{"status":"available","doknr":"OLD305790","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0209.6B581.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-02-09","aktenzeichen":"6 B 581/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme \naußergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zugelassene Beschwerde ist nicht begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat dem Antragsgegner durch den \nangefochtenen Beschluss im Wege der einstweiligen Anordnung zu \nRecht aufgegeben, keine der 23 zur Verfügung stehenden \nBeförderungsstellen mit Beamtinnen zu besetzen, denen \ngegenüber der Antragsteller ein um mindestens fünf Jahre \nhöheres Dienstalter aufweist, bis über die Bewerbung des \nAntragstellers bestandskräftig in der Hauptsache entschieden \nist. \n\n3\n\nDas dem vorliegenden Fall zugrunde liegende \nAuswahlverfahren ist durch folgende Umstände gekennzeichnet: \nEs betrifft 23 Beförderungsstellen für Lehrkräfte mit der \nBefähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I der \nBesoldungsgruppe A 13 an öffentlichen Realschulen im \nRegierungsbezirk . Auf die Ausschreibung im Amtl. \nSchulblatt vom 1. Dezember 1997 waren bis Ende der \nBewerbungsfrist am 12. Januar 19 insgesamt 112 Bewerbungen, \ndarunter 105 zulässige Bewerbungen (66 weiblich, 39 männlich) \neingegangen. Im Februar 19 befanden sich im Beförderungsamt \nA 13 S I 94 männliche und 75 (später 77) weibliche beamtete \nLehrkräfte. Von den (weiblichen) Bewerberinnen waren insgesamt \n36, von den (männlichen) Bewerbern insgesamt 25 mit der \nBestbeurteilung: \"Die Leistungen entsprechen den Anforderungen \nim besonderen Maße (sehr gut)\" bewertet. Zur weiteren Auswahl \nwurden die Hilfskriterien \"Frauenförderung\" (§ 25 Abs. 6 LBG) \nund \"Dienstalter\" (§ 11 LVO) herangezogen. Dabei wurde im \nHinblick auf die Rechtsprechung des EuGH die Öffnungsklausel \nin § 25 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz LBG zugunsten der \nmännlichen Bewerber angewandt, wenn diese ein 10 Jahre höheres \nDienstalter hatten als die konkurrierenden weiblichen \nBewerber. Sonstige Hilfskriterien hat der Antragsgegner bei \nder Auswahlentscheidung nicht in den Blick genommen. \n\n4\n\nZur rechtlichen Einordnung und Handhabung des \nGesichtspunktes der Frauenförderung nach dem Urteil des EuGH \nvom 11. November 1997 - Rs/C -409/95 (DVBl 1998, 183) hat sich \nder Senat in seinem Beschluss vom 22. Februar 1999 \n- 6 B 439/98 - u.a. wie folgt geäußert:\n\n5\n\n\"Diesen Vorgaben ist auf der einen Seite \nnach der Rechtsprechung des Senats zu \nentnehmen, dass in der Person eines männlichen \nMitbewerbers liegende Gründe nur dann \nüberwiegen, wenn d e u t l i c h e \nUnterschiede zugunsten dieses Bewerbers \nbestehen. \n\n6\n\nVgl. Beschluss des Senats vom \n27. März 1998 - 6 B 431/98 - \nNWVBl 1998, 490; auch VG Düsseldorf, \nBeschluss vom 6. Oktober 1998 \n- 2 L 3528/98 - und VG Gelsenkirchen, \nBeschluss vom 12. Januar 1999 \n- 1 L 1544/98 -; Suhr, EuGRZ 1998, 121 \nff (127).\n\n7\n\nAuf der anderen Seite ist zu beachten, dass \ndas Urteil des EuGH bei gleicher Qualifikation \nder männlichen und weiblichen Bewerber eine \nEinzelfallprüfung fordert und gebietet, dass \nstets sämtliche jeweils relevanten \nHilfskriterien - und nicht nur (das) der \nFrauenförderung - ernst genommen und in die \njeweiligen Auswahlerwägungen ihrem Gewicht \nentsprechend einbezogen werden. Das schließt \nrechtliche Ansatzpunkte etwa des Inhalts, es \nkönnten nur krasse, ins Auge fallende \nSachverhalte die Anwendung der Öffnungsklausel \nnach sich ziehen - so die Auffassung des \nAntragsgegners - oder ein überwiegendes Gewicht \nsei nur dann anzunehmen, wenn die \nZurückstellung des Mannes nach den Umständen \ndes Einzelfalles unbillig, unerträglich (ist), \nmit anderen Worten eine besonders schwere \nBenachteiligung des Mannes darstellt,\n\n8\n\nso Fischer, RiA 1998, 39,\n\n9\n\nim Ergebnis aus. \n\n10\n\nVgl. Beschluss des Senats vom \n27. März 1998, a.a.O.; Schl.-Holst. \nOVG, Beschluss vom 6. März 1998 \n- 3 M 34/97 -, zu §§ 5, 6 schl.holst. \nGStG; Schnellenbach, NWVBl. 1998, \n417.