{"status":"available","doknr":"OLD305846","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0203.5B1717.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-02-03","aktenzeichen":"5 B 1717/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde gegen \nZiffer 1. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. August 1999 wird \nzurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen im Antragsverfahren sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für beide Instanzen - hinsichtlich des erstinstanzlichen \nVerfahrens unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - \nauf 132.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\nDer Antragsteller plant zum Zwecke der gewerblichen Nutzung \nden Aufbau einer juristischen Datenbank im Internet, in die er \nunter anderem alle Gesetze, Verordnungen und \nVerwaltungsvorschriften des Bundes im Volltext aufnehmen will. \nDer Abruf der Dokumente soll - bis auf die Verbindungsgebühren \n- unentgeltlich erfolgen.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 14. Januar 1999 und 31. Januar 1999 \nbeantragte der Antragsteller beim Bundesministerium der \nJustiz, sämtliche Dokumente der Bundesrechtsdatenbank, die das \nBundesministerium der Justiz der Beigeladenen kostenlos zur \nVerfügung stelle, auch ihm, dem Antragsteller, in derselben \nForm und zu identischen Konditionen zu liefern. Sein Begehren \nstützte er im Wesentlichen auf Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 5 \nAbs. 1 Satz 2 GG. \n\n4\n\nDurch Verfügungen vom 28. Januar 1999 und 11. Februar 1999 \nlehnte das Bundesministerium der Justiz den Antrag ab. Zur \nBegründung berief es sich unter anderem darauf, dass zwischen \nder Antragsgegnerin und der Beigeladenen ein Bündel \nwechselseitiger vertraglicher Verpflichtungen bestehe, das \neine Herausgabe der Dokumente der Bundesrechtsdatenbank an \nDritte ausschließe.\n\n5\n\nDie sinngemäßen Anträge des Antragstellers,\n\n6\n\n1. die Antragsgegnerin im Wege der \neinstweiligen Anordnung bis zur \nrechtskräftigen Entscheidung in der \nHauptsache zu verpflichten, dem \nAntragsteller kostenlos und zeitgleich alle \nDokumente zuzustellen, die das \nBundesministerium der Justiz der \nBeigeladenen zum Zwecke der \nVeröffentlichung zur Verfügung stellt, \nwobei die Dokumente von der Antragsgegnerin \nmit dem gleichen Inhalt, Umfang und in der \ngleichen Form, wie sie an die Beigeladene \ngeliefert werden, sowie mit der \nvollständigen zugehörigen Dokumentation zur \nNutzung dieser Dokumente (z.B. Dateiformat- \nund Datensatzbeschreibungen, \nDatenerfassungsschemata, \nDokumentationsrichtlinien, \nSchlagwortrichtlinien, \nSachgebietsrichtlinien) an den \nAntragsteller zu liefern sind,\n\n7\n\n2. die Antragsgegnerin im Wege der \neinstweiligen Anordnung bis zur \nrechtskräftigen Entscheidung in der \nHauptsache zu verpflichten, dem \nAntragsteller kostenlos und unverzüglich \nalle Dokumente zuzustellen, die das \nBundesministerium der Justiz der \nBeigeladenen in der Vergangenheit mit oder \nohne Kostenrechnung zum Zwecke der \nVeröffentlichung zur Verfügung gestellt \nhat, wobei die Dokumente von der \nAntragsgegnerin mit dem gleichen Inhalt, \nUmfang und in der gleichen Form, wie sie an \ndie Beigeladene geliefert wurden, sowie mit \nder vollständigen zugehörigen Dokumentation \nzur Nutzung dieser Dokumente (z.B. \nDateiformat- und Datensatzbeschreibungen, \nDatenerfassungsschemata, \nDokumentationsrichtlinien, \nSchlagwortrichtlinien, \nSachgebietsrichtlinien) an den \nAntragsteller zu liefern sind,\n\n8\n\nhat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 24. August \n1999 mit der Begründung abgelehnt, ein die Vorwegnahme der \nHauptsache rechtfertigender Anordnungsgrund und -anspruch \nseien nicht glaubhaft gemacht.