{"status":"available","doknr":"OLD305847","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0203.13A5579.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-02-03","aktenzeichen":"13 A 5579/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist mit der von ihr in D. betriebenen \nApotheke im Handelsregister seit April 1995 wie folgt \neingetragen: \"Apotheke am D. platz Apothekerin C. \nO. Internationale Apotheke, D. , D. straße \n, Inhaberin: Apothekerin C. O. , D. \". Im \nZusammenhang mit dieser Eintragung hat sich die Beklagte u.a. \ngegenüber der Klägerin dahingehend geäußert, dass sie einer \nFirmierung \"Internationale Apotheke am D. platz, Apothekerin \nC. O. \" nicht zustimmen könnte, sondern höchstens \n\"Internationale Apotheke\" als Zusatzbezeichnung neben der \nbisherigen Firmierung \"Apotheke am D. platz, Apothekerin \nC. O. \" zulässig sei. \n\n3\n\nMit Ordnungsverfügung vom 9. Oktober 1996 untersagte die \nBeklagte nach entsprechenden Feststellungen einer weiter \ngehenden Firmierung durch die Klägerin dieser, zukünftig mit \n\"Internationale Apotheke am D. platz, C. O. \" \noder \"Apotheke am D. platz Internationale Apotheke \nC. O. \" zu firmieren. Den hiergegen gerichteten \nWiderspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. \nApril 1997 zurück. \n\n4\n\nDie hiergegen gerichtete Anfechtungsklage vom 2. Mai 1997 \nhat das Verwaltungsgericht Düsseldorf durch Urteil vom 11. \nNovember 1997 entsprechend dem Antrag der Beklagten abgewiesen. \n\n5\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die \nKlägerin ihr Begehren weiter. Sie macht im Wesentlichen \nfolgendes geltend: Drei Apotheken in M. sowie eine in \nH. und eine in H. nennten sich \"Internationale \nApotheke\". Bezogen auf verordnungspflichtige Produkte, die den \nTatbestand des § 73 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes (AMG) \nerfüllten, sei jede Apotheke in Deutschland im Zusammenhang mit \n§ 18 der Apothekenbetriebsordnung (ApoBetrO) in der Lage, \nArzneimittel nach Vorlage einer ärztlichen Verordnung \neinzuführen. Auch sei einzuräumen, dass die Apotheke nicht \nberechtigt sei, ein für diesen Bereich geltendes Lager \ninternationaler Arzneimittel auf Vorrat zu halten. Davon seien \njedoch nicht sog. Nahrungsergänzungsmittel und andere \nausländische Produkte erfasst, die nicht Arzneimittel in dem \ngenannten Sinne seien, sondern zu dem Sortiment der \napothekenüblichen Waren gem. § 25 ApoBetrO gehörten. Nach \nsolchen Produkten steige die Nachfrage aufgrund der vielfachen \nReisen der Verbraucher. Der Import und die Zollformalitäten \nlösten jedoch einen gewissen Aufwand aus. Auch sei die \nAbgrenzung der Arzneimittel im Ausland zum Teil anders, so dass \neine besondere Prüfung nach den deutschen Maßstäben \nerforderlich werde. Diesen Aufwand betrieben nicht alle \nApotheken im gleichen Umfang. Ihre - der Klägerin - \nDienstleistungsbereitschaft wie ihr Sortiment rechtfertigten \ndie Einstufung als \"Internationale Apotheke\". Auch verfüge sie \nüber umfangreiche Literatur bezüglich ausländischer, nicht \nzugelassener Arzneimittel. In ihrer Apotheke könnten Patienten \nin den Sprachen Englisch, Französisch, Russisch, Italienisch \nund Holländisch kommunizieren; für Sonderfälle stehe ein \nSprachcomputer zur Verfügung. - Die Klägerin hat ihre \nAktivitäten, Kooperationen und Serviceleistungen im Bereich der \ninternationalen Pharmazie in einer 20 Punkte umfassenden \nDarstellung aufgelistet. Dabei betont sie ihre Stellung als \nInformations- und Dokumentationscenter. \n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Ordnungsverfügung der Beklagten \nvom 9. Oktober 1996 und deren \nWiderspruchsbescheid vom 4. April 1997 \naufzuheben.