{"status":"available","doknr":"OLD305821","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0205.12D.A4813.99O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-02-05","aktenzeichen":"12D A 4813/99.O","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDie Verfügung der Einleitungsbehörde vom 19. Juli 19 wird aufgehoben, soweit \ndarin die Einbehaltung von 50 v.H. der jeweiligen Dienstbezüge der Beamtin \nangeordnet wird.\n\nIm Übrigen wird die Beschwerde verworfen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde der Beamtin ist teilweise \nbegründet.\n\n3\n\n1. Betreffend die vorläufige Dienstenthebung der Beamtin \nhat die Disziplinarkammer die Verfügung der \nOberfinanzdirektion vom 19. Juli 19 \nzu Recht aufrecht erhalten.\n\n4\n\nGemäß § 91 DO NW kann die Einleitungsbehörde einen Beamten \nvorläufig des Dienstes entheben, wenn ein dienstliches \nBedürfnis vorliegt und das förmliche Disziplinarverfahren \ngegen ihn eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist. Diese \nVoraussetzungen liegen hier vor.\n\n5\n\na) Durch Verfügung vom 19. Juli 19 hat die \nOberfinanzdirektion das förmliche \nDisziplinarverfahren gegen die Beamtin - wirksam - \neingeleitet. Dieses Verfahren ist auch nicht wegen eines nicht \nbehebbaren Verfahrensmangels sonst unzulässig und einzustellen \n(vgl. § 63 Abs. 1 Nr. 1 DO NW). Insbesondere war hier die \nEinleitungsbehörde nicht wegen eines Verwertungsverbots \ngehindert, die im Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren über \ndie Beamtin gewonnenen und ihr mitgeteilten Erkenntnisse \ndisziplinarrechtlich zu verwerten. Dies gilt auch insoweit, \nals die Beamtin die zugrunde liegenden Sachverhalte im \nZusammenhang mit einer Selbstanzeige nach § 371 der \nAbgabenordnung (AO) selbst offenbart hat. Zwar könnte ein \nsolches Verwertungsverbot - sei es in analoger Anwendung der \nspezialgesetzlichen Regelung des § 393 Abs. 2 AO, sei es kraft \nunmittelbarer Herleitung aus der Verfassung - bestehen, wenn \nhier von einem Verstoß gegen das Steuergeheimnis auszugehen \nwäre. Letzteres ist indes nach Auffassung des Senats zu \nverneinen.\n\n6\n\nDas Steuergeheimnis des § 30 AO schützt den Steuerbürger - \nund als solchen hier auch die Beamtin - grundsätzlich vor dem \nunbefugten Offenbaren und Verwerten von Steuerdaten durch \neinen Amtsträger; im Grundsatz sollen Steuerdaten nicht für \nandere als steuerliche Zwecke verwendet werden. Allerdings ist \ndieser Schutz nicht schrankenlos. Er greift gemäß § 30 Abs. 4 \nNr. 5 AO (u.a.) dann nicht ein, wenn für die Offenbarung - \nGleiches dürfte betreffend die Verwertung bzw. Verwendung \ngelten, siehe etwa § 393 Abs. 2 Satz 2 AO - ein zwingendes \nöffentliches Interesse besteht. Eine dem entsprechende \nDurchbrechung des Steuergeheimnisses findet sich für den \nspezifischen Bereich der Mitteilungen in Strafsachen gegen \nBeamte als unmittelbar geltendes Bundesrecht nunmehr auch in \n§ 125 c Abs. 6 BRRG, die allerdings für den hier betroffenen \nFall des Satzes 2 nicht weiter reicht als diejenige in § 30 \nAbs. 4 Nr. 5 AO. Vielmehr begnügt sich § 125 c Abs. 6 Satz 2 \nBRRG mit einer ausdrücklichen Verweisung auf die \nVoraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO. \n\n7\n\nEin zwingendes öffentliches Interesse im Sinne des § 30 \nAbs. 4 Nr. 5 AO ist dann gegeben, wenn im Falle des \nUnterbleibens der Mitteilung die Gefahr besteht, dass schwere \nNachteile für das allgemeine Wohl eintreten.