\n\n9\n\nZur Begründung seines fristgerecht gestellten Antrags auf \nZulassung der Beschwerde gegen diesen Beschluss macht der \nAntragsteller geltend: Es bestünden ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des Beschlusses. Auch komme der Rechtssache \ngrundsätzliche Bedeutung zu. Schließlich weiche der Beschluss \nvon mehreren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und \ndes Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \nab.\n\n10\n\nII.\n\n11\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist \nunbegründet.\n\n12\n\n1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 146 \nAbs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. \nDabei kann dahingestellt bleiben, ob ernstliche Zweifel i.S.d. \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bereits dann vorliegen, wenn ein \nErfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, \nmindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg, oder \nob stattdessen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des \nObsiegens erforderlich ist.\n\n13\n\nVgl. zum Meinungsstand Seibert, Die \nZulassung der Berufung, DVBl. 1997, 932 \nf.; Frenzen in Brandt/Sachs, Handbuch \nVerwaltungsverfahren und \nVerwaltungsprozess, S. 844 ff. jeweils \nm.w.N.\n\n14\n\nAuch bei Zugrundelegung der für den Antragsteller \ngünstigeren Rechtsauffassung hat sein Antrag keinen Erfolg. \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu Recht \nabgelehnt.\n\n15\n\nNach insoweit übereinstimmender Rechtsprechung und \nLiteratur ist eine Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen \nAnordnungsverfahren nur dann gerechtfertigt, wenn ohne sie für \nden Antragsteller schwere und unzumutbare, im Nachhinein nicht \nmehr zu beseitigende oder rückgängig zu machende Nachteile \nentstünden (a) und der Erfolg der Hauptsache überwiegend \nwahrscheinlich ist (b).\n\n16\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom \n25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, NJW \n1989, 827; BVerwG, Beschluss vom \n16. August 1978 - 1 WB 112.78 -, \nBVerwGE 63, 110 (111 f.); HessVGH, \nBeschluss vom 8. November 1995 - 14 TG \n3375/95 -, NVwZ-RR 1996, 325 f.; VGH \nBaden-Württemberg, Beschluss vom \n6. Oktober 1995 - 10 S 1821/95 -, NJW \n1996, 538; OVG NRW, Beschluss vom 9. \nNovember 1999 - 8 B 397/99 -; \nFinkelnburg/Jank, Vorläufiger \nRechtsschutz im \nVerwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. \n1998, Rn. 216 - 219; Schoch u.a., VwGO, \n§ 123 Rn. 145.\n\n17\n\nAn beiden Voraussetzungen fehlt es hier.\n\n18\n\na) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, \ndass der Antragsteller den erforderlichen Anordnungsgrund \nnicht glaubhaft gemacht hat, weil ihm bei einem Abwarten der \nEntscheidung zur Hauptsache keine schweren und unzumutbaren \nNachteile drohen.\n\n19\n\nAnhaltspunkte dafür, dass eine Verweisung auf den \nRechtsschutz zur Hauptsache für den Antragsteller mit einer \nExistenzgefährdung oder mit einem Rechtsverlust durch \nZeitablauf verbunden wäre, sind nicht ersichtlich. Auch \nsonstige Umstände, die im Interesse des nach Art. 19 Abs. 4 GG \nverfassungsrechtlich gebotenen effektiven Rechtsschutzes eine \nVorwegnahme der Hauptsache im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes gestatten würden, sind weder dargetan noch \nsonst ersichtlich. \n\n20\n\nSoweit der Antragsteller in dem mit einer eigenen \ndokumentarischen Aufbereitung des gesamten Bundesrechts \nverbundenen Arbeits- und Kostenaufwand sowie in angeblichen \nWettbewerbsvorteilen der Beigeladenen \"schwerwiegende bzw. \nerhebliche wirtschaftliche Nachteile\" erblickt, verhilft dies \nseinem Antrag nicht