{"status":"available","doknr":"OLD305859","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0202.19B1886.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-02-02","aktenzeichen":"19 B 1886/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom \n18. August 1999 wird angeordnet.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDer Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 8.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie durch Beschluss vom 17. Januar 2000 zugelassene Beschwerde \nmit dem Antrag, \n\n3\n\nZiffer 1 des Beschlusses des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 30. September \n1999 zu ändern und die aufschiebende Wirkung \ndes Widerspruchs des Antragstellers gegen die \nOrdnungsverfügung vom 18. August 1999 \nanzuordnen, \n\n4\n\nist zulässig und begründet.\n\n5\n\nDie im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene \nInteressenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus, da \nÜberwiegendes für die Rechtswidrigkeit der \nFahrerlaubnisentziehungsverfügung des Antragsgegners vom 18. August \n1999 spricht und unter ergänzender Berücksichtigung der Bedeutung, \ndie die Fahrerlaubnis für den bisher als Fahrer bei einer Spedition \ntätig gewesenen Antragsteller hat, sein Interesse an der Anordnung \nder aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs das öffentliche \nInteresse an der in § 4 Abs. 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes \n- StVG - \n\n6\n\nin der seit dem 1. Januar 1999 geltenden \nFassung des Gesetzes zur Änderung des \nStraßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze \nvom 24. April 1998, BGBl. I S. 774, \n\n7\n\nfür die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 \nStVG gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung überwiegt.\n\n8\n\nDer Antragsgegner kann seine Annahme, der Antragsteller sei zum \nFühren von Kraftfahrzeugen ungeeignet, nicht auf § 4 Abs. 3 Satz 1 \nNr. 3 StVG stützen, wonach der Inhaber einer Fahrerlaubnis als \nungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt und die \nFahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen hat, wenn im \nVerkehrszentralregister Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erfasst \nsind, die nach dem so genannten Punktsystem 18 oder mehr Punkte \nergeben. \n\n9\n\nAllerdings findet § 4 StVG grundsätzlich auf den Antragsteller \nAnwendung. Denn nach der Übergangsbestimmung in § 65 Abs. 4 StVG \nrichten sich die Maßnahmen nach dem Punktsystem in der Fassung der \nAllgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15 b der Straßenverkehrs-\nZulassungs-Ordnung - AV zu § 15 b StVZO a.F. -, wenn Straftaten oder \nOrdnungswidrigkeiten vor dem 1. Januar 1999 begangen worden sind. \nTreten Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten hinzu, die ab 1. Januar \n1999 begangen worden sind, richten sich die Maßnahmen insgesamt nach \ndem Punktsystem gemäß § 4 StVG. Vorliegend ist zu den vor dem \n1. Januar 1999 begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im \nApril 1999 eine Ordnungswidrigkeit in Form einer \nGeschwindigkeitsüberschreitung hinzugetreten.\n\n10\n\nDa sich somit nach dem klaren Wortlaut der Übergangsbestimmung \ndie Maßnahmen insgesamt nach dem Punktsystem gemäß § 4 StVG richten, \nhat die Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StVG zum Schutz \nvor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften \nverstoßenden Fahrzeugführern und -haltern ausgehen, die in § 4 Abs. \n3 StVG genannten Maßnahmen (Punktsystem) zu ergreifen. \n\n11\n\nHier sind die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG genannten \nVoraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis erfüllt, da \nsich bei dem Antragsteller durch die Ordnungswidrigkeit aus dem \nApril 1999 18 oder mehr Punkte ergeben haben. Maßgebend für die \nBerechnung der Gesamtpunktzahl - auch soweit es um vor dem 1. Januar \n1999 begangene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten geht - ist dabei \nnicht (mehr) die Punktbewertung nach § 2 AV zu § 15 b StVZO a.F., \nsondern nur noch die