{"status":"available","doknr":"OLD305819","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0206.6D.A1320.99O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-02-06","aktenzeichen":"6d A 1320/99.O","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Beamte wird in das Amt eines Regierungsdirektors - Besoldungsgruppe A 15 \n- versetzt.\n\nDie Beförderungssperre wird auf drei Jahre abgekürzt.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen \ndes Beamten trägt der Dienstherr. Die Verfahrenskosten erster Instanz werden dem \nBeamten auferlegt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Beamte wurde am 19. April 1951 in I. geboren. Er ist \nseit 1992 in zweiter Ehe verheiratet. Die Eheleute haben zwei \nKinder im Alter von 8 und 4 Jahren. Die Ehefrau des Beamten \nist zur Zeit nicht berufstätig, sondern versorgt Haushalt und \nKinder. Davor war sie als Amtsrätin in dem N. für \nT. und X. , X. und G. des \nLandes Nordrhein-Westfalen beschäftigt, in dem auch der Beamte \ntätig ist.\n\n4\n\nNach Besuch von Grundschule und Gymnasium studierte der \nBeamte von 1971 bis 1976 Rechtswissenschaften. Nach dem ersten \njuristischen Staatsexamen war er zunächst wissenschaftliche \nHilfskraft am Lehrstuhl für öffentliches Recht und Völkerrecht \nder Universität C. und absolvierte dann von Mai 1979 bis \nzum zweiten juristischen Staatsexamen im November 1981 seinen \nReferendardienst. Anschließend war er bis Oktober 1983 \nwissenschaftlicher Mitarbeiter an dem vorgenannten Lehrstuhl, \nan dem er auch promoviert wurde.\n\n5\n\nDer Beamte wurde mit Wirkung vom 17. Oktober 1983 zum \nRegierungsrat zur Anstellung bei der Universität \nE. ernannt und in der dortigen Zentralverwaltung \neingesetzt. Die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erfolgte \nim Juli 1985, die Ernennung zum Oberregierungsrat im Juli \n1987, zum Regierungsdirektor im Dezember 1988 und zum \nMinisterialrat im Juni 1990.\n\n6\n\nBereits zum 1. April 1985 war der Beamte von der \nUniversität E. an das jetzige N. für T. \nund X. , X. und G. des Landes \nNordrhein-Westfalen zunächst abgeordnet und später versetzt \nworden. Seit September 1989 war er persönlicher Referent im \nN. . Ab Juli 1990 leitete er zusätzlich das Referat \nK (L. - und M. , C. , \nC. , L. , X. , \nX. S. ). Zum 1. Dezember 1993 wurde \nder Beamte unter Entpflichtung von seinen bisherigen Aufgaben \nmit der Wahrnehmung der Aufgaben des Gruppenleiters III A und \nder Leitung des Referates III A 1 beauftragt. Eine Beförderung \nerfolgte wegen einer damals bestehenden haushaltsrechtlichen \nBeschränkung nicht. In Zusammenhang mit dem vorliegenden \nDisziplinarverfahren wurde er am 27. Oktober 1994 von der \nWahrnehmung dieser Aufgaben wieder entpflichtet und in ein \nanderes Referat umgesetzt. Bei den förmlichen dienstlichen \nBeurteilungen in den Jahren 1987, 1989 und 1994 erreichte der \nBeamte jeweils die Bewertung \"erheblich über dem \nDurchschnitt\".\n\n7\n\nBereits seit dem 30. März 1994 war dem Beamten die Führung \nder Dienstgeschäfte verboten worden. Im Anschluss daran wurde \ner gemäß §§ 91, 92 der Disziplinarordnung des Landes \nNordrhein-Westfalen (DO NW) unter teilweiser Einbehaltung \nseiner Bezüge seines Dienstes vorläufig enthoben. Diese \nEntscheidung wurde im September 1997 aufgehoben. Seit dem 17. \nSeptember 1997 arbeitet er als Referatsleiter im N. \nfür T. und X. , X. und G. \ndes Landes Nordrhein-Westfalen. Bis Dezember 1999 leitete er \ndas Referat IV A 2 \"G. - H. - und \nX. , \nl. F. \", wobei er die Verwendung \nvon Forschungsmitteln in Höhe von 7,5 Millionen DM zu \nverantworten hatte. Über diese Tätigkeit verhält sich ein \nZwischenzeugnis des N. vom 14. Januar 1999. Seit dem \n6. Dezember 1999 ist ihm die Leitung des Referats 414 - \nUniversität L. , Fachhochschule L. - übertragen worden. \nDazu verhält sich ein weiteres Zwischenzeugnis des \nN. vom 29. November 2000.