{"status":"available","doknr":"OLD305855","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0202.7A.D224.98NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-02-02","aktenzeichen":"7A D 224/98.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 7920-21 der Stadt B. - mit Ausnahme des \nBereichs, der von der 1. Änderung erfasst ist - ist nichtig.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. \n7920-21 der Antragsgegnerin, der u.a. für sein mit einem \nWohnhaus bebautes Grundstück F. -S. -Straße 18 die \nFestsetzung eines Sondergebietes „Hauptstadteinrichtungen \n(Einrichtungen der Nachrichtenmedien, Wohnungen als Ausnahme \nzulässig)\" trifft.\n\n3\n\nDas Bebauungsplangebiet wird durch die Straßenzüge der \nH. Allee, F. -E. -Allee, F. -J. -S. -\nAllee sowie F. -E. -Straße und W. -C. -Straße \nbegrenzt. Es erfasst damit das so genannte „T. \" sowie \nden Bereich beidseits der F. -S. -Straße. Der \nBebauungsplan setzt für den Bereich „T. \" ein \nSondergebiet „Hauptstadteinrichtungen (Bundeseinrichtungen \nEinrichtungen der Nachrichtenmedien, \nDienstleistungseinrichtungen)\" fest. Er bestimmt weiter in \ndiesem Bereich die zulässige Grundflächen- und \nGeschossflächenzahl, legt durch Baugrenzen die überbaubare \nGrundstücksfläche fest, bestimmt die höchstzulässigen \nGeschosszahlen (zwischen ein- und neunzehn Geschossen) und \nsieht eine Tiefgarage nebst zugehörigen Ein- und \nAusfahrtbereichen vor. Im Bereich beidseits der F. -\nS. -Straße sind zwei Sondergebiete \n„Hauptstadteinrichtungen (Einrichtungen der Nachrichtenmedien, \nWohnungen als Ausnahme zulässig)\" festgesetzt. Der \nBebauungsplan bestimmt hier straßenzugewandt eine maximal \ndreigeschossige Bebaubarkeit, wobei für den Bereich südlich der \nF. -S. -Straße zusätzlich rückwärtig eingeschossige \nAnbauten vorgesehen sind. Weiter sind im Gebiet beidseits der \nF. -S. -Straße bei offener Bauweise die überbaubaren \nGrundstücksflächen durch Baugrenzen festgelegt, wobei die \nbereits vorhandene Bebauung dergestalt überplant wird, dass die \nausgewiesenen Baufenster die überbaubare Grundstücksfläche \nerweitern. \nDas Plangebiet liegt im Geltungsbereich des \nFlächennutzungsplans der Antragsgegnerin, der u.a. den von dem \nangegriffenen Bebauungsplan erfassten Bereich als \n„Sonderbaufläche für Hauptstadteinrichtungen\" darstellt. \nHierzu ist in dem Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan \n(Stand Dezember 1986) ausgeführt:\n\n4\n\n„Entsprechend den Zielsetzungen des Rates der Stadt B. \nsollen die Sonderbauflächen für Hauptstadteinrichtungen („H\") \nenthalten:\n\n5\n\n- Bundeseinrichtungen\n- gemeinsame Bund- und Ländereinrichtungen\n- Ländereinrichtungen\n- Spitzenorganisationen\n- Ausländische Vertretungen\n- komplementäre Einrichtungen\n- Einrichtungen des Landes NRW\n- Gemeinbedarfseinrichtungen\n- Wohnungen\n- Ausnahmsweise können Gewerbebetriebe zugelassen \nwerden\".\n\n6\n\nDas Plangebiet liegt weiter in einem gemäß § 53 Abs. 1 des \nStädtebauförderungsgesetzes vom 27. Juli 1971 - StBauFG - \ndurch „Verordnung über die Festlegung des städtebaulichen \nEntwicklungsbereich B. - Parlaments- und Regierungsviertel\" \nvom 17. Dezember 1974 festgelegten städtebaulichen \nEntwicklungsbereich, in dem nach der Verordnungsbegründung „das \nRegierungsviertel der Bundesrepublik Deutschland\" errichtet \nwerden sollte. Dieser Entwicklungsbereich wurde durch die \n„Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die \nFestlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs B. - \nParlaments- und Regierungsviertel\" vom 7. September 1993 \n„umbenannt\" in „Entwicklungsbereich B. -Bundesviertel\". \nDamit sollte ausweislich der Verordnungsbegründung der \nEntwicklungsbereich an die veränderte Situation, die nach dem \nBeschluss des Deutschen Bundestages vom 20.06.1991, \nbundesstaatliche Funktionen nach B. zu verlagern, \nentstanden ist, auch „namentlich angepasst\" werden.\n\n7\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des strittigen Bebauungsplans \nnahm folgenden Verlauf: Nach der Vorstellung des Rates der \nAntragsgegnerin im Jahre 1979 sollte die zum damaligen \nZeitpunkt beabsichtigte Neuordnung des engeren Parlaments- und \nRegierungsviertels im Wesentlichen durch zwei Bebauungspläne \numgesetzt werden, nämlich durch den Bebauungsplan Nr. 7920-10 \nfür die vorgesehenen Parlamentsneubauten und einen weiteren \nBebauungsplan betreffend die Planung für das Umfeld der \nParlamentsneubauten. Letzterer erfasste unter anderem auch das \nPlangebiet des angegriffenen Bebauungsplans. Um die „enge \nVerflechtung\" der beiden Planbereiche zu verdeutlichen, \nerfolgte in der Zeit vom 15. Oktober 1979 bis einschließlich \n15. November 1979 zeitgleich die öffentliche Auslegung des \nBebauungsplans Nr. 7920-10 und eine frühzeitige \nBürgerbeteiligung zu dem Planentwurf betreffend das Umfeld der \nParlamentsneubauten. Hierzu ist in der Begründung zur \nBürgerbeteiligung unter „Ziele und Zwecke der Planung\" unter \nanderem ausgeführt:\n \n„In dem Gebiet zwischen K. -S. -Straße \nund A. Allee sind Ersatzstandorte für einen \nTeil