\n\n8\n\nVgl. etwa BFH, Urteil vom \n10. Februar 1987 - VII R 77/81 -, \nBStBl. II S. 545 (548); BVerwG, Urteil \nvom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, \nDVBl 1982, 694 (697); Tipke/Kruse, AO, \n§ 30 Rdnr. 61; Koch/Scholtz, AO, 4. \nAuflage, § 30 Rdnr. 24. \n\n9\n\nDie in § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. a bis c AO ausdrücklich \nbenannten, wenngleich nicht abschließenden Beispielsfälle \nbieten insoweit einen zusätzlichen Anhaltspunkt dafür, unter \nwelchen Voraussetzungen schwere Nachteile für das allgemeine \nWohl zu erwarten sind. Wesentlich ist, dass es sich um \n(Ausnahme-)Fälle handeln muss, die von ähnlichem Gewicht wie \ndie gesetzlichen Beispielsfälle sind. Dementsprechend muss bei \neiner Abwägung zwischen dem Interesse des Steuerpflichtigen an \nder Geheimhaltung und dem öffentlichen Interesse an der \nOffenbarung und Verwertung der dem Steuergeheimnis \nunterfallenden persönlichen Daten das Letztere (deutlich) \nüberwiegen.\n\n10\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom \n29. April 1968, a.a.O., S. 796; \nOVG NRW, Beschluss vom 28. August 1997 \n- 15 A 3432/94 -, NWVBl 1998, 110 \n(113).\n\n11\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze hält der Senat, welcher das \nVorliegen der Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals \n\"zwingende öffentliche Gründe\" voll überprüfen darf und muss \nund in diesem Zusammenhang insbesondere nicht an bestehende \nnorminterpretierende Verwaltungsvorschriften gebunden ist, \n\n12\n\nVgl. Tipke/Kruse, AO, § 30 Rdnr. 37; \nhierzu auch - betreffend § 125 c BRRG - \nBT-Drucks. 13/4709 S. 18 f, \n\n13\n\nderartige zwingende Gründe hier im Ergebnis für gegeben.\n\n14\n\nDabei hat man sich im Ausgangspunkt zu vergegenwärtigen, \ndass dem öffentlichen Interesse an der Reinhaltung und \nAufrechterhaltung der Vertrauenswürdigkeit der Beamtenschaft \ngrundsätzlich ein hoher Rang zuzumessen ist. Deshalb darf \n- wovon auch § 125 c BRRG ausgeht - die Disziplinarbefugnis \ndes Dienstherrn nicht deswegen leer laufen oder auch nur \nschwere Einbußen erleiden, weil die im Disziplinarverfahren \nzuständigen Stellen infolge einer strikten Wahrung des \nSteuergeheimnisses von wesentlichen Informationen über \nDienstvergehen ihrer Beamten abgeschnitten wären. Die \ndienstrechtlichen Belange verdienen grundsätzlich keinen \ngeringeren Schutz als etwa das öffentliche Interesse daran, \nsteuerlich unzuverlässige Gewerbetreibende durch Informationen \nder Finanzbehörden an die für die Gewerbeuntersagung \nzuständige Behörde von weiterer gewerblicher Tätigkeit \nauszuschließen. In jenem Beispielsfall wird von der \nRechtsprechung ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne \nvon § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO bejaht, wenn bestimmte Steuerdaten \nallein oder im Zusammenhang mit anderen Tatsachen den \nRückschluss auf die allgemeine Unzuverlässigkeit des \nSteuerpflichtigen im Sinne von § 35 der Gewerbeordnung \nzulassen und damit eine entsprechende Untersagungsverfügung zu \ntragen vermögen.