\n\n8\n\nDas Einkommen des Beamten beträgt 9.949,13 DM brutto (Stand \nMai 1999). Unter Berücksichtigung von monatlichen \nGehaltspfändungen in Höhe von über 3.900,00 DM verbleibt ihm \nein Nettoeinkommen von 4.253,16 DM. Die Pfändungen beruhen auf \nVorgängen, die zum vorliegenden Disziplinarverfahren geführt \nhaben. Der monatliche Mietzins für die Familienwohnung beträgt \n2.000,00 DM. Außerdem muss die Familie einen Kredit für einen \nPkw mit monatlichen Raten von 1.000,00 DM bedienen, der \nderzeit in Höhe von noch etwa 8.000,00 DM bis 9.000,00 \nvalutiert. Die Eltern des Beamten unterstützen ihn mit \nmonatlichen Zahlungen zwischen 1.500,00 DM und \n2.000,00 DM.\n\n9\n\nDer Beamte ist bis auf den vorliegenden Sachverhalt weder \nstrafrechtlich noch disziplinarrechtlich in Erscheinung \ngetreten.\n\n10\n\nNachdem das Amtsgericht C. -U. im Februar 1994 \neinen Haftbefehl gegen den Beamten erlassen hatte und er in \nUntersuchungshaft genommen worden war, leitete das \nN. mit Verfügung vom 18. Februar 1994 wegen der im \nHaftbefehl enthaltenen Beschuldigungen disziplinare \nVorermittlungen ein. Mit Verfügung vom 25. April 1994, dem \nBeamten zugestellt am 28. April 1994, wurde das förmliche \nDisziplinarverfahren eingeleitet, welches im Hinblick auf das \nlaufende Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft \nausgesetzt wurde. Nach etwa sechs Wochen Haft wurde der Beamte \nvom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Die \nAnklageerhebung erfolgte im Juli 1994. Mit Urteil des \nLandgerichts C. vom 12. Dezember 1994 - (505) 1 Ko Js \n388/93 (8/94) - wurde der Beamte wegen Betruges und \nvorsätzlichen Bankrotts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 \nMonaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung \nausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde auf 3 Jahre \nfestgesetzt. Das Urteil wurde aufgrund Rechtsmittelverzichts \ndes Beamten sofort rechtskräftig. Mit Verfügung vom 30. Mai \n1995 wurde die Fortsetzung des förmlichen \nDisziplinarverfahrens angeordnet. Dabei wurde der \nUntersuchungsgegenstand beschränkt, und zwar auf die \nStraftaten des Beamten, die Gegenstand seiner rechtskräftigen \nVerurteilung waren, sowie darüber hinaus auf den Vorwurf des \ngemeinschaftlichen Betruges zu Lasten von Kapitalanlegern in \nden 20 Fällen, die in den Gründen des Strafurteils als \nStraftaten des mitangeklagten Zwillingsbruders des Beamten \nausdrücklich aufgeführt sind, während sie hinsichtlich des \nBeamten der vorläufigen Verfahrenseinstellung nach § 154 StPO \ndurch das Landgericht C. unterlagen. Im Rahmen des \ndisziplinarrechtlichen Untersuchungsverfahrens wurde dem \nBeamten Gelegenheit zur abschließenden Äußerung gegeben.\n\n11\n\nMit der Anschuldigungsschrift vom 30. Oktober 1997 wird dem \nBeamten zur Last gelegt, seine Dienstpflichten verletzt zu \nhaben, indem er\n\n12\n\n1. am 5. August 1992 einen Betrug zum Nachteil des \nArchitekten L. begangen habe,\n\n13\n\n2. in Kenntnis der drohenden und spätestens seit dem 15. \nSeptember 1992 eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der \nQ. M. GmbH (Q. ) es vorsätzlich \nunterlassen habe, Handelsbücher, zu deren Führung er \ngesetzlich verpflichtet gewesen sei, zu führen (Bankrott).\n\n14\n\n- Dienstvergehen gemäß §§ 57 Satz 3, 83 Abs. 1 Satz 2 des \nBeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung \nmit §§ 263, 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB -.