{"status":"available","doknr":"OLD305789","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0209.22B1910.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-02-09","aktenzeichen":"22 B 1910/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, \nweil die Voraussetzungen, von denen nach § 146 Abs. 4 und 5 \niVm § 124 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung die \nZulassung der Beschwerde abhängig ist, nicht erfüllt sind.\n\n3\n\nFür eine Zulassung der Beschwerde ist im Hinblick auf die \ndem Rechtsbehelfsführer durch § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO \nzugewiesene Aufgabe, die Gründe für die Zulassung der \nBeschwerde in dem Zulassungsantrag darzulegen, allein das \nRechtsbehelfsvorbringen der Antragsteller innerhalb der \nAntragsfrist in Betracht zu ziehen. Dieses Vorbringen \nrechtfertigt die Zulassung der Beschwerde nicht.\n\n4\n\n1. Die Antragsteller berufen sich zunächst auf den \nZulassungsgrund der besonderen tatsächlichen Schwierigkeit der \nRechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Aufgrund ihres hierzu \nunterbreiteten Vorbringens kann die Beschwerde nicht \nzugelassen werden. Die Antragsteller hätten detailliert und \nsubstantiiert darlegen müssen, hinsichtlich welcher Fragen und \naus welchen Gründen die Rechtssache ihrer Ansicht nach \nbesondere tatsächliche Schwierigkeiten aufweist.\n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. \nApril 1998 - 8 B 841/98 - m.w.N.\n\n6\n\nAllein mit dem Hinweis auf in der Vergangenheit \ndurchgeführte, von der Behörde und vom Gericht als zweifelhaft \nangesehene \"verschiedene Rechtsgeschäfte\" und \"eine Vielzahl \nvon Prozessen\" legen die Antragsteller nicht gemäß § 146 \nAbs. 5 Satz 3 VwGO hinreichend dar, warum der Rechtsstreit \nkonkret eine besondere tatsächliche Komplexität aufweisen \nsoll. Auch der pauschale Vortrag, eine Vielzahl von \ntatsächlichen Fragen sei noch zu klären, genügt im \nvorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht \nden Anforderungen an die Darlegung einer die Zulassung der \nBeschwerde rechtfertigenden besonderen tatsächlichen \nSchwierigkeit der Rechtssache. In einem Verfahren auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung obliegt es dem Antragsteller, \ndie tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen von \nAnordnungsgrund und -anspruch glaubhaft zu machen. Ist dies \nnicht oder nicht in ausreichendem Maße und Umfang geschehen \nund fehlt es deshalb an einer hinreichenden Klärung \ntatsächlicher Fragen, auf die es für die Entscheidung im \nvorläufigen Rechtsschutzverfahren ankommt, führt dies nicht zu \neiner besonderen tatsächlichen Schwierigkeit der Rechtssache. \nVielmehr liegt es in einem solchen Fall auf der Hand, dass der \nAntrag wegen der fehlenden Glaubhaftmachung der \nanspruchsbegründenden Tatsachen keinen Erfolg haben kann.\n\n7\n\n2. Die Antragsteller können sich auch nicht mit Erfolg auf \nden Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Vorliegen \neines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen \nkann) berufen.\n\n8\n\nSie machen insoweit zunächst geltend, das \nVerwaltungsgericht habe gegen das Amtsermittlungsprinzip \nverstoßen und den Sachverhalt nicht von Amts wegen ausreichend \naufgeklärt. Diese Rüge ist unberechtigt. Das \nVerwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das \nNichtvorhandensein eigener Mittel gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 des \nBundessozialhilfegesetzes (BSHG) negatives Tatbestandsmerkmal \nfür den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt ist, der Hilfe \nSuchende die materielle Beweislast hierfür trägt und es seine \nSache ist, Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit durch konkrete \nnachprüfbare Angaben auszuräumen. Dies steht im Einklang mit \nder im angefochtenen Beschluss zitierten höchst- und \nobergerichtlichen Rechtsprechung, der sich auch der \nbeschließende Senat angeschlossen hat,\n\n9\n\nvgl. Beschluss vom 3. August 1999 \n- 22 B 823/99 -, m.w.N.\n\n10\n\nHiernach ist es bei anwaltlicher Vertretung des \nAntragstellers nicht Aufgabe des Gerichts, von sich aus \nNachforschungen mit dem Ziel einer durch den Antragsteller \nnicht erreichten Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes und \ndes Anordnungsanspruchs anzustellen.