\n\n11\n\nOb die in der Person des männlichen \nMitbewerbers liegenden Gründe in dem vorstehend \ndargelegten Sinne überwiegen, ist eine \nRechtsfrage, die im Grundsatz uneingeschränkter \nKontrolle durch die Verwaltungsgerichte \nunterliegt. Für die Zuerkennung eines \nBeurteilungsspielraums\n\n12\n\n- so z.B. VG Düsseldorf, Beschluss \nvom 6. Oktober 1998 - 2 L 3528/98 - und \nBeschluss vom 17. Dezember 1997 \n- 2 L 3135/97 -\n\n13\n\ngibt es weder eine verfassungsrechtlich \nunbedenkliche Grundlage noch ein hinlängliches \nBedürfnis. \n\n14\n\nDer dargelegte grundsätzliche Ausgangspunkt \nwird wesentlich relativiert durch die \nEntscheidungsfreiheit des Dienstherrn bei der \nder konkreten Personalentscheidung \nvorausgehenden Bestimmung des bzw. der \nmaßgeblichen Hilfskriterien. Nach der ständigen \nRechtsprechung des Senats ist der Dienstherr in \nden Grenzen des Willkürverbots und des \nLeistungsprinzips darin frei, welchen \nzusätzlichen Gesichtspunkten er bei im \nWesentlichen gleicher Qualifikation der \nKonkurrenten größere Bedeutung beimisst,\n\n15\n\nvgl. Beschlüsse des Senats vom \n6. Juli 1992 - 6 B 2483/92 -, m.w.N., \nsowie vom 4. Januar 1999 \n- 6 B 2096/98 - und \n- 6 B 1500/98 -;\n\n16\n\ninsbesondere ist er nicht an eine starre \nReihenfolge der - rechtlich bedenkenfrei in \nBetracht kommenden - Hilfskriterien gebunden. \nDas muss auch für den hier interessierenden \nSonderfall einer Konkurrenz \ngleichqualifizierter Bewerber unterschiedlichen \nGeschlechts gelten. Nicht anders als bei der \nAuswahl zwischen Bewerbern gleichen Geschlechts \ndarf (und muss) der Dienstherr auch in diesem \nFall grundsätzlich (nur) auf diejenigen \nHilfskriterien zurückgreifen, die er auch sonst \nbei einem Qualifikationsgleichstand - rechtlich \nbedenkenfrei - anzuwenden pflegt. \n\n17\n\nVgl. Schnellenbach, a.a.O., 417 \n(418).\n\n18\n\nDie dadurch vorbestimmten \nEntscheidungsparameter werden in dem besagten \nSonderfall freilich durch das weitere \nHilfskriterium der Frauenförderung zwingend \nergänzt und im praktischen Ergebnis nicht \nselten überlagert; nur wenn die auch sonst \nherangezogenen Hilfskriterien zu Gunsten des \nmännlichen Mitbewerbers (deutlich) überwiegen \nund ihrerseits keine diskriminierende Wirkung \ngegenüber der konkurrierenden Mitbewerberin \nhaben, gebührt ersterem der Vorrang. \nWillkürlich und vor dem Gleichheitssatz nicht \nhinnehmbar wäre es, in dem besagten Sonderfall \nsolche Hilfskriterien zu Gunsten des männlichen \nMitbewerbers heranzuziehen, die nach der \nEntscheidungspraxis der Ernennungsbehörde sonst \nkeine Berücksichtigung finden. Die Forderung \ndes EuGH, in jedem Einzelfall die Bewerbungen \neiner objektiven Beurteilung zu unterziehen, \n\"bei der alle die Person der Bewerber \nbetreffenden Kriterien berücksichtigt \nwerden...\", darf vor diesem Hintergrund nicht \n - im Sinne eines nur am Wortlaut orientierten \nVerständnisses - missverstanden werden: \nGefordert ist lediglich, dass die auch sonst \nberücksichtigten Hilfskriterien allesamt auch \ndann in die Abwägung einbezogen werden, wenn es \num eine Personalentscheidung zwischen gleich \nguten männlichen und weiblichen Bewerbern \ngeht.\"\n\n19\n\nAusgehend von diesen Erwägungen stimmt der Senat dem \nangefochtenen Beschluss im Ergebnis darin zu, dass die in der \nPerson des Antragstellers liegenden Gründe überwiegen. Dabei \nfällt zunächst wesentlich ins Gewicht, dass er - mit einer \nnoch zu erörternden Ausnahme - ein fünf Jahre höheres \nDienstalter hat als die konkurrierenden Mitbewerberinnen. \nUnter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles muss \ndies genügen. Bereits aus den vorstehend zitierten rechtlichen \nBemerkungen ergibt sich, dass der Senat die im Verfahren \n6 B 439/98 vorgebrachte Auffassung des Antragsgegners, nur \n\"krasse\", ins Auge fallende Sachverhalte - im Falle des \nHilfskriteriums \"Dienstalter\" grundsätzlich nur ein Vorsprung \ndes männlichen Bewerbers von mehr als 10 Jahren - könnten die \nAnwendung der Öffnungsklausel nach sich ziehen, mit dem Urteil \ndes EuGH nicht für vereinbar hält. Von der in den \nVerwaltungsakten