{"status":"available","doknr":"OLD305835","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0204.9A3421.98A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-02-04","aktenzeichen":"9 A 3421/98.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden, zu je 1/6. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe \nleistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie am 7. März 1964 in Kerkuk, Provinz At Tamim , Irak, \ngeborene Klägerin zu 1., der am 1. Oktober 1983 ebenfalls in \nder Provinz At Tamim geborene Kläger zu 2., der am \n16. Oktober 1993 in At Tamim geborene Kläger zu 3., die am \n15. Januar 1985 in At Tamim geborene Klägerin zu 4., die am \n18. August 1986 in At Tamim geborene Klägerin zu 5. und die \nam 21. Januar 1990 in At Tamim geborene Klägerin zu 6. sind \nirakische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie \nreisten am 4. Oktober 1997 in die Bundesrepublik Deutschland \nein und beantragten am 9. Januar 1998 ihre Anerkennung als \nAsylberechtigte. Wegen ihrer Angaben zu ihrem \nVerfolgungsschicksal wird Bezug genommen auf das \nAnhörungsprotokoll vom 14. Januar 1998. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 9. Februar 1998 lehnte das Bundesamt für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im folgenden: \nBundesamt) den Asylantrag ab (Nr. 1 des Bescheides) und \nstellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG (Nr. 2 des Bescheides) und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (Nr. 3 des Bescheides) \nnicht vorlägen, forderte die Kläger zur Ausreise aus der \nBundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats auf und \ndrohte den Klägern für den Fall der Nichteinhaltung der \nAusreisefrist die Abschiebung in den Nordirak/UN-\nSicherheitszone an (Nr. 4 des Bescheides). \n\n5\n\nHiergegen haben die Kläger Klage erhoben und beantragt,\n\n6\n\n1. die Beklagte unter Aufhebung \ndes Bescheides des Bundesamtes für \ndie Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 9. Februar 1998 zu \nverpflichten, die Kläger als \nAsylberechtigte anzuerkennen und \nfestzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 151 Abs. 1 \nAuslG sowie Abschiebungshindernisse \ngemäß § 53 AuslG vorliegen,\n\n7\n\n2. die in dem vorgenannten \nBescheid verfügte \nAbschiebungsandrohung \naufzuheben.\n\n8\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n10\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der \nKlage stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen \nausgeführt, dass den Klägern vor ihrer Ausreise wegen ihrer \nkurdischen Volkszugehörigkeit die Gefahr der Gruppenverfolgung \ngedroht habe und diese Gefahr auch bei ihrer Rückkehr in den \nIrak bestehe. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die \nEntscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. \n\n11\n\nHiergegen wendet sich der Beteiligte mit seiner \nzugelassenen Berufung, zu deren Begründung er sich auf das \nUrteil des Senats vom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A - bezieht. \n\n12\n\nDer Beteiligte beantragt,\ndas angefochtene Urteil zu ändern und \ndie Klage abzuweisen. \n\n13\n\nDie Kläger beantragen,\n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n15\n\nZur Begründung verweisen sie darauf, dass sie aus einem \nGebiet kämen, das unter der Kontrolle der irakischen Regierung \nstehe. \n\n16\n\nMit am 3. Februar 2000 bei Gericht eingegangenen \nSchriftsatz wird darüber hinaus geltend gemacht, dass die \nEltern der Klägerin zu 1., die sich früher in Kerkuk \naufgehalten hätten, verschwunden seien. Sie hätten Probleme \nmit irakischen Behörden wegen der Klägerin zu 1. bekommen. Zur \nZeit lebten keine Verwandten oder Bekannten der Kläger in den \nkurdischen Autonomiegebieten im Irak.\n\n17\n\nDie Beklagte stellt keinen Antrag und nimmt zur Sache nicht \nStellung. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird Bezug genommen auf \nden Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten und des Oberbürgermeisters \nder Stadt Gelsenkirchen sowie der Erkenntnisse, die in dem den \nBeteiligten zugestellten Anhörungsschreiben des Gerichts vom \n15. Dezember 1999 näher bezeichnet sind. \n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDer Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die Berufung \ndurch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für \nbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich hält; die Beteiligten sind hierzu gemäß § 130 a \nSatz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden.\n\n21\n\nDie Beteiligten sind durch das Anhörungsschreiben des \nGerichts vom 15. Dezember 1999 auf die Rechtsprechung des \nSenats zur Verfolgungslage in den kurdischen Autonomiegebieten \nim Nordirak und auf die im Einzelnen bezeichneten \ndiesbezüglichen Erkenntnisse hingewiesen worden. Des weiteren \nsind die Kläger aufgefordert worden, zur Vorverfolgung, zu \netwaigen Nachfluchtgründen und zu dem Gesichtspunkt der \ninländischen Fluchtalternative vorzutragen und gegebenenfalls \nBeweismittel zu bezeichnen. Ein derartiger Vortrag ist \ninnerhalb der hierfür gesetzten Frist von einem Monat in der \nim Tatbestand aufgeführten Form erfolgt. Weitergehendes \nVorbringen liegt nicht vor. Etwaige Hinderungsgründe, die \nAnlaß geboten hätten, die Stellungnahmefrist zu verlängern, \nsind nicht geltend gemacht worden.\n\n22\n\nDie zugelassene Berufung ist begründet.\n\n23\n\nDie Ablehnung der Anerkennung der Kläger als \nAsylberechtigte in dem Bescheid des Bundesamtes vom 9. Februar \n1998 (Nr. 1 des Bescheides) ist rechtmäßig und verletzt die \nKläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n24\n\nDie Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf \nAnerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 des \nGrundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG), weil \nsie nicht als politisch Verfolgte i.S.d. genannten Bestimmung \nanzusehen sind. \n\n25\n\nVgl. zu den Voraussetzungen für die \nAnnahme einer politischen Verfolgung \ndie Zusammenfassung in: OVG NRW, Urteil \nvom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A -.\n\n26\n\nDenn sie können jedenfalls auf das autonome Kurdengebiet in \nder Provinz Sulaimaniya verwiesen werden. Dieses genügt auch \nbei Zugrundelegung des herabgestuften \nWahrscheinlichkeitsmaßstabes den Anforderungen, die an eine \ndie Asylanerkennung ausschließende inländische \nFluchtalternative zu stellen sind.\n\n27\n\nVgl. zur Anwendbarkeit der \nGrundsätze der inländischen \nFluchtalternative auf die autonomen \nKurdengebiete im Nordirak: BVerwG, \nUrteil vom 8. Dezember 1998 \n- 9 C 17.98 -, NVwZ 1999, 544; OVG NRW, \nUrteil vom 5. Mai 1999, a.a.O..\n\n28\n\nNach den Grundsätzen der inländischen Fluchtalternative ist \neine Asylanerkennung ausgeschlossen, wenn der Asylsuchende auf \nGebiete seines Heimatstaates verwiesen werden kann, in denen \ner vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm \ndort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die \nnach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen \nRechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, sofern diese \nexistentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht \nbestünde.\n\n29\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli \n1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, \nBVerfGE 80, 315 (342 ff.); BVerwG, \nUrteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, \nBVerwGE 85, 139 (145), Urteil vom \n30. April 1996 - 9 C 170.95 -, DVBl. \n1996, 1259.\n\n30\n\nNach Überzeugung des Senats bestehen im Sinne des \nherabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes,\n\n31\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30. April \n1996 - 9 C 171.95 -, DVBl. 1996, \n1260,\n\n32\n\nkeine ernsthaften Zweifel, dass die Kläger im autonomen \nKurdengebiet im Norden des Iraks vor staatlicher Verfolgung \nhinreichend sicher sind. Denn sowohl den zentralirakischen \nBehörden als auch den in ihrem jeweiligen Herrschaftsgebiet \ntonangebenden kurdischen Organisationen KDP und PUK fehlt es \nan der für eine politische Verfolgung erforderlichen \nGebietsgewalt; objektive Anhaltspunkte, die eine Änderung \ndieser Situation in absehbarer Zeit und damit als \"reale\" \nMöglichkeit erscheinen lassen, sind nicht gegeben.