{"status":"available","doknr":"OLD305843","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0203.1A4968.98PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-02-03","aktenzeichen":"1 A 4968/98.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller macht ein Mitbestimmungsrecht im \nZusammenhang mit der Einführung der sog. Schulbudgetierung an \nden Schulen der Stadt C. geltend. \n\n4\n\nAm 12. Dezember 1996 beschloss der Rat der Stadt C. die \nprobeweise Einführung sog. Schulbudgets für alle C. Schulen. \nDanach werden die Mittel aus den Haushaltsstellen, die im \nWesentlichen Sachmittel, Mittel für Schulveranstaltungen und \nallgemeine Geschäftsausgaben betreffen, in einem Schulbudget \nfür jede Schule der Stadt C. zusammengefasst und einem \nSchulgirokonto überwiesen. Die Verwaltung des Schulbudgets soll \nvon den Schulleitungen (Ausschreibung, Bestellung, Anweisung) \nund den Schulsekretärinnen (Schreibarbeiten und Führung des \nKassenbuches - ggf. Technik unterstützt) übernommen werden. Die \nfür die Schulen im Bereich der Stadt C. haushaltsmäßig zur \nVerfügung gestellten Mittel wurden zuvor schon in einem \nTeilbereich - Lehr- und Unterrichtsmittel - in einem sog. \nSchuletat für jede Schule gesondert zusammengefasst und \nverwaltet. Die übrigen Mittel wurden bisher durch das \nSchulverwaltungsamt der Stadt C. verwaltet.\n\n5\n\nDer Ratsbeschluss wurde vom Oberstadtdirektor der Stadt C. \nim Wege der Dienstanweisung zur Handhabung der Schulbudgets an \nden Schulen der Stadt C. vom 23. Dezember 1996 mit Wirkung vom \n1. Januar 1997 umgesetzt. In der Dienstanweisung ist u. a. \nfestgelegt, dass die Schulleitung dafür verantwortlich ist, \ndass die Verpflichtungen nur im Rahmen der zur Verfügung \ngestellten Haushaltsmittel eingegangen, die zugewiesenen Mittel \nzweckentsprechend verwendet und alle Rechnungen ordnungsgemäß \nangewiesen werden und die Schulleitung damit auch für die \nKassenführung verantwortlich ist (Ziffer 5). Weiter ist \nfestgelegt, dass der Schulleiter bzw. die Schulleiterin für die \nAuftragserteilung zuständig ist und wie die \nRechnungsbearbeitung und die Rechnungsanweisung zu erfolgen \nhaben, dass und wie ein Kontogegenblatt zu führen ist und der \nJahresabschluss zu erstellen ist (Ziffer 6 und 7). Die \nDienstanweisung ist unter dem 29. April 1997 um Regelungen zu \nsog. Bar-Kassen ergänzt worden. \n\n6\n\nDer Personalrat der Stadtverwaltung C. wurde beteiligt und \nstimmte der Dienstanweisung zu. Eine Beteiligung des \nAntragstellers, der bereits mit am 4. Dezember 1996 beim \nBeteiligten eingegangenen Schreiben ein Mitbestimmungsrecht aus \n§ 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG NRW bei der Einführung der \nSchulbudgetierung geltend gemacht hatte, unterblieb. Der \nBeteiligte stellte sich auf den Standpunkt, bei der Einführung \nder Schulbudgetierung handele es sich um keinen \nmitbestimmungspflichtigen Tatbestand nach § 72 Abs. 3 Nr. 5 \nLPVG NRW, sondern um eine sog. äußere Schulangelegenheit iSd \n§ 20 Abs. 4 SchVG, für die allein der Schulträger zuständig \nsei, nicht die Leitung des Schulamtes. In der Ratssitzung vom \n26. März 1998 beschloss der Rat der Stadt C. die unbefristete \nEinführung der Schulbudgetierung, zu der der Personalrat der \nStadtverwaltung