{"status":"available","doknr":"OLD305848","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0203.13A2127.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-02-03","aktenzeichen":"13 A 2127/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger hat 1993 das Abitur abgelegt und studiert \nzurzeit Medizin. Ihm wurde 1997 vom Deutschen Roten Kreuz die \nAuszeichnungsspange für zehn Dienstjahre verliehen. \n\n3\n\nIm April 1996 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die \nErteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung \n\"Rettungsassistent\" nach § 13 des Gesetzes über den Beruf der \nRettungsassistentin und des Rettungsassistenten vom 10. Juli \n1989 (RettAssG). Nach den vorgelegten Unterlagen hatte er vom \n1. November bis 17. Dezember 1988 erfolgreich an einer \nSanitätsdienstausbildung teilgenommen und am 17. Dezember 1993 \ndie Abschlussprüfung zum Rettungssanitäter bestanden. Danach \nhat er nach einer Bescheinigung des Deutschen Roten Kreuzes, \nStadtverband Q. e.V. vom 9. Januar 1996 über 2000 Stunden \nim Rettungsdienst gearbeitet.\n\n4\n\nDiesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 24. \nJanuar 1997 ab, weil der Sanitätskurs nicht der Beginn der \nRettungssanitäterausbildung gewesen sei. \n\n5\n\nDen Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung \nL. mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 1997 zurück. \n\n6\n\nMit der am 4. April 1997 erhobenen Klage hat der Kläger \nsein Begehren weiterverfolgt. \n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 24. Januar 1997 und des \nWiderspruchsbescheides der \nBezirksregierung L. vom 5. März 1997 \nzu verpflichten, ihm die Erlaubnis zur \nFührung der Berufsbezeichnung \n\"Rettungsassistent\" zu erteilen. \n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n11\n\nDurch Urteil vom 3. März 1999 hat das Verwaltungsgericht \nKöln die Klage abgewiesen. \n\n12\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger im \nWesentlichen folgendes geltend: Er habe schon vor dem \nInkrafttreten des Rettungsassistentengesetzes im Zusammenhang \nmit seiner Sanitätsausbildung Ende 1988 die Ausbildung als \nRettungssanitäter nach dem 520-Stunden-Programm fortsetzen \nwollen. Dies sei nach der Rechtsauffassung des Deutschen Roten \nKreuzes auch möglich gewesen, da dieses die Sanitätsausbildung \nals ersten Teil dieses Programms angesehen habe. Damals sei \neine Fortsetzung der Ausbildung aber nicht möglich gewesen, \nweil er noch Schüler gewesen sei. Er habe die 1988 begonnene \nAusbildung entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils \nauch nicht abgebrochen. Angesichts seiner Qualifikation als \nGruppenleiter und Sanitäter sei er im Rahmen der Jugendarbeit \ndes DRK verschiedentlich als Sanitäter eingesetzt worden, so \netwa bei Ferienmaßnahmen; auch sei er bei größeren \nVeranstaltungen als Sanitäter im Einsatz gewesen. Diese \npraxisorientierten Aktivitäten müssten im Zusammenhang mit der \nbegonnenen Ausbildung zum Rettungssanitäter gesehen werden. \nDie von dem Beklagten behauptete 3-Jahres-Frist für den \nAbschluss der Sanitätsausbildung sei dem Gesetz nicht zu \nentnehmen und deshalb nicht eine mit Art. 12 GG und dem \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbare Schranke. Im Übrigen \nhabe die Prüfungskommission mit der Abnahme der Prüfung zum \nRettungssanitäter 1993 zugleich konkludent die Entscheidung \ngetroffen, dass bei ihm ein besonderer Fall vorgelegen habe, \nder die Überschreitung der 3-Jahres-Frist erlaube. Hieran sei \nder Beklagte gebunden und könne nicht nochmals die \nZulassungsvoraussetzungen zur Rettungssanitäterprüfung \nüberprüfen. Außerdem habe er einen Anspruch auf \nGleichbehandlung, weil zwei Kameraden in ähnlicher Situation \ndie Erlaubnis zur Benutzung der Berufsbezeichnung \n\"Rettungsassistent\" vom Beklagten