\n\n33\n\nVgl. zum Ganzen: OVG NRW, Urteil vom \n5. Mai 1999, a.a.O.; ergänzend die in \nder übersandten Erkenntnisliste \nbezeichnete Stellungnahme des Deutschen \nOrientinstituts vom 30. März 1999 an VG \nOldenburg, wonach nicht abgeschätzt \nwerden könne, wie lange der \"status \nquo\" noch andauere und Voraussagen, \nwann der irakische Staat in die \nkurdischen Autonomiegebiete \nzurückkehren werde, nicht getroffen \nwerden könnten; vgl. des weiteren die \nStellungnahme des Deutschen Orient-\nInstituts vom 30. Juni 1999 an \nVG Bayreuth, wonach nicht \nprognostiziert werden könne, wann die \nIraker sich des autonomen Kurdengebiets \nwieder bemächtigen würden. \n\n34\n\nEs bestehen auch keine Zweifel, dass die Kläger vor einem \nAnschlag irakischer Geheimdienstagenten hinreichend sicher \nsind. Wie der Senat in dem genannten Urteil vom 5. Mai 1999, \na.a.O., entschieden hat, kann lediglich für Kurden, die nach \naußen erkennbar herausgehobene politisch-oppositionelle \nFunktionen oder herausgehobene militärische Führungsfunktionen \nwahrgenommen haben, sowie für kurdische Mitarbeiter westlicher \nHilfsorganisationen oder der UN in den kurdischen \nAutonomiegebieten im Einzelfall die Gefahr eines Anschlages \ndes irakischen Geheimdienstes drohen. Zu dieser Gruppe gehören \ndie Kläger nicht. \n\n35\n\nDen Klägern drohen auch keine anderen Gefahren, als ihnen \nin den von der irakischen Zentralmacht beherrschten Gebieten \ngedroht hätten. Dies gilt zunächst für die Gewährleistung des \nwirtschaftlichen Existenzminimums.\n\n36\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom \n5. Mai 1999, a.a.O..\n\n37\n\nSoweit im Hinblick auf die Gewährleistung des \nwirtschaftlichen Existenzminimums die Einschränkung gemacht \nwird, dass nur diejenigen eine wirtschaftliche \nÜberlebensmöglichkeit hätten, die längere Zeit in den \nkurdischen Autonomiegebieten gelebt hätten oder aber dort über \nfamiliäre Verbindungen verfügten, die im Rahmen des dort \nherrschenden Clanwesens und Familienverbandes die Hilfe in \nNotlagen gewährleisteten,\n\n38\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O.,\n\n39\n\nlässt sich hieraus mit Blick auf die begehrte \nAsylanerkennung Günstiges für die Kläger nicht ableiten. Denn \ndie Kläger waren nach ihrer Rückkehr nach Sulaimaniya im Jahr \n1996 auch ohne ihren in der Bundesrepublik Deutschland \nweilenden Ehemann bzw. Vater in der Lage, ihr wirtschaftliches \nExistenzminimum sicherzustellen. Die Klägerin zu 1. hat auch \nnicht geltend gemacht, wegen fehlender wirtschaftlicher \nExistenzgrundlage ausgereist zu sein. Da die Klägerin zu 1. \nnicht behauptet hat, einer Berufstätigkeit nachgegangen zu \nsein oder über ausreichende Ersparnisse verfügt zu haben, ist \ndie Annahme gerechtfertigt, dass sie und ihre Kinder von ihren \nVerwandten in Kerkuk und/oder Verwandten ihres Mannes \nuntersützt worden sind, so dass die Kläger davon ausgehen und \ndarauf vertrauen können, dass sie bei etwaigen \nVersorgungsproblemen oder Startschwierigkeiten mit Rat und Tat \nunterstützt werden. Bei der gebotenen generalisierenden \nBetrachtungsweise müssen die Kläger daher keine existentiellen \nNöte befürchten.\n\n40\n\nVgl. im übrigen auch: BVerwG, Urteil \nvom 5. Oktober 1999 - 9 C 15.99 -, \nwonach sonstige Nachteile und Gefahren \nam Ort der inländischen \nFluchtalternative regelmäßig nicht \nverfolgungsbedingt sind, wenn - wie \nhier - Herkunftsort und Ort der \ninländischen Fluchtalternative bei der \nRückkehr identisch sind.