Punktbewertung nach der Anlage 13 zu § 40 der \nVerordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr \n- Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - vom 18. August 1998, BGBl. I \nS. 2214, (vgl. § 4 Abs. 2 StVG iVm § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG, § 6 \nAbs. 1 Nr. 1 s StVG, § 40 FeV). Auch dies folgt daraus, dass sich \nnach § 65 Abs. 4 StVG die Maßnahmen insgesamt nach dem Punktsystem \ngemäß § 4 StVG richten (zu hier nicht einschlägigen Ausnahmen für \neinzelne Eintragungen in das Verkehrszentralregister vgl. § 65 Abs. \n6 bis 9 StVG). Hiernach haben sich durch den einen Punkt für eine im \nVerkehrszentralregister zu erfassende Überschreitung der zulässigen \nHöchstgeschwindigkeit um nicht mehr als 25 km/h gemäß Ziffer 7 der \nAnlage 13 zu § 40 FeV die bis dahin erreichten 19 Punkte für im \nVerkehrszentralregister zu erfassende Straftaten und \nOrdnungswidrigkeiten, die in den Jahren 1994 bis 1996 begangen \nworden sind, auf 20 Punkte erhöht. Dabei geht der Senat davon aus, \ndass sich mehr als 18 Punkte im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 \nStVG nicht nur dann \"ergeben\", wenn die Punktzahl von weniger als 18 \nPunkten unmittelbar auf mehr als 18 Punkte springt, sondern - erst \nrecht - dann, wenn die Punktzahl schon zuvor mindestens 18 Punkte \nbetrug, die nach dem Punktsystem vorgesehene Maßnahme - aus welchen \nGründen auch immer - unterblieben ist und sich die Punktzahl weiter \nerhöht.\n\n12\n\nDie Ungeeignetheitsvermutung des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG \ngreift trotz dieser Punktzahl jedoch nicht ein. Der Antragsteller \nist so zu stellen, als ob er weniger als 18 Punkte hätte. Auf ihn \nfindet § 4 Abs. 5 StVG Anwendung, wonach der Betroffene so gestellt \nwird, als ob er 9 Punkte hätte, wenn er 14 oder 18 Punkte erreicht \noder überschreitet, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen \nnach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ergriffen hat, bzw. so gestellt wird, als \nob er 14 Punkte hätte, wenn er in der Folgezeit 18 Punkte erreicht \noder überschreitet, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen \nnach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ergriffen hat. Dies folgt zum einen aus dem \nklaren Wortlaut des Straßenverkehrsgesetzes, nach dessen § 65 Abs. 4 \nSatz 2 sich die Maßnahmen insgesamt nach dem Punktsystem gemäß § 4 \nrichten. Es folgt zum anderen aus dem Sinn und Zweck des \n(neugefassten) Punktsystems, wie er sich aus der amtlichen \nBegründung des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und \nanderer Gesetze (abgedruckt in Verkehrsblatt 1998, S. 770 ff., \ninsbesondere Abschnitt I Ziffer 4, S. 772 ff., und Abschnitt II, zu \nNummer 7, S. 792 ff.) ergibt. Danach geht der Gesetzgeber davon aus, \ndass das Punktsystem - seit dem 1. Mai 1974 geregelt in der \nAllgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15 b StVZO a.F. und seit 1989 \nim Rahmen von Modellversuchen in den Bundesländern ergänzt durch \neine freiwillige Nachschulung mit Punkterabatt -, sich insbesondere \nwegen seiner Präventivwirkung, sowohl in der Verwaltungspraxis als \nauch im Bewusstsein der Kraftfahrer zu einem der wichtigsten \nInstrumente der Verkehrssicherheitsarbeit entwickelt und unter dem \nGesichtspunkt der Transparenz möglicher Folgen eines Fehlverhaltens \nfür die Mehrfachtäter grundsätzlich bewährt hat (Abschnitt I, Ziffer \n4 a) bis d). Zugleich wird jedoch mehrfach und nachdrücklich betont, \ndass die neue Regelung auch einen neuen Maßnahmenkatalog beinhalte \n(Ziffer 4 d) und in besonderer Weise dem Ziel diene, einen Anreiz \nzum möglichst frühzeitigen, freiwilligen Abbau von Defiziten zu \nschaffen (so zum Punkterabatt bei freiwilliger Teilnahme an einem \nAufbauseminar, Ziffer 4 e) und dem Betroffenen zu helfen, die \nUrsachen seines Fehlverhaltens herauszufinden, d. h. Mängel in der \nEinstellung zu erkennen und abzubauen (so zur Möglichkeit der \nTeilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung, Ziffer 4 f). \nEntsprechend heißt es in der amtlichen Begründung zur Fahrerlaubnis-\nVerordnung (abgedruckt in Verkehrsblatt 1998, S. 982 ff., S. \n1056):\n\n13\n\n\"Das Punktsystem soll künftig nicht mehr nur der \nFeststellung von Defiziten dienen, sondern auch Angebot und \nHilfestellung enthalten, diese Defizite zu beheben und zwar \ndurch das Aufbauseminar sowie die verkehrspsychologische \nBeratung. Auch soll der Gedanke der Freiwilligkeit in der \nVerkehrssicherheit gestärkt werden. Deshalb soll durch die \nMöglichkeit des Punkterabatts ein \"Bonus-System\" für \nfreiwillige Schulungsmaßnahmen eingeführt werden.