{"status":"available","doknr":"OLD305816","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0207.13A179.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-02-07","aktenzeichen":"13 A 179/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die \nKlägerin.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der \nVollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit leistet. \n\nDie Revision wird zugelassen.\n\nDer Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für das erstinstanzliche Verfahren \nbis zur Verbindung für das Verfahren 1 K 5942/97 auf 1 Mio. DM und für das Verfahren 1 K 6101/97 auf 4 Mio. \nDM und für das Verfahren danach sowie für das Berufungsverfahren auf jeweils 5 Mio. DM festgesetzt.\n\n1\n\n I.\n\n2\n\nDie Klägerin ist Anbieterin von \nTelekommunikationsdienstleistungen und Betreiberin eines \nbundesweiten Telekommunikationsnetzes. Die ebenfalls \nTelekommunikationsdienstleistungen für Endkunden anbietende \nund dazu Telekommunikationsinfrastruktur u. a. für \nSprachtelefondienst vorhaltende Beigeladene erstrebt \nentbündelten Zugang zu den Teilnehmeranschlussleitungen (TAL) \nim Ortsnetz der Klägerin. Sie hat unter dem 18. Dezember 1996 \nund 30. Januar 1997 Lizenzen für das Betreiben von \nÜbertragungswegen und Sprachtelefondienst (Lizenzklassen 3 u. \n4 gem. § 6 Abs. 2 Nrn. 1 c u. 2 des Telekommunikationsgesetzes \n(TKG)) erworben. \n\n3\n\nSeit November 1996 korrespondierte die Beigeladene mit der \nKlägerin über die Bedingungen des Zugangs zu den in \nzweiadrigen Kupfer- oder Glasfaserkabeln ausgelegten TAL im \nTelekommunikationsnetz der Klägerin, die vom Hauptverteiler \nggf. über Kabelverzweiger und Endverzweiger zu den \nTeilnehmeranschlusseinheiten der Kunden führen. Während die \nBeigeladene u. a. die Einräumung eines unmittelbaren, von \nzusätzlichen technischen Einrichtungen der Klägerin \nunabhängigen Zugriffs auf die TAL am Hauptverteiler (sog. \nZugriff auf den \"blanken Draht\") wünschte, stellte die \nKlägerin zunächst die Nutzung dieser Leitungen über einen \nzwischengeschalteten Multiplexer (sog. MUX/V5-Lösung), der der \nZusammenlegung mehrerer Signale auf eine Leitung im Falle der \nVersorgung mehrerer Kunden über diese dient und durch mehrere \nUnternehmen nutzbar ist, in Aussicht und lehnte den Zugriff \nauf den \"blanken Draht\" ab. Am 16. April 1997 bat die \nBeigeladene die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und \nPost (RegTP) der Beklagten unter Schilderung des \nVerhandlungsverlaufs und des Standpunktes der Klägerin um \nmissbrauchsaufsichtsrechtliche Maßnahmen nach dem \nTelekommunikationsgesetz, wozu die Klägerin Stellung nehmen \nkonnte. Unter dem 21. Mai 1997 legte sie der Beigeladenen \neinen überarbeiteten, als \"Carrier Customer Access\" (CCA-\nLösung) bezeichneten Vorschlag für die Realisierung des \nZugangs zu den TAL vor, der unter weit gehendem Verzicht auf \nMultiplexer durch vorgeschaltete Abschlusseinrichtungen \ndefinierte Übertragungsleistungen für analoge \nTelefonanschlussleitungen (CCA-Analog), ISDN-\nBasisanschlussleitungen (CCA-Basic) und ISDN-Primär-Multiplex-\nAnschlussleitungen (CCA-Primary) vorsieht und zugleich u. a. \ndie Prüfung der Parameter ermöglichende Schnittstellen \nschafft. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 28. Mai 1997 (Beanstandungsbescheid) \nbeanstandete die Beklagte - durch die RegTP -, dass die \nKlägerin bislang der Beigeladenen kein Angebot zum \nentbündelten Zugang zur TAL entsprechend deren Nachfrage \nabgegeben habe und forderte sie auf, diesen Missbrauch bis zum \n4. Juni 1997 in der Weise abzustellen, dass sie der \nBeigeladenen ein deren Nachfrage entsprechendes Angebot \nabgebe, und zwar ein solches, wonach keine nicht nachgefragten \nLeistungen abgenommen werden müssten. Nachdem die Klägerin \nhierauf nicht reagiert hatte, gab ihr die Beklagte - RegTP - \nmit Bescheid vom 1. Juli 1997 (Auflagenbescheid) auf, der \nBeigeladenen gegenüber bis zum 14. Juli 1997 ein deren \nNachfrage entsprechendes Angebot auf entbündelten Zugang zur \nTAL abzugeben; dieses müsse so beschaffen sein, dass keine \nnicht nachgefragten Leistungen abgenommen werden müssten; das \ngelte jedoch dann nicht, wenn dem Entbündelungsgebot im \nEinzelfall aufgrund nachgewiesener Tatsachen nicht \nnachgekommen werden könne. Zur Begründung war unter Bezug auf \nden Beanstandungsbescheid angeführt: Die von der Klägerin \nvorgeschlagene CCA-Lösung sei nicht ausreichend, weil sie nur \neine Beschreibung technischer Bedingungen ohne sonstige \nBestimmungen, insbesondere ohne Preise, darstelle und wegen \nder in ihr enthaltenen Netzabschlüsse bzw. Schnittstellen \nnicht hinreichend entbündelt sei. Die Klägerin habe \ngrundsätzlich den nachgefragten Zugang zur TAL zu gewähren. \nEine Versagung dessen könne allenfalls im Einzelfall, nicht \njedoch generell gerechtfertigt sein. Soweit die Klägerin bei \nVerwirklichung des von der Beigeladenen nachgefragten \nentbündelten Netzzugangs den Verlust der \nTeilnehmeranschlussleitung für eigene Zwecke befürchte, könne \neine sachliche Rechtfertigung für die Beschränkung oder \nVerweigerung des Zugangs im Einzelfall aufgrund bestehender \nTatsachen gegeben sein. Der Anspruch der Beigeladenen auf den \nnachgefragten Zugang zur TAL bestehe allerdings nur insoweit \nund so lange, wie sie die Leitung für eigene Zwecke benötige. \nDa die Klägerin ein entsprechendes Angebot bislang nicht \nabgegeben habe, habe ihr zum Abstellen des Missbrauchs ihrer \nmarktbeherrschenden Stellung ein Verhalten im Sinne von § 33 \nAbs. 2 Satz 1 TKG auferlegt werden müssen. \n\n5\n\nDie Klägerin hat gegen den Beanstandungsbescheid und den \nAuflagenbescheid Klagen erhoben, die im Verlaufe des \nVerfahrens verbunden worden sind. Entsprechend ihrer im \neinstweiligen Rechtsschutzverfahren abgegebenen Verpflichtung \nhat sie sodann ein der Nachfrage der Beigeladenen \nentsprechendes - unter dem Vorbehalt einer anderweitigen \nEntscheidung im vorliegenden Hauptsacheverfahren stehendes - \nAngebot abgegeben. Auf der Grundlage dieses Angebots haben die \nBeigeladene und die Klägerin am 30. September 1998 einen \nVertrag mit entsprechender Vorbehaltsklausel über den Zugang \nder Beigeladenen zur TAL geschlossen. \n\n6\n\nDie Klägerin hat vorgetragen: Der von der Beigeladenen \nnachgefragte Zugang zur TAL setze voraus, dass die jeweilige \nLeitung im Hauptverteiler aus dem Netz abgekoppelt und der \nBeigeladenen zur alleinigen Verfügung überlassen werden müsse, \nwomit dieser unabhängig von ihrem Bedarf die volle \nÜbertragungskapazität des Verbindungsmediums zur Verfügung \ngestellt und der exklusive Zugriff auf die Leitung eingeräumt \nwerde, die alsdann ihr (der Klägerin) und anderen \nWettbewerbern nicht mehr zur Mitbenutzung zur Verfügung stehe. \nDadurch seien vor allem in Ballungsgebieten mit nicht genügend \nfreien Leitungen Kapazitätsengpässe zu befürchten. Die \nBeigeladene benötige den Zugang in der begehrten Form \ntatsächlich nicht. Die CCA-Lösung sei ausreichend und \nentspreche den Bedingungen, die sie selbst intern ihrem \nGeschäftsfeld \"Telekommunikation\" einräume. Mit ihr seien \nNachteile für den Service, die Fernwartung, die \nUmwandlungsmöglichkeiten für bestehende Anschlüsse und die \nEntwicklung bedarfsgerechter Angebote nicht zu erwarten. Sie \nlege die Beigeladene nicht auf bestimmte Dienste fest, sondern \ngebe lediglich die Bandbreite für die zur Verfügung gestellte \nÜbertragungskapazität vor. Die Beigeladene könne jederzeit \nunter den angebotenen CCA-Varianten wählen und damit alle \nderzeit am Markt möglichen Anschlüsse anbieten. Höhere \nLeistungen als die nach der CCA-Lösung möglichen Übertragungen \nvon zwei MB/sec seien gegenwärtig ohnehin technisch nicht \nmöglich. Für eventuelle spätere Weiterentwicklungen werde sie \nder Beigeladenen im Rahmen der technischen Möglichkeiten \nentsprechende Übertragungskapazitäten zur Verfügung stellen. \nIm Übrigen dürften wegen der nicht auszuschließenden \nMöglichkeit nachteiliger Auswirkungen auf die Netzintegrität \nund der Notwendigkeit des Einsatzes von Zwischengeneratoren \nderartige höherbitratige Systeme ohnehin nicht ohne \nPlanungsabsprachen mit ihr (der Klägerin) aufgeschaltet \nwerden. Entsprechende Gefahren bestünden aber, wenn die \nBeigeladene und andere Wettbewerber unmittelbaren Zugriff auf \ndie Leitung erhielten, weshalb die Verweigerung dessen \nsachlich gerechtfertigt sei. Die Realisierung eines Zugriffs \nauf das blanke Medium sei mit erheblichem Aufwand verbunden, \nweil u. a. auf der Strecke zwischen Hauptverteiler und TAE \ninstallierte aktive Übertragungstechnik in Form von \nMultiplexern und Zwischengeneratoren mit nachteiligen \nAuswirkungen für die Kunden entfernt werden müssten. \nSchließlich seien die angegriffenen Bescheide wegen \nunzureichender Klarheit des geforderten Verhaltens zu \nunbestimmt und wegen versäumten Ermessens fehlerhaft. \n\n7\n\nDie Klägerin hat ferner im Erörterungstermin im \neinstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem beschließenden \nGericht am 29. September 1997 vorgetragen: Es sei regional \nunterschiedlich und könne im Einzelnen nicht angegeben werden, \nin welchem Umfang in ihrem TAL-Netz unbeschaltete \nKupferdoppeladern vorhanden seien. In Gebieten mit \nKapazitätsengpässen - etwa 10 % ihres Leitungsnetzes - würden \nTeilnehmermultiplexeinrichtungen vor dem Hauptverteiler, also \nvor der TAL eingesetzt; in anderen Fällen - etwa 1 bis 2 % der \nISDN-Basisanschlüsse - seien im TAL-Netz Zwischengeneratoren \nzur Signalverstärkung erforderlich. \n\n8\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n9\n\ndie Bescheide der Beklagten vom \n28. Mai 1997 und vom 1. Juli 1997 \naufzuheben. \n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie hat vorgetragen: Kapazitätsengpässe seien wegen der bei \nder Klägerin vorhandenen freien Leitungen nicht zu erwarten. \nAndernfalls erlaubten die angegriffenen Bescheide \neinzelfallbezogene Zugangsbeschränkungen, denn die Klägerin \nsei nur zu einer generellen Zugangsgewährung verpflichtet \nworden. Den von ihr befürchteten Nachteilen für die Sicherheit \ndes Netzbetriebes könne durch entsprechende Vereinbarungen im \nNutzungsvertrag begegnet werden. Der begehrte Netzzugang sei \n\"entbündelt\" zu gewähren und dürfe daher nicht an die Abnahme \nzusätzlicher übertragungstechnischer Einheiten der Klägerin \ngekoppelt werden. Denn durch die so bewirkte Verteuerung des \nAngebots und Systemabhängigkeit von der Klägerin erlitten die \nWettbewerber dem Gesetzeszweck zuwider Wettbewerbsnachteile. \nInsbesondere die CCA-Lösung führe dazu, dass die Wettbewerber \nder Klägerin ihren potentiellen Kunden nur solche Leistungen \nanbieten könnten, die innerhalb der von der Klägerin zur \nVerfügung gestellten Übertragungsleistungen, also in deren \ngegenwärtigem Leistungsspektrum realisierbar wären, und an der \nEntwicklung innovativer Angebote unter Einsatz eigener oder \nzugekaufter Technik gehindert wären, so dass