zum Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob \nNachteile von derartigem Gewicht bei einer erst geplanten \ngewerblichen Betätigung überhaupt vorliegen können. Zum einen \nerreichen sie, wie das Verwaltungsgericht zu Recht \nfestgestellt hat, jedenfalls nicht die Schwelle einer \ndrohenden \"Existenzgefährdung\". Zum anderen dürfte der \nAntragsteller im Falle eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren \nohne weiteres in der Lage sein, sich mit seinem Online-Dienst \nin überschaubarer Zeit am Markt zu etablieren und damit \netwaige vorläufige Wettbewerbsnachteile alsbald zu \nkompensieren. Denn ausweislich seines Schreibens vom 15. \nDezember 1998 an das Bundesministerium der Justiz beabsichtigt \ner, den Nutzern einen - bis auf die Zahlung von \nVerbindungsentgelten - kostenlosen Datenbankzugang zu gewähren \nund damit Gewinne nicht zu Lasten der Datenbanknutzer, sondern \nauf andere Weise zu erwirtschaften. Aus dem Gesagten folgt \nzugleich, dass der vom Antragsteller gerügten \"nachhaltigen \nVerletzung\" von Grundrechten (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art 5 \nAbs. 1 Satz 2 GG) gegebenenfalls auch noch mit einer \nobsiegenden Entscheidung in der Hauptsache effektiv begegnet \nwerden kann.\n\n21\n\nb) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der \nAntragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im \nHauptsacheverfahren obsiegen wird. Vielmehr spricht alles für \nein Unterliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren. Die \nvon ihm geltend gemachten Ansprüche ergeben sich mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit weder aus einfachem Recht \n(aa) noch aus Grundrechten (bb).\n\n22\n\naa) Entgegen der Ansicht des Antragstellers können die \nAnsprüche auf Überlassung der bearbeiteten Dokumente weder auf \n§ 11 Abs. 1 des Staatsvertrages über Mediendienste \n(Mediendienste-Staatsvertrag - MDStV) in der Fassung vom 20. \nJanuar bis 7. Februar 1997 (GV. NRW. S. 158) noch aus § 4 des \nLandespressegesetzes NRW (LPG NRW) hergeleitet werden.\n\n23\n\n§ 11 Abs. 1 MDStV scheidet als Anspruchsgrundlage aus. \nInsoweit ist bereits zweifelhaft, ob das Auskunftsrecht nach § \n11 Abs. 1 MDStV auch zukünftigen Anbietern von Mediendiensten \nnach § 6 Abs. 2 MDStV zusteht und ob, falls dies zu bejahen \nsein sollte, der Antragsteller überhaupt Anbieter eines \nMediendienstes im Sinne des § 6 Abs. 2 MDStV ist, auf den sich \ndas Auskunftsrecht nach § 11 Abs. 1 MDStV allein erstreckt. \nDagegen spricht, dass § 6 Abs. 2 MDStV ein journalistisch-\nredaktionell gestaltetes Angebot verlangt. Der Antragsteller \nplant indes, die von der Dokumentationsstelle des \nBundesministeriums der Justiz aufbereiteten Dokumente ohne \nredaktionelle Bearbeitung unverändert in seine Internet-\nDatenbank aufzunehmen und dort Nutzern zum Abruf zur Verfügung \nzu stellen.\n\n24\n\nAll dies kann jedoch auf sich beruhen. Denn § 11 Abs. 1 \nMDStV scheidet jedenfalls deshalb aus, weil die Vorschrift \nausschließlich einen Anspruch auf Erteilung von Auskünften \nnormiert. Von der Auskunftserteilung ist die Belieferung mit \nInformationsmaterial oder sonstigen Dokumenten zu \nunterscheiden, es sei denn, dadurch wird die begehrte Auskunft \ngerade gegeben.\n\n25\n\nOVG NRW, Urteil vom 3. Juni 1997 - 5 \nA 6391/95 -, NVwZ-RR 1998, 311 f.\n\n26\n\nUm Auskunftserteilung auf einzelne Anfragen geht es dem \nAntragsteller vorliegend jedoch gerade nicht. Vielmehr begehrt \ner die Belieferung mit sämtlichen Dokumenten der \nBundesrechtsdatenbank, die die Antragsgegnerin der \nBeigeladenen zu Verfügung stellt, ohne dass beim Antragsteller \ninsoweit jeweils ein konkreter Auskunftsanlass bestünde.