{"status":"available","doknr":"OLD305860","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0202.9A3915.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-02-02","aktenzeichen":"9 A 3915/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert.\n\nDie Klage wird im vollen Umfang abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des mit einem Einfamilienwohnhaus \nbebauten Grundstücks N. Straße 13 in M. . Durch \nAbgabenbescheid vom 22. Januar 1996 zog der Funktionsvorgänger \ndes Beklagten (nachfolgend für beide: der Beklagte) den Kläger \nfür dieses Grundstück zu Abfallentsorgungsgebühren für das \nJahr 1996 in Höhe 594,96 DM heran. Dieser Betrag setzte sich \nzusammen aus einem Haushaltsgrundpreis von 219,12 DM, einem \nArbeitspreis von 244,80 DM für eine 120 l-Restmülltonne bei \n14-tägiger Abfuhr, einem Arbeitspreis von 116,64 DM für eine \n120 l-Biotonne und einem Arbeitspreis von 14, 40 DM für eine \n240 l-Papiertonne.\n\n3\n\nMit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, die in \nder maßgeblichen Gebührensatzung bestimmten Gebührensätze \nseien unwirksam. Zweifel an der Gebührenbedarfsberechnung \nergäben sich hinsichtlich der erheblichen Kostensteigerungen, \ndie trotz sinkender kalkulatorischer Kosten zu verzeichnen \nseien, und im Hinblick auf die Abfuhrkosten. Zweifelhaft sei \nferner, dass keine Erlöse für die Altpapierveräußerung \neingestellt seien und ob die erhöhte Einwohnerzahl sowie der \nAbfuhraufwand aus der Bioabfuhr richtig berücksichtigt worden \nseien. Schließlich sei unklar, ob und in welcher Höhe \nNachsorgeaufwendungen für welche Anlage in die Kalkulation \neingeflossen seien.\n\n4\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 1996 wies der \nBeklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die in die \nGebührenkalkulation eingestellten Kosten der \nS. ..Sieg..Abfallwirtschaftsgesellschaft mbH (RSAG) seien \nvorher überprüft und als berechtigt angesehen worden. So seien \netwa für 1996 zu erwartende Erlöse aus der Altpapierverwertung \nin die Kalkulation eingestellt worden, die wegen \nzwischenzeitlich eingetretenen Preisverfalls in dieser Höhe \nnicht mehr erzielt werden könnten. Auch die erhöhte \nEinwohnerzahl sei bei der Prognostizierung des \nEntsorgungsaufwandes und des Gebührenaufkommens berücksichtigt \nworden. \n\n5\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger \nergänzend vorgetragen, es sei davon auszugehen, dass die \nAbfuhrkosten .. wie im Jahre 1994 .. überhöht seien, zumal für \n1996 gegenüber 1994 eine Preissteigerung zu verzeichnen sei. \nFerner seien auch die Deponierungskosten für die Deponie \nN. erneut überhöht. Die Kosten für die \nOberflächenabdichtung der Deponie St. B. seien nicht \nansatzfähig, da sie nicht auf den Leistungszeitraum 1996, \nsondern auf Maßnahmen in vergangenen Leistungszeiträumen \nbezogen seien. \n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n7\n\nden Abgabenbescheid des Beklagten \nvom 22. Januar 1996 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 25. Juni \n1996 aufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr hat sich auf die Gründe des Widerspruchsbescheides \nbezogen und ergänzend vorgetragen, die für 1996 durchgeführte \nPreisprüfung der Bezirksregierung und die Nachkalkulation auf \nder Grundlage der tatsächlichen Kosten wiesen für 1996 jeweils \neinen Verlust aus, so dass sich die Gebührenbedarfsberechnung \nim Nachhinein als richtig erwiesen habe.\n\n11\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen, soweit sie sich gegen \ndie drei Arbeitspreise richtete. Hinsichtlich des \nHaushalt..Grundpreises von 219,12 DM hat es den \nGebührenbescheid aufgehoben. \n\n12\n\nMit der zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, \nder einheitliche Haushalt..Grundpreis sei zulässig. Die Gruppe \nder Eigenkompostierer, die mit 30 % angesetzt sei, nehme über \ndie Abfuhr und Entsorgung des Grünschnitts die \nVorhalteleistung für die Entsorgung organischer Abfälle \nebenfalls in Anspruch. In dem Grundpreis seien .. abgesehen \nvom Kartensystem .. nur Vorhaltekosten berücksichtigt.\n\n13\n\nBei der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen und der \nkalkulatorischen Abschreibung sei zwar ein Fehler unterlaufen, \nweil diese nicht nach LSP..Grundsätzen kalkuliert worden \nseien. Dieser Fehler könne jedoch dadurch ausgeglichen werden, \ndass die nach LSP ansatzfähigen Gewerbekapitalsteuern in Höhe \nvon 142.000,00 DM sowie ein Wagniszuschlag von 1,5 % vom \nUmsatz = 1.813.000,00 DM zu berücksichtigen seien.\n\n14\n\nPlanungskosten für die nicht weiter geplante \nReststoffdeponie seien bisher nicht angesetzt worden. Sie \nkönnten hier als Ausgleich für eventuelle Fehlansätze \nnachgeschoben werden. Bei dem in die Kalkulation eingesetzten \nUnkostenbetrag für die Sammlung des wilden Mülls handele es \nsich um einen Betrag von bis zu 1,00 DM je Einwohner, den der \nKreis bzw. die RSAG aufgrund einer Absprache der \nHauptverwaltungbeamten den angeschlossenen Kommunen auf die zu \nzahlenden Entgelte erstatte.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu \nändern und die Klage im vollen Umfang \nabzuweisen.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nEr hält das angefochtene Urteil für zutreffend und den vom \nBeklagten gewählten einheitlichen Haushaltsmaßstab unter \nEinschluss der Personen, die sich zur Eigenkompostierung \nverpflichtet hätten, für fehlerhaft.