{"status":"available","doknr":"OLD305844","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0203.1A499.98PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-02-03","aktenzeichen":"1 A 499/98.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird, soweit er nicht rechtskräftig geworden ist, \ngeändert. \n\nEs wird festgestellt, dass das aufgrund der Rundverfügung vom 13. Februar 1997 \neingeführte Formular \"Korrekturbeleg (Arztbesuch)\" der Mitbestimmung des Antragstellers \ngemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW unterliegt.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligten streiten darüber, inwieweit die Regelung des \nNachweises der Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung \nwährend der Arbeitszeit iSv § 52 Abs. 1 Buchst. f des Bundes-\nAngestelltentarifvertrages (BAT) mitbestimmungspflichtig ist. \n\n4\n\nDie Beteiligten schlossen am 31. Mai/27. September 1990 die \n\"Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit bei den \nS. M. T. \" \n(Dienstvereinbarung). Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der \nDienstvereinbarung wird die Arbeitszeit der Mitarbeiter mit \neinem computergesteuerten System erfasst und ausgewertet. \nEinzelheiten der Zeiterfassung sind nach § 6 Abs. 1 Satz 4 der \nDienstvereinbarung in der Anlage 1 (Hauptverwaltung) und in der \nAnlage 2 (Außen- und Verwaltungsstellen) geregelt. § 6 Abs. 1 \nSatz 5 der Dienstvereinbarung sieht vor, dass Änderungen oder \nErgänzungen hierzu zwischen dem Geschäftsführer und den \nPersonalräten vereinbart werden. § 11 Abs. 1 der \nDienstvereinbarung bestimmt: \n\n5\n\n\"Persönliche Angelegenheiten sind nach Möglichkeit außerhalb \nder Arbeitszeit zu erledigen. Ist dies nicht möglich, kann \nDienstbefreiung gewährt werden. Diese Dienstbefreiungen werden \nbis zu drei Stunden monatlich auf die Arbeitszeit angerechnet \n(F-Zeiten). Unaufschiebbare Arztbesuche (K-Zeiten) werden nicht \nauf die Zeit von drei Stunden angerechnet.\"\n\n6\n\nNachdem 1991 Zeiterfassungsgeräte aufgestellt worden waren, \nhatten die Beschäftigten bei Fehlzeiten bisher dem \nPersonalreferat - Zeiterfassung - einen \"Korrekturbeleg\" \nvorzulegen bzw. zu übersenden, der neun \"Korrekturgründe\" \nvorsah, u. a. als Grund Nr. 7 \"Arztbesuch\". In dem \nKorrekturbeleg war bei einem Arztbesuch lediglich das Datum und \ndie Dauer des Arztbesuches einzutragen. Zusätzlicher \nErläuterungen oder einer Genehmigung des Vorgesetzten bedurfte \nes nicht. \n\n7\n\nAnläßlich der Änderung des § 52 BAT durch den 73. \nTarifvertrag zur Änderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages \nvom 17. Juli 1996 wies der Beteiligte durch Rundschreiben vom \n13. Februar 1997 auf die Änderungen des Bundes-\nAngestelltentarifvertrages hin. Zum Schluss des Rundschreibens \nheißt es: \n\n8\n\n\"§ 52 Abs. 1 Buchstabe f BAT stellt klar, daß die ärztliche \nBehandlung grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit erfolgen \nmuß. Der Anspruch auf Freistellung unter Fortzahlung der \nVergütung besteht nur dann, wenn die ärztliche Behandlung \nwährend der Arbeitszeit erfolgen muß. Der Angestellte hat \ndeshalb zu versuchen, in diesem Sinne auf die \nTerminvereinbarung mit dem Arzt Einfluß zu nehmen, er muß sich \nalso bemühen, einen Untersuchungs- oder Behandlungstermin \naußerhalb seiner Kernarbeitszeit zu vereinbaren. Bei einem \nTermin während der Kernarbeitszeit ist zu prüfen, ob eine \nentsprechende Verlegung oder Änderung der Arbeitszeit des \nAngestellten in Betracht kommt. Der Angestellte hat eine \nzumutbare Verlegung oder Änderung der Arbeitszeit in Kauf zu \nnehmen. Soweit dies möglich und zumutbar ist, darf die \nBehandlung nicht während der Arbeitszeit erfolgen. Soweit der \nAngestellte selbst auf die Gestaltung seiner Arbeitszeit \nEinfluß nehmen kann, z. B. bei Gleitzeitregelungen, ist er zur \nNutzung der sich hieraus ergebenden Möglichkeiten verpflichtet. \nNur wenn ein außerhalb der Arbeitszeit (bzw. Kernarbeitszeit) \ndes Angestellten liegender Termin nicht vereinbart werden kann, \nkommt eine Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung bzw. \nBezüge in Betracht.