{"status":"available","doknr":"OLD305867","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0201.18B2069.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-02-01","aktenzeichen":"18 B 2069/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller wurde als Kind türkischer Eltern, die \nbeide im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis waren, am 1. Mai \n1979 in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Er hielt sich \nvon 1984 bis zu seiner Wiedereinreise in die Bundesrepublik \nDeutschland am 1. Juni 1990 in der Türkei auf. Am 16. Juni \n1995 stellte er einen Antrag auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis. Er wurde mehrfach - u. a. im Oktober \n1998 wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz - \nrechtskräftig zu einer Jugendstrafe verurteilt. Durch \nVerfügung vom 18. Juni 1999 lehnte der Antragsgegner den \nAntrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und drohte \ndem Antragsteller die Abschiebung an. Den Antrag nach § 80 \nAbs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - hat das \nVerwaltungsgericht abgelehnt. Dagegen hat der Antragsteller \nfristgerecht einen Antrag auf Zulassung der Beschwerde \ngestellt. \n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, \nweil die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 146 Abs. 4 \ni.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n6\n\nDer Antragsteller hat mit seinem Zulassungsantrag keine \nernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an \nder Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts begründet, das die Zulässigkeit des \nAntrags nach § 80 Abs. 5 VwGO offengelassen und den Antrag als \nunbegründet abgelehnt hat. \n\n7\n\nSoweit der Antragsteller sich unter Hinweis auf seine \nGeburt in der Bundesrepublik Deutschland dagegen wendet, dass \ndas Verwaltungsgericht ihm einen Anspruch auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis aus § 21 Abs. 1 Satz 1 des \nAusländergesetzes - AuslG - versagt hat, ist ihm \nentgegenzuhalten, dass diese Vorschrift auf ihn keine \nAnwendung findet. Diese Vorschrift erfasst nämlich nicht den \nFall, in dem ein ausländisches Kind nach längerer Abwesenheit \n- wie hier der Antragsteller nach 6-jährigem Aufenthalt in der \nTürkei - in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist, sondern nur \nden Fall, in dem durch Geburt ein genehmigungspflichtiger \nAufenthalt im Bundesgebiet begründet wird. Das wird u. a. \ndaran deutlich, dass die Vorschrift - in der Gegenwartsform - \nvon einem Kind spricht, das im Bundesgebiet geboren \"wird\", \nsowie daran, dass die Aufenthaltserlaubnis in diesem Fall von \nAmts wegen zu erteilen ist. Dass Fälle, in denen Kinder nach \nlängerer Abwesenheit zurückkehren bzw. in das Bundesgebiet \nnachziehen wollen, nicht in § 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG geregelt \nsind, wird auch durch den systematischen Zusammenhang mit § 44 \nAbs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AuslG belegt, wo bestimmt ist, dass \neine Aufenthaltserlaubnis bei längerer Abwesenheit des \nAusländers erlischt. \n\n8\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 18. November 1997 \n- 1 C 22.96 -, Informationsbrief \nAusländerrecht (InfAuslR) 1998, \n161.