der aus der Kernzone zu verlagernden Nutzungen \nvorgesehen, ohne dass die Baustruktur wesentlich \nverändert wird. ... \nDie Presse, die auf die besondere Zuordnung zu den \nParlamentsbereichen angewiesen ist, soll an der \nF. -E. -Straße und im Bereich T. \nErsatzstandorte erhalten. Im T. -Hochhaus \nwird nach der vorgesehenen Verlagerung der \nBundestagsverwaltung das Presse- und \nInformationsamt seinen neuen Standort erhalten\". \n\n8\n\nIn der Folgezeit wurde der das Umfeld der \nParlamentsneubauten betreffende Bebauungsplanentwurf in drei \nseparate Bebauungsplanentwürfe (Nr. 7920-11, 7920-22 sowie den \nangegriffenen Bebauungsplan) aufgeteilt. In seiner Sitzung am \n12. Juni 1980 beschloss der Rat der Antragsgegenerin die \nAufstellung der genannten drei Bebauungspläne und deren \nöffentliche Auslegung. Mit Anschreiben vom 11. September 1980 \nwurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. In der Zeit \nvom 20. Oktober 1980 bis zum 21. November 1980 erfolgte die \nöffentliche Auslegung der Bebauungspläne. In seiner Sitzung vom \n26. November 1981 beschloss der Rat der Antragsgegnerin \nzunächst über die geltend gemachten Bedenken und Anregungen und \nsodann den angegriffenen Bebauungsplan als Satzung. In der \nBebauungsplanbegründung ist unter anderem ausgeführt: \n\n9\n\n„Die Presse, die auf besonders enge \nZuordnung zu den Parlamentsbereichen angewiesen \nist, soll im Zuge der W. -C. -\nStraße / F. -E. -Straße und F. -\nS. -Straße sowie im Bereich T. \nErsatzstandorte erhalten. ... \nAls Gebietsausweisung wird Sondergebiet \n- Haupstadt-Einrichtungen - festgesetzt. Diese \nFestsetzung wird noch durch die Art der \nzulässigen Anlagen, Presse und Informationsamt, \nEinrichtungen der Nachrichtenmedien und \nDienstleistungseinrichtungen ergänzt. Wegen der \nstädtebaulichen Zuordnung dieses Bereiches zu \nden Parlamentsgebäuden sollen diese Nutzungen, \ndie auf die unmittelbare Nachbarschaft zu den \nParlamentsbereichen angewiesen sind, angestrebt \nwerden und sind dementsprechend festgesetzt \nworden. \n...\nDie Bereiche beidseits der F. -S. -\nStraße wurden ursprünglich mit 1- bis 2- \ngeschossigen Wohnhäusern bebaut. \nDiese Nutzungsstruktur hat sich auf Grund der \nbesonderen Lage im Regierungsviertel in den \nvergangenen Jahren insoweit geändert, als der \nüberwiegende Teil dieser Häuser inzwischen von \nBehörden, Vertretungen und Presseeinrichtungen \ngenutzt wird.\nIm Rahmen der Entwicklung des Gesamtgebiets \nwerden die beiden Teilbereiche beiderseits der \nF. -S. -Straße als Sondergebiet \n- Hauptstadt-Einrichtungen - hier gegliedert \nfür Einrichtungen der Nachrichtenmedien, \nausgewiesen. Ausnahmsweise sollen hier auch \nWohnungen in dem Umfang zugelassen werden, dass \nden heute dort wohnenden Eigentümern ermöglicht \nwird, ihre Wohnungen solange zu nutzen, bis auf \nfreiwilliger Basis eine Umnutzung im Sinne der \nHauptstadteinrichtungen erfolgt. Eine Erhöhung \nder derzeitigen Geschosszahlen auf drei \nGeschosse bei gleichzeitiger Erhöhung der GFZ \nauf 1,0 ist vorgesehen. Bauliche Erweiterungen, \nteilweise in Form eingeschossiger rückwärtiger \nAnbauten, bleiben bei den festgesetzten \nBaugrenzen möglich\".\n\n10\n\nMit Verfügung vom 16. März 1982 genehmigte der \nRegierungspräsident K. den angegriffenen Bebauungsplan gemäß \n§ 11 BBauG. Die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung \nerfolgte am 16. April 1982. Zeitgleich erfolgte auch die \nBekanntmachung der Genehmigung des Regierungspräsidenten K. \nvom 16. März 1982 betreffend den Bebauungsplan Nr. 7920-22.\n\n11\n\nIn der Folgezeit beschloss der Rat der Antragsgegnerin nach \nvorheriger Durchführung einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung \nund der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange am 8. Juni \n1990, die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7920-21 \naufzustellen. Diese erfasste einen räumlich begrenzten \nTeilbereich des Bebauungsplans Nr. 7920-21, nämlich das sog. \n„T. \", während der Bereich beidseits der F. -\nS. -Straße nicht berührt wurde. Mit der 1. Änderung \nsollte zur Verminderung der angenommenen Raumknappheit des \nDeutschen Bundestages die Nutzflächenkapazität des \n„T. -Komplexes\" um ca. 10.000 qm Geschossfläche \nerweitert werden. Hierzu war u.a. eine teilweise Neubestimmung \nder zulässigen Nutzungsarten sowie eine Erhöhung der \nGeschosszahl vorgesehen, die Erhöhung von Grundflächen- und \nGeschossflächenzahl geplant sowie eine teilweise Erweiterung \nder überbaubaren Grundstücksfläche bestimmt. Nach erfolgter \nnochmaliger Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und \ndurchgeführter öffentlicher Auslegung der 1. Änderung des \nBebauungsplans Nr. 7920-21 beschloss der Rat der \nAntragsgegnerin unter dem 8. November 1990 zunächst über die \ngeltend gemachten Bedenken und Anregungen und sodann die \n1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7920-21 als Satzung. Die \nAntragsgegnerin zeigte die 1. Änderung des Bebauungsplans \nNr. 7920-21 dem Regierungspräsidenten K. am 30. November \n1990 an. Nachdem dieser zunächst mit