C. bereits im November 1997 seine Zustimmung \nerteilt hatte. \n\n7\n\nAm 9. April 1997 hat der Antragsteller das vorliegende \nBeschlussverfahren eingeleitet. Durch den angefochtenen \nBeschluss hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts \nGelsenkirchen den zuletzt aufrechterhaltenen Antrag,\n\n8\n\nfestzustellen, dass die Einführung \nder Schulbudgets durch die \nDienstanweisung vom 23. Dezember 1996 \ndes Oberbürgermeisters der Stadt C. der \nMitbestimmung des Antragstellers nach \n§ 72 Abs. 3 Nr. 5 - 1. und 3. \nAlternative - LPVG NRW unterliegt,\n\n9\n\nmit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Der \nAntrag sei unbegründet, da es an einer Maßnahme des Beteiligten \nfehle. Die streitige Dienstanweisung des Oberbürgermeisters der \nStadt C. zur Handhabung der Schulbudgets an den Schulen der \nStadt C. vom 23. Dezember 1996 sei - wie auch der Antragsteller \nnicht in Abrede gestellt habe - eine Maßnahme des Schulträgers \nauf der Grundlage des § 20 Abs. 4 Satz 2 SchVG und keine \nMaßnahme der dem Antragsteller zugeordneten Dienststelle. Denn \nStellen, die gemäß § 95 LPVG NRW und § 2 der Verordnung über \ndie Einrichtung von Personalvertretungen für die im \nLandesdienst beschäftigten Lehrer zur Dienststelle bestimmt \nworden seien, fehle eine Handlungsbefugnis für Maßnahmen, die \nin die Zuständigkeit des Schulträgers fielen. Daraus ergäben \nsich für Lehrerpersonalräte Einschränkungen hinsichtlich ihrer \nBeteiligungsrechte. Denn Beteiligungsrechte der \nPersonalvertretung bestünden grundsätzlich nur für Maßnahmen \ndes ihnen zugeordneten Dienststellenleiters. Dass das \nMitbestimmungsrecht der Lehrerpersonalräte aufgrund der \nangeführten besonderen organisationsrechtlichen Regelungen \nnicht im gleichen Umfange wie für andere Personalräte bestehe, \nhabe der Gesetzgeber in Kauf genommen und den sich daraus \nergebenden Besonderheiten z. B. durch ein besonderes \nBeteiligungsrecht bei der Einstellung und Beförderung gemäß \n§ 93 LPVG NRW Rechnung getragen. \n\n10\n\nGegen diesen den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers \nam 6. Oktober 1998 zugestellten Beschluss haben diese am 27. \nOktober 1998 Beschwerde eingelegt und diese nach gewährter \nFristverlängerung am 28. Dezember 1998, einem Montag, \nbegründet.\n\n11\n\nDer Antragsteller führt im Wesentlichen aus: Das Gericht \nverkenne, dass durch die Einführung der Schulbudgetierung die \nbisher praktizierte strikte Trennung zwischen den äußeren und \nden inneren Schulangelegenheiten verlassen worden sei mit der \nFolge, dass die bisherigen Mitbestimmungsgrundsätze hier keine \nGeltung mehr finden könnten. Bislang habe die Führung der \näußeren Schulangelegenheiten - also die Bereitstellung und \nUnterhaltung von Schulanlagen und Schulgebäuden - dem \nSchulträger, also den Städten und Gemeinden, oblegen. Die \ninneren Schulangelegenheiten - Aufbau und Gliederung der \nSchulen, Anstellung und Besoldung der Lehrer - sei im Rahmen \nder Landesverfassung Sache der Länder gewesen. Mit der \nEinführung der Schulbudgetierung seien nunmehr den Lehrern \nAufgaben aus dem Bereich der äußeren Schulangelegenheiten \nübertragen worden, die bisher ausschließlich von der Verwaltung \nder Stadt C. - dem Schulverwaltungsamt - durchgeführt worden \nseien. Dabei sei sowohl der Zuwachs an neuen - für einen Lehrer \nfremden - Aufgaben als auch der Zuwachs an Verantwortung zu \nbetonen. Die Einführung der Schulbudgetierung führe zu einer \nwesentlichen Veränderung und Umgestaltung des gesamten \norganisatorischen Bereichs der Dienststelle. Es handele sich um \neine Änderung von ganz erheblicher Bedeutung, die sich in der \nDienststelle konkret niederschlage. Aufgrund der Bedeutung für \ndie beschäftigten Lehrer sei es unvertretbar, auf die \nMitbestimmung eines übergeordneten Personalvertretungsorganes \nzu verweisen. Der Grundsatz, der Gesetzgeber habe die \nMitbestimmungslücke in Kauf genommen, möge zwar pauschal \nzunächst richtig sein, könne jedoch dann nicht ausnahmslos \ngelten, wenn eine Maßnahme zu einer konkreten erheblichen \nVeränderung in der Dienststelle führe und wenn damit noch ein \nAbrücken von der bisher praktizierten Trennung zwischen äußeren \nund inneren Angelegenheiten einhergehe. Auch die weiteren \nVoraussetzungen des Mitbestimmungsrechts seien erfüllt. Es \nhandele sich um eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung, \nda die Einführung der Schulbudgetierung für die betroffenen \nLehrer mit Mehrarbeit verbunden sei. Zudem stelle die Maßnahme \neine Änderung der Arbeitsorganisation dar, da die konkret \nvorzunehmenden Arbeitsschritte, Arbeitsvorgänge und \nArbeitsabläufe, die die Beschäftigten bisher bei Erledigung \nihrer Arbeitsleistung zu beachten gehabt hätten, verändert und \nerweitert worden seien.\n\n12\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n13\n\nden angefochtenen Beschluss zu \nändern und seinem erstinstanzlichen \nAntrag zu entsprechen.\n\n14\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n15\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n16\n\nEr hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und trägt \nergänzend vor, dass im Übrigen auch die sonstigen \nVoraussetzungen des § 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG NRW nicht erfüllt \nseien. Insbesondere ergebe sich aus der Einführung der \nSchulbudgetierung keine Hebung der Arbeitsleistung.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beteiligten (Beiakten Hefte 1 und 2) \nBezug genommen.\n\n18\n\nII.\n\n19\n\nDie fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete \nBeschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen \nErfolg.\n\n20\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n21\n\nDem Antragsteller steht das von ihm geltend gemachte \nMitbestimmungsrecht nicht zu.\n\n22\n\nDie Dienstanweisung des Oberstadtdirektors der Stadt C. \nvom 23. Dezember 1996 zur Handhabung der Schulbudgets an den \nSchulen der Stadt C. stellt keine mitbestimmungspflichtige \nMaßnahme des Beteiligten iSd § 66 Abs. 1 LPVG NRW dar. \n\n23\n\nAls Maßnahme iSd § 66 Abs. 1 LPVG NRW ist grundsätzlich jede \nHandlung und Entscheidung des Dienststellenleiters anzusehen, \nmit der er in eigener Zuständigkeit eine Angelegenheit der \nDienststelle regelt. Eine Maßnahme ist mithin zu verneinen, \nwenn eine Dienststelle rechtlich oder tatsächlich lediglich in \nSachzusammenhänge einbezogen ist, ohne selbst handelnd in sie \neinzugreifen. \n\n24\n\nVgl. Beschluss des Senates vom 29. \nJuli 1994 - 1 A 581/91.PVL -, ZfPR \n1995, 14.