\n\n9\n\nWir bitten Sie, dies zu beachten. Der neue Korrekturbeleg \nist als Muster der Anlage zu entnehmen.\"\n\n10\n\nDer neue Vordruck des Korrekturbelegs ist hinsichtlich der \nbisherigen Korrekturgründe 1 bis 6 sowie 8 und 9 - jetzt 1 bis \n8 - unverändert geblieben. Hinsichtlich des jetzigen \nKorrekturgrundes \"Arztbesuch\" enthält der Korrekturbeleg \nfolgenden Zusatz:\n\n11\n\n\"Die obige ärztliche Behandlung konnte außerhalb der Kern- \nbzw. Festarbeitszeit nicht durchgeführt werden, weil\n\n12\n\n____________________________________________________________\n_______________________________________________________________\n_______________________________________________________________\n___\n\n13\n\nEine ärztliche Bescheinigung darüber, daß die Behandlung \nnicht außerhalb der Kern- bzw. Festarbeitszeit durchgeführt \nwerden konnte, werde ich auf Anforderung nachreichen.\"\n\n14\n\nMit Schreiben vom 26. Februar 1997 machte der Antragsteller \ngeltend, dass die durch das Rundschreiben vom 13. Februar 1997 \ngetroffene Regelung seiner Mitbestimmung unterliege.\n\n15\n\nNachdem ein am 11. März 1997 zwischen den Beteiligten \ngeführtes Gespräch zu keiner Annäherung geführt und die von \nbeiden Seiten eingeschalteten Rechtsanwälte ihre gegenseitigen \nStandpunkte dargelegt hatten, hat der Antragsteller am 7. April \n1997 das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Durch den \nangefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts die \nAnträge,\n\n16\n\n1. festzustellen, dass der \nPersonalrat bei der Regelung der \nForm des Nachweises über einen \nArztbesuch nach § 52 BAT gemäß § 72 \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW \nmitzubestimmen hat,\n\n17\n\n2. festzustellen, dass das \naufgrund der Rundverfügung vom 13. \nFebruar 1997 eingeführte Formular \n\"Korrekturbeleg Arztbesuch\" der \nMitbestimmung gemäß § 72 Abs. 4 Satz \n1 Nr. 9 LPVG NRW unterliegt,\n\n18\n\nmit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Die vom \nBeteiligten getroffene Regelung der Form des Nachweises über \neinen Arztbesuch in der Gestalt der Einführung eines \nveränderten Formulars \"Korrekturbeleg (Arztbesuch)\" sei nicht \nmitbestimmungspflichtig. Die Tatbestandsmerkmale des § 72 \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW seien nicht erfüllt. Andere \nMitbestimmungstatbestände seien nicht gegeben. Ob § 52 Abs. 1 \nBuchst. f BAT eine tarifliche Regelung iSd § 72 Abs. 4 Satz 1 \nLPVG NRW darstelle, könne dahingestellt bleiben. Der Tatbestand \ndes § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW sei deshalb nicht \nerfüllt, weil das Formular \"Korrekturbeleg\", soweit es sich auf \nArztbesuche beziehe, keine Regelung der Ordnung in der \nDienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten enthalte. Die \nBestimmungen über Erklärungen für die Notwendigkeit und zum \nerforderlichen Umfang von Arztbesuchen regelten nicht das \nVerhalten der Beschäftigten während der Dienstzeit in den \nDiensträumen und die sich aus der gleichzeitigen Anwesenheit \nvieler Kollegen ergebenden Probleme. Das ergebe sich schon \ndaraus, dass der Beschäftigte in der streitigen Zeit eben nicht \nanwesend sei, sondern dem Dienst fernbleibe. Es gehe um die \narbeitsvertragliche Pflicht zur Dienstleistung und um die \nFolgen für den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers bei \nNichterfüllung der Anwesenheits- und Dienstleistungspflicht. \nDiese Pflichten ergäben sich aus dem Gesetz und dem \nArbeitsvertrag. Ihre Überwachung diene der Feststellung, ob der \nArbeitsvertrag erfüllt werde und ob die Voraussetzungen für den \nVergütungsanspruch gegeben seien. Mit der Ordnung \"in\" der \nDienststelle habe dies nichts zu tun. Die vom Antragsteller \nangeführte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts könne \nbereits deshalb nicht herangezogen werden, weil der Betriebsrat \ngemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitzubestimmen habe bei Fragen \nder Ordnung \"des\" Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer \nim Betrieb, während dem Personalrat gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 \nNr. 9 LPVG NRW lediglich ein Mitbestimmungsrecht bei der \nRegelung der Ordnung \"in\" der Dienststelle und des Verhaltens \nder Beschäftigten zustehe. Die Dienstvereinbarung vom 31. \nMai/27. September 1990 sei für das vorliegende Verfahren ohne \nBedeutung, da sie mit dem Inkrafttreten der Neufassung des § 52 \nAbs. 1 Buchst. f BAT unwirksam geworden sei. Durch die \nNeuregelung des § 52 Abs. 1 Buchst. f BAT seien die \nVoraussetzungen für einen \"vergütungsunschädlichen Arztbesuch\" \nwährend der Arbeitszeit verschärft worden. Eine ärztliche \nBehandlung sei nunmehr während der Arbeitszeit grundsätzlich \nverboten. Ein Anspruch auf Freistellung bestehe nur \nausnahmsweise, wenn die ärztliche Behandlung während der \nArbeitszeit erfolgen müsse. Mit der Einführung der gebundenen \nRegelung sei die großzügige Regelung von Genehmigungen nach \nErmessen, wie sie aufgrund des § 52 BAT a. F. in der \nDienstvereinbarung getroffen worden sei, nicht vereinbar. Mit \ndem Inkrafttreten des § 52 Abs. 1 Buchst. f BAT n. F. verstoße \ndie Dienstvereinbarung gegen höherrangiges Recht iSv § 70 \nAbs. 1 Satz 1 LPVG NRW und könne damit keine Rechtswirkung mehr \nerzeugen.\n\n19\n\nGegen diesen den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers \nam 29. Dezember 1997 zugestellten Beschluss haben diese am 27. \nJanuar 1998 Beschwerde eingelegt und die Beschwerde nach \nVerlängerung der Beschwerdebegründungsfrist um zwei Wochen am \n13. März 1998 im Wesentlichen wie folgt begründet: Das \nVerwaltungsgericht habe den Regelungsgegenstand der \nstreitgegenständlichen Maßnahme verkannt. Die Regelung betreffe \nnicht die An- und Abwesenheit selbst, sondern Art und Umfang \ndes Nachweises bezüglich des Fernbleibens bei einem Arztbesuch. \nInsoweit habe der Beteiligte bei der Fassung des neuen \nKorrekturbeleges eine generelle, alle Beschäftigte betreffende \nRegelung getroffen. Es treffe zu, dass sich der Wortlaut des \n§ 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW und des § 87 Abs. 1 Nr. 1 \nBetrVG geringfügig unterschieden. Hieraus ergäben sich jedoch \nkeine inhaltlichen Konsequenzen. Die Grenze der \nMitbestimmungspflichtigkeit hänge davon ab, ob es um Pflichten \naus dem Arbeitsvertrag oder um Ordnungs- und \nVerhaltenspflichten gehe. § 616 BGB sehe eine Nachweispflicht \nnicht vor. § 52 BAT lasse auch nach der Neuregelung Spielraum \nfür eine Regelung der Art und Weise des Nachweises hinsichtlich \nder Erforderlichkeit eines Arztbesuches während der \nArbeitszeit. Eine generelle Regelung der Nachweispflicht \ngegenüber allen Beschäftigten berühre das Ordnungsverhalten und \nnicht die Arbeitspflicht. Die Dienstvereinbarung vom 31. \nMai/27. September 1990 sei nicht gegenstandslos geworden. \nInsbesondere sei ein Verstoß gegen höherrangiges Recht nicht \nersichtlich. Dass Regelungen der vorhandenen Art \nmitbestimmungspflichtig seien, habe das Bundesarbeitsgericht \ndurch Beschluss vom 21. Januar 1997 - 1 ABR 53/96 - \nentschieden.\n\n20\n\nDer Antragsteller hat im Anhörungstermin vor dem Fachsenat \nnur noch den Antrag gestellt,\n\n21\n\nden angefochtenen Beschluss zu \nändern und dem erstinstanzlichen Antrag \nzu 2. zu entsprechen.