\n\n41\n\nSoweit die Kläger nunmehr geltend machen, die Eltern der \nKlägerin zu 1. seien verschwunden, rechtfertigt dies keine \nandere Bewertung. Hieraus ist schon nicht schlüssig zu \nentnehmen, dass die Eltern der Klägerin zu 1. für diese \nendgültig nicht mehr erreichbar und in der Lage sein werden, \ndie Klägerin zu 1. und ihre Kinder zu unterstützen. Unabhängig \ndavon wird dadurch die Einbindung der Klägerin zu 1. in die \nFamilie ihres Ehemannes nicht berührt. \n\n42\n\nDavon abgesehen sind die Kläger mit ihrem neuen Vorbringen \nnach § 87 Abs. 3 VwGO ausgeschlossen. Die mit ordnungsgemäßer \nBelehrung (§ 87 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VwGO) versehene \nAufforderung nach § 87 b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur \nStellungnahme (u.a. gerade auch zur inländischen \nFluchtalternative) binnen eines Monats ist am 23. Dezember \n1999 zugestellt worden, so dass die Stellungnahmefrist mit dem \n24. Januar 2000 (Montag) abgelaufen ist. Der Schriftsatz mit \ndem neuen Vorbringen ging jedoch erst am 3. Februar 2000, \nmithin verspätet, bei Gericht ein. Weitere Ermittlungen zum \n(Nicht)Bestehen der familiären Unterstützung und der \nGewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums würden \ndie Erledigung des ansonsten entscheidungsreifen Rechtsstreits \nverzögern, auch wurde die Verspätung nicht genügend \nentschuldigt (§ 87 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 VwGO). \nSchließlich kann der Sachverhalt unter Einbeziehung der neuen \nAspekte auch nicht mit geringem Aufwand ohne die Mitwirkung \nder Beteiligten ermittelt werden (§ 87 b Abs. 3 Satz 2 VwGO). \nSo bedarf es zur weiteren Sachverhaltsaufklärung weiterer \nsubstantiierter Angaben der Kläger, um das \"Verschwinden\" der \nEltern der Klägerin zu 1. verifizieren zu können. \n\n43\n\nKonkrete Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, dass \ndie Kläger über die abstrakte Möglichkeit hinaus, von etwaigen \niranischen Truppeneinmärschen in die Provinz Sulaimaniya \nberührt zu werden, konkret im Sinne einer \"realen\" Möglichkeit \nbetroffen sein werden, lassen sich nicht erkennen. \nEntsprechendes gilt auch für die Frage der - nur für die \nautonomen Kurdengebiete in Betracht zu ziehenden - Gefährdung \ndurch innerkurdische Streitigkeiten. Ein Aufflammen \nkriegerischer Auseinandersetzungen mit erheblichen \nLandgewinnen einer Partei und Gefährdung der Zivilbevölkerung \nist ebenfalls nicht zu befürchten.\n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O..\n\n45\n\nIm Verhältnis zu den kurdischen Gruppen schadet sich ein \nirakischer Flüchtling auch nicht durch die Beantragung von \nAsyl in der Bundesrepublik Deutschland.\n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O..\n\n47\n\nDie Kuriertätigkeit der Klägerin zu 1. für die KDP ist der PUK \noffensichtlich nicht bekannt geworden, da die Klägerin zu 1. \nausweislich ihrer Darstellung vor dem Bundesamt \"mit der PUK \nkeine Probleme\" habe. Somit können die Kläger ohne weiteres \nihren Aufenthalt in dem von der PUK beherrschten \nAutonomiegebiet in der Provinz Sulaimaniya nehmen. \n\n48\n\nDie danach für die Kläger verfolgungsfreien und auch im \nübrigen unzumutbare existentielle Gefahren und Nachteile nicht \naufweisenden Landesteile im Norden Iraks sind für sie ohne \nweiteres zu erreichen.\n\n49\n\nVgl. zum Erfordernis der \nErreichbarkeit des Ortes der \ninländischen Fluchtalternative \ninnerhalb des Verfolgungsstaates: \nBVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993 \n- 9 C 59.92 -, NVwZ 1993, 1210.\n\n50\n\nUm das Gebiet der inländischen Fluchtalternative zu \nerreichen und in die Provinz Sulaimaniya zu gelangen, müssen \ndie Kläger zentralirakisches Herrschaftsgebiet nicht \ndurchqueren; sie können vielmehr den umgekehrten Weg wie bei \nihrer Ausreise nehmen und unmittelbar über die türkische \nGrenze in den Nordirak einreisen und in die Provinz \nSulaimaniya weiterreisen oder sie können unmittelbar über die \niranische Grenze in die Provinz Sulaimaniya einreisen.\n\n51\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O..