{"status":"available","doknr":"OLD305845","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0203.1A5029.98PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-02-03","aktenzeichen":"1 A 5029/98.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nIn dem Gebäude H. der S. , der Dienststelle der Beteiligten,\nsind im Zuge der Fenstersanierung an Büro- und Seminarfenstern\nzur Ost-, West- und Südseite Außenjalousien angebracht worden.\nZuvor vorhandene Innenjalousien sind weggefallen. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 7. März 1997 wandte sich der Kanzler der\nS. an \"die Nutzer des Gebäudes H.\" betreffend\n\"Nutzerinformation des Dezernates 5 - Technische\nHochschulbetriebe -, hier: Gebrauchsanweisung für die neuen\nAußenjalousien im Gebäude H.\". Darin ist ausgeführt, dass die\nAußenjalousien dem Nutzer als Blendschutz dienen sollen und\ndurch die Außenmontage auch eine übermäßige Erwärmung der\nArbeitsräume verhindert werden soll. Die gewählte\nSonnenschutzkonstruktion sei sehr windempfindlich. Hierdurch\nergebe sich für den Nutzer die Pflicht, den Sonnenschutz stets\nnach Dienstschluss sowie während der Dienstzeit bei starker\nWindbelastung einzurollen. Zur Vermeidung von\nNutzungseinschränkungen und Reparaturkosten bitte er um\nentsprechende Beachtung der Gebrauchsanweisung. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 23. Mai 1997 reklamierte der Antragsteller\ngegenüber dem Beteiligten ein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf\ndiese Gebrauchsanweisung aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 7, 9 und\n10 LPVG NRW. Nachdem der Beteiligte auf dieses Schreiben nicht\nreagiert hatte, hat der Antragsteller am 21. August 1997 das\nvorliegende Beschlussverfahren eingeleitet, mit dem er\nursprünglich die Anträge verfolgt hat,\n\n6\n\n1. festzustellen, dass die\nGebrauchsanweisung für die neuen\nAußenjalousien im Gebäude H. das\nMitbestimmungsrecht des\nAntragstellers gemäß § 72 Abs. 4\nSatz 1 Ziffer 7 und 9 LPVG NRW\nverletzt, soweit dort festgelegt\nist, dass die Jalousien während der\nDienstzeit bei starker Windbelastung\neinzurollen sind,\n\n7\n\n2. festzustellen, dass der\nBeteiligte verpflichtet ist, das\nMitbestimmungsverfahren bezüglich\nder Außenjalousien im Gebäude H.\neinzuleiten.\n\n8\n\nIm Anhörungstermin am 25. September 1998 hat der Antragsteller\nerklärt, an dem Antrag zu 2. nicht festhalten zu wollen, und\nbeantragt,\n\n9\n\n1. festzustellen, dass die\nGebrauchsanweisung für die neuen\nAußenjalousien im Gebäude H. das\nMitbestimmungsrecht des\nAntragstellers gemäß § 72 Abs. 4\nSatz 1 Nr. 7 und 9 LPVG NRW\nverletzt, soweit dort festgelegt\nist, dass die Jalousien während der\nDienstzeit bei starker Windbelastung\neinzurollen sind,\n\n10\n\n.\n\n11\n\n2. festzustellen, dass die\nInstallation der Außenjalousien im\nGebäude H. dem Mitbestimmungsrecht\ndes Antragstellers nach § 72 Abs. 4\nSatz 1 Ziffer 7 und 10 LPVG NRW\nunterliegt. \n\n12\n\nDurch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für\nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts\nGelsenkirchen das Verfahren eingestellt, soweit der\nAntragsteller den Antrag durch Einschränkung zurückgenommen\nhat, und im Übrigen die gestellten Anträge mit im Wesentlichen\nfolgender Begründung abgelehnt: Der Antrag zu 2. sei\nunzulässig, da er eine unzulässige Klageänderung beinhalte. Der\nAntrag zu 1. sei unbegründet. Ein Mitbestimmungsrecht aus § 72\nAbs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW scheide aus, weil die Anweisung\ndes Beteiligten vom 7. März 1997 an die Nutzer des Gebäudes H.,\ndie Außenjalousien bei starkem Wind einzuziehen, nicht\nunmittelbar der Verhütung von Gesundheitsschäden diene. Die\nMaßnahme solle allein der konstruktionsbedingten Anfälligkeit\neiner Beschädigung oder gar Zerstörung der Jalousien vorbeugen.