\n\n22\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n23\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n24\n\nEr hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und trägt \nim Wesentlichen vor: Im Hinblick auf die Änderung des § 52 BAT \nsei lediglich ein ergänzender \"Korrekturbeleg (Arztbesuch)\" \neingeführt worden dergestalt, dass der Beschäftigte kurz die \nNotwendigkeit der ärztlichen Behandlung während der Arbeitszeit \nbegründen und sich verpflichten müsse, auf Anforderung eine \nentsprechende ärztliche Bescheinigung nachzureichen. Hierzu \nseien die Beschäftigten aufgrund der abgeschlossenen \nDienstvereinbarung verpflichtet. Der Beschluss des \nBundesarbeitsgerichts, auf den sich der Antragsteller berufe, \nsei nicht einschlägig, weil nicht verlangt werde, dass sich der \nbetreffende Beschäftigte die Notwendigkeit eines Arztbesuches \nwährend der Arbeitszeit vom Arzt bescheinigen lassen müsse.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.\n\n26\n\nII.\n\n27\n\nDa der Antragsteller seinen Beschwerdeantrag, soweit er sich \nzunächst auch gegen die Ablehnung des erstinstanzlichen \nAntrages zu 1. gerichtet hat, im Anhörungstermin vor dem \nFachsenat nicht aufrechterhalten hat, ist der angefochtene \nBeschluss insoweit rechtskräftig geworden. Streitgegenstand ist \nim Beschwerdeverfahren nur noch der erstinstanzliche Antrag zu \n2. des Antragstellers. \n\n28\n\nDie Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und \nfristgerecht eingelegt. Sie hat auch, soweit der angefochtene \nBeschluss nicht rechtskräftig geworden ist, Erfolg.\n\n29\n\nDer vom Antragsteller nur noch gestellte konkrete Antrag ist \nzulässig, da sich die streitgegenständliche Maßnahme nicht in \neiner Weise erledigt hat, dass sie sich nicht mehr regeln \nließe. Nur wenn eine derartige Regelung nicht mehr möglich ist, \nmuss zu einem abstrakten Antrag übergegangen werden.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juni \n1993 - 6 P 3.92 -, BVerwGE 92, 295 = \nPersV 1994, 126 = ZTR 1993, 525 = PersR \n1993, 450 = RiA 1994, 94.\n\n31\n\nDies ist bei der streitgegenständlichen Maßnahme nicht der \nFall, da hinsichtlich des Nachweises der Notwendigkeit einer \närztlichen Behandlung während der Arbeitszeit jederzeit eine \nandere Regelung getroffen werden kann.\n\n32\n\nDer in der Beschwerdeinstanz nur noch gestellte Antrag zu 2. \nist auch begründet. Das aufgrund der Rundverfügung vom 13. \nFebruar 1997 eingeführte Formular \"Korrekturbeleg (Arztbesuch)\" \nunterliegt der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 72 Abs. \n4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW. \n\n33\n\nNach der genannten Vorschrift hat der Personalrat, soweit \neine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, \nmitzubestimmen über die Regelung der Ordnung in der \nDienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten. Die \nVorschrift enthält einen einheitlichen Tatbestand. Sie umfasst \ndie Gesamtheit der Regelungen, die einen störungsfreien und \nreibungslosen Ablauf des Lebens in der Dienststelle \ngewährleisten sollen. Das Zusammenwirken und -leben in einer \nDienststelle erfordert Verhaltensregeln, die das Miteinander \nder Beschäftigten und den Gebrauch der zur Verfügung stehenden \nGegenstände ordnen. Die Mitbestimmungsvorschrift bezieht sich \nauf solche Maßnahmen, die das Verhalten der Beschäftigten bei \nihrer Tätigkeit oder ihr allgemeines Verhalten innerhalb der \nDienststelle betreffen.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli \n1993 - 6 P 4.91 -, Buchholz 250 § 92 \nBPersVG Nr. 4 = PersR 1993, 491 = PersV \n1994, 473, und vom 5. Oktober 1989 - 6 \nP 7.88 -, Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. \n71 = DVBl. 1990, 294 = NJW 1990, 726 = \nPersR 1989, 364 = PersV 1990, 172 = ZBR \n1990, 213 = ZfPR 1990, 13 = ZTR 1990, \n121, m. w. N.; Cecior/Dietz/Vallendar, \nPersonalvertretungsrecht NW, § 72 RdNr. \n416 ff.