\n\n25\n\nDavon ausgehend liegt keine Maßnahme des Beteiligten vor. \nDer beanstandeten Dienstanweisung des Oberstadtdirektors der \nStadt C. liegt gerade keine Entscheidung der beteiligten \nLeitung des Schulamtes, bei dem der Antragsteller gebildet ist, \nzugrunde. Zwar ist der Oberstadtdirektor - (nunmehr) \nOberbürgermeister - der Stadt C. nach § 18 Abs. 3 SchVG \nMitglied des Schulamtes und als solches auch Mitglied der \nDienststellenleitung.\n\n26\n\nVgl. zu § 63 LPVG NRW: Beschluss des \nSenates vom 14. Oktober 1991 - CL \n81/88 -, NWVBl. 1992, 209. \n\n27\n\nIn dieser Funktion hat er aber bei Erlass der streitigen \nDienstanweisung nicht gehandelt. Der Oberstadtdirektor ist \nvielmehr ausschließlich in seiner Funktion als \nVerwaltungsspitze der Stadt C. zur Regelung einer Angelegenheit \nder städtischen Schulen im Rahmen der nach §§ 2, 10 SchVG \ngegebenen Schulträgerschaft tätig geworden. \n\n28\n\nDie Dienstanweisung enthält in Bezug auf das Lehrerpersonal \nallein eine Anordnung des Schulträgers an den Schulleiter/die \nSchulleiterin auf der Grundlage des § 20 Abs. 4 Satz 2 SchVG, \nwonach Anordnungen des Schulträgers - in sog. äußeren \nSchulangelegenheiten (vgl. § 20 Abs. 4 Satz 1 SchVG)- für den \nSchulleiter verbindlich sind. Dies ergibt sich ohne weiteres \naus folgendem: Die Dienstanweisung ist in Umsetzung eines \nBeschlusses des Rates der Stadt C. erlassen worden. Dieser ist \nEntscheidungsorgan der Stadt C., die Schulträgerin der von ihr \nunterhaltenen Schulen ist. Eine Entscheidungsbefugnis im \nHinblick auf den Aufgabenbereich des Schulamtes als der \nDienststelle, bei dem der Antragsteller gebildet ist, steht ihm \nnicht zu. Dem Schulamt obliegt die Schulaufsicht (§ 14 SchVG) \nfür die in § 15 Abs. 3 SchVG näher bestimmten Schulen. Es ist \ngemäß § 9 Abs. 2 LOG NRW untere Landesbehörde und damit nicht \netwa Teil der Gemeindeverwaltung. Des Weiteren wendet sich die \nDienstanweisung nur an die Schulsekretärinnen als Beschäftigte \nder Stadt C. und die Schulleiterinnen und Schulleiter der \nbetroffenen Schulen, nicht aber an anderes Lehrpersonal. Sie \nenthält zudem ausschließlich Regelungen zur Handhabung von \nBudgetmitteln, die die Stadt C. als Schulträgerin den von ihr \nunterhaltenen Schulen zur Verfügung stellt und die vom \nSchulverwaltungsamt berechnet werden, also dem Amt, das \ninnerhalb der Stadtverwaltung mit den Angelegenheiten, die sich \naus der Schulträgerschaft des Stadt ergeben, befasst ist. \nSchließlich wendet sich die Dienstanweisung an die Leiter/-\ninnen aller Schulen, die die Stadt C. unterhält, also auch der \nSchulen, die nicht zugleich nach § 15 Abs. 3 SchVG der \nSchulaufsicht durch das Schulamt, sondern nach § 15 Abs. 2 \nSchVG der Aufsicht durch den Regierungspräsidenten unterliegen. \n\n29\n\nDamit liegt keine Maßnahme des Beteiligten, sondern einer \nanderen Dienststelle - Stadtverwaltung - vor.