echter Wettbewerb \nnicht entstünde. \n\n13\n\nDie Beigeladene hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n15\n\nSie hat das Vorbringen der Beklagten ergänzend vorgetragen: \nDen exklusiven Zugriff auf eine TAL wolle sie nur, wenn ein \nKunde sich ausschließlich für ihr Angebot entscheide, und nur \nzeitlich begrenzt für die Dauer jener Vertragsbeziehung. \nWünsche der Kunde eine Kombination von Angeboten \nunterschiedlicher Anbieter und reichten die vorhandenen \nLeitungskapazitäten für eine Teilung im Einzelfall nicht aus, \nseien technische Lösungen wie von der Klägerin bislang \nvorgeschlagen denkbar. Ein Umstöpseln der Leitungen im \nHauptverteiler sei mit einem Minimalaufwand von zwei Minuten \nverbunden und jederzeit reversibel. Sie benötige die begehrte \nZugangsform zur TAL, da sie selbst zum Aufbau eines \nLeitungsnetzes zum Endkunden nicht in der Lage sei und nicht \nin eine langfristige Abhängigkeit von der Klägerin im Hinblick \nauf Wartung und Störungsbeseitigung geraten könne. So sei es \nihr ohne direkten Zugriff auf die TAL unmöglich, einen \ngeplanten \"Rund-um-die-Uhr-Service\" anzubieten, da die \nTechniker der Klägerin an Sonntagen nicht verfügbar seien. Es \nsei für sie von entscheidender Bedeutung, ein eigenständiges, \ninnovatives, von den technischen Vorgaben des Marktführers \nunabhängiges Dienstleistungsprofil entwickeln zu können und \nnicht auf das von der Klägerin am Markt angebotene \nLeistungsspektrum beschränkt zu bleiben. \n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht Köln hat die Klage nach Ablehnung \nvon vier Beweisanträgen durch das angefochtene Urteil vom \n5. November 1998 abgewiesen. Hiergegen hat der Senat durch \nBeschluss vom 23. März 1999 - der Klägerin zugestellt am \n26. März 1999 - die Berufung zugelassen, die die Klägerin am \n26. April 1999 begründet hat.\n\n17\n\nDie Klägerin trägt wiederholend und vertiefend vor: \nErhielte die Beigeladene den unmittelbaren Zugriff auf das \nTAL-Medium, müsste sie (die Klägerin) trotz ihrer \nEigentümerstellung wie andere Wettbewerber zur Erbringung \nvermittelter Dienste die Vermittlungsdienste der Beigeladenen \ngegen Entgeltzahlung in Anspruch nehmen und könne sie gegen \nKapazitätsengpässe auch keine technischen Einrichtungen wie \nbeispielsweise Multiplexer vorschalten. Richtigerweise müsse \ndie Prüfung der angegriffenen Bescheide auf den gegenwärtigen \nZeitpunkt abstellen, weil die Bescheide sog. \nDauerverwaltungsakte seien. Nach dem materiellen Recht \nerschöpften sie sich nicht in einem einmaligen Regelungs- und \nAnordnungsgehalt, sondern wirkten in die Zukunft. Abgestellt \nauf den gegenwärtigen Prüfungszeitpunkt sei ihren \nBeweisanträgen zu 2) bis 4) zu entsprechen, da sie auf die \nWesentlichkeit der nachgefragten Leistung zielten. Die \nNutzungsüberlassung der TAL sei keine Leistung nach § 33 \nAbs. 1 Satz 1 TKG. Als solche sei im Gesetzgebungsverfahren \ndie Überlassung von Übertragungswegen i.S.d. § 3 Nr. 22 TKG an \nkonkurrierende Diensteanbieter verstanden worden, was als eine \nTelekommunikationsdienstleistung definiert sei. Letztere setze \neine definierte Übertragungsleistung voraus, was bei dem \nbloßen physikalischen Zugang auf das Medium nicht der Fall \nsei. Selbst bei einer unterstellten Leistung sei diese nicht \nwesentlich. Die Europäische Kommission bestimme den Begriff \nder Wesentlichkeit unter Übernahme der Ansätze der \namerikanischen \"essential-facilities-doctrine\" und unter \nRückgriff auf Artikel 86 EGV danach, ob ohne den Zugang die \nbeabsichtigten Aktivitäten nicht durchgeführt werden könnten \noder auf unvermeidbare Weise unwirtschaftlich würden, wobei \nder Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine enge Auslegung \ngebiete. Vor diesem Hintergrund verlange eine konkret zu \nverstehende \"Wesentlichkeit\" die Begründung durch den \nWettbewerber, dass der Zugang zur Leitung im begehrten Umfang \nfür die geplanten Telekommunikationsdienstleistungen notwendig \nsei. Würden die Anforderungen an den Begriff der \nWesentlichkeit niedrig angesetzt, wäre dies einer durch das \nTelekommunikationsgesetz u. a. beabsichtigten \nWettbewerbsförderung nicht dienlich, weshalb die britische \nAufsichtsbehörde OFTEL einen Anspruch auf unmittelbaren Zugang \nzum TAL-Medium ablehne. Für die Beigeladene sei der \nunmittelbare Zugang auf das TAL-Medium nicht erforderlich, \nweil sie Sprachtelefondienst bereits über ihr Fernnetz \nbetreiben könne und inzwischen andere technische Möglichkeiten \nfür einen Zugang zum Endkunden im Ortsnetz bestünden, wie \nbeispielsweise die WLL-Technologie oder die Powerline-\nTechnologie oder das Breitbandkabelnetz. Ferner sei die \nBeigeladene nicht auf die vollständige Übertragungskapazität \ndes physikalischen Leiters der TAL angewiesen. Eine \nVorratshaltung sei insofern für die Beigeladene ebenso \nunzulässig wie für sie. Soweit die Beigeladene angebe, die \ngesamte Übertragungskapazität des Mediums für weitere \nTelekommunikationsdienste als nur Sprachtelefondienst zu \nbenötigen, müsse sie substantiiert darlegen, dazu überhaupt in \nder Lage zu sein. Sie habe aber bisher nicht belegt, sondern \nnur pauschal behauptet, durch das CCA-Angebot an der \nRealisierung konkreter Telekommunikationsdienste gehindert zu \nwerden. Bei direktem Zugriff der Beigeladenen auf das Medium \nsei dies im Ergebnis ihr überlassen und schließe die Nutzung \ndurch sie als Eigentümerin und durch dritte Wettbewerber aus, \nwas aber keine Mitbenutzung im Sinne der ONP-Richtlinie sei \nund dem Zweck des Telekommunikationsgesetzes entgegenlaufe. \nDies sei nur zu vermeiden durch einen Zugang zu einer \ndefinierten Übertragungsleistung in Form der Kabelverbindung \neinschließlich zugehöriger Abschlusseinrichtung. Ein solcher \nZugang in Form der CCA-Lösung sei für die von der Beigeladenen \nbeabsichtigten Telekommunikationsdienstleistungen \nkapazitätsmäßig ausreichend. Dass sie in systemtechnische \nFremdabhängigkeit gerate oder Produktinnovationen vornehmen \nwolle, sei nicht dargetan. Ihre Befürchtung, Kundendaten oder \nProduktinformationen preisgeben zu müssen, sei wegen des \neuroparechtlichen internen Verwertungsverbots unbegründet. \nOhnehin bedürfe eine neue höherbitratige Technik wegen der \ndadurch möglichen Beeinflussung des Signals auf dem gesamten \nKabel einer Abstimmung. Der von ihr vorgeschlagene CCA-Zugang \nsei nicht mit Preisnachteilen für die Wettbewerber verbunden \nund seine Varianten könnten im Rahmen der Vertragsbeziehungen \nbei Bedarf wahlweise ausgetauscht werden. Das \nEntbündelungsgebot des § 2 NZV finde keine Anwendung auf die \nVerpflichtung aus § 33 Abs. 1 TKG, weil die \nNetzzugangsverordnung auf § 35 Abs. 5 TKG beruhe und dessen \nAbs. 1 weiter gefasst sei als Abs. 1 des § 33 TKG. Selbst bei \nAnwendbarkeit des Entbündelungsgebots auf § 33 Abs. 1 TKG \nfolge daraus kein Zugriff auf die blanke Doppelader der TAL, \nweil sich die Grenze der Entbündelung nicht aus den \ntechnischen Möglichkeiten, sondern aus den die kleinste \nzulässige Leistungseinheit umschreibenden rechtlichen \nKriterien ergebe. Als solche kleinste anzubietende Leistung \nkönne nur eine definierte Übertragungsleistung gelten. Auch \nein Übertragungsweg sei als Verbindung mit einem \nspezifizierten Durchsatzvermögen definiert. Ihr CCA-Angebot \nbedeute keinen Zugang zu ungünstigeren Bedingungen im Sinne \ndes § 33 Abs. 1 TKG. Die ihrem Geschäftsbereich \n\"Telekommunikation\" intern angebotene Leistung einer \nKombination aus Übertragungsmedium mit definierter \nÜbertragungsleistung und entsprechenden Abschlusseinrichtungen \nsei rechtlich als Bedingung einzustufen. Ein entbündelter \nZugang zur TAL sei mit Rücksicht auf die angebotene CCA-Lösung \nsachlich nicht notwendig und unverhältnismäßig sowie der \nMarktentwicklung hinderlich. Die Ablehnung des unmittelbaren \nZugangs zum Medium der TAL sei nicht missbräuchlich. \nAngesichts der Möglichkeit der Wettbewerber, \nSprachtelefondienst auch ohne Zugang zur TAL zu betreiben, und \nihres CCA-Angebots könne ein Missbrauch nicht allein mit dem \nVerweis auf den angeblich erfüllten Tatbestand des § 33 Abs. 1 \nTKG bejaht werden. Eine Maßnahme nach § 33 Abs. 2 TKG könne \nauch nicht auf eine Pflichtverletzung aus § 35 Abs. 1 TKG \ngestützt werden, weil letzterer einen anderen \nAnwendungsbereich habe. Selbst bei Annahme seiner \nAnwendbarkeit gewähre er nur Anspruch auf Mitbenutzung des \nNetzes, nicht aber auf alleinige Nutzung. Die beigeladene \nWettbewerberin verlange denn auch keinen Zugang zum Netz oder \nzu Teilen dessen, weil dies gem. § 3 Nr. 9 TKG neben der \nphysikalischen auch die logische Verbindung von \nEndeinrichtungen mit einem Telekommunikationsnetz voraussetze, \nletztere aber die Ausbildung der Anschlussstelle für einen \nZugriff auf Funktionen des Netzes oder die darüber erbrachten \nTelekommunikationsdienstleistungen in Form definiertr \nSchnittstellen erfordere. Eine Verpflichtung zur \nZugangsgewährung auf das blanke Medium stelle einen \nverfassungswidrigen Eingriff in ihr Eigentumsrecht, nämlich \ndie uneingeschränkte Verfügungsbefugnis und ihre durch die \nBerufsausübungsfreiheit geschützte unternehmerische \nGeschäftstätigkeit dar. Sie verstieße selbst bei Annahme einer \nInhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums sowie einer \nBerufsausübungsregelung gegen den \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz. Bei verfassungskonformer \nAnwendung der §§ 33 u. 35 TKG müsse u. a. die Zielvorgabe des \nTelekommunikationsgesetzes, nämlich die Förderung von \nWettbewerb und nicht dessen Beeinträchtigung sowie der \nErforderlichkeitsgrundsatz hinsichtlich des \nTatbestandsmerkmals Wesentlichkeit entscheidende \nBerücksichtigung finden. Die angefochtenen Bescheide seien \nsowohl hinsichtlich der technischen Bedingungen als auch \nhinsichtlich der Ausnahmefälle sowie des Merkmals \n\"nachfragegerecht\" nicht hinreichend bestimmt. Unklar bleibe, \nob im Auflagenbescheid die Nachfrage der Beigeladenen zum \nVerfügungszeitpunkt oder die danach aktualisierte Nachfrage \ngemeint und ob im Beanstandungsbescheid mit vorhandenen \nKapazitäten auch der Fall einer ihr nicht mehr verbleibenden \nKapazität für eigene Zwecke erfasst sei. Die neuerdings von \nden übrigen Verfahrensbeteiligten für möglich gehaltenen \nVertragsklauseln entsprächen nicht der uneingeschränkten \nNachfrage der Beigeladenen, der ihr Angebot entsprechen solle. \nUnklar sei, welche Vertragsbedingungen im Einzelnen in der \nRahmenvereinbarung und welche Detailbestimmungen in der \nkonkreten Vereinbarung betreffend die einzelnen Doppeladern \ngetroffen werden dürften. Die Netzzugangsverordnung \nunterscheide jedenfalls nicht zwischen Rahmenvereinbarung und \nEinzelvereinbarung. Wenn das abzugebende Angebot, wie die \nBeklagte meine, nicht als solches i.S.d. § 145 BGB zu \nverstehen sei, habe sie es, auch wenn es vorbehaltlos sein \nsolle, unter den Vorbehalt einer die angegriffenen Bescheide \naufhebenden gerichtlichen