\n\n11\n\nVgl. Beschluss des Senats vom \n7. Februar 2000 - 22 B 171/00 -.\n\n12\n\nWeiter rügen die Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe \ngegen seine prozessuale Fürsorgepflicht ihnen gegenüber \nverstoßen, da sie nicht hätten wissen können, zu welchen \nPunkten das Gericht noch eine (weitergehende) Stellungnahme \nfür erforderlich gehalten habe. Der Sache nach machen die \nAntragsteller damit geltend, ihr Anspruch auf rechtliches \nGehör sei verletzt worden. Insoweit fehlt es an einer \nhinreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes. Der \nVerfahrensmangel der Versagung rechtlichen Gehörs ist nur \ndargelegt, wenn angegeben wird, was gegebenenfalls noch zur \nSache vorgetragen worden wäre und inwieweit dieser Vortrag im \nRahmen des erstinstanzlichen Anordnungsverfahren \nentscheidungserheblich gewesen wäre.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom \n25. Oktober 1999 - 24 B 1806/99 -, \nBeschluss vom 24. November 1999 \n- 22 B 882/99 -.\n\n14\n\nHieran fehlt es. Die Antragsteller haben innerhalb der \nAntragsfrist (§ 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO) insbesondere nicht \nausgeführt, was sie zur Frage der wirtschaftlichen Trennung \nder Haushalte L. /Q. und zur finanziellen \nLeistungsfähigkeit ihrer Schwester, Frau N. L. , \nvorgetragen hätten. Abgesehen davon waren diese in der \nangefochtenen Entscheidung angesprochenen Punkte bereits im \nerstinstanzlichen Vorbringen des Antragsgegners behandelt \nworden.\n\n15\n\n3. Auch die Rüge der Antragsteller, es bestünden ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO) greift nicht durch. Ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in diesem Sinne \nliegen nur vor, wenn durch das zu berücksichtigende Vorbringen \ndes Rechtsbehelfsführers das Ergebnis der Entscheidung \nernstlich in Frage gestellt ist.\n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli \n1998 - 24 B 370/98 -, m.w.N., Beschluss \nvom 2. Februar 2000 \n- 22 B 911/99 -.\n\n17\n\nDas ist hier nicht der Fall.\n\n18\n\nMit dem Vortrag, der Beschluss des Verwaltungsgerichts sei \nschon deshalb falsch, weil das Gericht entschieden habe, ohne \nden Antragstellern Gelegenheit zu geben, zu den zweifelhaften \nFragen Stellung zu nehmen, wird nicht das Ergebnis der \nEntscheidung, sondern (nur) das Verfahren in Frage \ngestellt.\n\n19\n\nDie Antragsteller haben in ihrer Antragsschrift lediglich \npauschal angekündigt, im Beschwerdeverfahren Unterlagen und \neidesstattliche Versicherungen zu den vom Verwaltungsgericht \nangesprochenen Punkten vorzulegen. Es wäre aber notwendig \ngewesen, bereits im Zulassungsantrag, jedenfalls aber \ninnerhalb der Antragsfrist in Auseinandersetzung mit der \nerstinstanzlichen Entscheidung substantiiert auszuführen und \ngegebenenfalls zu belegen, aus welchen Gründen im Einzelnen \ndiese Entscheidung im Ergebnis unrichtig sein soll.\n\n20\n\nEs liegt nunmehr bei den Antragstellern, Zweifel an ihrer \nHilfebedürftigkeit auszuräumen, indem sie gegenüber dem \nAntragsgegner konkrete und nachprüfbare Angaben zu ihren \neigenen Lebensverhältnissen und zu den Einkommens- und \nVermögensverhältnissen ihrer Mutter, mit der sie eine \nBedarfsgemeinschaft nach § 11 Abs. 1 BSHG bilden, und der \nVerwandten, mit denen sie in einer Haushaltsgemeinschaft im \nSinne von § 16 BSHG leben, machen und belegen. Hierzu dürften \nauch Angaben und Nachweise über den Wert des Grundstücks \nWunderstraße 61 bis 63, die Einkünfte aus diesem Grundstück \nund die Belastungen, die auf ihm ruhen, gehören.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 188 \nSatz 2 VwGO sowie § 159 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO.\n\n22\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist \nlediglich für das Beschwerdeverfahren gestellt und braucht \ndaher mangels Zulassung der Beschwerde nicht beschieden zu \nwerden.\n\n23\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305789","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-09/22-b-1910-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305789","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305789","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-09/22-b-1910-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305789","retrieved":"2026-07-09 03:33:29.477224+00:00"}}