\n\n30\n\nDass der Oberstadtdirektor der Stadt C. als Schulträger die \nEntscheidung über die Einführung der Schulbudgetierung \ngetroffen hat und die Dienstanweisung (allein) deren Umsetzung \ndient, stellt auch der Antragsteller nicht in Abrede. Er wendet \nvielmehr ein, dass die Maßnahme, wegen der weit reichenden \nÜbertragung von Aufgaben auf den Schulleiter den Bereich der \näußeren Schulangelegenheiten verlassen habe. Damit greift er \naber im Grunde nur die rechtliche Frage der Zuständigkeit \ninnerhalb der Behördenorganisation an. \n\n31\n\nOb der Dienststellenleiter nach der Behördenorganisation und \nden gesetzlichen Vorschriften für die beabsichtigte Maßnahme \nzuständig ist, ist jedoch keine personalvertretungsrechtliche, \nsondern eine behördenrechtliche Frage. Die Zuständigkeit der \nPersonalvertretungen hängt nämlich nicht von der Zuständigkeit \nder Behörden, sondern davon ab, dass der Dienststellenleiter, \nder der Personalvertretung als Partner zugeordnet ist, eine der \nBeteiligung der Personalräte unterliegende Maßnahme zu treffen \nbeabsichtigt.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Juli \n1979 - 6 P 28.78 - Buchholz 238.3, § 68 \nBPersV Nr. 1 S. 3 f. und vom 26. Januar \n1968 - VII P 10.66 - BVerwGE 29, 74, \n75 f.\n\n33\n\nDer Beteiligte muss sich die Entscheidung des Schulträgers \nüber die Einführung der Schulbudgets und deren Handhabung auch \nnicht personalvertretungsrechtlich zurechnen lassen. Die \nIdentität der Verwaltungsspitze des Schulträgers und eines \nMitgliedes der Leitung des Schulamtes - als allein möglicher \nAnsatz - trägt eine solche Zurechnung schon mit Blick darauf \nnicht, dass das Schulamt - wie ausgeführt - untere \nLandesbehörde ist; soweit der Oberstadtdirktor Mitglied des \nSchulamtes ist handelt es sich um einen Fall der gesetzlichen \nOrgan- oder Institutionsleihe. \n\n34\n\nDie Richtigkeit dieser Überlegungen erschließt sich \nunmittelbar, wenn man in den Blick nimmt, dass die Maßnahme des \nSchulträgers - wie angeführt - gerade auch die Schulen \nbetrifft, die nicht nach § 15 Abs. 3 SchVG der Schulaufsicht \ndurch das Schulamt, sondern nach § 15 Abs. 2 SchVG der Aufsicht \ndurch die Bezirksregierung unterliegen; hier fehlt - wie auch \nvom Antragsteller nicht in Abrede gestellt - jeglicher Ansatz, \ndie Maßnahme des Schulträgers personalvertretungsrechtlich der \nBezirksregierung als derjenigen Stelle zuzurechnen, die für im \nLandesdienst beschäftigte Lehrer der dort unter Aufsicht \ngestellten Schulformen gemäß § 95 LPVG NRW und § 2 Nr. 2 der \nVerordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die \nim Landesdienst beschäftigten Lehrer vom 1. Oktober 1984 - GV \nNRW 618 - zur Dienststelle bestimmt worden ist. Eine nach \nSchulformen unterschiedliche personalvertretungsrechtliche \nBehandlung ein und derselben Entscheidung eines Schulträgers im \nHinblick auf das Lehrerpersonal verschiedener Schulformen \nscheidet ersichtlich aus. \n\n35\n\nEin Mitbestimmungsrecht hinsichtlich einer Maßnahme des \nSchulträgers steht dem Antragsteller nicht zu. Der \nAntragsteller ist insoweit nicht antragsbefugt.\n\n36\n\nAntragsbefugt ist nur, wem durch ausdrückliche Vorschrift \nein Antragsrecht eingeräumt worden ist oder wer durch die \nbegehrte Entscheidung unmittelbar in seiner \npersonalvertretungsrechtlichen Stellung betroffen ist. Der \nAntragsteller muss danach einen Sachverhalt vortragen, aus dem \nsich, seine Richtigkeit unterstellt, ergibt, dass ihm das \ngeltend gemachte Recht zusteht.