\n\n20\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des \nSachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten sowie der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngemachten Verträge zwischen Kreis und RSAG, RSAG und Kreis \nF. sowie RSAG und Arbeitsgemeinschaft Duales System \nS. ..T. ..Kreis ergänzend Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe\n\n22\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. \n\n23\n\nDie Klage ist im vollen Umfang abzuweisen. Der angefochtene \nGebührenbescheid ist .. soweit er sich auf den noch im Streit \nbefindlichen Grundpreis je Haushalt von 219,12 DM bezieht .. \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten.\n\n24\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu \nGebühren für die Inanspruchnahme der seitens des Kreises gemäß \n§§ 1, 3 der Satzung über die Entsorgung von Abfällen durch den \nS. ..T. ..Kreis vom 14. Dezember 1995 (Abfallsatzung .. \nAS 1996 ..) als öffentliche Einrichtung betriebenen \nAbfallentsorgung sind die §§ 1 .. 4, 6, 7 der Satzung über die \nHeranziehung zu Gebühren für die Abfallentsorgung durch den \nS. ..T. ..Kreis vom 14. Dezember 1995 (Gebührensatzung .. \nGS 1996). Die genannten Bestimmungen sind formell gültiges \nSatzungsrecht und auch in materieller Hinsicht nicht zu \nbeanstanden. \n\n25\n\nI. Dies gilt zunächst für die in § 4 Abs. 1 Buchstabe a GS \n1996 enthaltene Maßstabsregelung. Danach erhebt der Kreis eine \nGesamtgebühr bestehend aus Grund.. und Arbeitspreisen. Für die \nHaushalte besteht die Gesamtgebühr aus einem je Haushalt \neinheitlichen Grundpreis, der u.a. die in §§ 9 und 10 AS 1996 \naufgeführten Entsorgungsleistungen beinhaltet, sowie den \nArbeitspreisen für die auf den jeweiligen Grundstücken von den \nHaushalten genutzten Behälter. Bei den in Bezug genommenen \nEntsorgungsleistungen nach § 9 AS 1996 handelt es sich um die \nAbfuhr und Entsorgung von Sperrmüll, von weißer und brauner \nWare (= schadstoffhaltige Haushaltsgeräte) und von \n(gebündeltem) Grünabfall in größeren Mengen (> 0,5 m³). § 10 \nAS 1996 betrifft die Sammlung und Entsorgung \nschadstoffhaltiger Sonderabfälle in geringen Mengen.\n\n26\n\nDie Entscheidung des Kreises, für die Inanspruchnahme der \nvom Kreis betriebenen Abfallentsorgungseinrichtung eine \n(allerdings aufgespaltene) Gesamtgebühr zu erheben und nicht \nfür verschiedene, möglicherweise abspaltbare Teileinrichtungen \ngetrennte Teilbereichsgebühren einzuführen, ist nicht zu \nbeanstanden. Denn es steht grundsätzlich im \nOrganisationsermessen des Betreibers der öffentlichen \nEinrichtung, wie er diese führt und ob er technisch trennbare \nEntsorgungssysteme zusammenfasst oder nicht. Die Grenze für \ndas Organisationsermessen des Kreises bildet allein das \nWillkürverbot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG).\n\n27\n\nVgl. Urteil des Senats vom 18. März \n1996 .. 9 A 384/93 .., NWVBl. 1997, \n29.\n\n28\n\nBei dem als Teil der Gesamtgebühr erhobenen Grundpreis \nhandelt es sich nicht um eine Grundgebühr im Sinne von § 6 \nAbs. 3 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land \nNordrhein..Westfalen vom 21. Oktober 1969, GV. NRW. S. 712, in \nder 1996 geltenden Fassung des Gesetzes vom 6. Oktober 1987, \nGV. NRW. S. 342, (KAG), sondern um eine pauschalierende, eine \nbestimmte Mindestinanspruchnahme der Einrichtung \nvoraussetzende Verbrauchsgebühr. Dies ergibt sich daraus, dass \nmit dem Grundpreis nicht nur .. wie bei einer Grundgebühr \nvorausgesetzt .. verbrauchsunabhängige Vorhaltekosten,\n\n29\n\nVgl. hierzu: Urteil des Senats vom \n20. Mai 1996 .. 9 A 5654/94 .., KStZ \n1997, 239,\n\n30\n\nsondern auch verbrauchsabhängige Kosten umgelegt werden, \nnämlich für die in §§ 9 und 10 AS 1996 geregelten \nLeistungsbereiche. Der Grundpreis enthält insoweit im Prinzip \nnichts anderes als den in früheren Abrechnungsperioden im \nArbeitspreis enthaltenen haushaltsgrößenunabhängigen \nSockelbetrag.\n\n31\n\nBei diesem Grundpreis handelt es sich um einen \nWahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG. \nEr kann dann gewählt werden, wenn die Bildung eines \nWirklichkeitsmaßstabes im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG \nbesonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. \nDa es besonders schwierig ist, die tatsächliche \nInanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallbeseitigung \ngenau, etwa nach Menge, Beschaffenheit, Gewicht usw. des \nAbfalls, zu bestimmen, dürfen Gebühren für die Inanspruchnahme \nder Einrichtung Abfallentsorgung nach ständiger Rechtsprechung \ndes Senats und einhelliger Auffassung in Literatur und \nRechtsprechung nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen \nwerden. \n\n32\n\nVgl. Urteil des Senats vom \n30. Januar 1991 .. 9 A 1104/88 .. \nm.w.N. \n\n33\n\nZudem wären genaue Feststellungen nach dem konkreten Maß \nder tatsächlichen Inanspruchnahme mit einem unverhältnismäßig \nhohen und wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand durch \nMessung des Abfuhrvolumens, durch Wiegen des Abfalls und \nErmittlung seiner Zusammensetzung verbunden. \n\n34\n\nIst aber .. wie vorliegend .. die Wahl eines \nWahrscheinlichkeitsmaßstabes für die Abfallentsorgungsgebühren \nzulässig, ist der Satzungsgeber bei der Auswahl der in \nBetracht kommenden Maßstäbe mit der Einschränkung frei, dass \nder Maßstab nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur \nInanspruchnahme stehen darf. Insoweit ist lediglich zu prüfen, \nob der von der Maßstabsregelung vorausgesetzte Zusammenhang \nzwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der \nInanspruchnahme denkbar und nicht offensichtlich unmöglich \nist.\n\n35\n\nVgl. Urteil des Senats vom 18. März \n1996 .. 9 A 384/93 .. a.a.O.\n\n36\n\nAuch bei Bildung eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes ist \nArt. 3 Abs. 1 GG zu beachten. Danach darf wesentlich Gleiches \nnicht willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches nicht \nwillkürlich gleich behandelt werden. Die Grenze zur Willkür \nist jedoch erst überschritten, wenn sich kein vernünftiger, \naus der Natur der Sache einleuchtender Grund für die Gleich.. \noder Ungleichbehandlung finden lässt.