Entscheidung stellen dürfen. Die \nangegriffenen Bescheide seien ermessensfehlerhaft. Die vom \nVerwaltungsgericht angeführten Fundstellen in den \nVerwaltungsvorgängen für Entscheidungserwägungen der RegTP \nseien hinsichtlich des Entschließungsermessens und des \nRechtsfolgeermessens unergiebig und beträfen zudem nur den \nStand des Tages vor dem Beanstandungsbescheid; für die \nAusübung des Entschließungsermessens durch die Behörde nach \ndiesem Zeitpunkt sei nichts ersichtlich. Auch den Bescheiden \nselbst ließen sich Ermessenserwägungen nicht entnehmen. Von \neiner Ermessensreduzierung auf Null könne keine Rede sein. So \nhätte die RegTP ihr beispielsweise auch aufgeben können, bei \nden weiteren Verhandlungen von einer bestimmten \nRechtsauffassung auszugehen. Im Falle nicht erfolgter \nErmessensbetätigung könnten Ermessenserwägungen auch nicht \nnach § 114 Satz 2 VwGO nachgeschoben werden. \n\n18\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n22\n\nSie trägt Bezug nehmend auf ihr Vorbringen im \nBerufungszulassungsverfahren ergänzend vor: Die Beigeladene \nbenötige die TAL nicht nur für den Sprachtelefondienst, \nsondern auch um für eine Vielzahl von Sprach- und \nDatendiensten auf der Basis innovativer Techniken Angebote aus \neiner Hand machen zu können. Die von der Klägerin aufgezeigte \nMöglichkeit des Sprachtelefondienstes im Fernnetz nach § 43 \nAbs. 6 TKG eröffne keinen Wettbewerb auf dem Teilmarkt des \nOrtsnetzes. In dieser Sparte werde international ein \nWettbewerb nur durch entbündelten Zugang zur TAL für möglich \ngehalten und auch die britische OFTEL favorisiere heute diese \nVariante. Ohne den entbündelten Zugang verbliebe es mit \nAusnahme einiger Großstadtzentren bei dem faktischen Monopol \nder Klägerin im Ortsnetz. Die von ihr aufgezeigten \nAlternativtechniken seien technisch und wirtschaftlich nicht \ngleichwertig und beträfen zum Teil (Powerline und \nBreitbandkabel) ebenfalls Monopole der Betreiber. Der noch in \nder Projektphase befindlichen Powerline-Technik fehle zurzeit \ndie Rückkanalfähigkeit und die WLL-Technik eigne sich zwar für \nSprachtelefondienst, nicht aber für hochbitratige \nDatenanwendungen. Auf die von der Klägerin zum Gegenstand von \nBeweisanträgen gemachten Tatsachen bzw. Fragen komme es nicht \nan. Der bisher von vielen Wettbewerbern auf das Angebot der \nKlägerin hin in Anspruch genommene entbündelte Zugang zur TAL \nhabe keine unzumutbaren Auswirkungen für die Klägerin gezeigt. \nGegen die Bestimmtheit und Ermessensfehlerfreiheit ihrer \nBescheide, die sie nach wie vor so erlassen würde, bestünden \nkeine Bedenken. \n\n23\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n25\n\nSie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und trägt \nvor, die von der Klägerin angeführten Alternativ-Technologien \nsteckten noch in der \"Projektphase\" und würden von dieser \nselbst noch nicht eingesetzt. \n\n26\n\nWegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Streitakte nebst den zu ihr gereichten Anlagen der \nBeteiligten und der Verwaltungsvorgänge (Beiakten Heft 1 bis \n4) Bezug genommen. \n\n27\n\nII.\n\n28\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung im Beschlusswege nach \n§ 130a VwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine \nmündliche Verhandlung insbesondere nach seinen grundsätzlichen \nAusführungen im Erörterungstermin vom 29. September 1997 im \nzugehörigen Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz - 13 B \n1987/97 u.a. - nicht für erforderlich hält.\n\n29\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. \n\n30\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. \n\n31\n\nZutreffend hat es in der Sache entschieden und den \nRechtsstreit nicht etwa deshalb als erledigt behandelt, weil \ndie Klägerin zwischenzeitlich ein den angefochtenen Bescheiden \nentsprechendes Angebot für einen Standardvertrag über den \nZugang zur TAL, Stand: 13. Oktober 1997, abgegeben hat. Denn \nnach dessen Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 wird der entbündelte Zugang \nzur TAL nur vorbehaltlich einer anderweitigen rechtskräftigen \nEntscheidung des in dieser Sache geführten Rechtsstreits \nermöglicht, womit zwar nicht die Willenserklärung des Angebots \nbei einer der Klage stattgebenden Gerichtsentscheidung \nentfällt, wohl aber das Angebot mit Blick auf den gewünschten \ndauerhaften TAL-Zugang inhaltlich wertlos ist, so dass der \nKern des Streits, nämlich die Frage der Verpflichtung zur \nAbgabe eines nachfragegerechten Angebots, und zwar eines als \nGrundlage für künftige konkrete TAL-Zugangsvereinbarungen \ngeeigneten Angebots, noch nicht erledigt ist. Dasselbe gilt \nmit Blick auf Nr. 10 des zwischen der Klägerin und der \nBeigeladenen geschlossenen Hauptvertrages vom 19. Dezember \n1997.\n\n32\n\n1. Der Beanstandungsbescheid der RegTP vom 28. Mai 1997 und \nihr Auflagenbescheid vom 1. Juli 1997 sind rechtmäßig. \n\n33\n\nDie Rechtmäßigkeit beider Bescheide beurteilt sich nach der \nSach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des \nAuflagenbescheides vom 1. Juli 1997. Der maßgebliche \nPrüfungszeitpunkt für eine - wie hier erhobene - \nAnfechtungsklage mit dem Ziel einer uneingeschränkten \nAufhebung der angegriffenen Bescheide wird im Ausgangspunkt \nbestimmt durch das auf den Streitgegenstand anzuwendende \nmaterielle Recht. \n\n34\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n21. Dezember 1989 - 7 B 21.89 -, \nBuchholz OrdNr. 310 § 113 VwGO Nr. 214. \n\n35\n\nGibt dieses für den maßgeblichen Prüfungszeitpunkt nichts \nher, ist für die Anfechtungsklagen auf den Zeitpunkt der \nletzten Verwaltungsentscheidung abzustellen. \n\n36\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom \n27. Januar 1993 - 11 C 35.92 -, \nVerkehrsrechtssammlung Bd. 85, 312, und \nvom 11. Januar 1991 - 7 B 102.90 -, \nGewA 1991, 276.\n\n37\n\nAllerdings ist bei einer Anfechtungsklage gegen einen \nVerwaltungsakt mit Dauerwirkung die Sach- und Rechtslage im \nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu \nlegen.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar \n1988 - 3 C 48.85 -, Buchholz OrdNr. \n418.712 LMKV Nr. 2; Beschluss vom \n23. November 1990 - 1 B 155.90 -, GewA \n1991, 110; Urteile vom 5. August 1965 - \nI C 69.62 -, BVerwGE 22, 16, und vom \n15. November 1967 - I C 43.67 -, \nBVerwGE 28, 202; BGH, Kartellsenat, \nBeschluss vom 12. Februar 1980 - KVR \n3/79 -, BGHZ 76, 142, und vom \n4. Oktober 1983 - KVR 2/82 -, BGHZ 88, \n273, der für den dort angegriffenen \nBundeskartellamtsbeschluss wohl einen \nVerwaltungsakt mit Dauerwirkung \nangenommen und deshalb bis zum \nZeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung eingetretene \nTatsachenveränderungen berücksichtigt \nhat.\n\n39\n\nDie hier zu betrachtenden Bescheide sind jedoch keine \nVerwaltungsakte mit Dauerwirkung. Nicht alle Verwaltungsakte \nmit dauernden rechtlichen Folgen sind bereits deshalb \nVerwaltungsakte mit verwaltungsrechtlicher Dauerwirkung. \n\n40\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli \n1982 - 3 B 36.82 -, Buchholz OrdNr. \n418.21, ApBO Nr. 4.\n\n41\n\nSo beendet beispielsweise ein Widerruf einer Erlaubnis in \neinem einmaligen Umgestaltungsakt den mit Erlaubniserteilung \nbegründeten Rechtszustand, ohne dass dem Widerruf Dauerwirkung \nzukäme, auch wenn er für den Adressaten fortdauernde Folgen \nnach sich zieht. Ist allerdings ein zu regelnder Sachverhalt \nnicht abgeschlossen und bestehen daher die Rechtsfolgen eines \nVerwaltungsakts in einer andauernden, sich immer wieder \naktualisierenden, vollzugsfähigen Regelung, handelt es sich um \neinen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. \n\n42\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juli \n1982, a.a.O., und vom 13. Juni 1995 \n- 6 B 15.95 -, Buchholz OrdNr. 421.0, \nPrüfungswesen Nr. 351.\n\n43\n\nEine solche dauerhafte Wirkung kommt beispielsweise der auf \nunbeschränkte Zeit wirksamen Erklärung der Berufsunwürdigkeit \neiner Person oder einem generellen Bauverbot oder der \nFeststellung eines bestehenden oder nicht bestehenden \nRechtsstatus zu. Keine solche sich gleichsam ständig \nerneuernde Regelung beinhaltet dagegen ein Verwaltungsakt, der \neine bestimmte Sachlage als gegebene Voraussetzung auf der \nTatbestandsseite feststellt und darauf aufbauend eine \npunktuelle Regelung beispielsweise in Form eines \nHandlungsgebotes oder einer sonstigen einmaligen Gestaltung \nder Rechtsposition des Adressaten vornimmt. So liegt der Fall \nhier: \n\n44\n\nDem Beanstandungsbescheid nach § 33 Abs. 2 Satz 2 TKG vom \n28. Mai 1997 kommt dem Gesetzesanliegen nach die Bedeutung \neiner Abmahnung des marktbeherrschenden Anbieters zu. Er \nstellt in seinen Gründen, wenn dies zusätzlich auch im Tenor \ndurch Bezugnahme auf die vorgenannte Rechtsgrundlage zum \nAusdruck kommt, das Vorliegen eines Missbrauchstatbestandes \nals eine oder die allein notwendige Tatbestandsvoraussetzung \nfest und legt sodann deren Rechtsfolge dar, indem er das \nVerhalten des marktbeherrschenden Anbieters regelnd \nbeanstandet und ebenfalls regelnd zur Abstellung dessen durch \neine konkret vorbezeichnete Handlung auffordert. Hierin liegt \ninsofern eine ungünstige Veränderung der Rechtsstellung des \nbetroffenen Unternehmens, mithin eine Regelung, als es bei \nNichtbefolgung der Abmahnung mit zwangsweise durchsetzbaren \nMaßnahmen nach § 33 Abs. 2 Satz 1 TKG rechnen muss und der \nvorgeschaltete verfahrensrechtliche Schutz gegen derartige \nDurchsetzungsmaßnahmen beseitigt ist. Nicht hingegen wird ein \nMissbrauchstatbestand als gegeben für die Zukunft verbindlich \nund damit möglicherweise regelnd festgeschrieben. Denn die \nBehörde ist hernach an diese ihre Wertung nicht ein für alle \nMal gebunden. Da die beschriebene regelnde Wirkung erst im \nZeitpunkt des fruchtlosen Ablaufs der gesetzten Frist zur \nVornahme der missbrauchsbeendenden Handlung, spätestens aber \nmit Erlass der Maßnahme nach § 33 Abs. 2 Satz 1 TKG - hier vom \n1. Juli 1997 - in vollem Umfang eintritt, ist es geboten, die \nPrüfung auf diesen Zeitpunkt anzulegen. \n\n45\n\nDerselbe Zeitpunkt gilt auch für die Überprüfung des auf \n§ 33 Abs. 2 Satz 1 TKG gestützten Auflagenbescheides vom \n1. Juli 1997. Nach dieser Vorschrift kann die Behörde ein \nVerhalten auferlegen oder untersagen oder Verträge für \nunwirksam erklären. Der vorliegende Bescheid gebietet - mit \nAusnahme des Hinweises auf den Ausnahmefall im letzten Satz \ndes Tenors - die Abgabe eines näher beschriebenen, \nnachfragegerechten Angebots auf entbündelten Zugang zur TAL \nund belastet die Rechtsstellung des Adressaten mit der \nVerpflichtung zur Vornahme einer - einmaligen - Handlung. \nDiese - regelnde - Verpflichtungsbegründung tritt mit \nWirksamkeit des Bescheides ein, so dass mit ihr die \nRechtsgestaltung vollzogen ist, und braucht ausgehend vom \nGesetzesanliegen des § 33 Abs. 2 Satz 1 TKG weder bis zur \nErfüllung der Handlungsverpflichtung durch den Adressaten noch \nnachher