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juni \n1998 - 6 P 7.97 -, PersR 1998, 20; OVG \nNRW, Fachsenat für \nLandespersonalvertretungssachen, \nBeschlüsse vom 31. Mai 1988 - CL 16/86 \n-, PersV 1990, 33, und vom 5. Februar \n1997 - 1 A 3104/ 93.PVL -; \nLorenzen/Schmitt, BPersVG, § 83 RdNr. \n41.\n\n38\n\nDaran fehlt es. Ein Mitbestimmungsrecht an einer Maßnahme \ndes Schulträgers kann dem Antragsteller unter keinem \nrechtlichen Gesichtspunkt zustehen, sie fällt nicht in seinen \nZuständigkeitsbereich. Die Zuständigkeit der \nPersonalvertretungen regeln die Vorschriften über Formen und \nVerfahren der Beteiligung (§§ 66 ff. LPVG NRW). Danach wird von \ndem Grundsatz der Partnerschaft ausgegangen. Dieser besagt, \ndass sich der Aktionsbereich des Personalrates grundsätzlich \nauf diejenigen seiner Beteiligung unterliegenden \nAngelegenheiten in der Dienststelle erstreckt, über die der \nDienststellenleiter beabsichtigt zu entscheiden. Dies \nverdeutlicht namentlich auch die Vorschrift des § 66 Abs. 2 \nLPVG NRW. Auch die Regelung des § 78 LPVG NRW, wonach u. a. in \nAngelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur \nEntscheidung befugt ist, anstelle des Personalrats die \nStufenvertretung oder der Gesamtpersonalrat zu beteiligen ist, \nbestätigt letztlich, dass sich die Beteiligungsbefugnis im \nGrundsatz nach dem Entscheidungsträger richtet. \n\n39\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. \nAugust 1996 - 6 P 29.93 -, ZBR 1996, \n402, und vom 23. Juli 1979 - 6 P 28.78 \n-, a.a.O.\n\n40\n\nSich daraus ergebende Beteiligungslücken im Schulbereich für \nim Landesdienst beschäftigte Lehrer bei Entscheidungen durch \nden Schulträger hat der Gesetzgeber ausweislich der Regelung \ndes § 87 Abs. 1 LPVG NRW in Kauf genommen, indem er \n- rahmenrechtlich zulässig (vgl. § 95 Abs. 1 BPersVG) - \nPersonalvertretungen für im Landesdienst tätige Lehrer nicht \nbei der jeweiligen Schule oder dem Schulträger, sondern in \nZuordnung zu anderen Behörden gebildet hat (vgl. §§ 90 Abs. 1, \n91 Abs. 1 und 95 LPVG NW iVm den Vorschriften der Verordnung \nüber die Errichtung von Personalvertretungen für die im \nLandesdienst beschäftigten Lehrer vom 1. Oktober 1984 a.a.O. \nUnbedenklich ist diese aus organisationsrechtlichen \nEntscheidungen des Landesgesetzgebers folgende inhaltliche \nBeschränkung von Rechten der Lehrerpersonalräte jedenfalls \ndeswegen, weil sich aus dem Schulmitwirkungsgesetz vom 13. \nDezember 1977 (GV NRW S. 448) mannigfache \nMitwirkungsmöglichkeiten für Lehrer auch auf der Ebene des \nSchulträgers ergeben (vgl. z. B. §§ 15, 16 SchMG).\n\n41\n\nVgl. Beschlüsse des Fachsenates vom \n11. November 1994 - 1 A 1006/92.PVL -, \nNWVBl. 1995, 221, 223, vom 5. August \n1991 - CL 80/99 - PersV 1993, 40, 41 \nund vom 15. März 1988 - CL 31/86 -.\n\n42\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.\n\n43\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305843","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-03/1-a-4968-98-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":5},{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305843","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305843","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-03/1-a-4968-98-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305843","retrieved":"2026-07-09 03:33:34.281602+00:00"}}