und in der Beschwerdebegründung theoretisch \nin Betracht gezogen - und nach Auffassung des Senats durchaus \nnahe liegende - Möglichkeit, bei einem Dienstaltersunterschied \nzwischen fünf und zehn Jahren eine Einzelprüfung vorzunehmen, \nhat der Antragsgegner tatsächlich keinen erkennbaren Gebrauch \ngemacht; die Reihenfolge der erfolgreichen Kandidaten beruht \nausschließlich auf dem Vergleich des Dienstalters, bei \nmännlichen Bewerbern unter Berücksichtigung eines notwendigen \n10-Jahres-Vorsprungs. Der Senat hält einen 5-Jahres-Vorsprung \nfür einen hinreichend deutlichen Vorsprung, der im \nAusgangspunkt geeignet erscheint, ein Überwiegen der in der \nPerson des männlichen Bewerbers liegenden Gründe rechtfertigen \nzu können. Hier tritt die Besonderheit hinzu, dass die \nErnennungsbehörde bei ihrer Auswahl nur auf die Hilfskriterien \n\"Frauenförderung\" und \"Dienstalter\" abgestellt hat. Ferner ist \nvon erheblicher Bedeutung, dass der zahlenmäßige Unterschied \nder bei dieser Behörde im Beförderungsamt A 13 S I \nbeschäftigten männlichen und weiblichen beamteten Lehrkräfte \nmit 94 zu 77 nicht gravierend ist. Unter diesen \nVoraussetzungen erachtet der Senat die für den Antragsteller \nsprechenden Gründe als überwiegend. Zur Vermeidung von \nMissverständnissen weist er jedoch darauf hin, dass ein fünf \nJahre höheres Dienstalter nicht als starre Regel für die \nAnwendung der Öffnungsklausel angesehen werden darf, vielmehr \nauf das Gewicht der jeweiligen Hilfskriterien und die \nsonstigen relevanten Umstände im Einzelfall abzustellen ist. \n\n20\n\nVgl. auch Beschluss des Senats vom \n10. Oktober 1999 - 6 B 95/99 -, dort zu \n\neinem Lebensaltersvorsprung von 5 1/2 \nauf der einen und dem Umstand auf der \nanderen Seite, dass in dem dortigen \nBeförderungsamt noch keine Frau \nvertreten war. \n\n21\n\nDem Antrag der Beigeladenen zu 1) und zu 3), die Zahl der \ndurch einstweilige Anordnung im vorliegenden Verfahren offen \ngehaltenen Beförderungsstellen auf eine zu beschränken, kann \nnicht entsprochen werden. Es ist zur Sicherung des Anspruchs \ndes Antragstellers auf rechts- und ermessensfehlerfreie \nEntscheidung über die Stellenbesetzung durchaus sinnvoll, die \nBeförderungsstellen in dem aus dem Tenor des angefochtenen \nBeschlusses ersichtlichen Umfang und Zeitraum offen zu halten, \num zu vermeiden, dass der Antragsteller - etwa bei \nHeranziehung anderer oder weiterer Hilfskriterien - bei der \nEntscheidung zwischen ihm und den einzelnen Beigeladenen und \neiner vorzeitigen Stellenbesetzung in diesem Bereich um die \nihm eröffnete Beförderungschance gebracht würde. \n\n22\n\nZur Klarstellung wird noch auf folgendes hingewiesen: \nNachdem der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 30. November 19 \nmitgeteilt hat, dass die Beigeladene zu 2), Lehrerin R. D. \n, mit einem - korrigierten - Dienstalter (i.S. von § 11 LVO) \nvom 1. Juni 1991 bei dem Auswahlverfahren zu berücksichtigen \nist, rangiert sie vor dem Antragsteller und gehört nicht mehr \nzu dem Personenkreis, der durch die Stellenblockierung in dem \nangefochtenen Beschluss erfasst wird (\"denen gegenüber der \nAntragsteller ein um fünf Jahre höheres Dienstalter \naufweist\"). \n\n23\n\nBezüglich der Beigeladenen zu 5), Lehrerin M. H. , \nbezieht sich die von ihr vorgelegte Bescheinigung vom \n30. August 19 ausdrücklich auf \"Zwecke der \nRentenversicherung\". Gemessen an den Voraussetzungen des § 11 \nLVO sind Auswirkungen auf das \n\n24\n\nDienstalter - bei der hier allein möglichen summarischen \nPrüfung - unwahrscheinlich. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 \nAbs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 Satz 2 GKG. \n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305790","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-09/6-b-581-99","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305790","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305790","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-09/6-b-581-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305790","retrieved":"2026-07-09 03:33:29.562709+00:00"}}