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar \n1982 - 1 C 146.80 -, DVBl. 1982, 694 \n(697); BFH, Urteil vom 10. Februar 1987 \n- VII R 77/84 -, BStBl. 1987 II, 545 \n(548 f.); dazu auch - zum Teil \nkritisch - Tipke/Kruse, AO, § 30 \nRdnr. 68.\n\n16\n\nDa das Steuergeheimnis ebenfalls einen hohen, letztlich im \nVerfassungsrecht (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) wurzelnden Rang \nhat, würde allerdings ein absoluter Vorrang der \ndienstrechtlichen Belange dem Rangverhältnis der beiden \nbetroffenen Schutzgüter nicht gerecht. Vor diesem Hintergrund \nist bei der Anwendung des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO auf die Belange \ndes Dienst- bzw. Disziplinarrechts in Anlehnung insbesondere \nan die Regelbeispiele in Buchstabe a und b (besonders schwere \nund für die Allgemeinheit bzw. den Bestand der \nWirtschaftsordnung gefährliche Rechtsbrüche) in erster Linie \ndarauf abzustellen, ob die Vorgänge, deren disziplinare \nÜberprüfung in Rede steht, ihrer Art nach oder aus Gründen des \nEinzelfalles von erheblichem disziplinaren Gewicht sind. \nDieses Gewicht muss eine nähere dienstrechtliche Prüfung \nunabhängig von der Herkunft der zugrunde liegenden \nInformationen grundsätzlich unabweisbar erscheinen lassen. Von \nLetzterem ist in der Regel auszugehen, wenn auf der Grundlage \neiner \nVorab-Bewertung der mitteilenden Stelle, die nur in einer Art \nSchlüssigkeitsprüfung bestehen kann,\n\n17\n\nvgl. dazu auch die Äußerung des \nBundesrats zur Entwurfsfassung des \n§ 125 c BRRG, BT-Drucks. 13/4709 \nS. 46,\n\n18\n\ndie ihr vorliegenden, an sich dem Steuergeheimnis \nunterliegenden Informationen generell geeignet sind, eine im \nförmlichen Verfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme von \nGewicht - insbesondere eine reinigende Maßnahme wie die \nEntfernung aus dem Dienst oder zumindest eine Degradierung - \nzu tragen. Demgegenüber muss die abschließende Prüfung und \nEntscheidung darüber, ob tatsächlich ein förmliches \nDisziplinarverfahren gegen den Beamten einzuleiten und welche \nDisziplinarmaßnahme letztlich zu verhängen ist, dem Empfänger \nder Mitteilung bzw. den sonst im Disziplinarverfahren \nzuständigen Stellen vorbehalten bleiben.\n\n19\n\nGrundsätzlich unbedenklich ist es ferner, wenn die oberste \nDienstbehörde im Erlasswege den ihr unterstellten Behörden \neinen Kriterienkatalog an die Hand gibt, anhand dessen in \nKonkretisierung des Merkmals \"zwingendes öffentliches \nInteresse\" die Beurteilung des disziplinaren Gewichts des \nbekannt gewordenen Verhaltens des Beamten von den zur \nMitteilung berufenen Stellen grundsätzlich einheitlich zu \nhandhaben ist. Allerdings darf hierbei die \nverfassungsrechtlich und gesetzlich vorgegebene Gewichtung \nzwischen den kollidierenden Schutzgütern nicht grundlegend und \neinseitig verschoben werden. Ob die insoweit in dem Erlass des \nFinanzministeriums NRW vom 14. Mai 1998 - S 0130 - 8 - V C 2 - \nkonkret aufgestellten Beurteilungskriterien, welche hier in \ndem maßgeblichen Zeitpunkt der Übermittlung der Daten an das \nDisziplinarreferat gegolten haben, diesen Vorgaben in allen \nPunkten entsprechen oder aber möglicherweise die \nErheblichkeitsschwelle (ganz oder zum Teil) zu niedrig \nansetzen, kann für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren \ndahinstehen. Denn unabhängig von der Frage, wo der Beginn der \ndisziplinaren Erheblichkeitsschwelle in Bezug auf eine \nBewertung von Steuerdelikten von Finanzbeamten vor dem \nHintergrund der Durchbrechung des Steuergeheimnisses exakt zu \nverorten ist - wobei der Senat das Bestehen einer gewissen \nBandbreite nicht von vornherein ausschließen will -, ist \njedenfalls in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall der \nBeamtin eine Überschreitung dieser Erheblichkeitsschwelle zu \nbejahen.