fortlaufend erneuert zu werden. Der der \nverpflichtungsbegründenden Anordnung zugrunde liegende \nSachverhalt ist abgeschlossen. Die Erlassbehörde des hier zu \nbetrachtenden Auflagenbescheides wollte auch erkennbar nicht \ndie Rechtsposition der Klägerin nach deren Gestaltung für \nkünftige Sachverhalte immer wieder aktuell verbindlich \nfeststellen. Hierzu böte § 33 Abs. 2 Satz 1 TKG, der auch \nkeinen maßgeblichen Prüfungszeitpunkt vorgibt, keine \nErmächtigungsgrundlage. Der Ausschluss des Vorverfahrens und \nder aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels (§ 80 Abs. 1 TKG) \nu.a. gegen aufsichtsrechtliche Anordnungen mit der Folge der \nunmittelbar drohenden Verwaltungsvollstreckung sowie die \nBußgeldbewehrung der nicht unverzüglichen Befolgung \naufsichtsrechtlicher Anordnungen (§ 96 Abs. 1 Nr. 7 TKG) \nlassen die Erwartung des TKG-Gesetzgebers erkennen, dass das \nZiel des Telekommunikationsgesetzes, den Missbrauch der \nmarktbeherrschenden Position eines Anbieters zu beenden, \naufgrund des drohenden Bußgeldes und Verwaltungszwanges \nalsbald nach Erlass der aufsichtsrechtlichen Anordnung \nerreicht sein werde. Im Übrigen kann es nicht Sinn des \nTelekommunikationsgesetzes sein, einem Auflagenbescheid nach \n§ 33 Abs. 2 Satz 1 TKG die Wirkung eines Dauer-Verwaltungsakts \nmit der Folge beizumessen, dass er nach Befolgung der Auflage \ndurch den Betroffenen auf dessen Klage hin wegen der \nnachträglich entfallenden Missbrauchssituation aufzuheben \nwäre, worauf der Betroffene sein missbräuchliches Verhalten \nwieder aufnehmen könnte. Die Richtigkeit der Verneinung einer \nDauerwirkung des Auflagenbescheides wird bestätigt durch einen \nBlick auf die Aufsichtsmaßnahme der Erklärung der \nVertragsunwirksamkeit, die als eine andere \nReaktionsmöglichkeit des § 33 Abs. 2 Satz 1 TKG den gleichen \nRechtscharakter und die gleiche Rechtsqualität wie der \nAuflagenbescheid trägt. Unzweifelhaft stellt aber eine \nUnwirksamkeitserklärung ebenso wie ein Erlaubniswiderruf eine \ndie Rechtsposition des Adressaten in einem einmaligen, \nabgeschlossenen Gestaltungsakt ändernde Maßnahme dar, die \nkeiner dauernden Aktualisierung bedarf. Bei seinen Erwägungen \ngeht der Senat im rechtlichen Ansatz konform mit der oben \nzitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Allerdings \ngelangt er aufgrund seiner Würdigung der hier zu betrachtenden \nBescheide und ihrer Rechtsgrundlagen zu dem Ergebnis, dass \nihnen eine Regelung mit Dauerwirkung nicht zukommt. \n\n46\n\nIm dargelegten maßgeblichen Zeitpunkt lagen die \ntatbestandlichen Voraussetzungen für ein \nmissbrauchsaufsichtsrechtliches Einschreiten der RegTP vor; \nErmessensfehler sind nicht erkennbar.\n\n47\n\n2. Der Beanstandungsbescheid vom 28. Mai 1997 beruht auf \n§ 33 Abs. 2 Satz 2 TKG. Letzterer setzt durch sein \ninhaltliches Anknüpfen an Satz 1 auf der Tatbestandsseite \neinen Verstoss eines Anbieters von \nTelekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit \ngegen Abs. 1 sowie eine Ausnutzung seiner marktbeherrschenden \nStellung voraus und sieht als Rechtsfolge die Aufforderung an \nihn vor, diesen Missbrauch abzustellen. \n\n48\n\nDie Klägerin ist marktbeherrschende Anbieterin auf dem \nbundesweiten Markt der Telekommunikationsdienstleistungen im \nOrtsnetz einschließlich der TAL und hat gegen ihre Pflicht aus \n§ 33 Abs. 1 TKG verstoßen. Insoweit wird auf die nachfolgenden \nDarlegungen zur Rechtmäßigkeit des Auflagenbescheides vom \n1. Juli 1997 (siehe zu 3.) verwiesen. \n\n49\n\nDie Klägerin hat ihre beherrschende Position am Markt \nmissbräuchlich genutzt. Gem. § 33 Abs. 3 Satz 3 TKG wird ein \nMissbrauch vermutet, wenn die dort angeführten Voraussetzungen \nvorliegen. Damit verweist die Vorschrift im Ergebnis auf einen \nVerstoß des marktbeherrschenden Unternehmens gegen die \nVerpflichtung aus § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG, wobei jedoch in der \nVermutungsregelung die Wesentlichkeit der Leistung nicht \ngenannt wird. Aus diesem Vermutungstatbestand mit \nAusnahmevorbehalt folgt, dass sich der marktbeherrschende \nAnbieter bei gegebenem Verstoß gegen seine Verpflichtung aus \n§ 33 Abs. 1 Satz 1 TKG zu entlasten hat. Weist er \nRechtfertigungsgründe nach, ist die Ungleichbehandlung des \nWettbewerbers jedenfalls nicht missbräuchlich. Aus dem \nNebeneinander des Verstoßes des Anbieters gegen seine \nVerpflichtung aus § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG und der \nMissbräuchlichkeit der Ausübung der marktbeherrschenden \nStellung auf der Tatbestandsseite des § 33 Abs. 2 Satz 1 TKG \nfolgt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht, dass über die \nfehlenden Rechtfertigungsgründe für eine Ungleichbehandlung \ndes Wettbewerbers hinaus besondere negativ qualifizierende \nVerhaltensmerkmale des Anbieters vorliegen müssten. \nRechtfertigende sachliche Gründe für eine Verweigerung des \nunmittelbaren, d. h. entbündelten Zugangs der Beigeladenen auf \ndas Medium Kupfer oder Glasfaser der TAL hat die Klägerin \nnicht nachgewiesen. Auch insoweit wird auf die nachfolgenden \nAusführungen zum Auflagenbescheid verwiesen. \n\n50\n\nAls Rechtsfolge der erfüllten tatbestandlichen \nVoraussetzung sieht das Gesetz in bestimmender Formulierung \ndie Aufforderung des Anbieters durch die Regulierungsbehörde \nzum Abstellen des Missbrauchs vor. Der Senat versteht dies als \neine für den Regelfall geltende Sollbestimmung für die RegTP. \nDie Angriffe der Klägerin, die RegTP habe auch im Zusammenhang \nmit dem Beanstandungsbescheid vom 28. Mai 1997 ihr Ermessen \nfehlerhaft ausgeübt, entbehren der Grundlage. Gesichtspunkte \nfür die Annahme eines ein Nichteinschreiten rechtfertigenden \nAusnahmefalles sind nicht ersichtlich.\n\n51\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin genügt der \nBeanstandungsbescheid vom 28. Mai 1997 den \nverfahrensrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen. Er geht, wie \nder nachfolgende Auflagenbescheid, von einem von der Klägerin \nabzugebenden, der Nachfrage der Beigeladenen entsprechenden \nAngebot auf entbündelten Zugang zur TAL aus und erläutert \ndieses dahin, dass vom Wettbewerber keine nicht nachgefragten \nLeistungen abgenommen werden müssten. Die Nachfrage der \nBeigeladenen war der Klägerin bekannt. Zur näheren Begründung \nwird insoweit auf die entsprechenden Ausführungen zum \nAuflagenbescheid der RegTP vom 1. Juli 1997 verwiesen. \n\n52\n\n3. Der Auflagenbescheid vom 1. Juli 1997 findet seine \nErmächtigungsgrundlage in § 33 Abs. 3 Satz 1 TKG, dessen \nVoraussetzungen im maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses \nerfüllt waren und im Übrigen - obgleich es nach der Ansicht \ndes Senats hierauf nicht ankommt - auch gegenwärtig noch \nerfüllt sind. \n\n53\n\nDie Klägerin hat gegen Abs. 1 des § 33 TKG verstoßen und \nihre marktbeherrschende Stellung missbräuchlich genutzt; die \nAbmahnung nach Abs. 2 Satz 2 war erfolglos. \n\n54\n\nDie Klägerin ist Anbieterin auf einem Markt für \nTelekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit mit \nmarktbeherrschender Stellung nach § 22 GWB. Sie bietet zum \neinen bundesweit u.a. Sprachtelefondienst im Ortsbereich unter \nBenutzung ihrer etwa 5.000 Ortsnetze und TALen für etwa 40 \nMio. Anschlüsse, zum anderen aber auch die Nutzung ihres \nNetzes durch Wettbewerber zu \nTelekommunikationsdienstleistungen im Ortsnetz an. In diesem \nTeilmarkt nimmt sie deshalb auch gegenwärtig noch eine alle \nWettbewerber überragende Stellung ein. Sie ist bundesweit \nEigentümerin des von dem Bundesunternehmen Deutsche Bundespost \nTelekom übernommenen und zwischenzeitlich weiter ausgebauten \nOrtsnetzes und damit der TAL. Wenn auch in einigen - etwa 15 - \nStädten bereits Wettbewerber eine gewisse eigene Infrastruktur \nneben der der Klägerin aufgebaut haben, ändert das wegen des \nvom Gesetz gewollten bundesweiten Wettbewerbs und der deshalb \ngebotenen bundesweiten Sicht an der Beherrschung dieses \nTeilmarktes durch die Klägerin nichts. \n\n55\n\nVgl. hierzu: T. Flade in WAZ vom \n13. August 1999: Vor Ort sind noch \nKnoten in der Leitung. \n\n56\n\nNach wie vor ist die Klägerin in der Lage, den auf die \nMitbenutzung ihrer Infrastruktur im Ortsbereich angewiesenen \nWettbewerbern gegenüber die Konditionen der Mitbenutzung - im \nRahmen des rechtlich Zulässigen - zu bestimmen und so den \nWettbewerb zu erschweren. Die anderen Betreiber eines eigenen \nOrtsnetzes bilden aufgrund ihrer geringen Zahl und ihres \nGeschäftsvolumens - noch - kein ausreichendes Gegengewicht \ngegen die Dominanz der Klägerin bei den Marktmechanismen (z. \nB. Entgeltentwicklung, Inhalt der Dienstleistungsangebote, \nDienstleistungspakete, Neuentwicklungen).\n\n57\n\nDiese marktbeherrschende Stellung der Klägerin war im \nmaßgeblichen Prüfungszeitpunkt - und wird auch gegenwärtig \nnoch - nicht erschüttert durch die von anderen Unternehmen \nentwickelten und möglicherweise in einer Stadt bereits im \nEinsatz befindlichen Alternativen zur Erbringung von \nSprachtelefonie im Ortsnetz unter Überwindung der \"letzten \nMeile\" zwischen Hauptverteiler und Teilnehmeranschlusseinheit \nbeim Kunden über das Wireless Local Loop (WLL), die Powerline \noder das Breitbandkabel. Diese Techniken sind, wenn auch eine \nbereits in ein Ortsnetz integriert sein sollte, im Allgemeinen \nnoch in der Vorbereitungsphase und können gegenwärtig weder \nwirtschaftlich vernünftig, d. h. gewinnbringend, noch in der \nFläche eingesetzt werden. Gegenteiliges hat auch die Klägerin \nselbst nicht behauptet. Mögen auch die Techniken weitgehend \nentwickelt und ihre Verwendungsmöglichkeiten bekannt sein, so \nist ihr flächendeckender Einsatz gegenwärtig noch mit \nerheblichen Problemen verbunden. Bei der Powerline-Technik ist \nden Berichten zufolge noch eine Standardisierung unter den \nWettbewerbern zur Herstellung einer netzübergreifenden \nKommunikation erforderlich und die elektromagnetische \nVerträglichkeit auf das Umfeld noch nicht völlig abgeklärt. \n\n58\n\nVgl. hierzu C. Knop in FAZ vom \n13./14. März 1999: Auf das Telefonat \naus der Steckdose muss noch gewartet \nwerden. \n\n59\n\nBei der WLL-Technik ist mit Blick auf eine eventuell höhere \nStöranfälligkeit, die Nutzungseinschränkung und die \nmöglicherweise höheren Sachkosten die allgemeine \nKundenakzeptanz fraglich. Eine Verbindung über das \nBreitbandkabel ist nur bei Kunden mit entsprechender Anbindung \nmöglich. All das rechtfertigt die Annahme, dass die Klägerin \nauch auf absehbare Zeit aufgrund ihrer Eigentümerposition am \nTelekommunikationsortsnetz einschließlich der TAL u.a. in der \nSparte Sprachtelefonie marktbeherrschender Anbieter sein wird. \nDas hat die Klägerin im Erörterungstermin vor dem Senat im \neinstweiligen Rechtsschutzverfahren 13 B 1987/97 u.a. vom \n29. September 1997 im Ergebnis selbst eingeräumt, indem sie \nauf die Frage, ob es einen der Überlassung der Kupfer- oder \nGlasfaseradern gleichwertigen Zugang zur TAL ohne \nvorgeschaltete