\n\n9\n\nDer Antragsteller kann auch mit seinen Ausführungen, er \nhalte sich seit - mindestens - acht Jahren erlaubt im \nBundesgebiet auf und sei deshalb so zu behandeln, als ob er im \nSinne von § 24 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 \nAuslG eine Aufenthaltserlaubnis während dieses Zeitraums \nbesessen habe, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \nder Verneinung eines Anspruchs auf eine Aufenthaltserlaubnis \nnach diesen Vorschriften durch das Verwaltungsgericht \nbegründen. Diese Vorschriften knüpfen an den \"Besitz\" der \nAufenthaltserlaubnis an und betreffen deren Verlängerung. Die \nAufenthaltserlaubnis muss für die in diesen Vorschriften \nvorausgesetzte Dauer des Besitzes ununterbrochen gegolten \nhaben und bis zum Zeitpunkt der Verlängerung noch gültig \nsein.\n\n10\n\nVgl. Renner, Ausländerrecht, \nKommentar, 7. Auflage, § 24 Rdn. 6 und \n§ 26 Rdn. 3, 8; zu § 24 vgl. BVerwG, \nUrteil vom 24. Mai 1995 - 1 C 7.94 -, \nInfAuslR 1995, 287 (290).\n\n11\n\nDer Antragsteller hat jedoch zu keinem Zeitpunkt eine \nAufenthaltserlaubnis besessen. Er hat auch keine \nRechtsposition erlangt, die ihm für die Dauer von fünf bzw. \ngar acht ununterbrochenen Jahren als Zeit des Besitzes einer \n- verlängerungsfähigen - Aufenthaltsgenehmigung anzurechnen \nist.\n\n12\n\nDem Antragsteller, der als türkischer Staatsangehöriger \nnach Inkrafttreten des Ausländergesetzes am 1. Januar 1991 bis \nzur Vollendung seines 16. Lebensjahres am 1. Mai 1995 auf \nGrund von § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des \nAusländergesetzes vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2983) \n- DVAuslG 1990 - (die Änderung des § 2 erfolgte erst durch \nVerordnung vom 2. April 1997, BGBl. I S. 751) keiner \nAufenthaltsgenehmigung bedurfte, ist zwar gemäß § 96 Abs. 3 \nSatz 2 AuslG sein rechtmäßiger Aufenthalt bis zur Vollendung \ndes 16. Lebensjahres als Zeit des Besitzes einer \nAufenthaltsgenehmigung anzurechnen. Diese Zeit dauerte jedoch \nnur von seiner Einreise am 1. Juni 1990 bis zur Vollendung \nseines 16. Lebensjahres am 1. Mai 1995 und damit nicht einmal \nfünf Jahre.\n\n13\n\nOb § 96 Abs. 3 Satz 2 AuslG zur Folge hat, dass dem \nAntragsteller über die Zeit bis zum Ablauf des \ngenehmigungsfreien Aufenthalts hinaus in Verbindung mit § 96 \nAbs. 3 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 AuslG auch die Zeit nach \nStellung des Genehmigungsantrags bis zur Entscheidung der \nAusländerbehörde als Zeit des Besitzes einer \nAufenthaltsgenehmigung anzurechnen ist oder ob durch die in \n§ 96 Abs. 1 und Abs. 2 AuslG enthaltenen Übergangsvorschriften \nnicht begünstigt wird, wer - wie hier der Antragsteller auf \nGrund von § 2 Abs. 2 Nr. 2 DVAuslG 1990 - auch nach \nInkrafttreten des Ausländergesetzes am 1. Januar 1991 wegen \nseines Alters unter 16 Jahren vom Erfordernis der \nAufenthaltsgenehmigung befreit war, \n\n14\n\nvgl. dazu Gemeinschaftskommentar zum \nAusländerrecht, § 96 AuslG Rdn. 5; \nRenner, a.a.O., § 96 Rdn. 3; \nKloesel/Christ/Häußer, Deutsches \nAusländerrecht, 3. Auflage, 110 § 96 \nAuslG Rdn. 8.,\n\n15\n\nkann offenbleiben. Im Falle des Antragstellers betrug diese \nvom 16. Juni 1995 bis zum 18. Juni 1999 dauernde Zeit nämlich \nebenfalls keine 5 Jahre. Wegen der Unterbrechung für 1 ½ \nMonate kann diese Zeit auch nicht mit der vorgenannten, bis \nzur Vollendung des 16. Lebensjahres des Antragstellers am \n1. Mai 1995 dauernden Zeit zusammengerechnet werden, um die \nVoraussetzung des ununterbrochenen Besitzes der \nAufenthaltserlaubnis für die in § 24 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 26 \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1 AuslG genannte Dauer zu erfüllen.