{"status":"available","doknr":"OLD305792","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0209.18B1141.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-02-09","aktenzeichen":"18 B 1141/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird als unzulässig verworfen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag ist gemäß § 80 AsylVfG unzulässig. Es handelt \nsich um eine asylrechtliche Streitigkeit, denn der \nAntragsteller hat beim Verwaltungsgericht um \nAbschiebungsschutz nachgesucht, um sein Asylfolgeverfahren im \nWege der Klage von Deutschland aus weiter \nbetreiben zu können.\n\n3\n\nVgl. (zu einer entsprechenden \nFallkonstellation) Senatsbeschluss vom \n5. Mai 1999 - 18 B 865/99 -. Dem vom \nVerwaltungsgericht für dessen \nRechtsauffassung zitierten Beschluss \ndes 17. Senats des OVG NRW vom \n21. September 1998 - 17 B 402/98 - \nliegt eine andere Fallkonstellation \nzugrunde.\n\n4\n\nAbgesehen davon wäre der Antrag aber auch unbegründet. Die \ngeltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Das \nAntragsvorbringen begründet weder ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 iVm \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch hat die Rechtssache danach \ngrundsätzliche Bedeutung (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO). Denn der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts \nist - darauf kommt es in diesem Zusammenhang an - im Ergebnis \nrichtig und die vom Antragsteller aufgeworfene Frage nach der \nGefährdung bei Rückkehr in den Kongo wegen politischer \nBetätigung im Ausland würde sich im Beschwerdeverfahren nicht \nstellen. Der Antragsteller kann sich gegenüber der \nAusländerbehörde nur auf sog. verfolgungsunabhängige \nAbschiebungshindernisse berufen, um die es hier nicht geht. \n\n5\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom \n22. November 1991 - 18 B 2656/91 - und \nvom 22. Februar 1994 - 18 B 1127/93 -; \nebenso der 17. Senat des OVG NRW, \nBeschluss vom 28. Oktober 1993 - 17 B \n2471/93 -.\n\n6\n\nWendet sich der Ausländer dagegen gegen seine Abschiebung \nmit - wie hier - verfolgungsabhängigen Gründen, so kann er \ndiese nur gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) geltend machen. \n\n7\n\nDiese Differenzierung gilt auch dann, wenn - wie hier - das \nBundesamt auf einen Asylfolgeantrag die Durchführung eines \nweiteren Asylverfahrens abgelehnt hat und der Asylbewerber \nsich gegen eine daraufhin drohende Abschiebung mit der \nsinngemäßen Begründung wendet, die Entscheidung des \nBundesamtes sei fehlerhaft, da ihm in seinem Heimatland \npolitische Verfolgung drohe.\n\n8\n\nFür die rechtliche Beurteilung dieses Vorbringens unter \nallen denkbaren Aspekten ist ausschließlich das Bundesamt \nzuständig; der Ausländerbehörde ist deshalb eine \ndementsprechende Prüfung verwehrt. Dem Bundesamt obliegt nach \n§ 71 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AuslG nicht nur die Prüfung der \nVoraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylVfG für \ndie Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Seine \nKompetenz erstreckt sich nach § 24 Abs. 2 AsylVfG auch auf die \nEntscheidung, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nvorliegen, \n\n9\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Februar \n1997 - 25 A 3389/95 -, NVwZ-Beilage \n1997, 77 ff.\n\n10\n\nIm Übrigen ist die Ausländerbehörde auch an die in dem \nbestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom 28. Juni 1995 \ngetroffene Entscheidung gebunden, dass Abschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG nicht vorliegen. Dies folgt aus § 42 Satz 1 \nAsylVfG, der die Bindung der Ausländerbehörde auch für die \nEntscheidung anordnet, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG nicht vorliegen. Dementsprechend darf die \nAusländerbehörde nicht abweichend von dieser Entscheidung ein \nAbschiebungshindernis bejahen und auf dieser Grundlage eine \nDuldung erteilen. Dies gilt auch dann, wenn das Bundesamt \n- wie hier - die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens \nabgelehnt hat,\n\n11\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 7. September \n1999 - 1 C 6.99 -.\n\n12\n\nDie danach gegebene Kompetenz des Bundesamtes für die \nPrüfung der hier relevanten Rechtsfragen hat zwingend zur \nFolge, dass auch der dementsprechende Rechtsschutz gegenüber \ndem Bundesamt zu suchen ist. Dieses ist deshalb der richtige \nAntragsgegner nicht nur in den Fällen des § 71 Abs. 4 AsylVfG, \nin denen das Bundesamt eine (neue) Abschiebungsandrohung nach \n§§ 34, 36 AsylVfG erlässt (§ 36 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG), \nsondern das Rechtsschutzbegehren ist auch im hier gegebenen \nFall des § 71 Abs. 5 AsylVfG, in dem von einer erneuten \nAbschiebungsandrohung abgesehen werden kann, gegen das \nBundesamt zu richten.\n\n13\n\nDer damit vorgezeichnete Verfahrensweg führt nicht etwa zu \neiner mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbarenden \nunzumutbaren Erschwerung des Rechtsschutzes des \nAusländers.\n\n14\n\nDer Ausländer kann im Rahmen des gegen das Bundesamt \ngerichteten Verfahrens mittelbar auch Abschiebungsschutz \ngegenüber der Ausländerbehörde erlangen. Weil die \nAusländerbehörde die Abschiebung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 \nAsylVfG grundsätzlich erst nach einer Mitteilung des \nBundesamtes vollziehen darf, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 - 3 VwVfG nicht vorliegen, wird die Vollziehbarkeit der \nAbschiebung (wieder) gehemmt, wenn das Bundesamt eine \nergangene Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AuslG gegenüber \nder Ausländerbehörde zurücknimmt oder sonstwie deutlich macht, \ndass aufgrund der früheren Mitteilung Vollzugsmaßnahmen nicht \nmehr durchgeführt werden dürfen. Eine dementsprechende \nErklärung kann dem Bundesamt im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens aufgegeben werden, wenn das Gericht zu \ndem Ergebnis gelangt, dass das Bundesamt das Vorliegen der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG fehlerhaft verneint \nhat.\n\n15\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März \n1999 - 2 BvR 2131/95 -, InfAuslR 1999, \n256, 259 m.w.N.; GK-AsylVfG, § 71 \nRdnr. 180 ff. m.w.N.\n\n16\n\nZur Gewährung effektiven Rechtsschutzes ermöglicht es § 83 \na AsylVfG bei unmittelbar bevorstehender Abschiebung, der \nAusländerbehörde das Ergebnis des Verfahrens formlos \nmitzuteilen.\n\n17\n\nVon einer weiteren Begründung dieses Beschlusses wird \nabgesehen (§ 146 Abs. 6 iVm § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO).\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 14 Abs. 1 und 3 \niVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n20\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305792","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-09/18-b-1141-99","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305792","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305792","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-09/18-b-1141-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305792","retrieved":"2026-07-09 03:33:29.746514+00:00"}}