\n\n15\n\nDie vorgenannten 20 Betrugsvorwürfe zu Lasten von \nKapitalanlegern sind disziplinarisch nicht mehr verfolgt \nworden, da der Untersuchungsführer nach der Anhörung des \nBeamten in seinem Abschlussbericht davon ausging, dass es \ninsoweit an Täuschungshandlungen des Beamten fehle.\n\n16\n\nDie Disziplinarkammer hat den Beamten durch das \nangefochtene Urteil wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst \nentfernt und dazu folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\n17\n\n\"Mit notariellem Vertrag vom 26. Juli 1991 erwarb der \nBeamte sämtliche Geschäftsanteile der Q. \nM. GmbH (Q. ) treuhänderisch für seinen \nZwillingsbruder S. N. . Mit Wirkung zum 1. \nAugust 1991 setzte er den früheren Geschäftsführer \nB. M. ab und berief sich selbst in diese \nFunktion. Seinem Zwillingsbruder erteilte er am gleichen \nTage Generalvollmacht für die Q. . Der Beamte hatte eine \nNebentätigkeitsgenehmigung für seine \nGeschäftsführertätigkeit bei der Q. .\n\n18\n\nFaktisch führte S. N. , wie vereinbart, von \nAnfang an die Geschäfte der Q. , die sich mit dem An- und \nVerkauf, der Vermittlung, der Verwertung und Verwaltung \nvon Immobilien sowie der Vermittlung von Finanzierungen \nund mit Baubetreuungen befaßte. S. N. \nbestimmte die Geschäftsziele, trat nach außen hin auf, \nsteuerte den gesamten Zahlungsverkehr und unterzeichnete \nauch die Mehrzahl der Geschäftskorrespondenzen sowie eine \nVielzahl von Verträgen.\n\n19\n\nDie Q. war 1992 zunehmend in eine desolaten \nFinanzlage geraten. Die Gesellschaft hatte 1991 einen \nJahresverlust von 916.954,00 DM und für Januar bis März \n1992 einen weiteren Verlust von 755.243,00 DM erlitten. Im \nAugust/September 1992 zeichnete sich schließlich ab, daß \nin Aussicht genommene Projekte sich mangels \nFinanzierbarkeit nicht verwirklichen ließen. Kreditanträge \ndes S. N. sind von den Banken abgelehnt \nworden. Die Kreditschaffungsmöglichkeiten für \nBetriebsmittelkredite waren ausgeschöpft. Mit \nKapitalzuflüssen durch stille Gesellschafter war im \nwesentlichen nicht mehr zu rechnen. Auch das laufende \nGeschäft mit dem Grundstückshandel versprach keine \nwesentlichen Überschüsse für die Zukunft mehr, da aus \nGrundstücksverkäufen zunächst die Grundpfandgläubiger und \nsonstige gesellschaftsfremde Schulden getilgt worden \nsind.\n\n20\n\nNach der dem Beamten bekannten Aufstellung der per 15. \nSeptember 1992 offenen Rechnungen der Q. betrug die \nSumme der Verbindlichkeiten 1.652.099,14 DM. Hinzu kamen \nnoch die seit 27. Mai 1991 fällige Körperschaftssteuer \n1989 in Höhe von 170.650,79 DM, rückständige Zahlungen an \nKapitalanleger von 346.230,58 DM und anstehende \nKapitalrückzahlungen von 586.917,18 DM. Damit war die Q. \nspätestens ab dem 15. September 1992 nicht mehr in der \nLage, die fälligen Schulden von etwa 2,7 Millionen DM zu \nbezahlen, sie war zahlungsunfähig. Schon bei der Übernahme \nder Q. durch den Beamten wurden die Bücher nicht mehr \nordnungsgemäß geführt, obwohl eine Buchführungspflicht für \ndie Gesellschaft bestand und dies sowie die Mängel der \nBuchführung dem Beamten bekannt waren. Gleichwohl ließ er \nden Dingen bedenkenlos ihren Lauf.\n\n21\n\nS. N. hatte am 16. März 1992 einen \nnotariellen Kaufvertrag für das Hotel X. in \nG. zum Kaufpreis von 3,5 Millionen DM für die \nQ. abgeschlossen. Das Hotelgrundstück wurde am 1. Mai \n1992 übergeben. Gleichwohl zahlte die Q. den Kaufpreis \nnicht, da die Banken den Kaufpreis nicht finanzieren \nwollten. Dies war, ebenso wie die desolate wirtschaftliche \nSituation der Q. , sowohl Herrn S. N. als \nauch dem Beamten bekannt. Dennoch faßten sie den \nEntschluß, den Architekten L. für den geplanten Umbau \ndes Hotels X. zu beauftragen und dabei die Q. als \nzahlungsfähig darzustellen. In Ausführung ihres \nTatentschlusses schloß Herr S. N. als \nVertreter der Q. in