{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0201.19A3459.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"19. Senat","decided":"2000-02-01","aktenzeichen":"19 A 3459/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.\n\nG r ü n d e :\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die \nVoraussetzungen für eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht \nerfüllt sind.\n\nErnstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht \nvor.\n\nEs kann dahinstehen, ob dem vom Kläger geltend gemachten \nAnspruch, ihm zu gestatten eine Klausur im Kurs Mathematik im \n5. Studiensemester nachzuschreiben, und unter Berücksichtigung des \nErgebnisses dieser Klausur die Gesamtnote für den Kurs Mathematik \nneu festzusetzen, der verfassungsrechtliche Grundsatz der \nChancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) entgegensteht. Dieser auch im \nSchulrecht geltende Grundsatz verlangt, dass einem Schüler die in \nden jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, hier der für den \nKläger maßgeblichen Verordnung über den Bildungsgang und die \nAbiturprüfung am Abendgymnasium (APO-AG) vom 23. März 1982, GV NRW \nS. 180, zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juli 1991, GV NRW \nS. 329, vorgesehenen Abschlüsse und Berechtigungen prinzipiell nur \ndann zuerkannt werden, wenn er die hierfür erforderlichen Leistungen \nunter den gleichen Bedingungen wie die übrigen Schüler erbracht hat. \nMit diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen steht es nicht in \nEinklang, dass einem Schüler durch die jeweilige Ausbildungs- und \nPrüfungsordnung oder seitens der Schule die Möglichkeit eröffnet \nwird, Abschlüsse und Berechtigungen unter erleichterten Bedingungen \nzu erwerben. Das könnte hier der Fall sein. Dem Kläger, der ab dem \n3. Semester (Sommersemester 1994) bis zum 5. Semester \n(Sommersemester 1995) jeweils zwei Leistungskurse und vier \nGrundkurse belegte und bis zum Sommersemester 1994 die für die \nZuerkennung der Fachhochschulreife erforderlichen Voraussetzungen \n(vgl. § 44 APO-AG) nicht erfüllte, ist ab dem Wintersemester 1995/96 \nGelegenheit gegeben worden, die noch fehlenden Voraussetzungen als \nso genannter Teilbeleger nachzuholen. Als Teilbeleger besuchte er im \nWintersemester 1995/96 (Wiederholung des 4. Semesters) zwei \nLeistungskurse und einen Grundkurs sowie im Sommersemester 1996 \n(Wiederholung des 5. Semesters) lediglich den Leistungskurs \nMathematik, während andere Schüler, die etwa die Voraussetzungen für \ndie Zuerkennung der Fachhochschulreife bereits nach dem 4. Semester \nerfüllen, diese Voraussetzungen unter der Belastung sowohl einer \nhöheren Fächerzahl (vgl. § 14 APO-AG) als auch einer höheren Zahl \nvon wöchentlichen Unterrichtsstunden (vgl. § 7 Abs. 2 APO-AG) \nerbringen müssen. \n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage schon deshalb im Ergebnis zu \nRecht abgewiesen, weil die vom Kläger letztlich erstrebte \nNeufestsetzung der Gesamtnote seiner im Sommersemester 1996 \ngezeigten und durch Wiederholung einer Klausur noch zu zeigenden \nLeistungen im Fach Mathematik tatsächlich unmöglich (geworden) \nist.\n\nDa der Kläger in dem Leistungskurs Mathematik gemäß § 17 Abs. 2 \nSatz 1 APO-AG schriftliche Leistungen zu erbringen hat, handelt es \nsich hierbei im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 APO-AG um einen Kurs \nmit schriftlichen Arbeiten (Klausuren). In derartigen Kursen ergibt \nsich nach § 16 Abs. 2 Satz 1 APO-AG die Kursabschlussnote aus dem \nBeurteilungsbereich Klausuren und dem Beurteilungsbereich sonstige \nMitarbeit, der gemäß § 18 APO-AG alle schriftlichen, mündlichen und \npraktischen Unterrichtsleistungen außerhalb der Klausuren umfasst. \nNach § 16 Abs. 2 Satz 2 APO-AG wird die Kursabschlussnote bei Kursen \nmit Klausuren gleichwertig aus den Endnoten beider \nBeurteilungsbereiche gebildet. Bei Kursen ohne Klausuren ist die \nEndnote im Beurteilungsbereich sonstige Mitarbeit die \nKursabschlussnote (§ 16 Abs. 2 Satz 3 APO-AG). Eine rechnerische \nBildung der Kursabschlussnote ist unzulässig (§ 16 Abs. 2 Satz 4 \nAPO-AG).