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober \n1994 .. 8 C 21.92 .., KStZ 1995, \n54.\n\n38\n\nSolche sachlichen Gründe können sich namentlich aus dem \nGesichtspunkt der Praktikabiltät oder der Typengerechtigkeit \nergeben. \n\n39\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. April \n1994 .. 8 NB 4.93 .., KStZ 1994, 231; \nBeschluss vom 28. März 1995 .. 8 N \n3.93 .., DÖV 1995, 826.\n\n40\n\nAusgehend hiervon lässt sich der vom Kreis für den \nGrundpreis gewählte einheitliche Haushaltsmaßstab nicht \nbeanstanden. Er beruht in Höhe des gleich großen \nSockelbetrages für Gewerbebetriebe auf der sachgerechten \nErwägung, dass allen angeschlossenen Haushalten (206.000) und \nüber Mülltonnen angeschlossenen Gewerbebetrieben (10.500) das \nVorhalten einer betriebsbereiten Abfallentsorgungseinrichtung \ngleichermaßen zugute kommt und sie deshalb die sich aus der \nVorhaltung der Betriebsorganisation ergebenden Kosten in \ngleichem Umfang zu tragen haben (s. zur Höhe dieses \nGrundpreises für Gewerbebetriebe : § 6 Abs. 1 Buchstabe b GS \n1996 = 158,40 DM). Darin liegt keine ungerechtfertigte \nBenachteiligung kleiner Haushalte im Verhältnis zu \nmehrköpfigen Haushalten. Die Vorhalteleistungen der \nbetriebsbereiten Anlage nehmen alle angeschlossenen Haushalte \nund Gewerbetreibende in gleichem Umfang in Anspruch. \n\n41\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers und des \nVerwaltungsgerichts kommt die Vorhaltung der \nBetriebseinrichtung betreffend Entsorgung von Bioabfall und \nGrünabfall auch den Haushalten zu Gute, die als gemäß § 6 \nAbs. 5 AS 1996 von der Benutzung der braunen Biotonne befreit \nzu Grunde gelegt worden sind . Der Anteil dieser Haushalte an \nder Gesamtzahl aller Haushalte erhöhte sich nach Einschätzung \ndes Beklagten von 20 % im Jahre 1995 auf 30 % im Jahre 1996. \nDenn diese Haushalte waren weiterhin an die Grünschnittabfuhr \nnach § 9 Abs. 2, Abs. 1 Buchstabe c AS 1996 angebunden und \nkonnten darüber hinaus fakultativ die Biosackabfuhr (§ 6 \nAbs. 2 Buchstabe b, Abs. 5 AS 1996; Arbeitspreis hierfür .. in \n§ 6 Abs. 3 GS 1996 als Kaufpreis bezeichnet .. pro 100 l..Sack \n3,70 DM) benutzen. Für beide Benutzungsmöglichkeiten werden \ndie gleichen Vorhaltesysteme benötigt, wie bei Benutzung der \nBioabfallabfuhr und ..entsorgung. Insoweit unterscheidet sich \ndie vorliegende Fallgestaltung von der, die der Entscheidung \ndes Senats im Urteil vom 17. März 1998 .. 9 A 3871/96 .., KStZ \n1999, 37, zu Grunde lag. In dem vom Senat damals entschiedenen \nFall hatten sich die sog. Selbstkompostierer im Rechtssinne \nvon einem kompletten Teilbereich der kommunalen \nAbfallentsorgungseinrichtung gelöst, nämlich vom \nGesamt(teil)bereich der Bio.. und Grünabfallsammlung und \n..entsorgung. Eine solche vollständige rechtliche Loslösung \nist hier durch den Ausspruch einer Befreiung nach § 6 Abs. 5 \nAS 1996 nicht erfolgt. \n\n42\n\nDer einheitliche Haushaltsmaßstab im Übrigen (nämlich \nbezüglich der Differenz zwischen Grundpreis für Haushalte und \nGrundpreis für Gewerbetreibende = 60,72 DM) bezieht sich auf \ndie drei Abfallarten nach § 9 Abs. 1 AS 1996: \"Sperrmüll, \nweiße und braune Ware sowie Grünschnitt in großen Mengen\". Er \nbasiert auf der typisierenden Einschätzung, dass bei allen \nangeschlossenen Haushalten Abfälle dieser Art anfallen und \nentsorgt werden müssen. Diese Einschätzung erscheint nach \nallgemeiner Lebenserfahrung für jeden Haushalt, unabhängig \ndavon, ob ihm eine oder mehrere Personen angehören, als \ndenkbar und wahrscheinlich, jedenfalls nicht als \noffensichtlich unmöglich. Soweit der Kreis keine weitere \nDifferenzierung nach Art und Menge des vom jeweiligen Haushalt \nangelieferten Abfalls oder nach der Größe des jeweiligen \nHaushalts vorgenommen hat, ist dies aus Gründen der \nPraktikabilität und der Typisierung gerechtfertigt. Eine \ngenaue Zählung, Wiegung oder sonstige Messung des aus jedem \nHaushalt zur Entsorgung gegebenen Abfalls der drei \nAbfallgruppen würde einen erheblichen bürokratischen Aufwand \nund Mehrkosten verursachen, die wahrscheinlich in keinem \nVerhältnis zu dem vom Einzelnen erhofften \"Mehr\" an \nGebührengerechtigkeit (bezogen auf das Maß der \nInanspruchnahme) führen würde. Eine Differenzierung nach \nHaushaltsgröße wäre ebenfalls nur ein \nWahrscheinlichkeitsmaßstab, für den sich aus anderer Sicht \nFragen nach der so genannten Gebührengerechtigkeit stellen \nwürden. Denn die Art und Menge der hier erfassten drei \nAbfallarten hängt weit gehend von den Wohn.. und \nLebensgewohnheiten der jeweiligen Haushalte ab. Ein \nkonsumfreudiger Single..Haushalt kann unter Umstände mehr \nSperrmüll und weiße und braune Ware der Müllabfuhr andienen \nals ein sparsamer Mehrpersonenhaushalt.\n\n43\n\nIm Übrigen ist die Belastung jedes Haushalts durch die pauschale, gleichmäßige, weder \ndie Größe des Haushalts noch die tatsächliche Inanspruchnahme berücksichtigende Verteilung \nder durch die Entsorgung dieser drei Abfallarten entstehenden Unkosten verhältnismäßig \ngering. Sie macht beim Sperrmüll lediglich 43,63 DM im Jahr aus, bei der \nHaushaltsgeräteentsorgung 9,64 DM im Jahr und bei der Grünschnittentsorgung 7,45 DM im \nJahr.