\n\n20\n\nBereits der Sachverhalt, wie er sich aufgrund der \nSelbstanzeige der Beamtin vom darstellte und wie er \nhier Grundlage der Entscheidung über die Unterrichtung des \nDisziplinarreferats war, ließ nämlich im Grundsatz auf ein \nschweres disziplinarrechtlich relevantes Fehlverhalten \nschließen. So offenbarte die Selbstanzeige mehrjährige \nunvollständige Mitteilungen der Beamtin über Einkünfte aus \nKapitalvermögen betreffend Vermögensanlagen in Luxemburg, aus \ndenen sich nach Berechnungen der Finanzbehörde eine Verkürzung \nvon Einkommen- und Vermögensteuer in der Gesamthöhe von ca. \n45.000,- DM bezogen auf die Jahre 19 \n bis 19 ergibt. Mithin lag bereits aufgrund dieser Umstände \nder Verdacht eines Steuerdelikts von Gewicht vor. Die damit \neinhergehende Dienstpflichtverletzung ist zumal dann, wenn sie \n- wie hier - von einem Finanzbeamten begangen wird, jedenfalls \nim Rahmen einer Vorabprüfung grundsätzlich geeignet, die \nHöchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst, zu \nrechtfertigen.\n\n21\n\nStändige Rechtsprechung des \nbeschließenden Disziplinarsenats; vgl. \nz.B. Urteile vom 29. April 1999 \n- 12d A 1476/98.O -, vom 15. März 1996 \n- 12d A 3213/95.O - und vom 19. Oktober \n1995 - 12d A 3156/94.O -.\n\n22\n\nDes Weiteren steht der Annahme eines zwingenden öffentlichen \nInteresses im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO nicht entgegen, \ndass die dem disziplinaren Vorwurf gegen die Beamtin zugrunde \nliegenden Tatsachen den Finanzbehörden im Wege einer \nSelbstanzeige nach § 371 AO bekannt geworden sind. Zwar mag \ndie Tatsache, dass den an das Disziplinarreferat der \nOberfinanzdirektion weitergegebenen Daten eine \nSelbstbezichtigung des betroffenen Beamten zugrunde liegt, ein \nUmstand sein, der mit in die Abwägung zwischen einem durch \nArt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG gewährleisteten \nGeheimschutzinteresse und einem damit kollidierenden \nöffentlichen Interesse einzubeziehen ist.\n\n23\n\nVgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, \nUrteil vom 15. Dezember 1983 \n- 1 BvR 209/83 u.a. -, BVerfGE 65, 1 \n(46); Klein/Orlopp, AO, 5. Aufl., § 393 \nAnm. 7 g und § 30 Anm. 4.\n\n24\n\nJedoch ergibt sich hieraus nicht zwingend, dass im Falle der \nSelbstanzeige das Steuergeheimnis stets den Vorrang vor den \nkollidierenden öffentlichen Belangen verdient. Vielmehr kann \nnach Auffassung des Senats die mit einer Selbstanzeige nach \n§ 371 AO für einen Beamten vor dem Hintergrund drohender \ndisziplinarer Reaktionen verbundene Konfliktsituation, wenn \n- wie hier - auf der anderen Seite dienstrechtliche Belange \nvon erheblichem Gewicht betroffen sind, für sich genommen \nkeine hinreichende Rechtfertigung dafür sein, die für das \nDisziplinarverfahren zuständige Stelle von vornherein von den \nfür eine nähere Beurteilung erforderlichen Informationen \nabzuschneiden. Stattdessen ist insoweit - wie später noch \ndargelegt werden wird - ein Interessenausgleich auf der Ebene \nder disziplinarrechtlichen Milderungsgründe zu suchen und \nherzustellen.