Bescheid vom 27. Februar \n1991 die Verletzung von Rechtsvorschriften geltend gemacht \nhatte, erklärte er auf den von der Antragsgegnerin hiergegen \nerhobenen Widerspruch mit Schreiben vom 30. September 1991, \ndass er dem Widerspruch stattgebe und keine Rechtsverstöße \ngeltend mache. Am 8. November 1991 erfolgte die Bekanntmachung \ndes Anzeigeverfahrens. \n\n12\n\nDer Antragsteller hat am 29. Dezember 1998 den vorliegenden \nNormenkontrollantrag gestellt. Zu dessen Begründung trägt er im \nWesentlichen vor: Ihm stehe die erforderliche Antragsbefugnis \nzu, da er zumindest durch die Festsetzung „Wohnungen als \nAusnahme zulässig\" als Eigentümer eines im Plangebiet \ngelegenen, zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes in seinem Recht \naus Art. 14 GG verletzt werde.\nDer Normenkontrollantrag sei auch begründet. Die Festsetzung \n„Wohnungen als Ausnahme zulässig\" sei unwirksam, weil nicht \nhinreichend bestimmt. So seien ihr nicht - wie erforderlich - \ndie Voraussetzungen zu entnehmen, unter denen die \nAusnahmevorschrift eingreife. Die Unwirksamkeit dieser \nBestimmung führe zur Unwirksamkeit des angegriffenen \nBebauungsplanes insgesamt, da dieser Bestimmung nach dem Willen \ndes Plangebers bestandssichernder Charakter habe zukommen \nsollen, was das Grundgefüge des Bebauungsplans berühre.\nDarüber hinaus seien auch weitere Festsetzungen des \nBebauungsplans mangels hinreichender Bestimmtheit nichtig, \nwobei die Unbestimmtheit zugleich dazu führe, dass die im \nVerhältnis zur vorhandenen Wohnnutzung denkbaren Konflikte \ndurch den angegriffenen Bebauungsplan nicht bewältigt worden \nseien. Die Festsetzung „Hauptstadteinrichtungen\" sei \nunbestimmt, da offen sei, welche Einrichtungen für eine \nHauptstadt charakteristisch seien. Unklar sei auch das \nVerhältnis zwischen den Festsetzungen \n„Hauptstadteinrichtungen\" und den Klammerzusätzen. Es sei \noffen, ob diese zur Konkretisierung der \nSondergebietsfestsetzung „Hauptstadteinrichtungen\" dienen \nsollten. Dagegen spreche jedenfalls, dass die genehmigten \nBotschaftsnutzungen weder zu den Einrichtungen der \nNachrichtenmedien gehörten noch der Wohnnutzung zuzuordnen \nseien. Unbestimmt sei auch der Begriff „Einrichtungen der \nNachrichtenmedien\". Durch die Wahl des Begriffs der \n„Einrichtung\" seien letztlich sämtliche Anlagen \nfreiberuflicher, gewerblicher und industrieller Art zulässig, \ndie mit Nachrichtenmedien zu tun hätten. Entsprechendes gelte \nfür den Begriff der „Dienstleistungseinrichtungen\". In \ngleichem Maße unbestimmt sei der Begriff \n„Bundeseinrichtungen\", der beispielsweise auch Einrichtungen \nder Bundeswehr, also einen Truppenübungsplatz, einschließe. Der \nErläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan sei nicht geeignet, \ndie unbestimmten Festsetzungen des Bebauungsplans zu \nkonkretisieren, weil er zeitlich später als dieser erstellt \nworden sei. Im Übrigen seien auch die dort aufgeführten \n„Hauptstadteinrichtungen\" unbestimmt. Die Festsetzungen zur \nArt der im Plangebiet zulässigen Nutzungen verstießen auch \ngegen das Abwägungsgebot, weil die durch die Bandbreite der \nzugelassenen Nutzungen ausgelösten Spannungen in Bezug auf die \nvorhandene Wohnnutzung nicht bewältigt worden seien. Weiter \nermögliche der Bebauungsplan eine gegenüber der \nEinfamilienhausbebauung rücksichtslose Bebauung, da mit den \nfestgesetzten Baugrenzen und der vorgesehenen Geschosszahl eine \nBebauung zugelassen worden sei, von der eine erdrückende \nWirkung ausgehe. \nDarüber hinaus sei der angegriffene Bebauungsplan unwirksam, \nweil er funktionslos geworden sei. Dies ergebe sich zunächst \ndaraus, dass sich die im Plangebiet tatsächlich vorhandenen \nNutzungen der Gebäude abweichend von den im Bebauungsplan für \ndiesen Bereich vorgesehenen Nutzungsarten entwickelt hätten. So \nseien die Gebäude beidseits der F. -S. -Straße nicht \nvon Einrichtungen der Nachrichtenmedien genutzt, sondern \nentweder sei dort Wohnnutzung oder eine anderweitige (im \nEinzelnen näher aufgeführte) Nutzung vorhanden. Weiter sei \nwegen des Umzugs des Parlaments, zahlreicher Ministerien sowie \ndes Bundespresseamtes und der Bundespressekonferenz nach \nB. auch künftig nicht zu erwarten, dass sich Einrichtungen \nder Nachrichtenmedien im Plangebiet ansiedeln würden. Der \nVerbleib von Dienststellen von Ministerien und von \nBundesbehörden in B. löse keinen besonderen Bedarf an \nEinrichtungen für Nachrichtenmedien aus. Die Funktionslosigkeit \ndes angegriffenen Bebauungsplans ergebe sich auch daraus, dass \ndieser die in der Entwicklungsmaßnahmeverordnung aus dem Jahre \n1974 allgemein vorgegebenen Ziele konkretisiere und deren \nKonzeption, Raum für die Ansiedlung wichtiger \nhauptstadtbezogener Funktionen in unmittelbarer Nähe zu \nParlament und Regierung zu schaffen, mit dem Umzug von \nParlament und Regierung nach B. hinfällig sei. Die im \nJahre 1993 vollzogene Änderung der Entwicklungsverordnung sei \nunwirksam, da § 45 Abs. 9 BauGB a.F. lediglich eine Änderung \ndes Geltungsbereichs der Verordnung, nicht aber - wie geschehen \n- eine Änderung des städtebaulichen Entwicklungsziels \nermögliche.