\nEin Mitbestimmungsrecht ergebe sich auch nicht aus § 72 Abs. 4\nSatz 1 Nr. 9 LPVG NRW, da die streitgegenständliche \"Anweisung\"\nlediglich eine die Dienstausübung betreffende - die sich aus\ndem Dienst- oder Arbeitsverhältnis ergebende - Verpflichtung\nkonkretisiere, nämlich mit dem Eigentum des Dienstherren\nsorgsam umzugehen und diesen vor Schaden zu bewahren, da\nansonsten z. B. die Haftungstatbestände des § 14 BAT bzw. des §\n84 LBG NRW erfüllt sein könnten. Anordnungen, die lediglich die\nSchadensverhütung an Gegenständen des Dienstherrn beträfen,\nmüssten als Erfüllung der Dienstleistungspflicht und nicht als\nOrdnung in der Dienststelle bewertet werden. Dafür, dass die\n\"Anweisung\" zugleich auch eine \"Regelung\" enthalte, die dazu\ndienen könnte, das Zusammenwirken der Beschäftigten in der\nDienststelle und die Ordnung in der Dienststelle zu regeln, sei\nnichts ersichtlich. Es bedürfe insoweit auch keiner\nabschließenden Bewertung, ob der Mitbestimmungstatbestand des\n§ 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW auch schon deshalb\nausgeschlossen sei, weil es sich bei der Nutzerinformation des\nDezernates 5 lediglich um eine Gebrauchsanweisung für ein neues\n\"Gerät\" - vergleichbar mit der Handhabung eines\nBildschirmgerätes - handele, wofür einiges spreche. \n\n13\n\nGegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am\n9. Oktober 1998 zugestellten Beschluss haben diese am 29.\nOktober 1998 Beschwerde eingelegt und zugleich begründet. Mit\nder Beschwerde wird allein der erstinstanzlich gestellte Antrag\nzu 1. weiterverfolgt. \n\n14\n\nZur Begründung führt der Antragsteller im Wesentlichen aus:\nBei der Gebrauchsanweisung für die Außenjalousien handele es\nsich um eine Maßnahme iSd § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW.\nDenn die Außenjalousien seien zum Schutz der Beschäftigten vor\nBlendung und zur Vermeidung einer übermäßigen Erwärmung der\nArbeitsräume eingeführt worden. Durch die Anordnung, bei\nstarker Windbelastung die Jalousien wieder einzurollen, werde\ndieser Gesundheitsschutz verhindert. Eine Maßnahme aber, die im\nRahmen der \"Anwendung\" einer zur Verhütung von\nGesundheitsschäden dienenden Maßnahme diese quasi wieder\naushebele, müsse konsequenterweise ebenfalls der Mitbestimmung\nunterliegen. Ihm stehe auch ein Mitbestimmungsrecht aus § 72\nAbs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW zu. Entgegen der Ansicht der\nFachkammer handele es sich nicht um eine Maßnahme, die sich auf\ndie Dienstleistung der Beschäftigten beziehe. Vielmehr könne\nals Dienstleistung nur das angesehen werden, was im Rahmen des\nArbeitsvertrages bzw. im Rahmen des übertragenen konkreten\nfunktionellen Amtes an Leistungen zur Erledigung der\nübertragenen Arbeiten erbracht werden müsse. Demgemäß handele\nes sich nicht um eine Maßnahme bei der Ausübung des Dienstes.\nSoweit der angefochtene Beschluss darauf abstelle, dass ggf.