\n\n25\n\nSchließlich verliert das öffentlichen Interesse hier auch \nnicht dadurch seinen \"zwingenden\" Charakter im Sinne von § 30 \nAbs. 4 Nr. 5 AO, dass in der Verwaltungspraxis Mitteilungen \nder Finanzbehörden an die für ein Disziplinarverfahren \nzuständige Stelle in Bezug auf andere Beamte als Finanzbeamte \nbei durch Selbstanzeige aufgedeckter Steuerhinterziehung nicht \nerfolgen bzw. erfolgt sein mögen, wie die Beamtin geltend \nmacht. Abgesehen davon, dass das disziplinare Fehlverhalten \n- unbeschadet einer auch in diesen Fällen vorzunehmenden \nEinzelfallwürdigung - bei Steuerdelikten von Finanzbeamten \ngrundsätzlich ein höheres Gewicht hat als bei Steuerdelikten \nsonstiger Beamter und sich schon hieraus eine zulässige \nDifferenzierungsmöglichkeit ergeben könnte, obliegt die \nletztverbindliche Auslegung des angesprochenen \nTatbestandsmerkmals nämlich nicht der Verwaltung, sondern \n- wie schon an anderer Stelle ausgeführt - den Gerichten.\n\n26\n\nb) Vom Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die \nAnordnung der vorläufigen Dienstenthebung sowie des \nungeschriebenen Tatbestandsmerkmals des § 91 DO NW, dass gegen \nden Beamten der Verdacht eines Dienstvergehens besteht, \nwelches geeignet ist, ein allein in die Zuständigkeit der \nDisziplinargerichte fallende Disziplinarmaßnahme, also \nmindestens eine Gehaltskürzung nach sich zu ziehen, ist die \nDisziplinarkammer zu Recht ausgegangen. Zur Vermeidung von \nWiederholungen macht sich der Senat insoweit die Ausführungen \nder Disziplinarkammer in dem angefochtenen Beschluss auch für \ndas Beschwerdeverfahren zu Eigen. \n\n27\n\n2. Die Anordnung der Einbehaltung von 50 v.H. der \nDienstbezüge der Beamtin als weiterer Bestandteil der \nVerfügung des Präsidenten der Oberfinanzdirektion \nvom 19. Juli 19 ist dagegen nicht gerechtfertigt. Insoweit \nbedurfte es einer Korrektur des erstinstanzlichen \nBeschlusses.\n\n28\n\nNach § 92 Abs. 1 DO NW kann die Einleitungsbehörde \ngleichzeitig mit der vorläufigen Dienstenthebung oder später \nanordnen, dass dem Beamten ein Teil, höchstens die Hälfte, der \njeweiligen Dienstbezüge einbehalten wird, wenn im \nDisziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung aus \ndem Dienst erkannt werden wird. \n\n29\n\nDie Disziplinarkammer hält es bei überschlägiger Prüfung \ndes Sachverhalts für wahrscheinlich, dass im vorliegenden \nFalle auf eine Entfernung aus dem Dienst, also auf die \nHöchstmaßnahme erkannt werden wird. Dem vermag sich der Senat \nnicht anzuschließen. Zwar trifft die Aussage der \nDisziplinarkammer, Steuerhinterziehung durch einen \nFinanzbeamten in einer Größenordnung, wie sie hier in Rede \nstehe, sei eine derart massive Pflichtverletzung, dass hiervon \nausgehend das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn in aller \nRegel vollständig zerstört sei, im Allgemeinen zu. Allerdings \nhat es die Disziplinarkammer versäumt, der Frage nachzugehen, \nob hier nicht eine typische Ausnahmesituation vorgelegen hat, \ndie für eine mildere Maßnahme streiten kann. Letzteres hält \nder Senat in Fällen, in denen - wie hier - maßgeblicher \nAuslöser für die Einleitung und Durchführung des \nDisziplinarverfahrens eine Selbstanzeige nach § 371 AO gewesen \nist, grundsätzlich für gegeben.