\n\n13\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n14\n\nden Bebauungsplan Nr. 7920-21 der \nAntragsgegnerin für nichtig zu \nerklären.\n\n15\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n16\n\nden Antrag abzulehnen. \n\n17\n\nSie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Die \nFestsetzung „Wohnungen als Ausnahme zulässig\" sei nicht \nunbestimmt. Sie lehne sich vielmehr zulässigerweise an die \nSystematik der Baunutzungsverordnung an, die ebenfalls die in \nden jeweiligen Baugebieten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen \nnormiere, ohne deren Voraussetzungen im Einzelnen zu bestimmen. \nAuch die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans seien \nhinreichend bestimmt. Bei der Festsetzung \n„Hauptstadteinrichtung\" handele es sich um eine allgemeine \nUmschreibung des Baugebietscharakters im Sinne einer \nZweckbestimmung entsprechend der Systematik der \nBaugebietsvorschriften der §§ 2 bis 9 Baunutzungsverordnung. \nDie jeweiligen Klammerzusätze dienten der Benennung der im \nPlangebiet allgemein und der dort ausnahmsweise zulässigen \nNutzungen. Die getroffenen Festsetzungen verletzten auch nicht \ndas Abwägungsgebot, da die Feinsteuerung der im Plangebiet \nzulässigen Nutzungen unter dem Gesichtspunkt ihrer \ngegenseitigen Verträglichkeit im jeweiligen \nBaugenehmigungsverfahren erfolgen könne. Insoweit komme der \nGrundsatz der planerischen Zurückhaltung zum Tragen. Durch die \nverbleibenden 10 bis 19 m breiten Freiräume zwischen den \nausgewiesenen Baufenstern sei auch eine erdrückende Wirkung der \nBaukörper in Bezug auf die vorhandene Bebauung ausgeschlossen. \nDer angegriffene Bebauungsplan sei auch nicht funktionslos \ngeworden. Die ihm zu Grunde liegende Zielsetzung sei durch den \nBeschluss des Deutschen Bundestages, das Parlament und Teile \nder Bundesregierung nach B. zu verlagern, nicht so \nmaßgeblich berührt, dass der Bebauungsplan funktionslos \ngeworden sei. Die Regelungen des B. /B. Gesetzes hätten \nvielmehr zur Folge, dass in der Stadt B. auch zukünftig \nwichtige politische Aufgaben wahrgenommen würden und sie damit \nzweites politisches Zentrum der Bundesrepublik Deutschland sei. \nSo hätten von den 14 Bundesministerien 6 ihren ersten \nDienstsitz weiterhin in B. , die übrigen Ministerien ihren \nzweiten Dienstsitz. Daneben hätten 29 Bundesbehörden und \nBehördenteile ihren Standort im Stadtgebiet der \nAntragsgegnerin. Dementsprechend sei auch weiterhin von einem \nentsprechenden Bedarf für Einrichtungen der Nachrichtenmedien \nim streitigen Plangebiet auszugehen. Es seien auch \nPressenutzungen im Plangebiet vorhanden, so in den Gebäuden \nF. -S. -Straße 11 und 13 und H. Allee 10,12 und 14. \nIm Übrigen unterhielten Fernsehanstalten, Rundfunksender und \nzahlreiche Zeitungsredaktionen nach wie vor ihre Studios in \nB. .\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Antragsgegenerin Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nGegenstand des vorliegenden Normenkontrollverfahrens ist der \nBebauungsplan Nr. 7920-21 in seiner Ursprungsfassung und zwar \nnur hinsichtlich des Restbereichs, der nicht von der 1. \nÄnderung erfasst wird. Denn hinsichtlich des übrigen von der \n1. Änderung des Bebauungsplans betroffenen Bereichs des so \ngenannten „Tulpenfeldes\" sind die Festsetzungen des \nBebauungsplans in seiner Urfassung nicht mehr wirksam und der \nAntragsteller hat die 1. Änderung nicht angegriffen. \nErsteres folgt daraus, dass es sich bei der 1. Änderung \ngegenüber dem Bebauungsplan in seiner früher erlassenen \nUrfassung um einen selbstständigen Bebauungsplan und nicht um \neine bloße unselbstständige Planänderung handelt. Diese \nüberlagert, nach dem gewohnheitsrechtlich anerkannten \nRechtssatz, dass die spätere Norm die frühere verdrängt,\n\n21\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 10. August \n1990 - 4 C 3.90 -, BRS 50 Nr. 2,\n\n22\n\nfür ihren Geltungsbereich die Festsetzungen des \nBebauungsplans in seiner Urfassung, so daß die Urfassung, \nsolange die 1. Änderung Bestand hat, insoweit keine Wirkungen \nmehr entfaltet.\nOb ein Bebauungsplan, der - wie hier - Festsetzungen eines \nfrüher erlassenen Bebauungsplans ändert, ein selbstständiger \nBebauungsplan und damit eigenständiger rechtlicher Beurteilung \nzugänglicher Plan ist, hängt davon ab, ob und inwieweit der \nÄnderungsbebauungsplan vom Inhalt seiner Festsetzungen her \ngegenüber dem alten Plan verselbständigt ist. Dabei kommt es \nnicht darauf an, ob die Änderung im \"normalen\" (§ 2 Abs. 4 \ni.V.m. §§ 3 und 4 BauGB) oder im sog. \"vereinfachten\" (§ 13 \nBauGB) Verfahren beschlossen wurde.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n30. September 1992 - 4 NB 22.92 - \nBuchholz 310 § 47 VwGO Nr. 70; OVG NRW, \nUrteil vom 25. April 1997 - 7a D \n3/95.NE -.