\n\n44\n\nDer vom Kreis gewählte Gesamtgebührenmaßstab genügt auch der Vorschrift des § 9 \nAbs. 2 Satz 3 Landesabfallgesetz in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 7. Februar 1995, \nGV. NRW. S. 134, (LAbfG 1995), wonach mit dem Gebührenmaßstab wirksame Anreize zur \nVermeidung und Verwertung von Abfällen geschaffen werden sollen. Mit dem \nGebührenmaßstab wirksame Anreize zur Vermeidung von Abfällen schaffen bedeutet, den \nGebührenmaßstab so zu gestalten, dass die Benutzer der öffentlichen Einrichtung im Sinne \neiner Verhaltenssteuerung veranlasst werden sollen, den in ihrem Haushalt oder auf ihrem \nGrundstück anfallenden Abfall möglichst gering zu halten. Mit dem Gebührenmaßstab \nwirksame Anreize zur Verwertung von Abfällen schaffen bedeutet, dass die Benutzer der \nöffentlichen Einrichtung im Sinne einer Verhaltenssteuerung veranlasst werden sollen, den \nbei ihnen anfallenden und der Einrichtung angedienten Abfall entsprechend den seitens der \nöffentlichen Einrichtung für verwertbare und nicht verwertbare Abfälle angebotenen \nErfassungssystemen zu trennen und den getrennten Abfall dem jeweils speziellen \nErfassungszweig zuzuführen.\n\n45\n\nVgl. Urteil des Senats vom 17. März \n1998 .. 9 A 3871/96 .., a.a.O.\n\n46\n\nDas Gebot, mit den Gebührenmaßstab wirksame Anreize zu schaffen, ist nur als \nSollvorschrift, nicht als Mussvorschrift ausgebildet. Es fehlt darüber hinaus eine nähere \nPräzisierung, in welcher Weise und in welcher Form solche Anreize geschaffen werden \nsollen. Dies rechtfertigt den Schluss, dass dem Satzungsgeber ein Gestaltungsspielraum \neingeräumt ist. Die Weite dieses Gestaltungsspielraums wird daran deutlich, dass der \nGesetzgeber im Rahmen der Novellierung des Landesabfallgesetzes im Jahre 1992 bewusst \ndavon abgesehen hat, die nach § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG zulässige Erhebung einer Grundgebühr \nfür den Bereich der Abfallentsorgung auszuschließen, wie dies ursprünglich vorgesehen \nwar.\n\n47\n\nVgl. Gesetzentwurf der \nLandesregierung vom 8. Februar 1991, \nLT..Drucks. 11/1121, S. 17 und 40 \neinerseits, LT..Drucks. 11/2920 S. 2, \nvom 12. Dezember 1991 und späterer \nGesetzestext andererseits.\n\n48\n\nInnerhalb einer Grundgebühr lassen sich nämlich Anreize im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 3 \nLAbfG 1995 nicht verwirklichen. Denn eine Grundgebühr dient ausschließlich der Deckung \nder invariablen Kosten. Sie kann auch entstehen, wenn nur die Vorhalteleistung in Anspruch \ngenommen wird und die Arbeits.. oder Verbrauchsgebühr daher nicht zur Entstehung \ngelangt.\n\n49\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom \n5. September 1985 .. 2 A 2499/83 .., \nKStZ 1986, 117; Urteil des Senats vom \n20. Mai 1996 .. 9 A 5654/94 .., \na.a.O.\n\n50\n\nDementsprechend kann die Anreizfunktion im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG 1995 \nnur im Rahmen der Arbeitspreise verwirklicht werden. Das Fehlen konkreter Vorgaben für \ndie Ausgestaltung der Anreizfunktion und die generelle Zulässigkeit der Erhebung einer \nGrundgebühr schließen es nach Auffassung des Senats aus anzunehmen, über die \nGrundgebühr dürfe nur ein bestimmter Prozentsatz der Gesamtkosten der Einrichtung \nabgerechnet werden und die Belastung durch die Grundgebühr dürfe nicht mehr als 50 % der \ngesamten Gebührenbelastung für einen (gedachten) Regelhaushalt ausmachen.\n\n51\n\nSo für das Niedersächsische \nLandesabfallgesetz: Nds. OVG, Urteil \nvom 24. Juni 1998 .. 9 L 2722/96 .., \nKStZ 1999, 172.\n\n52\n\nEine solche Annahme verbietet sich schon vor dem tatsächlichen Hintergrund, dass \ngerade im Abfallbereich aufwendige und hoch technisierte Anlagen für Sammlung, Transport, \nTrennung, Verwertung, Behandlung und gegebenenfalls Ablagerung von Abfällen \nvorgehalten werden müssen, und zwar unabhängig vom Grad der Anlagenausnutzung. \nDementsprechend können die Vorhaltekosten einen erheblichen, über 50 % hinausgehenden \nAnteil an den Gesamtkosten ausmachen.\n\n53\n\n§ 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG 1995 genügende Anreize sind hier im Bereich der in § 6 Abs. 2 \n.. 8 GS 1996 festgelegten Arbeitspreise enthalten. Die Benutzer können sowohl für Restmüll \nals auch für Bio.. und Grünabfall sowie Papierabfall zwischen verschiedenen Behältergrößen \nwählen, bei Restmüll darüber hinaus zwischen zwei..wöchentlichem und vier..wöchentlichem \nEntleerungsrhythmus. Mehrere Haushalte auf einem Grundstück können sich zusammentun \nund dann das Mindestbehältervolumen für Restmüll von 20 Liter je Haushalt und Woche auf \n15 Liter je Haushalt und Woche senken (§ 5 Abs. 4 AS 1996). Grundeigentümer, deren \nbenachbarte Grundstücke jeweils nur von einem Haushalt bewohnt werden, können eine \nKooperation mit gleichem Absenkungspotenzial (15 Liter pro Woche und Haushalt) \nvereinbaren (§ 8 Abs. 3 AS 1996). Für Bioabfälle und Papierabfälle bezieht sich das kleinste \nBehältervolumen auf ein bis drei Haushalte pro Grundstück (§§ 6 Abs. 3, 7 Abs. 3 AS 1996). \nWer sich zur Selbstkompostierung verpflichtet (§ 6 Abs. 5 AS 1996), spart den Arbeitspreis \nfür die sonst nach § 6 Abs. 3 AS 1996 vorzuhaltenden 120 l oder 240 l..Biotonnen. Für \nGroßwohnanlagen können den jeweiligen Gegebenheiten entsprechende besondere \nVereinbarungen über das vorzuhaltende Behältervolumen geschlossen werden. Wer mit \nweniger Behältervolumen auskommt als normal vorgesehen, kann im Rahmen der oben \nbeschriebenen Möglichkeiten Gebühren sparen.\n\n54\n\nII. Der hier streitige Gebührensatz nach § 6 Abs. 1 Buchstabe a GS 1996 (einheitlicher \nGrundpreis je Haushalt von 219,12 DM jährlich) entspricht den gesetzlichen Vorgaben, \nnamentlich der Veranschlagungsmaxime des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG. Danach soll das \nveranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung nicht \nüberschreiten. Hierbei räumt der Senat im Rahmen der Veranschlagungsmaxime des § 6 \nAbs. 1 Satz 3 KAG in ständiger Rechtsprechung dem Satzungsgeber einen Toleranzspielraum \nvon bis zu 3 % ein. Er lässt auch zu, dass fehlerhafte Kostenansätze korrigiert oder durch den \nAnsatz bisher nicht berücksichtigter, ansatzfähiger Kostenansätze ausgeglichen werden.