\n\n35\n\nAnordnungen, die die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der \nBeschäftigten regeln, also mit ihrer Arbeitsleistung im \nunmittelbaren Zusammenhang stehen, oder diensttechnische \nRegelungen, die den Ablauf des Dienstes gestalten, unterliegen \ndagegen nach Sinn und Zweck der personalvertretungsrechtlichen \nBeteiligung nicht der Mitbestimmung der Personalvertretung. \nDieser Unterscheidung liegt die Erwägung zugrunde, dass die \nBeschäftigten über die von ihnen gewählte Vertretung an den sie \nberührenden personellen und sozialen Fragen im Wege der \nMitbestimmung beteiligt werden sollen. Diese Beteiligung kann \naber nicht so weit gehen, dass die Erfüllung der Aufgaben der \nDienststelle - insbesondere die Dienstausübung im eigentlichen \nSinne - auch hinsichtlich ihrer Art und Weise von der \nMitbestimmung des Personalrats abhängt. Diese Aufgaben der \nDienststelle sind durch den Gesetzgeber und den von diesem \nermächtigten Verordnungsgeber festgelegt und stehen, auch \nhinsichtlich der Art und Weise ihrer Erledigung, nicht zur \nDisposition von Stellen, die nicht der Volksvertretung für ihr \nHandeln verantwortlich sind.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli \n1993 - 6 P 4.91 -, aaO, vom 5. Oktober \n1989 - 6 P 7.88 -, aaO, und vom 11. \nMärz 1983 - 6 P 25.80 -, BVerwGE 67, 61 \n= Buchholz 238.3A § 75 BPersVG Nr. 24 = \nPersV 1984, 318 = ZBR 1983, 215; \nBeschluss des Fachsenats vom 27. \nOktober 1999 - 1 A 5223/97.PVL -.\n\n37\n\nKann eine Regelung sowohl das allgemeine Verhalten der \nBeschäftigten betreffen als auch die Erfüllung von dienstlichen \nAufgaben regeln, beantwortet sich die Frage der \nMitbestimmungspflichtigkeit danach, welcher Zweck der Regelung \nunter Berücksichtigung der objektiven Gegebenheiten eindeutig \nim Vordergrund steht. Mitbestimmungsfrei sind danach solche \nRegelungen, bei denen die Diensterfüllung eindeutig im \nVordergrund steht und bei denen Verhaltens- und \nOrdnungsmaßnahmen sich nur als zwangsläufige Folge dieser \nZielsetzung darstellen.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli \n1993 - 6 P 4.91 -, aaO., und vom 5. \nOktober 1989 - 6 P 7.88 -, aaO, \nm. w. N.\n\n39\n\nMitbestimmungspflichtig sind dagegen Verhaltens- und \nOrdnungsmaßnahmen, bei denen ein unmittelbarer Zusammenhang mit \nder Diensterfüllung nicht gegeben ist. \n\n40\n\nDas aufgrund der Rundverfügung vom 13. Februar 1997 neu \neingeführte Formular \"Korrekturbeleg (Arztbesuch)\" stellt keine \nAnordnung dar, die die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben \nregelt. Mit ihm ist vielmehr eine Regelung der darüber hinaus \ngehenden Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der \nBeschäftigten getroffen worden. Eine Regelung, die die \nErfüllung der dienstlichen Aufgaben betrifft, scheidet bereits \ndeshalb aus, weil es, wie sich aus § 52 Abs. 1 BAT ergibt, um \ndie Frage geht, unter welchen Voraussetzungen ein Beschäftigter \ngemäß § 616 BGB bei einer vorübergehenden Verhinderung seinen \nindividualrechtlichen Vergütungsanspruch behält. Mit der \nDienstausübung im eigentlichen Sinne hat dies nichts zu tun. \nSoweit in § 52 Abs. 1 BAT davon gesprochen wird, dass \"der \nAngestellte ... von der Arbeit freigestellt\" wird, bedeutet \ndies jedoch nicht, dass, wie die Fachkammer gemeint hat, bei \nFehlzeiten die Beziehung zur Dienststelle soweit gelockert sei, \ndass von einer Regelung der Ordnung \"in\" der Dienststelle nicht \nmehr die Rede sein könne. Die Vorschrift darf nicht so eng \nausgelegt werden, dass sie nur \"das Verhalten der Angestellten \nwährend der Dienstzeit in den Diensträumen und die sich durch \ndie gleichzeitige Anwesenheit vieler Kollegen ergebenden \nProbleme\" erfasst. Ordnet der Leiter einer Dienststelle \ngenerell und verbindlich an, dass die Notwendigkeit eines \nArztbesuches während der Arbeitszeit durch ein von ihm \nvorgegebenes Formular belegt werden muss, schafft er damit eine \ndienstliche Regelung und verlangt ein dieser Ordnung \nentsprechendes Verhalten der Beschäftigten. Hierbei geht es \nnicht nur um das individuelle Arbeitsverhältnis betreffende \nPflichten. Entscheidend ist, dass von allen Beschäftigten der \nNachweis der Erforderlichkeit eines Arztbesuches einheitlich in \neiner bestimmten Form verlangt und