\n\n16\n\nDass ein Ausländer, der noch nicht über eine unbefristete \nAufenthaltserlaubnis verfügt, deren Erteilung bei Vorliegen \nder Voraussetzungen von § 24 Abs. 1 oder § 26 Abs. 1 AuslG mit \nWirkung von einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt \nnach Antragstellung beanspruchen kann, und dass der Zeit des \nBesitzes einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 24 Abs. 1 \nNr. 1 AuslG die Zeit gleichzustellen ist, für die der \nAusländer rückwirkend einen Anspruch auf die Erteilung einer \nbefristeten Aufenthaltserlaubnis hat,\n\n17\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom \n29. September 1998 - 1 C 14.97 -, DVBl. \n1999, 172 = NVwZ 1999, 306 = InfAuslR \n1999, 69,\n\n18\n\nkommt dem Antragsteller nicht zu Gute. Der Antragsteller \nhat seinen - ersten - Antrag erst am 16. Juni 1995 gestellt. \nSeitdem sind noch nicht mindestens fünf Jahre vergangen, so \ndass es insoweit offenbleiben kann, ob der für die seit \nAntragstellung vergangene Zeit einen Anspruch auf eine \n- befristete - Aufenthaltserlaubnis gehabt hätte. Da dieser \nAntrag erst 1 ½ Monate nach Vollendung des 16. Lebensjahres \ndes Antragstellers am 1. Mai 1995 gestellt wurde und die \nAufenthaltserlaubnis - wie ausgeführt - für die in § 24 Abs. 1 \nNr. 1 und § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AuslG angegebene Dauer des \nBesitzes ununterbrochen gegolten haben muss, kommt eine \nZusammenrechnung mit früheren Zeiträumen nicht in \nBetracht.\n\n19\n\nOb die Lücke zwischen der Vollendung des 16. Lebensjahres \ndes Antragstellers und der Antragstellung am 16. Juni 1995 \neventuell durch eine Ermessensentscheidung des Antragsgegners \nnach § 97 AuslG - dessen Anwendbarkeit zur Schaffung \nerforderlicher Besitzzeiten von Aufenthaltsgenehmigungen \nstrittig ist und hier offen bleibt - geschlossen werden \nkönnte, ist hier nicht zu erörtern, weil der Antragsteller in \nseinem Zulassungsantrag dazu nichts dargelegt hat. \n\n20\n\nSoweit Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts nach einer \nAntragstellung auf Grund von § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG \nden Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis \ngleichstehen,\n\n21\n\nvgl. dazu Renner, a.a.O., § 24 \nRdn. 7, \n\n22\n\nläßt sich damit zum einen die Fehlzeit zwischen Vollendung \ndes 16. Lebensjahres und der Antragstellung nicht überbrücken \nund ist zum anderen die Fiktion eines erlaubten Aufenthalts im \nSinne von §§ 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG nicht eingetreten. \nDiese Vorschrift setzt nämlich voraus, dass der Antrag zu \neinem Zeitpunkt gestellt wird, zu dem der Ausländer sich \nrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. \n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1997 \n- 1 C 7.96 -, InfAuslR 1997, 391 (394) \nm.w.N.; Senatsbeschluss vom 1. Oktober \n1999 - 18 B 1381/99 -.\n\n24\n\nDas war beim Antragsteller, dessen rechtmäßiger Aufenthalt \nwie ausgeführt mit der Vollendung seines 16. Lebensjahres am \n1. Mai 1995 endete, bei Antragstellung am 16. Juni 1995 nicht \nder Fall. \n\n25\n\nEine Zeit des rechtmäßigen Aufenthalts zwischen der \nVollendung des 16. Lebensjahres des Antragstellers und der \nAntragstellung am 16. Juni 1995 ergibt sich auch nicht aus \n§ 69 Abs. 3 Satz 2 iVm Abs. 1 Satz 1 AuslG, da die in § 9 \nAbs. 5 Nr. 1 iVm Abs. 6 Satz 1 DVAuslG 1990 bestimmte \nAntragsfrist, bis zu deren Ablauf der Aufenthalt des \nAntragstellers als erlaubt galt, mit dem Ablauf der \nRechtmäßigkeit des Aufenthalts ohne Aufenthaltserlaubnis, also \nmit Vollendung des 16. Lebensjahres des Antragstellers \nendete.\n\n26\n\nEine etwaige Duldungsfiktion gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 \nAuslG, deren Eintritt hier offen bleiben mag, reicht für die \nBegründung eines rechtmäßigen Aufenthalts nicht aus. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni \n1997, a.a.O.