\n\n24\n\nGemessen an diesen Kriterien handelt es sich bei der \n1. Änderung gegenüber dem Bebauungsplan Nr. 7920-21 in seiner \nUrfassung um einen selbstständigen Plan. Die 1. Änderung \nenthält für ihren räumlich begrenzten Geltungsbereich des \n„T. \" abschließend alle Planfestsetzungen, die aus \nder Sicht der Antragsgegnerin für die städtebauliche \nEntwicklung und Ordnung dieses Bereichs erforderlich sind. So \nwurden die Arten der im Plangebiet zulässigen Nutzungen statt \nbisher mit „Einrichtungen der Nachrichtenmedien, \nDienstleistungseinrichtungen, Presse- und Informationsamt\" \nnunmehr mit „Bundes-einrichtungen Einrichtungen der \nNachrichtenmedien, Dienst-leistungseinrichtungen\" - teilweise \n- neu bestimmt; die Festlegung der zulässigen Geschossanzahl \nerfolgte für die jeweiligen Gebäudekomplexe - zum Teil - neu; \ndie Geschossflächenzahl und die Grundflächenzahl wurden - \nerhöhend - neu festgesetzt; die Erweiterung der vorhandenen \nTiefgarage wurde geplant. Der Plangeber hat mithin gleichsam \naus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7920-21 alle für \nden Bereich der 1. Änderung geltenden Festsetzungen \n\"herausgestanzt\" und durch die neuen Festsetzungen der 1. \nÄnderung ersetzt. Dass diese teilweise mit den Festsetzungen \ndes Ursprungsplans inhaltlich identisch sind, stellt die \nQualifizierung der 1. Änderung als eines selbständigen \nBebauungsplans nicht in Frage. Es ist eine \nSelbstverständlichkeit, dass der Plangeber dann, wenn er einen \nbestimmten Bereich umfassend neu beplant, in mehr oder weniger \ngroßem Umfang die früheren Planinhalte erneut festlegen kann, \nsofern aus seiner Sicht materielle Änderungen nicht als geboten \nerscheinen. \n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April \n1997 - 7a D 3/95.NE -.\n\n26\n\nDie Festsetzungen der 1. Änderung sind in ihrem das \nÄnderungsgebiet vollständig erfassenden Regelungsgeflecht auch \nnicht dergestalt mit den - außerhalb der 1. Änderung - für den \nBereich beidseits der F. -S. -Straße weitergeltenden \nPlanfestsetzungen des Ursprungsplans inhaltlich verwoben, dass \nsie nicht selbständig Grundlage der städtebaulichen Entwicklung \nund Ordnung im Änderungsgebiet sein könnten, diese vielmehr nur \ndurch eine Einheit der alten und der geänderten Planung bewirkt \nwerden könnte. Sie betreffen vielmehr einen von dem Gebiet \nbeidseits der F. -S. -Straße abgegrenzten Bereich, der \nbereits auf Grund der erheblichen Größe des „T. \" \nund der dort in den vorhandenen - mehrgeschossigen - Gebäuden \nzur Verfügung stehenden Nutzfläche einer eigenständigen \nstädtebaulichen Entwicklung zugänglich und in diesem Sinne \nnicht auf die Festsetzungen der für den Restbereich \nweitergeltenden Planfestsetzungen des Ursprungsplans \n„angewiesen\" ist. Dies gilt insbesondere für die in beiden \nPlangebieten als Nutzungsart vorgesehenen „Einrichtungen der \nNachrichtenmedien\".\n \nDie nach allem als selbstständiger Bebauungsplan zu \nqualifizierende 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7920-21 ist \nvon dem Antragsteller auch nicht angegriffen worden. Der \neindeutige Wortlaut des in der mündlichen Verhandlung - nach \nErörterung des vorstehend dargestellten Verhältnisses der \n1. Ände-rung zum Bebauungsplan in seiner Urfassung - gestellten \nAntrags bezieht sich ausschließlich auf den Bebauungsplan Nr. \n7920-21. Insoweit weist der Senat lediglich ergänzend darauf \nhin, dass die 1. Änderung von dem Antragsteller jetzt auch \nnicht mehr zulässigerweise mit einem Normenkontrollantrag \nangegriffen werden könnte. Die Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO begann hier gemäß Artikel 10 Abs. 4 des 6. VwGO \nÄnderungsgesetzes (BGBl I S. 1626) mit dem 1. Januar 1997 und \nendete mit Ablauf des 31. Dezember 1998.\n\n27\n\nDer Normenkontrollantrag, der sich nach allem gegen den \nBebauungsplan Nr. 7920-21 in seiner Urfassung mit dem diesem \nverbliebenen Restgeltungsbereich richtet, ist zulässig.\n\n28\n\nInsbesondere steht dem Antragsteller die erforderliche \nAntragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) zu. \n\n29\n\nDie Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist \nregelmäßig und so auch hier zu bejahen, wenn sich der \nEigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine \nbauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein \nGrundstück betrifft.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli \n1997 - 4 BN 11.97 - BRS 59 Nr. 36; \nBVerwG, Beschluss vom 10. März 1998 - 4 \nCN 6.97 -, BauR 1998, 740ff = BRS 60 \nNr. 44.\n\n31\n\nDer beim Oberverwaltungsgericht am 29. Dezember 1998 \neingegangene Antrag ist auch fristgerecht (§ 47 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO) gestellt worden. Die Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz \n1 VwGO begann hier gemäß Artikel 10 Abs. 4 des 6. VwGO \nÄnderungsgesetzes (BGBl I S. 1626) mit dem 1. Januar 1997. \n\n32\n\nDer Normenkontrollantrag ist auch begründet.\n\n33\n\nAllerdings leidet der angegriffene Bebauungsplan nicht an \nformellen Mängeln. Der Antragsteller hat Verfahrens- oder \nFormmängel des Bebauungsplans nicht gerügt. Auch ohne Rüge \nbeachtliche Form- oder Verfahrensmängel des Bebauungsplans \n(vgl. §§ 233 Abs. 2, 214, 215 BauGB) sind nicht erkennbar.