damit eine Regel aufgestellt \nwird, die von allen - unabhängig von der konkreten \nArbeitsleistung - zu beachten ist. Allgemeine Vorschriften über \nden Nachweis der Notwendigkeit eines Arztbesuches während der \nArbeitszeit sind daher als mitbestimmungspflichtige Regelung \nder Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der \nBeschäftigten iSv § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW anzusehen. \n\n41\n\nVgl. zu § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG: \nBAG, Beschluss vom 21. Januar 1997 - 1 \nABR 53/96 -, BB 1997, 1690; zu der mit \n§ 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW \nwörtlich übereinstimmenden Vorschrift \ndes § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG: \nGrabendorff/Ilbertz/Widmaier, BPersVG, \n9. Aufl., § 75 RdNr. 180; zum \n\"Krankenbegrüßungsgespräch\": VG \nPotsdam, Beschluss vom 17. Dezember \n1997 - 11 K 4471/96.PVL -, ZBR 1998, \n184 (LS); a. A. Havers, LPVG NW, 9. \nAufl., § 72 Erl. 65.4.\n\n42\n\nAllerdings trifft es zu, dass der Wortlaut des § 87 Abs. 1 \nNr. 1 BetrVG, zu dem die zitierte Entscheidung des \nBundesarbeitsgerichts ergangen ist, vom Wortlaut der hier \nmaßgeblichen Vorschrift des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW \nabweicht. Denn gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der \nBetriebsrat bei \"Fragen der Ordnung des Betriebs und des \nVerhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb\" mitzubestimmen. Es kann \ndahingestellt bleiben, ob § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG im \nVerhältnis zu § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW weiter gefasst \nist. Soweit es um die im vorliegenden Verfahren streitige Frage \ngeht, ob eine generelle Anordnung hinsichtlich des Nachweises \nder Notwendigkeit eines Arztbesuches während der Arbeitszeit \nmitbestimmungspflichtig ist, bestehen zwischen beiden \nVorschriften inhaltlich keine Unterschiede. In § 72 Abs. 4 Satz \n1 Nr. 9 LPVG NRW sind die Tatbestandsvoraussetzungen des \nMitbestimmungsrechts lediglich insoweit präziser formuliert, \nals klargestellt ist, dass es um die Regelung der Ordnung \"in\" \nder Dienststelle geht und nicht allgemein um Fragen der Ordnung \ndes Betriebes.\n\n43\n\nVgl. Cecior/Dietz/Vallendar, aaO, § \n72 RdNr. 413.\n\n44\n\nWird geregelt, in welcher Form die Notwendigkeit eines \nArztbesuches während der Arbeitszeit nachzuweisen ist, handelt \nes sich um eine Regelung der Ordnung \"in\" der Dienststelle und \ndes Verhaltens der Beschäftigten, weil eine derartige Regelung \nfür das Betriebsklima in einer Dienststelle mitbestimmend ist. \nInsoweit ist von Bedeutung, ob eine Regelung von Misstrauen \noder von Vertrauen geprägt ist. Es kann auch sein, dass eine zu \ngroßzügige Regelung von Beschäftigten ausgenutzt wird und es \ndeshalb zu Spannungen in einer Dienststelle kommt.\n\n45\n\nSoweit der Beteiligte meint, der zitierte Beschluss des \nBundesarbeitsgerichts vom 21. Januar 1997 - 1 ABR 53/96 - sei \ndeshalb nicht einschlägig, weil in dem vom Bundesarbeitsgericht \nentschiedenen Fall - im Gegensatz zu der streitgegenständlichen \nRegelung - verlangt worden sei, dass sich der Arbeitnehmer die \nNotwendigkeit eines Arztbesuches während der Arbeitszeit vom \nArzt bescheinigen lassen müsse, folgt dem der Fachsenat nicht. \nEntscheidend für die Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit ist \nnicht, wie die Notwendigkeit eines Arztbesuches während der \nArbeitszeit nachzuweisen ist (z. B. durch Vorlage einer \närztlichen Bescheinigung oder durch die bloße - evtl. sogar \nstillschweigende - Versicherung der Notwendigkeit), sondern ob \neine generelle und verbindliche Regelung geschaffen werden soll \nbzw. geschaffen worden ist, in der die Modalitäten des \nNachweises der Notwendigkeit eines Arztbesuches während der \nArbeitszeit - in welcher Weise auch immer - für alle \nBeschäftigten festgelegt werden.