erhalten hätten. In diesem \nZusammenhang verweist der Kläger auf ein Schreiben des \nKreisverbandes F. e.V. des DRK an den Beklagten vom 14. \nSeptember 1995, mit dem u.a. ausgeführt wird, der Zeitraum von \nsechs Jahren zur Ausbildung zum Rettungssanitäter liege im \nnormalen Bereich. \n\n13\n\nAus einer vom Senat eingeholten Auskunft des \nstellvertretenden Schulleiters der DRK-Schule in \nE. vom 24. November 1999 und aus dem Heft \n\"Ausbildungsnachweis für Rettungssanitäter\", das der Kläger \nauf Aufforderung des Senats vorgelegt hat, ergibt sich, dass \nder Kläger in der Zeit ab 16. August 1993 die \nRettungssanitäter-Ausbildung einschließlich der \nSanitätsausbildung durchlaufen hat. \n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach seinem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n18\n\nEr macht im Wesentlichen folgendes geltend: Da zwischen der \nSanitätsdienstausbildung des Klägers im Jahr 1988 und der \nAusbildung zum Rettungssanitäter im Jahre 1993 fünf Jahre \nlägen, fehle es an dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang. \nMit der Übergangsregelung des § 13 Abs. 1 RettAssG habe nicht \njede früher irgendwann einmal durchgeführte Sanitätsausbildung \nbegünstigt werden sollen. \n\n19\n\nWegen des Sachverhalts im Übrigen und des weiteren \nVorbringens der Parteien wird auf die Streitakten und die \nBeiakten Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen \nErfolg.\n\n22\n\nDer Kläger erfüllt weder die Erlaubnisvoraussetzungen des § \n2 RettAssG noch des § 13 Abs. 1 Satz 1 RettAssG. Nach der \nletztgenannten Vorschrift, die auch der Kläger allein für \nanwendbar hält, erhalten Antragsteller, die vor Inkrafttreten \ndes Gesetzes eine Ausbildung als Rettungssanitäter nach dem \n520-Stunden-Programm erfolgreich abgeschlossen oder mit einer \nsolchen Ausbildung begonnen und diese nach Inkrafttreten des \nGesetzes erfolgreich abgeschlossen haben, eine Erlaubnis nach \n§ 1 RettAssG, wenn sie eine mindestens 2000 Stunden umfassende \nTätigkeit im Rettungsdienst abgeleistet haben und die \nVoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 RettAssG \nvorliegen. Während gegen das Vorliegen der übrigen \nVoraussetzungen, die auch der Beklagte nicht in Zweifel zieht, \nkeine Bedenken bestehen, ist die im Mittelpunkt des Verfahrens \nstehende Frage, ob der Kläger seine Ausbildung als \nRettungssanitäter nach dem 520-Stunden-Programm vor \nInkrafttreten des Gesetzes am 1. September 1989 begonnen hat, \nzu verneinen. \n\n23\n\nDie vom Kläger Ende 1988 absolvierte \nSanitätsdienstausbildung reicht als Beginn des 520-Stunden-\nProgramms nicht aus. Dabei kann der Senat ohne Anhörung von \nZeugen zugunsten des Klägers davon ausgehen, dass der Kläger \ndamals schon das 520-Stunden-Programm kannte, beginnen und \nspäter fortsetzen wollte und dass die Sanitätsdienstausbildung \nder Beginn des 520-Stunden-Programms war.\n\n24\n\nVgl. auch Urteil des Senats vom \n27. Mai 1999 - 13 A 1312/98 -. \n\n25\n\nHinzukommen muss allerdings als weiteres Erfordernis - in \ndem vorstehend zitierten Fall war dieses Kriterium erkennbar \nerfüllt -, dass der Antragsteller das 520-Stunden-Programm aus \nder damaligen Sicht auch hat beenden können. Es kann nicht \nSinn der Übergangsregelung des § 13 Abs. 1 RettAssG sein, \neinen Anfang des 520-Stunden-Programms auch in einer solchen \nSanitätsausbildung zu sehen, die nach den damaligen \nGegebenheiten objektiv nicht hätte zu einem Abschluß führen \nkönnen. Die Übergangsregelung will Vertrauensschutz gewähren. \nFür Vertrauensschutz gibt es aber keinen Anknüpfungspunkt, \nwenn eine ordnungsgemäße Beendigung des 520-Stunden-Programms \nobjektiv nicht möglich war. So liegt der Fall hier. Zwar stand \nnach der Auskunft des stellv. Schulleiters H. vom 25. \nNovember 1999 an den Senat einer Durchführung des 