Anwesenheit des Beamten mit dem \nArchitekten L. am 5. August 1992 einen entsprechenden \nArchitektenvertrag, obwohl sie wußten, daß die \nKaufpreisbelegung für das Hotel lange überfällig, eine \nFinanzierung nicht zu erwarten war und die \nZahlungsunfähigkeit der Gesellschaft bereits drohte. \nGleichwohl unterließen es der Beamte und sein Bruder, den \nZeugen darauf hinzuweisen. Vielmehr stellten sie sich und \ndie Q. als zahlungskräftig dar. Der Zeuge erbrachte im \nVertrauen auf die Bonität der Q. die im \nArchitektenvertrag vereinbarten ersten drei \nTeilleistungen, für die er am 22. Oktober 1992 ein Honorar \nin Höhe von 200.070,00 DM in Rechnung stellte. Dies wurde \nvon der Q. nicht bezahlt, spätere \nZwangsvollstreckungsversuche aufgrund eines obsiegenden \nZivilurteiles verliefen fruchtlos.\n\n22\n\nMit notariellem Vertrag vom 5. Oktober 1992 berief sich \nder Beamte mit Wirkung zum 1. November 1992 als \nGeschäftsführer der Q. ab und bestellte seinen Bruder \nzum neuen Geschäftsführer. Dieser stellte im Februar 1994 \nfür die Q. den Antrag, das Konkursverfahren zu \neröffnen.\"\n\n23\n\nNach den Ausführungen der Disziplinarkammer beruht dieser \nSachverhalt auf den bindenden Feststellungen des Strafurteils \ndes Landgerichts C. vom 12. Dezember 1994 sowie der \nergänzenden Einlassung des Beamten. Die Disziplinarkammer hat \ndie Auffassung vertreten, die Voraussetzungen eines \nLösungsbeschlusses nach § 18 Abs. 1 Satz 2 DO NW lägen nicht \nvor. Die Einlassung des Beamten zu dem Betrugsvorwurf, er habe \nnur an einem Vorbereitungsgespräch mit dem Architekten L. \nteilgenommen und zudem sei eine Finanzierung des Hotelkaufes \nnoch nicht endgültig gescheitert gewesen, rechtfertige keine \nLösung von den Feststellungen des Strafurteils. Der Beamte \nhabe demnach ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, das \nunabweisbar zu seiner Entfernung aus dem Dienst führen müsse. \nEin Beamter, der außerhalb des Dienstes fortgesetzt oder unter \nerschwerenden Umständen Betrugshandlungen begehe, verletze die \nihm obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem \nVerhalten in schwerer Weise. In schweren Fällen \naußerdienstlichen Betruges sei grundsätzlich auf eine \nEntfernung aus dem Dienst zu erkennen, während nur in minder \nschweren Fällen eine geringere Disziplinarmaßnahme zu \nverhängen sei. Zwar habe sich der Beamte \"nur\" einer \nBetrugstat schuldig gemacht; diese Tat erhalte aber ein \nbesonderes Gewicht durch den eingetretenen Schaden. \nErschwerend sei auch der vorsätzliche Bankrott zu \nberücksichtigen, durch den eine Vielzahl von Kapitalanlegern \nin erheblichem Maße geschädigt worden sei. Umstände, die einen \nminder schweren Fall begründen könnten, seien nicht \nersichtlich. Vielmehr sei erschwerend zu berücksichtigen, dass \nder Beamte während seiner Tätigkeit bei der Q. in \nherausgehobener Funktion als persönlicher Referent eines \nLandesministers tätig gewesen sei und deshalb der \nAnsehensverlust für den Dienstherrn und die Beamtenschaft \ninsgesamt besonders eklatant gewesen sei. Weiterhin habe der \nBeamte das Ansehen und das Vertrauen des Dienstherrn schwer \nbeschädigt, indem er offenbar bei seiner Tätigkeit für die \nQ. seine Dienststellung als Ministerialbeamter deutlich \ngemacht habe oder dies habe geschehen lassen. Jedenfalls habe \nder Immobilienmakler Dr. I. von dieser Stellung Kenntnis \ngehabt; der Beamte sei im Rubrum eines Zivilverfahrens, in dem \ner von Dr. I. in Anspruch genommen worden sei, als \n\"Ministerialbeamter\" bezeichnet worden. Die Einlassung des \nBeamten, er wisse nicht, ob der Architekt L. Kenntnis \nvon seiner Dienststellung gehabt habe, zeige, dass er an einer \nstrikten Trennung seiner Beamtenstellung von seiner Tätigkeit \nals Geschäftsführer nicht interessiert gewesen sei.