\n\n46\n\nDas Mitbestimmungsrecht ist nicht aufgrund des \nTarifvorbehalts gemäß § 72 Abs. 4 Eingangssatz LPVG NRW \nausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf § \n52 Abs. 1 Buchst. f BAT in der Fassung, die er durch den 73. \nTarifvertrag zur Änderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages \nvom 17. Juli 1996, MBl. NRW S. 1592, erhalten hat. Danach \nlautet § 52 Abs. 1 Buchst. f BAT wie folgt: \n\n47\n\n\"Als Fälle nach § 616 BGB, in denen der Angestellte unter \nFortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen \nfestgelegten Zulagen im nachstehend genannten Ausmaß von der \nArbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässe:\n\n48\n\n...\n\n49\n\nf) Ärztliche Behandlung des erforderliche\n Angestellten, wenn diese nachgewie-\n während der Arbeitszeit er- sene Abwe-\n folgen muß, senheitszeit\n einschließlich \n erforderli-\n cher Wege-\n zeiten.\"\n\n50\n\nEine das Mitbestimmungsrecht des Personalrats ausschließende \ntarifliche Regelung besteht nur dann, wenn der Sachverhalt \nvollständig, umfassend und erschöpfend unmittelbar geregelt ist \nund es zum Vollzug der Maßnahme keines Ausführungsaktes mehr \nbedarf. Soweit einem Dienststellenleiter ein Gestaltungsraum \nverbleibt, wird das Mitbestimmungsrecht durch eine tarifliche \nRegelung nicht ausgeschlossen.\n\n51\n\nVgl. Grabendorff/Ilbertz/Widmaier, \naaO, § 75 RdNr. 74.\n\n52\n\n§ 52 Abs. 1 Buchst. f BAT regelt lediglich, unter welchen \nVoraussetzungen und in welchem Umfang der Vergütungsanspruch \ngemäß § 616 BGB bestehen bleibt. Wie die Notwendigkeit eines \nArztbesuches während der Arbeitszeit nachzuweisen ist, regelt \nder Tarifvertrag nicht. Vielmehr besteht insoweit ein \nGestaltungsspielraum für die unterschiedlichsten Regelungen. \nHierfür sprechen auch die Durchführungshinweise zum Bundes-\nAngestelltentarifvertrag gemäß dem Gemeinsamen Runderlass des \nFinanzministeriums und des Innenministeriums vom 20. März 1997, \nMBl. NRW S. 398, zu § 52 BAT. Insoweit heißt es unter Nr. \n2.6:\n\n53\n\n\"Die Dauer der Freistellung ist auf die erforderliche, d. h. \ndie unumgänglich notwendige, nachgewiesene Abwesenheit von der \nArbeit beschränkt. Die 'nachgewiesene Abwesenheitszeit' ist \nzwar nicht dahingehend auszulegen, daß bei jedem Arztbesuch ein \nbesonderer Nachweis, etwa in Form einer ärztlichen \nBescheinigung über die erforderliche Zeit der Abwesenheit \nerbracht werden muß, doch kann bei jedem Arztbesuch ein \nentsprechender Nachweis verlangt werden. Die Art und Weise des \nNachweises ist nicht spezifiziert. Das bedeutet, daß jede Form \ndes Nachweises möglich ist. Entscheidend ist, daß die \nErforderlichkeit der Abwesenheit schlüssig dargelegt und \nplausibel ist.\n\n54\n\nIm allgemeinen dürfte es ausreichen, wenn der Angestellte \nglaubhaft erklärt, daß die ärztliche Behandlung nur während der \nArbeitszeit durchgeführt werden kann. Hält der Arbeitgeber \ndiese Aussage (z. B. im Falle häufiger Wiederholungen) nicht \nfür ausreichend, kann er einen darüber hinausgehenden Nachweis \nverlangen. Dieser ist insbesondere in der Vorlage einer \nBescheinigung der Arztpraxis oder des Instituts zu sehen. \nWeigert sich der Angestellte, eine solche Bescheinigung \nbeizubringen, entfällt der Freistellungsanspruch unter \nFortzahlung der Bezüge. Die Freistellung schließt auch \nunvermeidbare Wartezeiten beim Arzt und die erforderlichen \nWegezeiten zu und von der ärztlichen Behandlung ein\".