\n\n34\n\nSoweit der Antragsteller eine Verletzung des \nAbwägungsgebotes (§ 1 Abs. 6 BauGB) durch den angegriffenen \nBebauungsplan rügt, hat der Senat dem nicht nachzugehen. Nach § \n244 Abs. 2 Satz 1 BauGB a.F. sind Mängel der Abwägung von \nSatzungen, die - wie hier - vor dem 1. Juli 1987 bekannt \ngemacht worden sind, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von \nsieben Jahren nach dem 1. Juli 1987 schriftlich gegenüber der \nGemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei greift diese \nUnbeachtlichkeitsregelung unmittelbar kraft Gesetzes. Zwar ist \nnach § 244 Abs. 2 Satz 2 BauGB a.F. auf diese Änderung der \nRechtslage innerhalb von sechs Monaten nach dem 1. Juli 1987 \ndurch ortsübliche Bekanntmachung in der Gemeinde hinzuweisen. \nDie Sieben-Jahres-Frist des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB a.F. \nbeginnt indes unabhängig hiervon zu laufen. Die Bekanntmachung \nhat rein deklaratorischen Charakter.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. \nFebruar 1997 - 4 NB 40/96 -, NVwZ 1997, \n893f; OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 1995 \n- 7a D 48/93.NE, NVwZ-RR 1996, \n192f.\n\n36\n\nNach der Aktenlage sind entsprechende fristgerechte Rügen \nnicht ersichtlich und vom Antragsteller in der mündlichen \nVerhandlung - auf den rechtlichen Hinweis des Senats \nhin - auch nicht behauptet worden.\n\n37\n\nDer Normenkontrollantrag ist aber begründet, weil die im \nangegriffenen Bebauungsplan getroffene Ausweisung Sondergebiet \n„Hauptstadteinrichtungen (Einrichtungen der Nachrichtenmedien, \nWohnungen als Ausnahme zulässig)\" nach ihrem objektiven \nFestsetzungsinhalt nunmehr funktionslos geworden ist.\n\n38\n\nDer im Wege der Auslegung, unter Zuhilfenahme der auch bei \nFestsetzungen von Bebauungsplänen einschlägigen Grundsätze zur \nAuslegung von Rechtsnormen,\n\n39\n\n- vgl. hierzu insbesondere: BVerwG, \nBeschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N \n2.95 - BRS 57 Nr. 57 -\n\n40\n\nzu ermittelnde Festsetzungsinhalt der hier getroffenen \nSondergebietsausweisung erschließt sich hinsichtlich der Art \nder im Plangebiet zulässigen Nutzungen nur aus einer \nganzheitlichen Interpretation ihres Textes. Die Festsetzung \nenthält als scheinbare Generalfestsetzung nur den Begriff \n\"Hauptstadtein-richtungen\". Die die Medien betreffende Passage \nerscheint nur als Klammerzusatz. Dennoch ist sie diejenige, die \nden eigent-lichen Rahmen der zugelassenen Art der Bebauung \nbestimmt, weil sie gegenüber dem sehr weiten Begriff \n\"Hauptstadteinrichtun-gen\" den engeren Inhalt hat und mit \ndieser Maßgabe auch inhaltsbestimmend für die gesamte \nFestsetzung sein sollte. Dies reicht jedoch zur Interpretation \nder Festsetzung nicht aus. In der Kombination des \nKlammerzusatzes mit der \"Überschrift\" ergibt sich vielmehr eine \nweitere deutliche Spezifizierung der zugelassenen Nutzung. Als \nzulässig festgesetzt sind, wie die Kombination der \n\"Einrichtungen der Nachrichtenmedien\" mit den \n\"Hauptstadteinrichtungen\" ausdrückt, weder beliebige \nHauptstadteinrichtungen noch beliebige Medieneinrichtungen, \nsondern eben nur diejenigen, deren Charakteristika durch die \nVerbindung beider Begriffe bestimmt sind. Damit ist durch die \nbesagte Festsetzung kein abstraktes, der Realität nicht \nentsprechendes fiktives Medienkonstrukt angesprochen. Das \nGegenteil ist der Fall. Gerade weil die bundesrepublikanische \nLebenwirklichkeit spezifische Sonderformen der Medienpräsenz \nals feste Institutionen in der früheren Bundeshauptstadt B. \nentwickelt hatte, sind solche Institutionen - jedenfalls aus \nder Situation dieser Stadt und der in ihr früher stattfindenden \npolitischen Ereignisse heraus - als Sonderformen eindeutig von \nanderen Funktionsbereichen der Medien abgrenzbar und daher auch \nin der planungsrechtlichen Qualifizierung eigenständig \nfestzulegen. In diesem Sinne ist die Festsetzung wie folgt zu \nverstehen: Zugelassen sind nicht Medieneinrichtungen allgemein, \nsondern ausschließlich die Nachrichtenmedien und ihre \nEinrichtungen, die sich in Funktion und typischem \nErscheinungsbild durch eine hauptstadtbezogene \nBerichterstattung auszeichnen, dieses in dem Sinn, dass sie in \nständigem Kontakt zu Parlament und Regierungsspitze „vor Ort\" \nals in deren unmittelbarer räumlicher Nähe ständig präsente \n„Öffentlichkeitsbegleiter\" ihrer Tätigkeit nachgehen.\nDieses Verständnis zulässiger Einrichtungen der \nNachrichtenmedien im Sinne der hier getroffenen \nSondergebietsausweisung, als gewissermaßen mit dem „Ohr an \nParlament und Regierungsspitze\" in deren unmittelbarer \nräumlicher Nähe, „vor Ort\" ständig präsente \n„Medienöffentlichkeit\", wird auch als objektive Vorstellung \ndes Plangebers in der Bebauungsplanbegründung deutlich. So ist \nauch dort nicht etwa allgemein von Einrichtungen der \nNachrichtenmedien die Rede, sondern es wird darauf abgestellt, \ndass „die Presse, die auf besonders enge Zuordnung zu den \nParlamentsbereichen angewiesen ist\" im Plangebiet, \n„Ersatzstandorte\" erhalten soll. Weiter ist ausgeführt: „Wegen \nder städtebaulichen Zuordnung dieses Bereiches zu den \nParlamentsgebäuden sollen diese Nutzungen, die auf die \nunmittelbare Nachbarschaft zu den Parlamentsbereichen \nangewiesen sind, angestrebt werden und sind dementsprechend \nfestgesetzt worden\". Darin kommt zum einen mit der \nInbezugnahme der „Parlaments-bereiche\" die dem Plangeber vor \nAugen stehende Hauptstadtbe-zogenheit der Berichterstattung \nzum Ausdruck, zum anderen wird mit der angesprochenen \n„unmittelbaren Nachbarschaft\" deutlich, dass die \nBerichterstattung „vor Ort\" in unmittel-barem Kontakt zu \nParlament und Regierungsspitze gemeint war.