\"\n\n14\n\nGerade in der amtlichen Begründung zur letzten Eingriffsstufe, \nder Entziehung bei 18 oder mehr Punkten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 \nStVG, wird ein besonderer Zusammenhang zwischen der neuen Konzeption \ndes Maßnahmenkatalogs und der gesetzlichen Ungeeignetheitsvermutung \nhergestellt, wenn es dort heißt:\n\n15\n\n \"Die neue Konzeption des Maßnahmenkatalogs, insbesondere die \nMöglichkeit des \"Punkterabatts\" und die Erweiterung der \nHilfestellungen durch Aufbauseminare und verkehrspsychologische \nBeratung (anstelle des bisherigen Abprüfens von Kenntnissen und \nFahrfertigkeiten), hat zur Folge, dass bei 18 Punkten die \nFahrerlaubnis zu entziehen ist. Die Entziehung der \nFahrerlaubnis, weil der Betreffende trotz Hilfestellungen durch \nAufbauseminare und verkehrspsychologische Beratung, trotz \nBonus-Gutschriften und trotz der Möglichkeit von \nzwischenzeitlichen Tilgungen im Verkehrszentralregister, 18 \noder mehr Punkte erreicht, beruht auf dem Gedanken, dass die \nweitere Teilnahme derartiger Kraftfahrer am Straßenverkehr für \ndie übrigen Verkehrsteilnehmer eine Gefahr darstellen würde. \nHierbei fällt besonders ins Gewicht, dass es sich dabei um \nKraftfahrer handelt, die eine ganz erhebliche Anzahl von - im \nVerkehrszentralregister erfassten und noch nicht getilgten - \nVerstößen begangen haben.\"\n\n16\n\nDer Regelung des § 4 Abs. 5 StVG ist deshalb die gesetzliche \nWertung zu entnehmen, dass die sofortige Entziehung der \nFahrerlaubnis bei Erreichen von 18 oder mehr Punkten nur deshalb \nverhältnismäßig ist, weil der Fahrerlaubnisinhaber trotz der stärker \nals bisher auf die Behebung von Defiziten angelegten Angebote und \nHilfestellungen diese hohe Punktzahl erreicht hat. \n\n17\n\nVgl. zur Bedeutung des neuen Punktsystems \nzur Vermeidung eines Verstoßes gegen das aus \ndem Grundgesetz folgende Übermaßverbot bei \nder Ungeeignetheitsvermutung Jagow, Gesetz \nzur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und \nanderer Gesetze vom 24. April 1998, DAR 1998, \n186 (189); Ziegert, Das neue Punktsystem, zfs \n1999, 4 (5); unter gleichzeitigem Hinweis auf \n§ 4 Abs. 5 StVG ebenso auch \nJagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. \nAufl. 1999, § 4 StVG Rdnr. 9, 14, 15.\n\n18\n\nDiese Wertung und damit auch die gesetzliche \nUngeeignetheitsvermutung kann aber nur dann greifen, wenn der \nFahrerlaubnisinhaber zumindest die Möglichkeit hatte, nicht nur die \nbisher schon vorgesehenen Maßnahmen, sondern gerade auch die neuen \nAngebote und Hilfestellungen wahrzunehmen.\n\n19\n\nDient aber § 4 Abs. 5 StVG als Ausgleich dafür, dass nach § 4 \nAbs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG anders als nach dem bisherigen \nMaßnahmensystem, das bei Erreichen von 18 Punkten innerhalb eines \nZeitraums von mehr als zwei Jahren die Beibringung eines Gutachtens \neiner amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen \nUntersuchungsstelle vorsah (§ 3 Nr. 4 AV zu § 15 b StVZO a.F.), die \nUngeeignetheit bei Erreichen von 18 oder mehr Punkten vermutet wird \nund nicht etwa dazu, vorschriftswidriges Verhalten der Behörde zu \nsanktionieren, so steht dieser Auslegung nicht entgegen, dass die \nFahrerlaubnisbehörde vor Inkrafttreten der Neufassung des \nStraßenverkehrsgesetzes die in § 4 Abs. 3 StVG genannten Maßnahmen \n- jedenfalls einige davon - schon deshalb nicht ergreifen konnte, \nweil sie weder in dem Maßnahmenkatalog gemäß § 3 AV zu § 15 b StVZO \na. F. noch nach dem Modellversuch vorgesehen waren.