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n10\n\nSie macht im Wesentlichen geltend, die Klägerin stehe weder \nin ständigen Geschäftsbeziehungen zu Lieferanten und Kunden im \nAusland, noch habe die Nachfrage von Kunden aus dem Ausland \nnach Medikamenten in der Apotheke der Klägerin einen \nnennenswerten Umfang. Der potentielle Kunde werde daher in die \nIrre geführt. Dies gelte auch im Hinblick auf das Beratungs- \nund Serviceangebot der Klägerin. Diese täusche eine bevorzugte \nund besondere Stellung der eigenen Apotheke vor. Sie werbe \nnämlich mit Selbstverständlichkeiten, die für alle anderen \nApotheken gleichermaßen gelten würden. Die Klägerin erwecke den \nEindruck, dass ihre Apotheke eine Leistung anbiete, die andere \nApotheken üblicherweise nicht erbringen könnten. \n\n11\n\nWegen des Sachverhalts im Übrigen und des weiteren \nVorbringens der Parteien wird auf die Streitakten und die \nBeiakten Bezug genommen. \n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Berufung ist zulässig. Gegen die Zulässigkeit der \nBerufung (oder der Klage) spricht nicht, dass sich die Klägerin \nin einer Wettbewerbssache am 23. März 1999 vor der zuständigen \nIndustrie- und Handelskammer verpflichtet hat, es zu \nunterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung \n\"Internationale Apotheke\" zu benutzen und/oder benutzen zu \nlassen. Denn ein solcher Vergleich zwischen zwei Wettbewerbern \nkönnte einverständlich aufgehoben werden.\n\n14\n\nDie Berufung hat jedoch keinen Erfolg. \n\n15\n\nZunächst ist klarzustellen, dass Streitgegenstand die \nOrdnungsverfügung der Beklagten vom 9. Oktober 1996 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 4. April \n1997 mit dem Verbot ist zukünftig mit \"Internationale Apotheke \nam D. platz, C. O. \" oder \"Apotheke am \nD. platz Internationale Apotheke C. O. \" zu \nfirmieren. Hingegen ist nicht Streitgegenstand die \nZusatzbezeichnung \"Internationale Apotheke\" zu der \nFirmenbezeichnung \"Apotheke am D. platz, C. \nO. \", soweit dieser Zusatz entsprechend der Eintragung im \nHandelsregister hinter dem Namen der Apothekerin erfolgt. \n\n16\n\n1. Die genannte Ordnungsverfügung ist rechtmäßig. Dabei ist \nauf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung des Senats abzustellen, da es sich bei der \nOrdnungsverfügung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung \nhandelt und im materiellen Recht eine Regelung hinsichtlich des \nmaßgeblichen Zeitpunkts nicht gegeben ist. \n\n17\n\nVgl. zu dieser Problematik Urteil \ndes Senats vom 10. Dezember 1998 - 13 A \n2711/97 -, Sammlung \nLebensmittelrechtlicher Entscheidungen \n(LRE) 36, S. 150 m. w. N.\n\n18\n\n2. Die Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der \nApothekerkammer Nordrhein vom 7. Juni 1995, MBl. NRW S. 1008, \nzuletzt geändert am 10. Dezember 1997, MBl. NRW S. 860 - (BO) \nenthält in ihrem § 9 einschlägige Wettbewerbsregelungen, deren \nDurchsetzung durch Verwaltungsakt der Kammer gem. § 6 Abs. 1 \nNr. 5 des Heilberufsgesetzes des Landes NRW (HeilBerG) \nermöglicht wird. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BO ist Wettbewerb \nverboten, wenn er unlauter ist. Nach Satz 2 der genannten \nVorschrift ist u. a. eine Werbung, die irreführend ist, nicht \nerlaubt. § 9 Abs. 2 BO, der Verbots-Beispiele bringt, untersagt \nunter Nr. 4 das Vortäuschen einer bevorzugten oder besonderen \nStellung der eigenen Apotheke, der eigenen Person oder des \nApothekenpersonals. Diese Regelungen fanden sich auch bereits \nin der Berufsordnung in der dem angefochtenen Verwaltungsakt \nzugrunde liegenden Fassung von 1995. Bedenken gegen die \nVereinbarkeit der erwähnten Regelungen mit höherrangigem Recht \nhat der Senat angesichts der Ermächtigung durch § 32 Nr. 10 \nHeilBerG nicht. \n\n19\n\nZur Vereinbarkeit von Werbeverboten \nund Werbeeinschränkungen mit Art. 12 GG \nvgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1996 \n- 1 BvR 744/88 u. a. -, NJW 1996, 3067 \nund mit Art. 30 EGV (jetzt Art. 28 EG) \nEuGH, Urteil vom 15. Dezember 1993 - C-\n292/92 -, Slg. 1993, I-6787.