\n\n30\n\nZwar bestimmt § 371 AO unmittelbare Rechtsfolgen nur für \nden Bereich des Strafrechts; dort ist die Selbstanzeige nach \nh.M. ein persönlicher Strafaufhebungsgrund.\n\n31\n\nVgl. etwa Engelhardt in Hübschmann/ \nHepp/Spitaler, AO, § 371 Rdnr. 35 mit \nzahlreichen weiteren Nachweisen.\n\n32\n\nDas allein ist aber noch kein Hinderungsgrund, ihr nicht \nzusätzlich auch eine disziplinarrechtliche Bedeutung \nzuzumessen. Von Letzterem ist nach Auffassung des Senats \nauszugehen. Der Selbstanzeige kommt hiernach - wie im \nFolgenden näher begründet wird - grundsätzlich die Bedeutung \neines disziplinarrechtlichen Milderungsgrundes zu. \n\n33\n\nGrundsätzlich können sämtliche Umstände, die geeignet \nerscheinen, Persönlichkeitselemente zu offenbaren, die für \neine günstige Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten \nRaum lassen, im Disziplinarrecht Bedeutung für die \nMaßnahmebemessung - und dabei ggf. auch das Absehen von der \nHöchstmaßnahme - erlangen. Auf den grundsätzlich \nabschließenden Katalog von Milderungsgründen, den die \nRechtsprechung beim Zugriff des Beamten auf anvertrautes \nVermögen entwickelt hat, \n\n34\n\nvgl. dazu näher Schwandt, DÖD 1999, \n169 (179 f.), m.w.N.,\n\n35\n\nkommt es hier nicht an.\n\n36\n\nDie den Voraussetzungen des § 371 AO genügende \nSelbstanzeige steht - anders als das schlichte Geständnis - \ndem anerkannten Maßnahmemilderungsgrund der freiwilligen, \nnicht durch Furcht vor Entdeckung bestimmten, vollständigen \nund vorbehaltlosen Offenbarung des Fehlverhaltens vor \nTatentdeckung in Verbindung mit dem Milderungsgrund der \nfreiwilligen Wiedergutmachung des Schadens zumindest nahe.\n\n37\n\nVgl. zu jenen Milderungsgründen etwa \nBVerwG, Urteil vom 9. Mai 1990 \n- 1 D 81.89 -, BVerwGE 86, 283; Urteil \nvom 6. September 1994 - 1 D 18.94 -, \nBVerwGE 103, 164; Urteil vom 5. Oktober \n1994 - 1 D 31.94 -, BVerwGE 103, 177; \nUrteil vom 28. Mai 1997 - 1 D 74.96 -, \nDÖD 1998, 69.\n\n38\n\nZwar findet das Angebot der Straffreiheit bei der \nSelbstanzeige nach § 371 AO seine Rechtfertigung vornehmlich \nin einer fiskalischen bzw. steuerpolitischen Zielsetzung, \nnämlich dem Bestreben des Staates nach einer Vermehrung des \nSteueraufkommens. Dieser fiskalische Gesetzeszweck wird jedoch \nwesentlich erst dadurch erreicht, dass der Steuerpflichtige \ndurch den Schritt der Selbstanzeige - möglicherweise dabei \nauch aus Gewissensnot - zur Steuerehrlichkeit zurückkehrt und \nzugleich das begangene Steuerunrecht wieder gutmacht. Insofern \nbeinhaltet die Selbstanzeige durchaus auch Elemente eines Akts \n\"tätiger Reue\". Der Senat verkennt dabei nicht, dass § 371 AO \nweder ein freiwilliges Handeln des Täters noch ein im Übrigen \nmoralisch positiv bewertbares Motiv notwendig voraussetzt.\n\n39\n\nVgl. Engelhardt in Hübschmann/Hepp/ \nSpitaler, AO, § 371 Rdnr. 28.