\n\n20\n\nDer Anwendbarkeit von § 4 Abs. 5 StVG steht auch nicht entgegen, \ndass nach der Gesetzesbegründung (Verkehrsblatt 1998, S. 774 und \nS. 795) § 4 Abs. 5 StVG für die Fälle gilt, \"in denen der Betroffene \nauf atypische Weise 14 oder 18 Punkte erreicht, also \"auf einen \nSchlag\", ohne vorher bei 8 Punkten informiert worden zu sein und \nohne Gelegenheit gehabt zu haben, das Bonus-System und die \nMöglichkeit des Aufbauseminars und der verkehrspsychologischen \nBeratung zu nutzen\". Denn angesichts dessen, dass auf S. 774 \nunmittelbar vorher die neue Konzeption des Maßnahmenkatalogs betont \nwird und es auf S. 794 nur heißt, dass diese Regelung auf atypische \nFälle Anwendung findet, ohne dass die Einschränkung \"auf einen \nSchlag\" folgt, spricht Überwiegendes dafür, dass die Formulierung \n\"auf einen Schlag\" lediglich den bei Außerachtlassung der \nÜbergangsfälle allein noch denkbaren Fall umschreibt, dass jemand \ndurch eine mit besonders vielen Punkten bewertete Tat oder dadurch, \ndass Punkte für mehrere verschiedene Taten zeitgleich im \nVerkehrszentralregister eingetragen werden, eine Stufe des \nMaßnahmenkatalogs überspringt. Dass das Auftreten weiterer \natypischer Fälle, die die Ungeeignetheitsvermutung nicht \nrechtfertigen, schon vom Gesetzgeber für möglich gehalten worden \nist, ergibt sich bereits aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 w StVG, wonach das \nBundesministerium für Verkehr ermächtigt wird, Rechtsverordnungen \nüber die Befugnis der nach Landesrecht zuständigen Stellen, \nAusnahmen von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 zuzulassen, zu erlassen, \nsowie zusätzlich daraus, dass auf diese Ermächtigung in der \nGesetzesbegründung (S. 774) ausdrücklich hingewiesen wird. \n\n21\n\nAuf diese Auslegung des geltenden Rechts hat es entgegen der \nAuffassung des Antragsgegners keinen Einfluss, dass ausweislich des \nErlasses des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, \nTechnologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom \n30. August 1999 beabsichtigt ist, § 65 Abs. 4 StVG dahin zu \nergänzen, dass § 4 Abs. 5 StVG in den Übergangsfällen nach § 65 Abs. \n4 Satz 2 StVG nur Anwendung findet, wenn durch die \nFahrerlaubnisbehörde keine Maßnahme nach dem Punktsystem in der \nFassung der AV zu § 15 b StVZO a. F. ergriffen wurde. Denn \nangesichts des in der Gesetzesbegründung hergestellten Zusammenhangs \nzwischen der Ungeeignetheitsvermutung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 \nStVG und dem neuen in besonderer Weise auf eine frühzeitige Behebung \nvon Defiziten angelegten Maßnahmenkatalog würde eine solche \nGesetzesänderung keine bloße Klarstellung des eigentlich schon \nbisher vom Gesetzgeber Gewollten darstellen, sondern würde zur \nerstmaligen Festschreibung unterschiedlicher Maßstäbe für \nFahrerlaubnisinhaber, die auch nach altem Recht und solche die nur \nnach neuem Recht Punkte erworben haben, führen. Eine Indizwirkung \nfür die Auslegung des derzeit geltenden Rechts könnte sich aus einer \nsolchen Gesetzesänderung deshalb selbst dann nicht ergeben, wenn sie \ntatsächlich so verabschiedet werden und in Kraft treten sollte. Im \nübrigen spricht der dem Senat vorliegende Referentenentwurf eines \nGesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer \nstraßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, Stand: 18. November 1998, \ndafür, dass eine solche Änderung überhaupt nicht mehr beabsichtigt \nist. Dieser Referentenentwurf sieht nämlich nur noch vor, § 65 \nAbs. 4 StVG dahin zu ergänzen, dass für die Anwendung des § 4 Abs. 5 \nden Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 entsprechende \nMaßnahmen gleichgestellt sind, die nach der AV zu § 15 b StVZO a.F. \nvon der Fahrerlaubnisbehörde ergriffen worden sind. Diese \nFormulierung setzt gerade voraus, dass § 4 Abs. 5 StVG grundsätzlich \nAnwendung findet, und stellt lediglich klar, dass Maßnahmen nach \nAbs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 auch solche nach altem Recht \nergriffene Maßnahmen sind, die denen nach neuem Recht entsprechen. \nFür ein \"Entsprechen\" in diesem Sinne dürfte es entgegen der \nAuffassung des Antragsgegners allerdings nicht ausreichen, dass auch \nden Maßnahmen nach altem Recht ganz allgemein eine Warnfunktion \nzukam.