\n\n55\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August \n1994 .. 9 A 1248/92 .., KStZ 1994, \n213.\n\n56\n\nDie Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 1996 in Verbindung mit der zulässigerweise \nim Prozess mit Schriftsatz vom 25. Januar 2000 nachgereichten Neuberechnung der \nkalkulatorischen Zinsen und Abschreibungen ist danach im Ergebnis nicht zu beanstanden, \nund zwar sowohl hinsichtlich (1.) der Ermittlung des Gebührenbedarfs für den \nGesamtgebührenbereich als auch hinsichtlich (2.) der Aufteilung auf den (hier im Streit \nbefindlichen) einheitlichen Grundpreis je Haushalt.\n\n57\n\n1. Bezüglich der Ermittlung des Gesamtgebührenbedarfs gilt Folgendes: Im Rahmen der \nvom Kreis bei Aufstellung der Gebührenkalkulation für das Jahr 1996 zu treffenden \nPrognoseentscheidung, welches die voraussichtlichen ansatzfähigen Kosten nach § 6 Abs. 1 \nSatz 3, Abs. 2 KAG, § 9 Abs. 2 LAbfG 1995 für die von ihm nach § 1 AS betriebene \nöffentliche Einrichtung Abfallentsorgung sein würden, hatte der Kreis u.a. abzuschätzen, wie \nhoch die Entgelte für 1996 in Anspruch zu nehmende Fremdleistungen sein würden (§ 6 \nAbs. 2 Satz 2 KAG). Fremdleistungen sind insoweit die Dienste und Tätigkeiten, die die \nRSAG als mit der Durchführung der Abfallentsorgung im Kreisgebiet beauftragte juristische \nPerson des privaten Rechts (siehe Vertrag zwischen Kreis und RSAG vom 28. Februar 1983 \nmit Änderung vom 4. Januar 1993) für den Kreis ausführt. Für die Prognose, welches Entgelt \nder Fremdleister (RSAG) wahrscheinlich für den für 1996 prognostizierten Leistungsumfang \nverlangen konnte, ist auszugehen von den vertraglichen Grundlagen. Sahen diese .. wie der \nVertrag vom 28. Februar 1983 in der Fassung von 1993 .. keinen Fest.. oder Marktpreis, \nsondern einen Erstattungspreis nach entstandenem Aufwand mit jährlicher (nachträglicher) \nAbrechnung vor (siehe §§ 3 und 4 des Vertrages), dann hatte der Kreis im Rahmen seiner \nGebührenkalkulation zu prüfen, ob der vom Fremdleister im Rahmen einer Vorkalkulation \n(hier Wirtschaftsplan 1996 der RSAG von Ende September 1995; der Wirtschaftsplan \nvon Dezember 1995 lag im Zeitpunkt des Satzungserlasses noch nicht vor) geforderte Preis \nden gesetzlichen Vorgaben entsprach, die geltend gemachten Selbstkosten sich als \nbetriebsnotwendige Kosten im Rahmen der Aufgabenstellung darstellten und ihre Bemessung \nnicht dem Äquivalenzprinzip widersprach.\n\n58\n\nVgl. Teilurteil des Senats vom \n15. Dezember 1994 .. 9 A 2251/93 .., \nDVBl. 1995, 1147; Urteil vom \n30. Sep..tember 1996 \n.. 9 A 3980/93 ...\n\n59\n\nGesetzliche Vorgaben für Entgelte für Leistungen auf Grund öffentlicher Aufträge .. hier \nder Vertrag vom 28. Februar 1983 in der Fassung von 1993 .. enthalten die Verordnung PR \nNr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen in der Fassung vom 13. Juni 1989 \n(BGBl. I S. 1094) .. VO PR 30/53 .. und die Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von \nSelbstkosten .. LSP .. (Anlage zur VO PR 30/53). Die Einhaltung der LSP ist für .. wie hier .. \nvereinbarte Selbstkostenerstattungspreise (siehe §§ 5 Abs. 6 Nr. 2, 7 VO PR 30/53) zwingend \n(§§ 8, 1 Abs. 3 VO PR 30/53).\n\n60\n\na) Nicht zu beanstanden ist der Ansatz der Abfuhrkosten. Der Beklagte hat im Einzelnen \ndargelegt, dass die RSAG mit den beteiligten Abfuhrunternehmen 1986 Verträge über eine \nLaufzeit von zehn Jahren abgeschlossen hatte. An diese Verträge, die auch eine Anpassung an \ndie Kostenentwicklung vorsahen, war die RSAG gebunden. Es sind keine Anhaltspunkte \ndafür vorhanden, dass die RSAG zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge 1986 \nüberhöhte, dem Äquivalenzprinzip widersprechende Preise akzeptiert hat. Der Senat hat in \nseinen die Gebührenkalkulation der Jahre 1992, 1993 und 1994 betreffenden Urteilen vom \n24. November 1999 (9 A 5359/94 und 9 A 6065/96) festgestellt, dass sich der jährliche \nAnstieg der Abfuhrkosten gegenüber dem Basisjahr 1987 einerseits durch den Anstieg der \nEinwohnerzahlen und die Veränderung der Abfuhrleistung durch Einführung neuer Sammel.. \nund Tonnensysteme (Biotonne, Monopapiertonne), andererseits durch die Anpassung der \nEntgelte an die allgemeine Preisentwicklung ergab. Auch für das Jahr 1996 sind das die \nmaßgeblichen Faktoren im Verhältnis zum Planansatz 1995, wie sich aus dem \nWirtschaftsplan 1996, S. 18, ergibt.\n\n61\n\nb) Auch der Ansatz der Deponiekosten für die Benutzung der zentralen Mülldeponie des \nKreises F. in N. ist nicht zu beanstanden. Auf Grund des Vertrages zwischen dem \nKreis F. und der RSAG vom 29. Juni 1984 in der Fassung des ergänzenden Vertrages \nvom 27. Dezember 1993/28. Januar 1994 war die RSAG gehalten, die in § 8 des \nUrsprungsvertrages in der Fassung des § 4 des Ergänzungsvertrages vereinbarten Entgelte zu \nzahlen. Diese bestanden aus einem Grundpreis, der sich nach der im Zeitpunkt der \nAnlieferungen jeweils geltenden Gebührensatzung über die Abfallbeseitigung im Kreis \nF. richtete, und einem pauschalen Zuschlag, der sich gemäß § 4 Abs. 3 des \nErgänzungsvertrages auf 6,00 DM/t belief.\n\n62\n\nIm Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts hält der Senat den Abschluss des \nErgänzungsvertrages von 1993/1994 und die Akzeptierung dieses Zuschlags seitens der \nRSAG nicht für fragwürdig. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass dem S. ..T. ..Kreis bei \nunveränderter Beibehaltung des Ursprungsvertrages von 1984 für den Zeitraum ab 1. Januar \n1997 ein Entsorgungsengpass drohte, weil eine kreiseigene Abfalldeponie nicht zur \nVerfügung stand, die Berechtigung zur Anlieferung von Abfällen auf die Deponie in N. \nab 1. Januar 1997 drastisch sank und darüber hinaus auf Abfälle aus den linksrheinischen \nGemeinden des S. ..T. ..Kreises beschränkt war. Die RSAG hatte daher Veranlassung, sich \nrechtzeitig neue Entsorgungsmöglichkeiten zu sichern. Wenn diese zusätzlichen Kapazitäten \nim Rahmen der Vertragsverhandlungen mit dem Kreis F. nur zu der Bedingung zu \nhaben waren, dass die RSAG bereits für den Zeitraum ab 1995 in eine Anhebung des \nZuschlags von 3,73 DM/t im Jahre 1994 auf 6,00 DM/t einwilligte, ist dies .. auch unter \nBerücksichtigung des Äquivalenzgesichtspunktes .. nicht zu beanstanden. Da im Zeitpunkt \nder Kalkulation die Gebührenfestsetzung des Kreises F. für die Benutzung der Deponie \nfür das Jahr 1996 noch nicht vorlag, hatte der Beklagte unter Berücksichtigung einer für 1996 \nbereits angekündigten Gebührenerhöhung abzuschätzen, wie hoch diese voraussichtlich sein \nwürde. Entsprechendes gilt für die Einschätzung des Beklagten hinsichtlich der Höhe des \nVerbrennungsentgeltes für die Benutzung der Müllverbrennungsanlage in Bonn.\n\n63\n\nc) Entgegen der Vermutung des Klägers im Widerspruchsverfahren sind im Rahmen der \nGebührenkalkulation keine Nachsorgeaufwendungen oder Nachsorgerückstellungen für die \nZentraldeponie in Sankt B. eingestellt worden. Dies ergibt sich zur Überzeugung des \nSenats aus der ausdrücklichen Erklärung des Vertreters des Beklagten in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht in Verbindung mit dem Umstand, dass der gesamte \nHaus.. und Gewerberestmüll laut Wirtschaftsplan 1996, S. 15, über die Entsorgungsschiene \nMülldeponie N. /Müllverbrennungsanlage Bonn entsorgt werden sollte. Demgegenüber \nbeziehen sich die im Wirtschaftsplan 1996, S. 21, unter dem Stichwort \nNachsorgerückstellungen aufgeführten 387.000 DM, bei denen es sich nach den \nVorbemerkungen auf S. 20 des Wirtschaftsplans 1996 u.a. um Betriebskosten für eigene \nDeponien (der RSAG) handelt, auf die dort zu deponierenden Mengen. Auf der \nRSAG..eigenen Deponie in Sankt B. sollte jedoch laut Wirtschaftsplan 1996, S. 15, nur \nein Teil der so genannten Schlämme und Baustellenabfälle abgelagert werden. Der Ansatz der \nNachsorgerückstellungen bezieht sich auf diesen Entgeltbereich.\n\n64\n\nd) Entgegen der Vermutung des Klägers im Widerspruchsverfahren sind im Rahmen der \nGebührenkalkulation sowohl Erlöse aus der Altpapierverwertung, nämlich in Höhe von \n2,457 Mio. DM (siehe Anlage 1 zur Gebührenkalkulation, Spalte Papier), sowie aufgrund der \nvertraglichen Abmachungen mit dem Dualen System, nämlich in Höhe von 2,367 Mio. DM \n(siehe Anlage 1 zur Gebührenkalkulation, Spalte Sonstige), angesetzt worden. Der Senat hat \nkeine Anhaltspunkte dafür, dass diese Ansätze zu Lasten der Gebührenzahler fehlerhaft \nkalkuliert worden wären. Der Beklagte hat im Klageverfahren darauf hingewiesen, dass der \nkalkulierte Papierverkauferlös von 90,00 DM/t (siehe S. 29 des Wirtschaftsplans 1996) wegen \neines 1996 eingetretenen Preisverfalls tatsächlich nicht habe erzielt werden können.\n\n65\n\ne) Der Ansatz kalkulatorischer Abschreibungen in der Gebührenbedarfsberechnung für \nAnlagen der RSAG unter Übernahme der Zahlenangaben der RSAG im Wirtschaftsplan 1996 \nentsprach ursprünglich nicht den Vorgaben der LSP.\n\n66\n\nNach Nr. 38 LSP sind Abschreibungen nach dem Anschaffungspreis oder den \nHerstellkosten der Anlagegüter zu berechnen, während die RSAG die Abschreibung teilweise \nnach Wiederbeschaffungszeitwerten berechnet hat (insgesamt für den gesamten \nGeschäftsbereich der RSAG laut S. 27 zum Wirtschaftsplan 1996 9.257.000,00 DM). Nach \nder vom Beklagten mit Schriftsatz vom 5. Januar 2000 überreichten und erläuterten \nAuflistung (GA Bl. 98/99) wären bei Berechnung der Abschreibung auf der Basis historischer \nAnschaffungswerte lediglich 8.707.000,00 DM ansetzbar gewesen. Der Senat hat keine \nAnhaltspunkte dafür, dass die vom Beklagten überreichte und erläuterte Auflistung \nunvollständig oder unrichtig ist. Auch der Kläger hat diesbezüglich keine Einwände erhoben. \nDer danach überhöhte Ansatz von 9.257.000,00 DM .. 8.707.000,00 DM = 550.000,00 DM \nbezieht sich allerdings auf den gesamten Geschäftsbereich der RSAG, der laut \nWirtschaftsplan 1996, S. 33, unterteilt ist in die Sparten Gebühren, Entgelte, Altlasten und \nSonstige, wobei der Gebührenbereich vom Beklagten im Rahmen der Gebührenkalkulation \nnochmals aufgeteilt worden ist in den eigentlichen Gebührenbereich für Haushalte und \nGewerbetonnen und den Bereich Gewerbecontainer (siehe Gebührenbedarfsberechnung \nS. 4).\n\n67\n\nDer Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zuordnung der kalkulatorischen \nAbschreibungen auf die vier Sparten laut S. 33 des Wirtschaftsplans und der mit Schriftsatz \nvom 5. Januar 2000 nachgereichten Auflistung (GA Bl. 98/99) nicht nach sachgerechten \nKriterien erfolgt ist. Während die Kostenansätze des \"sonstigen Bereichs\" durch Einnahmen \nausgeglichen werden (siehe S. 33 des Wirtschaftsplans 1996), sind die Kostenansätze des \nAltlastbereichs nach dem Verhältnis der Restmüllmengen den Sparten Gebühren sowie \nEntgelte zugerechnet worden (siehe Schlüssel Nr. 5 auf S. 33 des Wirtschaftsplans 1996). Die \nveranschlagten Restmüllmengen (insgesamt 123.100 t = 100 %) verteilen sich mit 14.300 t \n(= 11,617 %) auf die Sparte Entgelte und mit 108.800 t (= 88,383 %) auf die Sparte \nGebührenbereich. Dementsprechend sind 88,383 % der für den Altlastenbereich \nursprünglichen angesetzten kalkulatorischen Abschreibungen (1.793.000,00 DM), d.h. \n1.584.707,00 DM, den laut Auflistung (GA Bl. 98) für den Gebührenbereich veranschlagten \n5.327.000,00 DM hinzuzurechnen, zusammen also 6.911.707,00 DM. Dies sind 74,66 % der \nursprünglich angesetzten kalkulatorischen Abschreibungen von 9.257.000,00 DM.