde aufgedruckte Gestaltungsfestsetzung entschieden hat, \nwar ihm daher selbstverständlich auch bewusst, dass er im Interesse eines farblich \nmöglichst einheitlichen Erscheinungsbilds der Dachlandschaft die gestalterischen \nMöglichkeiten der betroffenen Grundeigentümer im Plangebiet einschränkt und damit \nInhalt und Schranken der Nutzbarkeit ihres Grundeigentums festlegt. Einer \nbesonderen Verlautbarung, dass er sich mit diesen offen zu Tage liegenden \ngegenläufigen Belangen überhaupt befasst hat, bedurfte es nach alledem nicht, \nsodass auch aus dem Schweigen der Begründung zu dieser Frage kein \nAbwägungsausfall oder -defizit hergeleitet werden kann.\n\n61\n\nEine Verkennung des jeweiligen objektiven Gewichts der hier berührten \nBetroffenheiten lässt sich ebenso wenig feststellen.\n\n62\n\nDie für die Festsetzung sprechenden gestalterischen Belange sind legitim und \nauch von objektivem Gewicht.\nMit der Festlegung eines bestimmten Farbspektrums für die Dacheindeckungen - \n„Grundfarbe rot\" - geht es zunächst um eine gewisse Einheitlichkeit in optischer \nHinsicht. Diese ist nicht, wie der - nunmehr nicht mehr für das Baurecht zuständige - \n11. Senat des erkennenden Gerichts in seiner von den Klägern angeführten \nRechtsprechung ausgeführt hat, von vornherein ungeeignet, Grundlage für eine in \neinen Bebauungsplan aufgenommene gestalterische Festsetzung zu sein, die Inhalt \nund Schranken des Grundeigentums festlegt.\n\n63\n\nVgl. etwa: OVG NRW, Urteil vom 7. November \n1995 - 11 A 293/94 - BRS 57 Nr. 171 unter \nBezugnahme auf OVG Lüneburg, Urteil vom 17. April \n1985 - 1 A 119/83 - BRS 44 Nr. 116.\n\n64\n\nDen Gemeinden ist es unbenommen, durch auf landesrechtlicher Grundlage \nberuhende Festsetzungen über die äußere Gestaltung einzelner baulicher Anlagen \nauf das örtliche Gesamterscheinungsbild Einfluss zu nehmen und im Rahmen der \njeweiligen Ermächtigung das Orts- oder Straßenbild je nach ihren gestalterischen \nVorstellungen zu erhalten oder umzugestalten.\n\n65\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1997 - 4 \nNB 15.97 - BRS 59 Nr. 19.\n\n66\n\nIn diesem Zusammenhang ist es geradezu klassisches Anliegen gestalterischer \nFestsetzungen, für bestimmte Bereiche ein jedenfalls in gewissem Umfang einheitlich \nstrukturiertes Erscheinungsbild der Bebauung zu gewährleisten. Gängige \nInstrumente hierfür sind etwa Vorgaben für eine mehr oder weniger einheitliche \n„Dachlandschaft\" durch die gebiets- oder zumindest bereichsbezogene Festsetzung \nnur von Flachdächern oder Satteldächern (häufig mit mehr oder weniger eng \nbegrenzter Festlegung auch der Dachneigung) oder Einflussnahmen auf das \nErscheinungsbild von Straßenzügen durch Festsetzungen zur Firstrichtung, die \nentweder eine giebelständige oder traufenständige Bebauung vorgeben. Die \nLegitimität solcher auf gewisse Einheitlichkeit abzielender Vorgaben von vornherein \nin Frage zu stellen, würde letztlich bedeuten, die im Gesetz begründete Befugnis zu \ngestalterischen Festlegungen eines weiten Teils ihres überkommenen und weithin \nnicht in Frage gestellten Anwendungsbereichs zu berauben; denn in weitem Umfang \nwerden die mit gestalterischen Festsetzungen verbundenen Zielsetzungen nur dann \nverwirklicht, wenn diese Festsetzungen auch zu einem gewissen einheitlichen \nErscheinungsbild führen.