\n\n22\n\nDiese Auslegung hat auch nicht zur Folge, dass der Schutz der \nAllgemeinheit vor den von Mehrfachtätern im Straßenverkehr \nausgehenden Gefahren in nicht hinnehmbarer Weise zurückgedrängt \nwird. Denn nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG findet das Punktsystem keine \nAnwendung, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer \nMaßnahmen aufgrund anderer Vorschriften, insbesondere der Entziehung \nder Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG ergibt. Je nach Art, Schwere \nund zeitlichem Ablauf der vom Fahrerlaubnisinhaber begangenen \nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten besteht folglich die \nMöglichkeit, dem Betroffenen je nach dem Ergebnis noch einzuholender \nGutachten nach § 3 Abs. 1 StVG iVm §§ 46 Abs. 3, 11 FeV oder aber \nunmittelbar gemäß § 3 Abs. 1 StVG iVm § 46 Abs. 1 FeV die \nFahrerlaubnis zu entziehen.\n\n23\n\nNach alledem findet § 4 Abs. 5 StVG auf die Übergangsfälle gemäß \n§ 65 Abs. 4 Satz 2 StVG Anwendung. Dabei ist ein Überschreiten der \ndort genannten Punktzahlen nicht nur dann anzunehmen, wenn sie \nerstmals überschritten werden, sondern auch dann, wenn die schon \nerreichte Punktzahl sich - wie z. B. im Falle des Antragstellers von \n19 auf 20 Punkte - weiter erhöht, die in § 4 Abs. 5 StVG für den \nFall des Erreichens oder Überschreitens bestimmter Punktzahlen \nvorgesehenen Maßnahmen (Rückstufung und Ergreifen der Maßnahmen der \nvorhergehenden Stufe) zuvor aber unterblieben sind. Allein diese \nAuslegung entspricht dem auf Hilfestellung ausgerichteten Zweck des \nPunktsystems. Diesem Zweck würde es widersprechen, wenn der \nFahrerlaubnisinhaber die in der Rückstufung liegende Vergünstigung \ndadurch verlieren würde, dass aus Gründen, die nicht in seinem \nEinflussbereich liegen, § 4 Abs. 5 StVG nicht bei erstmaligem \nVorliegen der dort genannten Voraussetzungen zur Anwendung gekommen \nist.\n\n24\n\nDie von § 65 Abs. 4 Satz 2 StVG betroffenen Fahrerlaubnisinhaber \nsind nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG stets so zu stellen, als wenn sie \nerst 14 Punkte hätten, da die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG \nvorgesehene Möglichkeit einer freiwilligen verkehrspsychologischen \nUntersuchung mit Punktabzug weder in § 3 AV zu § 15 b StVZO a.F. \nnoch nach dem zum 1. Januar 1991 eingeführten Modellversuch \n\"Freiwillige Teilnahme an Nachschulungskursen nach dem Aufbauseminar \nfür Kraftfahrer (ASK) der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände\" \ngemäß Erlass des Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 30. Juli 1990 - III C 2-21-08/5 - \nvorgesehen war und von den damals vorgesehenen Maßnahmen ausweislich \n§ 4 Abs. 9 StVG erheblich abweicht. Danach soll der \nFahrerlaubnisinhaber in der verkehrspsychologischen Beratung, die in \nForm eines Einzelgesprächs stattfindet und durch eine Fahrprobe \nergänzt werden kann, veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung \nzum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und \ndie Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Da ohnehin \neine Rückstufung auf 14 Punkte erfolgt, kann offen bleiben, ob der \nebenfalls in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG vorgesehene Hinweis auf \ndie Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen von 18 Punkten, der \nin den Übergangsfällen stets fehlen wird, dem aber eine erhebliche \nWarnfunktion zukommen dürfte, eine Maßnahme im Sinne von § 4 Abs. 5 \nStVG ist. \n\n25\n\nOb die von der Übergangsregelung Betroffenen darüber hinaus stets \nso gestellt werden müssen, als wenn sie erst 9 Punkte hätten,\n\n26\n\nso Bode, ZAP Nr. 8 vom 28. April 1999, S. \n415 f.,\n\n27\n\nbedarf vorliegend keiner Entscheidung, da die auf § 4 Abs. 3 \nSatz 1 Nr. 3 StVG gestützte Entziehungsverfügung sich schon