\neine Schadensersatzpflicht nach § 84 LBG NRW bzw. § 14 BAT in\nBetracht komme, werde übersehen, dass diese Tatbestände sich\nauf Dienstpflichtverletzungen bezögen. Solche\nDienstpflichtverletzungen könnten neben den konkreten\nDienstleistungsverpflichtungen aber auch darüber hinaus gehende\nTatbestände betreffen. Dies habe mit der eigentlichen\nDienstleistung jedoch nichts zu tun. In der Rechtsprechung sei\nanerkannt, dass Hausordnungen als mitbestimmungspflichtig\nangesehen würden im Rahmen des in Rede stehenden Tatbestandes.\nSolche Hausordnungen hätten gerade typischerweise die\nVermeidung von Schäden - wie hier - zum Gegenstand. Die\nErwägungen des Beschlusses, dass eine Regelung nicht vorläge,\nweil das Zusammenwirken der Beschäftigten in der Dienststelle\nnicht geregelt werde, liege neben der Sache. Eine Regelung im\nSinne der hier streitgegenständlichen Vorschrift liege nämlich\nvor, wenn für die Ordnung in der Dienststelle oder für das\nVerhalten der Beschäftigten Vorschriften aufgestellt würden,\ndie von allen Beschäftigten zu beachten seien. Es sei auch\nnicht ersichtlich, dass es sich bei der Nutzerinformation des\nDezernates 5 um eine Gebrauchsanweisung für ein neues \"Gerät\"\nhandele. Vielmehr werde geregelt, wie alle Beschäftigten sich\nin einer konkreten Situation zu verhalten hätten. Insoweit\nhandele es sich nicht um eine Maßnahme vergleichbar mit der\nHandhabung eines Bildschirmgerätes, vielmehr werde eindeutig\nder Gebrauch der zur Verfügung gestellten Sache - hier der\nAußenjalousien - geregelt. Dies sei mitbestimmungspflichtig. Es\nmöge zutreffen, dass Anweisungen des Dienststellenleiters\nbezüglich des Schutzes seines Eigentums ggf. nicht\nmitbestimmungspflichtig seien, wie z. B. das Abschließen des\nRaumes nach Dienstschluss. Diese Art von Anweisungen unterliege\njedoch dann der Mitbestimmung, wenn sie soziale oder\ngesundheitliche Belange der Beschäftigten berührten. Dies sei\nvorliegend schon allein deshalb der Fall, weil mit dem\nAufrollen der Jalousien eine Blendung und Erwärmung durch\nSonneneinstrahlung erfolge. Deshalb müssten die Beschäftigten\nhier unter Berücksichtigung der einschlägigen\nMitbestimmungstatbestände geschützt werden. Die Arbeitsplätze\nänderten sich im Übrigen hinsichtlich Raumtemperatur und\nBeleuchtung beim Aufrollen der Jalousien erheblich. \n\n15\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n16\n\nden angefochtenen Beschluss zu\nändern und seinem erstinstanzlichen\nAntrag zu 1. zu entsprechen. \n\n17\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n18\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n19\n\nEr hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und\nträgt ergänzend im Wesentlichen vor: Die Maßnahme, die Nutzer\nauf ihre Verpflichtung hinzuweisen, aus Gründen der\nWindempfindlichkeit der gewählten Sonnenschutzkonstruktion\ndiese während der Dienstzeit bei starker Windbelastung\neinzurollen, beabsichtige weder die Verhütung von\nGesundheitsschädigungen noch sei sie mittelbar in irgendeiner\nWeise geeignet, dem Schutz der Beschäftigten zu dienen, sondern\nbezwecke einzig und allein, einer Beschädigung oder Zerstörung\nder Jalousien vorzubeugen. Damit unterliege die Maßnahme nicht\ndem Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG\nNRW. Auf die Frage, ob die Maßnahme, die Jalousien als solche\nin dem Gebäude H. zu montieren, mitbestimmungspflichtig gewesen\nsei, komme es nicht an. Die Anweisung an die Nutzer sei\nebenfalls nicht nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW\nmitbestimmungspflichtig. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend\nfestgestellt und ausgeführt habe, handele es sich bei der\nAnweisung nicht um eine Verhaltensregelung, die einen\nreibungslosen Arbeitsablauf und das geordnete Zusammenleben der\nBeschäftigten bewirken solle. Vielmehr handele es sich um eine\nArbeitsanweisung in Bezug auf die Erfüllung dienstlicher\nAufgaben und Pflichten, zu denen es auch gehöre, mit dem\nEigentum des Arbeitgebers/Dienstherrn sorgsam umzugehen und\ndiesen vor Schaden zu bewahren. Für eine derartige\nAngelegenheit sei allein der Dienststellenleiter im Rahmen\nseiner Organisations- und Leitungsmacht verantwortlich.\nDerartige Angelegenheiten seien der Einflussnahme der\nPersonalvertretung entzogen. Nach Sinn und Zweck des hier in\nRede stehenden Mitbestimmungsrechts sollten die Beschäftigten\nüber die von ihnen gewählte Personalvertretung an den sie\nberührenden personellen und sozialen Angelegenheiten im Wege\nder Mitbestimmung beteiligt werden. Um solche handele es sich\nhier aber gerade nicht, sondern um eine Regelung, mit der die\nAusgestaltung der Art und Weise der Erfüllung dienstlicher\nPflichten bezweckt sei. Auch wenn sich die Anordnung ggf. als\nVerhaltensmaßnahme auswirke, handele es sich dabei nur um eine\nnichtintendierte zwangsläufige (Neben-)Folge, da die\neigentliche Zweckbestimmung eine andere sei. \n\n20\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den\nInhalt der Verfahrensakte Bezug genommen.\n\n21\n\nII.\n\n22\n\nStreitgegenständlich ist nur noch der erstinstanzliche\nAntrag zu 1., da der Antragsteller, soweit der erstinstanzliche\nAntrag zu 2. abgelehnt worden ist, keine Beschwerde eingelegt\nhat.\n\n23\n\nDie Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und\nfristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch\nkeinen Erfolg.\n\n24\n\nDer allein weiter verfolgte Antrag ist zulässig. \n\n25\n\nDer Antragsteller hat zu Recht einen konkreten Antrag\ngestellt, auch wenn streitgegenständlich nicht eine erst\nbeabsichtigte, sondern eine bereits umgesetzte Maßnahme ist.\nDenn bei der Gebrauchsanweisung für die neuen Außenjalousien im\nGebäude H. vom 7. März 1997 mit der darin ausgesprochenen\nPflicht der Nutzer des Gebäudes, den Sonnenschutz während der\nDienstzeit bei starker Windbelastung und nach Dienstschluss\neinzurollen, handelt es sich um eine solche, die jederzeit\nwieder rückgängig gemacht werden kann. Nur wenn eine derartige\nRegelung nicht mehr möglich ist, muss zu einem abstrakten\nAntrag übergegangen werden.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juni\n1993 - 6 P 3.92 -, BVerwGE 92, 295 =\nPersV 1994, 126 = ZTR 1993, 525 =\nPersR 1993, 450 = RiA 1994, 94.\n\n27\n\nEs ist auch unbedenklich, dass der Antragsteller in seinem\nAntrag die Vorschriften aufgenommen hat, aus denen sich sein\nMitbestimmungsrecht ergeben soll. Wenn auch die\nMitbestimmungsbefugnis ungeachtet ihrer rechtlichen Grundlagen\nals Einheit anzusehen ist, hat der Personalrat gleichwohl\ngrundsätzlich ein rechtlich anzuerkennendes Interesse daran,\ngeklärt zu wissen, aus welchen Rechtsgründen er\nmitbestimmungsbefugt ist. \n\n28\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom\n30. August 1985 - 6 P 20.83 -, BVerwGE\n72, 94, 96.