{"status":"available","doknr":"OLD305857","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0202.14B1905.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-02-02","aktenzeichen":"14 B 1905/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird für auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,--DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat \ndem Antrag zu Unrecht entsprochen. Für die begehrte \neinstweilige Anordnung fehlt es jedenfalls an der \nGlaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.\n\n3\n\nEin Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses über das \nBestehen der Ärztlichen Vorprüfung setzte voraus, dass nicht \nnur der schriftliche Teil, sondern auch der mündliche Teil der \nVorprüfung bestanden wäre.\n\n4\n\nFür den mündlichen Teil, den der Antragsteller im Frühjahr \n1999 abgelegt hat, kommt eine Beurteilung als bestanden nicht \nin Betracht. Selbst wenn die Angriffe, die der Antragsteller \ngegen die Bewertung dieses Prüfungsteiles als \"mangelhaft\" \nerhebt, berechtigt sein sollten, so führten sie, da sie \neinerseits die verfahrensmäßige Durchführung betreffen und zum \nanderen, soweit die Bewertung der Leistung des Antragstellers \nin Frage steht, schon wegen des Zeitablaufs eine Neubewertung \nebenfalls ausscheidet, nur zu einem Anspruch auf Wiederholung \ndieses Prüfungsteiles.\n\n5\n\nDass die - bestandene - mündliche Prüfung vom Herbst 1999 \nals diese Wiederholung zu bewerten sei und zusammen mit dem \nerfolgreich abgelegten schriftlichen Prüfungsteil vom Frühjahr \n1999 zum Bestehen der Prüfung führe, hat der Antragsteller \njedoch nicht glaubhaft gemacht.\n\n6\n\nMit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass bei \nAufhebung der Prüfungsentscheidung wegen fehlerhafter \nDurchführung eines Prüfungsteils und einem daraus folgenden \nAnspruch auf Wiederholung dieses Prüfungsteiles der \nentsprechende Prüfungsteil, der innerhalb der Frist des § 18 \nAbs. 1 Satz 3 ÄAppO im Rahmen einer Wiederholungsprüfung \nerfolgreich abgelegt worden ist, mit dem anderen Prüfungsteil \ndes vorhergehenden Prüfungsversuches zusammenzuziehen ist, \nauch wenn es sich um Prüfungsteile verschiedener \nPrüfungsversuche handelt. Insoweit gilt für einen \nfehlerhaften, zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung führenden \nPrüfungsteil nichts anderes als für einen Prüfungsteil, der \nwegen eines Rücktrittes aus wichtigem Grund als nicht \nunternommen gilt. Die Grundsätze, die das \nBundesverwaltungsgericht für den letztgenannten Fall \nentwickelt hat,\n\n7\n\nvgl. Urteil vom 6. September 1995 - \n6 C 16.93 -, BVerwGE 99, 172 = NJW \n1996, 2439,\n\n8\n\nbetreffen den Fall, dass ein Prüfungsteil deshalb - rechtlich \n- \"als nicht unternommen\" gilt, weil er fehlerhaft \ndurchgeführt worden ist, in gleicher Weise.\n\n9\n\nDer Antragsteller hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass \ndie mündliche Prüfung vom 16. März 1999 fehlerhaft \ndurchgeführt wurde und ihm deshalb nach seinem Widerspruch \ngegen das Prüfungsergebnis ein Anspruch auf Wiederholung der \nmündlichen Prüfung zustand, eine Wiederholung, die bei \nBestehen eines solchen Anspruches wegen des erfolgreich \nabgelegten mündlichen Teils der Prüfung vom Herbst 1999 zum \nErfolg der ganzen Vorprüfung in der ersten Wiederholung \ngeführt hätte.\n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat bereits in der angefochtenen \nEntscheidung ausgeführt, dass \"derzeit noch keine überwiegende \nWahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache\" \nbestehe. Diese Bewertung, die einen glaubhaft gemachten \nAnordnungsanspruch ausschließt, erweist sich nach dem Inhalt \nder Akten als zutreffend. \n\n11\n\nHinsichtlich der Zeitdauer, während der der Antragsteller \nin der mündlichen Prüfung geprüft worden ist, widersprechen \nsich der Vortrag des Antragstellers (höchstens 4 Minuten), den \ndieser nicht durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft \ngemacht hat, und die - keine genauere Zeitangabe enthaltende - \nStellungnahme der Prüfer im verwaltungsinternen \nKontrollverfahren, dass diese Behauptung unwahr sei und der \nAntragsteller ausreichend lange geprüft worden sei. Bei dieser \nSachlage lässt sich zwar nicht ausschließen, jedoch auch nicht \nmit hinreichender Wahrscheinlichkeit annehmen, dass die \nPrüfung an einem Bewertungsfehler deshalb leide, weil die Zeit \nzum Erbringen und zur Beurteilung der Prüfungsleistungen beim \nAntragsteller nicht ausgereicht habe.