\n\n52\n\nAuch die Feststellung des Bundesamtes in seinem Bescheid \nvom 9. Februar 1998, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG nicht vorliegen (Nr. 2 des Bescheides), ist rechtmäßig \nund verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, da die Kläger \ngegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine gegenteilige \nFeststellung haben. \n\n53\n\nDer Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine \nAusführungen zu Artikel 16 a Abs. 1 GG Bezug, da § 51 Abs. 1 \nAuslG sowohl hinsichtlich des Erfordernisses einer staatlichen \nVerfolgung als auch in Bezug auf die zur Anwendung gelangenden \nWahrscheinlichkeitsmaßstäbe und der inländischen \nFluchtalternative mit den sich aus Artikel 16 a Abs. 1 GG \nergebenden Anforderungen identisch ist. \n\n54\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O., m.w.N..\n\n55\n\nAngesichts des oben festgestellten Bestehens einer \ninländischen Fluchtalternative kommt es auch nicht auf etwaige \nnach Artikel 16 a Abs. 1 GG unbeachtliche, von § 51 Abs. 1 \nAuslG gleichwohl umfaßte (insbesondere subjektive) \nNachfluchtgründe an, wie etwa die Asylantragstellung in \nVerbindung mit einem Aufenthalt in der Bundesrepublik \nDeutschland, sowie die Ausübung von (hier allerdings nicht \ngeltend gemachten) exilpolitischen Tätigkeiten. \n\n56\n\nVgl. zur Reichweite des § 51 Abs. 1 \nAuslG: BVerfG, Beschluss vom 18. Juni \n1993 - 2 BvR 1815/92 -, DVBl. 1993, \n1002; BVerwG, Urteil vom 10. Januar \n1995 - 9 C 276.94 -, DVBl. 1995, \n572.\n\n57\n\nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen nicht, so \ndass auch insoweit der angefochtene Bescheid des Bundesamtes \n(Nr. 3 des Bescheides) rechtmäßig ist und die Kläger nicht in \nihren Rechten verletzt. \n\n58\n\nHinsichtlich der Abschiebungsschutztatbestände des § 53 \nAbs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 AuslG fehlt es an dem Erfordernis \nder Staatlichkeit der dem Asylbewerber jeweils - im Zielstaat \nIrak - konkret-individuell drohenden Maßnahme.\n\n59\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O., m.w.N..\n\n60\n\nSowohl der irakische Staat als auch die zur Zeit innerhalb \nder kurdischen Autonomiegebiete herrschenden Kurdengruppen \nverfügen, wie bereits dargelegt, nicht über eine effektive \nGebietsgewalt und werden diese nach jetzigem Kenntnisstand \nauch auf absehbare Zeit nicht (wieder) erlangen. \n\n61\n\nDen Klägern drohen auch bei ihrer Rückkehr in die \nkurdischen Autonomiegebiete keine Gefahren, die ein \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen. \n\n62\n\nHiernach kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen \nanderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer \neine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit \nbesteht. \n\n63\n\nIm Unterschied zum Asylrecht, zu § 51 Abs. 1 AuslG und zu \n§ 53 Abs. 4 AuslG kommt es im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch \nsie hervorgerufen wird; die Regelung stellt vielmehr lediglich \nauf das Bestehen einer konkreten Gefahr ab, ohne Rücksicht \ndarauf, ob diese vom Staat ausgeht oder ihm zumindest \nzuzurechnen ist. Für die Annahme einer \"konkreten\" Gefahr \ngenügt nicht die theoretische Möglichkeit, Opfer von \nEingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden; es muss \neine \"beachtliche\" Wahrscheinlichkeit sein, wobei allerdings \ndas Element der \"Konkretheit\" der Gefahr für den Ausländer das \nzusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell \nbestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert ist. \nIn diesem Rahmen kommt es auch nicht auf das bei bereits \nerlittener Verfolgung den herabgesetzten Maßstab \nrechtfertigende Element der Zumutbarkeit der Rückkehr an. \nSchließlich muss die Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG auch landesweit drohen; eine Aussetzung der Abschiebung \nkommt danach nicht in Betracht, wenn die geltend gemachten \nGefahren nicht landesweit drohen und der Ausländer sich ihnen \ndurch ein Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes \nentziehen kann. \n\n64\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O., m.w.N..