\n\n68\n\nDer sich aus der mit Schriftsatz vom 5. Januar 2000 überreichten Auflistung für den \ngesamten Geschäftsbereich der RSAG ergebende überhöhte Ansatz von 550.000,00 DM an \nkalkulatorischen Abschreibungen betrifft also die Sparte Gebührenbereich lediglich mit \n74,66 %, d.h. mit 410.630,00 DM. Um diesen Betrag zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer \n= 61.595,00 DM ist die vom Kreis veranschlagte Kostensumme zu kürzen (hierbei \nvernachlässigt der Senat zu Gunsten des Klägers, dass aus diesem Betrag der Anteil für die \nGewerbecontainer noch herauszurechnen wäre).\n\n69\n\nf) Der Ansatz kalkulatorischer Zinsen mit 9.241.000,00 DM für den gesamten \nGeschäftsbereich der RSAG (siehe Wirtschaftsplan 1996 S. 28) war ebenfalls überhöht, weil \ndie RSAG das betriebsnotwendige Kapital im Sinne der Nrn. 43 bis 46 LSP nicht \nordnungsgemäß ermittelt und einen überhöhten Zinssatz von 7,5 % angesetzt hatte, während \nnach Nr. 43 Abs. 2 LSP iVm der Verordnung PR Nr. 4/72 über die Bemessung des \nkalkulatorischen Zinssatzes vom 17. April 1972 (Bundesanzeiger Nr. 78) höchstens 6,5 % \nansetzbar waren. Dieser Fehler ist in der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 25. Januar 2000 \nnachgereichten Neuberechnung (Anlage 2 zu diesem Schriftsatz) behoben worden. Der Senat \nhat keine Veranlassung, die Richtigkeit der Einzelansätze der mit dem Schriftsatz zugleich \nüberreichten Bilanz 1994 (Anhang 5 der Anlage 2) und der \"Entwicklung der bilanziellen \nAbschreibungen und Restbuchwerte\" im Jahre 1995 und 1996 (Anhang 6 der Anlage 2) \nanzuzweifeln. Lediglich die abschließende Rechenoperation zur Ermittlung des zum Stichtag \n31. Dezember 1996 zu prognostizierenden betriebsnotwendigen Kapitals nach Nr. 44 LSP \nweist insofern einen Fehler auf, als die Position \"Finanzanlagen laut Jahresabschluss 31.12.94\" \nin Höhe von 1,265 Mio. DM zwei Mal in die Summierung einbezogen worden ist (nämlich \nsowohl in der Position 1 als auch in der Position 2a). Das betriebsnotwendige Kapital zum \nStichtag 31. Dezember 1996 ermäßigt sich deshalb auf (113.330.000,00 DM .. \n1.265.000,00 DM =) 112.065,00 DM, das durchschnittliche betriebsnotwendige Kapital des \nJahres 1996 auf (111.750.000,00 DM + 112.065.000,00 DM) : 2 = 111.907.500,00 DM. Bei \neinem Ansatz von 6,5 % hierauf (= 7,274 Mio. DM) und nach Abzug von Zinserträgen nach \nNr. 43 Abs. 4 LSP in Höhe von 100.000,00 DM ergibt dies einen nach LSP zulässigen Ansatz \nvon 7,174 Mio. DM kalkulatorische Zinsen für den Gesamtbereich der RSAG.\n\n70\n\nDer danach überhöhte Ansatz an kalkulatorischen Zinsen von 9,241 Mio. DM .. \n7,174 Mio. DM = 2,067 Mio. DM ist .. wie bereits unter e) dargelegt .. auf die im \nWirtschaftsplan S. 33 aufgeführten vier Geschäftsspartenfelder aufzuteilen. Der Bereich \nGebühren war ursprünglich .. wie sich aus der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 5. Januar \n2000 überreichten Auflistung ergibt .. mit 4,042 Mio. DM belastet. Hinzu kommt der \n88,383 %..Anteil aus dem Bereich Altlasten (siehe oben unter e)), d.h. 88,383 % von \n1,620 Mio. DM = 1.431.805,00 DM; zusammen also 5.473.805,00 DM. Das sind 59,23 % von \nursprünglich angesetzten 9,241 Mio. DM kalkulatorischen Zinsen. Im Gebührenbereich sind \ndanach 59,23 % von 2,067 Mio. DM = 1.224.284,00 DM zu viel an kalkulatorischen Zinsen \nangesetzt worden; zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer = 183.643,00 DM.\n\n71\n\ng) Fehlerhaft ist auch der Ansatz einer nur den Gebührenbereich betreffenden \n\"Erlösminderung\" von 470.000,00 DM für die Beseitigung des wilden Mülls (siehe Anlage 1 \nzur Gebührenbedarfsberechnung) zuzüglich Mehrwertsteuer (15 % = 70.500,00 DM). Mit \ndiesem Betrag hat der Kreis bzw. die RSAG den Kommunen, die bei der RSAG den von \nihnen eingesammelten wilden Müll als Abfall anlieferten, eine Ermäßigung von bis zu \n1 DM/Einwohner auf die normalerweise zu zahlenden Entsorgungsentgelte gewährt.\n\n72\n\nMit der Gewährung dieser Subvention führt die RSAG keine Aufgabe durch, die ihr der \nKreis zwecks Durchführung der dem Kreis obliegenden Aufgabe der Abfallentsorgung (siehe \n§ 1 AS 1996) durch den Vertrag von 1983 übertragen hätte. Denn die Gewährung dieser \nSubvention gehört ebenso wie das Einsammeln des wilden Mülls nicht zu den dem Kreis nach \n§ 5 LAbfG 1995 als entsorgungspflichtige Körperschaft obliegenden Aufgaben. Vielmehr ist \ndas Einsammeln des wilden Mülls nach § 5 Abs. 6 Satz 2 LAbfG 1995 ureigene Aufgabe der \nkreisangehörigen Gemeinden. Zwar können die kreisangehörigen Gemeinden nach § 5 Abs. 6 \nSatz 4 LAbfG 1995 auf den Kreis Entsorgungsaufgaben einvernehmlich übertragen. Eine \nsolche einvernehmliche Übertragung, die den Form.. und Verfahrensvorschriften des § 24 des \nGesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung vom 1. Oktober 1979, \nGV. NRW. S. 621, mit Änderung durch Gesetz vom 29. Mai 1984, GV. NRW. S. 314, \nentsprechen müsste, ist bisher nicht erfolgt. Die öffentlich..rechtlichen Vereinbarungen \nzwischen dem Kreis und den kreisangehörigen Gemeinden aus den Jahren 1982 und 1983, auf \ndie in der Präambel zur Abfallsatzung 1996 hingewiesen wird, nehmen ausdrücklich die \nbereits damals den Gemeinden obliegende Pflicht zum Einsammeln und Befördern \nfortgeworfener und verbotswidrig abgelagerter Abfälle (siehe § 1 Abs. 2 Landesabfallgesetz \nvom 18. Dezember 1973, GV. NRW. S. 562 idF des Änderungsgesetzes vom 6. März 1979, \nGV. NRW. S. 94) von der Aufgabenübertragung auf den Kreis aus. Eine informelle \nAbsprache zwischen den Hauptgemeindebeamten, dem Beklagten und dem Aufsichtsrat der \nRSAG ersetzt keine öffentlich..rechtliche Vereinbarung nach § 5 Abs. 6 Satz 4 LAbfG 1995 \ni.V.m. §§ 23 ff GkG. Solange die Gemeinden Aufgabenträger nach § 5 Abs. 6 Satz 2 LAbfG \n1995 sind, müssen sie auch die damit verbundenen Lasten tragen. Dazu gehören auch die \nEntgelte und Gebühren, die die Gemeinden bei Anlieferung des wilden Mülls bei den \nSammelstellen des Kreises zu zahlen haben.