{"status":"available","doknr":"OLD305808","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0208.4A4723.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-02-08","aktenzeichen":"4 A 4723/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 8.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO \ngestützte Antrag hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf \nEintragung in die Liste der Stadtplaner durch Bezugnahme auf \nden Widerspruchsbescheid des Rechtsmittelausschusses vom 16. \nApril 1997 mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe weder \ndie erforderliche Ausbildung in der Fachrichtung Städtebau und \nRegionalplanung durchlaufen noch habe er im Anschluss an sein \nStudium eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der \nFachrichtung Stadt- und Regionalplanung nachgewiesen.\n\n5\n\nDer Kläger wendet dagegen ein, nach den Feststellungen des \nRechtsmittelausschusses beziehe sich der von ihm durchlaufene \nStudiengang auf eine Raumplanung im wirtschaftlichen Sinne. \nEntgegen der Auffassung des Rechtsmittelausschusses entspreche \neine solche Ausbildung jedoch gerade den Berufsaufgaben eines \nStadtplaners. Aus dem von ihm vorgelegten Fächerkatalog und \naufgrund des Themas seiner Diplomarbeit, das sich unmittelbar \nauf einen typischen Teil der stadtplanerischen Tätigkeit mit \ndem Aspekt der Bildungsplanung beziehe, ergebe sich, dass er \nüber den erforderlichen Abschluss in dem Studiengang \nRaumplanung verfüge. Entgegen den Ausführungen im \nWiderspruchsbescheid habe er auch nachgewiesen, eine Tätigkeit \nals Stadt- und Regionalplaner ausgeübt zu haben. Vor dem \nAbschluss seiner Hochschulausbildung sei er von Oktober 1967 \nbis Oktober 1969 Leiter der Planungsabteilung der Stadt \nB. gewesen. In der Zeit von 1984 bis 1990 habe er in \nerheblichem Umfange an der Erarbeitung städtebaulicher Pläne \nder Stadt K. mitgewirkt. Daneben sei er an weiteren \nProjekten beteiligt gewesen.\n\n6\n\nDie Darlegungen des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.\n\n7\n\nNach § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a des Baukammerngesetzes - BauKaG NRW \n- vom 15. Dezember 1992 (GV NRW S. 534) wird auf Antrag in die Liste ihrer \nFachrichtung die Person eingetragen, die - neben weiteren Voraussetzungen - die \nAusbildung für eine der in § 1 Abs. 1 bis 4 genannten Berufsaufgaben an einer \ndeutschen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen und danach eine mindestens \nzweijährige praktische Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung ausgeübt hat. Nach \n§ 1 Abs. 4 BauKaG NRW ist Berufsaufgabe der Stadtplaner und Stadtplanerinnen \ndie gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Stadt- und \nRaumplanung, insbesondere die Erarbeitung städtebaulicher Pläne. Dieser \nAufgabenbeschreibung entspricht die vom Kläger durchlaufene Ausbildung nicht. \nZwar gehört nach der gesetzlichen Beschreibung der Berufsaufgaben eines \nStadtplaners auch die Raumplanung in wirtschaftlicher Hinsicht - worauf der Kläger \ninsoweit zutreffend hinweist - zum Aufgabenberich eines Stadtplaners; aber diese \nTätigkeit ist lediglich ein Teilbereich des Aufgabenfeldes und schon gar nicht ihr \nSchwerpunkt. Dieser liegt vielmehr - was aus der Verwendung des Wortes \n„insbesondere\" in § 1 Abs. 4 BauKaG NRW folgt - in der Erarbeitung städtebaulicher \nPläne. \n\n8\n\nNach der Begründung zum Entwurf des Baukammerngesetzes, \n\n9\n\nvgl. Gesetzentwurf der \nLandesregierung, LT-Drs. 11/3784 vom \n25. Mai 1992, S. 90, zu § 1 Abs. 4, \n\n10\n\nwird durch die Formulierung des Absatzes 4 deutlich gemacht, dass das \nSchwergewicht der Tätigkeit des Stadtplaners/der Stadtplanerin in der Erarbeitung \nstädtebaulicher Pläne gesehen wird. Die Formulierung trage damit der Tatsache \nRechnung, dass gegenwärtig Stadtplanung im Wesentlichen im Auftrag von \nGebietskörperschaften betrieben werde, die Träger der Planungshoheit sind, aber \nnicht über ein eigenes Amt für Stadtplanung mit entsprechend ausgebildeten \nMitarbeitern verfügten. Vor allem diese Städte und Gemeinden würden ein Interesse \ndaran haben, sowohl bei der Erarbeitung von Bauleitplänen als auch zur \nDurchführung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen auf entsprechend \nausgebildete Fachleute zurück greifen zu können. Aus dieser Begründung erhellt, \ndass bei der Ausbildung zum Stadtplaner im Vordergrund die Erarbeitung \nstädtebaulicher Pläne zu stehen hat. Ein Abschluss in dem Studiengang der \nFachrichtung Raumplanung erfüllt somit nur dann die für die Eintragung in die Liste \nder Stadtplaner notwendigen Voraussetzungen, wenn ein Schwerpunkt der \nAusbildung Stadtplanung war. Dementsprechend wird in der Begründung zu § 4 Abs. \n1 BauKaG NRW ausgeführt,\n\n11\n\nvgl. Gesetzentwurf der \nLandesregierung, aaO, S. 91 und 92,\n\n12\n\nStadtplanung sei eine von mehreren Formen des Studiengangs Raumplanung. Ein \nStudium der Raumplanung - der Begriff \"Raumplanung\" sei hier als Oberbegriff zu \nverstehen - erfülle dann die Anforderung, wenn ein Schwerpunkt des Studiums im \nStädtebau gelegen habe. Diese zusätzliche Anforderung solle sicher stellen, dass \nder Stadtplaner/die Stadtplanerin in der Lage sei, wirtschaftliche, politische und \ngesellschaftliche Vorgaben gestalterisch in Plänen, z.B. in der Form von \nBauleitplänen, umzusetzen. Inhaltlich beziehe sich daher das Erfordernis eines \nStudienschwerpunktes im Städtebau auf das stadträumliche Gestalten bzw. das \nstädtebauliche Entwerfen. Dass ein Schwerpunkt des Studiums in den genannten \nStudiengebieten gelegen habe, solle durch entsprechende Leistungsnachweise \nbelegt werden. Als Leistungsnachweise würden erfolgreich abgeschlossene \nÜbungen (z.B. mit einem städtebaulichen Entwurf) oder die erfolgreiche Teilnahme \nan Seminaren oder Praktika in Betracht kommen. Einen Studienschwerpunkt im \nstadträumlichen Gestalten bzw. städtebaulichen Entwerfen hat der Kläger nicht \nnachgewiesen. Gegenstand seiner Diplom-Vorprüfung waren ausweislich des \nZeugnisses der Universität Dortmund vom 14. April 1972 u.a. zwei Projekte: 1. \"P 6 \nGesamthochschule Dortmund Erschließung und Standort\" und 2. \"P 6 Standort einer \nUniversität am Beispiel Dortmund\".\nAuch durch das Zeugnis über die Diplom-Hauptprüfung der Universität Dortmund \nvom 18. Juni 1974 ist ein Studienschwerpunkt im städtebaulichen Entwerfen nicht \nnachgewiesen. Das gilt einerseits mit Blick auf das Thema seiner Diplomarbeit \n\"Eingliederung von Hochschulorganisationseinheiten in einen großstädtischen \nInnenstadtbereich - am Beispiel Dortmund\" und andererseits hinsichtlich des Projekts \n\"P 6 - Gesamthochschule Dortmund\" mit dem Thema \"Erschließung und Standort\". \nDass insoweit die Erarbeitung städtebaulicher Pläne im Vordergrund gestanden hat, \nlegt der Kläger im Übrigen selbst nicht dar. Allein hinsichtlich der Thematik des \nWahlfaches für die Diplom-Hauptprüfung \"Grundsätze städtebaulicher Gestaltung\" \nlässt sich eine Nähe zum erforderlichen Studienschwerpunkt Städtebau erkennen, \nohne dass allerdings deutlich wird, ob Gegenstand des Wahlfaches ein \neigenständiger städtebaulicher Entwurf gewesen war. Dass dies so war, wird vom \nKläger nicht geltend gemacht. Somit scheidet die Eintragung des Klägers als \nStadtplaner nach den vorstehenden Ausführungen bereits aus.\n\n13\n\nIm Übrigen hat der Kläger auch nicht nachgewiesen, dass er als weitere \nVoraussetzung für die Eintragung in die Liste der Stadtplaner eine mindestens \nzweijährige praktische Tätigkeit in der Fachrichtung Stadtplanung im Anschluss an \nseine Hochschulausbildung ausgeübt hat. Seine Tätigkeit als Leiter der \nPlanungsabteilung bei der Stadt B. lag vor der Aufnahme des Studiums und ist \nsomit nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht berücksichtigungsfähig. Soweit er nach \nseinem Studium an kommunalen Planungsvorhaben beteiligt war, so z.B. an \nBebauungsplänen der Stadt K. , wird aus seinen Angaben und den vorgelegten \nBescheinigungen nicht deutlich, in welcher Funktion und in welchem zeitlichen \nUmfange er die Vorhaben begleitet hat. Aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 \nBuchstabe a BauKaG NRW, nach der eine \"mindestens zweijährige praktische \nTätigkeit\" in der betreffenden Fachrichtung ausgeübt worden sein muss, ist zu \nschließen, dass es sich dabei dem zeitlichen Umfange nach in etwa um eine \nvollschichtige Tätigkeit handeln muss.\n\n14\n\nDer Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO).\n\n15\n\nDie Frage, welche Anforderungen an die Eintragung in die Liste der Stadtplaner \nzu stellen sind bzw. welche Voraussetzungen sich aus den §§ 1, 4 BauKaG NRW \nergeben, lässt sich anhand des Gesetzes und der Gesetzesmaterialien beantworten. \nEines weiteren Eingehens darauf bedarf es nicht, weil sich diese Frage - bezogen \nauf den Kläger - in einem Berufungsverfahren nicht stellen würde. Fraglich könnte \nallein sein, ob nach den Ausbildungsinhalten im Einzelfall den Anforderungen für \neine Eintragung in die Liste der Stadtplaner genügt ist. Dieser Frage kommt aber \nkeine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung \nergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305808","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-08/4-a-4723-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305808","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305808","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-08/4-a-4723-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305808","retrieved":"2026-07-09 03:33:31.472454+00:00"}}