\n\n41\n\nMit diesem nach allem gegebenen objektiven \nFestsetzungsgehalt der Sondergebietsausweisung ist der \nangegriffene Bebauungsplan funktionslos geworden.\n \nNach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung können \nFestsetzungen eines Bebauungsplans funktionslos werden und \ndamit außer Kraft treten. Jedoch ist für das Außerkrafttreten \nbauplanungsrechtlicher Festsetzungen anerkannt, dass eine \nsolche Funktionslosigkeit nur in äußerst seltenen Fällen in \nBetracht kommt.\n\n42\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 3. Dezember \n1998 - 4 CN 3.97 - BauR 1999, 601 = BRS \n60 Nr. 43.\n\n43\n\nEine bauplanerische Festsetzung tritt hiernach nur dann \naußer Kraft, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, \nauf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung \neinen Stand erreicht haben, der eine Verwirklichung der \nFestsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese \nTatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung \ngesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient.\n\n44\n\nBVerwG, Urteil vom 29. April 1977 - \nIV C 39.75 - BRS 32 Nr. 28; BVerwG, \nUrteil vom 17. Juni 1993 - 4 C 7.91 - \nBRS 55 Nr. 34; BVerwG, Beschluss vom \n21. Dezember 1999 - 4 BN 48.99 -.\n\n45\n\nDabei reicht es nicht aus, wenn über längere Zeit von dem \nPlan abgewichen worden ist und deshalb Verhältnisse eingetreten \nsind, die den Festsetzungen des Plans nicht entsprechen. Ferner \nwird die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde \nliegt, nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im \nPlangebiet umgesetzt werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob \ndie jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur \nstädtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im \nGeltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu \nleisten.\n\n46\n\nBVerwG, Beschluss vom 17. Februar \n1997 - 4 B 16.97 - BRS 59 Nr. 55 und \nBeschluss vom 6. Juni 1997 - 4 NB 6.97 \n- BRS 59 Nr. 54.\n\n47\n\nNach diesen Maßstäben hat die Festsetzung eines \nSondergebietes „Hauptstadteinrichtungen (Einrichtungen der \nNachrichtenmedien, Wohnungen als Ausnahme zulässig)\" die \nFähigkeit verloren, zur städtebaulichen Ordnung des Bereichs \nbeidseits der F. -S. -Straße einen sinnvollen Beitrag \nzu leisten.\nAllerdings haben sich die tatsächlichen Verhältnisse im \nPlangebiet selbst nicht dergestalt geändert, dass eine \nVerwirklichung der Ansiedlung von Einrichtungen der \nNachrichtenmedien auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen wäre. \nJedoch sieht die getroffene Sondergebietsausweisung nach dem \nbereits Ausgeführten eine städtebauliche Ordnung für das \nPlangebiet in der Form vor, dass dort - von der Wohnnutzung \nabgesehen - nur solche Einrichtungen der Nachrichtenmedien \nzulässig sind, die in ihrem Standort so mit dem des Parlaments \nund der Regierungsspitze verbunden sind, dass für sie die \nräumliche Nähe zum Parlament der ausschlaggebende \nAnsiedlungsfaktor ist, um den spezifischen Besonderheiten einer \nhauptstadtbezogenen Berichterstattung Rechnung tragen zu \nkönnen. Diese Steuerungsfunktion kann der Bebauungsplan bereits \naber objektiv im Stadtgebiet der Antragsgegnerin inzwischen \nnicht mehr erfüllen. Denn inzwischen haben sowohl der Bundestag \n(gemäß § 2 Abs. 1 des B. /B. -Gesetz vom 26. April 1994 - \nBGBl. I S. 918 -) als auch die Bundesregierung als \nVerfassungsorgan (gemäß § 3 Abs. 1 B. /B. -Gesetz) ihren \njeweiligen Sitz in B. aufgegeben und in der neuen \nBundeshauptstadt Deutschlands, B. (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 \ndes Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 - BGBl. II \nS. 885 -), genommen, und diese Sitzentscheidung auch \ntatsächlich vollzogen sowie ihre Arbeitsfähigkeit in B. \nfestgestellt. \n\n48\n\nVgl. Bekanntmachung der \nSitzentscheidung der Bundesregierung \nvom 22. Juli 1999, BGBl. I 1725, zum 1. \nSeptember 1999 sowie Bekanntmachung \nüber die Arbeitsfähigkeit des Deutschen \nBundestages in B. vom 5. Juli \n1999, BGBl. I 1632, in der der Deutsche \nBundestag seine Arbeitsfähigkeit in \nB. ebenfalls bezogen auf den 1. \nSeptember 1999 festgestellt hat.