\n\n55\n\nDurch die Einführung des neuen Formulars \"Korrekturbeleg \n(Arztbesuch)\" hat der Beteiligte die Art und Weise, in der der \nNachweis zu erbringen ist, aufgrund des ihm verbliebenen \nGestaltungsspielraumes durch eine generelle, alle Beschäftigte \nbetreffende Anordnung konkretisiert und verbindlich geregelt. \n\n56\n\nDas Mitbestimmungsrecht des Antragstellers ist auch nicht \ndurch die \"Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit bei den \nS. M. T. \" \nverbraucht. Der Auffassung der Fachkammer, die \nDienstvereinbarung sei nichtig, folgt der Fachsenat nicht. Es \nmag zwar sein, dass durch den 73. Tarifvertrag zur Änderung des \nBundes-Angestelltentarifvertrages die Voraussetzungen, unter \ndenen im Falle eines Arztbesuches die Vergütung fortgezahlt \nwird, verschärft worden sind \n\n57\n\nvgl. zum Wortlaut der bis zum 30. \nJuni 1996 geltenden Fassung des § 52 \nBAT: Clemens/Scheuring/Steingen, Komm. \nz. BAT, § 52 Erl. 1\n\n58\n\nund die Dienstvereinbarung wegen Unvereinbarkeit mit der \ngeltenden Fassung des Bundes-Angestelltentarifvertrages \nteilweise nichtig ist. Dies führt aber nicht zur Nichtigkeit \nder Dienstvereinbarung insgesamt. Denn sind nur einzelne \nBestimmungen einer Dienstvereinbarung nichtig, so bleibt der \nübrige Teil grundsätzlich wirksam, wenn dieser noch eine \nsinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält.\n\n59\n\nVgl. zu § 77 BetrVG: Fitting/Kaiser/ \nHeither/Engels, BetrVG, 19. Aufl., § 77 \nRdNr. 30.\n\n60\n\nLetztlich kommt es hierauf nicht an. Denn ist die \nDienstvereinbarung nichtig, fehlt es von vornherein an einer \nZustimmung zu dem mit der Rundverfügung vom 13. Februar 1997 \neingeführten neuen \"Korrekturbeleg (Arztbesuch)\". Aber auch \nwenn man davon ausgeht, dass die Dienstvereinbarung weiter \nbesteht, gilt nichts anderes. Es kann dahingestellt bleiben, ob \nder alte Korrekturbeleg durch die Dienstvereinbarung gedeckt \ngewesen ist. Dies gilt jedenfalls nicht für den neuen \n\"Korrekturbeleg (Arztbesuch)\". Denn das neue Formular weicht \nvon dem früheren Formular erheblich ab, weil nunmehr zum einen \nzu begründen ist, weshalb eine ärztliche Behandlung nicht \naußerhalb der Kern- bzw. Festarbeitszeit durchgeführt werden \nkonnte, und zum anderen auch die Erklärung abgegeben werden \nmuss, dass auf Anforderung eine entsprechende ärztliche \nBescheinigung nachgereicht werde. Die Änderungen sind so \nerheblich, dass nicht lediglich von einer Ergänzung des alten \nKorrekturbelegs gesprochen werden kann. Auch wenn die Änderung \ndes Bundes-Angestelltentarifvertrages durch den 73. \nÄnderungstarifvertrag Anlass zur Änderung des bisherigen \nKorrekturbelegs gegeben haben mag, ist der Beteiligte zu einer \nÄnderung ohne Zustimmung des Antragstellers nicht berechtigt. \nDies gilt um so mehr, als es in § 6 Abs. 1 Satz 5 der \nDienstvereinbarung ausdrücklich heißt, dass Änderungen oder \nErgänzungen zwischen dem Geschäftsführer und den Personalräten \nvereinbart werden. Auch ohne diese ausdrückliche Vereinbarung \ndürfte die Dienstvereinbarung nur im Zusammenwirken der \nBeteiligten im Hinblick auf den 73. Änderungstarifvertrag zum \nBAT an die geänderten Verhältnisse angepasst werden.\n\n61\n\nVgl. Lorenzen, BPersVG, § 73 RdNr. \n12 a.\n\n62\n\nIst der alte Korrekturbeleg, was aufgrund des Vorbringens \ndes Beteiligten im Anhörungstermin zweifelhaft sein könnte, \nkein Bestandteil der Dienstvereinbarung gewesen und kann daher \nauch nicht der neue \"Korrekturbeleg (Arztbesuch)\" als Ergänzung \nbzw. Abänderung der Dienstvereinbarung angesehen werden, gilt \nnichts anderes. Denn eine andere Zustimmung als die in der Form \nder Dienstvereinbarung erteilte ist auch nach dem Vorbringen \ndes Beteiligten nicht ersichtlich.\n\n63\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.\n\n64\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen.\n\n65","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305844","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-03/1-a-499-98-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 616","ref_norm":"616","n":4},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":3},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305844","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305844","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-03/1-a-499-98-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305844","retrieved":"2026-07-09 03:33:34.373392+00:00"}}