\n\n27\n\nAus § 4 Abs. 4 LPG NRW lässt sich der geltend gemachte \nAnspruch ebenfalls nicht herleiten. Ob diese landesrechtliche \nRegelung auch Ansprüche gegen Bundesbehörden mit Sitz in ihrem \nGeltungsbereich, also auch Ansprüche gegen das früher in Bonn \nansässige Bundesjustizministerium begründet, mag dahingestellt \nbleiben.\n\n28\n\nVgl. insoweit OVG Berlin, Urteil vom \n25. Juli 1995 - 8 B 16/94 -, NVwZ-RR \n1997, 32 (33).\n\n29\n\nEin Anspruch nach § 4 Abs. 4 LPG NRW scheidet jedenfalls \nschon deshalb aus, weil das Begehren des Antragstellers nicht \nauf die Zuleitung amtlicher Bekanntmachungen im Sinne von § 4 \nAbs. 4 LPG NRW gerichtet ist, sondern sich auf die Nutzung der \nDokumente einer Datenbank einschließlich der ihr zugrunde \nliegenden Dateiformat- und Datensatzbeschreibungen, \nDatenerfassungsschemata, Dokumentationsrichtlinien, \nSchlagwortrichtlinien, Sachgebietsrichtlinien etc. bezieht. \nDabei handelt es sich nicht um amtliche Bekanntmachungen, d.h. \num an die Öffentlichkeit gerichtete formelle Willensäußerungen \neiner Behörde, sondern um ein für das Medium \"EDV\" \naufbereitetes zusätzliches Informationsangebot der \nAntragsgegnerin.\n\n30\n\nbb) Auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG kann sich der Antragsteller \nim Zusammenhang mit dem geltend gemachten Anspruch gleichfalls \nnicht berufen. Dabei bedarf es keiner weiteren Vertiefung, ob \nder vom Antragsteller geplante Internet-Dienst vom \nSchutzbereich des betreffenden Grundrechts erfasst wird.\n\n31\n\nfür Online-Dienste verneint: \nDegenhart in: Bonner Kommentar zum \nGrundgesetz, Art. 5 Abs. 1 und 2, Rn. \n414; a.A. Burkhardt, CR 1999, S. 38, S. \n40 f.; für über das Internet \nverbreitete Rundschreiben offen \ngelassen: BVerfG, Beschluss vom 9. Juli \n1997 - 1 BvR 730/97 -, JURIS.\n\n32\n\nJedenfalls enthält das Grundrecht der Pressefreiheit keinen \nselbständigen, die presserechtlichen Regelungen ergänzenden \nInformationsanspruch der Presse gegenüber staatlichen \nBehörden.\n\n33\n\nOVG NRW, Urteil vom 23. Mai 1995 - 5 \nA 2875/92 -, NJW 1995, 2741 f. \nm.w.N.\n\n34\n\nAuch auf den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 \nGG, der Verlegern von Fachzeitschriften und sonstigen \nPublikations-organen einen Anspruch auf Gleichbehandlung im \npublizistischen Wettbewerb gibt, \n\n35\n\nBVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997 \n- 6 C 3/96 -, NJW 1997, 2694 ff.; OVG \nNiedersachsen, Urteil vom 19. Dezember \n1995 - 10 L 5059/93 -, NJW 1996, 1489 \nf.; OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 1997 - \n5 A 6391/95 -, NVwZ-RR 1998, 311 \nf.,\n\n36\n\nlässt sich das geltend gemachte Begehren des Antragstellers \nnicht stützen. \n\n37\n\nDer allgemeine Gleichheitssatz verbietet es, wesentlich \nGleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches \nwillkürlich gleich zu behandeln. Der in diesem Sinne zu \nverstehende Gleichheitssatz ist verletzt, wenn bezogen auf den \njeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein \nvernünftiger, einleuchtender Grund für eine differenzierte \nBehandlung fehlt. Ein derartiger sachlicher \nDifferenzierungsgrund besteht hier jedoch: Mit Hilfe der \nBundesrechtsdatenbank verwirklicht die Antragsgegnerin ein \nEDV-gestütztes Informationsangebot bezüglich einer ihr \nverfassungsrechtlich vorgegebenen Aufgabe auf dem Gebiet der \nGesetzgebung. \n\n38\n\nDie Erreichung dieses Zwecks wird durch den zwischen der \nAntragsgegnerin und der Beigeladenen geschlossenen Vertrag \nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der automatisierten \nRechtsdokumentation gesichert, der beide Vertragsparteien \nvielfältigen gegenseitigen Rechten und Pflichten unterwirft. \nAufgrund der vertraglich gesicherten Serviceleistungen der \nBeigeladenen gegenüber der Antragsgegnerin fungiert die \nBeigeladene im Verhältnis zur Antragsgegnerin letztlich wie \neine unselbständige Anstalt des Bundes. Schon dieser Umstand \nreicht als sachlicher Differenzierungsgrund für eine \nUngleichbehandlung gegenüber anderen Datenbankträgern und \ndamit auch gegenüber dem Antragsteller aus.