\n\n40\n\nGleichwohl wird durch die Ausschlussgründe des Absatzes 2 \n- und insbesondere dessen Nr. 2 - aber im Ergebnis \nsichergestellt, dass die von der Strafbefreiung tatsächlich \nnur erfassten Fälle denen einer freiwilligen Offenbarung der \nPflichtverletzung zumindest nahe kommen. Denn das Verhalten \ndes Beamten dürfte in der Regel dann nicht durch Furcht vor \nEntdeckung bestimmt (gewesen) sein, wenn im Zeitpunkt der \nOffenbarung die Tat als solche noch nicht entdeckt worden war, \nwenn also wegen der konkreten Tat, deren Täter der Beamte ist, \nnoch keine (gezielten) Ermittlungen stattgefunden haben und \nder Beamte deshalb mit seiner Überführung (noch) nicht konkret \nrechnen musste. Die bloß abstrakte Möglichkeit, der Schaden \noder die Tat werde - etwa vor dem Hintergrund allgemein \ndurchgeführter Kontrollen - dem Dienstherrn alsbald offenbar \nwerden, reicht demgegenüber nicht aus, um den Entschluss des \nBeamten zur Offenbarung der Tat und/oder Wiedergutmachung des \nSchadens als unfreiwillig erscheinen zu lassen.\n\n41\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom \n5. Oktober 1994, a.a.O.; Urteil vom \n5. Mai 1999 - 1 D 37.98 -.\n\n42\n\nAuch kann es dem Beamten, wenn er von der Möglichkeit des \n§ 371 AO Gebrauch macht, disziplinarrechtlich nicht \nausschlaggebend zum Nachteil gereichen, wenn er sich - wie \nhier - vornehmlich an den strafrechtlichen Folgen seiner Tat \norientiert und davon ausgehend Angaben über strafrechtlich \nverjährte Zeiträume (zunächst) weglässt. Die Voraussetzung der \nvorbehaltlosen und vollständigen Offenbarung als weitere \nVoraussetzung einer freiwilligen Selbstoffenbarung ist \ninsoweit bei einer Selbstanzeige in Steuerdelikten vor dem \nspezifischen Hintergrund der in erster Linie strafrechtlichen \nBedeutung des § 371 AO zu relativieren.\n\n43\n\nNicht zuletzt streitet für eine disziplinarrechtliche \nBerücksichtigungsfähigkeit der Selbstanzeige nach § 371 AO als \nMilderungsgrund schließlich auch noch folgender Gesichtspunkt: \nGerade die strafrechtlich günstigen Wirkungen der \nSelbstanzeige nach § 371 AO können den betroffenen Beamten \nauch disziplinarrechtlich in eine kaum auflösbare Konflikt- \nbzw. Zwangslage bringen. Entschließt er sich nämlich zu einer \nSelbstanzeige, so entgeht er im Ergebnis zwar - unter \ngleichzeitiger nachträglicher Erfüllung seiner steuerlichen \nErklärungspflichten - der sonst im Falle einer Entdeckung \ndrohenden strafrechtlichen Verfolgung. Zugleich riskiert er \ndamit aber, dass gerade aufgrund seiner Selbstoffenbarung \nwegen bislang noch unentdeckter Vorgänge disziplinarrechtlich \ngegen ihn vorgegangen wird. Unterlässt er demgegenüber die \nSelbstanzeige, so drohen bis zu seiner - ggf. noch ungewissen \n- Entdeckung disziplinare Sanktionen jedenfalls nicht \nunmittelbar, der Beamte könnte sich aber auch nicht von der \nihm außerdem drohenden Kriminalstrafe \"befreien\". Die \ngeschilderte Zwangslage ist umso größer und deutlicher, je \nhöher die ggf. zu erwartende Disziplinarmaßnahme \nvoraussichtlich ausfallen wird. Entschließt sich der Beamte \nzur Selbstanzeige und wird allein hierdurch - wie oben \ndargelegt - die Zulässigkeit einer Übermittlung der \nentsprechenden Daten an die für das Disziplinarverfahren \nzuständige Stelle nicht gesperrt, so ist der Schwierigkeit \nseiner Lage jedenfalls bei der Maßnahmebemessung angemessen \nRechnung zu tragen. \n\n44\n\nUnter Berücksichtigung all dessen hält der Senat die \nSelbstanzeige nach § 371 AO für einen Umstand, dem bei der \ndisziplinarrechtlich gebotenen Würdigung der \nGesamtpersönlichkeit des Beamten grundsätzliches Gewicht \nbeizumessen ist. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass \neine Selbstanzeige jedenfalls im Rahmen der überschlägigen \nWahrscheinlichkeitsprüfung im Verfahren nach § 92 DO NW in der \nRegel die Erwartung stützt, dass das Vertrauensverhältnis \nzwischen dem Dienstherrn und dem Finanzbeamten, der eine \nSteuerhinterziehung begangen hat, nicht notwendig endgültig \nzerstört ist, sondern noch eine hinreichende Vertrauensbasis \nbesteht. Ob allerdings letztlich bei der Verhängung der \nDisziplinarmaßnahme tatsächlich von der Höchstmaßnahme \nabzusehen ist, bedarf einer sorgfältigen Prüfung anhand \nsämtlicher im Untersuchungsverfahren und ggf. im gerichtlichen \nDisziplinarverfahren festzustellender Umstände des \nEinzelfalles. Hierbei muss sich der Milderungsgrund der \nSelbstanzeige - etwa in Fällen mit einem außerordentlich hohen \nSchaden und/oder einer besonderen kriminellen Energie des \nTäters - nicht zwangsläufig durchsetzen und zu einem Absehen \nvon der Höchstmaßnahme führen.\n\n45\n\nVorliegend macht die Selbstanzeige der Beamtin in Anwendung \nder aufgezeigten Grundsätze eine Maßnahmemilderung nach der \nbisherigen Erkenntnislage bei summarischer Prüfung \nwahrscheinlich. Zunächst fehlt es gegenwärtig an eindeutigen \nUmständen, die \n- wie etwa eine offenkundig fehlende Freiwilligkeit - das \nGewicht der Selbstanzeige selbst entscheidend mindern. Ob der \nenge zeitliche Zusammenhang zwischen der Durchsuchung der \nS -Bank (Bankinstitut der Beamtin) und dem Eingang \nder Selbstanzeige auf eine bereits bestehende konkrete \nEntdeckungsfurcht schließen lassen und vor diesem Hintergrund \neine vom Regelfall abweichende Beurteilung rechtfertigen kann, \nmuss noch einer näheren Überprüfung der Motivationslage der \nBeamtin im Untersuchungsverfahren vorbehalten bleiben und \nvermag deshalb den grundsätzlichen disziplinarrechtlichen \nStellenwert der Selbstanzeige der Beamtin gegenwärtig nicht in \nFrage zu stellen. Auch die Schadenshöhe, die in der \nEinleitungsverfügung mit ca. 45.000,-- DM Einkommen- und \nVermögensteuerausfall - allerdings bezogen auf einen Zeitraum \nvon zehn Jahren - errechnet worden ist, vermag hier nicht von \nvornherein einen Sonderfall zu rechtfertigen. Schließlich sind \nkeine Umstände ersichtlich, die auf eine besondere kriminelle \nEnergie der Beamtin schließen lassen. \n\n46\n\n3. Eine Kostenentscheidung entfällt in diesem \nNebenverfahren.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305821","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-05/12d-a-4813-99-o","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":13},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":9},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 125c","ref_norm":"125c","n":5},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 393","ref_norm":"393","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305821","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305821","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-05/12d-a-4813-99-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305821","retrieved":"2026-07-09 03:33:32.504647+00:00"}}