bei der \nRückstufung auf 14 Punkte mit der Folge einer Stattgabe im Verfahren \ndes vorläufigen Rechtsschutzes als rechtswidrig erweist. Gegen eine \neinzelfallunabhängige Rückstufung könnte sprechen, dass die in Nr. 1 \nvorgesehenen Maßnahmen bereits in § 3 AV zu § 15 b StVZO a.F. \n(Verwarnung) bzw. zumindest in dem Modellversuch (sog. Aufbauseminar \nfür Kraftfahrer - ASK - mit Punktabzug) vorgesehen waren. Insoweit \nwird gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren zu prüfen sein, ob \ndas auf der Grundlage des Modellversuchs durchgeführte Aufbauseminar \nnach Inhalt und Zielsetzung dem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 3 Satz 1 \nNr. 1 und Nr. 2, Abs. 8 StVG iVm §§ 42, 35 FeV entsprach und ob die \nHandhabung des Punkterabatts sowie der Inhalt der Verwarnung \nvergleichbar sind. Jedenfalls beim Antragsteller könnte für eine \nRückstufung auf 9 Punkte sprechen, dass er 1996 \"auf einen Schlag\" \n20 Punkte erreicht hat, so dass unmittelbar die Beibringung eines \nGutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen \nUntersuchungsstelle angeordnet wurde (§ 3 Nr. 4 AV zu § 15 b StVZO \na.F.), ohne dass er zuvor die in § 3 Nr. 2 AV zu § 15 b StVZO a.F. \niVm dem Modellversuch vorgesehene Möglichkeit hatte, nach seiner \nWahl eine theoretische Führerscheinprüfung durchzuführen oder an \neinem ASK-Nachschulungskurs teilzunehmen. Ob der aufgrund der \nEmpfehlung in dem medizinisch-psychologischem Gutachten vom 23. Mai \n1997 durchgeführte Kurs für Kraftfahrer mit hohem Punktestand (PS-\nKurs) einem ASK-Nachschulungskurs entspricht, ist nach der Akte \nnicht ersichtlich. Dagegen spricht die abweichende Bezeichnung sowie \ndie Durchführung beim TÜV statt bei einem Fahrlehrer.\n\n28\n\nDie Ordnungsverfügung erweist sich auch nicht deshalb als \nrechtmäßig, weil der Antragsteller sich bereits durch die im \nVerkehrszentralregister zu erfassenden zwei Straftaten und fünf \nOrdnungswidrigkeiten als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen \nim Sinne von §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV erwiesen hätte. Gegen \neine unmittelbare Annahme der Ungeeignetheit nach §§ 3 Abs. 1 StVG, \n46 Abs. 1 FeV spricht, dass der Antragsteller vor der \nGeschwindigkeitsüberschreitung im April 1999 fast drei Jahre lang \nkeine im Verkehrszentralregister zu erfassenden Straftaten und \nOrdnungswidrigkeiten begangen hat. Ob diese Taten Tatsachen sind, \ndie jedenfalls Bedenken im Sinne von § 46 Abs. 3 FeV begründen, dass \nder Antragsteller zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder \nbedingt geeignet ist, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner \nEntscheidung, da die in einem solchen Fall noch erforderlichen \nweiteren Aufklärungsmaßnahmen (vgl. § 11 FeV) nicht Aufgabe des \nGerichts im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens sind.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung und -änderung beruht auf den §§ 25 Abs. 2 Satz \n2, 20 Abs. 3, 14, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und \nberücksichtigt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats \nder in einem die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse 2 \nbetreffenden Verfahren festzusetzende Streitwert von 12.000,-- DM \nsich bei beabsichtigter beruflicher Nutzung der Fahrerlaubnis auf \n16.000,-- DM erhöht und sodann in einem Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes auf 8.000,-- DM zu halbieren ist.\n\n30\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 \nSatz 2 GKG).\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305859","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-02/19-b-1886-99","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":35},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":7},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305859","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305859","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-02/19-b-1886-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305859","retrieved":"2026-07-09 03:33:35.727440+00:00"}}