\n\n39\n\nVgl. insoweit auch Berkemann, Juris \nals öffentlich-rechtlich beliehener \nUnternehmer, VerwArch 87 (1996), 362, \n385, 391; VG Hannover, Urteil vom 22. \nJuli 1993 - 6 A 1032/92 -, NJW 1993, \n3282, 3284.\n\n40\n\n2. Die Grundsatzrüge des Antragstellers (§ 146 Abs. 4 \ni.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) führt ebenfalls nicht zur \nZulassung der Beschwerde. Die vom Antragsteller sinngemäß \naufgeworfenen materiellrechtlichen Fragen bedürfen, wie sich \nbereits aus dem Fehlen eines Anordnungsgrundes ergibt, keiner \nabschließenden Klärung in einem zugelassenen \nBeschwerdeverfahren.\n\n41\n\n3. Auch die Abweichungsrüge (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. \n2 Nr. 4 VwGO) greift nicht durch. Zum einen verhalten sich die \nin der Antragsschrift zitierten Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Gerichts \nnicht zu der Frage, ob gerade in Fällen wie dem vorliegenden \nein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung existiert. \nZum anderen hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung selbständig tragend auch mit der \nErwägung abgelehnt, dass ein Anordnungsgrund nicht gegeben \nsei.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im \nAntragsverfahren sind nicht erstattungsfähig, weil die \nBeigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit einem \nKostenrisiko nicht unterworfen hat.\n\n43\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, \n14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3 GKG. Danach ist der Streitwert nach \nder sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden \nBedeutung der Sache zu bestimmen. Insoweit ist es sachgerecht, \nhinsichtlich des Antrages zu 1. auf den Jahresbetrag der durch \ndie erstrebte kostenlose Dokumentenlieferung ersparten \nAufwendungen des Antragstellers abzustellen. Bei jährlich etwa \n11.000 neu in die Bundesrechtsdatenbank aufgenommenen \nDokumenten und der Zugrundelegung eines Betrages von einer \nDeutschen Mark pro Dokument, der angesichts des relativ \ngeringen Umfangs der jeweiligen Einzeldokumente und der vom \nAntragsteller erstrebten Dokumentenlieferung auf \nelektronischem Wege und in bearbeiteter Form nicht \nunangemessen erscheint, ist für den Antrag zu 1. ein Betrag in \nHöhe von 11.000,-- DM anzusetzen. Dementsprechend ist für den \nAntrag zu 2., der sich auf die Lieferung von allen bisher der \nBeigeladenen zur Verfügung gestellten Dokumenten der \nBundesrechtsdatenbank bezieht, bei einem Gesamtbestand von ca. \n253.000 Einzeldokumenten ein Betrag von 253.000,-- DM der \nStreitwertberechnung zugrundezulegen. Im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes ist jeweils der hälftige Betrag in \nAnsatz zu bringen. Die Änderungsbefugnis folgt aus § 25 Abs. 2 \nSatz 2 GKG.\n\n44\n\nDieser Beschluss ist gemäß §§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 \nSatz 2 GKG unanfechtbar.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305846","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-03/5-b-1717-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305846","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305846","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-03/5-b-1717-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305846","retrieved":"2026-07-09 03:33:34.561452+00:00"}}