\n\n24\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die auf das Disziplinarmaß \nbeschränkte Berufung des Beamten, mit der er geltend macht, \ndass eine Ahndung seines Dienstvergehens mit einer Entfernung \naus dem Dienst als Höchstmaßnahme nicht angemessen sei. Das \nDisziplinarurteil entspreche nicht den Maßstäben der \nRechtsprechung zu außerdienstlichen Betrugstaten. Die Abwägung \nder entlastenden und belastenden Umstände sei unvollständig \nund fehlerhaft. So sei insbesondere das vorgelegte positive \nZwischenzeugnis des N. vom 14. Januar 1999 nicht \nberücksichtigt worden. Ebenso komme in keiner Weise zum \nAusdruck, dass er sich überobligationsmäßig um die Tilgung \nseiner Verbindlichkeiten bemüht habe. In dem Urteil werde \nzudem nicht deutlich, dass der Architekt L. nicht ihn, \nsondern allein die Q. vergeblich in Anspruch genommen habe. \nDie im Rahmen der Abwägung zu seinen Lasten erfolgte \nBerücksichtigung von Schäden bei Kapitalanlegern lasse außer \nacht, dass er, der Beamte, in keinem einzigen Fall an einem \nBetrug zu Lasten der Anleger beteiligt gewesen sei. Die \nWertung, dass es sich nicht um eine persönlichkeitsfremde Tat \ngehandelt habe, treffe nicht zu. Im Gegensatz zu den \nAusführungen des Verwaltungsgerichts habe er zudem an einer \nstrikten Trennung zwischen Beamtenstellung und Nebentätigkeit \nfestgehalten. Das im angefochtenen Urteil erwähnte Verfahren \nDr. I. sei nicht Gegenstand der Anschuldigungsschrift \ngewesen und nicht in den Prozess eingeführt worden. Im Übrigen \nlasse der Umstand, dass Dr. I. ihn in der Klageschrift als \n\"Ministerialbeamter\" bezeichnet habe, nichts dafür erkennen, \ndass dieser Titel in irgend einer Weise missbraucht worden \nsei. Schließlich sei auch sein ehrenamtliches \nkulturpolitisches Engagement, insbesondere während der Zeit \nseiner Suspendierung, zu seinen Gunsten zu \nberücksichtigen.\n\n25\n\nDer Beamte beantragt,\n\n26\n\ndas angefochtene Urteil aufzuheben und auf eine mildere \nDisziplinarmaßnahme zu erkennen.\n\n27\n\nDer Vertreter der obersten Dienstbehörde stellt die \nEntscheidung in das Ermessen des Senats, wobei er die \nVerhängung der Höchstmaßnahme nicht für geboten erachtet.\n\n28\n\nII.\n\n29\n\nDie zulässige Berufung des Beamten ist begründet. Sie führt \nzur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Verhängung einer \ngeringeren Disziplinarmaßnahme, und zwar zur Versetzung des \nBeamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem \nEndgrundgehalt.\n\n30\n\nDie Berufung ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Daher \nsind die Tat- und Schuldfeststellungen des Urteils der \nDisziplinarkammer und die darin vorgenommene Würdigung des \nVerhaltens des Beamten als Dienstvergehen für das \nRechtsmittelgericht bindend. Die dahingehenden Feststellungen \nder Disziplinarkammer sind unanfechtbar geworden und vom Senat \nnicht mehr zu überprüfen. Der Senat hat nur noch darüber zu \nentscheiden, welche Disziplinarmaßnahme wegen des \nfestgestellten Dienstvergehens angemessen ist.\n\n31\n\nHiernach steht fest, dass sich der Beamte wegen Betruges \nzum Nachteil des Architekten L. \n\n32\n\n(§ 263 StGB) und wegen Bankrotts durch unterlassene Führung \nvon Handelsbüchern in Kenntnis der drohenden und sodann \neingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Q. (§ 283 Abs. 1 Nr. 5 \nStGB) strafbar gemacht hat. Zugleich hat er dadurch ein \nDienstvergehen nach § 83 Abs. 1 S. 2 des Beamtengesetzes für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (LBG NW) begangen.