\n\n49\n\nDamit hat die Bereitstellung eines eigenen Sondergebiets für \nNachrichtenmedien und ihre Einrichtungen, die mit dem „Ohr an \nParlament und Regierungsspitze\" in deren unmittelbarer \nräumlicher Nähe, „vor Ort\" als ständig präsente \n„Medienvertreter\" ihrer Tätigkeit nachgehen, im Stadtgebiet \nder Antragsgegnerin seine Funktion verloren. Diese Tatsache ist \nauch in dem gekennzeichneten Sinn offensichtlich. Es liegt auf \nder Hand und ist den betroffenen Verhältnissen inzwischen \ngewissermaßen \"auf die Stirn geschrieben\", dass eine \nVerwirklichung der getroffenen Sondergebietsausweisung auf \nDauer ausgeschlossen ist. Denn wie dargelegt ging es mit der \nstreitigen Planung um die planungsrechtliche Steuerung der \nAnsiedlung einer ganz spezifischen Sonderform der \nMedienpräsenz, die ihre Standortentscheidung ausschließlich aus \nder unmittelbaren räumlichen Nähe zu Parlament und \nRegierungsspitze ableitet. Dass mit dem Wegfall dieser \nbisherigen Gegebenheiten in B. zugleich die \nSteuerungsfunktion der getroffenen Sondergebietsausweisung \nentfallen ist, dokumentiert sich in der Lebenswirklichkeit, für \njedermann ersichtlich, öffentlich darin, dass die \nhauptstadtbezogene Berichterstattung nunmehr von B. aus \nerfolgt, wie etwa die in B. von Fernsehanstalten \ngerichtsbekannt unterhaltenen \"Hauptstadtstudios\" zeigen.\nAn der Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn der \nBundesrat und die hierauf bezogene Berichterstattung der \nNachrichtenmedien in die Betrachtung mit einbezogen wird. Denn \nauch der Bundesrat, der am 27. September 1996 den Beschluss \ngefasst hat, dass sein Sitz in der Bundeshauptstadt B. \nist,\n\n50\n\nvgl. Bundesrats-Drucksache 345/96 \nvom 27. September 1996,\n\n51\n\nwird - wie derzeit öffentlich verlautbart - seine \nArbeitsfähigkeit in B. nach der Sommerpause diesen Jahres \nherstellen, mit der Folge, dass dann die Plenarsitzungen nicht \nmehr in B. , sondern in B. stattfinden werden. \nAngesichts dieses unmittelbar bevorstehenden Umzuges ist auch \ninsoweit eine Ansiedlung von Einrichtungen der \nNachrichtenmedien im Plangebiet, die mit dem Bebauungsplan \ngesteuert werden könnte, offensichtlich völlig fernliegend. \n\n52\n\nNichts anderes ergibt sich schließlich im Hinblick darauf, \ndass in Konkretisierung des in § 1 Abs. 2 Nr. 1 B. /B. -\nGesetz festgelegten Grundsatzes der „Sicherstellung einer \ndauerhaften und fairen Arbeitsteilung zwischen der \nBundeshauptstadt B. und der Bundesstadt B. \" von den \ninsgesamt 14 Bundesministerien folgende sechs Bundesministerien \nin B. verbleiben: \n\n53\n\n- Der Bundesminister für Bildung und Forschung\n- Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und\n Reaktorsicherheit\n- Der Bundesminister für Gesundheit\n- Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n- Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit und\n Entwicklung\n- Der Bundesminister der Verteidigung,\n\n54\n\nvgl. Bundestags-Drucksache 12/2850 \nvom 17. Juni 1992, Seite 35 sowie \n38f,\n\n55\n\nsowie der größte Teil der Arbeitsplätze der \nBundesministerien in der Bundesstadt B. erhalten bleiben \nsoll (§ 4 Abs. 4 B. /B. -Gesetz).\n\n56\n\nVgl. dazu, dass dieser \nPersonalbestand mit etwa 13.900 \nArbeitsplätzen angenommen wurde: \nBundestags-Drucksache 12/2850 vom 17. \nJuni 1992, Seite 39.\n\n57\n\nDenn die damit im Wesentlichen angesprochene „Arbeitsebene\" \nder verbleibenden Ministerien weist nicht die Bezüge zu einer \nhauptstadtbezogenen Berichterstattung auf, die in dem \ngekennzeichneten besonderen Sinn für die Schaffung eines \nSondergebietes für Einrichtungen der Nachrichtenmedien \nmaßgeblich waren, deren besonderes Betätigungsfeld in einer mit \ndem „Ohr an Parlament und Regierungsspitze\" in deren \nunmittelbarer räumlicher Nähe, „vor Ort\" erfolgenden \nBerichterstattung besteht. Dies erschließt sich bereits daraus, \ndass die Ministerien als solche nicht in der Planbegründung zur \nRechtfertigung der Sondergebietsausweisung erwähnt werden. \nHinzukommt, dass der in der Planbegründung ausschlaggebend \nbetonte Umstand der „unmittelbaren Nachbarschaft zu den \nParlamentsbereichen\" für das Plangebiet im Verhältnis zu den \nMinisterien nicht zutrifft und letztere auch von daher nicht \nfür die Funktionalität der Sondergebietsausweisung \nausschlaggebend waren.\n\n58\n\nDie nach allem gegebene offensichtliche Funktionslosigkeit \nder Sondergebietsausweisung führt dazu, dass der angegriffene \nBebauungsplan insgesamt für nichtig zu erklären ist. Denn die \nFestsetzung des Sondergebiets ist - wie die Planbegründung \nzeigt - gewissermaßen das „Herzstück\" der gesamten Planung, \nohne die die übrigen Festsetzungen keinen selbstständigen \nBestand haben können.\n\n59\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n60\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nstützt sich auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 \nZPO.\n\n61\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n62","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305855","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-02/7a-d-224-98-ne","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305855","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305855","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-02/7a-d-224-98-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305855","retrieved":"2026-07-09 03:33:35.368233+00:00"}}