\n\n29\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet. \n\n30\n\nDie Gebrauchsanweisung für die Außenjalousien enthält auch\nmit Blick auf die dort angesprochene und vom Antragsteller\nallein beanstandete Pflicht der Nutzer, die Jalousien während\nder Dienstzeit bei starker Windbelastung einzurollen, weder\neine mitbestimmungspflichtige Maßnahme nach § 72 Abs. 4 Satz 1\nNr. 7 LPVG NRW zur Verhütung von Gesundheitsschäden - nur diese\nAlternative kommt überhaupt in Betracht - noch eine Regelung\nder Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der\nBeschäftigten iSd § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW. \n\n31\n\nEin Mitbestimmungsrecht des Antragstellers folgt von\nvornherein nicht aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW. Danach\nhat der Personalrat, soweit - wie hier - eine gesetzliche oder\ntarifliche Regelungen nicht besteht, mitzubestimmen bei\nMaßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und\nsonstigen Gesundheitsschädigungen. Nach Wortlaut und Sinn des\nMitbestimmungstatbestandes kommt es für die\nMitbestimmungspflicht darauf an, dass die beabsichtigte\nMaßnahme \"zur Verhütung\" der in Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 genannten\nGefahren ergriffen wird, d. h. dass sie darauf abzielen muss,\ndas Risiko von Gesundheitsschädigungen oder Unfällen innerhalb\nder Dienststelle oder sonst am Arbeitsplatz zu mindern; dass\nBelange des Arbeits- oder Gesundheitsschutz der Beschäftigten\nmittelbar berührt werden, reicht nicht aus. \n\n32\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Mai\n1994 - 6 P 27.92 -, PersR 1994, 466,\nund vom 17. Februar 1986 - 6 P 21.84 -,\nBVerwGE 74, 28, 29: jeweils zum\nentsprechenden § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8\nLPVG BW; Beschlüsse des Fachsenates vom\n28. Oktober 1993 - 1 A 3546/92.PVL -,\nPersR 1994, 425, und vom 24. Juni 1992\n- CL 39/89 -.\n\n33\n\nDer streitgegenständlichen Verfügung des L. der S. die sich\nder Beteiligte als eigene Maßnahme zurechnen lassen muss, \n\n34\n\nvgl. Beschluss des Fachsenates vom\n20. November 1997 - 1 A 2732/95.PVL -,\nPersR 1998, 383, \n\n35\n\nfehlt die danach zu fordernde Finalität. Die Pflicht, die\nAußenjalousien bei Wind einzuziehen, gründet - was auch der\nAntragsteller im Kern nicht in Abrede stellt - in der\nkonstruktionsbedingten Anfälligkeit der Außenjalousien\ngegenüber Wind; Beschädigungen und Zerstörung der Jalousien\nsollen verhindert werden. Ein irgendwie gearteter\nGesundheitsschutz der Nutzer wird nicht verfolgt. \n\n36\n\nEntgegen der Ansicht des Antragstellers ergibt sich auch\ndann keine andere Beurteilung, wenn die Anbringung der\nAußenjalousien selbst eine Maßnahme \"zur\" Verhütung von\nGesundheitsbeeinträchtigungen darstellte und - wie vom\nAntragsteller im Rahmen eines weiteren Beschlussverfahrens vor\ndem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (3c K 7269/98.PVL) geltend\ngemacht - die Voraussetzungen für eine Mitbestimmungspflicht\nnach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW erfüllte. \n\n37\n\nZum einen greift die im vorliegenden Verfahren beanstandete\nFormulierung der \"Gebrauchsanweisung\" überhaupt nicht\nmodifizierend in jene Maßnahme ein, insbesondere liegt darin\nkeine partielle Aufhebung einer (vermeintlich)\nmitbestimmungspflichtigen Maßnahme. Dagegen spricht bereits,\ndass die Pflicht, die Jalousien bei Wind zu schließen, ihren\nGrund in der Bauart der gewählten Jalousien hat und die Nutzer\nmit der Gebrauchsanweisung im Grunde nur zur Beachtung der\ntechnischen Grenzen der Jalousien aufgefordert werden. Die\nPflicht ist bereits der Ausgangsmaßnahme immanent. \n\n38\n\nZudem unterliegt die Aufhebung einer\nmitbestimmungspflichtigen Maßnahme nicht quasi automatisch\nselbst der Mitbestimmung. Vielmehr muss eine solche Aufhebung\nihrerseits die Voraussetzungen eines Mitbestimmungstatbestandes\nerfüllen. Entsprechend sind auch in verschiedenen\nMitbestimmungstatbeständen des § 72 LPVG NRW die Aufhebung bzw.