\n\n33\n\nDas Dienstvergehen des Beamten wiegt schwer und fordert \neine entsprechende erhebliche disziplinarische Ahndung. Bei \nder Auswahl der Disziplinarmaßnahme ist vom Zweck des \nDisziplinarverfahrens auszugehen. Es dient der Erhaltung der \nFunktionsfähigkeit und des Ansehens des öffentlichen Dienstes. \nEin Beamter, der sich außerhalb des Dienstes wegen eines \nBetruges mit einem Schaden der vorliegenden Größenordnung und \neines Bankrottes - hier in der Form des unterlassenen Führens \nvon Handelsbüchern - strafbar macht, verletzt die ihm nach \n§ 57 S. 3 LBG NW obliegende Pflicht, der Achtung und dem \nVertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert, in \nschwerer Weise. Er beeinträchtigt damit zugleich sein Ansehen \nund das der Beamtenschaft. Der betrügerisch handelnde Beamte \nsetzt sich durch ein solches Fehlverhalten auch erheblichen \nZweifeln an seiner Vertrauenswürdigkeit gegenüber dem \nDienstherrn aus. Wer sich außerhalb des Dienstes einer \nschwerwiegenden Straftat, die sich gegen Eigentum und Vermögen \nanderer richtet, schuldig macht, erschüttert in der Regel das \nVertrauen der Verwaltung in seine Integrität nachhaltig und \nstellt so die Grundlagen des Beamtenverhältnisses in Frage. \nAllerdings sieht die Rechtsprechung für derartige \nDienstvergehen keine Regelmaßnahme vor. Stets kommt es auf die \nbesonderen Umstände des Einzelfalles an. Nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats \nist in schweren Fällen außerdienstlichen Betruges \ngrundsätzlich auf Entfernung aus dem Dienst und nur in \nminderschweren Fällen auf eine geringere Disziplinarmaßnahme \nzu erkennen.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2000 - 1 \nD 8.99 - m.w.N.; OVG NW, Urteile vom 22. \nApril 1997 - 6d A 1412/96.O - und vom 30. \nSeptember 1998 - 12d A 1519/97.O -, \njeweils m.w.N.\n\n35\n\nEine Abwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden \nUmstände anhand dieser Maßstäbe ergibt, dass der Beamte für \nden öffentlichen Dienst noch tragbar ist, so dass es keiner \nEntfernung aus dem Dienst bedarf. Andererseits kommt eine \nDisziplinarmaßnahme unterhalb einer Rangherabsetzung (§ 10 DO \nNW) nicht in Betracht.\n\n36\n\nZu Lasten des Beamten spricht insbesondere der bei dem \nArchitekten L. eingetretene hohe Schaden von über \n200.000,00 DM, für den der Beamte mitverantwortlich ist. \nDieser Gesichtspunkt erscheint nicht deshalb in einem milderen \nLicht, weil der Geschädigte - wie der Beamte vorgetragen hat - \nnicht ihn, sondern die Q. vergeblich in Anspruch genommen \nhat. Ebensowenig kann es den Beamten maßgeblich entlasten, \ndass es dem Architekten L. - wie die Verteidigung \nvorgetragen hat - später gelungen ist, die von ihm erbrachten \nArchitektenleistungen im Rahmen eines anderen Auftrages zu \nverwerten. Gegen den Beamten spricht zudem, dass er sich neben \nder Strafbarkeit wegen Betruges auch des Bankrotts in der Form \nder unterlassenen Führung von Handelsbüchern schuldig gemacht \nhat. \n\n37\n\nInsoweit hat der Senat allerdings nicht - wie die \nDisziplinarkammer - zu Lasten des Beamten in Ansatz gebracht, \ndass eine Vielzahl von Kapitalanlegern in erheblichem Maße \ngeschädigt worden sei. Zum Tatbestand des Bankrotts nach § 283 \nAbs. 1 Nr. 5 StGB gehört zwar eine Krise im konkursrechtlichen \nSinne, nicht jedoch eine konkret auf die unterlassene Führung \nder Handelsbücher zurückzuführende Schädigung von Gläubigern. \nDass dem Beamten die Schädigung einer Vielzahl von \nKapitalanlegern bewußt war, lässt sich weder den \nFeststellungen des Strafurteils noch seiner Einlassung \nentnehmen. Im Übrigen sind Betrugsvorwürfe zu Lasten von \nKapitalanlegern nicht Gegenstand der Anschuldigungsschrift und \nsomit des Disziplinarverfahrens. \n\n38\n\nDes Weiteren ist der Senat abweichend von der \nDisziplinarkammer nicht davon ausgegangen, dass der Beamte bei \nseiner Tätigkeit für die Q. seine Dienststellung als \nMinisterialbeamter deutlich gemacht oder dies zugelassen habe. \nDie Bezeichnung des Beamten als \"Ministerialbeamter\" in der \nKlageschrift eines Zivilverfahrens rechtfertigt diese \nSchlussfolgerung nicht. Daraus geht nicht hervor, wann und in \nwelchem Zusammenhang der Kläger Kenntnis von der \nBeamteneigenschaft erhielt. Auch steht das zivilrechtliche \nVerfahren in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den \nGegenständen des Disziplinarverfahrens. Schließlich \nrechtfertigt auch die Einlassung des Beamten, er wisse nicht, \nob der Architekt L. Kenntnis von seiner Dienststellung \ngehabt habe, nicht die Feststellung, der Beamte sei an einer \nstrikten Trennung seiner Beamtenstellung und der Tätigkeit als \nGeschäftsführer nicht interessiert gewesen. Eine solche \nSchlussfolgerung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil \nder Architekt L. auch bei einer strikten Trennung zwischen \nBeamtenstellung und Geschäftsführertätigkeit von dritter Seite \nKenntnis über die Dienststellung des Beamten erlangt haben \nkönnte. \n\n39\n\nErschwerend ist jedoch die herausgehobene Stellung des \nBeamten zu berücksichtigen. Mit einer solchen Stellung steigen \ndie Achtung und das Vertrauen; umso größer sind dann aber auch \ndie Anforderungen, die an die Zuverlässigkeit, das \nPflichtgefühl und das Verantwortungsbewußtsein des Beamten \ngestellt werden müssen, und umso schwerer wiegt folglich seine \nPflichtverletzung. Schließlich ist das Strafverfahren durch \nPressemitteilungen in der Öffentlichkeit bekannt geworden, so \ndass ein erheblicher Ansehensverlust eingetreten ist, der \nebenfalls zu Lasten des Beamten in Ansatz zu bringen ist.\n\n40\n\nAndererseits hat der Senat bei der Abwägung alle \nMilderungsgründe zu berücksichtigen. Dabei ist nicht zu \nverkennen, dass eine Reihe von Gesichtspunkten für den Beamten \nsprechen. \n\n41\n\nSo ist er bis zu den genannten Vorfällen weder \ndisziplinarrechtlich noch strafrechtlich in Erscheinung \ngetreten. Zu seinen Gunsten ist weiter zu gewichten, dass er \nnicht etwa planvoll auf eine Schädigung Dritter hingearbeitet \nhat, sondern aufgrund familiärer Bindung zu seinem \nZwillingsbruder in die Geschäfte der Q. mit hineingezogen \nwurde, dort in erster Linie nur treuhänderisch und ohne \nEntscheidungskompetenz tätig war und zudem nach einem nicht \nallzu langen Zeitraum wieder ausschied, ohne dass es mit \nAusnahme von teilweise erstatteten Auslagen zu der geplanten \nBezahlung für seine Tätigkeit als Geschäftsführer gekommen \nwar. \n\n42\n\nAußerdem hat sich der Beamte seit Jahren mit erheblichem \nEinsatz um Wiedergutmachung bemüht, was der Senat ebenfalls zu \nseinen Gunsten berücksichtigt hat. Aus seiner Tätigkeit für \ndie Q. resultieren erhebliche persönliche Schulden, die das \nFamilieneinkommen beträchtlich schmälern. Diese Schulden \nbetrugen zunächst mehrere 100.000,00 DM. Der Beamte konnte \neinen Teil dieser Schulden durch Vergleiche reduzieren und \nweitere Teile durch eigene Mittel, Ratenzahlungen und \nLohnpfändungen sowie durch Zuwendungen seines Vaters \nbegleichen. Zudem glich er einen erheblichen Betrag von ca. \n100.000,00 DM dadurch aus, dass er die nach Aufhebung der \ngemäß §§ 91, 92 DO NW getroffenen Maßnahmen nachgezahlten \nDienstbezüge zur Schuldentilgung verwandte. Die inzwischen bis \nauf ca. 100.000,00 DM getilgten Schulden trägt er bis heute \nab.