\n\n65\n\nDies ist hier der Fall. Die Kläger können sich im Hinblick \nauf einen ihnen möglicherweise drohenden Zugriff durch den \nirakischen Staat dadurch entziehen, dass sie in die autonomen \nKurdengebiete ausweichen. Denn der irakische Staat besitzt \ndort, wie oben dargestellt, keine polizeilichen und \nadministrativen Zugriffsmöglichkeiten. Anschläge irakischer \nGeheimdienstangehöriger haben die Kläger aus den oben \ndargelegten Gründen ebenfalls nicht zu befürchten.\n\n66\n\nVon einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit, dass die Kläger \ninnerhalb der kurdischen Autonomiegebiete konkret-\nindividuellen Leibes- oder Lebensgefahren i.S.d. § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG ausgesetzt sein werden, kann, wie im Rahmen der \ninländischen Fluchtalternative zu Art. 16 a Abs. 1 GG \ndargelegt, nicht ausgegangen werden.\n\n67\n\nGefährdungen durch innerkurdische Streitigkeiten, wie etwa \naufgrund des Aufflammens kriegerischer Auseinandersetzungen \nmit erheblichen Landgewinnen oder aber infolge kurdischer \nterroristischer Anschläge, oder Gefährdungen durch iranische \nTruppenbewegungen im Nordirak, die als allgemeine Gefährdungen \nan sich der Sperrklausel des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG \nunterfallen, vermögen dann, wenn durch die Abschiebung der \njeweilige Asylsuchende extremen bzw. hochgradigen Gefahren \nausgesetzt, dieser quasi sehenden Auges dem sicheren Tod oder \nschwersten Verletzungen ausgeliefert wird, in \nverfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nein Abschiebungshindernis zu begründen. \n\n68\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O., m.w.N..\n\n69\n\nDerartige gerade den Klägern drohenden extremen Leibes- \noder Lebensgefahren sind jedoch, wie ebenfalls oben dargelegt, \ninnerhalb der kurdischen Autonomiegebiete nicht zu besorgen \nbzw. lassen sich im Hinblick auf etwaige kurdische \nTerroranschläge angesichts deren sowohl in zeitlicher als auch \nräumlicher Hinsicht punktuellen Charakters über die rein \nabstrakte Möglichkeit hinaus nicht in Bezug auf die Kläger \nkonkretisieren.\n\n70\n\nSchließlich haben die Kläger auch keine Gefahr auf dem \nReiseweg zu den kurdischen Autonomiegebieten zu \nbefürchten.\n\n71\n\nFür sie besteht die Möglichkeit, mit einem Paß und einem \ngültigen (Transit)Visum für die Türkei über die Türkei und den \noffenen, auf der irakischen Seite nicht von irakischen \nSicherheitskräften, sondern von der KDP kontrollierten \nGrenzübergang Habur,\n\n72\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O., m.w.N.,\n\n73\n\nin den Nordirak einzureisen und in das kurdische \nAutonomiegebiet in der Provinz Sulaimaniya weiterzureisen. \nAbgesehen davon ist die Einreise in den Nordirak auch im \nübrigen - mit oder ohne Paß - völlig problemlos, wie die oft \nmonatelangen Aufenthalte irakischer Asylbewerber im Nordirak \nund insbesondere die besuchsweisen Aufenthalte von in der \nBundesrepublik Deutschland oder etwa den Niederlanden als \nasylberechtigt anerkannten Irakern nachdrücklich belegen.\n\n74\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O., m.w.N..\n\n75\n\nUnabhängig davon steht es den Klägern frei, mit - ggf. \nunter Einschaltung des PUK-Büros in Teheran,\n\n76\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme \nvom 15. April 1994 an VG Ansbach,\n\n77\n\nzu erwirkendem - (Transit)Visum über den Iran und die \noffiziellen, von der PUK kontrollierten Grenzübergänge Penjwin \nund Halabja in die Provinz Sulaimaniya einzureisen, wie dies \noffenbar der übliche Weg für in der PUK-Region ansässige \nIraker ist. \n\n78\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme \nvom 25. Juni 1998 an VG Augsburg; \nDeutsches Orient-Institut \nStellungnahmen vom 8. Juli 1997 an VG \nBraunschweig, vom 31. März 1998 an VG \nAugsburg.