\nRückgängigmachung einer mitbestimmungspflichtigen\nAngelegenheiten ausdrücklich in den Katalog\nmitbestimmungspflichtiger Maßnahmen aufgenommen, z. B. § 72\nAbs. 2 Nr. 4 - Auflösung einer Sozialeinrichtung -, Abs. 4\nSatz 1 Nr. 1 - Aufhebung der gleitenden Arbeitszeit - Abs. 4\nSatz 1 Nr. 6 Abberufung u. a. von Vertauens- und\nBetriebsärzten -. Das bedeutet, dass die Aufhebung einer auf\nden Gesundheitsschutz zielenden Maßnahme einer Mitbestimmung\nnach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW nur dann unterliegt,\nwenn sie ihrerseits auf die Verhütung von Dienst-\n/Arbeitsunfällen oder sonstigen Gesundheitsschädigungen zielt.\n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Fachsenat für\nBundespersonalvertretungssachen,\nBeschluss vom 24. Juli 1996 - 1 A\n2958.95 PVB -. \n\n40\n\nDaran fehlt es hier, wie bereits erläutert. \n\n41\n\nDie beanstandete Verfügung stellt auch keine\nmitbestimmungspflichtige Regelung der Ordnung in der\nDienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten gemäß § 72\nAbs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW dar. Mit dieser Vorschrift ist die\nGesamtheit der nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag geregelten\nund damit regelungsbedürftigen Sachverhalte umschrieben, die\nsich aus dem engen Zusammenleben und Zusammenwirken vieler\nMenschen in einer Dienststelle ergeben. Erfasst werden sollen\ndie Regelungen, die den einwandfreien und reibungslosen Ablauf\ndes Lebens in der Dienststelle sicherstellen, ohne dass sie\nsich auf ein Verhalten beziehen, das im Hinblick auf die\nunmittelbar zu erfüllenden Aufgaben Gegenstand der jeweiligen\nkonkreten individuellen Dienst- und Vertragspflichten ist. \n\n42\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5.\nOktober 1989 - 6 P 7.88 -, ZBR 1990,\n213; Beschlüsse des Fachsenats vom 27.\nOktober 1999 - 1 A 5223/97.PVL - und\nvom 26. Februar 1987 - CL 19/85 -, ZBR\n1988, 71, 72.\n\n43\n\nDie beanstandete Verfügung stellt keine solche Regelung dar.\n\n44\n\nDabei mag dem Antragsteller zuzugeben sein, dass dies nicht\nschon allein daraus folgt, dass im Kern eine\nVertrags-/Dienstpflicht konkretisiert wird, und zwar die sich\naus dem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis der Nutzer des Gebäudes\nH. ergebende Verpflichtung, mit dem Eigentum des Dienstherrn\nsorgsam umzugehen und diesen vor Schaden zu bewahren. Der Bezug\neiner Regelung zu Dienstnebenpflichten schließt eine\nMitbestimmung nicht von vornherein aus. \n\n45\n\nVgl. OVG Schleswig-Holstein,\nBeschluss vom 19. Januar 1993 - 11 L\n3/92 -, PersR 1993, 371 zu § 75 Abs. 3\nNr. 15 BPersVG betreffend den Fall der\nFestlegung unter Nennung von\nBeispielen, in welchem Umfang\nBeschäftigte bei Verdacht von\nUnregelmäßigkeiten Meldungen zu\nerstatten haben.