\n\n20\n\n3. Die Bezeichnung \"Internationale Apotheke am D. platz\" \nsowie ein optisch durch größere Buchstaben und deren Intensität \nhervorgerufene Hervorhebung verursachen beim \nDurchschnittsverbraucher und damit bei einem beachtlichen und \ndaher schützenswerten Teil des angesprochenen Publikums \n\n21\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 24. \nNovember 1994 - 3 C 2.93 -, BVerwGE 97, \n132 -\n\n22\n\neine Irreführung i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 2 BO. Dabei geht der \nSenat zugunsten der Klägerin von einem durchschnittlich \ninformierten, aufmerksamen und verständigen \nDurchschnittsverbraucher und nicht von einem flüchtigen \nVerbraucher aus. \n\n23\n\nVgl. zu diesem Maßstab EuGH, Urteile \nvom 16. Juli 1998 - C-210/96 -, LRE 35, \nS. 70, vom 28. Januar 1999 - C-303/97 -\n, LRE 36, S. 1 und vom 13. Januar 2000 \n- C-220/98 -.\n\n24\n\nUnter einer \"Internationalen Apotheke\" versteht der genannte \nDurchschnittsverbraucher und damit ein wesentlicher Teil der \nVerbraucherschaft zunächst eine Apotheke, die besondere \nBeziehungen zu Pharma-Herstellern oder sonstigen Lieferanten im \nAusland hat, vielleicht auch in Form einer Apotheken-Kette, und \ndie einen wesentlichen Teil ihrer Umsätze mit ausländischen \nArzneimitteln erzielt. Er erwartet aber auch, diese \nArzneimittel in der Apotheke vorzufinden. Auch dem \ninteressierten und aufmerksamen Durchschnittsverbraucher sind \ndie Regelungen des § 73 AMG und des § 18 ApoBetrO oder auch nur \ndie Tatsache, dass ausländische Medikamente in der Regel nicht \nvorrätig gehalten werden dürfen, nicht bekannt, zumal dies dem \nPrinzip des freien Warenverkehrs im europäischen Binnenmarkt \nwiderspricht. Bei dem Durchschnittsverbraucher fallen \nVorstellung und Wirklichkeit demnach auseinander. Dem steht \nnicht entgegen, dass es im Ausland hergestellte \nFertigarzneimittel (sog. Parallelimporte) gibt, die als \ndeutsche Präparate abgegeben und vorrätig gehalten werden \ndürfen. Sie oder sog. Reimporte rechtfertigen die Firmierung \nals \"Internationale Apotheke\" schon deshalb nicht, weil durch \nRahmenvertrag gem. § 129 SGB V mit den gesetzlichen \nKrankenkassen alle Apotheken zur Abgabe solcher Arzneimittel \ngehalten sind, weil sie billiger sind. \n\n25\n\nVgl. Pfeil/Pieck/Blume, \nApothekenbetriebsordnung, Stand 1999, § \n18 Rz. 2\n\n26\n\n4. Die Klägerin erfüllt mit ihrer Firmierung zugleich § 9 \nAbs. 2 Nr. 4 BO. Sie erweckt durch ihre Firmierung wie durch \ndie beanstandete optische Hervorhebung den Eindruck einer \nbevorzugten und besonderen Stellung, die ihr aber jedenfalls \nhinsichtlich des Hauptauftrags der Apotheken, nämlich der \nArzneimittelversorgung der Bevölkerung, nicht zukommt.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n3. September 1991 - 3 C 11.89 -, NJW \n1992, 589 zu dem Werbebegriff \"Haus der \nGesundheit\" im Zusammenhang mit einer \nApotheke.\n\n28\n\nAuch insofern fallen Vorstellung und Wirklichkeit \nauseinander.\n\n29\n\n5. Bei den aufgezeigten Verstößen handelt es sich nicht etwa \num eine unerhebliche Nebensächlichkeit. Vielmehr werden \ndurchaus schützenswürdige Verbraucher-Interessen berührt (und \nder Wettbewerb beeinträchtigt). Viele Kaufinteressenten werden \nden Reiz des Besonderen zum Anlass nehmen, in dieser Apotheke \nzu kaufen und sich diese Apotheke zu merken. Erst recht werden \nsie die Apotheke der Klägerin aufsuchen, wenn sie ein \nausländisches Medikament benötigen oder zunächst Auskünfte \ndarüber.