{"status":"available","doknr":"OLD305814","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0207.16A3897.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-02-07","aktenzeichen":"16 A 3897/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil der geltend \ngemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht \ngreift. \n\n3\n\nEine Rechtssache hat im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \ngrundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden \nRechtsmittelverfahren klärungsbedürftige und für die \nEntscheidung dieses Verfahrens erhebliche Frage des \nmateriellen oder formellen Rechts aufwirft, die über ihre \nBedeutung für den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung \nfür die einheitliche Auslegung und Anwendung oder \nWeiterentwicklung des Rechts hat. \n\n4\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom \n27. Juni 1997 - 11 B 1136/97 -, NVwZ \n1998, 306 m.w.N. \n\n5\n\nDas trifft für die vom Kläger sinngemäß aufgeworfene Frage, \nob eine heilpädagogische Frühförderung, die ärztlicherseits \nzur Therapierung einer Oligophrenie für dringend erforderlich \ngehalten wird, vom Leistungsumfang des § 4 AsylbLG erfasst \nwird, nicht zu. Der Problematik fehlt es so, wie sie sich im \nvorliegenden Fall konkret stellt, an der erforderlichen \nKlärungsbedürftigkeit, da sie sich unschwer aus dem Gesetz \nbeantworten lässt.\n\n6\n\nVgl. zum Revisionsrecht BVerwG, \nBeschluss vom 31. Juli 1987 \n- 5 B 49.87 -, Buchholz 436.0 § 69 BSHG \nNr. 14. \n\n7\n\nBei der heilpädagogisch-ergotherapeutisch orientierten \nFrühförderung, als die die im Streit befindliche Maßnahme nach \ndem Arztbrief des Klinikums Minden vom 11. Juni 1998 zu \nverstehen ist, handelt es sich nicht um eine ärztliche \nBehandlung. § 4 Abs. 1 AsylbLG könnte deshalb von vornherein \nallenfalls insoweit einschlägig sein, als zur Behandlung einer \nakuten Erkrankung eine sonstige zur Genesung, zur Besserung \noder zur Linderung der Krankheit oder ihrer Folgen \nerforderliche Leistung in Frage stünde. Insoweit mag es hier \ndahinstehen, ob es sich bei der beim Kläger diagnostizierten \nschweren Oligophrenie (geistigen Behinderung) begrifflich \nüberhaupt um eine Erkrankung handelt. Bei dauerhaften \nAuswirkungen regelwidriger Funktionsbeeinträchtigungen kommt \nim Sozialhilferecht als Hilfeart vorrangig die \nEingliederungshilfe in Betracht (vgl. hier speziell §§ 39, 40 \nAbs. 1 Nr. 2a BSHG), für die das Asylbewerberleistungsgesetz \nkeinen entsprechenden Leistungsanspruch vorsieht. Ungeachtet \ndessen dient die heilpädagogische Frühförderung hier aber \nzumindest nicht der Behandlung einer akuten Erkrankung, von \nder nur bei einem plötzlichen Auftreten bzw. bei einem \nheftigen und kurzdauernden Verlauf ausgegangen werden kann. \nNach dem Attest des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. Sch \nvom 16. Februar 1999 ist davon auszugehen, dass die in Rede \nstehende heilpädagogische Frühförderung nicht der Behandlung \nder erwähnten Fieberkrämpfe dient, sondern der \ndiagnostizierten oligophrenen Entwicklung entgegenwirken soll. \nSoweit sich die Oligophrenie hier überhaupt als Erkrankung \nverstehen lässt, handelt es sich allenfalls um eine chronische \nErscheinung, die in aller Regel langsam verläuft und für die \nvorliegend auch kein plötzlicher Behandlungsbedarf geltend \ngemacht wird. Ansprüche bei chronischen Erkrankungen ohne \nSchmerzzustände - also bei Dauerzuständen frei von der \ndringenden Behandlung bedürfenden Ausfallerscheinungen - \nschließt die vom Kläger allein angesprochende gesetzliche \nRegelung des § 4 AsylbLG aber eindeutig aus. \n\n8\n\nVgl. etwa VGH Baden-Württemberg, \nUrteil vom 4. Mai 1998 - 7 S 920/98 -, \nFEVS 49, 33 (35) m.w.N.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305814","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-07/16-a-3897-99","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305814","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305814","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-07/16-a-3897-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305814","retrieved":"2026-07-09 03:33:32.002224+00:00"}}