520-Stunden-\nProgramms nicht zwingend entgegen, dass zwischen diesem und \nder Fortsetzung mehr als ein Jahr lag. Jedoch war das 520-\nStunden-Programm grundsätzlich in höchstens drei Jahren \ndurchzuführen. So heißt es in der Lehrgangsbeschreibung \n\"Fachausbildung Rettungsdienst entsprechend den Grundsätzen \ndes Bund-Länder-Ausschusses Rettungswesen vom 20. September \n1977\" des Deutschen Roten Kreuzes, Landesverband Nordrhein \ne.V. vom Januar 1980 unter 5. (Ausbildungsdauer und \nSperrfristen): \n\n26\n\n \"Die in den Punkten 1. bis 4. beschriebene 520 \nStunden dauernde Ausbildung ist in höchstens drei \nJahren zu absolvieren. Ausnahmen können nur auf \nbesonders begründeten Antrag hin oder in Fällen, in \ndenen der Teilnehmer die Zeitüberschreitung nicht zu \nvertreten hat, genehmigt werden. \n ...\"\n\n27\n\nDer Kläger, der Schüler war und erst im Jahre 1993 das \nAbitur abgelegt hat, konnte 1988 nicht erwarten und hat nicht \nerwartet, das 520-Stunden-Programm in drei Jahren absolvieren \nzu können. Er konnte aber auch nicht davon ausgehen, dass für \nihn eine Ausnahmeregelung getroffen werden würde. Selbst wenn \nman zu seinen Gunsten davon ausgehen könnte, dass er die \nZeitüberschreitung nicht zu vertreten hätte, müsste doch \nBerücksichtigung finden, dass die Zeitüberschreitung ganz \nerheblich war. Tatsächlich hat der Kläger später auch keine \nAusnahmeregelung auch nur angestrebt. Vielmehr hat er nach \nAblegung des Abiturs im Juni 1993 nach dem dem Senat \nvorliegenden \"Ausbildungsnachweis für Rettungssanitäter\" vom \n16. August 1993 an die Sanitätsausbildung wiederholt. Zugleich \ngeht auch das Argument des Klägers fehl, die \nPrüfungskommission habe ihn zu der am 17. Dezember 1993 \nabsolvierten Abschlussprüfung zum Rettungssanitäter in \nKenntnis der Überschreitung der 3-Jahres-Frist und somit unter \nAnerkennung eines Sonderfalles zur Prüfung zugelassen:\n\n28\n\nDer Senat hat keine Zweifel an der sachverständigen \nAuskunft des stellv. Schulleiters H. vom 24. November \n1999, die besagt, die 1988 von dem Kläger absolvierte \nSanitätsausbildung habe 1993 nicht mehr als Einstieg in eine \nRettungssanitäter-Ausbildung genutzt werden können, da die \nGesamtausbildungsdauer gemäß Punkt 5 der Ausbildungsordnung \ndrei Jahre betrage. Tatsächlich hat auch die \nPrüfungskommission keine Verlängerung der Ausbildungszeit über \ndrei Jahre hinaus beschlossen. Von einer konkludenten \nVerlängerung kann entgegen dem Vorbringen des Klägers noch im \nSchriftsatz vom 13. Dezember 1999 nicht gesprochen werden. Der \nKläger übersieht insofern, dass angesichts der Wiederholung \nder Sanitätsausbildung 1993, die sich sowohl aus dem \nvorstehend genannten Schreiben des stellv. Schulleiters \nH. wie auch aus dem \"Ausbildungsnachweis für \nRettungssanitäter\" ergibt, für eine Verlängerung gar kein \nAnlass bestand. \n\n29\n\nUnter diesen Umständen bedarf es auch keiner näheren \nBegründung, dass der Beklagte bei der Beurteilung der \nVoraussetzungen des § 13 Abs. 1 RettAssG an eine Entscheidung \nder Prüfungskommission mangels gesetzlicher Statuierung einer \nsog. Tatbestandswirkung der Prüfungszulassung nicht gebunden \ngewesen wäre. \n\n30\n\nWenn auch zutrifft, dass sich aus § 13 RettAssG weder \nergibt, in welcher Frist der Antragsteller die Voraussetzungen \nfür die Erteilung der Berufsbezeichnung \"Rettungsassistent\" \noder \"Rettungssanitäter\" erfüllt haben muss, so steht auch \ndies der 3-Jahres-Regelung für die Absolvierung des 520-\nStunden-Programms nicht entgegen. Diese Frist war - zulässiger \nund sachgerechter - Teil der unabhängig vom Vorliegen eines \nFalles nach § 13 RettAssG allgemein geltenden \nAusbildungsordnung. Auf sie wird hier nur zurückgegriffen, um \ndarzulegen, dass der Kläger objektiv das 520-Stunden-Programm \nnicht absolvieren konnte, wenn er in