\n\nDie letztgenannte Regelung bezieht sich nicht nur auf Kurse ohne, \nsondern auch auf Kurse mit Klausuren. Die Formulierung \n\"gleichwertig\" in § 16 Abs. 2 Satz 2 APO-AG besagt nämlich nicht, \ndass bei Kursen mit Klausuren für die Bildung der Kursabschlussnote \nstets allein auf das arithmetische Mittel der Noten aus den \nBeurteilungsbereichen Klausuren und sonstige Mitarbeit abzustellen \nist. \n\nErgibt sich etwa bei der Berechnung des Durchschnitts der Noten \naus den beiden Beurteilungsbereichen die Zwischennote 2,5, weil die \nschriftlichen Leistungen mit glatt befriedigend (3) und die \nsonstigen Leistungen mit glatt gut (2) bewertet worden sind, so muss \nzwangsläufig dem einen oder dem anderen Beurteilungsbereich ein \ngrößeres Gewicht zugemessen werden. Denn die Verordnung über den \nBildungsgang und die Abiturprüfung am Abendgymnasium enthält keine \nBestimmung darüber, ob die Zwischennote 2,5 nach oben aufzurunden \noder nach unten abzurunden oder einem befriedigend (+) oder einem \ngut (-) zuzuordnen ist. Ebenso wenig ist ein Rückgriff auf das \nPunktsystem des § 24 Abs. 1 Satz 1 APO-AG zulässig, das eine \nZuordnung des rechnerisch ermittelten Durchschnitts der Noten aus \nden Beurteilungsbereichen erleichtern würde. Das Punktsystem darf \nnach § 24 Abs. 1 Satz 2 APO-AG weder zur Bewertung von \nEinzelleistungen noch bei der Bildung der Kursabschlussnote \nangewandt werden.\n\n\"Gleichwertig\" im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 2 APO-AG bedeutet \ndeshalb lediglich, dass die beiden Beurteilungsbereiche nicht von \nvornherein mit unterschiedlichem Gewicht in die Kursabschlussnote \neinfließen dürfen. Darüber hinaus ist stets ein wertender Vergleich \naller Leistungen aus den beiden Beurteilungsbereichen insbesondere \ndarauf hin erforderlich, ob bei Einzelleistungen signifikante \nAbweichungen nach oben oder unten vorliegen, die die Festsetzung \neiner anderen Kursabschlussnote rechtfertigen als die, die sich bei \nrechnerischer Ermittlung ergeben würde. Nur ein solcher Vergleich \nträgt dem in § 16 Abs. 1 Satz 1 APO-AG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 \nSatz 1 Halbsatz 1 ASchO normierten und den Regelungen in § 16 Abs. 2 \nAPO-AG vorgehenden Grundsatz Rechnung, dass die Leistungsbewertung \nüber den Stand des Lernprozesses des Schülers Aufschluss geben soll. \nHiernach muss die Kursabschlussnote - auch bei Kursen mit Klausuren \n- den individuellen Leistungsstand und das individuelle \nLeistungsvermögen des Schülers wiedergeben. Dafür wird zwar das \narithmetische Mittel aus den Noten der Beurteilungsbereiche in aller \nRegel einen für die Beurteilung entscheidenden Anhalt bieten. Das \nausschließliche Abstellen auf das arithmetische Mittel der Noten \ngibt jedoch nicht in jedem Einzelfall ein zuverlässiges Bild über \nden tatsächlichen Leistungsstand eines Schülers. Wenn - wie nach \n§ 16 Abs. 1 Satz 1 APO-AG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 \nHalbsatz 1 ASchO - die Note dem individuellen Leistungsstand eines \nSchülers Rechnung tragen soll, muss vielmehr gewährleistet sein, \ndass ein Schüler im besonderen Fall mehrere schlechte Leistungen \ndurch auch nur eine besonders gute ausgleichen kann und damit eine \nbessere Gesamtnote erhält als die, die sich aus dem arithmetischen \nMittel der Noten aus den Beurteilungsbereichen ergibt. Denn bei \neiner Gesamtbetrachtung aller Leistungen dieses Schülers, \ninsbesondere etwa des unterschiedlichen Umfangs und \nSchwierigkeitsgrades der einzelnen Leistungen, kann sich im \nEinzelfall ergeben, dass die gute Leistung seinen wahren \nLeistungsstand zutreffender wiedergibt. Ebenso darf nicht von \nvornherein ausgeschlossen sein, dass bei einem schweren Versagen \netwa in einer Klausur trotz im übrigen durchschnittlicher \nschriftlicher und mündlicher Leistungen eine Note festgesetzt wird, \ndie besser - oder auch schlechter - ist als das arithmetische Mittel \naller Leistungen, wenn das Versagen nicht - oder aber doch - so \nschwer wiegt, dass es durch die übrigen Leistungen in demselben \nund/oder in dem anderen Beurteilungsbereich nicht aufgewogen \nwird.\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1971 \n- VII C 51.70 -, BVerwGE 38, 105 (110).