\n\n79\n\nSoweit die Kläger zur Erlangung der notwendigen \nEinreisepapiere mit ihren Verwandten im Nordirak Kontakt \naufnehmen müssen, ist auch dies kein Hindernis. Man kann in \ndie kurdischen Siedlungsgebiete telefonieren und zwar über ein \nselbständiges Satellitentelefonnetz, dessen Vorwahl eine \nandere ist als die des Irak. Auf diese Leitungen haben die \nirakischen Sicherheitsdienste keinen Zugriff. Die Dokumente \nkönnen dann über die Türkei oder ggf. auch über Jordanien \nmitgebracht und nach Deutschland geschickt werden.\n\n80\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O., m.w.N..\n\n81\n\nDarüber hinaus gibt es auch eigenständige \nTelefaxverbindungen, auf die die zentralirakischen \nSicherheitsbehörden ebenfalls keinen Zugriff haben.\n\n82\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O., m.w.N..\n\n83\n\nSoweit Abschiebungen über die Türkei - und wohl auch über \nden Iran - in den Norden Iraks nicht durchführbar sind, \nhindert dies die Versagung des Abschiebungsschutzes aus § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG nicht. Denn den Klägern kann eine derart \nlegale und freiwillige Rückkehr über die Türkei und den Iran \nangesonnen werden, da hierbei unzumutbare Beeinträchtigungen \noffenkundig nicht zu besorgen sind, wie die zahlreichen \nRückkehrerfälle belegen. Wer aber durch die freiwillige \nAusreise und Rückkehr in den Norden seines Heimatstaates \n(hier: Irak) etwaige Gefahren abwenden kann, bedarf des \nSchutzes durch die Bundesrepublik Deutschland nicht. \n\n84\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O., m.w.N..\n\n85\n\nDie Abschiebungsandrohung ist nach § 34 Abs. 1 AsylVfG in \nVerbindung mit § 50 AuslG zu Recht erlassen worden, da die \nKläger weder als Asylberechtigte anerkannt sind noch eine \nAufenthaltsgenehmigung besitzen; die den Klägern gesetzte \nAusreisefrist von einem Monat ergibt sich aus § 38 Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n86\n\nIn der Abschiebungsandrohung ist zwar entgegen § 50 Abs. 2 \nAuslG nicht der eigentlich zutreffende Zielstaat \"Irak\" \nsondern nur ein - hinreichend bestimmtes - Teilgebiet des \nStaates Irak, hier: \"Nordirak/UN-Sicherheitszone\", bezeichnet \nworden. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, die Berufung des \nBeteiligten insoweit zurückzuweisen. Unabhängig von der Frage, \nob hierdurch die Abschiebungsandrohung schon rechtswidrig ist, \nkann gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Aufhebung eines \nVerwaltungsaktes nur erfolgen, soweit die Kläger durch die \nRechtswidrigkeit in ihren Rechten verletzt sind. Hatten die \nKläger - wie hier - in Ermangelung von auf den Staat Irak \nbezogenen Abschiebungshindernissen eine auf den Staat Irak \nbezogene uneingeschränkte Abschiebungsandrohung zu gewärtigen, \n\n87\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 16. November \n1999 - 9 C 4.99 -,\n\n88\n\nkann eine die Abschiebung auf ein Teilgebiet dieses Staates \nbeschränkende Abschiebungsandrohung sich lediglich zugunsten \nder Kläger auswirken und eine Rechtsverletzung i.S.d. § 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO naturgemäß nicht begründen. \n\n89\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 \nVwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG; die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus \n§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n90\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO hierfür nicht vorliegen.\n\n91","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305835","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-04/9-a-3421-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305835","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305835","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-04/9-a-3421-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305835","retrieved":"2026-07-09 03:33:33.554119+00:00"}}