\n\n28\n\nEin Anspruch auf Erteilung einer befristeten \nAufenthaltserlaubnis aufgrund des Antrags vom 16. Juni 1995 \nist nach dem Vorbringen in dem Zulassungsantrag ebenfalls \nnicht gegeben. Mit seinen Ausführungen zu § 16 AuslG hat der \nAntragsteller keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nvom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung begründet, der \nAntragsteller habe für die Erfüllung der differenzierten \nVoraussetzungen des § 16 Abs. 1 AuslG schon im Hinblick auf \ndie zeitlichen Verhältnisse seiner Ausreise, die Dauer seines \nAufenthalts in der Türkei sowie die Schulbesuchszeiten nichts \ndargetan. Da der Antragsteller 1984 im Alter von fünf Jahren \nvor einem Schulbesuch aus der Bundesrepublik Deutschland in \ndie Türkei ausgereist ist und seinen Antrag auf Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis erst am 16. Juni 1995 und damit \nnicht vor Ablauf von fünf Jahren seit seiner Ausreise im Jahre \n1984 gestellt hat, sind die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 \nNr. 1 und Nr. 3 AuslG nicht erfüllt. Das wäre auch dann der \nFall, wenn hier abweichend vom gesetzlichen Wortlaut des § 16 \nAbs. 1 Nr. 3 AuslG nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, \nsondern der nicht erlaubnispflichtigen Einreise am 1. Juni \n1990 abzustellen sein sollte. \n\n29\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom \n29. März 1996 - 1 C 28.94 -, InfAuslR \n1997, 24 (26).\n\n30\n\nDer Antragsteller hat im Bundesgebiet auch keinen \nanerkannten Schulabschluss im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 2 \nAuslG erworben, was aber auch ein Absehen von der \nNichterfüllung der in § 16 Abs. 1 Nr. 3 AuslG bezeichneten \nVoraussetzung nicht ermöglichen würde. \n\n31\n\nVon den in § 16 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 AuslG bezeichneten \nVoraussetzungen kann zwar gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 AuslG zur \nVermeidung einer besonderen Härte abgewichen werden. Der \nAntragsteller hat aber in seinem Zulassungsantrag nicht \ndargelegt, dass in seinem Fall die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis zur Vermeidung einer besonderen Härte \nerforderlich sei.\n\n32\n\nDa die Erteilungsvoraussetzungen des § 16 Abs. 1 AuslG \nnicht vorliegen und der Antragsteller nicht dargetan hat, dass \ndavon gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 AuslG zur Vermeidung einer \nbesonderen Härte abzuweichen sei, kommt es nicht darauf an, ob \ndie Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 3 \nNr. 2 AuslG versagt werden konnte, weil ein Ausweisungsgrund \n(hier gemäß § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG) vorliegt. Die \nAusführungen in dem Zulassungsantrag zum Fehlen einer \nindividuellen Wiederholungsgefahr hinsichtlich erneuter \nBetäubungsmitteldelikte sind daher irrelevant. \n\n33\n\nOb der Antragsteller eine Ermessensentscheidung des \nAntragsgegners gemäß § 20 Abs. 4 AuslG beanspruchen konnte, \nbedarf keiner Erörterung, da der Antragsteller in seinem \nZulassungsantrag dazu nichts dargelegt hat.\n\n34\n\nVon einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefassten \nBeschlusses wird abgesehen (§ 146 Abs. 6 iVm § 124 a Abs. 2 \nSatz 2 VwGO).\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 \ndes Gerichtskostengesetzes - GKG -.\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305867","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-01/18-b-2069-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305867","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305867","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-02-01/18-b-2069-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305867","retrieved":"2026-07-09 03:33:36.466184+00:00"}}