\n\nIst aber eine rein rechnerische Bildung der Kursabschlussnote für \nden Kurs Mathematik unzulässig, so müssen bei einer Neubewertung der \nLeistungen des Klägers seine Leistungen in der bereits im \nSommersemester 1996 geschriebenen und - im Falle der Stattgabe der \nKlage - noch zu schreibenden Klausur in Relation zu den im \nSommersemester 1996 gezeigte Leistungen in dem Beurteilungsbereich \nsonstige Mitarbeit gesetzt werden. Hierzu gehören nach § 18 APO-AG \nauch die vor mehr als 3 1/2 Jahren gezeigten mündlichen \nUnterrichtsleistungen des Klägers. Damit ist eine Neufestsetzung der \nKursabschlussnote tatsächlich unmöglich. Denn bei mündlichen \nPrüfungsleistungen und damit auch bei mündlichen \nUnterrichtsleistungen in der Schule ist nach allgemeiner \nLebenserfahrung nach Ablauf von mehr als 3 1/2 Jahren nicht mehr \ngewährleistet, dass dem Lehrer die für die (Gesamt-)Bewertung \nrelevanten Einzelheiten noch voll präsent sind. \n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar \n2000 - 19 A 3171/99 -, und Urteil vom \n27. Oktober 1995 - 19 A 4947/94 -.\n\nDer Grundsatz der Chancengleichheit gestattet es aber nicht, \nPrüfungsleistungen und damit auch schulische Leistungen neu zu \nbewerten, wenn eine verlässliche Entscheidungsgrundlage nicht oder \nnicht mehr vorhanden ist.\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 \n- 6 B 13.96 -, DVBl. 1996, 997 (998).\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \nliegen aber auch deshalb nicht vor, weil der Kläger nicht dargelegt \nhat, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Voraussetzungen des \n§ 16 Abs. 4 APO-AG verneint hat. Nach dieser Vorschrift ist einem \nStudierenden, der aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen einen \nerforderlichen Leistungsnachweis nicht erbracht hat, Gelegenheit zu \ngeben, diesen nachzuholen. Danach hat der Kläger keinen Anspruch \ndarauf, die von ihm im Sommersemester 1996 versäumte \nMathematikklausur nachzuschreiben, weil er seinen \nMitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist.\n\nNach § 3 Abs. 4 Nr. 2 ASchO ist der Kläger u. a. verpflichtet, \ndie im Rahmen des Unterrichts oder im Interesse eines geordneten \nSchullebens notwendigen Anordnungen des Schulleiters, der Lehrer und \nanderer dazu befugter Personen zu befolgen. Dementsprechend hat der \nKläger mit der Vorlage hausärztlicher Bescheinigungen nicht den \nerforderlichen Nachweis geführt, dass er die am 20. März 1996 \nversäumte Klausur krankheitsbedingt nicht mitschreiben konnte. \n\nNachdem der Kläger wiederholt an Klausurterminen fehlte, kurz \ndavor oder unmittelbar danach aber wieder gesund in der Schule \nerschien, war ihm nach den im Zulassungsverfahren nicht \nangegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Februar 1996 \nseitens der Schule mitgeteilt worden, dass versäumte Klausurtermine \nkünftig nur noch bei Vorlage eines amtsärztlichen Attestes als \nentschuldigt anerkannt würden. Dieser Anordnung, deren \nRechtmäßigkeit der Kläger im Zulassungsverfahren nicht in Abrede \nstellt, kam er nicht nach. Statt eines amtsärztlichen Attestes legte \ner der Schule lediglich eine hausärztliche Bescheinigung über die \ngeltend gemachte Erkrankung vor.\n\nDer Kläger hat darüber hinaus nicht dargelegt, dass die \nerforderliche (zeitnahe) amtsärztliche Untersuchung aus von ihm \nnicht zu vertretenden Gründen unterblieben ist. Selbst wenn seiner \nMutter, die nach seinem Vortrag noch am 20. März 1996, also am Tag \nder Klausur, beim Gesundheitsamt K. anrief, und auch ihm selbst, \nals er sich mit dem Attest seines Hausarztes - an einem im \nZulassungsverfahren nicht näher bezeichneten Tag - zum \nGesundheitsamt K. begab, von dem Gesundheitsamt mitgeteilt \nworden sein sollte, dass eine amtsärztliche Untersuchung nur auf ein \nentsprechendes Ersuchen der Schule erfolgen könne, hätte der Kläger \nsich noch am 20. März 1996, zumindest aber am Tag danach mit der \nSchule in Verbindung setzen können und müssen, damit diese sofort \nentweder telefonisch oder per Telefax ein entsprechendes Ersuchen an \ndas Gesundheitsamt richten konnte. Dass ihm eine solche Rücksprache \nmit der Schule unmöglich und unzumutbar war, macht der Kläger im \nZulassungsverfahren nicht geltend.