Übergangstechnik gebe, erklärt hat, eine \nvöllige uneingeschränkte Nutzung (gemeint war ein Erreichen \ndes Kunden) könne letztlich nur über ein eigenes Kabelnetz \nerreicht werden. Über ein solches Netz inklusive der \nsogenannten \"letzten Meile\" zum Kunden verfügen die \nWettbewerber jedoch nicht. \n\n60\n\nVgl. auch zur marktbeherrschenden \nPosition der Klägerin im Ortsnetz: W. \nMöschel, Mitglied der \nMonopolkommission, zitiert in WN vom \n4. Dezember 1999: Briefmonopol sollte \nfallen. \n\n61\n\nDie Beigeladene strebt in den beschriebenen Markt des \nbundesweiten Sprachtelefondienstes im Ortsnetz und ist mithin, \nauch wenn sie erst künftig als Konkurrentin des \nmarktbeherrschenden Unternehmens auftreten will, nach Sinn und \nZweck des Gesetzes Wettbewerberin in diesem Markt. \n\n62\n\nDie Klägerin hat der Beigeladenen nicht \ndiskriminierungsfrei Zugang zu einer - hier nur in Betracht \nkommenden - von ihr intern genutzten wesentlichen Leistung zu \nden Bedingungen ermöglicht, die sie sich selbst bei der \nNutzung dieser Leistung für die Erbringung anderer \nTelekommunikationsdienstleistungen einräumt. \n\n63\n\nEine solche diskriminierungsfreie Zugangsgewährung setzt \nals ungeschriebene - weil selbstverständliche - \nTatbestandsvoraussetzung eine Nachfrage des Wettbewerbers nach \nZugang zu einer bestimmten Leistung voraus. Ohne eine solche \nNachfrage bestünde kein Anlass für ein Angebot sowie keine \ndiesbezügliche Rechtspflicht und wäre das passive Verhalten \ndes marktbeherrschenden Anbieters insoweit nicht \ndiskriminierend. Hier hat jedoch die Beigeladene im Rahmen der \nKorrespondenz mit der Klägerin über ihren Zugang zur TAL im \nOrtsnetz mehrfach und unmissverständlich den Wunsch nach einem \nunmittelbaren Zugang auf das Medium Kupfer- oder Glasfaserader \nder TAL ohne zusätzlich geschaltete Techniken, mithin nach \nentbündeltem Zugang zur TAL zum Ausdruck gebracht. Dass die \nKlägerin die Nachfrage der Beigeladenen vom 21. November 1996 \nnach Überlassung von Kupferdoppeladern ... dementsprechend \nverstanden hat, wird mehrfach belegt. Schon in ihrem Schreiben \nvom 23. Dezember 1996 an die Beigeladene heißt es, auch ihr \ninternes Geschäftsfeld habe keinen Zugriff auf die Ressource \n\"Kupferdoppelader\". Im Protokoll zum Gespräch zwischen der \nKlägerin und der Beigeladenen vom 25. Februar 1997 ist unter \nTOP 2 festgehalten, dass die Beigeladene ihren Anspruch \nauf Bereitstellung der Kupferdoppelader bzw. eines \nentsprechenden Angebotes aufrechterhalte; sie wünsche auch ein \nAngebot über den Zugang zur TAL ohne V5-Schnittstelle (TOP 4). \nIm Übrigen ist die Nachfrage der Beigeladenen unter \nBeschreibung der gewünschten technischen Realisierung des \nLeitungszugangs nochmals durch das an die Beklagte gerichtete \nSchreiben vom 17. April 1997, das der Klägerin zur Kenntnis \ngebracht worden ist, mittelbar wiederholt worden. \n\n64\n\nAllerdings war diese Nachfrage der Beigeladenen nicht nur \naus den vom Verwaltungsgericht unter Heranziehung der \nRegelungen der Netzzugangsverordnung (NZV) zutreffend \ndargelegten und nicht zu vertiefenden Erwägungen, sondern \nschon nach den allgemeinen Regeln dahin zu interpretieren, \ndass sie auf eine von der Klägerin nur generell akzeptierte \nMöglichkeit zum entbündelten Zugang zum Medium Kupfer- bzw. \nGlasfaserader der TAL zielte und von der Klägerin durch ein \ngenerelles Angebot mit den notwendigen technischen \nInformationen und ihren Tarifvorstellungen, das als Grundlage \nfür spätere Vereinbarungen über konkrete Zugänge zur TAL mit \nden jeweiligen Einzelheiten dienen könnte, beantwortet werden \nsollte. Die Beigeladene war im Stadium der Nachfrage nur in \nder Lage, die Zugangsmöglichkeiten zum Ortsnetz der Klägerin \ngenerell auszuloten und zu kalkulieren, nicht aber konkrete \nZugangswünsche zu äußern. Insoweit musste auch die Klägerin \ndie Nachfrage nach einem Grundlagen- oder Rahmenangebot oder \neinem Angebot zu einer Rahmenvereinbarung verstehen. Aus Sicht \neines objektiven Dritten war die Klägerin durch die Nachfrage \nder Beigeladenen nicht aufgefordert, mit dem abzugebenden \nAngebot ein für jeden künftigen konkreten Zugangswunsch, \nungeachtet eventueller Besonderheiten verbindliches \nEinverständnis zum entbündelten Zugang auf das Medium Kupfer- \nbzw. Glasfaserader der TAL zu erklären. Vielmehr schloss die \nNachfrage bei ihrer Interpretation durch einen verständigen \nund redlichen Erklärungsempfänger nicht aus, neben der \ngenerellen Einräumung des gewünschten Zugangs auch Vorbehalte \nzur Beschränkung oder möglicherweise Verweigerung des Zugangs \nzur TAL aus sachlichen Gründen im Einzelfall \nauszusprechen.\n\n65\n\nDer von der Beigeladenen nachgefragte unmittelbare \n(entbündelte) Zugang zum Medium der Kupfer- bzw. Glasfaserader \nder TAL ist ein Zugang zu einer von der Klägerin intern \ngenutzten Leistung. \n\n66\n\nAls Leistung i.S.d. § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG ist ein von dem \nmarktbeherrschenden Anbieter oder seinem Rechtsvorgänger \ngeschaffenes oder erworbenes Vorprodukt auf niederer \nbetrieblicher Wertschöpfungsebene zur Erbringung von \nTelekommunikationsdienstleistungen auf höherer Ebene zu \nverstehen. Der Begriff Leistung ist weit auszulegen und nicht \nauf Telekommunikationsdienstleistungen beschränkt, \n\n67\n\nvgl. Beck'scher TKG-Kommentar, § 33 \nAnm. 15. \n\n68\n\nDie Leistung kann daher, muss aber nicht eine \nTelekommunikationsdienstleistung sein; sie kann auch zur \nErbringung von Telekommunikationsdienstleistungen notwendige \nDaten oder Anlagen bzw. Anlageteile umfassen. Entgegen der \nAnsicht der Klägerin ist der Begriff der Leistung nicht \nidentisch mit dem der Telekommunikationsdienstleistung. Soweit \nder Gesetzgeber in ein und derselben Vorschrift zwei - wenn \nauch nahe stehende, so doch - unterschiedliche Begriffe \nverwendet, ist unter Berücksichtigung der gängigen \nGesetzestechnik auch von zwei beabsichtigten unterschiedlichen \nBegriffsinhalten auszugehen. Ist ein Begriff gesetzlich nicht \ndefiniert, erschließt sich sein Inhalt aus dem allgemeinen \nSprachverständnis. Danach ist nutzbare \"Leistung\" ein Produkt \nmaterieller oder geistiger Art oder ein Vorgang, das bzw. der \nfür andere Wertschöpfungen weiter verwendet werden kann. \nGegenüber diesem umfassenden, generellen Begriffsinhalt ist \nder der Telekommunikationsdienstleistung eng und speziell auf \nden Vorgang des gewerblichen Angebotes von Telekommunikation \nan Dritte gerichtet. Der Gesetzgeber hat denn auch diesen \nBegriff in § 3 Nr. 18 TKG definiert, den der Leistung hingegen \nnicht, was dafür spricht, dass er letzterem eben nicht den \nnormativen Begriffsinhalt des § 3 Nr. 18 TKG beilegen wollte. \nHiergegen spricht auch nicht das Adjektiv \"andere\" \nTelekommunikationsdienstleistungen. Insoweit handelt es sich \num die (Folge-)Leistungen, die als Endprodukt in Form des \nAngebotes von Telekommunikation einschließlich des Angebots \nvon Übertragungswegen für Dritte erbracht werden und somit \neben andere sind als die intern genutzten oder am Markt \nangebotenen Leistungen auf niederer Produktionsstufe. Im \nÜbrigen sind die vom marktbeherrschenden Unternehmen unter \nNutzung seiner internen Leistungen erbrachten \nTelekommunikationsdienstleistungen auch andere - nämlich nicht \ndieselben - als die von den Wettbewerbern erbrachten.\n\n69\n\nBesteht die intern in Anspruch genommene Leistung aus \nTeilen einer Anlage, wie hier aus einem Teil des \nTelekommunikationsnetzes, kann von einem Vorprodukt nur bei \neiner solchen Zusammenfügung von physikalischen Einzelteilen \ndie Rede sein, die sich bei objektiver, sachbezogener \nBetrachtung als ein funktionell eigenständiges, abgrenzbares \nErgebnis eines - wenn auch niederen - Wertschöpfungsprozesses \nabzeichnet und als solches aus der Wertschöpfungskette des \nMarktbeherrschers herausgelöst und ohne weiteres in diejenige \neines Wettbewerbers eingefügt werden kann. Das folgt nicht nur \naus dem Begriffsinhalt des Produkts, sondern auch aus einer \nGesamtschau der Begriffe Leistung und Wesentlichkeit der \nLeistung. Die TAL als die Verbindung vom Hauptverteiler zur \nTeilnehmeranschlusseinheit des Kunden ist eine solche Leistung \nim Sinne eines Vorprodukts. Sie stellt die Übertragungslinie \nfür die in konzentrierter Form zum Hauptverteiler gesandten \nund dort nach Kunden aufgesplitteten Signale dar. In dieser \nVerteilfunktion setzt sie sich von anderen Teilen des \nTelekommunikationsnetzes der Klägerin ab und kann ohne \nweiteres in die Wertschöpfungskette der Beigeladenen in Form \nihres Leitungsnetzes eingebunden werden. \n\n70\n\nDas Vorprodukt TAL umfasst keine eventuell am \nHauptverteiler installierte übertragungstechnische Einheiten, \ndie eine Modifizierung des Durchsatzes etwa durch \nKanalisierung oder Kapazitätsbegrenzung - Definierung der \nÜbertragungsleistung - bewirken. Das zu betrachtende \nVorprodukt ist daher nicht Punkt-zu-Punkt-Verbindung mit \nbestimmtem Informationsdurchsatzvermögen i.S.d. § 3 Nr. 22 \nTKG. Vielmehr handelt es sich bei einer derartigen zusätzlich \ninstallierten Technik um Netzteile mit separater Funktion oder \neine Bedingung der Nutzung des Vorproduktes TAL, wovon die \nKlägerin selbst ausgeht. \n\n71\n\nDas Vorprodukt TAL ist eine wesentliche Leistung. Nach dem \nmaßgeblichen Sprach- und Rechtsverständnis im Geltungsbereich \ndes Telekommunikationsgesetzes ist eine Leistung wesentlich, \ndie für die Erbringung anderer \nTelekommunikationsdienstleistungen unabdingbar, d. h. \nunverzichtbar und deren Neuanschaffung dem Zugangswilligen \nwegen des verglichen mit den Kosten der Mitbenutzung \nunangemessen hohen Aufwandes unzumutbar ist. Nach der \ngesetzlichen Formulierung des § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG bezieht \nsich das Merkmal der Wesentlichkeit auf die Leistung, nicht \naber auf den Umfang oder die Bedingung ihrer Nutzung. Die TAL \nwar seinerzeit - und ist noch heute - sowohl für die Klägerin \nals auch für die Beigeladene als Wettbewerberin für die \nErbringung von Sprachtelefondienst im Ortsverkehr \nunverzichtbar, um den Kunden überhaupt drahtgebunden erreichen \nzu können. Wie ausgeführt, steht eine wirtschaftlich \nrealisierbare Alternativtechnik für die \"letzte Meile\" noch \nnicht zur Verfügung. Insoweit kommt es an dieser Stelle auf \nErwägungen entsprechend der essential-facilities-doctrine \nnicht an. \n\n72\n\nDie Wesentlichkeit entfällt nicht, weil etwa die \nbeigeladene Wettbewerberin einen Bedarf für die volle \nDurchsatzkapazität der TAL, die ihr mit dem entbündelten \nZugang zum \"blanken\" Medium Kupfer- bzw. Glasfaserader \nzwangsläufig zufiele, nicht nachgewiesen hat. Denn selbst wenn \nder Bewerber nur einen Bruchteil der Leitungskapazität in \nAnspruch nähme, bliebe für ihn die Leistung TAL als solche \nunverzichtbar für die beabsichtigte Erbringung von \nTelekommunikationsdienstleistungen auf höherer \nProduktionsstufe beispielsweise in Form von