\n\n73\n\nVgl. Urteil des Senats vom \n20. Sep..tember 1991 \n.. 9 A 570/90 ...\n\n74\n\nh) Nicht ansatzfähig .. weil nicht betriebsnotwendig .. ist ferner der Ansatz von 15 % \nMehrwertsteuer für eigene Leistungen des Kreises. Letztere sind im Wirtschaftsplan 1996 \nS. 26/27, als andere Dienstleistungen des Kreises (= 1.268.000,00 DM) und EDV..Kosten \n(= 491.000,00 DM), zusammen 1.759.000,00 DM, angesetzt. Der Senat hat keine \nAnhaltspunkte dafür, dass die Prognose des Kreises bezüglich der Höhe der ihm durch den \nEinsatz des eigenen Personals und der kreiseigenen EDV..Anlage für Zwecke der \nAbfallentsorgung und Gebührenveranschlagung im Jahre 1996 entstehenden Unkosten \nfehlerhaft ist. Auch der Kläger hat diesbezüglich keine Einwände erhoben.\n\n75\n\nDer Anfall dieser Kosten beim Kreis berechtigte den Kreis jedoch nicht, hinsichtlich \ndieser Kosten im Rahmen seiner Gebührenkalkulation einen Mehrwertsteueraufschlag \nanzusetzen. Wie der Senat im Einzelnen in seinem das Jahr 1994 betreffenden Urteil vom \n24. November 1999 .. 9 A 6065/96 .. ausgeführt hat, wirkt sich die vom Kreis gewählte \nVertragskonstruktion .. Aufgabenübertragung in vollem Umfang vom Kreis auf die RSAG, \nRückübertragung einzelner Teile der Aufgabe im Wege der Unterbeauftragung auf den Kreis, \nweil der Kreis diese Teile besser und zweckmäßigerweise selbst durchführen muss .. \ngegenüber den gebührenpflichtigen, die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung \nbenutzenden Bürgern objektiv als eine die Kostenmasse um die Mehrwertsteuer künstlich \nerhöhende Maßnahme aus, die zur sachgerechten Aufgabenbewältigung nicht notwendig ist. \nDer unzulässige Ansatz von Mehrwertsteuer (15 %) auf beide angegebenen Beträge macht \n263.850,00 DM aus.\n\n76\n\ni) Die nicht ansatzfähigen, oben unter e), f), g) und h) aufgeführten Kosten belaufen sich \nzusammen auf:\n\n77\n\n 410.630,00 DM\n+ 61.595,00 DM\n+ 1.224.284,00 DM\n+ 183.643,00 DM\n+ 470.000,00 DM\n+ 70.500,00 DM\n+ 263.850,00 DM\n= 2.684.502,00 DM.\n\n78\n\nDie ansatzfähige Kostenmasse, die sich laut Gebührenbedarfsberechnung (S. 4 und 9 \nsowie Anlage 1) auf 94.572.000,00 DM belief, reduziert sich damit um 2.684.502,00 DM auf \n91.887.498,00 DM. Das laut Gebührenbedarfsberechnung S. 16 veranschlagte \nGebührenaufkommen von 94.510.000,00 DM übersteigt also die korrigierten, ansatzfähigen \nKosten um lediglich 2.622.502,00 DM und damit um den noch im Toleranzbereich liegenden \nProzentsatz von 2,85 %. Hierbei sei nochmals darauf hingewiesen, dass der vom Senat bei \nden kalkulatorischen Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen abgesetzte Betrag (oben \nunter e und f) reduziert werden müsste, weil darin noch der Anteil enthalten ist, der dem \nBereich der Gewerbecontainer zuzurechnen wäre.\n\n79\n\n2. Die Aufteilung der auf den Gesamtgebührenbereich entfallenen Kostenmasse auf die \nArbeitspreise für Restmüllbehälter, Bioabfallbehälter, Papierabfallbehälter und das \nKartensystem einerseits und den einheitlichen Grundpreis für Haushalte und Gewerbetonnen \nandererseits, so wie sie sich aus der Anlage 1 zur Gebührenbedarfsberechnung ergibt, ist nach \nsachgerechten Kriterien erfolgt und nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat die konkreten \nAbfuhrkosten für Hausmüll, Sperrmüll, Papier, Haushaltsgeräte und organische Abfälle den \njeweiligen Arbeitspreisen zugeordnet (Zeile 1 der Anlage 1 zur Gebührenbedarfsberechnung). \nAuch die mutmaßlichen Verwertungskosten für Hausmüll, Sperrmüll, Haushaltsgeräte sind \nden Arbeitspreisen zugerechnet (Zeilen 4, 5, 6 der Anlage 1). Dies gilt auch für die konkreten \nBehandlungskosten der organischen Abfälle mit 92,00 DM/t (Zeile 7 der Anlage 1 nebst \nAnmerkung). So weit der Beklagte für den Bereich Hausmüll und Papier den so genannten \nübrigen Abfuhraufwand (Zeile 2 der Anlage 1) dem Grundpreis zugeordnet hat, ist die \nZuordnung gerechtfertigt. Es handelt sich nämlich, wie sich aus der Vorbemerkung zu dieser \nKostenposition im Wirtschaftsplan der RSAG 1996, S. 19, ergibt, um \nBehältermieten/Servicekosten, um Material.. und Vertriebskosten für die Bereithaltung der \nBeistellsäcke und Sonderkosten für die Umstellung des gesamten Tonnensystems. Es \nerscheint vertretbar, diese Kosten den Vorhaltekosten zuzurechnen. Denn diese Kosten fallen \nin der Regel an, unabhängig davon, wie viel Papier.. und Restmüll tatsächlich in dem \nbetreffenden Jahr tatsächlich entsorgt wird. Hinsichtlich der Zuordnung der übrigen \nGemeinkosten der RSAG zu dem einheitlichen Grundpreis ergeben sich ebenfalls keine \nBeanstandungen.\n\n80\n\nAuf der Grundlage der gültigen Gebührensatzung 1996 ist der Kläger dann .. wie insoweit \nzwischen den Parteien nicht streitig .. für 1996 zu Recht zu einem Haushalts..Grundpreis von \n219,12 DM herangezogen worden.\n\n81\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n82\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n83","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305860","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-02/9-a-3915-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305860","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305860","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-02/9-a-3915-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305860","retrieved":"2026-07-09 03:33:35.827823+00:00"}}