\n\n67\n\nEine gewisse Einheitlichkeit kann insbesondere auch bei der Frage der Farbe der \nDacheindeckung einen objektiven Wert haben, der es rechtfertigt, im Rahmen der \nBestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums insoweit die \nGestaltungsmöglichkeiten der Bauherren einzuschränken. Dies gilt gerade auch für \nSatteldächer, die - wie hier - in Neubaugebieten am Rand bebauter Ortslagen optisch \nweithin wirksam sind; denn in diesen Fällen tritt die „Dachlandschaft\" in der Regel \nschon aus der Ferne sichtbar in Erscheinung und prägt damit in besonderem Maß \ndas Orts- bzw. Stadtbild des jeweils betroffenen Bereichs.\n\n68\n\nDie hiernach objektiv nicht zu vernachlässigenden gestalterischen Aspekte eines \noptisch mehr oder weniger einheitlichen Erscheinungsbilds der weithin wirksamen \nDachlandschaft waren, wie aus dem Vortrag des Beklagten folgt, auch im \nvorliegenden Fall maßgebliche Erwägung, an der jedenfalls bereits seit geraumer \nZeit ausgeübten Planungspraxis festzuhalten, bei geneigten Dachflächen eine in der \nGrundfarbe einheitliche Farbgebung vorzuschreiben. Dabei spricht auch die hier \ngetroffene Wahl der Grundfarbe „rot\" aus gestalterischer Sicht gleichsam für sich. Rot \nist in weiten Bereichen des Landes Nordrhein-Westfalen die klassische Farbe einer \naus Satteldächern bestehenden Dachlandschaft gewesen. Diese Dächer wurden \njedenfalls in der Vergangenheit zumeist mit Dachpfannen aus gebranntem Ton \neingedeckt, die materialbedingt regelmäßig einen roten Farbton haben. Andere \nMaterialien zur Dacheindeckung wie etwa Schiefer, Reet oder Naturstein, die \nihrerseits materialbedingt andere Farben aufweisen, standen zumeist nicht zur \nVerfügung. Mit der Farbe „rot\" knüpft der Plangeber daher - wie der Beklagte \nzutreffend hervorhebt - an eine traditionelle Farbgebung an, die jedenfalls in der \nVergangenheit optisches Merkmal einer weithin sichtbaren Dachlandschaft war.\n\n69\n\nDass dies auch im Gebiet der Stadt X. in der Vergangenheit der Fall war und \nder Plangeber damit zutreffend an eine „X. Tradition\" anknüpfte, wird durch die \nvom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen nicht in Frage gestellt. Es \nist gerichtsbekannt, dass gerade in den vergangenen Jahrzehnten \nDacheindeckungen zunehmend nicht mehr in roter Farbe erfolgten, zumal \nDachpfannen aus gebranntem Ton gegenüber neueren Konkurrenzprodukten relativ \nteuer sind. Die preisgünstigeren Materialien wurden dabei zumeist in Farbtönen von \ngrau bis schwarz verwandt; erst in jüngerer Zeit wird ein auch farblich breiteres \nSpektrum relativ preisgünstiger Materialien zur Dacheindeckung angeboten. Die vom \nKläger vorgelegten Lichtbilder und Untersuchungen über die nunmehr \nanzutreffenden Bedachungen geben damit durchaus ein repräsentatives Bild derzeit \nvorherrschender Dacheindeckungen wieder. Diese momentane Situation ändert \njedoch nichts daran, dass Dacheindeckungen in der Grundfarbe „rot\" als klassische \nErscheinungsform einer Dachlandschaft anzusehen sind. An diese Tradition \nanzuknüpfen ist ein legitimes Ziel der gestalterischen Ausrichtung bei der Planung \nneuer Wohngebiete, zumal wenn sie - wie hier - am weithin sichtbaren Rand der \nbebauten Ortslage liegen. \n\n70\n\nDemgegenüber hat die strittige Festsetzung, wie bereits angesprochen, nur \näußerst marginale negative Folgewirkungen für die betroffenen Grundeigentümer. \nIhnen bleiben alle Freiheiten, die Satteldächer ihrer Häuser im Rahmen