Sprachtelefonie. \nVielmehr betrifft diese von der Klägerin aufgeworfene \nProblematik nur die Frage der Bedingung des Zugangs zur \nLeistung TAL, nämlich eines kanalisierten oder \ndurchsatzbegrenzten Zugangs, und die Frage der \nVerhältnismäßigkeit der Eigentumsbeschränkung. \n\n73\n\nSoweit die Klägerin einwendet, die Beigeladene könne ihren \nKunden Sprachtelefondienst auch über ihr Fernnetz erbringen, \nentfällt dadurch nicht das Merkmal der Wesentlichkeit der \nLeistung. Denn diese aufgezeigte Alternative betrifft einen \nanderen Marktbereich, der nicht jedem Wettbewerber \nuneingeschränkt offen steht und nicht selten zu - auch von der \nKlägerin beklagten - technischen Problemen wie Überlastung des \nFernnetzes führt und zudem wegen Ausbaues und Unterhaltung des \neigenen oder Mitbenutzung eines fremden Fernnetzes \nkostenaufwändig ist. Eine solche Verweisung wäre unzumutbar \nund stellte ihrerseits eine Diskriminierung des Wettbewerbers \ndar. \n\n74\n\nDass der Aufwand für ein vom Wettbewerber neu zu \nerstellendes Ortsnetz unzumutbar und überdies neben demjenigen \nder Klägerin gesamtwirtschaftlich nicht sinnvoll wäre, bedarf \nkeiner Darlegung. \n\n75\n\nDie Klägerin hat der Beigeladenen den Zugang zur TAL bisher \nnicht zu den Bedingungen angeboten, die sie sich selbst bei \nder Nutzung der TAL für die Erbringung u.a. von \nSprachtelefonie für den Kunden einräumt. Sie hat zwar \nvorgetragen, ihrem internen Geschäftsfeld \"Telekommunikation\" \nfür dessen zu erbringende Telekommunikationsdienstleistungen \ndie TAL unter den gleichen Bedingungen, d. h. unter \nVorschaltung der auch der Beigeladenen angebotenen \nübertragungstechnischen Einrichtungen, bereitzustellen. Die \nBeigeladene des vorliegenden Verfahrens wie auch die \nBeigeladenen der Parallelverfahren haben jedoch angegeben, \ndass die Klägerin sowohl über völlig freie, wie auch benutzte \nTAL ohne übertragungstechnische Einrichtungen verfüge. Dies \nleuchtet ein, weil es unwirtschaftlich und daher nicht zu \nerwarten wäre, dass ein auf Gewinnerzielung ausgerichtetes \nUnternehmen wie die Klägerin in seine Infrastruktur \nüberflüssige und kostenaufwändige Technik einbaut. Soweit im \nNetz der Klägerin übertragungstechnische Einrichtungen \nvorhanden sind, muss von einem entsprechenden Bedarf, \nbeispielsweise aus Gründen eines Kapazitätsengpasses oder der \nnotwendigen technischen Kanalisierung der Signale, ausgegangen \nwerden. Dies sowie die Angabe der Klägerin im \nErörterungstermin vor dem Senat vom 29. September 1997 im \nVerfahren 13 B 1987/97 u.a., wonach ein normaler \nTelefonanschluss keine zusätzliche Übertragungstechnik, also \nauch keine übertragungstechnischen Einrichtungen erfordere, \nnur in etwa 10 % der Fälle Teilnehmermultiplexeinrichtungen \nwegen Mangels an Kupferdoppeladern und in 2 % der ISDN-\nBasisanschlüsse Zwischengeneratoren verwendet würden, zeigt, \ndass die Grundform des Zugangs zur TAL auch für das \nGeschäftsfeld \"Telekommunikation\" der Klägerin gerade die auch \nvon den Wettbewerbern gewünschte Zugangsform ist. Sie haben im \nErörterungstermin nochmals zu verstehen gegeben, dass sie im \nGrundsatz ein Angebot über einen entbündelten TAL-Zugang ohne \nvorgeschaltete übertragungstechnische Einrichtungen wünschen \nund hiervon Ausnahmen nur für den nachgewiesenen Einzelfall \nakzeptieren. Das zielt auf einen Zugang zur TAL in der \nbeschriebenen Grundform für den \"Normalfall\" und nur bei \ngegebenen sachlichen Gründen unter einschränkenden Bedingungen \ndurch zusätzliche Übertragungstechnik. Ersteres entgegen ihrer \ntatsächlichen internen Handhabung auch den Wettbewerbern zu \ngewähren, ist die Klägerin nicht bereit; sie will generell nur \nden Zugang unter Einsatz zusätzlicher Übertragungstechnik \neinräumen. \n\n76\n\nAuf diese Weise würde die Klägerin die Wettbewerber auf die \nErbringung einer solchen Telekommunikation beschränken, die \nmit der vorgeschalteten Übertragungstechnik der Klägerin \nkompatibel und mit ihrer Kapazität verträglich wäre sowie sich \nletztlich im Rahmen der von der Klägerin selbst angebotenen \nDienstleistungen und gelieferten Qualität verhielte; der \nWettbewerb wäre zu Lasten der Wettbewerber eingegrenzt und \nbliebe für die Klägerin überschaubar; ferner bliebe ein \nKapazitätsrest für die Klägerin vorrätig und wäre für \nWettbewerber nicht ohne weiteres zugänglich. Das stellt eine \nDiskriminierung der Wettbewerber dar. Diese entfällt nicht \nschon wegen der Bereitschaft der Klägerin, den Wettbewerbern \nden Zugang zur TAL grundsätzlich zu ermöglichen. Entscheidend \nist, dass sie nicht zur Einräumung derselben Zugangsmodalität \nwie ihr selbst gewährt bereit ist. Ebenso entfällt die \nDiskriminierung nicht deshalb, weil die Klägerin lediglich den \nZugang zur vollen, von den Wettbewerbern gegenwärtig erkennbar \nnicht benötigten Leitungskapazität verweigert. Denn solange \ndie ungenutzte Restkapazität nicht von der Klägerin selbst \noder von einem anderen Wettbewerber benötigt wird, sind \nschutzwürdige Eigentümer- oder Geschäftsinteressen der \nKlägerin nicht erkennbar. Vielmehr erscheint dann allein das \nInteresse der Beigeladenen an Unabhängigkeit von der Technik \nund dem Angebotsspektrum der Klägerin schutzwürdig. Die \nBesserstellung der Wettbewerber, die keinen konkreten Bedarf \nan der vollen Kapazität nachweisen müssen, rechtfertigt sich \naus dem Gesetzesziel der Förderung des Wettbewerbs. \n\n77\n\nEine durchgreifende sachliche Rechtfertigung dafür, den \nWettbewerbern grundsätzlich nur einen Zugang zur TAL mit einer \nÜbertragungstechnik entsprechend dem Mux-Modell oder CCA-\nModell zu ermöglichen, hat die Klägerin nicht geltend machen \nkönnen. Die grundlegenden Anforderungen des Art. 3 Abs. 2 der \nONP-Richtlinie vom 28. Juni 1990 (ABl. EG Nr. L 192 S. 1) \nrechtfertigen dies nicht (§ 33 Abs. 1 Satz 2 TKG). Die \nKlägerin hat nicht zur Überzeugung des Senats dargetan, dass \ndie Sicherheit des Netzbetriebs, die Aufrechterhaltung der \nNetzintegrität, die Interoperabilität der Dienste oder der \nDatenschutz die von der Klägerin beabsichtigte Beschränkung \ndes Zugangs zur TAL erfordern. Insbesondere muss grundsätzlich \ndavon ausgegangen werden, dass die Beigeladene ebenso in der \nLage ist die ONP-Anforderungen zu wahren wie die Klägerin. Von \nihrer erforderlichen Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und \nFachkunde ist gemäß Abs. 3 des hier - wie noch auszuführen ist \n- anwendbaren § 35 TKG auszugehen, weil ihr sowohl für das \nBetreiben von Übertragungswegen als auch für das Anbieten von \nSprachtelefondienst Lizenzen nach § 8 TKG erteilt sind. Dass \nnur die von der Klägerin für geboten gehaltene Form des \nZugangs zur TAL die für Kontrollmessungen erforderlichen \nSchnittstellen liefere, überzeugt ebenfalls nicht, weil sie \ndarin für den Fall, dass sie selbst sich eines solchen Zugangs \nbedient, offenbar kein oder jedenfalls nur ein \nvernachlässigbares Problem sieht. \n\n78\n\nDie sich mithin aus den vorliegenden Voraussetzungen des § \n33 Abs. 1 Satz 1 TKG ergebende, aber von der Klägerin \nmissachtete Verpflichtung, der Beigeladenen ein Angebot für \nentbündelten Zugang zur TAL, d. h. ohne Inanspruchnahme \nübertragungstechnischer Einrichtungen unmittelbar auf das \nMedium Kupfer oder Glasfaser, zu unterbreiten, ergibt sich im \nvorliegenden Fall überdies unmittelbar aus § 2 Satz 2 NZV, \ngegen dessen verfassungsrechtliche Wirksamkeit der Senat, wie \nunten dargelegt, keine Bedenken hat. \n\n79\n\nDie Netzzugangsverordnung findet Anwendung, weil die \nBeigeladene Nutzer des Telekommunikationsnetzes der Klägerin \nund der gewünschte Zugang zur TAL ein besonderer Netzzugang \ni.S.d. § 35 TKG i.V.m. § 1 Abs. 2 NZV ist. Gem. § 35 Abs. 1 \nSatz 1 TKG hat ein marktbeherrschender, \nTelekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit \nanbietender Telekommunikationsnetzbetreiber anderen Nutzern \nZugang zu seinem Netz oder zu Teilen desselben zu ermöglichen. \nWährend die Regelung des § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG als Adressaten \nden marktbeherrschenden Anbieter von \nTelekommunikationsdienstleistungen und als Normbegünstigte die \nWettbewerber nennt, erfasst § 35 Abs. 1 Satz 1 TKG als \nNormadressat verengend nur marktbeherrschende \nTelekommunikationsnetzbetreiber und als Begünstigte die Nutzer \nschlechthin, die mithin nicht Wettbewerber sein müssen. \nFolglich hat § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG einen weiteren \nGeltungsumfang als § 35 Abs. 1 Satz 1 TKG und kann als \nGeneralklausel bezeichnet werden, während § 35 Abs. 1 Satz 1 \nTKG eine Spezialisierung für den Fall des Zugangs zur Leistung \nTelekommunikationsnetz und eine Erweiterung eines solchen \nZugangsrechts auch auf bloße Nutzer darstellt. Der gegenüber § \n33 Abs. 1 Satz 1 TKG zum Teil einschränkende, zum Teil \nerweiternde Zuschnitt des § 35 Abs. 1 Satz 1 TKG und das damit \nverfolgte Ziel der allgemeinen Öffnung der Netzfunktion sind \nkein Grund, bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen \nbeider Vorschriften die Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 1 TKG \nneben § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG auszuschließen. Die für Nutzer \nschlechthin geltenden Regelungen des Netzzugangs müssen \njedenfalls - wenn nicht sogar erst recht - auch für im \nWettbewerb stehende Nutzer gelten. § 35 Abs. 1 TKG ist im \nFalle des begehrten entbündelten Zugangs zur TAL nicht deshalb \nunanwendbar, weil Netzzugang in § 3 Nr. 9 TKG als physische \nund logische Verbindung ... definiert ist und der unmittelbare \nZugriff auf das Medium Kupfer bzw. Glasfaserader der TAL nicht \ndefiniert ist. Denn es ist gleichwohl von einer logischen \nVerbindung insoweit auszugehen, als Zugang zur vollen Funktion \nund Kapazität der TAL hergestellt wird.