\n\n30\n\nDie aufgezeigte Erfüllung der vorstehend erörterten \nVerbotstatbestände des § 9 BO wird auch nicht deshalb in Frage \ngestellt, weil die Klägerin tatsächlich einige internationale \nBezüge zu haben scheint, was aber nicht weiter aufgeklärt zu \nwerden braucht. Ein internationales Nebensortiment bei den \napothekenüblichen Waren i.S.d. § 25 ApoBetrO, die Fähigkeit, \nbezüglich ausländischer Arzneimittel besonders gut beraten und \nsolche besonders schnell und günstig beschaffen zu können \nu. ä., rechtfertigt die in Rede stehende Firmierung nicht. \nDadurch kann der vorhandene Irrtum nicht ausgeräumt werden, \nweil von der Rechtfertigung nicht der Hauptzweck einer \nApotheke, die Abgabe von Arzneimitteln, berührt wird. Dass \nausländische Arzneimittel beschafft werden können, gleicht den \nerwarteten, aber nicht vorhandenen Vorrat an ausländischen \nArzneimitteln nicht aus, zumal das im Prinzip jede Apotheke \nkann, sei es unmittelbar oder unter Zwischenschaltung eines \ngeeigneten Großhändlers. Ihr möglicherweise - tatsächliche \nErhebungen oder sonstige Feststellungen sind weder von der \nBeklagten noch von der zuständigen Amtsapothekerin aktenkundig \ngemacht worden - besonders international ausgerichtetes \nNebensortiment und ihr behauptetes \"know how\" betreffend \nausländische Arzneimittel und Beipackzettel und als \nInformations- und Dokumentationscenter sowie die behaupteten \nSprachkenntnisse des Personals bewirken auch nicht die Bejahung \neiner Vorzugs- oder Sonderstellung, die die Bezeichnung \n\"Internationale Apotheke\" rechtfertigen würde. Auch insofern \nsteht das - rechtlich notwendige - Fehlen eines Vorrats an \nausländischen Medikamenten entgegen. Überdies ist der \n\"Vorsprung\" der Klägerin nicht ausreichend, weil andere \nApotheken - bis auf vielleicht die Sprachkenntnisse des \nPersonals - ähnliche Leistungen erbringen können, zumal die \nBeklagte eine \"Internationale Arzneimittel-Informationsstelle\" \nunterhält, auf die alle Apotheken zurückgreifen können. \nInsofern ist den internationalen Bezügen durch die nicht \nstreitgegenständliche Berechtigung, \"Internationale Apotheke\" \nals Zusatzbezeichnung (ohne optische Hervorhebung und hinter \ndem Namen der Apotheke und der Apothekerin) zu führen, \nausreichend Rechnung getragen. \n\n31\n\nVgl. auch Pfeil/Pieck/Blume, a.a.O., \n§ 4 Rz. 156 ff.\n\n32\n\nOb die Beklagte wie nach einem in der mündlichen Verhandlung \nmitgeteilten Vorstandsbeschluss der Kammer beabsichtigt, nach \ndem Jahr 2001 auch im Fall der Klägerin die Verwendung der \nZusatzbezeichnung verbietet und angesichts der von der Klägerin \nvor Bekanntmachung dieses Beschlusses getätigten Investitionen \nund der eigenen positiven Äußerung des Beklagten im \nEintragungsverfahren des Registergerichts untersagen darf, kann \nauf die nach der jetzigen Sach- und Rechtslage zu treffende \nEntscheidung keinen Einfluss haben. \n\n33\n\nFür die vorstehende Beurteilung ist es auch unerheblich, ob \ndie Klägerin die Eintragung einer Wort-Bild-Marke mit dem \nWortzusatz \"Internationale Apotheke\" nachweisen könnte oder \nnicht. Denn auch eine Marke ist zur Rechtfertigung eines \nIrrtums ungeeignet. \n\n34\n\n6. Die Klägerin hat den Anteil ihres Umsatzes mit dem \nAusland nicht dargelegt. Ob er mit 20 % bei Arzneimitteln (mit \nZwischenhandel) und insgesamt 30 %, wie die Klägerin in der \nmündlichen Verhandlung angegeben hat, wesentlich ist, kann \nangesichts der vorstehenden Ausführungen offen bleiben. Daneben \nlässt der Senat auch offen, ob nicht ein wesentlicher Teil der \nBevölkerung erwarten wird, dass in einer \"Internationalen\" \nApotheke mehrere Sprachen gesprochen werden und unter den in \nder Apotheke gesprochenen Sprachen auch die zu