\n\nIm Übrigen besteht nach den im Zulassungsverfahren nicht \nangegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (auch) beim \nGesundheitsamt K. die Praxis, dass Prüflinge, die dort \nvorsprechen, um eine Bestätigung ihrer geltend gemachten \nPrüfungsunfähigkeit an einem bestimmten Tag zu erhalten, diese \nBestätigung unmittelbar, d. h. ohne Voranmeldung und ohne \nAnforderungsschreiben der Schule erhalten können. Soweit die Mutter \ndes Klägers oder er selbst bei dem Gesundheitsamt K. darauf \nhingewiesen hätten, dass die amtsärztliche Untersuchung zur \nFeststellung der Prüfungsunfähigkeit am 20. März 1996 erforderlich \nwar, hätte sich der Kläger deshalb einer zeitnahen amtsärztlichen \nUntersuchung unterziehen können. Dass der Kläger oder seine Mutter \ngegenüber dem Gesundheitsamt darauf hingewiesen hätten, dass eine \nsofortige amtsärztliche Untersuchung zur Feststellung der \nPrüfungsunfähigkeit am 20. März 1996 erforderlich sei, und dass das \nGesundheitsamt gleichwohl auf einem förmlichen Ersuchen der Schule \nbestanden hätte, wird im Zulassungsverfahren nicht substantiiert \ngeltend gemacht.\n\nAllerdings ist einem Studierenden, der einer möglichen und \nzumutbaren amtsärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen ist, \ngleichwohl gemäß § 16 Abs. 4 APO-AG Gelegenheit zur Nachholung eines \nversäumten Leistungsnachweises zu geben, wenn die geltend gemachte \nErkrankung zweifelsfrei feststeht. Das ist der Fall, wenn sich eine \n(weitere) ärztliche Untersuchung des Studierenden auf die Beweislage \nnicht mehr wesentlich auswirken kann, weil sämtliche denkbaren \nBeweise für die Prüfungsunfähigkeit am Tag der Prüfung bereits \nvorliegen.\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1998 - 6 C \n12.98 -, NVwZ 1999, 188 (189 f.).\n\nDiese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Eine amtsärztliche \nUntersuchung des Klägers sollte gerade dem Zweck dienen, die geltend \ngemachte Prüfungsunfähigkeit zweifelsfrei nachzuweisen, weil der \nKläger, der häufig an Klausurtagen gefehlt hatte, in der \nVergangenheit stets nur privatärztliche Atteste vorgelegt hatte.\n\nSoweit der Kläger einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 \nAbs. 2 Nr. 5 VwGO mit der Begründung geltend macht, das \nVerwaltungsgericht habe die angebotenen Beweise nicht erhoben, kann \ndahinstehen, ob und inwieweit das Vorbringen des Klägers den \nDarlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO genügt. Nach \ndem Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren soll mit der von \nihm für erforderlich gehaltenen Beweiserhebung der Nachweis geführt \nwerden, dass er die Klausur am 20. März 1996 aus von ihm nicht zu \nvertretenden Gründen versäumt hat. Eine dahingehende Beweiserhebung \nkönnte jedoch schon deshalb nicht zu einer dem Kläger günstigeren \nEntscheidung führen, weil die bei einer Nachholung der Klausur \nerforderliche und beantragte Neubewertung der Leistungen des Klägers \nim Kurs Mathematik insgesamt, d. h. unter Einbeziehung der \n\"sonstigen Mitarbeit\" - wie ausgeführt - tatsächlich unmöglich \nist.\n\nSoweit der Kläger besondere tatsächliche Schwierigkeiten der \nRechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) darin sieht, dass seine \nPrüfungsunfähigkeit am 20. März 1996 durch ein medizinisches \nSachverständigengutachten, \"welches nicht durch juristisch \neinwandfreie Überlegungen ersetzt werden kann\", festgestellt werden \nmüsse, geht sein Vorbringen abgesehen von allen weiteren \nZweifelsfragen schon deshalb fehl, weil er selbst unter Hinweis auf \ndie Stellungnahme seines Hausarztes vom 3. August 1999 vorträgt, das \neine Prüfungsunfähigkeit bereits einige Wochen nach dem 20. März \n1996 nicht mehr festgestellt werden konnte. Erst recht ist deshalb \nheute die Feststellung der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit am \n20. März 1996 auch durch ein Sachverständigengutachten nicht mehr \nmöglich.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 GKG.\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 \nSatz 2 GKG).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-01/19-a-3459-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-01/19-a-3459-99","retrieved":"2026-10-25 20:21:44.708829+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2000-02-01/19-a-3459-99","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"19. 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