\n\n80\n\nIst die Leistung i.S.d. § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG ein Teil des \nTelekommunikationsnetzes eines Netzbetreibers und zugleich \nmarktbeherrschenden Anbieters von \nTelekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit, was \nhier beides der Fall ist, hat mithin dieser anderen Nutzern \nZugang zu seinem Netz über einen allgemeinen oder besonderen \nZugang zu ermöglichen (§ 35 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 TKG). Die \nGewährung des besonderen Netzzugangs hat nach den Regelungen \nder Netzzugangsverordnung zu erfolgen (§ 35 Abs. 5 TKG, § 1 \nAbs. 1 NZV). Im vorliegenden Streitfall ist ein besonderer \nNetzzugang nachgefragt, nämlich eine physikalische Verbindung \nzu einem Netz, die gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 NZV gekennzeichnet \nist durch den Kreis der qualifizierten Nutzer (§§ 35 Abs. 3, 8 \nTKG) und deren Absicht, ihrerseits unter Inanspruchnahme des \nNetzes Telekommunikationsdienstleistungen anzubieten. Aus § 2 \nNZV ergibt sich unmissverständlich die Verpflichtung des \nNetzbetreibers zum Angebot zum - besonderen - Netzzugang in \neiner Weise, dass - vom Nutzer - keine nicht nachgefragten \nLeistungen abgenommen werden müssen (Satz 1), und zur \nGewährung entbündelten Zugangs zu allen Teilen seines \nTelekommunikationsnetzes (Satz 2), es sei denn, dass dem \nnachgewiesene sachliche Rechtfertigungsgründe entgegen \nstünden. \n\n81\n\nWar mithin der Tatbestand des Verstoßes der Klägerin gegen \nihre Verpflichtung aus § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG und, wie \nausgeführt, damit zugleich der missbräuchlichen Ausnutzung \nihrer marktbeherrschenden Stellung gegeben, konnte die RegTP \ndie in § 33 Abs. 2 Satz 1 TKG angeführten Maßnahmen treffen. \nDanach stand die Entscheidung, ob und ggf. in welcher Weise \nsie zur Beseitigung der gesetzwidrigen Gegebenheiten reagieren \nwerde, in ihrem Ermessen. Insoweit kann der Senat wie das \nVerwaltungsgericht Ermessensfehler der Behörde nicht erkennen. \n\n82\n\nDas Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil unter \nHinweis auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge ausgeführt, \ndass die RegTP Erwägungen angestellt hat, ob und wie im Falle \neines fortbestehenden Missbrauchs der Klägerin durch \nVerweigerung eines ungebündelten Zugangs der Beigeladenen zur \nTAL zu verfahren sei. Diesen überzeugenden Darstellungen \nschließt sich der Senat an. Er beschränkt sich lediglich auf \nfolgende Ergänzungen: Die RegTP hatte sich bereits vor dem \nBeanstandungsbescheid vom 28. Mai 1997 dahin entschieden, der \nKlägerin für den Fall der Nichtbeachtung der Beanstandung die \nAbgabe eines Angebots zum nachgefragten entbündelten Zugang \nzur TAL aufzuerlegen. Diese antizipierte Ausübung ihres \nHandlungs- und Auswahlermessens war nicht deshalb fehlerhaft, \nweil sie nicht eine Auflage an die Klägerin erwogen hat, bei \nden künftigen Verhandlungen von einer bestimmten Rechtsansicht \nauszugehen, worin die Klägerin eine weniger eingriffsintensive \nMaßnahme sieht. Denn eine solche Maßnahme wäre erkennbar \nungeeignet gewesen, die Klägerin zu einem alsbaldigen \nRahmenangebot zu bewegen, weil ein weiteres \nVerzögerungsverhalten der Klägerin nicht ausgeschlossen \ngewesen wäre. Die beschriebene Erwägung war daher angesichts \ndes nahen Termins der Marktöffnung für einen freien Wettbewerb \nauch im Bereich des Ortsnetzes erst gar nicht in die \nEntscheidungsfindung einzustellen. Dass die Beklagte die \nErwägung, die Entwicklung neuer Techniken zur Überwindung der \n\"letzten Meile\" könnte durch einen zwangsweise verfügten \nentbündelten Zugang der Wettbewerber zur TAL möglicherweise \nvernachlässigt werden, erkennbar hinter das Gesetzesziel der \ndiskriminierungsfreien Marktzugangsmöglichkeit und \nWettbewerbschancen für den Wettbewerber zurückgestellt hat, \nist nicht zu beanstanden. \n\n83\n\nBedenken bezüglich der notwendigen Bestimmtheit des \nAuflagenbescheides vom 1. Juli 1997 hat der Senat nicht. \nInsoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die \nzutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im \nangefochtenen Urteil sowie ergänzend auf die obigen \nDarstellungen zur Nachfrage der Beigeladenen bis zum \nangefochtenen Bescheid verwiesen. Hinzuweisen ist darauf, dass \nes nicht Aufgabe der Beklagten ist, die in ein Rahmenangebot \noder eine konkrete Zugangsvereinbarung aufnehmbaren \nBedingungen und Vorbehalte im Einzelnen zu entwerfen und zum \nGegenstand des missbrauchsaufsichtsrechtlichen Bescheids nach \n§ 33 Abs. 2 TKG zu machen. Insoweit reichte es aus, den \nbetroffenen Anbieter lediglich abstrakt auf den Wegfall der \nZugangsgewährungspflicht bei sachlichen Rechtfertigungsgründen \nhinzuweisen. \n\n84\n\n4. Weder hat der Senat Bedenken hinsichtlich der \nVereinbarkeit der §§ 33 Abs. 1 u. 2, 35 TKG mit den \nGrundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG noch \nhinsichtlich ihrer grundrechtsangemessenen Anwendung im \nvorliegenden Streitfall. \n\n85\n\nDazu ist vorab festzustellen, dass die von den Regelungen \ndes § 33 TKG gegenwärtig als einzige marktbeherrschende \nAnbieterin allein betroffene Klägerin Grundrechtsschutz aus \nArt. 12 und 14 GG in Anspruch nehmen kann. Sie ist als \njuristische Person des Privatrechts grundrechtsfähig. Wie \njedes andere privatrechtlich verfasste, im \nTelekommunikationsbereich tätige Wirtschaftsunternehmen ist \nauch ihre Geschäftstätigkeit allein kaufmännisch und \nwettbewerbsorientiert, wobei sie u. a. ihr sächliches \nVermögen, wie das Telekommunikationsnetz, in Wahrnehmung ihrer \nEigentümerbefugnis wertschöpfend einsetzt. Mithin verfolgt sie \nrein privatwirtschaftliche Interessen und nicht etwa nur im \nGewand eines privatrechtlichen Unternehmens staatliche \nAufgaben beispielsweise der Daseinsvorsorge, wofür \nGrundrechtsschutz nicht in Anspruch genommen werden könnte. \n\n86\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom \n16. Mai 1989 - 1 BvR 705/88 -, JZ 1990, \n335.\n\n87\n\nEine andere Qualifizierung der klägerischen \nUnternehmenstätigkeit folgt nicht aus dem Umstand, dass sie \nihr anfängliches Vermögen, insbesondere das \nTelekommunikationsnetz nicht selbst erwirtschaftet, sondern \naus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost Telekom im Wege der \nUmwandlung (Art. 143b GG) erhalten hat und die Bundesrepublik \nDeutschland vorübergehend noch zu ihren Anteilseignern zählt. \nDenn es ist kraft Entscheidung des Verfassungsgesetzgebers in \nErfüllung europarechtlicher Vorgaben im Bereich der \nTelekommunikationsdienstleistungen zu einer echten \nAufgabenauslagerung aus dem staatlichen Aufgabenkreis und zu \neiner Privatisierung gekommen, in welcher die Klägerin wie \njeder andere zu ihr im Wettbewerb stehende Anbieter tätig ist \nund dem Staat nur ein äußerst kleiner, hier nicht relevanter \nBereich als verbliebene Aufgabe vorbehalten ist. Im Übrigen \nhat die Klägerin parallel zum Übergang des Aktivvermögens auch \nnicht unerhebliche alte Verbindlichkeiten ihrer \nRechtsvorgängerin übernommen. \n\n88\n\nDie Zugangsgewährungsverpflichtung des marktbeherrschenden \nAnbieters von Telekommunikationsdienstleistungen ist mit Art. \n12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG vereinbar. \n\n89\n\nSie stellt eine Berufsausübungsregelung dar, weil die \nkonkurrentengünstige Inanspruchnahme - insbesondere hier - \nintern genutzter Leistungen in die unternehmerische \nOrganisationsfreiheit und Wettbewerbsfreiheit, die \ngewerbeausübungsbezogene Vertragsfreiheit sowie die \nSelbstbestimmung über Weitergabe von Betriebsinformationen, \ndie als spezielle Ausformungen der Berufsausübung angesehen \nwerden, massiv eingreift. Der Eingriff führt jedoch aus Sicht \ndes Senats nicht zu einer derartigen Umgestaltung des \nBerufsbildes eines Anbieters von \nTelekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit, \ndass er durch seine Inpflichtnahme zur konkurrentengünstigen \nGewährung der Mitbenutzung interner Leistungen in einen Beruf \nmit anderen Konturen abgedrängt und im Nachhinein der Verbleib \nin seinem erwählten Beruf verhindert und so seine \nBerufswahlfreiheit betroffen wäre. Der Normadressat der §§ 33 \nAbs. 1 und 35 Abs. 1 TKG bleibt Anbieter von \nTelekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit bzw. \nBetreiber eines Telekommunikationsnetzes, ist aber erhöhtem \nWettbewerb und ggf. der Einsicht in seine \nBetriebsgegebenheiten durch Konkurrenten ausgesetzt, mit denen \ner sich wegen der gemeinsamen Benutzung seiner Infrastruktur \nund sonstiger Vorprodukte vertraglich arrangieren muss. \nHierdurch wird im Ergebnis lediglich seine marktbeherrschende \nPosition kartellrechtlich beschnitten. Unbestritten betreibt \nein solcher Unternehmer noch keinen anderen Beruf. \n\n90\n\nZugleich berührt die Zugangsgewährungspflicht das \nEigentumsrecht des Anbieters bzw. Netzbetreibers. Er wird als \nEigentümer der Leistung, ggf. des Telekommunikationsnetzes \noder Teilen dessen, durch die zwangsweise Mitbenutzung durch \neinen Dritten in seiner Verfügungsfreiheit im Sinne einer \nfreien Selbstverwendung beschnitten. Die Verfügungsfreiheit \nist ein wesentlicher Bestandteil des Eigentums. Allerdings \nkann der Einfachgesetzgeber Inhalt und Schranken des Eigentums \nbestimmen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) und so die substantiellen \nElemente des Eigentums modifizieren. Das ist hier durch die \nabstrakt-generelle Neuregelung eines Substanzelements des \nEigentums am jeweiligen Vorprodukt (Leistung), hier der TAL \nals eines Teils des Telekommunikationsnetzes, in §§ 33 Abs. 1, \n35 Abs. 1 TKG geschehen. \n\n91\n\nAllerdings ist das Recht des Gesetzgebers zur Regelung der \nBerufsfreiheit ebenso wie sein Recht zur Bestimmung von Inhalt \nund Schranken des Eigentums beschränkt durch das \nVerhältnismäßigkeitsprinzip (Übermaßverbot). In Anwendung \ndieses Verfassungsprinzips sind Regelungen der Berufsausübung \nals solche auf der niederen Stufe der Eingriffsintensität \nverfassungsrechtlich zulässig, wenn sie durch vernünftige \nErwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt sind. Andererseits \nsind Eigentumsinhalts- und Eigentumsschrankenbestimmungen \nzulässig, wenn sie sachlich geboten und Intensität, Schwere \nund Tragweite des Grundrechtseingriffs hinreichend \nberücksichtigt sind. Das ist bezüglich der \nZugangsgewährungspflicht marktbeherrschender Anbieter von \nTelekommunikationsdienstleistungen bzw. Betreiber von \nTelekommunikationsnetzen der Fall. \n\n92\n\nDie staatliche Gemeinschaft hat ein großes Interesse am \nEntstehen von Wettbewerb auf dem Telekommunikationsmarkt. Er \nlässt freiheitliche, unternehmerische Entfaltung, ein \neffektives Wirtschaften und ein hohes Dienstleistungsniveau \nsowie dadurch zugleich die Erfüllung von Gemeinwohlbelangen \nerwarten. Zugleich dient die missbrauchsrechtliche \nInpflichtnahme des marktbeherrschenden Anbieters bzw. \nNetzbetreibers der effektiven gemeinsamen Nutzung vorhandener \nInfrastruktur durch mehrere Anbieter und dadurch der \nVermeidung eines hohen Kostenaufwandes für die \nvolkswirtschaftlich unnötige Neuschaffung weiterer \nInfrastrukturen neben der vorhandenen sowie der Erfüllung \nverbindlicher europarechtlicher Vorgaben für den \ndiskriminierungsfreien Zugang von Diensteanbietern zu \nvorhandenen öffentlichen Telekommunikationsfestnetzen. All \ndiese Ziele sind als wichtige Gemeinschaftsinteressen \nanzuerkennen. \n\n93\n\nIn Verfolgung dieses Anliegens ist dem marktbeherrschenden \nAnbieter bzw. Netzbetreiber seine wettbewerbliche Tätigkeit in \nden typischen Konturen seines Berufs weiterhin möglich und \nverbleibt ihm auch die formale Eigentumszuordnung. Soweit es \nden Zugang zur TAL betrifft, wird dadurch dieser Teil des \nNetzes nicht herausgeschnitten und nicht dem Eigentümer zur \nSelbstnutzung entzogen, wie die Klägerin behauptet. Abgesehen \ndavon, dass der Netzzugang auf ungünstigere Bedingungen \nbeschränkt und möglicherweise äußerstenfalls sogar verweigert \nwerden kann, wenn den Anforderungen des Art. 3 Abs. 2 der ONP-\nRichtlinie nicht entsprochen wird, können