der damaligen \nSanitätsausbildung 1988 den Beginn des Programms sah, was er \naber angesichts der Wiederholung dieser Ausbildung 1993 selbst \nnicht getan hat, mag diese auch mit seinem Zivildienst \nzusammenhängen. Der Kläger hat vielmehr nach den objektiven \nGegebenheiten erst mit dieser Sanitätsausbildung im Jahr 1993 \ndas 520-Stunden-Programm begonnen und damit eine andere \nAusbildung absolviert als die, die er 1988 begonnen haben \nwill. Dass der Kläger auch in der Zwischenzeit vielfältig \nrettungsdienstlich tätig war, könnte möglicherweise die \nRichtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts widerlegen, \nder Kläger habe seine 1988 begonnene Ausbildung abgebrochen. \nSo verdienstvoll sein Einsatz in den folgenden Jahren gewesen \nsein mag, kann er nicht ausräumen, dass ihm nach den \nbestehenden Vorgaben die Beendigung des 520-Stunden-Programms \ninnerhalb von drei Jahren nicht möglich war. \n\n31\n\nDer Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf \nVergleichsfälle aus dem Bereich des Beklagten berufen. Der \nSenat braucht nicht weiter aufzuklären, ob die behauptete \nGleichheit wirklich gegeben war. Der Gleichheitssatz sagt in \ndiesem Bereich nur, dass die Verwaltung ihr Ermessen \neinheitlich ausüben muss. Hier räumt ihr das Gesetz aber gar \nkein Ermessen ein. In dem Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung L. wird insofern fälschlicherweise von \neinem dem Beklagten zustehenden Ermessensspielraum gesprochen. \nAuf eine einheitliche Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe \nkommt es hingegen nicht an. In diesem Bereich ist Maßstab die \nAuslegung der Verwaltungsgerichte. Kommt diese zu einem \nanderen Ergebnis als die Gesetzesauslegung der Verwaltung, \nwürde eine Perpetuierung der Auffassung der Verwaltung durch \neinen Gleichbehandlungsanspruch dazu führen, dass ein Anspruch \nauf Gleichstellung im Unrecht gewährt würde, den es nicht \ngibt. Soweit der Kreisverband F. e.V. des DRK \ngegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 15. September 1995 \ngeäußert hat, der Zeitraum von sechs Jahren zur Ausbildung zum \nRettungssanitäter liege im normalen Bereich, ist dies mit dem \nKonzept der \"Fachausbildung Rettungsdienst\" in dieser \nAllgemeinheit nicht vereinbar. Die Begründung, die \nEhrenamtlichen müssten verschiedene Praktika in ihrer Freizeit \nabsolvieren, so dass das Problem bestehe, diese Praktika im \nEinverständnis des jeweiligen Arbeitgebers belegen zu können, \ntrifft im Übrigen auf den Kläger nicht zu. Für ihn war auch \nnicht der Umstand maßgeblich, dass die Prüfungen zum \nRettungssanitäter bei einer Höchstteilnehmerzahl von Bewerbern \nabgenommen wurden. Selbst wenn im F. die Praxis des \nDRK wie beschrieben gewesen sein sollte, hätte der Kläger \nnicht erwarten können, dass eine solche ausnahmsweise \nMissachtung der 3-Jahres-Frist auch ihm zugute gekommen wäre. \n\n32\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers lassen die \nangefochtenen Bescheide im Ergebnis weder einen Verstoß gegen \nArt. 12 GG noch eine Verletzung des \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes erkennen. \n\n33\n\nUnter diesen Umständen ist die Berufung mit der Kostenfolge \naus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. \n\n34\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, \n713 ZPO. \n\n35\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. \n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305848","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-03/13-a-2127-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305848","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305848","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-03/13-a-2127-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305848","retrieved":"2026-07-09 03:33:34.761727+00:00"}}