\n\n12\n\nSoweit das Verwaltungsgericht - zu Recht - darauf verweist, \nes habe gegen § 15 Abs. 8 ÄAppO verstoßen, dass der \nRaumwechsel während der Prüfung nicht in der Niederschrift \nüber die Prüfung festgehalten worden sei, begründet dieser \nUmstand ebenfalls keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für \neinen Anspruch des Antragstellers auf Wiederholung des \nmündlichen Teils der Prüfung. Eine fehlerhafte Protokollierung \nmacht nämlich nicht die Prüfung, sondern nur das Protokoll \nfehlerhaft mit der Folge, dass sich die materielle Beweislast \nbeim Streit über die Dinge, die zu protokollieren waren, \nverschieben kann. Hier wäre der Raumwechsel, der nicht \nprotokolliert wurde, allenfalls dann von Bedeutung, wenn es \ndarum ginge, ob wegen des Raumwechsels die nach § 23a Abs. 1 \nÄAppO erforderliche Mindestprüfungszeit von 2 Stunden nicht \neingehalten worden ist, und diese Frage nicht auf sonstige \nWeise geklärt werden könnte. Nichts dafür ist jedoch \nersichtlich. Die Prüfer haben im Kontrollverfahren die Dauer \ndes Raumwechsels mit 5 Minuten (einschließlich Umkleidezeit) \nangegeben. Der Antragsteller hat abweichende Zeitangaben nicht \ngemacht. Da die Gesamtprüfungszeit nach der Niederschrift 2 \nStunden und 10 Minuten betrug, ist nicht erkennbar, dass der - \nnicht protokollierte - Raumwechsel zu einer Unterschreitung \nder Mindestprüfungszeit geführt hat.\n\n13\n\nSoweit der Antragsteller in seinem Widerspruch gegen die \nPrüfungsentscheidung gerügt hat, er sei, nachdem er zu den das \nBindegewebe betreffenden Fragen zum ersten Präparat, einer \nNabelschnur, keine Antwort gewusst habe, zu dem zweiten \nPräparat, einem Penis, nicht mehr gefragt worden, obwohl er \nzum zweiten Präparat \"sehr viel hätte sagen können\", trifft \ndie Feststellung des Verwaltungsgerichts zu, dass die Prüfer \nauf diesen Vortrag nicht eingegangen sind. Daraus ergibt sich \njedoch noch kein Mangel des Prüfungsverfahrens, wie er für den \nAnordnungsanspruch glaubhaft zu machen ist. Zwar sind die \nPrüfer im verwaltungsinternen Kontrollverfahren gehalten, sich \nmit den Einwänden des Prüflings auseinander zu setzen und ihre \nPrüfungsentscheidung zu überdenken. Dies gilt jedoch nur, \nsoweit es sich um substantiierte Einwände gegen die Bewertung \nder Prüfungsleistung handelt.\n\n14\n\nVgl. OVG Münster, Urteil vom \n25. April 1997 - 22 A 4028/94 -, NWVBl. \n1997, 434 = DVBl 1997, 1196 (dort nur \nLeitsatz), mwN.\n\n15\n\nDazu, weshalb es zu einer ordnungsgemäßen Beurteilung der \nLeistung des Antragstellers erforderlich gewesen wäre, auch \nnoch zu dem zweiten Präparat Fragen zu stellen, und in welcher \nHinsicht dies für die Bewertungsentscheidung der Prüfer \nrelevant geworden ist, hat der Antragsteller jedoch nichts \nvorgetragen. Allein mit dem Vorbringen, man hätte mehr Wissen \nzeigen können, wenn man denn anderes oder mehr gefragt worden \nwäre, als man gefragt worden ist, lässt sich die \nBewertungsentscheidung der Prüfer nicht in Frage stellen. Um \ndies zu bewirken, müsste vielmehr dargelegt werden, warum die \nPrüfer anderes oder mehr, hier zum 2. Präparat, hätten fragen \nmüssen, um zu einer ordnungsgemässen Ermittlung und Bewertung \nder Leistung zu kommen. An dieser Darlegung fehlt es \njedoch.\n\n16\n\nSchließlich hat der Antragsteller auch nichts vorgetragen, \ndas die im verwaltungsinternen Kontrollverfahren gegebene \nBegründung der Prüfer substantiiert in Frage stellen könnte, \nder Antragsteller habe zum makroskopischen Fragenkomplex zwar \nWissen gezeigt, dies aber nicht zu den Fragen, auf die sich \ndie Prüfung bezogen habe. \n\n17\n\nDa es bereits am Anordnungsanspruch fehlt, kommt es auf die \nzum Anordnungsgrund gemachten Ausführungen der Parteien nicht \nmehr an.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nWertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG).\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305857","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-02/14-b-1905-99","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305857","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305857","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-02/14-b-1905-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305857","retrieved":"2026-07-09 03:33:35.560642+00:00"}}