\n\n46\n\nDie Mitbestimmung bei Regelungen der Ordnung in der\nDienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten ist nur\nausgeschlossen, soweit sie zugleich Anordnungen darstellen, die\ndie unmittelbare Erfüllung der Dienstpflicht, den\nstörungsfreien Ablauf des Dienstbetriebes oder die wirksame\nBewältigung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben\nsicherstellen sollen. \n\n47\n\nVgl. Beschlüsse des Fachsenats vom\n27. Oktober 1999 - 1 A 5223/97.PVL -\nund vom 26. Februar 1987 - CL 19/85 -,\naaO.\n\n48\n\nDie Beteiligung der Mitarbeiter über die von ihnen gewählte\nVertretung an den sie berührenden personellen und sozialen\nFragen im Wege der Mitbestimmung findet ihre Grenzen (nämlich)\ndort, wo es um die Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle\ngeht, d. h. bei Regelungen, die sich mit der Erfüllung der nach\naußen gerichteten Aufgabe der Dienststelle befasst. Denn\ninsoweit gilt, dass diese Aufgaben der Dienststelle durch den\nGesetzgeber und den von diesem ermächtigten Verordnungsgeber\nfestgelegt sind und auch damit hinsichtlich der Art und Weise\nihrer Erledigung nicht zur Disposition von Stellen, die nicht\nder Volksvertretung für ihr Handeln verantwortlich sind, stehen\nkönnen. \n\n49\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli\n1993 - 6 P 4.91 -, PersR 1993, 491,494,\nvom 6. Februar 1991 - 6 PB 6.90 -,\nPersR 1991, 138 und vom 1. März 1983 -\n6 P 25.80 -, BVerwGE 67, 61 zu § 75\nAbs. 3 Nr. 15 BPersVG, sowie Beschluss\nvom 19. Juni 1990 - 6 P 3.87 -, ZfPR\n1990, 142, 143, zum entsprechenden § 77\nAbs. 1 Nr. 7 LPVG Rh-Pf.\n\n50\n\nEinen solchen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit der Nutzer\ndes Gebäudes H. im engeren fachbezogenen Sinne weist die\nAnweisung, die Jalousien bei starken Wind einzuholen, nicht\nauf.\n\n51\n\nEntscheidend ist aber, dass die beanstandete Verfügung\nunbeschadet dessen schon gar keine Verhaltens- und\nOrdnungsmaßnahme iSd § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW\ndarstellt. Sie erfüllt keinen Sachverhalt, der von diesen\nMitbestimmungstatbestand erfasst wird. Den von der genannten\nVorschrift erfassten Verhaltens- und Ordnungsmaßnahmen ist\ngemein, dass sie sich gerade aus dem engen Zusammenleben und\nZusammenwirken vieler Menschen in einer Dienststelle ergeben.\nSie fordern Verhaltensregeln für das Miteinander der\nBeschäftigten und den Gebrauch der ihnen zur Verfügung\ngestellten Gegenstände. \n\n52\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli\n1993 - 6 P 4.91 -, a.a.O., 494, und vom\n5. Oktober 1989 - 6 P 7.88 -,\na.a.O.\n\n53\n\nDemgegenüber regelt die beanstandete Nutzerinformation nicht\neinmal ansatzweise das Zusammenwirken und -leben der\nBeschäftigten im Rahmen der dienstlichen Ordnung. Insbesondere\nwird nicht die Nutzung der Außenjalousien in ihrem Umfang für\nalle Nutzer des Gebäudes H. verbindlich festgelegt. Die\nVerfügung beschränkt sich vielmehr darauf, die technischen\nEinsatzmöglichkeiten der Jalousien (Blendschutz und Schutz vor\nErwärmung) aufzuzeigen. Die Pflicht, im Falle der Nutzung der\nJalousien, diese bei starkem Wind einzuziehen, folgt dabei\nallein den technischen Gegebenheiten (kein Einsatz bei starkem\nWind). Sie geht damit über eine bloße Anordnung zur Beachtung\neiner Herstelleranweisung zum Schutz eines technischen Gerätes\nnicht hinaus. Darin unterscheidet sich die beanstandete\nVerfügung auch von den Regelungen einer Hausordnung oder der\nRegelung zur privaten Nutzung von Telefonen, die im\nWesentlichen ein Verhalten jenseits des technisch Möglichen\nregeln und diesbezüglich auch eine Ordnung in der Dienststelle\nschaffen. Die Beachtung einer Gebrauchsanweisung zum Schutz\neines technischen Gerätes vor Schaden kann aber - was auch vom\nAntragsteller im Kern nicht in Abrede gestellt wird - nicht\nernsthaft zur Disposition der Beschäftigten gestellt sein.