\n\n43\n\nBesonders für den Beamten sprechen die durchweg überaus \npositiven Beurteilungen, die das Bild eines Spitzenbeamten von \nerheblich überdurchschnittlicher Kompetenz zeichnen, der durch \nberufliches Engagement und vorbildliche Einsatzbereitschaft \nhervorgetreten ist. Dies gilt insbesondere auch - wie den \nZwischenzeugnissen vom 14. Januar 1999 und vom 29. November \n2000 zu entnehmen ist - für seine Tätigkeit nach Aufhebung der \nSuspendierung. So heißt es in dem Zwischenzeugnis vom 14. \nJanuar 1999 unter anderem:\n\n44\n\n\"Aufgrund seines überdurchschnittlichen Engagements \nwurden ihm immer wieder Sonderaufgaben übertragen. So \nbearbeitete er für die Forschungsabteilung Rechtsfragen \nder G. , insbesondere im Zusammenhang mit der \nErarbeitung eines Referentenentwurfs für das neue \nHochschulgesetz. ... In seiner derzeitigen Verwendung \nverantwortet Herr Dr. N. den Einsatz von \nForschungsmitteln in Höhe von ca. 7,5 Mio DM. Obwohl die \nvon ihm betreuten Forschungsdisziplinen sehr heterogen \nsind, hat Herr Dr. N. sich in kürzester Zeit das \nVertrauen aller Beteiligten erworben, seine gewählten \nFörderschwerpunkte genießen hohe wissenschaftspolitische \nAnerkennung. ... Insgesamt ist festzustellen, dass Herr \nDr. N. die in ihn gesetzten Erwartungen und das ihm \nentgegengebrachte Vertrauen uneingeschränkt erfüllt \nhat.\"\n\n45\n\nIn dem Zeugnis vom 29. November 2000 wird u.a. \nausgeführt:\n\n46\n\n\"Mit Wirkung vom 6. Dezember 1999 wurde Herrn \nMinisterialrat Dr. N. die Leitung des Referats 414 - \nUniversität L. , Fachhochschule L. - übertragen. ... \nHerr Dr. N. hat die ihm übertragenen Aufgaben sehr \nzügig, sehr zuverlässig und auf eine äußerst seriöse Weise \nübernommen. Sein Referat führt er umsichtig, freundlich und \nzielorientiert. Anzumerken ist außerdem, dass seine \npersönliche Belastung durch das schwebende und durchaus \nbekannte Disziplinarverfahren sich weder auf seinen Einsatz \nund seine Arbeitskraft noch auch auf das \nVertrauensverhältnis zwischen Hochschulen und ihm bzw. \nHochschulen und Dienststelle ausgewirkt hat.\"\n\n47\n\nInsbesondere aus der Art seines weiteren Einsatzes nach \nAufhebung der Suspendierung sowie aus dem Inhalt der obigen \nBeurteilungen wird deutlich, dass von einer Zerstörung des \nVertrauensverhältnisses zwischen Dienstherrn und Beamten nicht \nauszugehen ist.\n\n48\n\nNach Abwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden \nGesichtspunkte und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der \nabgestuften Disziplinarmaßnahmen kommt der Senat zu dem \nErgebnis, dass in diesem Einzelfall trotz des durch den Betrug \nangerichteten hohen Schadens der Unrechtsgehalt der von ihm \nbegangenen Delikte nicht ein so hohes Gewicht erreicht, dass \neine Entfernung aus dem Dienst als schwerste \nDisziplinarmaßnahme unabweisbar erscheint. Andererseits wiegt \ndas Dienstvergehen so schwer, dass eine Maßnahme unterhalb \neiner Rangherabsetzung nach § 10 DO NW nicht in Betracht \nkommt.\n\n49\n\nDer Senat hat weiter geprüft, ob eine Abkürzung der mit der \nRangherabsetzung gemäß § 10 Abs. 2 S. 1 DO NW verbundenen \nfünfjährigen Beförderungssperre auszusprechen ist. Dabei hat \nder Senat im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens \nvon dem ihm nach § 10 Abs. 2 S. 2 DO NW eingeräumten Ermessen \nGebrauch gemacht und eine Abkürzung der Beförderungssperre auf \n3 Jahre für angemessen erachtet.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 S. 1; 114 \nAbs. 2, 115 Abs. 4 DO NW.\n\n51\n\nDas Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 \nDO NW).\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305819","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-06/6d-a-1320-99-o","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305819","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305819","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-06/6d-a-1320-99-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305819","retrieved":"2026-07-09 03:33:32.412873+00:00"}}