ungünstigere \nBedingungen oder Beschränkungen auch aus sonstigen sachlichen \nGründen gerechtfertigt sein. Als solche sachliche Gründe \nkommen beispielsweise in Betracht Kapazitätsengpässe, \nBonitätsbedenken bezüglich des Wettbewerbers oder technische \nGegebenheiten. So kann der einen entbündelten Netzzugang \nwünschende Wettbewerber auf den Einsatz nicht nachgefragter \nTechnik (Leistungen) verwiesen werden, wenn der Netzeigentümer \ndas Netz - ggf. die TAL - selber oder für einen weiteren \nWettbewerber benötigt. Das kann auch nachträglich geschehen, \nwenn der Wettbewerber bereits entbündelten Netzzugang erlangt \nhat. \n\n94\n\nAllerdings hat der Eigentümer die sachliche Rechtfertigung \nfür die ungünstigere Zugangsbedingung oder die Beschränkung \nnachzuweisen (§ 33 Abs. 2 Satz 3, § 2 Satz 3 NZV), was auch \nfür den Fall eines nachträglichen Zurückholens der Leitung zur \nMitbenutzung durch den Eigentümer oder einen weiteren \nWettbewerber und dazu notwendiger übertragungstechnischer \nEinheiten gilt. An diesen Nachweis sind jedoch keine hohen \nAnforderungen zu stellen, weil sonst die Wiedererlangung der \nVerfügung des Netzbetreibers und Eigentümers über sein \nEigentum in Form der berufsentsprechenden Nutzung bzw. \nMitbenutzung an unzumutbare Hürden stieße und eine \nZugangsgewährungsverpflichtung des Eigentümers ohne \nrealistische Rückholmöglichkeit einer Enteignung gleichkäme. \nSo wird es regelmäßig ausreichen, wenn der Eigentümer \nglaubhaft macht, dass er oder ein anderer Wettbewerber einen \nKunden gewonnen hat, der über die zur Mitbenutzung \nzurückverlangte Linie versorgt werden soll. Dabei kann vom \nEigentümer nicht verlangt werden nachzuweisen, dass die \nVersorgung des Kunden auf anderem Wege unmöglich ist, und \nseine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse preiszugeben. Ebenso \nwie es ausreicht, dass der einen konkreten entbündelten \nLeitungszugang beanspruchende Wettbewerber glaubhaft darlegt, \neinen für sich gewonnenen Kunden über die Leitung versorgen zu \nwollen - ansonsten wäre er nicht schutzwürdig und eine \nschlichte Vorratshaltung an fremder Netzkapazität durch den \nWettbewerber bezweckt das Gesetz nicht -, reicht für ein \nspäteres Rückholbegehren des Eigentümers die Darlegung aus, \ndass aus Sicht eines wirtschaftlich vernünftig und effizient \nagierenden Unternehmers die Mitbenutzung der bereits \nanderweitig belegten Leitung erforderlich ist. All dies kann \nzum Gegenstand bereits des Rahmenangebotes des Anbieters und \nNetzbetreibers oder der konkreten Zugangsvereinbarung zwischen \nihm und einem Wettbewerber/Nutzer gemacht werden. \n\n95\n\nVor diesem Hintergrund verliert die \nZugangsgewährungspflicht des Leistungs- und Netzeigentümers \naus §§ 33 Abs. 1, 35 Abs. 1 TKG an Eingriffsintensität und \nreduziert sich ihre Tragweite auf eine bloße Gewährung von \nMitbenutzung gegen Entgelt. Die darin verbleibende \nEinschränkung der Grundrechte der Berufsfreiheit und der \nEigentumsgewährung ist gemessen an dem Gewinn für die \nGemeinschaft, nämlich dem chancengleichen freien Wettbewerb im \nTelekommunikationsbereich, vertretbar und der Aufwand des \nZugangsgewährungspflichtigen in Form von Verhandlungen und \nFolgekorrespondenz mit Wettbewerbern sowie durch \nRückholaufforderungen gegenüber Mitbenutzern zumutbar. Die \nEingriffsermächtigung selbst unterliegt wegen des in § 33 Abs. \n2 Satz 1 TKG der Behörde eingeräumten Entschließungs- und \nAuswahlermessens keinen Bedenken hinsichtlich des \nVerhältnismäßigkeitsgebotes.\n\n96\n\nAuch die konkrete Anwendung der Eingriffsermächtigung im \nvorliegenden Fall unterliegt solchen Bedenken nicht. Die \nBeklagte hat neben dem Hinweis auf die Ausnahme von der \nZugangsgewährungspflicht im Bescheidtenor in den Gründen der \nangefochtenen Bescheide mehrfach ausgeführt, dass den von der \nKlägerin vorgebrachten technischen und sonstigen Bedenken \ngegen einen entbündelten TAL-Zugang durch vertragliche \nVereinbarungen im konkreten Einzelfall begegnet werden könne. \nDamit hat sie einen Weg aufgezeigt, der einerseits den \nschutzwürdigen Interessen der Klägerin Rechnung trägt, \nandererseits aber ein grundsätzliches Angebot zum entbündelten \nTAL-Zugang nicht ausschließt. Die angefochtenen Bescheide \nverbieten der Klägerin nicht, beispielsweise die Bedingungen \nund Beschränkungen des Zugangs zur TAL bei gegebenen \nsachlichen Gründen und/oder die Voraussetzungen sowie \nModalitäten der Rückgabe entbündelt gewährter Zugänge zur \nMitbenutzung der TAL durch die Klägerin oder andere \nWettbewerber bereits in ihrem abzugebenden Rahmenangebot in \ngenereller Weise anzuführen. Einzelheiten und Besonderheiten \nkönnen insoweit den Einzelvereinbarungen für die konkreten \nZugangsbegehren vorbehalten bleiben. Damit ist der Klägerin \nlediglich die Pflicht zum generellen Angebot für entbündelten \nTAL-Zugang auferlegt und im Übrigen die Wahrnehmung ihrer \nschutzwürdigen Interessen durch vertragliche Vereinbarungen \nselbst an die Hand gegeben. Das ist nicht unverhältnismäßig \nund nicht unzumutbar.\n\n97\n\nDie Frage, ob das Entbündelungsgebot, soweit es sich aus § \n2 Satz 2 NZV ergibt, den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG \nentspricht, stellt sich im vorliegenden Fall nicht, weil es \nsich hier bereits aus dem verfassungsrechtlichen Bedenken \nnicht unterliegenden § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG ergibt. Unabhängig \ndavon sieht der Senat jedoch § 2 NZV von einer hinreichenden \ngesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gedeckt, die sich nicht \nnur aus § 35 Abs. 5 TKG, sondern aus dem Gesamtwerk des \nTelekommunikationsgesetzes, insbesondere seinen Gesetzesziel \nund -zweck, Regulierungsmechanismen und Verhaltenspflichten \nder marktbeteiligten Unternehmen normierenden Vorschriften \n(z. B. §§ 1, 2 Abs. 2, 33, 36 f. TKG) erschließt. Aus ihnen \nlassen sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung des \nVerordnungsgebers aus Sicht des Senats hinreichend ableiten. \nDas Entbündelungsgebot ist Ausfluss des \nDiskriminierungsverbots und bereits in § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG \nangelegt. Der dort angeführte marktbeherrschende Anbieter, der \nzugleich Netzbetreiber (§ 35 Abs. 1 Satz 1 TKG) ist, hat den \nsich selbst regelmäßig gewährten entbündelten Zugang zur TAL \nauch anderen Anbietern zu gewähren, wenn dem nicht sachliche \nGründe i.S.d. § 33 Abs. 1 Sätze 1 und 2 TKG entgegenstehen. \nDem aus Art. 80 Abs. 1 GG abgeleiteten Bestimmtheitsgebot und \nParlamentsvorbehalt ist damit genügt. Ein formalgesetzlich \nnicht gerechtfertigter Eingriff des Entbündelungsgebots in die \nSchutzbereiche der Art. 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG liegt nicht \nvor. \n\n98\n\nDen von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren \ngestellten Beweisanträgen ist auch in diesem Verfahren nicht \nzu entsprechen. Soweit nach Beweisantrag zu 1), Satz 1, das \nBestehen eines näher beschriebenen Handelsbrauches oder einer \nÜbung bewiesen werden soll, kommt es auf die unter Beweis \ngestellte Tatsache nicht an. Keine der Voraussetzungen des § \n33 Abs. 1 TKG, insbesondere nicht die Begriffe Leistung und \nWesentlichkeit der Leistung, werden von dem sinngemäß \nbehaupteten Handelsbrauch oder der Übung bestimmt. Überdies \nkäme es auf einen für die Gegenwart festgestellten \nHandelsbrauch oder eine Übung auch wegen des eingangs \ndargelegten maßgeblichen Prüfungszeitpunktes nicht an. Im \nÜbrigen ist es unwahrscheinlich, dass sich in der Anfangsphase \nder Netzzugangsverhandlungen der Wettbewerber schon ein \nHandelsbrauch oder eine Übung im behaupteten Sinne entwickelt \nhat. Satz 2 des Beweisantrages zu 1) betrifft keine \nTatsachenfeststellung, sondern eine nicht beweisfähige \nRechtsfrage. Soweit unter den Beweisanträgen zu 2) und 3) die \nbehauptete Tatsache bewiesen werden soll, dass die WLL-\nTechnologie und der Breitbandkabel-Zugang ökonomisch und \ntechnisch gleichwertige Alternativen zum drahtgebundenen TAL-\nZugang seien, kommt es hierauf ebenfalls wegen des \nmaßgeblichen Prüfungszeitpunktes und ferner deshalb nicht an, \nweil auch gegenwärtig diese Techniken noch nicht \nflächendeckend einsetzbar sind. Auch auf die mit Beweisantrag \nzu 4) unter Beweis gestellte Tatsache, dass die Brutto-\nInvestitionssumme für Errichtung und Inbetriebnahme einer TAL \nim Schnitt 800 DM betrage, kommt es nicht an, weil selbst bei \ndiesem Betrag die Gesamtinvestition für ein weiteres TAL-Netz \n- ggf. für mehrere Netze bei mehreren Anbietern verschiedener \nDienstleistungen - sinnlos wäre und keine der Voraussetzungen \ndes § 33 Abs. 1 TKG, insbesondere nicht die Wesentlichkeit der \nLeistung entfiele.\n\n99\n\nNach alledem ist die Berufung mit der Kostenfolge aus §§ \n154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. \n\n100\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nberuht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n101\n\nDie Revision ist gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, \nweil u.a. der maßgebliche Prüfungszeitpunkt und der Begriff \nder Leistung sowie ihrer Wesentlichkeit grundsätzlich \nklärungsbedürftig sind.\n\n102\n\nIII.\n\n103\n\nDie Streitwertänderung und -festsetzung beruht auf §§ 13 Abs. \n1, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Der Senat hat im \neinstweiligen Rechtsschutzverfahren, das ebenfalls die im \nHauptsacheverfahren angegriffenen Bescheide erfasst hat, einen \nStreitwert von 1 Mio. DM angesetzt, wobei er wie das \nVerwaltungsgericht die Bedeutung der Sache (§ 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG) u. a. an dem drohenden maximalen Bußgeld bei Missachtung \neiner Anordnung nach § 33 Abs. 2 Satz 1 TKG (§ 96 Abs. 1 Nr. 7 \nTKG) gemessen und dem vorläufigen Rechtsschutzbegehren \nhinsichtlich des Beanstandungsbescheids keine eigenständige \nBedeutung beigelegt hat. Im Hauptsacheverfahren kommt indes \ndem Beanstandungsbescheid als notwendige Voraussetzung der \nAuflagenanordnung sehr wohl Bedeutung zu, die der Senat wie \ndas Verwaltungsgericht mit 1 Mio. DM bemisst. Bei seinen \nErwägungen zur Streitwertbemessung stellt der Senat allein auf \ndie strittige Verpflichtung zur Abgabe eines - einmaligen - \nAngebotes für den entbündelten Zugang zur TAL ab und lässt die \nFrage, ob und in welchem Umfang die Beigeladene ihrer \nmarktwirtschaftlichen Position entsprechend von dem Angebot \nGebrauch machen könnte, außer Betracht. Ausgehend von dem in \nder Regel in Höhe der Hälfte des Streitwertes des \nHauptsacheverfahrens festzusetzenden Streitwert für das \neinstweilige Rechtsschutzverfahren sowie von der erst im \nHauptsacheverfahren deutlich gewordenen Pilotwirkung des \numstrittenen Rahmenangebotes belegt der Senat die Bedeutung \ndes Hauptsacheverfahrens gegen den Auflagenbescheid mit 4 Mio. \nDM, was zu einem Streitwert nach Verbindung der \nAusgangsverfahren von 5 Mio. DM führt. 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