finden sein \nwerden, die die bedeutendsten ausländischen Bevölkerungsgruppen \nsprechen, wenn diese nicht anteilsmäßig unbedeutend sind. Nach \ndem Statistischen Jahrbuch Nordrhein-Westfalen 1998 waren in \nD. über 50 % der ausländischen Bevölkerung Türken und \nüber 10 % Bewohner des ehemaligen Jugoslawiens. Dabei machen \ndie Türken rund 10 % der Gesamtbevölkerung aus, was erkennbar \nnicht als unbedeutender Anteil angesehen werden kann. Die \nKlägerin hat nach Aktenlage jedoch weder Personal mit \nSprachkenntnissen in Türkisch noch in einer der in Jugoslawien \ngesprochenen Sprachen. Schließlich bedarf es keiner \nAusführungen zu § 9 Abs. 1 Satz 1 BO, da sich die \nRechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung bereits aus den \nvorstehenden Darlegungen ergibt.\n\n35\n\n7. Soweit der Senat vorstehend beschrieben hat, wie ein \ndurchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger \nDurchschnittsverbraucher die Firmierung \"Internationale \nApotheke\" und die optische Hervorhebung des Begriffs \nwahrscheinlich auffassen wird, war weder eine \nVerbraucherbefragung noch die Einholung eines \nSachverständigengutachtens erforderlich. \n\n36\n\nVgl. auch EuGH, Urteile vom 16. Juli \n1998, a.a.O., vom 28. Januar 1999 \na.a.O., sowie vom 13. Januar 2000 - C-\n220/98 -, BVerwG, Beschluss vom 3. \nSeptember 1991, a.a.O.\n\n37\n\nDie Firmierung richtet sich an das Publikum allgemein und \nnicht an einen abgegrenzten Teil der Bevölkerung. Die \nSenatsmitglieder gehören zu den durch die fragliche Werbung \nangesprochenen Kreisen und können sich ohne Schwierigkeiten die \naufgezeigten Reaktionsweisen anderer Verbraucher mit \nausreichender Wahrscheinlichkeit aufgrund allgemeiner Lebens- \nund Berufserfahrung vorstellen. Da ihnen selbst bei Betrachtung \nder fraglichen Bezeichnung das Vorhandensein auch ausländischer \nArzneimittel, der Umsatz mit dem Ausland und der Anspruch des \nBesonderen spontan eingefallen sind, kann darauf geschlossen \nwerden, dass so auch der Durchschnittsverbraucher reagiert.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n3. September 1991, a.a.O.\n\n39\n\n8. Die Klage kann auch dann keinen Erfolg haben, wenn die \nBezeichnung \"Internationale Apotheke\" von anderen Kammern \ngeduldet werden sollte. Für das Eingreifen eines \nGleichbehandlungsanspruches nach Art. 3 GG kommt es auf eine \ngleichmäßige Ermessensbetätigung ein und derselben Behörde an. \nDass die Beklagte die streitige Firmierung sonst dulde, \nbehauptet die Klägerin selbst nicht; dies ist auch nicht \nersichtlich, da die in H. , H. und M. von der \nKlägerin behaupteten so benannten Apotheken nicht im \nZuständigkeitsbezirk der Beklagten liegen. Daher bedarf es auch \nkeiner Aufklärung der tatsächlichen Verhältnisse und der \nRechtslage für die behaupteten Vergleichsbeispiele.\n\n40\n\nIst hiernach die angefochtene Ordnungsverfügung in der \nGestalt des ebenfalls nicht zu beanstandenden \nWiderspruchsbescheides, der durch die Verweisung auf die \nBegründung der Ordnungsverfügung vom 9. Oktober 1996 entgegen \nder Behauptung der Klägerin auch eine Begründung enthält, \nrechtmäßig, so ist die Berufung zurückzuweisen.\n\n41\n\nGem. § 154 Abs. 2 VwGO hat die Klägerin die Kosten des \nRechtsstreits zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. \n10, 711, 713 ZPO.\n\n42\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305847","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-03/13-a-5579-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305847","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305847","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-03/13-a-5579-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305847","retrieved":"2026-07-09 03:33:34.668803+00:00"}}