\nPrägender Regelungsbereich einer entsprechenden Verfügung ist\nnicht das von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW erfasste\nZusammenwirken und -leben der Beschäftigten, sondern der\nherstellungsbedingte Umgang mit einem technischen Gerät.\n\n54\n\nSoweit der Antragsteller befürchtet, dass es bei der Frage,\nwann der Wind so stark ist, dass die Jalousien gefährdet und\nentsprechend der Anweisung einzuholen sind, innerhalb der\nDienststelle Ärger geben könnte, und daraus die\nMitbestimmungspflichtigkeit der beanstandeten Maßnahme\nableitet, verkennt er, dass es sich dabei um allenfalls\nmittelbare - eher theoretische - Folgen der Umsetzung der\nVerfügung handelt, die den Charakter der Maßnahme selbst nicht\nbestimmen können. \n\n55\n\nDer von dem Antragsteller weiter angeführte Aspekt, dass die\nArbeitsplätze sich durch das Aufrollen der Jalousien\nhinsichtlich der Raumtemperatur und Beleuchtung erheblich\nänderten, spielt bei den nach der Antragstellung allein zur\nÜberprüfung gestellten Mitbestimmungstatbestände des § 72\nAbs. 4 Satz 1 Nrn. 7 und 9 LPVG NRW keine Rolle. Es handelt\nsich vielmehr um Gegebenheiten, die allenfalls im Rahmen des\nMitbestimmungstatbestandes des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 LPVG\nNRW - Gestaltung der Arbeitsplätze - von Bedeutung sein\nkönnten. Ein solcher ist indes nicht Gegenstand des\nvorliegenden Verfahrens. \n\n56\n\nNach dem gestellten Antrag begehrt der Antragsteller die\nFeststellung seines Mitbestimmungsrechts allein gemäß § 72 Abs.\n4 Satz 1 Nrn. 7 und 9 LPVG NRW. Die rechtliche Prüfung ist\ndaher grundsätzlich auch auf diese Mitbestimmungstatbestände zu\nbeschränken.\n\n57\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25.\nAugust 1986 - 6 P 16.84 -, Buchholz\n238.3 A § 75 BPersVG Nr. 46, ZBR 1987,\n60 und vom 13. August 1992 - 6 P 20.91\n-, PersV 1993, 222; Beschluss des\nFachsenats vom 11. Dezember 1998 - 1 A\n4576/97.PVL -.\n\n58\n\nIm Übrigen würde in Bezug auf den Mitbestimmungstatbestand\ndes § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 LPVG NRW ebenfalls zum Tragen\nkommen, dass den eventuellen Auswirkungen der Pflicht zum\nAufrollen der Jalousien bei starkem Wind auf den Arbeitsplatz\nmitbestimmungsrechtlich keine selbstständige Bedeutung\nbeizumessen ist. Denn die Auswirkungen sind - da bereits in der\nKonstruktion angelegt - Ausfluss der Anbringung von\nAußenjalousien selbst und vermögen allenfalls bei dieser\nMaßnahme ein Mitbestimmungsrecht zu begründen.\n\n59\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im\npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.\n\n60\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die\nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen.\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305845","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-03/1-a-5029-98-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":3}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305845","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305845","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-03/1-a-5029-98-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305845","retrieved":"2026-07-09 03:33:34.469270+00:00"}}