der übrigen \ngesetzlichen Vorgaben mit Baumaterialien ihrer Wahl einzudecken. Dies schließt \nzugleich die Freiheit mit ein, sich bei der Wahl der Dacheindeckung auch - soweit sie \nnicht ohnehin normativ bindenden Vorgaben (etwa der WärmeschutzVO) Rechnung \ntragen müssen - an dem von den Klägern insbesondere im erstinstanzlichen \nVerfahren betonten Aspekt „umweltgerechten Bauens\" durch Verbesserung der \nWärmespeicherung leiten zu lassen. Genommen ist den betroffenen Bauherren \nlediglich die Freiheit einer unbegrenzten Farbwahl der Materialien zur \nDacheindeckung, und auch dies nur insoweit, als sie - wie dargelegt - sich innerhalb \ndes Spektrums von Farbtönen zu bewegen haben, die noch der „Grundfarbe rot\" \nzuzuordnen sind. Diese objektiv geringe Belastung der betroffenen \nGrundstückseigentümer hat damit nicht ein solches Gewicht, dass sie von vornherein \neiner Bevorzugung der für die Festsetzung spechenden - in ihrer gleichfalls objektiv \nzu wertenden Bedeutung bereits angesprochenen - gestalterischen Aspekte \nentgegenstünde.\n\n71\n\nLässt sich nach alledem eine Verkennung des objektiven Gewichts der hier \nbetroffenen Belange nicht feststellen, kann auch von einem fehlerhaften \nAbwägungsergebnis keine Rede sein. Die konkreten negativen Folgewirkungen für \ndie betroffenen Eigentümer sind angesichts des Umstands, dass heute eine Vielzahl \nunterschiedlicher Materialien zur Dacheindeckung auch in der hier vorgegebenen \nGrundfarbe „rot\" auf dem Markt ist und über die bloße Farbvorgabe hinaus keine \nweiteren Einschränkungen der Gestaltungsfreiheit - abgesehen von der vom Kläger \nohnehin nicht angegriffenen Dachform und Firstrichtung - festgesetzt wurden, so \ngering, dass es rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn der Rat der Stadt X. der \ngestalterischen Zielsetzung der strittigen Festsetzung den Vorrang gegeben hat. \n\n72\n\nDem erstinstanzlichen Vortrag des Klägers, es lägen zumindest die \nVoraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung nach § 73 BauO NW n.F. vor, \nist das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen entgegengetreten, auf die \ngleichfalls verwiesen werden kann, zumal die Berufung dem gleichfalls nichts mehr \nentgegensetzt.\n\n73\n\nBei der auf den §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO beruhenden \nKostenentscheidung hat der Senat berücksichtigt, dass hinsichtlich des erledigten \nTeils des Verfahrens der Beklagte letztlich nur die Konsequenzen aus Mängeln der \nangefochtenen Ordnungsverfügungen gezogen hat und dass der übrige Teil des \nVerfahrens, mit dem die Kläger im Berufungsverfahren unterlegen sind, mit dem \nerledigten Teil in etwa gleichgewichtig ist. Der Ausspruch über die \ngesamtschuldnerische Haftung der Kläger beruht auf § 159 Satz 2 VwGO.\n\n74\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n75\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n76","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305791","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-09/7-a-2386-98","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":8},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305791","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305791","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-09/7-a-2386-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305791","retrieved":"2026-07-09 03:33:29.652385+00:00"}}